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{'item': 'W286 1253646-6'}

Obsah (17)§ 33Art. 133§ 7§ 12§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 68§ 12aArt. 130§ 16§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW286 1253646-6 Spruch, W286 1253646-6/11EW286 1253646-7/4EW286 1253646-6/11E, W286 1253646-7/4E, IM NAMEN DER REP

§ 33Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 wird

Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2021 wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 01.09.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl

G), BGBl I 1997/76 idF BGBl I 101/2003, stattgegeben und ihm Asyl gewährt und

§ 12leg.cit.

festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, stattgegeben und ihm Asyl gewährt und

Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet acht Mal wegen Straftaten rechtskräftig gerichtlich verurteilt. 2.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.06.2016, Zl. 741.768.809, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt.

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.06.2016, Zl. 741.768.809, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt.

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). 2.

  1. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017, Zl. W182 1253646-2/4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 3.
  2. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer wegen einer weiteren Straftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. 3.
  3. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. 741768809 – 15179361 / BMI-BFA_SZB_RD, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3.2. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. 741768809 – 15179361 / BMI-BFA_SZB_RD, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 3.

  1. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2019, Zl. W182 1253646-3/5E, insofern statt, als das verhängte Einreiseverbot auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. 4.
  2. Am 01.08.2019 brachte der Beschwerdeführer den einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. 4.
  3. Mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. 741768809-190822550, wies die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist.4.2. Mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. 741768809-190822550, wies die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist. 4.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2020, Zl. W103 1253646-4/6E, als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 04.03.2020 in zweiter Instanz in Rechtskraft. 5.
  2. Am 21.10.2020 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Strafhaft erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 5.
  3. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.12.2020 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 741768809/201208290 hob die belangte Behörde gegenüber dem Asylwerber (Beschwerdeführer) den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 auf.5.2. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.12.2020 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 741768809/201208290 hob die belangte Behörde gegenüber dem Asylwerber (Beschwerdeführer) den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. 5.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes diese mit Beschluss vom 09.12.2020, Zl. W146 1253646-5/4E, als rechtmäßig. Gegenständliche Verfahren:
  2. Verfahren zu W286 1253646-7: 6.
  3. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.6.1. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 6.

  1. Der Bescheid vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, wurde dem in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer am 12.05.2021 persönlich zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2021 die „Information Rechtsberatung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG“ persönlich zugestellt, in der u.a. darauf hingewiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle.Ebenso wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2021 die „Information Rechtsberatung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ persönlich zugestellt, in der u.a. darauf hingewiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle. 6.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU), das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 Abs. 1 VwGVG sowie den Antrag, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 6.
  3. Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU), das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG sowie den Antrag, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darin führte der Beschwerdeführer zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen an, dass er sich in Strafhaft befinde und ihm der Bescheid in der Justizanstalt zugestellt worden sei. Er habe darauf vertraut, dass er rechtzeitig von der BBU besucht werden würde und er eine Rechtsberatung bzw. Unterstützung bei der Erhebung der Beschwerde erhalten würde. Nachdem er am 26.05.2021 immer noch keinen Besuch von der BBU erhalten habe, habe er sich an den sozialen Dienst gewandt, der ihm nur mitgeteilt hätte, dass er rechtzeitig von der BBU besucht werden würde. Am 27.05.2021 habe der Besuch durch einen Rechtsberater der BBU stattgefunden. Dabei sei aufgefallen, dass bei dem Bescheid eine bloß