Obsah (22)
§§ 4aArt. 133§ 28§ 29§ 57§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 10§§ 4§ 58§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68Art. 2§ 5Art. 3Art 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW235 2264387-1 Spruch, W235 2264387-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl
G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2013 in Schweden, am XXXX .03.2013 in Dänemark, am XXXX .09.2013 in Slowenien, am XXXX .12.2013 in Deutschland, am XXXX .08.2014 in Norwegen, am XXXX .09.2014 erneut in Schweden, am XXXX .10.2014 in Finnland, am XXXX .05.2015 in Frankreich, am XXXX .06.2015 neuerlich in Deutschland, am XXXX .09.2016 in den Niederlanden, am XXXX .07.2018 in der Schweiz, am XXXX .02.2019 sowie am XXXX .07.2019 wieder in Frankreich und am XXXX .07.2021 erneut in den Niederlanden jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 23). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2013 in Schweden, am römisch 40 .03.2013 in Dänemark, am römisch 40 .09.2013 in Slowenien, am römisch 40 .12.2013 in Deutschland, am römisch 40 .08.2014 in Norwegen, am römisch 40 .09.2014 erneut in Schweden, am römisch 40 .10.2014 in Finnland, am römisch 40 .05.2015 in Frankreich, am römisch 40 .06.2015 neuerlich in Deutschland, am römisch 40 .09.2016 in den Niederlanden, am römisch 40 .07.2018 in der Schweiz, am römisch 40 .02.2019 sowie am römisch 40 .07.2019 wieder in Frankreich und am römisch 40 .07.2021 erneut in den Niederlanden jeweils Asylanträge stellte vergleiche AS 23). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er seit 2012 keine Dokumente habe. Davor habe er eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Italien gehabt. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer leide an Herzproblemen und seine linke Schläfe werde nicht durchblutet, da er vor längerer Zeit nach einem Schlaganfall auf die linke Schläfe gestürzt sei. Im März 2007 sei der Beschwerdeführer aus Somalia ausgereist und nach Kenia gelangt. In der Folge sei er über Uganda, den Südsudan, den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo er ca. ein Jahr aufhältig gewesen sei. Ab den Jahren 2009/2010 sei der Beschwerdeführer in diversen europäischen Ländern gewesen, wobei er nicht mehr genau sagen könne, wo, wie lange und wie oft er dort gewesen sei. Von März 2022 bis ca. vor einer Woche sei der Beschwerdeführer in Italien aufhältig gewesen. Dort habe er als Obdachloser gelebt und bei Hilfseinrichtungen gegessen oder auf der Straße gebettelt. Kleidung habe er von Hilfseinrichtungen bekommen und wenn diese schmutzig gewesen seien, habe er sie weggeworfen, weil er nichts zum Waschen gehabt habe. Dann habe er wieder gebrauchte Kleidung bekommen. Alle seine Asylverfahren seien negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen befristeten italienischen Aufenthaltstitel von der italienischen Asylbehörde ausgestellt, der jedoch bereits 2012 abgelaufen sei. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben, weil er überall anders in Europa abgelehnt worden sei. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er seit 2012 keine Dokumente habe. Davor habe er eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Italien gehabt. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer leide an Herzproblemen und seine linke Schläfe werde nicht durchblutet, da er vor längerer Zeit nach einem Schlaganfall auf die linke Schläfe gestürzt sei. Im März 2007 sei der Beschwerdeführer aus Somalia ausgereist und nach Kenia gelangt. In der Folge sei er über Uganda, den Südsudan, den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo er ca. ein Jahr aufhältig gewesen sei. Ab den Jahren 2009 aus 2010, sei der Beschwerdeführer in diversen europäischen Ländern gewesen, wobei er nicht mehr genau sagen könne, wo, wie lange und wie oft er dort gewesen sei. Von März 2022 bis ca. vor einer Woche sei der Beschwerdeführer in Italien aufhältig gewesen. Dort habe er als Obdachloser gelebt und bei Hilfseinrichtungen gegessen oder auf der Straße gebettelt. Kleidung habe er von Hilfseinrichtungen bekommen und wenn diese schmutzig gewesen seien, habe er sie weggeworfen, weil er nichts zum Waschen gehabt habe. Dann habe er wieder gebrauchte Kleidung bekommen. Alle seine Asylverfahren seien negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen befristeten italienischen Aufenthaltstitel von der italienischen Asylbehörde ausgestellt, der jedoch bereits 2012 abgelaufen sei. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben, weil er überall anders in Europa abgelehnt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 22.08.2022 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland und der Schweiz die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 22.08.2022 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland und der Schweiz die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. 1.
