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{'item': 'W272 2228106-2'}

Obsah (22)§ 54Art. 133§ 9§ 56§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 52§§ 55§ 12a§ 53§ 61§ 66§ 67§ 11§ 60§ 41§ 43a§ 5§ 10

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW272 2228106-2 Spruch, W272 2204192-2/11EW272 2210982-2/11EW272 2228106-2/8EW272 2204192-2/11E, W272 2210982-2/11

§ 54, 56 Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt sowie XXXX

§ 54, 56 Abs. 1 und 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 54, 56, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt sowie römisch 40

Paragraph 54, 56, Absatz eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte II.-IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik IRAN, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.12.2022, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2023, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik IRAN, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.12.2022, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und

§ 9BFA-VG i

Vm § 52 Abs. 3 FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§§ 54, 55, 58 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Paragraphen 54, 55, 58, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren – Anträge auf internationalen Schutz

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1, BF2, BF3 oder alle gemeinsam BF). Sie sind iranische Staatsangehörige.
  2. Der BF1 stellte am 13.10.2015 und die BF2 am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt oder belangte Behörde) vom 25.07.2018 (BF1) und 09.11.2018 (BF2) bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dagegen erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde.
  3. Der BF3 ist am XXXX in Österreich geboren und stellt am 26.11.2019 sein Vater als gesetzlicher Vertreter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.01.2020 negativ entschieden wurde. Gegen diesen Bescheid wurde ebenso fristgerecht Beschwerde erhoben.
  4. Der BF3 ist am römisch 40 in Österreich geboren und stellt am 26.11.2019 sein Vater als gesetzlicher Vertreter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.01.2020 negativ entschieden wurde. Gegen diesen Bescheid wurde ebenso fristgerecht Beschwerde erhoben.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.09.2021, XXXX die Beschwerde der BF als unbegründet ab und das Erkenntnis wurde nach Bestätigung durch den Verfassungsgerichtshof auch rechtskräftig.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.09.2021, römisch 40 die Beschwerde der BF als unbegründet ab und das Erkenntnis wurde nach Bestätigung durch den Verfassungsgerichtshof auch rechtskräftig. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
  7. Nunmehr stellten die BF in Österreich am 18.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G

  1. Der BF1 brachte vor, dass er seit Oktober 2015 durchgängig in Österreich aufhältig sei, als Selbständiger erwerbstätig sei über ein bestehendes Familien-und Privatleben im Bundesgebiet verfüge und die Integrationsprüfung auf Niveau A2 abgelegt zu haben. Die BF2 sei seit Dezember 2015 durchgängig in Österreich aufhältig, verfüge über eine Beschäftigungszusage in Österreich und habe auch ein bestehendes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Der BF sei seit seiner Geburt in Österreich wohnhaft. Mitvorgelegt wurden:
  2. Nunmehr stellten die BF in Österreich am 18.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

  1. Der BF1 brachte vor, dass er seit Oktober 2015 durchgängig in Österreich aufhältig sei, als Selbständiger erwerbstätig sei über ein bestehendes Familien-und Privatleben im Bundesgebiet verfüge und die Integrationsprüfung auf Niveau A2 abgelegt zu haben. Die BF2 sei seit Dezember 2015 durchgängig in Österreich aufhältig, verfüge über eine Beschäftigungszusage in Österreich und habe auch ein bestehendes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Der BF sei seit seiner Geburt in Österreich wohnhaft. Mitvorgelegt wurden: ● Trauungsschein vom XXXX der Pfarre XXXX  Trauungsschein vom römisch 40 der Pfarre römisch 40 ● Kopie der iranischen Reisepässe des BF1 und der BF2 ● Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des BF1 vom 30.09.2021 ● Gesellschaftsvertrag der XXXX mit BF1 als Vertragspartner vom 21.06.2021 Gesellschaftsvertrag der römisch 40 mit BF1 als Vertragspartner vom 21.06.2021 ● Mietvertrag vom 01.10.2021 ● Geburtsurkunde des BF3 Per E-Mail vom 07.03.2022 gab der Rechtsvertreter der BF im Hinblick auf den Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 11.02.2022 stellungnehmend an, dass sich die iranische Botschaft weigere einen Reisepass für den minderjährigen BF3 auszustellen, weil der BF1 und die BF2 nicht islamisch verheiratet seien und beantragte die Heilung dieses Mangels. Weiters wurden folgende Unterlagen übermittelt: ● Eine Kopie der Reisepässe von BF1 und BF2, für die Vorlage der originalen Reisepässe wurde um eine Fristerstreckung ersucht ● Arbeitsvorverträge für BF1 und Bf2 ● Eine Krankenversicherung bestehe über die Grundversorgung Am 10.03.2022 legten der BF1 und die BF2 ihren iranischen Reisepass in Original vor, welche vom Bundesamt sichergestellt wurden.
  2. Das Bundesamt nahm den BF1 und die BF2 am 08.09.2022 niederschriftlich im Fall der BF2 unter Anwesenheit eines selbstmitgebrachten Dolmetschers für die Sprache Farsi ein. Der BF1 gab hierbei zusammengefasst an, dass er sich seit 2015 im Rahmen des Asylverfahrens in Österreich aufgehalten habe und noch Verwandte (Eltern, Schwester, sechs Tanten und Onkel) in seinem Herkunftsstaat habe, zu denen wöchentlich Kontakt bestehe. Er sei kirchlich verheiratet und habe ein Kind. Sein Sohn gehe noch nicht in den Kindergarten. Des Weiteren habe der BF ein Geschäft gehabt, welches er nach der Asylentscheidung aufgeben habe müssen und sie haben auch ihre Wohnung aufgeben müssen und seien zurück ins Asylheim gezogen. Er habe neun Monate ein Gewerbe geführt. Er habe viele Freund und Kontakt mit unterschiedlichen Leuten, arbeite freiwillig beim XXXX , gehe in die Kirche und mit seinem Kind spazieren. Der BF1 legte neu vor: seinen österreichischen Führerschein sowie Bestätigungen über den Erhalt des monatlichen Gewinns vom 31.08.2021, vom 15.09.2021, 30.09.2021 und vom 23.11.2021.Der BF1 gab hierbei zusammengefasst an, dass er sich seit 2015 im Rahmen des Asylverfahrens in Österreich aufgehalten habe und noch Verwandte (Eltern, Schwester, sechs Tanten und Onkel) in seinem Herkunftsstaat habe, zu denen wöchentlich Kontakt bestehe. Er sei kirchlich verheiratet und habe ein Kind. Sein Sohn gehe noch nicht in den Kindergarten. Des Weiteren habe der BF ein Geschäft gehabt, welches er nach der Asylentscheidung aufgeben habe müssen und sie haben auch ihre Wohnung aufgeben müssen und seien zurück ins Asylheim gezogen. Er habe neun Monate ein Gewerbe geführt. Er habe viele Freund und Kontakt mit unterschiedlichen Leuten, arbeite freiwillig beim römisch 40 , gehe in die Kirche und mit seinem Kind spazieren. Der BF1 legte neu vor: seinen österreichischen Führerschein sowie Bestätigungen über den Erhalt des monatlichen Gewinns vom 31.08.2021, vom 15.09.2021, 30.09.2021 und vom 23.11.
  3. Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie seit Dezember 2015 sich in Österreich aufhalte. In ihrem Herkunftsstaat leben ihre Eltern und ein Bruder in XXXX , ihre Schwester wohne in Linz und sie habe regelmäßig Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Sie sei kirchlich verheiratet und habe einen Sohn. Die BF2 habe die Deutschprüfung auf Niveau A2 versucht, aber nicht bestanden. In Österreich habe sie nicht gearbeitet, bekomme Geld von der XXXX und habe österreichische, iranische und armenische Freunde. Sie gehe gerne Volleyball spielen, tanzen oder mit ihrem Sohn spazieren.Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie seit Dezember 2015 sich in Österreich aufhalte. In ihrem Herkunftsstaat leben ihre Eltern und ein Bruder in römisch 40 , ihre Schwester wohne in Linz und sie habe regelmäßig Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Sie sei kirchlich verheiratet und habe einen Sohn. Die BF2 habe die Deutschprüfung auf Niveau A2 versucht, aber nicht bestanden. In Österreich habe sie nicht gearbeitet, bekomme Geld von der römisch 40 und habe österreichische, iranische und armenische Freunde. Sie gehe gerne Volleyball spielen, tanzen oder mit ihrem Sohn spazieren.
  4. Mit E-Mail vom 22.09.2022 wurde eine Reisepasskopie des BF3 übermittelt und am 06.10.2022 in Original vorgelegt, welcher vom Bundesamt sichergestellt wurde.
  5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 22.12.2022 (zugestellt am 02.01.2023) wies das Bundesamt die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Es stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.-IV.). Begründend führt das Bundesamt aus, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren unrechtmäßig sei und die BF kein Aufenthaltsrecht besitzen. Die BF erfüllen die notwendigen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung

§ 56und § 60 Asyl

G 2005 nicht. So sei die Aufenthaltsdauer des vor über drei Jahren in Österreich geborenen BF3 von fünf Jahren nicht gegeben. Zudem konnten die BF keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen und bestehe kein Krankenversicherungsschutz, weil die BF lediglich aufgrund der Grundversorgung sozialversichert seien. Schließlich haben die BF auch keine überdurchschnittliche Integration erlangt, zumal sie überwiegend von Grundversorgungsleistungen gelebt haben und weder eine länger andauernde berufliche Verfestigung noch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, sodass nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen sei.8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 22.12.2022 (zugestellt am 02.01.2023) wies das Bundesamt die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Es stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.-IV.). Begründend führt das Bundesamt aus, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren unrechtmäßig sei und die BF kein Aufenthaltsrecht besitzen. Die BF erfüllen die notwendigen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 56 und Paragraph 60, AsylG 2005 nicht. So sei die Aufenthaltsdauer des vor über drei Jahren in Österreich geborenen BF3 von fünf Jahren nicht gegeben. Zudem konnten die BF keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen und bestehe kein Krankenversicherungsschutz, weil die BF lediglich aufgrund der Grundversorgung sozialversichert seien. Schließlich haben die BF auch keine überdurchschnittliche Integration erlangt, zumal sie überwiegend von Grundversorgungsleistungen gelebt haben und weder eine länger andauernde berufliche Verfestigung noch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, sodass nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen sei.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht mit Schreiben vom 20.01.2023 (eingebracht am 20.01.2023) das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft auf die beiliegende Wohnrechtsvereinbarungen über eine 80m² Wohnung verwiesen werde. Die Wohnung sei groß genug, damit alle sechs Personen ohne Einschränkungen leben können. Außerdem sei der Ansicht der belangten Behörde, dass die BF über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen zu entgegnen, dass § 60 Abs. 2 nicht differenziert, aus welchem Grund man krankenversichert sei. Das Erfordernis der Krankenversicherung sei jedenfalls nachgewiesen worden. Außerdem sei aufgrund der vorgelegten Arbeitsvorverträge davon auszugehen, dass die BF mit Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit nachgehen werden und sie umfassend sozialversichert sein werden. Wenn ein Arbeitsvorvertrag für den Nachweis des gesicherten Unterhalts ausreiche, müsse dies auch für das Erfordernis einer ausreichenden Krankenversicherung gelten. Zudem habe sich die BF2 mit ihrem künftigen Arbeitsgeber um die Erhöhung des Bruttolohns sowie der Arbeitsstunden geeinigt und sei dies auch mit der Betreuung des BF3 vereinbar, weil dieser einen Kindergarten besuchen werde. Schließlich müsse hinsichtlich des Gesetzeszweckes des § 56 AsylG 2005 die Dauer des Aufenthalts der BF sowie die Dauer des langen Asylverfahrens berücksichtigt werden, wobei die BF daran keine Schuld treffe. Die BF sind strafrechtlich unbescholten, die BF2 habe viele Verwandte in Österreich, zu denen sie eine enge Beziehung pflege und die BF haben einen großen Freundeskreis. Sie besuchen ihre Kirchengemeinde und der BF1 habe auch bereits hervorragende Deutschkenntnisse sowie habe er auch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Die Deutschkenntnisse der BF2 seien verkehrstauglich und die BF sind selbsterhaltungsfähig. Letztendlich dürfe nicht übersehen werden, dass die BF2 einen modernen „westlichen“ Lebensstil lebe. Aus all diesen Gründen sei von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen und sei den BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht mit Schreiben vom 20.01.2023 (eingebracht am 20.01.2023) das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft auf die beiliegende Wohnrechtsvereinbarungen über eine 80m² Wohnung verwiesen werde. Die Wohnung sei groß genug, damit alle sechs Personen ohne Einschränkungen leben können. Außerdem sei der Ansicht der belangten Behörde, dass die BF über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen zu entgegnen, dass Paragraph 60, Absatz 2, nicht differenziert, aus welchem Grund man krankenversichert sei. Das Erfordernis der Krankenversicherung sei jedenfalls nachgewiesen worden. Außerdem sei aufgrund der vorgelegten Arbeitsvorverträge davon auszugehen, dass die BF mit Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit nachgehen werden und sie umfassend sozialversichert sein werden. Wenn ein Arbeitsvorvertrag für den Nachweis des gesicherten Unterhalts ausreiche, müsse dies auch für das Erfordernis einer ausreichenden Krankenversicherung gelten. Zudem habe sich die BF2 mit ihrem künftigen Arbeitsgeber um die Erhöhung des Bruttolohns sowie der Arbeitsstunden geeinigt und sei dies auch mit der Betreuung des BF3 vereinbar, weil dieser einen Kindergarten besuchen werde. Schließlich müsse hinsichtlich des Gesetzeszweckes des Paragraph 56, AsylG 2005 die Dauer des Aufenthalts der BF sowie die Dauer des langen Asylverfahrens berücksichtigt werden, wobei die BF daran keine Schuld treffe. Die BF sind strafrechtlich unbescholten, die BF2 habe viele Verwandte in Österreich, zu denen sie eine enge Beziehung pflege und die BF haben einen großen Freundeskreis. Sie besuchen ihre Kirchengemeinde und der BF1 habe auch bereits hervorragende Deutschkenntnisse sowie habe er auch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Die Deutschkenntnisse der BF2 seien verkehrstauglich und die BF sind selbsterhaltungsfähig. Letztendlich dürfe nicht übersehen werden, dass die BF2 einen modernen „westlichen“ Lebensstil lebe. Aus all diesen Gründen sei von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen und sei den BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
  3. Am 25.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden die Rechtssachen der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  4. Mit Eingabe vom 09.02.2023 gaben die BF in Beziehung auf das Parteiengehör vom 05.02.2023 bekannt, dass bisher weder ein Folgeantrag gestellt worden sei, noch zurzeit sein solcher beabsichtigt werde. Die BF beantragten die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG und im Falle der Stellung eines Folgeantrags sei erfahrungsgemäß mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen, wobei die BF ohnehin mehr als ein Jahr auf die Entscheidung der belangten Behörde warten haben müssen. Das Vorbringen bezüglich Art. 2 und 3 EMRK beziehe sich insbesondere auf die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung bzw die Zulässigerklärung der Abschiebung in den Iran.
  5. Mit Eingabe vom 09.02.2023 gaben die BF in Beziehung auf das Parteiengehör vom 05.02.2023 bekannt, dass bisher weder ein Folgeantrag gestellt worden sei, noch zurzeit sein solcher beabsichtigt werde. Die BF beantragten die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG und im Falle der Stellung eines Folgeantrags sei erfahrungsgemäß mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen, wobei die BF ohnehin mehr als ein Jahr auf die Entscheidung der belangten Behörde warten haben müssen. Das Vorbringen bezüglich Artikel 2 und 3 EMRK beziehe sich insbesondere auf die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung bzw die Zulässigerklärung der Abschiebung in den Iran.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie ihre rechtliche Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legten weitere Unterlagen vor, die als Beilage zum Akt genommen wurden.
  7. Mit Eingabe vom 02.05.2023 legten die BF weitere Unterlagen: ● Mitteilung XXXX vom 24.04.2023,  Mitteilung römisch 40 vom 24.04.2023, ● Terminbestätigung Finanzamt, ● Unbedenklichkeitsbescheinigung SVS ● Aktualisierter Arbeitsvorvertrag und ● Neuer Mitvertrag vor und beantragten eine Fristerstreckung bis 26.05.2023, um Einkommensunterlagen sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten und noch vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund der Anträge des BF auf internationalen Schutz, der dazu ergangenen Bescheide des Bundesamtes sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Grund des hier maßgeblichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 19.10.2021, der durch diesen vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.09.2022, der angefochtene Bescheid vom 27.10.2022, der erhobenen Beschwerde vom 30.11.2022, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, in das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person der BF: 1.1.
  10. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran. Der BF1 fühlt sich der Volksgruppe der Azari zugehörig und die BF2 gehört der Volksgruppe der Perser an. Die BF bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die BF (der BF3 seinem Alter entsprechend) sprechen Farsi (Persisch) auf muttersprachlichen Niveau, der BF1 spricht zudem noch Türkisch. Der BF1 und die BF2 sind kirchlich verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF
  11. 1.1.
  12. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX , Iran geboren, wo er bis zur
  13. Volkschule aufwuchs, danach verzog er mit seiner Familie nach Teheran, wo er weitere 8 Jahre die Schule bis zur Matura besuchte und im Anschluss ca. 1,5 Jahre IT und Elektrowissenschaft studierte, wobei er das Studium nicht beendete. Er arbeitete neben dem Studium und zuletzt ungefähr 1,5 Jahre Vollzeit in einem Autohandelsgeschäft.1.1.
  14. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 , Iran geboren, wo er bis zur
  15. Volkschule aufwuchs, danach verzog er mit seiner Familie nach Teheran, wo er weitere 8 Jahre die Schule bis zur Matura besuchte und im Anschluss ca. 1,5 Jahre IT und Elektrowissenschaft studierte, wobei er das Studium nicht beendete. Er arbeitete neben dem Studium und zuletzt ungefähr 1,5 Jahre Vollzeit in einem Autohandelsgeschäft. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX , Iran geboren, wo sie bis auf ungefähr 7 Jahre durchgehend bis zur Ausreise 2012 lebte. Dazwischen lebte sie mit ihrer Familie aufgrund der Arbeit ihres Vaters in XXXX . Sie besuchte ebenfalls 12 Jahre die Schule bis zur Matura und machte danach eine Ausbildung als Frisörin. In diesem Beruf war sie zuletzt vor ihrer Ausreise in die Türkei erwerbstätig, zuvor arbeitete sie auch als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft.Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 , Iran geboren, wo sie bis auf ungefähr 7 Jahre durchgehend bis zur Ausreise 2012 lebte. Dazwischen lebte sie mit ihrer Familie aufgrund der Arbeit ihres Vaters in römisch 40 . Sie besuchte ebenfalls 12 Jahre die Schule bis zur Matura und machte danach eine Ausbildung als Frisörin. In diesem Beruf war sie zuletzt vor ihrer Ausreise in die Türkei erwerbstätig, zuvor arbeitete sie auch als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft. 1.1.
  16. In Iran leben die Eltern und eine Schwester des BF1 sowie die Eltern und ein Bruder der BF
  17. Die Mutter des BF1 ist Hausfrau, sein Vater ist LKW-Fahrer und seine Schwester studiert Architektur, sie leben gemeinsam in einem Haus in Teheran und haben auch noch ein Haus in XXXX . Außerdem leben noch eine Großmutter, drei Onkel und zwei Tanten des BF1 in XXXX und eine Tante des BF1 in XXXX und ein Onkel des BF1 ist in Teheran aufhältig. Der Bruder der BF2 ist Regieassistent und lebt gemeinsam mit dem Vater der BF2, er ist LKW-Fahrer und der Mutter der BF2, sie ist Hausfrau in XXXX sowie auch ihre Großmutter und ein Onkel. 1.1.
  18. In Iran leben die Eltern und eine Schwester des BF1 sowie die Eltern und ein Bruder der BF
  19. Die Mutter des BF1 ist Hausfrau, sein Vater ist LKW-Fahrer und seine Schwester studiert Architektur, sie leben gemeinsam in einem Haus in Teheran und haben auch noch ein Haus in römisch 40 . Außerdem leben noch eine Großmutter, drei Onkel und zwei Tanten des BF1 in römisch 40 und eine Tante des BF1 in römisch 40 und ein Onkel des BF1 ist in Teheran aufhältig. Der Bruder der BF2 ist Regieassistent und lebt gemeinsam mit dem Vater der BF2, er ist LKW-Fahrer und der Mutter der BF2, sie ist Hausfrau in römisch 40 sowie auch ihre Großmutter und ein Onkel. Die BF haben zu ihren Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt, der mitunter durch aktuelle Internetschwierigkeiten teilweise unterbrochen ist. 1.1.
  20. Die BF2 nimmt Medikamente wegen einer Schilddrüsenüberfunktion. Darüber hinaus sind die BF gesund und leiden an keinen physischen oder psychischen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. 1.1.
  21. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der minderjährige BF 3 ist nicht strafmündig. 1.
  22. Zum Verfahrensgang und zur Situation der BF in Österreich: 1.2.
  23. Der BF1 und die BF2 reisten im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und der BF1 stellte am 13.10.2015 und die BF2 am 10.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 und die BF2 lernten sich im Bundesgebiet kennen, begannen eine Lebensgemeinschaft zu führen und am XXXX kam der BF3 als deren gemeinsames Kind zur Welt. Für den BF3 wurde am 26.11.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.2.
  24. Der BF1 und die BF2 reisten im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und der BF1 stellte am 13.10.2015 und die BF2 am 10.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 und die BF2 lernten sich im Bundesgebiet kennen, begannen eine Lebensgemeinschaft zu führen und am römisch 40 kam der BF3 als deren gemeinsames Kind zur Welt. Für den BF3 wurde am 26.11.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen des Asylverfahrens brachten die BF im Wesentlichen die Konversion zum Christentum als Fluchtgrund vor. Das Bundesamt wie mit Bescheid vom 25.07.2018 (BF1), vom 09.11.2018 (BF2) und vom 07.01.2020 (BF3) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch des/der subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Iran zulässig ist sowie bestimmte es eine Frist für die freiwillige Ausreise. Dagegen erhoben die BF jeweils fristgerecht und vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.09.2021, XXXX die Beschwerden der BF als unbegründet ab; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof ebenfalls mit Beschluss vom 19.09.2022, XXXX abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision wurde nicht erhoben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde damit rechtskräftig.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.09.2021, römisch 40 die Beschwerden der BF als unbegründet ab; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof ebenfalls mit Beschluss vom 19.09.2022, römisch 40 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision wurde nicht erhoben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde damit rechtskräftig. Die BF sind trotz der Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern halten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 18.11.2021 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005. Diese wurden vom Bundesamt mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 22.12.2022 (zugestellt am 02.01.2023) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Am 18.11.2021 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