zweiwöchige Rechtsmittelfrist bestehe, und die elektronische Signatur das Datum 12.05.2021 aufweise, was bei einer Zustellung an diesem Tag bedeuten würde, dass die Frist bereits verstrichen sei. Der Beschwerdeführer sei sprach- und rechtsunkundig und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, selbst ein Rechtsmittel zu verfassen. Er habe darauf vertraut, dass er rechtzeitig durch die zugeteilte Rechtsberatungsorganisation besucht werden würde und habe sich am letzten Tag der Frist darüber hinaus an den sozialen Dienst gewandt, der ebenfalls bloß darauf hingewiesen habe, dass die BBU ihn rechtzeitig besuchen kommen würde. Der Beschwerdeführer habe dadurch alle ihm möglichen Schritte gesetzt, um innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Besuch durch die BBU zu erhalten. Ihm sei daher kein Verschulden am verspäteten Besuch der Rechtsberatungsorganisation vorzuwerfen. Die BBU würde Personen in die Justizanstalt besuchen, wenn sie aufgrund einer Verfahrensanordnung der belangten Behörde davon erfahren würden, dass diese einen Bescheid erhalten haben. Dabei werde grundsätzlich von einer vierwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen, weil mit der weitaus überwiegenden Anzahl der Bescheide eine vierwöchige Beschwerdefrist einhergehe. In der Verfahrensanordnung, die die BBU erhalte, werde bloß darauf hingewiesen, dass die BBU als Rechtsberatungsorganisation amtswegig zur Seite gestellt werde. Aus der Verfahrensanordnung der belangten Behörde lasse sich nicht herauslesen, welchen Inhalt der jeweilige Bescheid habe, es könne daher daraus nicht erkannt werden, ob eine zwei- oder vierwöchige Rechtsmittelfrist bestehe. Ein etwaiges Verschulden der BBU sei dem Beschwerdeführer darüber hinaus nicht zuzurechnen, weil er die BBU zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mit seiner Vertretung beauftragt habe bzw. auch gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die BBU innerhalb der Rechtsmittelfrist mit der Vertretung zu beauftragen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses unverschuldet daran gehindert gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würden vorliegen, weswegen dem Antrag stattzugeben sein werde. Der Besuch der Rechtsberatung beim Beschwerdeführer habe am 27.05.2021 stattgefunden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Frist gestellt werde. Die Beschwerde selbst wurde damit begründet, dass die belangte Behörde unrichtiger Weise davon ausgegangen sei, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem zwischenzeitlichen Eintritt der Corona-Pandemie und dem insbesondere in einer Drogenabhängigkeit begründeten prekären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
  4. Verfahren zu W286 1253646-6: 7.
  5. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. 741768809/201044734, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 ab (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde stützte sich beweiswürdigend darauf, dass der Beschwerdeführer in der ihm am 12.05.2021 nachweislich ausgefolgten Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung“ explizit darauf hingewiesen worden sei, dass er sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung unverzüglich mit seinem Rechtsberater, dessen Telefonnummer und Adresse ebenfalls angegeben waren, in Verbindung zu setzen habe, und dass ihm dies in einer für ihn verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde. Auch durch Belehrungen, die er im Asylverfahren wiederholt erhalten habe, sei davon auszugehen, dass er die Bedeutung von Zeiten, Fristen und Terminen erfassen könne. Soweit er sich auf einen Rechtsirrtum berufen habe, indem er darauf vertraut hätte, dass die BBU eine rechtliche Betreuung „automatisch“ übernehme, und er erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist Kontakt sozialen Dienst und der BBU aufgenommen habe, sei das für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, da er in besagter Verfahrensanordnung explizit auf die unverzügliche Kontaktaufnahme hingewiesen worden sei. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, dass er rechts- und sprachunkundig wäre und die Information nicht verstanden hätte, welche in einer für ihn verständlichen Sprache ausgefolgt worden sei, führe in der gegenständlichen Sachlage völlig ins Leere. Sowohl die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid als auch die maßgeblichen Bereiche der Verfahrungsanordnung „Information – Rechtsberatung“ seien neben Deutsch auch in einer für ihn verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht worden. Zu seinem Argument, dass er sprachunkundig und daher nicht in der Lage sei, die Beschwerdefrist richtig zu erfassen, wurde festgehalten, dass mangelnde deutsche Sprachkenntnisse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würden. In der rechtlichen Beurteilung stütze sich die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen zu sein, sich an die Rechtsberatung zu wenden. Die Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung“ sei sowohl ihm nachweislich am 12.05.2021, als auch der BBU per Mail am 12.05.2021 um 12:07 Uhr zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn nur ein minderer grad des Versehens treffe, besagte Schriftstücke nicht verstanden zu haben, da das Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache, Tschetschenisch, ausgefolgt worden sei.