- In der Folge führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Konsultationen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Italien und den Niederlanden, wobei die niederländische Dublinbehörde mit Schreiben vom 03.10.2022 bekannt gab, dass das österreichische Wiederaufnahmegesuch von den Niederlanden abgelehnt werde. Der Beschwerdeführer habe zuletzt am XXXX .07.2021 in den Niederlanden um internationalen Schutz angesucht, wobei im Verfahren hervorgekommen sei, dass er in Italien schutzberechtigt sei. Daher sei sein Asylantrag in den Niederlanden zurückgewiesen und der Beschwerdeführer sei am XXXX .03.2022 nach Italien überstellt worden (vgl. AS 59). 1.
- In der Folge führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Konsultationen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Italien und den Niederlanden, wobei die niederländische Dublinbehörde mit Schreiben vom 03.10.2022 bekannt gab, dass das österreichische Wiederaufnahmegesuch von den Niederlanden abgelehnt werde. Der Beschwerdeführer habe zuletzt am römisch 40 .07.2021 in den Niederlanden um internationalen Schutz angesucht, wobei im Verfahren hervorgekommen sei, dass er in Italien schutzberechtigt sei. Daher sei sein Asylantrag in den Niederlanden zurückgewiesen und der Beschwerdeführer sei am römisch 40 .03.2022 nach Italien überstellt worden vergleiche AS 59). Mit Schreiben vom 03.10.2022 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, jedoch seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter am XXXX .02.2012 abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 03.10.2022 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, jedoch seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter am römisch 40 .02.2012 abgelaufen sei. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihm Italien internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 11.11.2022 übergeben (vgl. AS 103).Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihm Italien internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 11.11.2022 übergeben vergleiche AS 103). 1.
- Am 25.11.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er Herzprobleme habe. Er sei Ende März 2022 bewusstlos geworden und dann drei Tage im Krankenhaus gewesen. Hierzu lege er ein italienisches Schreiben vor. In Österreich habe der Beschwerdeführer ein Medikament für eine bessere Durchblutung bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien zu veranlassen, gab er an, er habe in Italien viele Schwierigkeiten gehabt. Von den verschiedenen europäischen Ländern sei der Beschwerdeführer insgesamt neunmal nach Italien zurückgebracht worden. Deshalb habe er auch keinen richtigen Wohnsitz in Italien gehabt. Er sei öfter bei der Caritas gewesen, habe jedoch keine Unterkunft gehabt und keine medizinische Behandlung bekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Grundversorgung gehabt. Er habe auf der Straße betteln müssen. Er habe drei Jahre lang subsidiären Schutz in Italien gehabt, der jedoch am XXXX .02.2012 abgelaufen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer auch keine Arbeit gefunden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage von Schutzberechtigten in Italien gab er an, dass er diese nicht verstanden habe, da sie auf Deutsch gewesen seien. Verwandte oder sonstige Angehörige habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Er sei auch niemals von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder von einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. 1.