  1. Diese wurden vom Bundesamt mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 22.12.2022 (zugestellt am 02.01.2023) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2.
  2. Der BF1 hat gute Deutschkenntnisse, besuchte mehrere Deutschkurse und absolvierte zuletzt die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A
  3. Die BF2 hat grundlegende Deutschkenntnisse, besuchte einen Deutschkurs auf Anfängerniveau A1 und A2, absolvierte die A1 Prüfung, aber bestand die Integrationsprüfung A2 zuletzt im Februar 2023 nicht; das Prüfungsergebnis vom 15.04.2023 stand zum Entscheidungszeitpunkt noch aus. Außerdem machte der BF1 in Österreich den Führerschein. Darüber hinaus absolvierten der BF1 und die BF2 keinen sonstigen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. 1.2.
  4. Die BF bezogen mit kurzer Unterbrechung seit ihrer Einreise im Jahr 2015 bis zu ihrem nunmehr privaten Verzug Anfang Mai 2023 Leistungen aus der Grundversorgung. Zum Entscheidungszeitpunkt erhalten die BF keinen Leistungsbezug aus der Grundversorgung. Die BF2 ging im Bundesgebiet bis dato keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach und kümmert sich um den minderjährigen BF
  5. Die BF2 verfügt nunmehr über einen Arbeitsvorvertrag für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden als Hilfskraft mit einem Brutto-Monatslohn in der Höhe von EUR 950,
  6. Die BF2 zeigt Arbeitswilligkeit und eine Teilzeitbeschäftigung ist mit ihrem Familienleben vereinbar. Der BF3 könnte in den Kindergarten gehen. Der BF1 war von August 2021 bis November 2021 als Gesellschafter zu 20% Beteiligung der Firma XXXX als Selbstständiger erwerbstätig und erhielt in Summe einen Gewinn von ca. EUR 7.075,- und beendete seine Tätigkeit mit dem Austritt aus der offenen Gesellschaft am 23.11.
  7. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF als Pizzakoch mit aufrechter Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 27.03.2023 bis 26.03.2024 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.820,- brutto erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Der BF1 war von August 2021 bis November 2021 als Gesellschafter zu 20% Beteiligung der Firma römisch 40 als Selbstständiger erwerbstätig und erhielt in Summe einen Gewinn von ca. EUR 7.075,- und beendete seine Tätigkeit mit dem Austritt aus der offenen Gesellschaft am 23.11.
  8. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF als Pizzakoch mit aufrechter Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 27.03.2023 bis 26.03.2024 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.820,- brutto erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Die BF waren in der Vergangenheit über die Grundversorgung sozialversichert und seit 13.04.2023 ist der BF1 als Arbeiter nach ASVG sozialversichert und die BF2 und der BF3 sind als Angehörige (krankenversicherungsrechtlich) zum Entscheidungszeitpunkt über den BF1 mitversichert. Die BF verfügen über einen Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet. Die BF wohnten an verschiedenen Adressen in Linz, zu Beginn in einem Grundversorgungsquartier, dazwischen verzogen die BF privat in eine Wohnung, aber aufgrund der zu hohen Mietkosten zogen die BF im April wieder in ein Quartier der Grundversorgung. Seit Mai 2023 sind die BF wieder in eine private Wohnung gezogen und verfügen über einen gültigen Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX im Ausmaß von ca. 64m², wo sie auch ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, Badezimmer, WC, Küche, Wohnzimmer und einem Schlafzimmer sowie eine Loggia und Kellerabteil. Die BF verfügen damit über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet.Die BF wohnten an verschiedenen Adressen in Linz, zu Beginn in einem Grundversorgungsquartier, dazwischen verzogen die BF privat in eine Wohnung, aber aufgrund der zu hohen Mietkosten zogen die BF im April wieder in ein Quartier der Grundversorgung. Seit Mai 2023 sind die BF wieder in eine private Wohnung gezogen und verfügen über einen gültigen Mietvertrag für eine Wohnung in römisch 40 im Ausmaß von ca. 64m², wo sie auch ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, Badezimmer, WC, Küche, Wohnzimmer und einem Schlafzimmer sowie eine Loggia und Kellerabteil. Die BF verfügen damit über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. 1.2.
  9. Die BF haben sich in Österreich während ihres mittlerweile 8-jährigen Aufenthalts einen Freundes- und Familienkreis aufgebaut. Der BF1 und die BF2 heirateten am XXXX kirchlich in Österreich und leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem dreijährigen Sohn (BF3). Der BF1 hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte, aber die BF2 verfügt mit ihrer Schwester und zwei Onkeln über Familienangehörige im Bundesgebiet. Insbesondere zu ihrer Schwester hat die BF2 eine enge Beziehung und es kommt zu regelmäßigen wöchentlichen Treffen. Der Freund ihrer Schwester, der ebenfalls eine wichtige Kontaktperson für die BF ist, heißt XXXX .1.2.
  10. Die BF haben sich in Österreich während ihres mittlerweile 8-jährigen Aufenthalts einen Freundes- und Familienkreis aufgebaut. Der BF1 und die BF2 heirateten am römisch 40 kirchlich in Österreich und leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem dreijährigen Sohn (BF3). Der BF1 hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte, aber die BF2 verfügt mit ihrer Schwester und zwei Onkeln über Familienangehörige im Bundesgebiet. Insbesondere zu ihrer Schwester hat die BF2 eine enge Beziehung und es kommt zu regelmäßigen wöchentlichen Treffen. Der Freund ihrer Schwester, der ebenfalls eine wichtige Kontaktperson für die BF ist, heißt römisch 40 . Der BF1 und die BF2 sind nicht Mitglied in einem Verein, aber der BF1 engagiert sich seit mehreren Jahren ehrenamtlich beim XXXX . Die BF besuchen bis zu einer Woche oder zumindest einmal im Monat den Gottesdienst, in der Pfarre wo sie auch alle getauft wurden und helfen dort auch freiwillig bei Bedarf. Sie verfügen über einen Freundschafts- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, die sie aus der Kirche oder aus der Nachbarschaft kennen. Die BF verabreden sich mit ihren Freunden oft zum Kaffee oder Bier trinken. Ein guter Freund des BF1 und der BF2 namens XXXX ist auch der Taufpate des BF
  11. Die BF2 trifft auch noch die Freundinnen XXXX oder telefoniert mit ihnen. Die BF2 und der BF1 gehen auch gemeinsam ins Kino oder mit dem BF3 zu einem Spielplatz.Der BF1 und die BF2 sind nicht Mitglied in einem Verein, aber der BF1 engagiert sich seit mehreren Jahren ehrenamtlich beim römisch 40 . Die BF besuchen bis zu einer Woche oder zumindest einmal im Monat den Gottesdienst, in der Pfarre wo sie auch alle getauft wurden und helfen dort auch freiwillig bei Bedarf. Sie verfügen über einen Freundschafts- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, die sie aus der Kirche oder aus der Nachbarschaft kennen. Die BF verabreden sich mit ihren Freunden oft zum Kaffee oder Bier trinken. Ein guter Freund des BF1 und der BF2 namens römisch 40 ist auch der Taufpate des BF
  12. Die BF2 trifft auch noch die Freundinnen römisch 40 oder telefoniert mit ihnen. Die BF2 und der BF1 gehen auch gemeinsam ins Kino oder mit dem BF3 zu einem Spielplatz. Der BF3 besuchte zum Entscheidungszeitpunkt manchmal eine Spielegruppe, aber noch keinen Kindergarten und wächst im Familienverband der BF2 und des BF1 auf. Obsorge berechtigt sind seine Eltern der BF1 und die BF
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zu den Feststellungen zur Person der BF: 2.1.
  15. Die Identität der BF steht auf Grund der vorgelegten unbedenklichen Personendokumente (iranische Reisepässe der BF, BF1: Nr XXXX , AS 69 f; BF2: Nr XXXX , AS 27; BF3: Nr XXXX , AS 27), fest und mit ihren Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren in Einklang. Dies hat auch das Bundesamt seiner Entscheidung unterstellt.2.1.
  16. Die Identität der BF steht auf Grund der vorgelegten unbedenklichen Personendokumente (iranische Reisepässe der BF, BF1: Nr römisch 40 , AS 69 f; BF2: Nr römisch 40 , AS 27; BF3: Nr römisch 40 , AS 27), fest und mit ihren Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren in Einklang. Dies hat auch das Bundesamt seiner Entscheidung unterstellt. Dass der BF1 der Volksgruppe der Azari und die BF2 der Perser angehören ergibt sich aus ihren schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, ebenso auch ihre Sprachkenntnisse (Seite 4, 6 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023). Es ist vor dem Hintergrund des Geburtsortes des BF1, welcher in der Hauptstadt von Ost-Aserbaidschan im Norden Irans – XXXX – geboren ist und seinen türkischen Sprachkenntnissen, entgegen der unbegründeten Feststellung des Bundesamtes der BF1 sei Perser, glaubhaft, dass der BF1 der Volksgruppe der Azari angehört. Dass sich die BF im Bundesgebiet zum römisch-katholischen Glauben bekennen, gründet auf die Vorlage des Trauungsscheins der (Erz-)Diözese Linz, Pfarre XXXX vom XXXX der BF2 und des BF1, wo die Religionszugehörigkeit mit röm-kath. sowie auch ihr Taufdatum angegeben ist und steht mit den Angaben des BF1 und der BF2 in Einklang (Seit 7 und 13 des Verhandlungsprotokolls; Beilage F); der BF3 wurde ebenfalls laut Angaben der BF2 und des BF1 (Eltern) in Österreich getauft.Dass der BF1 der Volksgruppe der Azari und die BF2 der Perser angehören ergibt sich aus ihren schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, ebenso auch ihre Sprachkenntnisse (Seite 4, 6 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023). Es ist vor dem Hintergrund des Geburtsortes des BF1, welcher in der Hauptstadt von Ost-Aserbaidschan im Norden Irans – römisch 40 – geboren ist und seinen türkischen Sprachkenntnissen, entgegen der unbegründeten Feststellung des Bundesamtes der BF1 sei Perser, glaubhaft, dass der BF1 der Volksgruppe der Azari angehört. Dass sich die BF im Bundesgebiet zum römisch-katholischen Glauben bekennen, gründet auf die Vorlage des Trauungsscheins der (Erz-)Diözese Linz, Pfarre römisch 40 vom römisch 40 der BF2 und des BF1, wo die Religionszugehörigkeit mit röm-kath. sowie auch ihr Taufdatum angegeben ist und steht mit den Angaben des BF1 und der BF2 in Einklang (Seit 7 und 13 des Verhandlungsprotokolls; Beilage F); der BF3 wurde ebenfalls laut Angaben der BF2 und des BF1 (Eltern) in Österreich getauft. Ebenso ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der erwachsenen BF, dem vorgelegten Trauungsschein (AS 9 (BF2), Beilage F) und der Geburtsurkunde des BF3 (AS 9) die Geburt des BF3 im Bundesgebiet sowie die Familienverhältnisse der BF zueinander, welche auch im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren vom Bundesamt bereits so festgestellt (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls vom 08.09.2022 der BF2, Seite 6 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2021, Seite 7 des angefochtenen Bescheides). 2.1.
  17. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF1 und der BF2 und ihren Familienangehörigen in Iran basieren auf ihren übereinstimmenden und umfangreichen Angaben in der mündlichen Verhandlung und stehen mit denen im behördlichen Verfahren sowie im Asylverfahren weitgehend in Einklang (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls vom 08.09.2022 der BF2; Seite 6-16 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023). Es ergaben sich für das erkennende Gericht keine Zweifel an ihren diesbezüglichen Ausführungen. Dass die BF mit ihren Familienangehörigen auch von Österreich aus regelmäßig in Kontakt stehen gaben sie übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung an und vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Protesten in Iran ist auch glaubhaft, dass es in letzter Zeit auch Probleme mit der Internetverbindung und Kontaktaufnahme mit den Familienangehörigen in Iran kam (Seite 11 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023; Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 13.04.2023 (Version 6): „Millionen Internetseiten sind gesperrt bzw. nur via Virtual Private Network (VPN) erreichbar. Soziale Medienplattformen und Messaging-Tools wie Telegram, Twitter, Facebook, YouTube und Signal werden blockiert, aber verschiedene "Umgehungswerkzeuge" wie VPNs sind weit verbreitet, wenn auch illegal. Im Zuge der Repressionen gegen die Proteste seit September 2022 nahm die Regierung auch VPNs ins Visier. Im November 2019 verhängten die Behörden zum ersten und bislang einzigen Mal eine landesweite, fast vollständige Abschaltung des Internets für mindestens sieben Tage. Die Entscheidung, das Land vom weltweiten Internet zu trennen, wurde vom Nationalen Sicherheitsrat nach einer Protestwelle getroffen, die durch die plötzliche Ankündigung einer erheblichen Erhöhung der Treibstoffpreise ausgelöst worden war. Örtlich begrenzte Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden und eine genaue Berichterstattung über Demonstrationen zu verhindern, so auch bei den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini im September
  18. Auch kommt es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit.“). 2.1.
  19. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen auf den Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung sowie insbesondere auf die vorgelegten Labor-Befunde, Überweisungen zum Zweck der Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) und Kopie der Medikamentenverpackung (Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023; Beilage A und B). Bis auf die Schilddrüsenüberfunktion, weswegen die BF2 Medikamente einnimmt, brachte sie sonst keine Probleme oder körperliche Einschränkungen vor und legte insbesondere keinen ärztlichen Befund vor (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023: „RI: In Ihrem Labor-Befund vom 10.03.2023 bezieht sich das Labor auf einen Vorbefund vom 09.04.2019, haben Sie den mit? BF: Was soll das für eine Untersuchung gewesen sein. RI: Die Schilddrüsenuntersuchung. BF: Ich habe erst vor einem Monat als es mir sehr schlecht ging von der Schilddrüsenüberfunktion erfahren. Ich hatte Herzrasen und habe erst eine Untersuchung machen lassen. Der Arzt sagte mir, dass ich eine Blutuntersuchung machen soll und als die Ergebnisse kamen, sagte mir der Arzt, dass mein Herzrasen von einer Überfunktion der Schilddrüse kommt. Ich solle diese Tabletten nehmen, damit ich mich besser fühle. RI: Warum glauben Sie dann, dass hier steht siehe Vorbefund die TSH Basal vom 09.04.2019? BF: Ich gehe grundsätzlich alle 6 Monate bis 1-mal im Jahr zur Kontrolle und lasse mich untersuchen. RI: Der damalige Wert ist unwesentlich gleich dem jetzigen Wert? BF: Damals sagte er mir nicht, dass ich Schilddrüsenprobleme habe.“). Darüber hinaus brachten die BF keine chronischen oder akuten Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen vor. Bis auf „Kränklichkeiten“ des BF3 in den kalten Jahreszeiten, wurden darüber hinaus keine schwere oder chronische sowie behandlungsbedürftige Erkrankungen des BF3 vom BF1 oder der BF2 vorgebracht (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023). Betreffend BF3 legten sie auch keine medizinischen Unterlagen. 2.1.
  20. Dass der BF1 und die BF2 arbeitsfähig sind, steht auf Grund ihres Gesundheitszustandes in Verbindung mit ihrem noch „jungen“ Alter (29 und 33 Jahre) fest. Zudem steht fest, dass der BF1 und die BF2 sowohl in Iran, als der BF1 auch in Österreich erwerbstätig war und ist. Dass der BF1 und die BF2 strafgerichtlich unbescholten sind, steht auf Grund der Einsicht in das Strafregister fest. Der BF3 ist mit drei Jahren nicht strafmündig. 2.
  21. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Situation der BF in Österreich: 2.2.
  22. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in den vorangegangenen Verfahren der BF auf internationalen Schutz (Erkenntnis vom 06.09.2021, XXXX ) und zu dem hier zu behandelnden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005.2.2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in den vorangegangenen Verfahren der BF auf internationalen Schutz (Erkenntnis vom 06.09.2021, römisch 40 ) und zu dem hier zu behandelnden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

  1. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen sind ergibt sich aus der Tatsache, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2021 rechtskräftig gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die BF nach eigenen Angaben auch vor dem Bundesamt nicht ausgereist sind und im Bundesgebiet verblieben sind und sich illegal aufhalten (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls des BF1 und der BF2). Damit in Einklang steht auch, dass die BF nach Einsicht in das Zentrale Melderegister durchgehend im Bundesgebiet ihren Wohnsitz gemeldet haben. 2.2.
  2. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF und sonstiger Ausbildungen in Österreich, beruhen auf ihren Angaben in der hg mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Prüfungszertifikaten über die absolvierte Integrationsprüfung A2 des BF1 und der nicht bestandenen Prüfung der BF
  3. In diesem Zusammenhang schilderte die BF2 nachvollziehbar, dass sie insbesondere zwischen 2019 und 2021 aufgrund ihrer Schwangerschaft und mit Kleinkind sowie den späteren Covid-Einschränkungen Schwierigkeiten beim Deutschlernen hatte (Seite 19-20 und 30 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023; BF1: AS 11 Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau vom 30.09.2021; BF2: AS 47 Prüfungsergebnis vom 30.09.2021, Integrationsprüfung A2 nicht bestanden; Beilage Anmeldebestätigung der BF2 Prüfung A2- WIFI am 10.02.2023). Dies deckt sich auch mit dem gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, dass sich der BF1 und die BF2 bereits grundlegende bis gute Deutschkenntnisse aneigneten, sodass eine triviale Kommunikation in deutscher Sprache möglich ist (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls: „RI stellt fest, dass der (die) BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen Großteils verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.“). Dass der BF1 in Österreich den Führerschein machte, basiert auf den im behördlichen Verfahren vorgelegten österreichischen Führerschein vom 01.06.2021, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde (BF1: AS 89). 2.2.
  4. Die Feststellungen zur Bestreitung des Lebens- bzw. Familienunterhaltes des BF1 sowie der BF2 basieren insbesondere auf einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Grundversorgung der BF sowie der vorgelegten beruflichen Integrationsunterlagen, welche mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen in Einklang stehen. Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, bis dato nicht im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen zu sein, aber möchte gerne wieder in ihrem erlernten Beruf (ohne Abschluss) als Frisörin arbeiten. In diesem Zusammenhang legte die BF2 auch einen Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden vor und gab an, dass in dieser Zeit ihr minderjähriger Sohn den Kindergarten besuchen könnte, wo er aktuell bereits manchmal eine Spielgruppe besucht und zeigte damit glaubhaft ihre Arbeitswilligkeit und könnte damit auch einen notwendigen Beitrag für das Familieneinkommen leisten (Seite 20-22 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023; OZ 8/6). Der BF1 brachte glaubhaft vor, wenn er auch hinsichtlich des zeitlichen Rahmens etwas überzog, als Gesellschafter einer OG selbständig erwerbstätig gewesen zu sein und legte damit in Einklang den Gesellschaftsvertrag der XXXX vom 21.06.2021, wo der BF1 als Vertragspartei angeführt ist, Bestätigungen über den Erhalt des monatlichen Gewinns im Zeitraum August 2021 bis November 2021 in Summe von ca. EUR 7.075,- und die Auflösung der Geschäftsbeziehung und Austritt des BF1 aus der offenen Gesellschaft mit 23.11.2021 vor (BF1: AS 15-27, 91-97; Beilage mündliche Verhandlung). Mit der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 19.04.2023 und dem Schreiben der XXXX vom 24.04.2023 zeigte der BF, dass er mit keinen Sozialabgaben im Rückstand ist und auch seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2021 dem Finanzamt übermittelte und sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen hält. Darüber hinaus legte der BF1 eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 27.03.2023 für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch für März 2023 bis März 2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.820,- (Brutto) vor (Beilage E). Daraus ergibt sich, dass der BF1 zum Entscheidungszeitpunkt erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig ist, ebenso auch durch die Einsicht in das AJ-WEB Auskunftsverfahren (Sozialversicherungsdatenauszug) und gaben die BF die aktuelle Erwerbstätigkeit des BF1 auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an (Seite 19 und 30 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023). Da der BF1 Vollzeit erwerbstätig ist, beziehen die BF auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung und der BF1 ist laut Sozialversicherungsdatenauszug als Arbeiter nach ASVG angemeldet und verfügt damit auch über einen Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet. Ebenso verfügen auch die BF2 und der minderjährige BF3 laut AJ-WEB Auskunftsverfahren mit der Angehörigeneigenschaft zum BF1 (krankenversicherungsrechtlich) über einen Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet und sind mitversichert.2.2.
  5. Die Feststellungen zur Bestreitung des Lebens- bzw. Familienunterhaltes des BF1 sowie der BF2 basieren insbesondere auf einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Grundversorgung der BF sowie der vorgelegten beruflichen Integrationsunterlagen, welche mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen in Einklang stehen. Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, bis dato nicht im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen zu sein, aber möchte gerne wieder in ihrem erlernten Beruf (ohne Abschluss) als Frisörin arbeiten. In diesem Zusammenhang legte die BF2 auch einen Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden vor und gab an, dass in dieser Zeit ihr minderjähriger Sohn den Kindergarten besuchen könnte, wo er aktuell bereits manchmal eine Spielgruppe besucht und zeigte damit glaubhaft ihre Arbeitswilligkeit und könnte damit auch einen notwendigen Beitrag für das Familieneinkommen leisten (Seite 20-22 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023; OZ 8/6). Der BF1 brachte glaubhaft vor, wenn er auch hinsichtlich des zeitlichen Rahmens etwas überzog, als Gesellschafter einer OG selbständig erwerbstätig gewesen zu sein und legte damit in Einklang den Gesellschaftsvertrag der römisch 40 vom 21.06.2021, wo der BF1 als Vertragspartei angeführt ist, Bestätigungen über den Erhalt des monatlichen Gewinns im Zeitraum August 2021 bis November 2021 in Summe von ca. EUR 7.075,- und die Auflösung der Geschäftsbeziehung und Austritt des BF1 aus der offenen Gesellschaft mit 23.11.2021 vor (BF1: AS 15-27, 91-97; Beilage mündliche Verhandlung). Mit der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 19.04.2023 und dem Schreiben der römisch 40 vom 24.04.2023 zeigte der BF, dass er mit keinen Sozialabgaben im Rückstand ist und auch seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2021 dem Finanzamt übermittelte und sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen hält. Darüber hinaus legte der BF1 eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 27.03.2023 für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch für März 2023 bis März 2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.820,- (Brutto) vor (Beilage E). Daraus ergibt sich, dass der BF1 zum Entscheidungszeitpunkt erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig ist, ebenso auch durch die Einsicht in das AJ-WEB Auskunftsverfahren (Sozialversicherungsdatenauszug) und gaben die BF die aktuelle Erwerbstätigkeit des BF1 auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an (Seite 19 und 30 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023). Da der BF1 Vollzeit erwerbstätig ist, beziehen die BF auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung und der BF1 ist laut Sozialversicherungsdatenauszug als Arbeiter nach ASVG angemeldet und verfügt damit auch über einen Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet. Ebenso verfügen auch die BF2 und der minderjährige BF3 laut AJ-WEB Auskunftsverfahren mit der Angehörigeneigenschaft zum BF1 (krankenversicherungsrechtlich) über einen Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet und sind mitversichert. Die Feststellungen zur Wohnsituation der BF ergeben sich aus dem ZMR-Auszug sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und insbesondere des nunmehr vorgelegten aktuellen gültigen Mietvertrags vom 29.04.2023, welcher auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen wurde (bis April 2026) und haben die BF auch bereit ihren Wohnsitz umgemeldet und geht der private Verzug auch aus dem Grundversorgungsauszug hervor (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls des BF1; Seite 23 f des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023; OZ 8/6). 2.2.
  6. Die Feststellungen zu den familiären und verwandtschaftlichen Bindungen der BF in Österreich, zu ihren sonstigen sozialen Kontakten in Österreich, ihr Tagesablauf und Freizeitbeschäftigungen gründen auf den übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterstützungsschreiben der XXXX und Pfarre XXXX , die insbesondere die Gottesdienstbesuche, die soziale Integration und Hilfsbereitschaft in der Kirche oder als Nachbarn bestätigen (Beilage D; Seite 17-29 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023:2.2.
  7. Die Feststellungen zu den familiären und verwandtschaftlichen Bindungen der BF in Österreich, zu ihren sonstigen sozialen Kontakten in Österreich, ihr Tagesablauf und Freizeitbeschäftigungen gründen auf den übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterstützungsschreiben der römisch 40 und Pfarre römisch 40 , die insbesondere die Gottesdienstbesuche, die soziale Integration und Hilfsbereitschaft in der Kirche oder als Nachbarn bestätigen (Beilage D; Seite 17-29 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023: BF2: „RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Ja, meine Schwester und 2 Onkel vs., einer in Linz und einer in Wien. RI: Wie oft treffen Sie Ihre Verwandten? BF: Meine Schwester kann man sagen, dass ich sie jedes Wochenende sehe, aber mein Onkel nicht regelmäßig. RI: Ist Ihre Schwester verheiratet? BF: Sie hat einen österreichischen Freund, sie leben gemeinsam. RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese? […] BF: Ja, wir haben österreichische Freunde. Wir verabreden uns oft zum Kaffee trinken. Sie heißen XXXX , er ist gleichzeitig der Taufpate meines Sohnes. XXXX . Der Freund meiner Schwester, heißt XXXX .BF: Ja, wir haben österreichische Freunde. Wir verabreden uns oft zum Kaffee trinken. Sie heißen römisch 40 , er ist gleichzeitig der Taufpate meines Sohnes. römisch 40 . Der Freund meiner Schwester, heißt römisch 40 . RI: Erzählen Sie mir von den letzten 3 malen als sie mit Ihren österreichischen Freunden weggegangen sind, wo und wann war das? BF: Meistens treffen wir uns wegen XXXX entweder in XXXX , weil es dort das Kinderland gibt oder in der XXXX . Nachgefragt: ich glaube, das war mit XXXX ungefähr vor 3 / 3 ½ Wochen. Mit XXXX haben wir uns ungefähr vor 2 Wochen in einer Pizzeria getroffen, wir haben auch ein Bier bestellt. Ich glaube, das war letzten Freitag als ich mit XXXX traf. Ich habe sie bei dem XXXX getroffen.BF: Meistens treffen wir uns wegen römisch 40 entweder in römisch 40 , weil es dort das Kinderland gibt oder in der römisch 40 . Nachgefragt: ich glaube, das war mit römisch 40 ungefähr vor 3 / 3 ½ Wochen. Mit römisch 40 haben wir uns ungefähr vor 2 Wochen in einer Pizzeria getroffen, wir haben auch ein Bier bestellt. Ich glaube, das war letzten Freitag als ich mit römisch 40 traf. Ich habe sie bei dem römisch 40 getroffen. […] BF1: RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese? BF: Ja, ich habe zwei gute Freunde, einer heißt XXXX . Ich kenne ihn schon seit 4 Jahren, er war mein Nachbar. Wir gehen manchmal gemeinsam auf ein Bier, solange ich das Geschäft hatte, ist er zu mir auf Besuch gekommen. Es war letzten Samstag oder Sonntag als er mich anrief und wir gemeinsam Kaffee trinken gegangen sind. Es war der 29.03.
  8. Er hat mir die Woche davor geschrieben, dass wir uns diese Woche sehen. Er hat mir an diesem Tag geschickt, dass wir uns am Samstag treffen. Wir haben uns am 15.04.2023 getroffen.BF: Ja, ich habe zwei gute Freunde, einer heißt römisch 40 . Ich kenne ihn schon seit 4 Jahren, er war mein Nachbar. Wir gehen manchmal gemeinsam auf ein Bier, solange ich das Geschäft hatte, ist er zu mir auf Besuch gekommen. Es war letzten Samstag oder Sonntag als er mich anrief und wir gemeinsam Kaffee trinken gegangen sind. Es war der 29.03.
  9. Er hat mir die Woche davor geschrieben, dass wir uns diese Woche sehen. Er hat mir an diesem Tag geschickt, dass wir uns am Samstag treffen. Wir haben uns am 15.04.2023 getroffen. […] RI: Wie oft sind Sie beim XXXX ? RI: Wie oft sind Sie beim römisch 40 ? BF: Mindestens 1-mal wöchentlich und manchmal 2-mal wöchentlich. RI: Was machen Sie dort? BF: Essen auf Rädern. RI: Wie oft treffen Sie die Schwester von Ihrer Frau? BF: 1 oder 2 Mal in der Woche. 1 Mal sicherlich zu 100%. Das letzte Mal war gestern, sie waren gestern bei uns und haben XXXX ein Geschenk gebracht.).BF: 1 oder 2 Mal in der Woche. 1 Mal sicherlich zu 100%. Das letzte Mal war gestern, sie waren gestern bei uns und haben römisch 40 ein Geschenk gebracht.). Dass der BF3 noch keinen Kindergarten besucht, bis auf eine Spielgruppe (manchmal), gab so die BF2 in der mündlichen Verhandlung an, zudem auch, dass ihr Hilfe angeboten wurde einen Kindergartenplatz für den BF3 zu bekommen (Seite 21, 23 des Verhandlungsprotokolls vom 18.04.2023).
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Allgemeine Bestimmungen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der abweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid, ob diese Abweisung zu Recht erfolgte. Es ist eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu I. A) Stattgabe der BeschwerdeZu römisch eins. A) Stattgabe der Beschwerde 3.2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (BF1 und BF2): 3.2.1.

