RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW238 2271986-1 Spruch, W238 2271986-1/4EW238 2271988-1/4EW238 2271986-1/4E, W238 2271988-1/4E BESCHLÜSSE Das Bund
Art. 133Abs.
4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem erstangefochtenen Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 27.05.2020 bis 14.06.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 455,43 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er der Pflichtversicherung bei der gewerblichen Wirtschaft unterlegen sei. Arbeitslosigkeit sei daher nicht vorgelegen.
- Mit dem erstangefochtenen Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 27.05.2020 bis 14.06.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 455,43 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er der Pflichtversicherung bei der gewerblichen Wirtschaft unterlegen sei. Arbeitslosigkeit sei daher nicht vorgelegen.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das Gewerbe seit 2019 nicht mehr innegehabt habe, weil er den Betrieb verkauft habe. Er habe aufgrund von Krankheit und Untersuchungshaft die Löschung nicht beantragen können.
- Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 27.04.2023 wurde der Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023 in Ausübung des Aufsichtsrechtes als Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG als nichtig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27.05.2020 bis 14.06.2020 Arbeitslosengeld bezogen habe, wobei sich sein Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt an einer näher bezeichneten Adresse in 1100 Wien befunden habe. Aufgrund des Wohnortes im
- Bezirk sei zu diesem Zeitpunkt gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG iVm §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 Z 5 der Arbeitsmarktsprengel-Verordnung (AMSprV) das „Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße für den
- Bezirk“ zuständig gewesen. Da nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz die bisherige Zuständigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht bleibe bis ein neuer Anspruch geltend gemacht werde, und der Beschwerdeführer seit Beendigung seines Bezuges von Arbeitslosengeld keinen neuen Anspruch geltend gemacht habe, sei das AMS Wien Redergasse für die Erlassung des Bescheides nicht zuständig gewesen. Der Bescheid vom 02.03.2023 sei daher als Oberbehörde von der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien als nichtig zu erklären.
- Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 27.04.2023 wurde der Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023 in Ausübung des Aufsichtsrechtes als Oberbehörde gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG als nichtig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27.05.2020 bis 14.06.2020 Arbeitslosengeld bezogen habe, wobei sich sein Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt an einer näher bezeichneten Adresse in 1100 Wien befunden habe. Aufgrund des Wohnortes im
- Bezirk sei zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 2 und 4 Absatz 2, Ziffer 5, der Arbeitsmarktsprengel-Verordnung (AMSprV) das „Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße für den
- Bezirk“ zuständig gewesen. Da nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz die bisherige Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht bleibe bis ein neuer Anspruch geltend gemacht werde, und der Beschwerdeführer seit Beendigung seines Bezuges von Arbeitslosengeld keinen neuen Anspruch geltend gemacht habe, sei das AMS Wien Redergasse für die Erlassung des Bescheides nicht zuständig gewesen. Der Bescheid vom 02.03.2023 sei daher als Oberbehörde von der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien als nichtig zu erklären.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde habe übersehen, dass sich sein Hauptwohnsitz vom 23.07.2021 bis 03.05.2022 während der Untersuchungshaft in 1080 Wien befunden habe. Er habe sich in diesem Zeitraum nicht beim AMS ummelden können. Beigelegt wurde ein Auszug aus dem ZMR, wonach der Beschwerdeführer vom 23.07.2021 bis 03.05.2022 eine Nebenwohnsitzmeldung in 1080 Wien (Unterkunftgeber JA Wien-Josefstadt) aufwies.
- Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 16.05.2023 vorgelegt. Seitens der Behörde wurde darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich ein Bescheid des zuständigen AMS Wien Laxenburger Straße vom 05.05.2023 über den Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 27.05.2020 bis 14.06.2020 und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes iHv € 455,43 erlassen worden sei, gegen den aktuell (noch) keine Beschwerde anhängig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 27.05.2020 bis 14.06.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 455,43 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er der Pflichtversicherung bei der gewerblichen Wirtschaft unterlegen sei. Arbeitslosigkeit sei daher nicht vorgelegen.Mit Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 27.05.2020 bis 14.06.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 455,43 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er der Pflichtversicherung bei der gewerblichen Wirtschaft unterlegen sei. Arbeitslosigkeit sei daher nicht vorgelegen. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 27.04.2023 wurde der Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023 gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG mit der Begründung als nichtig erklärt, dass das AMS Wien Redergasse (örtlich) für die Erlassung des Bescheides nicht zuständig gewesen sei.Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 27.04.2023 wurde der Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG mit der Begründung als nichtig erklärt, dass das AMS Wien Redergasse (örtlich) für die Erlassung des Bescheides nicht zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 05.05.2023 wurden der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 27.05.2020 bis 14.06.2020 und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes iHv € 455,43 ausgesprochen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht bislang nicht vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide und die dagegen erhobenen Beschwerden sind Bestandteile der Verwaltungsakten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide sind rechtzeitig. Sie erwiesen sich jedoch als nicht (mehr) zulässig.Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide sind rechtzeitig. Sie erwiesen sich jedoch als nicht (mehr) zulässig. Zu A) Einstellung des Verfahrens und Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung lauten wie folgt: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ 3.3. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.3. Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ 3.
- Vorauszuschicken ist, dass Bescheide, die nur noch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden können und gegen die ein im AVG vorgesehenes ordentliches Rechtsmittel iSd § 68 Abs. 1 AVG nicht mehr zur Verfügung steht, gemäß § 68 AVG von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden können. D.h. die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht stehen der Anwendung des § 68 AVG nicht entgegen (VwSlg. 19.245 A/2015 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Stand 01.03.2018, rdb.at, Rz 53).3.
- Vorauszuschicken ist, dass Bescheide, die nur noch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden können und gegen die ein im AVG vorgesehenes ordentliches Rechtsmittel iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht mehr zur Verfügung steht, gemäß Paragraph 68, AVG von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden können. D.h. die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht stehen der Anwendung des Paragraph 68, AVG nicht entgegen (VwSlg. 19.245 A/2015 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Stand 01.03.2018, rdb.at, Rz 53). Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle vollständig entzogen (vgl. VwGH 28.11.1991, 91/09/0173; 18.12.1998, 97/19/1024; 24.03.2004, 99/12/0114). Die Nichtausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle vollständig entzogen vergleiche VwGH 28.11.1991, 91/09/0173; 18.12.1998, 97/19/1024; 24.03.2004, 99/12/0114). Eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat und durch die Ausübung dieser Befugnis in subjektive Rechte der Partei eingegriffen wurde, wobei nur auf jene subjektiven Rechte abzustellen ist, die sich aus dem aufgehobenen, abgeänderten oder als nichtig erklärten Bescheid ergeben. Ein von der Lage des Falles losgelöstes, selbständiges Recht auf gesetzmäßige Handhabung des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG lässt sich aus dem AVG nicht ableiten (vgl. VwGH 28.11.1991, 91/09/0173; siehe zu dem Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Stand 01.03.2018, rdb.at, Rz 130).Eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat und durch die Ausübung dieser Befugnis in subjektive Rechte der Partei eingegriffen wurde, wobei nur auf jene subjektiven Rechte abzustellen ist, die sich aus dem aufgehobenen, abgeänderten oder als nichtig erklärten Bescheid ergeben. Ein von der Lage des Falles losgelöstes, selbständiges Recht auf gesetzmäßige Handhabung des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG lässt sich aus dem AVG nicht ableiten vergleiche VwGH 28.11.1991, 91/09/0173; siehe zu dem Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Stand 01.03.2018, rdb.at, Rz 130). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall aber davon auszugehen, dass durch die gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG erfolgte Nichterklärung des Bescheides des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023, welcher ihn belastete und den er deshalb auch mit Beschwerde bekämpfte, nicht in die subjektiven Rechten des Beschwerdeführers eingegriffen wurde (vgl. etwa auch VwGH 18.05.2006, 2005/18/0205; 26.06.2012, 2012/22/0030). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall aber davon auszugehen, dass durch die gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG erfolgte Nichterklärung des Bescheides des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023, welcher ihn belastete und den er deshalb auch mit Beschwerde bekämpfte, nicht in die subjektiven Rechten des Beschwerdeführers eingegriffen wurde vergleiche etwa auch VwGH 18.05.2006, 2005/18/0205; 26.06.2012, 2012/22/0030). Sohin ist die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 27.04.2023 mit dem Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung behaftet, weshalb sie zurückzuweisen war. 3.
- Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 5).3.
- Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Beschwerdeführer erhob am 16.03.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.
- Nach Erhebung der – zum Zeitpunkt ihrer Einbringung noch zulässigen – Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid jedoch mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 27.04.2023 gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG als nichtig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde erwies sich als unzulässig (s. Pkt. II.3.4.).Der Beschwerdeführer erhob am 16.03.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.
- Nach Erhebung der – zum Zeitpunkt ihrer Einbringung noch zulässigen – Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid jedoch mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 27.04.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG als nichtig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde erwies sich als unzulässig (s. Pkt. römisch zwei.3.4.). Wurde der Bescheid behoben, abgeändert oder als nichtig erklärt, ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil der Anfechtungsgegenstand nicht mehr existiert, wegen Klaglosstellung einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Stand 01.03.2018, rdb.at, Rz 9, mit Hinweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, VwGVG § 28, Stand 15.02.2017, rdb.at, Rz 31; zu den nach der alten Rechtslage eintretenden Rechtswirkungen einer Klaglosstellung im Verfahren vor dem VwGH vgl. VwGH 01.07.1993, 93/09/0079; 18.03.1994, 93/12/0093).Wurde der Bescheid behoben, abgeändert oder als nichtig erklärt, ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil der Anfechtungsgegenstand nicht mehr existiert, wegen Klaglosstellung einzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Stand 01.03.2018, rdb.at, Rz 9, mit Hinweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, VwGVG Paragraph 28,, Stand 15.02.2017, rdb.at, Rz 31; zu den nach der alten Rechtslage eintretenden Rechtswirkungen einer Klaglosstellung im Verfahren vor dem VwGH vergleiche VwGH 01.07.1993, 93/09/0079; 18.03.1994, 93/12/0093). In Folge der Beseitigung des angefochtenen Bescheides während des Beschwerdeverfahrens war die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 02.03.2023 als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus den Verwaltungsakten in Verbindung mit den Beschwerden hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus den Verwaltungsakten in Verbindung mit den Beschwerden hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die oben zitierte Rechtsprechung). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die oben zitierte Rechtsprechung). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2271986.1.00