- Am 25.11.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er Herzprobleme habe. Er sei Ende März 2022 bewusstlos geworden und dann drei Tage im Krankenhaus gewesen. Hierzu lege er ein italienisches Schreiben vor. In Österreich habe der Beschwerdeführer ein Medikament für eine bessere Durchblutung bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien zu veranlassen, gab er an, er habe in Italien viele Schwierigkeiten gehabt. Von den verschiedenen europäischen Ländern sei der Beschwerdeführer insgesamt neunmal nach Italien zurückgebracht worden. Deshalb habe er auch keinen richtigen Wohnsitz in Italien gehabt. Er sei öfter bei der Caritas gewesen, habe jedoch keine Unterkunft gehabt und keine medizinische Behandlung bekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Grundversorgung gehabt. Er habe auf der Straße betteln müssen. Er habe drei Jahre lang subsidiären Schutz in Italien gehabt, der jedoch am römisch 40 .02.2012 abgelaufen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer auch keine Arbeit gefunden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage von Schutzberechtigten in Italien gab er an, dass er diese nicht verstanden habe, da sie auf Deutsch gewesen seien. Verwandte oder sonstige Angehörige habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Er sei auch niemals von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder von einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.12.2022 im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, nicht vorgenommen worden sei. Ferner sei die Beweiswürdigung undeutlich und entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. In den Länderberichten werde hauptsächlich der rechtliche Rahmen abgebildet und würden sich kaum Informationen zum tatsächlichen Zugang zu Versorgung und Unterbringung finden. Auch hätte das Bundesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstoße, da wegen der als dramatisch einzustufenden Lage von Flüchtlingen in Italien ein reales Risiko bestehe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.12.2022 im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, nicht vorgenommen worden sei. Ferner sei die Beweiswürdigung undeutlich und entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. In den Länderberichten werde hauptsächlich der rechtliche Rahmen abgebildet und würden sich kaum Informationen zum tatsächlichen Zugang zu Versorgung und Unterbringung finden. Auch hätte das Bundesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstoße, da wegen der als dramatisch einzustufenden Lage von Flüchtlingen in Italien ein reales Risiko bestehe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, verließ Somalia im Jahr 2007 und gelangte über Kenia, Uganda, den Südsudan, den Sudan und Libyen nach Italien, wo er einen Asylantrag stellte und ihm in weiterer Folge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis XXXX .02.2012 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Trotz Status als subsidiär Schutzberechtigter blieb der Beschwerdeführer nicht in Italien, sondern reiste in den nächsten Jahren in unterschiedliche europäische Länder, wo er am XXXX .02.2013 in Schweden, am XXXX .03.2013 in Dänemark, am XXXX .09.2013 in Slowenien, am XXXX .12.2013 in Deutschland, am XXXX .08.2014 in Norwegen, am XXXX .09.2014 erneut in Schweden, am XXXX .10.2014 in Finnland, am XXXX .05.2015 in Frankreich, am XXXX .06.2015 neuerlich in Deutschland, am XXXX .09.2016 in den Niederlanden, am XXXX .07.2018 in der Schweiz, am XXXX .02.2019 sowie am XXXX .07.2019 wieder in Frankreich und am XXXX .07.2021 erneut in den Niederlanden jeweils Asylanträge stellte. Sein zuletzt gestellter Antrag in den Niederlanden wurde aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter in Italien zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde am XXXX .03.2022 von den Niederlanden nach Italien überstellt. Von März 2022 bis Mitte August 2022 hielt sich der Beschwerdeführer in Italien auf, begab sich jedoch danach unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, verließ Somalia im Jahr 2007 und gelangte über Kenia, Uganda, den Südsudan, den Sudan und Libyen nach Italien, wo er einen Asylantrag stellte und ihm in weiterer Folge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis römisch 40 .02.2012 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Trotz Status als subsidiär Schutzberechtigter blieb der Beschwerdeführer nicht in Italien, sondern reiste in den nächsten Jahren in unterschiedliche europäische Länder, wo er am römisch 40 .02.2013 in Schweden, am römisch 40 .03.2013 in Dänemark, am römisch 40 .09.2013 in Slowenien, am römisch 40 .12.2013 in Deutschland, am römisch 40 .08.2014 in Norwegen, am römisch 40 .09.2014 erneut in Schweden, am römisch 40 .10.2014 in Finnland, am römisch 40 .05.2015 in Frankreich, am römisch 40 .06.2015 neuerlich in Deutschland, am römisch 40 .09.2016 in den Niederlanden, am römisch 40 .07.2018 in der Schweiz, am römisch 40 .02.2019 sowie am römisch 40 .07.2019 wieder in Frankreich und am römisch 40 .07.2021 erneut in den Niederlanden jeweils Asylanträge stellte. Sein zuletzt gestellter Antrag in den Niederlanden wurde aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter in Italien zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .03.2022 von den Niederlanden nach Italien überstellt. Von März 2022 bis Mitte August 2022 hielt sich der Beschwerdeführer in Italien auf, begab sich jedoch danach unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Seinen eigenen Angaben zufolge leidet der Beschwerdeführer an Herzproblemen und an Durchblutungsstörungen im Bereich der linken Schläfe. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Festgestellt wird, dass die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet und für den Beschwerdeführer auch zugänglich ist. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 22.08.2022 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 22.08.2022 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte sowie zu den Maßnahmen der italienischen Regierung betreffend COVID-19 wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen auf den Seiten 5 bis 10 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Zur Lage von Schutzberechtigten: Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Die Quästuren müssten eigentlich bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation oder eine fiktive Adresse als Meldeadresse akzeptieren, dies ist aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2022). Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021).Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130/2020 hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021).Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130 aus 2020, hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari) wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa Bestätigungen der Botschaft des Herkunftsstaats oder eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region (z.B. fünf Jahre in der Lombardei). Solche Praktiken wurden vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt (AIDA 5.2022). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der Unterbringung oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020). In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 12.4.2022). Rückkehrer mit Schutzstatus: Theoretisch können die in Italien anerkannten Schutzberechtigten im Falle einer Überstellung nach Italien in den SAI-Zentren untergebracht werden, sofern es freie Plätze gibt und die Rückkehrer nicht bereits zuvor in einem Zentrum der Zweitaufnahme untergebracht waren (SFH 10.6.2021). Doch aus italienischer Sicht sind Rückkehrer mit Schutzstatus reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich im Land frei bewegen. Sie erhalten daher keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020). Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Beim Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020). Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag auf Unterbringung aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020). Die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Schutzberechtigte ohne Unterkunft bleiben, wird von der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe als sehr hoch bezeichnet. Um Zugang zu Hilfeleistungen der Gemeinde zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Das ist aber oft ein Problem, nicht zuletzt als Nachwirkung der mittlerweile abgeschafften sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018). Bei der nachträglichen Registrierung muss, auch wegen der Auswirkungen der Covid-19Pandemie, mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Nur die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, Unterstützungsleistungen für Obdachlose zu erbringen. Die Anzahl der Plätze in den Notunterkünften, welche nicht spezifisch für Personen aus dem Migrationsbereich reserviert sind, hat sich im Zuge der COVID-19-Pandemie halbiert (SFH 10.6.2021). Arbeitsmarkt und Sozialleistungen: Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). In Anbetracht der derzeit hohen Arbeitslosigkeit in Italien ist es für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus äußerst schwierig, Arbeit zu finden. Meist bleibt ihnen nur die Arbeit in der Schattenwirtschaft, wo die Gefahr der Ausbeutung ein Problem darstellt. Im Allgemeinen sind die wenigen Arbeitsplätze, die Asylsuchenden und Schutzberechtigten zur Verfügung stehen, schlecht bezahlt und zeitlich begrenzt. Der Lohn reicht in der Regel nicht aus, um eine Wohnung zu mieten oder einer Familie ein sicheres Einkommen zu bieten. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft, viele Personen mit Status, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese dadurch verloren (SFH 10.6.2021). Medizinische Versorgung: Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen (AIDA 5.2022). In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen (AIDA 5.2022). In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020). Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, geeignete Unterbringung zu finden. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Humanitärer Schutz (Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz): Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Durch das Gesetzesdekret Nr. 113/2018 war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Art. 19 Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).Durch das Gesetzesdekret Nr. 113 aus 2018, war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Artikel 19, Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 5.2022). b). Zur COVID-19 Pandemie: Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 5.2022). Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert, und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von (asyl- und subsidiär) Schutzberechtigten in Italien umfassend festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise Aufenthaltsgenehmigungen für fünf Jahre, Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern, Zugang zu Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als subsidiär Schutzberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu Sozialleistungen verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Somalia, zu seinem weiteren Reiseweg bis Italien, zu seinen Aufenthalten in unterschiedlichen europäischen Ländern sowie zu den dortigen, zum Teil mehrfachen Asylantragstellungen, zum letzten Aufenthalt in Italien von März 2022 bis Mitte August 2022, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie auf dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu den jeweiligen Antragstellungen in Schweden, Dänemark, Slowenien, Deutschland, Norwegen, Finnland, Frankreich, der Schweiz und in den Niederlanden aus den unbedenklichen Eurodac-Treffern (vgl. AS 23). Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Antragstellung sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien und zur Erteilung einer bis zum XXXX .02.2012 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 03.10.
- Die weiteren Feststellungen, dass der zuletzt gestellte Antrag in den Niederlanden zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter in Italien von den Niederlanden am XXXX .03.2022 nach Italien überstellt wurde, basieren auf dem Schreiben der niederländischen Dublinbehörde vom 03.10.2022 (vgl. AS 59). 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Somalia, zu seinem weiteren Reiseweg bis Italien, zu seinen Aufenthalten in unterschiedlichen europäischen Ländern sowie zu den dortigen, zum Teil mehrfachen Asylantragstellungen, zum letzten Aufenthalt in Italien von März 2022 bis Mitte August 2022, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie auf dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu den jeweiligen Antragstellungen in Schweden, Dänemark, Slowenien, Deutschland, Norwegen, Finnland, Frankreich, der Schweiz und in den Niederlanden aus den unbedenklichen Eurodac-Treffern vergleiche AS 23). Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Antragstellung sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien und zur Erteilung einer bis zum römisch 40 .02.2012 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 03.10.