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3).

Abs. 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.3.2.1.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3).

Absatz 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 60 AsylG 2005 normiert die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So dürfen

Abs. 1 einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.

Abs. 2 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel

§ 56

nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Schließlicht dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 60 Abs. 3 AsylG 2005). Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Paragraph 60, AsylG 2005 normiert die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So dürfen

Absatz eins, einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.

Absatz 2, dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Z3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Schließlicht dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005). Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das BFA

§ 58Abs. 8 Asyl

G 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das BFA

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 begründen

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56Asyl

G 2005 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, AsylG 2005 eingeleitet wurde (Ziffer eins,) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2,). Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67

FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. 3.2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.09.2021 gegen die BF erfolgte Rückkehrentscheidung ist

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 2005 nach wie vor aufrecht und durchsetzbar.3.2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.09.2021 gegen die BF erfolgte Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 nach wie vor aufrecht und durchsetzbar. 3.2.3. Dem Antrag des BF1 und der BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G 2005 ist – entgegen den angefochtenen Bescheid – aufgrund dem Vorliegen der formellen Voraussetzungen mit Vorlage eines Mietvertrages, Beschäftigungsbewilligung/Erwerbstätigkeit des BF1 und Arbeitsvorvertrag der BF2 und ca. sechsjährigen legalen Aufenthalts während einem Asylverfahren im Rahmen einer Ermessensentscheidung aufgrund folgender Erwägungen stattzugeben:3.2.3. Dem Antrag des BF1 und der BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG 2005 ist – entgegen den angefochtenen Bescheid – aufgrund dem Vorliegen der formellen Voraussetzungen mit Vorlage eines Mietvertrages, Beschäftigungsbewilligung/Erwerbstätigkeit des BF1 und Arbeitsvorvertrag der BF2 und ca. sechsjährigen legalen Aufenthalts während einem Asylverfahren im Rahmen einer Ermessensentscheidung aufgrund folgender Erwägungen stattzugeben:

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen im 7.Hauptstück des AsylG 2005 (§ 54 ff) werden für den § 56 AsylG 2005 im Vergleich zu § 55 AsylG 2005 nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist“, der § 56 AsylG 2005 unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird (vgl VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen im 7.Hauptstück des AsylG 2005 (Paragraph 54, ff) werden für den Paragraph 56, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 55, AsylG 2005 nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist“, der Paragraph 56, AsylG 2005 unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). So ist nach dem Verwaltungsgerichtshof der Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).So ist nach dem Verwaltungsgerichtshof der Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 11Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (Vw

GH vom 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 (ebenso wie Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0191). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht § 56 einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Erfüllung der Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z1 bis Z3 Asyl

G 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls

§ 56Abs. 3 Asyl

G 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht Paragraph 56, einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Erfüllung der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Z1 bis Z3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980). 3.2.3.1. Der BF1 hält sich seit Oktober 2015 und die BF2 seit Dezember 2015 somit mehr als 7,5 Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF verfügten über keine Aufenthaltsberechtigung außerhalb ihres Asylverfahrens, der rechtmäßige Aufenthalt des BF1 und der BF2 beläuft sich auf knapp 6 Jahre während ihres ersten Asylverfahrens (das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.09.2021 die erhobenen Beschwerden gegen die negativ entschiedenen Bescheide des Bundesamtes vom 25.07.2018 (BF1) und vom 09.11.2018 (BF2) als unbegründet ab, dass der Antrag des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde), somit beläuft sich der legale Aufenthalt des BF1 und der BF2 insgesamt auf knapp 6 Jahre und befinden sie sich seit September 2021 ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Die BF sind trotz der Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern halten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch Anträge

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 begründen

§ 58Abs.

13 leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.3.2.3.1. Der BF1 hält sich seit Oktober 2015 und die BF2 seit Dezember 2015 somit mehr als 7,5 Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF verfügten über keine Aufenthaltsberechtigung außerhalb ihres Asylverfahrens, der rechtmäßige Aufenthalt des BF1 und der BF2 beläuft sich auf knapp 6 Jahre während ihres ersten Asylverfahrens (das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.09.2021 die erhobenen Beschwerden gegen die negativ entschiedenen Bescheide des Bundesamtes vom 25.07.2018 (BF1) und vom 09.11.2018 (BF2) als unbegründet ab, dass der Antrag des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde), somit beläuft sich der legale Aufenthalt des BF1 und der BF2 insgesamt auf knapp 6 Jahre und befinden sie sich seit September 2021 ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Die BF sind trotz der Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern halten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch Anträge

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen

Paragraph 58, Absatz 13, leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Dennoch erfüllen der BF1 und die BF2 die Voraussetzungen eines seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der zumindest die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig sein muss

§ 56Abs. 1 Z1 und Z2 Asyl

G 2005.Dennoch erfüllen der BF1 und die BF2 die Voraussetzungen eines seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der zumindest die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig sein muss

Paragraph 56, Absatz eins, Z1 und Z2 AsylG 2005. Ein Hindernis

§ 60Abs. 1 Asyl

G 2005 bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht hervorgetreten und wurde auch von der Behörde nicht dargelegt. So liegt zwar eine Rückkehrentscheidung vor jedoch nicht in Verbindung mit einem Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 oder 3 FPG. Ein Hindernis

Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht hervorgetreten und wurde auch von der Behörde nicht dargelegt. So liegt zwar eine Rückkehrentscheidung vor jedoch nicht in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG. Davon abgesehen nutzten die BF ihren 7,5-jährigen Aufenthalt sich in Österreich sozial, sprachlich und beruflich zu integrieren. Der BF1 und die BF2 lernten sich in Österreich kennen, begannen eine Lebensgemeinschaft zu führen und sind die Eltern des im Jahr 2019 geborenen BF3. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 sind gegeben.Auch die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 sind gegeben. Die BF führen im Bundesgebiet ein Familienleben und leben in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung mit auf den Namen der BF lautenden Mietvertrag. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, Badezimmer, WC, Küche, Wohnzimmer und einem Schlafzimmer sowie eine Loggia und Kellerabteil. Damit ist von einer ortsüblichen Unterkunft für einen 3-Personen-Haushalt oder Eltern mit dreijährigen Kind auszugehen. Die BF haben damit einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden kann

§ 60Abs.

2 Z1.Die BF führen im Bundesgebiet ein Familienleben und leben in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung mit auf den Namen der BF lautenden Mietvertrag. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, Badezimmer, WC, Küche, Wohnzimmer und einem Schlafzimmer sowie eine Loggia und Kellerabteil. Damit ist von einer ortsüblichen Unterkunft für einen 3-Personen-Haushalt oder Eltern mit dreijährigen Kind auszugehen. Die BF haben damit einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden kann

Paragraph 60, Absatz 2, Z1. Die BF beziehen seit April 2023 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Den Lebens- und Familienhaushalt bestritt der BF1 von August bis November 2021 als Gesellschafter einer OG und nunmehr seit April 2023 durch legale Erwerbstätigkeit mit einer Beschäftigungsbewilligung als unselbständiger Arbeiter in einer Pizzeria als Koch. Er ist nach ASVG angemeldet und sozialversichert und die BF2 und der BF3 als dessen Angehörigen ebenfalls mitversichert. Damit verfügen die BF über eine Krankenversicherung im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005.

Z 3 leg cit darf der Aufenthalt des BF nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die BF beziehen seit April 2023 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Den Lebens- und Familienhaushalt bestritt der BF1 von August bis November 2021 als Gesellschafter einer OG und nunmehr seit April 2023 durch legale Erwerbstätigkeit mit einer Beschäftigungsbewilligung als unselbständiger Arbeiter in einer Pizzeria als Koch. Er ist nach ASVG angemeldet und sozialversichert und die BF2 und der BF3 als dessen Angehörigen ebenfalls mitversichert. Damit verfügen die BF über eine Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005.

Ziffer 3, leg cit darf der Aufenthalt des BF nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG ist vorweg anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203).Zur Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist vorweg anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203).

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechenGemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen § 293. ASVGParagraph 293, ASVG

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben 1751,56 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1100,26 €
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 1100,26 € Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Der BF1 geht einer Erwerbstätigkeit nach und erhält monatlich EUR 1.820,- (Brutto) ca. 1.544,82 € netto (Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer) und hält sich in diesem Zusammenhang an die geltende Rechtsordnung und bezieht ein Gehalt mit einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung und verfügte auch zuvor bei seiner selbständigen Tätigkeit über einen gültigen Gesellschaftsvertrag. Vor diesem Hintergrund ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF1 zum Entscheidungszeitpunkt gegeben. Die BF2 war im Bundesgebiet bis dato noch nicht legal erwerbstätig, verfügt aber über einen gültigen Vordienstvertrag für Arbeiter im Frisörgewerbe, somit ist ihre Selbsterhaltungsfähigkeit noch in Frage zu stellen, wobei eine Arbeitswilligkeit der BF2 nicht bestritten werden kann. Mit der Vollzeitbeschäftigung des BF1 und der zusätzlichen zukünftigen Teilzeitbeschäftigung der BF2 (Bruttomonatslohn EUR 950 – 806,36 netto), wobei sie auch glaubhaft angab in Vollzeit gehen zu können, würden sie gemeinsam ca. EUR 2.770,- (Brutto) - daher die Richtsätze für Ehepaare mit Kind in der Höhe von 1922,87 € erfüllen, zumal sie ca. EUR 2.350 (netto) verdienen, abzüglich der Mietkosten in der Höhe von ca. EUR 679,- hätten die BF monatlich noch ca. EUR 1.500-1.600,- und können damit den Familien-und Lebensunterhalt bestreiten auch unter Berücksichtigung des Kindes, der Aufenthalt der BF würde damit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, sodass die Voraussetzung im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist.Der BF1 geht einer Erwerbstätigkeit nach und erhält monatlich EUR 1.820,- (Brutto) ca. 1.544,82 € netto (Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer) und hält sich in diesem Zusammenhang an die geltende Rechtsordnung und bezieht ein Gehalt mit einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung und verfügte auch zuvor bei seiner selbständigen Tätigkeit über einen gültigen Gesellschaftsvertrag. Vor diesem Hintergrund ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF1 zum Entscheidungszeitpunkt gegeben. Die BF2 war im Bundesgebiet bis dato noch nicht legal erwerbstätig, verfügt aber über einen gültigen Vordienstvertrag für Arbeiter im Frisörgewerbe, somit ist ihre Selbsterhaltungsfähigkeit noch in Frage zu stellen, wobei eine Arbeitswilligkeit der BF2 nicht bestritten werden kann. Mit der Vollzeitbeschäftigung des BF1 und der zusätzlichen zukünftigen Teilzeitbeschäftigung der BF2 (Bruttomonatslohn EUR 950 – 806,36 netto), wobei sie auch glaubhaft angab in Vollzeit gehen zu können, würden sie gemeinsam ca. EUR 2.770,- (Brutto) - daher die Richtsätze für Ehepaare mit Kind in der Höhe von 1922,87 € erfüllen, zumal sie ca. EUR 2.350 (netto) verdienen, abzüglich der Mietkosten in der Höhe von ca. EUR 679,- hätten die BF monatlich noch ca. EUR 1.500-1.600,- und können damit den Familien-und Lebensunterhalt bestreiten auch unter Berücksichtigung des Kindes, der Aufenthalt der BF würde damit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, sodass die Voraussetzung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist. Mit der Erfüllung der finanziellen Unabhängigkeit und der Arbeitswilligkeit der BF und der Erwerbstätigkeit des BF1, zeigt auch die bereits vorangeschrittene berufliche Integration der BF. 3.2.3.2. Demnach ergibt sich aus den oben getroffenen Feststellungen, dass der BF1 und die BF2 die formellen Voraussetzungen der Z 1 bis 2 des § 56 Abs. 1 und Z 1 bis 3 des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt. Allerdings setzt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 – wie der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt und oben bereits angeführt – voraus, dass neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit auch ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt und dies erfordert wiederrum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die – wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden – als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist (vgl dazu VwGH vom 29.03.2022, Ra 2021/22/0069; VwGH vom 19.10.2021, Ra 2021/22/0170, ua).3.2.3.2. Demnach ergibt sich aus den oben getroffenen Feststellungen, dass der BF1 und die BF2 die formellen Voraussetzungen der Ziffer eins bis 2 des Paragraph 56, Absatz eins und Ziffer eins bis 3 des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt. Allerdings setzt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 – wie der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt und oben bereits angeführt – voraus, dass neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg cit auch ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt und dies erfordert wiederrum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die – wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden – als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist vergleiche dazu VwGH vom 29.03.2022, Ra 2021/22/0069; VwGH vom 19.10.2021, Ra 2021/22/0170, ua). Somit ist auch die soziale und sprachliche Integration der BF in die Entscheidung miteinzubeziehen. Die BF verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und nehmen im Bundesgebiet auch vielseitig (Spielplatz, Café, Kino, Freunde treffen, ehrenamtliche Tätigkeit des BF1, Gottesdienstbesuche) am Gesellschaft- und weiterhin auch am Pfarrleben ihrer Tauf- und Trauungspfarre, wenn auch nur mehr unregelmäßig, teil. Auch zeigt sich, dass sie die westliche Lebensweise angenommen und verinnerlicht haben und auch die BF 2 selbständig als Frau ihre gesellschaftlichen Unternehmungen wahrnimmt. Schwer wiegt insbesondere das gegenständliche Familienleben im Bundesgebiet, welches die BF hier gründeten und verfügt auch die BF2 mit ihrer Schwester sowie auch zwei Onkel über Familienangehörigen im Bundesgebiet. Zu ihrer Schwester pflegt die BF2 eine innige Beziehung und treffen sie sich wöchentlich. Der BF1 und die BF2 lernten sich auch in Österreich kennen, gründeten eine Lebensgemeinschaft und kam ihr gemeinsamer Sohn der BF3 hier auf die Welt. Der BF1 und die BF2 haben sich im Bundesgebiet sozial integriert und sich auch grundlegende bis gute Deutschkenntnisse angeeignet. Der BF1 absolvierte auch die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2, die BF2 bestand die A2-Prüfung noch nicht, aber besuchte ebenfalls mehrere Deutschkurse. Der BF1 machte zudem auch den Führerschein in Österreich. Vor diesem Hintergrund wird ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auch vor dem mittlerweile über 7,5-jährigen Inlandsaufenthalt angenommen. So ist auch in gewisser Maßen aufgrund des fortgeschrittenen Aufenthalts und der ersten Asylentscheidung nach knapp 6 Jahren zu erkennen, dass es sich im Fall der BF um einen zu bereinigenden „Altfall“ im Sinne der Rechtsprechung handelt, weil das erste Asylverfahren mit knapp 6 Jahren bereits lange dauerte, wobei die lange Verfahrensdauer den Behörden zuzurechnen ist, weil die BF nicht gegen Mitwirkungspflichten verstoßen haben und nunmehr seit der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel ebenso bereits knapp eineinhalb Jahre vergingen. Wobei anzumerken ist, dass erforderliche Unterlagen und Urkunden mitunter erst nach Antragstellung vorgelegt wurden. Davon abgesehen werden