der in § 33 Abs. 1 Z 1 VwGVG normierten "Glaubhaftmachung" müsse bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Bei der Frage, ob jemand in der Lage war, entsprechende Dispositionen zu treffen, sei ein objektiver Maßstab an der Maßfigur des Durchschnittsmenschen anzulegen. Die konkrete subjektive Situation (etwa konkrete private oder berufliche Aktivitäten, durch welche jemand zur Dispositionensetzung nicht in der Lage war) sei daher nicht zu beachten (VwGH 27.3.2007, 2007/06/0059). Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 16.1.2007, 2006/18/0369).7.1. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. 741768809/201044734, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde stützte sich beweiswürdigend darauf, dass der Beschwerdeführer in der ihm am 12.05.2021 nachweislich ausgefolgten Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung“ explizit darauf hingewiesen worden sei, dass er sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung unverzüglich mit seinem Rechtsberater, dessen Telefonnummer und Adresse ebenfalls angegeben waren, in Verbindung zu setzen habe, und dass ihm dies in einer für ihn verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde. Auch durch Belehrungen, die er im Asylverfahren wiederholt erhalten habe, sei davon auszugehen, dass er die Bedeutung von Zeiten, Fristen und Terminen erfassen könne. Soweit er sich auf einen Rechtsirrtum berufen habe, indem er darauf vertraut hätte, dass die BBU eine rechtliche Betreuung „automatisch“ übernehme, und er erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist Kontakt sozialen Dienst und der BBU aufgenommen habe, sei das für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, da er in besagter Verfahrensanordnung explizit auf die unverzügliche Kontaktaufnahme hingewiesen worden sei. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, dass er rechts- und sprachunkundig wäre und die Information nicht verstanden hätte, welche in einer für ihn verständlichen Sprache ausgefolgt worden sei, führe in der gegenständlichen Sachlage völlig ins Leere. Sowohl die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid als auch die maßgeblichen Bereiche der Verfahrungsanordnung „Information – Rechtsberatung“ seien neben Deutsch auch in einer für ihn verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht worden. Zu seinem Argument, dass er sprachunkundig und daher nicht in der Lage sei, die Beschwerdefrist richtig zu erfassen, wurde festgehalten, dass mangelnde deutsche Sprachkenntnisse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würden. In der rechtlichen Beurteilung stütze sich die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen zu sein, sich an die Rechtsberatung zu wenden. Die Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung“ sei sowohl ihm nachweislich am 12.05.2021, als auch der BBU per Mail am 12.05.2021 um 12:07 Uhr zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn nur ein minderer grad des Versehens treffe, besagte Schriftstücke nicht verstanden zu haben, da das Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache, Tschetschenisch, ausgefolgt worden sei.

der in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG normierten "Glaubhaftmachung" müsse bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Bei der Frage, ob jemand in der Lage war, entsprechende Dispositionen zu treffen, sei ein objektiver Maßstab an der Maßfigur des Durchschnittsmenschen anzulegen. Die konkrete subjektive Situation (etwa konkrete private oder berufliche Aktivitäten, durch welche jemand zur Dispositionensetzung nicht in der Lage war) sei daher nicht zu beachten (VwGH 27.3.2007, 2007/06/0059). Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 16.1.2007, 2006/18/0369). 7.