- Die weiteren Feststellungen, dass der zuletzt gestellte Antrag in den Niederlanden zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter in Italien von den Niederlanden am römisch 40 .03.2022 nach Italien überstellt wurde, basieren auf dem Schreiben der niederländischen Dublinbehörde vom 03.10.2022 vergleiche AS 59). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Herzprobleme und Durchblutungsstörungen im Bereich der linken Schläfe) ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, sodass davon auszugehen ist, dass er weder ärztliche noch therapeutische Hilfe benötigt. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte in Italien beruht auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge Schutzberechtigte nach Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben (vgl. Seite 8 im angefochtenen Bescheid). Ferner ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in Italien nach einer Bewusstlosigkeit drei Tage im Krankenhaus behandelt worden war (vgl. AS 112). Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Italien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Herzprobleme und Durchblutungsstörungen im Bereich der linken Schläfe) ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, sodass davon auszugehen ist, dass er weder ärztliche noch therapeutische Hilfe benötigt. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte in Italien beruht auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge Schutzberechtigte nach Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben vergleiche Seite 8 im angefochtenen Bescheid). Ferner ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in Italien nach einer Bewusstlosigkeit drei Tage im Krankenhaus behandelt worden war vergleiche AS 112). Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Italien entgegenstehen, zu treffen. Die weiteren Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich zu haben (vgl. AS 29 bzw. AS 113). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 15.05.2023 und lässt sich Gegenteiliges auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die sonstigen Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zu seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus einem ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 15.05.2023, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Die weiteren Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich zu haben vergleiche AS 29 bzw. AS 113). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 15.05.2023 und lässt sich Gegenteiliges auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die sonstigen Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zu seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus einem ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 15.05.2023, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. 2.
- Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen – Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, Zugang zu Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Italien zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und nach wie vor aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst gab zu den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich an, dass er diese nicht verstanden habe, da sie auf Deutsch gewesen seien. Ein Ersuchen des Beschwerdeführers, sich die Länderfeststellungen vom anwesenden Dolmetscher zumindest teilweise übersetzen zu lassen, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme allerdings nicht entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten und wurden insbesondere keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt, sodass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeausführungen mangels konkreten Vorbringens nicht geeignet sind, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 4aAsyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war, sondern – im Gegenteil – gab der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Frage in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er niemals von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder von einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen sei (vgl. AS 113). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war, sondern – im Gegenteil – gab der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Frage in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er niemals von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder von einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen sei vergleiche AS 113). Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Art. 2lit.
c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,
§ 4Asyl
G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
§ 5Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Artikel 2
, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,
Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person, sondern um einen an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden, arbeitsfähigen, noch jungen Mann ohne Sorgepflichten handelt. 3.2.3.
- Betreffend seinen Aufenthalt in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. im Jahr 2008 nach Italien gekommen sei, wo ihm infolge Asylantragstellung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis XXXX .02.2012 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Ab den Jahren 2009/2010 sei er in diversen europäischen Ländern aufhältig gewesen (vgl. hierzu auch die festgestellten mehrfachen Asylantragstellungen in verschiedenen europäischen Ländern), wo alle seine Asylverfahren negativ entschieden worden seien. Von März 2022 bis ca. Mitte August 2022 habe er sich [Anm.: nach Überstellung aus den Niederlanden] wieder in Italien aufgehalten, wo er als Obdachloser gelebt, bei Hilfseinrichtungen gegessen oder gebettelt habe. Kleidung habe er von Hilfseinrichtungen bekommen und wenn diese schmutzig gewesen seien, habe er sie weggeworfen, weil er nichts zum Waschen gehabt habe. Dann habe er wieder gebrauchte Kleidung erhalten. Ende März sei er bewusstlos geworden und drei Tage im Krankenhaus behandelt worden. Zuvor sei er von den verschiedenen europäischen Ländern insgesamt neunmal nach Italien zurückgebracht worden. Daher habe er auch keinen Wohnsitz gehabt. Er habe keinen Anspruch auf Grundversorgung gehabt, habe keine medizinische Behandlung bekommen und keine Arbeit gefunden. 3.2.3.