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den § 56 AsylG 2005 im Vergleich zu § 55 AsylG 2005 nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt und sollen gerade jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK, wie im Fall des BF1 und der BF2 im vorangegangenen Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht noch von einem überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen der BF im Hinblick auf ihr festgestelltes Privat- und Familienleben überwogen, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird.Vor diesem Hintergrund wird ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auch vor dem mittlerweile über 7,5-jährigen Inlandsaufenthalt angenommen. So ist auch in gewisser Maßen aufgrund des fortgeschrittenen Aufenthalts und der ersten Asylentscheidung nach knapp 6 Jahren zu erkennen, dass es sich im Fall der BF um einen zu bereinigenden „Altfall“ im Sinne der Rechtsprechung handelt, weil das erste Asylverfahren mit knapp 6 Jahren bereits lange dauerte, wobei die lange Verfahrensdauer den Behörden zuzurechnen ist, weil die BF nicht gegen Mitwirkungspflichten verstoßen haben und nunmehr seit der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel ebenso bereits knapp eineinhalb Jahre vergingen. Wobei anzumerken ist, dass erforderliche Unterlagen und Urkunden mitunter erst nach Antragstellung vorgelegt wurden. Davon abgesehen werden

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Paragraph 56, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 55, AsylG 2005 nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt und sollen gerade jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK, wie im Fall des BF1 und der BF2 im vorangegangenen Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht noch von einem überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen der BF im Hinblick auf ihr festgestelltes Privat- und Familienleben überwogen, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird. 3.2.4. Insgesamt liegt in Anbetracht dessen, dass gerade jene Konstellationen erfasst sind, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK im Sinne einen Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005, noch nicht erreicht wird und entgegen der Beurteilung der belangten Behörde, ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall des BF1 und der BF2 vor, weil insbesondere die lange Verfahrensdauer im Asylverfahren, der über siebenjährige Aufenthalt (davon der Hauptteil von knapp sechs Jahren rechtmäßig), das Familienleben im Bundesgebiet und die Integrationsbemühungen mit fortschreitender sozialen, sprachlichen und beruflichen Integration nicht ausreichend in die vorzunehmende Ermessensausübung vom Bundesamt einbezogen wurde. Der Antrag des BF1 und der BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 ist mit Erfüllung der formellen Voraussetzungen

§ 56Asyl

G 2005 und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne von § 60 AsylG 2005 stattzugeben.3.2.4. Insgesamt liegt in Anbetracht dessen, dass gerade jene Konstellationen erfasst sind, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK im Sinne einen Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005, noch nicht erreicht wird und entgegen der Beurteilung der belangten Behörde, ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall des BF1 und der BF2 vor, weil insbesondere die lange Verfahrensdauer im Asylverfahren, der über siebenjährige Aufenthalt (davon der Hauptteil von knapp sechs Jahren rechtmäßig), das Familienleben im Bundesgebiet und die Integrationsbemühungen mit fortschreitender sozialen, sprachlichen und beruflichen Integration nicht ausreichend in die vorzunehmende Ermessensausübung vom Bundesamt einbezogen wurde. Der Antrag des BF1 und der BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 ist mit Erfüllung der formellen Voraussetzungen

Paragraph 56, AsylG 2005 und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne von Paragraph 60, AsylG 2005 stattzugeben. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 gebührt. Der BF1 absolvierte die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2

§ 11Int

G und ist erwerbstätig mit einem Bruttolohn von EUR 1.820,- und erfüllt damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G und hat zudem zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. Es liegen somit alle Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z1-3 AsylG 2005 vor und ist dem BF1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Der BF1 absolvierte die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2

Paragraph 11, IntG und ist erwerbstätig mit einem Bruttolohn von EUR 1.820,- und erfüllt damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG und hat zudem zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. Es liegen somit alle Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Z1-3 AsylG 2005 vor und ist dem BF1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Die BF2 hat die Integrationsprüfung A2 noch nicht bestanden und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig, somit liegen nur die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1-2 vor und somit ist der BF2

§ 56Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die BF2 hat die Integrationsprüfung A2 noch nicht bestanden und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig, somit liegen nur die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins -, 2, vor und somit ist der BF2

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerde des BF1 und der BF2 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist stattzugeben und BF1

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen sowie der BF2

§ 56Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ in der Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Der Beschwerde des BF1 und der BF2 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist stattzugeben und BF1

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen sowie der BF2

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ in der Dauer von 12 Monaten zu erteilen. 3.2.

  1. Mit Spruchpunkt II-IV. erließ das Bundesamt gegen den BF1 und die BF2 eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Iran zulässig ist und räumte eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Da diese Absprüche die die Abweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel und den rechtswidrigen Aufenthalt der BF sowie in weiterer Folge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, sind sie ersatzlos zu beheben. Zu II. A) Abweisung und Stattgabe der BeschwerdeZu römisch zwei. A) Abweisung und Stattgabe der Beschwerde 3.
  2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (BF3): 3.3.1.

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3).3.3.1.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3). 3.2.3. Der Antrag des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G 2005 ist – dem angefochtenen Bescheid bestätigend– aufgrund dem fehlenden Vorliegen der formellen Voraussetzungen abzuweisen:3.2.3. Der Antrag des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG 2005 ist – dem angefochtenen Bescheid bestätigend– aufgrund dem fehlenden Vorliegen der formellen Voraussetzungen abzuweisen: Der BF3 hält sich seit seiner Geburt am XXXX somit seit ca. 3,5 Jahre im Bundesgebiet auf. Er verfügte ebenso wie seine Eltern BF1 und BF2 über keine Aufenthaltsberechtigung außerhalb seines Asylverfahrens, der rechtmäßige Aufenthalt des BF3 beläuft sich auf ein Jahr und 8 Monate während seines Asylverfahrens (das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.09.2021 die erhobenen Beschwerden gegen den negativ entschiedenen Bescheide des Bundesamtes vom 07.01.2020 als unbegründet ab, dass der Antrag des BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde), somit beläuft sich der legale Aufenthalt des BF3 insgesamt auf ca. ein Jahr und 8 Monate und befindet er sich seit September 2021 ohne Aufenthaltsberechtigung gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich. Damit erfüllt der BF3 die formellen Voraussetzungen eines seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der zumindest die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig sein muss

§ 56Abs. 1 Z1 und Z2 Asyl

G 2005 nicht und ist der Antrag des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 bereits aufgrund fehlender formellen Voraussetzungen abzuweisen. Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Der BF3 hält sich seit seiner Geburt am römisch 40 somit seit ca. 3,5 Jahre im Bundesgebiet auf. Er verfügte ebenso wie seine Eltern BF1 und BF2 über keine Aufenthaltsberechtigung außerhalb seines Asylverfahrens, der rechtmäßige Aufenthalt des BF3 beläuft sich auf ein Jahr und 8 Monate während seines Asylverfahrens (das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.09.2021 die erhobenen Beschwerden gegen den negativ entschiedenen Bescheide des Bundesamtes vom 07.01.2020 als unbegründet ab, dass der Antrag des BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde), somit beläuft sich der legale Aufenthalt des BF3 insgesamt auf ca. ein Jahr und 8 Monate und befindet er sich seit September 2021 ohne Aufenthaltsberechtigung gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich. Damit erfüllt der BF3 die formellen Voraussetzungen eines seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der zumindest die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig sein muss

Paragraph 56, Absatz eins, Z1 und Z2 AsylG 2005 nicht und ist der Antrag des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 bereits aufgrund fehlender formellen Voraussetzungen abzuweisen. Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.

  1. Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche: 3.4.
  2. Ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G 2005 abzuweisen, ist dies

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller zu verbinden, sodass die Zulässigkeit einer solchen zu prüfen ist:3.4.1. Ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG 2005 abzuweisen, ist dies

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller zu verbinden, sodass die Zulässigkeit einer solchen zu prüfen ist: Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG:

§ 9Abs.

BFA-VG, ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Abs. 2 leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Abs. BFA-VG, ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Absatz 2, leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integrat

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