  1. Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wiederholte darin im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 27.05.
  2. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer der Argumentation der belangten Behörde entgegentretend an, dass er in der Haft bereits Bescheide erhalten habe und daran anschließend von einer Rechtsberatungsorganisation aufgesucht worden sei und ihm daher bekannt gewesen, dass dies die übliche Vorgangsweise von Rechtsberatungsorganisationen sei. Daher habe er darauf vertraut, dass er auch diesmal rechtzeitig in der Haft besucht und beraten werden würde und habe sich erst am letzten Tag der Frist an den Sozialen Dienst gewandt. Dass dies nicht erfolgt sei und die Beschwerde daher verspätet erhoben worden sei, stelle daher höchstens einen minderen Grad des Versehens dar, denn aufgrund der Abläufe in der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar darauf vertraut, dass er auch ohne Kontaktaufnahme mit der BBU rechtzeitig besucht werden würde. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht darauf gestützt, dass er sprach- und rechtsunkundig sei, sondern darauf, warum er nicht selbst ein Rechtsmittel verfasst habe bzw. nicht selbst die Rechtsberatungsorganisation kontaktiert habe, sondern sich an den Sozialen Dienst gewandt habe. Mangels ausreichender Sprachkenntnisse sei der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gewesen, die BBU selbst über den Erhalt des Bescheides zu informieren und er habe sich deshalb an den Sozialen Dienst gewandt, der ihn lediglich darauf hingewiesen habe, dass die BBU automatisch kommen würde. Da der Beschwerdeführer mangels Sprachkenntnissen nicht in der Lage gewesen sei, die BBU selbst zu kontaktieren und er sich – wenn auch spät – an andere Stellen gewandt habe, um Unterstützung zu erhalten, habe er alles ihm Mögliche getan, um rechtzeitig Rechtsberatung und -vertretung zu erhalten. 7.
  3. Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wiederholte darin im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 27.05.
  4. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer der Argumentation der belangten Behörde entgegentretend an, dass er in der Haft bereits Bescheide erhalten habe und daran anschließend von einer Rechtsberatungsorganisation aufgesucht worden sei und ihm daher bekannt gewesen, dass dies die übliche Vorgangsweise von Rechtsberatungsorganisationen sei. Daher habe er darauf vertraut, dass er auch diesmal rechtzeitig in der Haft besucht und beraten werden würde und habe sich erst am letzten Tag der Frist an den Sozialen Dienst gewandt. Dass dies nicht erfolgt sei und die Beschwerde daher verspätet erhoben worden sei, stelle daher höchstens einen minderen Grad des Versehens dar, denn aufgrund der Abläufe in der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar darauf vertraut, dass er auch ohne Kontaktaufnahme mit der BBU rechtzeitig besucht werden würde. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht darauf gestützt, dass er sprach- und rechtsunkundig sei, sondern darauf, warum er nicht selbst ein Rechtsmittel verfasst habe bzw. nicht selbst die Rechtsberatungsorganisation kontaktiert habe, sondern sich an den Sozialen Dienst gewandt habe. Mangels ausreichender Sprachkenntnisse sei der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gewesen, die BBU selbst über den Erhalt des Bescheides zu informieren und er habe sich deshalb an den Sozialen Dienst gewandt, der ihn lediglich darauf hingewiesen habe, dass die BBU automatisch kommen würde. Da der Beschwerdeführer mangels Sprachkenntnissen nicht in der Lage gewesen sei, die BBU selbst zu kontaktieren und er sich – wenn auch spät – an andere Stellen gewandt habe, um Unterstützung zu erhalten, habe er alles ihm Mögliche getan, um rechtzeitig Rechtsberatung und -vertretung zu erhalten. 8.
  5. Mit Beschwerdevorlage vom 28.06.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2021, legte die belangte Behörde die Bescheide vom 10.05.2021 und vom 09.06.2021, den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. 8.
  6. Mit Mitteilung gem. § 16 Abs. 4 BFA-VG vom 06.07.2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdevorlage mit 05.07.2021 eingelangt sei.8.
  7. Mit Mitteilung gem. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG vom 06.07.2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdevorlage mit 05.07.2021 eingelangt sei. In weiterer Folge gerieten die physischen Akten betreffend die gegenständlichen Verfahren über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht in Verstoß. Die die Vorverfahren betreffenden Aktenteile sind bis hin zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zl. W182 1253646-3 (vgl. Verfahrensgang Punkt 3.
  8. bis 3.3.), noch existent und liegen dem Bundesverwaltungsgericht physisch vor. Der Verbleib der physischen Aktenteile über den ersten Folgeantrag und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt – in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch neben den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch der Bescheid und dagegen erhobene Beschwerde zum Verfahren Zl. W103 1253646-4 (vgl. Verfahrensgang Punkt 4.) und der mündlich verkündete Bescheid zum Verfahren W146 1253646-5 (vgl. Verfahrensgang Punkt 5.) abrufbar.In weiterer Folge gerieten die physischen Akten betreffend die gegenständlichen Verfahren über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht in Verstoß. Die die Vorverfahren betreffenden Aktenteile sind bis hin zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zl. W182 1253646-3 vergleiche Verfahrensgang Punkt 3.
  9. bis 3.3.), noch existent und liegen dem Bundesverwaltungsgericht physisch vor. Der Verbleib der physischen Aktenteile über den ersten Folgeantrag und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt – in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch neben den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch der Bescheid und dagegen erhobene Beschwerde zum Verfahren Zl. W103 1253646-4 vergleiche Verfahrensgang Punkt 4.) und der mündlich verkündete Bescheid zum Verfahren W146 1253646-5 vergleiche Verfahrensgang Punkt 5.) abrufbar. 8.
  10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde diese Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2023 der Gerichtsabteilung W286 zugeteilt. Es wurde ein Duplikat-Akt erstellt und die belangte Behörde zur Vorlage von fehlenden Verfahrensakten aufgefordert. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde mit, dass (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am) 01.07.2021 bereits die gesamte Beschwerdevorlage (datiert mit 28.06.2021) betreffend Wiedereinsetzungsantrag und betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Zahl: 1253646-6/1Z) vorgelegt wurde. Einen physischen Akt gebe es bei der belangten Behörde nicht mehr und auch sonst keine Unterlagen. Weitere – nicht verfahrensgegenständliche – Anträge:
  11. Am 10.02.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenso stellte er am 04.11.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.12.2022, schriftlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Beide wurden aufgrund der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren über Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 nicht weiter verfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zum Gang der für die gegenständliche Rechtssache relevanten Verfahren wird auf die Darstellung unter „I. Verfahrensgang“ verwiesen und dieser als festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
  14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und ebenso in der Muttersprache des Beschwerdeführers, in der darauf hingewiesen wurde, dass gegen diese Entscheidung des Bundesamtes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich "bei uns" einzubringen sei (Bescheid S. 143). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2021 eigenhändig in der Justizanstalt Stein zugestellt (OZ 9). 1.
  15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und ebenso in der Muttersprache des Beschwerdeführers, in der darauf hingewiesen wurde, dass gegen diese Entscheidung des Bundesamtes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich "bei uns" einzubringen sei (Bescheid S. 143). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2021 eigenhändig in der Justizanstalt Stein zugestellt (OZ 9). Mit der Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG“ vom 12.05.2021 wurde der Beschwerdeführer gelichzeitig darüber informiert, dass ihm die BBU als Rechtsberater

§ 52Abs.

1 BFA-VG zur Seite gestellt werde. Ferner wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle. Diese Verfahrensanordnung ist ebenfalls in der Muttersprache des Beschwerdeführers und deutscher Sprache abgefasst (OZ 9). Mit der Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ vom 12.05.2021 wurde der Beschwerdeführer gelichzeitig darüber informiert, dass ihm die BBU als Rechtsberater

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt werde. Ferner wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle. Diese Verfahrensanordnung ist ebenfalls in der Muttersprache des Beschwerdeführers und deutscher Sprache abgefasst (OZ 9). 1.3. Der Bescheid gem. § 68 AVG wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der „Information – Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG“ am 12.05.2021 in der Justizanstalt Stein eigenhändig zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid und die Verfahrensanordnung am 12.05.2021 persönlich übernommen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 26.05.2021.1.3. Der Bescheid gem. Paragraph 68, AVG wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der „Information – Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ am 12.05.2021 in der Justizanstalt Stein eigenhändig zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid und die Verfahrensanordnung am 12.05.2021 persönlich übernommen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 26.05.

  1. 1.
  2. Der Beschwerdeführer beauftragte und bevollmächtigte die BBU am 27.05.2021 mit seiner Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 (OZ 9). 1.
  3. Am 27.05.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und brachte unter einem Beschwerde gegen die Zurückweisung wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 10.05.2021 ein (OZ 9). 1.
  4. Mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. 741768809/201044734, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). 1.
  5. Mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. 741768809/201044734, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
  6. Der Beschwerdeführer war imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10.05.2021 sowie die Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG“ vom 12.05.2021 zu lesen und zu verstehen. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt, und er wusste, dass er sich an die BBU wenden solle.1.7. Der Beschwerdeführer war imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10.05.2021 sowie die Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ vom 12.05.2021 zu lesen und zu verstehen. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt, und er wusste, dass er sich an die BBU wenden solle. Der Beschwerdeführer nahm von sich aus keinen Kontakt zur BBU auf. Am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (26.05.2021) wandte er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt Stein, wobei er nicht auf die Rechtsmittelfrist hinwies. Ein Rechtsberater der BBU besuchte den Beschwerdeführer am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (27.05.2021) in der Justizanstalt Stein. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Beschwerdefrist versäumt hat. Es trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Versäumung, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen betreffend die bisherigen vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geführten Asyl- und Fremdenrechtsverfahren, insbesondere die darin ergangenen Bescheide und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, ergeben sich allesamt aus dem unbestrittenen Inhalt der Vorakten, die – anders als die Aktenteile zu den gegenständlichen Verfahren – nicht in Verstoß gerieten. 2.
  3. und 2.
  4. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021, dessen Zustellung vom 12.05.2021, die Verfahrensanordnung vom 12.05.2021 sowie deren Zustellung vom 12.05.2021, ergeben sich aus dem rekonstruierten Akteninhalt, wobei insbesondere der Bescheid, die Verfahrensanordnung und der Zustellnachweis vom 12.05.2021 in Kopie vorliegen. Der Zustellnachweis belegt die Zustellung des Bescheids und der Verfahrensanordnung an den Beschwerdeführer am 12.05.2021 zweifelsfrei. Da bereits eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (vgl. Verfahrensgang Punkt 3.), ist die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 10.05.2021 enthaltene Belehrung über eine zweiwöchige Beschwerdefrist korrekt (§ 16 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Aus dem Zustelldatum und der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ergibt sich der Ablauf der Beschwerdefrist am 26.05.2021.2.
  5. und 2.
  6. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021, dessen Zustellung vom 12.05.2021, die Verfahrensanordnung vom 12.05.2021 sowie deren Zustellung vom 12.05.2021, ergeben sich aus dem rekonstruierten Akteninhalt, wobei insbesondere der Bescheid, die Verfahrensanordnung und der Zustellnachweis vom 12.05.2021 in Kopie vorliegen. Der Zustellnachweis belegt die Zustellung des Bescheids und der Verfahrensanordnung an den Beschwerdeführer am 12.05.2021 zweifelsfrei. Da bereits eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand vergleiche Verfahrensgang Punkt 3.), ist die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 10.05.2021 enthaltene Belehrung über eine zweiwöchige Beschwerdefrist korrekt (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Aus dem Zustelldatum und der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ergibt sich der Ablauf der Beschwerdefrist am 26.05.
  7. Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung und der Inhalt der Verfahrensanordnung sind aus den entsprechenden, zweifelsfrei rekonstruierbaren, Aktenteilen, ersichtlich – ebenso der Umstand, dass darin jeweils eine Übersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers enthalten ist. All dies bestritt der Beschwerdeführer auch überhaupt nicht. 2.
  8. und 2.
  9. Die Bevollmächtigung der BBU ergibt sich aus der vorliegenden Vollmacht, ebenso lassen sich der Wiedereinsetzungsantrag bzw. die Beschwerde vom 27.05.2021 nachvollziehen (OZ 9). 2.
  10. Der Bescheid vom 09.06.2021 und die dagegen erhobene Beschwerde stehen unstrittig fest. Ein Zustellnachweis betreffend den Bescheid vom 09.06.2021 war nicht rekonstruierbar – da allerdings der Bescheid frühestens mit diesem Datum erlassen wurde und die BBU als Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 24.06.2021 Beschwerde erhob, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerde (hier: Rechtsmittelfrist von vier Wochen) rechtszeitig erhoben wurde. 2.
  11. Dass der Beschwerdeführer imstande war, die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10.05.2021 sowie die Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG“ vom 12.05.2021 zu lesen und zu verstehen, ergibt sich schlüssig daraus, dass sie jeweils auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers im Bescheid bzw. der Verfahrensanordnung enthalten ist. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht behauptet, dass er nicht verstanden hätte, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt und er aufgefordert war, sich unverzüglich an die BBU zu wenden. Vielmehr beruft er sich im Wiedereinsetzungsantrag lediglich darauf,

(1)darauf vertraut zu haben, dass die BBU rechtzeitig erscheinen und ihn beraten bzw. bei einer Beschwerde unterstützen werde,
(2)dass er sich am letzten Tag der Frist an den sozialen Dienst wandte, der ihm jedoch auch nur mitgeteilt hätte, dass er rechtzeitig Besuch von der BBU bekommen würde und
(3)dass er selbst, weil sprach- und rechtsunkundig, zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht imstande war. 2.7. Dass der Beschwerdeführer imstande war, die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10.05.2021 sowie die Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ vom 12.05.2021 zu lesen und zu verstehen, ergibt sich schlüssig daraus, dass sie jeweils auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers im Bescheid bzw. der Verfahrensanordnung enthalten ist. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht behauptet, dass er nicht verstanden hätte, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt und er aufgefordert war, sich unverzüglich an die BBU zu wenden. Vielmehr beruft er sich im Wiedereinsetzungsantrag lediglich darauf,

(1)darauf vertraut zu haben, dass die BBU rechtzeitig erscheinen und ihn beraten bzw. bei einer Beschwerde unterstützen werde,
(2)dass er sich am letzten Tag der Frist an den sozialen Dienst wandte, der ihm jedoch auch nur mitgeteilt hätte, dass er rechtzeitig Besuch von der BBU bekommen würde und
(3)dass er selbst, weil sprach- und rechtsunkundig, zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht imstande war. Daraus ist schlüssig abzuleiten, dass er sowohl wusste, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt, als auch, dass er sich an die BBU wenden solle. Die belangte Behörde stellte bereits zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn betreffenden Verfahren wiederholt Belehrungen, u.a. zu Zeiten, Fristen und Terminen, erhalten hat – insbesondere ist hier anzumerken, dass es sich bereits um das zweite Verfahren handelte, in dem ein Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (vgl. Verfahrensgang Punkt 4.
  1. bis 4.3.), sodass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit schon einmal mit einem vergleichbaren Bescheid und einer – gegen über der allgemeinen Beschwerdefrist von vier Wochen – „verkürzten“ Beschwerdefrist von zwei Wochen konfrontiert war (vgl. etwa Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der belangten Behörde vom 29.10.2019, Zl. 741768809 - 190822550), sodass ihm dies nicht unbekannt sein konnte.Daraus ist schlüssig abzuleiten, dass er sowohl wusste, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt, als auch, dass er sich an die BBU wenden solle. Die belangte Behörde stellte bereits zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn betreffenden Verfahren wiederholt Belehrungen, u.a. zu Zeiten, Fristen und Terminen, erhalten hat – insbesondere ist hier anzumerken, dass es sich bereits um das zweite Verfahren handelte, in dem ein Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde vergleiche Verfahrensgang Punkt 4.
  2. bis 4.3.), sodass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit schon einmal mit einem vergleichbaren Bescheid und einer – gegen über der allgemeinen Beschwerdefrist von vier Wochen – „verkürzten“ Beschwerdefrist von zwei Wochen konfrontiert war vergleiche etwa Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der belangten Behörde vom 29.10.2019, Zl. 741768809 - 190822550), sodass ihm dies nicht unbekannt sein konnte. Dass sich der Beschwerdeführer erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (26.05.2021) an den Sozialen Dienst der Justizanstalt wandte, wurde auf Basis des entsprechenden Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag festgestellt, ebenso der Besuch eines Rechtsberaters der BBU am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (27.05.2021) in der Justizanstalt. Dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Beschwerdefrist versäumt hat und ihn ein Verschulden an der Versäumung, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, trifft, ergibt sich wiederum in Beurteilung dieses Sachverhalts, sodass diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen wird.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zum Verfahren W286 1253646-6: Zu Spruchteil I. A)Zu Spruchteil römisch eins. A) 3.
  4. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.06.2021, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgewiesen wurde:3.
  5. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.06.2021, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgewiesen wurde: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (…)
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (…)
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. 3.1.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.1.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN). Die Verhängung der Schubhaft über einen Fremden stellt keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag dar (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291). Nach der Rechtsprechung des VwGH fehlt nämlich einem in Schubhaft befindlichen Fremden die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außerstande wäre (Hinweis E 23.6.1998, 97/21/0770). Versuche, mit geeigneten Personen (Dolmetscher und/oder Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Schubhaft zu unternehmen. Bleiben derartige Versuche jedoch ergebnislos, so kann dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Fremder - auch oder gerade wegen der Einengung seiner Freiheit während der Schubhaft - den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihm ständige Urgenzen zuzumuten (Hinweis E 19.10.1994, 93/01/1117). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur wiederholt (vgl. zu alldem VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291) fest, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 651, zitierte Rspr., sowie den hg. Beschluss vom 4. April 2001, Zlen. 2001/01/0026, 0083). Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre (vgl. das einen in Schubhaft befindlichen Fremden betreffende hg. Erkenntnis vom 28.01.2003, Zl. 99/18/0320). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur wiederholt vergleiche zu alldem VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291) fest, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 651, zitierte Rspr., sowie den hg. Beschluss vom 4. April 2001, Zlen. 2001/01/0026, 0083). Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre vergleiche das einen in Schubhaft befindlichen Fremden betreffende hg. Erkenntnis vom 28.01.2003, Zl. 99/18/0320). Die verhängte Schubhaft ist - ebenso wie mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum (Hinweis B 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980) - für sich allein kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung (hier gegen eine Ausweisung) als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen der vom Fremden aufgezeigten Umstände (er bringt vor, er habe mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, habe die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht gekannt und habe sich während der Rechtsmittelfrist in Schubhaft befunden) vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen. (VwGH 15.10.2002, 99/21/0301). 3.1.2. § 33 Abs. 4 VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).3.1.2. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die belangte Behörde war somit zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, weil dieser dort unter einem mit der Beschwerde gegen den Bescheid gestellt wurde. 3.1.3. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte zu Recht:

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Bescheid handelt, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache beinhaltet und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt

§ 16Abs.

1 Z 2 BFA-VG eine zweiwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde zur Anwendung.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Bescheid handelt, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache beinhaltet und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG eine zweiwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde zur Anwendung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24: 00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24: 00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 12.05.2021 durch Übergabe an den Beschwerdeführer in der Justizanstalt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit mit dem 12.05.2021 zu laufen. Sie endete am 26.05.

  1. Die am 27.05.2021 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet. 3.1.
  2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden zu sein, zudem ist ihm ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten: Der Beschwerdeführer begründete seine Versäumnis im Wiedereinsetzungsantrag damit,

(1)darauf vertraut zu haben, dass die BBU rechtzeitig erscheinen und ihn beraten bzw. bei einer Beschwerde unterstützen werde,
(2)dass er sich am letzten Tag der Frist an den sozialen Dienst wandte, der ihm jedoch auch nur mitgeteilt hätte, dass er rechtzeitig Besuch von der BBU bekommen würde und
(3)dass er selbst, weil sprach- und rechtsunkundig, zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht imstande war. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie sich bereits anhand der im Verfahrensgang dargestellten Verfahren ergibt, bereits mehrere Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. der belangten Behörde durchlaufen hat, die allesamt bescheidmäßig abgeschlossen wurden – dabei erhob er auch in jüngerer Vergangenheit drei Mal Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Juni 2016, Jänner 2019, Oktober 2019). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich – aufgrund seiner vorhergehenden Verfahren – der Bedeutung des Bescheides sowie der Erhebung einer Beschwerde innerhalb der Frist bewusst war. Die belangte Behörde stellte bereits zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn betreffenden Verfahren wiederholt Belehrungen, u.a. zu Zeiten, Fristen und Terminen, erhalten hat – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist zudem anzumerken, dass es sich bereits um das zweite Verfahren handelte, in dem ein Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, sodass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit schon einmal mit einem vergleichbaren Bescheid und einer – gegen über der allgemeinen Beschwerdefrist von vier Wochen – „verkürzten“ Beschwerdefrist von zwei Wochen konfrontiert war, sodass ihm auch kürzere als vierwöchige Fristen nicht unbekannt sein konnten. Sowohl die Rechtsmittelbelehrung als auch die Verfahrensanordnung waren auch in einer für ihn verständlichen Sprache abgefasst, sodass sie ihm jedenfalls verständlich waren. Auch der Umstand, dass er sich schließlich am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an den sozialen Dienst wandte, zeigt, dass ihm der Frist(ab)lauf bewusst war. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht behauptet, dass er nicht verstanden hätte, dass die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 zwei Wochen beträgt (Rechtsmittelbelehrung) und er aufgefordert war, sich unverzüglich an die BBU zu wenden (Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG“). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie sich bereits anhand der im Verfahrensgang dargestellten Verfahren ergibt, bereits mehrere Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. der belangten Behörde durchlaufen hat, die allesamt bescheidmäßig abgeschlossen wurden – dabei erhob er auch in jüngerer Vergangenheit drei Mal Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Juni 2016, Jänner 2019, Oktober 2019). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich – aufgrund seiner vorhergehenden Verfahren – der Bedeutung des Bescheides sowie der Erhebung einer Beschwerde innerhalb der Frist bewusst war. Die belangte Behörde stellte bereits zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn betreffenden Verfahren wiederholt Belehrungen, u.a. zu Zeiten, Fristen und Terminen, erhalten hat – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist zudem anzumerken, dass es sich bereits um das zweite Verfahren handelte, in dem ein Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, sodass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit schon einmal mit einem vergleichbaren Bescheid und einer – gegen über der allgemeinen Beschwerdefrist von vier Wochen – „verkürzten“ Beschwerdefrist von zwei Wochen konfrontiert war, sodass ihm auch kürzere als vierwöchige Fristen nicht unbekannt sein konnten. Sowohl die Rechtsmittelbelehrung als auch die Verfahrensanordnung waren auch in einer für ihn verständlichen Sprache abgefasst, sodass sie ihm jedenfalls verständlich waren. Auch der Umstand, dass er sich schließlich am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an den sozialen Dienst wandte, zeigt, dass ihm der Frist(ab)lauf bewusst war. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht behauptet, dass er nicht verstanden hätte, dass die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 zwei Wochen beträgt (Rechtsmittelbelehrung) und er aufgefordert war, sich unverzüglich an die BBU zu wenden (Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“). Vor diesem Hintergrund – so sein Wiedereinsetzungsvorbringen – „vertraute“ der Beschwerdeführer auf ein „rechtzeitiges“ Erscheinen der BBU in der Justizanstalt zur Beratung/Beschwerdeerhebung. Erst am letzten Tag der Frist wandte er sich an den sozialen Dienst, der ihm mitgeteilt habe, dass er rechtzeitig von der BBU besucht werden würde. Es ist dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, dass er den Sozialen Dienst auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht hätte. Davon ist auch deshalb nicht auszugehen, da der soziale Dienst ihm dann nicht mitgeteilt hätte, dass er „rechtzeitig“ von der BBU besucht werden würde. Da der Beschwerdeführer bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist überhaupt nichts unternahm, um zu veranlassen, dass die BBU ihn zur Rechtsberatung/Beschwerdeerhebung besucht, respektive um sicherzustellen, dass fristgerecht Beschwerde gegen seinen Bescheid erhoben wird, und er sich am letzten Tag lediglich an den sozialen Dienst wandte, offensichtlich aber, ohne auf Ablauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen, und er hingegen nicht einmal versuchte, (telefonisch oder postalisch) mit der BBU (iSe „geeigneten Person“) Kontakt aufzunehmen, trifft den Beschwerdeführer nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten – im Wissen um den Ablauf der Rechtsmittelfrist – auffallend sorglos gehandelt und er hat die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten (insbesondere mit Blick darauf, dass er bereits ausreichend Erfahrung im Umgang mit der belangten Behörde und der Erhebung von Rechtsmittel hatte) zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur darauf „vertraut“ habe, dass er von der BBU in der Justizanstalt rechtzeitig besucht werde. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist sich selbständig darum bemühen müssen, dass seine von ihm angestrebte Beschwerde rechtzeitig bei der belangten Behörde eingeht. Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar gewesen, rechtzeitig (etwa unmittelbar, dh ohne Verzögerung nach Übernahme des Bescheides) die Kontaktaufnahme zur BBU zu veranlassen oder diese selbst zu kontaktieren und diese auch entsprechend von der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist zu informieren. Dass der Beschwerdeführer sich – am letzten Tag der Rechtsmittelfrist – an den sozialen Dienst wandte, offensichtlich ohne auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen, und darüber hinaus nichts übernahm, um mit geeigneten Personen (der BBU) Kontakt aufzunehmen, zeugt insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit der belangten Behörde schon erfahren war, von einer auffallenden Sorglosigkeit und nicht von einem nur minderen Grad des Versehens. Es hat sich auch nicht ergeben, dass in der Justizanstalt nicht sichergestellt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer – gerade wegen seiner Einengung in der Strafhaft – den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhalten hätte. Das zeigt sich schon darin, dass die BBU ihn am 27.05.2021 tatsächlich besuchte. Jedoch hat sich der Beschwerdeführer erst am letzten Tag der Frist (26.05.2021), und offenbar ohne über den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Rechtsmittelfrist zu informieren, überhaupt an den sozialen Dienst gewandt und sich mit der Information, dass die BBU ihn rechtzeitig besuchen würde, begnügt. Der zum damaligen Zeitpunkt bereits über 16 Jahre in Österreich lebende Beschwerdeführer hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag gar nicht behauptet, dass sprachliche Hürden ihn an der Kontaktaufnahme mit der BBU bzw. am Veranlassen einer solchen gehindert hätten. Er brachte lediglich vor, nicht ausreichend sprachkundig (und rechtkundig) zu sein, „um selbst ein Rechtsmittel zu verfassen“. Soweit in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nun unsubstantiiert moniert wird, dass der (seit 16 Jahren in Österreich lebende) Beschwerdeführer „mangels ausreichender Sprachkenntnisse“ nicht in der Lage gewesen wäre, die BBU selbst über den Erhalt des Bescheides zu informieren, ist das insofern nicht nachvollziehbar, da es ihm ja offenbar möglich war, dem sozialen Dienst eine entsprechende Information zu kommunizieren. Insofern erweist sich das Beschwerdevorbringen als unsubstantiiert. Dass die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst am letzten Tag der Frist ergebnislos blieb (oder der Beschwerdeführer etwa erfolglos einen Besuch urgiert hätte), ist nicht auszumachen, da die BBU am nächsten Tag erschien. Zusammenschauend ergibt sich, dass das Zusammentreffen der Umstände, nämlich, dass der Beschwerdeführer sich in Strafhaft befand, trotz Bewusstseins über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrung (konkret: zweiwöchige Beschwerdefrist) und Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG“ (Information, sich unverzüglich an die BBU zu wenden) sich erst am letzten Tag der Frist erstmals diesbezüglich an den sozialen Dienst wandte (wofür er offenbar ein ausreichendes Sprachvermögen hat), aber nicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist hinwies, sich daraufhin mit der Information begnügte, dass die BBU rechtzeitig erscheinen werde, und er nicht sprach- und rechtskundig war, um selbst eine Beschwerde abzufassen, ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Strafhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu, wenn auch betreffend Anhaltung in Schubhaft; VwGH 15.10.2002, 99/21/0301). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist vielmehr Ausdruck seiner auffallenden Sorglosigkeit, die über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Der Beschwerdeführer hätte in seiner konkreten Situation nicht einfach abwarten und darauf „vertrauen“ dürfen, dass die BBU rechtzeitig in die Justizanstalt kommen würde bzw. hätte er nicht, ohne selbst ihm zur Verfügung stehende Informationen (konkret: Ablauf zweiwöchiger Beschwerdefrist) weiterzugeben, darauf vertrauen dürfen, dass die Mitteilung des sozialen Dienstes, die BBU käme rechtzeitig, zutrifft.Dass die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst am letzten Tag der Frist ergebnislos blieb (oder der Beschwerdeführer etwa erfolglos einen Besuch urgiert hätte), ist nicht auszumachen, da die BBU am nächsten Tag erschien. Zusammenschauend ergibt sich, dass das Zusammentreffen der Umstände, nämlich, dass der Beschwerdeführer sich in Strafhaft befand, trotz Bewusstseins über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrung (konkret: zweiwöchige Beschwerdefrist) und Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ (Information, sich unverzüglich an die BBU zu wenden) sich erst am letzten Tag der Frist erstmals diesbezüglich an den sozialen Dienst wandte (wofür er offenbar ein ausreichendes Sprachvermögen hat), aber nicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist hinwies, sich daraufhin mit der Information begnügte, dass die BBU rechtzeitig erscheinen werde, und er nicht sprach- und rechtskundig war, um selbst eine Beschwerde abzufassen, ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Strafhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche hierzu, wenn auch betreffend Anhaltung in Schubhaft; VwGH 15.10.2002, 99/21/0301). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist vielmehr Ausdruck seiner auffallenden Sorglosigkeit, die über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Der Beschwerdeführer hätte in seiner konkreten Situation nicht einfach abwarten und darauf „vertrauen“ dürfen, dass die BBU rechtzeitig in die Justizanstalt kommen würde bzw. hätte er nicht, ohne selbst ihm zur Verfügung stehende Informationen (konkret: Ablauf zweiwöchiger Beschwerdefrist) weiterzugeben, darauf vertrauen dürfen, dass die Mitteilung des sozialen Dienstes, die BBU käme rechtzeitig, zutrifft. Dass die BBU ihrerseits (wie im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht), wenn sie durch eine Verfahrensanordnung der belangten Behörde davon erfährt, dass in Haft befindliche Personen einen Bescheid bekommen haben, generell von einer vierwöchigen Beschwerdefrist ausgeht, und ein etwaiges Verschulden der BBU dem Beschwerdeführer mangels Bestehens eines Vertretungsverhältnisses bei Fristablauf auch dem Beschwerdeführer gar nicht zurechenbar ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Verfahren W286 1253646-7: Zu Spruchteil I. A)Zu Spruchteil römisch eins. A) 3.2. Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 als verspätet

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Bescheid handelt, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache beinhaltet und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt

§ 16Abs.

1 Z 2 BFA-VG eine zweiwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde zur Anwendung.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Bescheid handelt, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache beinhaltet und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG eine zweiwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde zur Anwendung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24: 00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24: 00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 12.05.2021 durch Übergabe an den Beschwerdeführer in der Justizanstalt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit mit dem 12.05.2021 zu laufen. Sie endete am 26.05.

  1. Die am 27.05.2021 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung im Verfahren W286 1253646-6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung im Verfahren W286 1253646-7 § 24 Abs. 2 VwGVG regelt explizit, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG regelt explizit, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteilen I. B) und II.B. Unzulässigkeit der Revision: Zu Spruchteilen römisch eins. B) und römisch zwei.B. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Ob im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0049, unter Hinweis auf VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005).Ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0049, unter Hinweis auf VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005). Im Wesentlichen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Judikatur stützen: VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023, mwN; VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080, mwN; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188; VwGH 06.05.1998, 97/21/0341. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.1253646.6.00

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