- Betreffend seinen Aufenthalt in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. im Jahr 2008 nach Italien gekommen sei, wo ihm infolge Asylantragstellung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis römisch 40 .02.2012 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Ab den Jahren 2009 aus 2010, sei er in diversen europäischen Ländern aufhältig gewesen vergleiche hierzu auch die festgestellten mehrfachen Asylantragstellungen in verschiedenen europäischen Ländern), wo alle seine Asylverfahren negativ entschieden worden seien. Von März 2022 bis ca. Mitte August 2022 habe er sich [Anm.: nach Überstellung aus den Niederlanden] wieder in Italien aufgehalten, wo er als Obdachloser gelebt, bei Hilfseinrichtungen gegessen oder gebettelt habe. Kleidung habe er von Hilfseinrichtungen bekommen und wenn diese schmutzig gewesen seien, habe er sie weggeworfen, weil er nichts zum Waschen gehabt habe. Dann habe er wieder gebrauchte Kleidung erhalten. Ende März sei er bewusstlos geworden und drei Tage im Krankenhaus behandelt worden. Zuvor sei er von den verschiedenen europäischen Ländern insgesamt neunmal nach Italien zurückgebracht worden. Daher habe er auch keinen Wohnsitz gehabt. Er habe keinen Anspruch auf Grundversorgung gehabt, habe keine medizinische Behandlung bekommen und keine Arbeit gefunden. Zunächst ist zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers anzumerken, dass es einen eklatanten Widerspruch in Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der medizinischen Versorgung für den Beschwerdeführer in Italien aufweist. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt an, er habe keine medizinische Behandlung bekommen, bringt allerdings im Rahmen derselben Einvernahme vor, dass er nach einer Bewusstlosigkeit Ende März drei Tage im Krankenhaus behandelt worden sei und legte diesbezüglich auch ein italienischsprachiges Schreiben eines Krankenhauses vor. Sohin entspricht das Vorbringen, er habe in Italien keine medizinische Behandlung bekommen, jedenfalls nicht den Tatsachen. Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers widersprechen darüber hinaus auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid. Schutzberechtigten steht das neue Aufnahme- und Integrationssystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) offen. Anerkannt Schutzberechtigte können in Italien im Fall einer Überstellung nach Italien in den SAI-Zentren untergebracht werden, wenn es freie Plätze gibt. Ferner haben subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich auch Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Bürger. Bestimmte Bedingungen, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wurden vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt. In manchen Städten bieten auch NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen Schlafplätze an, die jedoch beschränkt sind. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass es in Italien durchaus zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von subsidiär Schutzberechtigten kommen kann, wobei Unterkunftsmöglichkeiten jedenfalls vorhanden sind. Weiters ist den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass ihm eine Unterkunft verweigert wurde bzw. dass er sich überhaupt um eine solche bemüht hätte. Hinzu kommt, dass subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich gehalten sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, da sie formell Italienern gleichgestellt sind. Weiters haben subsidiär Schutzberechtigte in Italien im selben Ausmaß wie italienische Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in Italien gebe es keine Arbeit, darauf verwiesen, dass dieser auch in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Weiters ist den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er Hilfe von NGOs erhalten hat. Er wurde von Hilfseinrichtungen verpflegt und mit Kleidung versorgt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen, dass er diese Kleidung, wenn sie schmutzig gewesen sei, weggeworfen habe (vorgeblich, weil er nichts zum Waschen gehabt habe) und danach wieder (neue) gebrauchte Kleidung erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bereits seit XXXX .02.2012 abgelaufen ist. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass er versucht hat, sich diese neu ausstellen und/oder verlängern zu lassen. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – in den letzten Jahren neunmal von verschiedenen europäischen Ländern nach Italien überstellt worden war; zuletzt am XXXX .03.2022 von den Niederlanden und offensichtlich keine Probleme in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Italien aufgetreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bereits seit römisch 40 .02.2012 abgelaufen ist. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass er versucht hat, sich diese neu ausstellen und/oder verlängern zu lassen. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – in den letzten Jahren neunmal von verschiedenen europäischen Ländern nach Italien überstellt worden war; zuletzt am römisch 40 .03.2022 von den Niederlanden und offensichtlich keine Probleme in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Italien aufgetreten sind. In einer Gesamtbetrachtung bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Auch die Behörden der anderen europäischen Länder – wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge in der Vergangenheit bereits neunmal von unterschiedlichen europäischen Ländern (zuletzt von den Niederlanden vor etwas über einem Jahr) nach Italien überstellt - sind ganz offensichtlich nicht von einer derartigen Extremsituation ausgegangen. Ergänzend ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass subsidiär Schutzberechtigte (eventuell nach einer Übergangsphase der Unterstützung) grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Für dieser Übergangsphase kann sich der Beschwerdeführer – wie auch in der Vergangenheit – an NGOs oder sonstige Hilfsorganisationen wenden. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Italien unzulässig ist. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialwohnungen sowie zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der italienischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Italien unzulässig ist. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialwohnungen sowie zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der italienischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden, wobei auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass diese Ansicht auch von den anderen europäischen Staaten, in welchen der Beschwerdeführer in den letzten Jahren um Asyl angesucht hat, geteilt wurde, da sämtliche Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ entschieden und er insgesamt neunmal nach Italien überstellt wurde. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden, wobei auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass diese Ansicht auch von den anderen europäischen Staaten, in welchen der Beschwerdeführer in den letzten Jahren um Asyl angesucht hat, geteilt wurde, da sämtliche Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ entschieden und er insgesamt neunmal nach Italien überstellt wurde. 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer an Herzproblemen und an Durchblutungsstörungen im Bereich der linken Schläfe. Lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen wurden sohin nicht vorgebracht. Ferner wurde eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Italien – falls erforderlich – nicht behandelt werden würde, zumal er – seinem eigenen Vorbringen zufolge – nach einer Bewusstlosigkeit in Italien Ende März 2022 drei Tage im Krankenhaus behandelt wurde. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen müssen und dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben (vgl. Seite 8 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung – wie schon in der Vergangenheit - eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer an Herzproblemen und an Durchblutungsstörungen im Bereich der linken Schläfe. Lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen wurden sohin nicht vorgebracht. Ferner wurde eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Italien – falls erforderlich – nicht behandelt werden würde, zumal er – seinem eigenen Vorbringen zufolge – nach einer Bewusstlosigkeit in Italien Ende März 2022 drei Tage im Krankenhaus behandelt wurde. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen müssen und dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben vergleiche Seite 8 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung – wie schon in der Vergangenheit - eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3.
- Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Italien kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.4.2.
den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Personen, zu denen ein Familienbezug besteht. Die Überstellung des Beschwerde-führers nach Italien stellt sohin keinesfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. 3.2.4.2.
den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Personen, zu denen ein Familienbezug besteht. Die Überstellung des Beschwerde-führers nach Italien stellt sohin keinesfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeit-punkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Antragstellung am 22.08.2022 lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ca. neun Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ca. neun Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.
Art. 3Abs.
1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall des Beschwerdeführers ist diese Missachtung besonders gravierend, da er trotz Status als subsidiär Schutzberechtigter in Italien und (damals noch gültiger) Aufenthaltsberechtigung in verschiedene andere europäische Staaten weiterreiste und dort insgesamt 14 (!) Anträge auf internationalen Schutz stellte, die allesamt negativ beschieden wurden und er in weiterer Folge insgesamt neunmal (!) aus den unterschiedlichen Ländern nach Italien überstellt wurde. Der Beschwerdeführer ist sohin im Wissen, dass er keinen Einreisetitel hat, unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Ihm ist bewusst, dass er in Italien subsidiär schutzberechtigt ist und aufgrund seiner vorherigen 14 Verfahren in unterschiedlichen europäischen Staaten und seiner neun Überstellungen aus diesen Staaten nach Italien war ihm auch bewusst, dass seine neuerliche Antragstellung in Österreich unzulässig ist. Offenbar um eine weitere Zurückweisung nach Italien zu vermeiden stellte er am 22.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dies räumte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung auch selbst ein, indem er angab, er wolle in Österreich bleiben, weil er überall anders in Europa abgelehnt worden sei (vgl. AS 32). Daher stellt die (ständige bzw. mehrfache) rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks wiederholter Einbringung weiterer Anträge auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2022 über 900.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar, was – wie erwähnt – im Fall des Beschwerdeführers als besonders gravierend zu werten ist. Die offensichtliche bewusste und absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers