GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 wird
Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2021 wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: 1.
G), BGBl I 1997/76 idF BGBl I 101/2003, stattgegeben und ihm Asyl gewährt und
festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, stattgegeben und ihm Asyl gewährt und
Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G nicht zuerkannt.
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.06.2016, Zl. 741.768.809, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt.
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). 2.
G 2005 ab und stellte
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3.2. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. 741768809 – 15179361 / BMI-BFA_SZB_RD, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 3.
F, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist.4.2. Mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. 741768809-190822550, wies die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist. 4.
G 2005 auf.5.2. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.12.2020 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 741768809/201208290 hob die belangte Behörde gegenüber dem Asylwerber (Beschwerdeführer) den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. 5.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.6.1. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 6.
der in § 33 Abs. 1 Z 1 VwGVG normierten "Glaubhaftmachung" müsse bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Bei der Frage, ob jemand in der Lage war, entsprechende Dispositionen zu treffen, sei ein objektiver Maßstab an der Maßfigur des Durchschnittsmenschen anzulegen. Die konkrete subjektive Situation (etwa konkrete private oder berufliche Aktivitäten, durch welche jemand zur Dispositionensetzung nicht in der Lage war) sei daher nicht zu beachten (VwGH 27.3.2007, 2007/06/0059). Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 16.1.2007, 2006/18/0369).7.1. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. 741768809/201044734, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde stützte sich beweiswürdigend darauf, dass der Beschwerdeführer in der ihm am 12.05.2021 nachweislich ausgefolgten Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung“ explizit darauf hingewiesen worden sei, dass er sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung unverzüglich mit seinem Rechtsberater, dessen Telefonnummer und Adresse ebenfalls angegeben waren, in Verbindung zu setzen habe, und dass ihm dies in einer für ihn verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde. Auch durch Belehrungen, die er im Asylverfahren wiederholt erhalten habe, sei davon auszugehen, dass er die Bedeutung von Zeiten, Fristen und Terminen erfassen könne. Soweit er sich auf einen Rechtsirrtum berufen habe, indem er darauf vertraut hätte, dass die BBU eine rechtliche Betreuung „automatisch“ übernehme, und er erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist Kontakt sozialen Dienst und der BBU aufgenommen habe, sei das für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, da er in besagter Verfahrensanordnung explizit auf die unverzügliche Kontaktaufnahme hingewiesen worden sei. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, dass er rechts- und sprachunkundig wäre und die Information nicht verstanden hätte, welche in einer für ihn verständlichen Sprache ausgefolgt worden sei, führe in der gegenständlichen Sachlage völlig ins Leere. Sowohl die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid als auch die maßgeblichen Bereiche der Verfahrungsanordnung „Information – Rechtsberatung“ seien neben Deutsch auch in einer für ihn verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht worden. Zu seinem Argument, dass er sprachunkundig und daher nicht in der Lage sei, die Beschwerdefrist richtig zu erfassen, wurde festgehalten, dass mangelnde deutsche Sprachkenntnisse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würden. In der rechtlichen Beurteilung stütze sich die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen zu sein, sich an die Rechtsberatung zu wenden. Die Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung“ sei sowohl ihm nachweislich am 12.05.2021, als auch der BBU per Mail am 12.05.2021 um 12:07 Uhr zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn nur ein minderer grad des Versehens treffe, besagte Schriftstücke nicht verstanden zu haben, da das Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache, Tschetschenisch, ausgefolgt worden sei.
der in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG normierten "Glaubhaftmachung" müsse bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Bei der Frage, ob jemand in der Lage war, entsprechende Dispositionen zu treffen, sei ein objektiver Maßstab an der Maßfigur des Durchschnittsmenschen anzulegen. Die konkrete subjektive Situation (etwa konkrete private oder berufliche Aktivitäten, durch welche jemand zur Dispositionensetzung nicht in der Lage war) sei daher nicht zu beachten (VwGH 27.3.2007, 2007/06/0059). Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 16.1.2007, 2006/18/0369). 7.
1 BFA-VG“ vom 12.05.2021 wurde der Beschwerdeführer gelichzeitig darüber informiert, dass ihm die BBU als Rechtsberater
1 BFA-VG zur Seite gestellt werde. Ferner wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle. Diese Verfahrensanordnung ist ebenfalls in der Muttersprache des Beschwerdeführers und deutscher Sprache abgefasst (OZ 9). Mit der Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ vom 12.05.2021 wurde der Beschwerdeführer gelichzeitig darüber informiert, dass ihm die BBU als Rechtsberater
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt werde. Ferner wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle. Diese Verfahrensanordnung ist ebenfalls in der Muttersprache des Beschwerdeführers und deutscher Sprache abgefasst (OZ 9). 1.3. Der Bescheid gem. § 68 AVG wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der „Information – Rechtsberatung
1 BFA-VG“ am 12.05.2021 in der Justizanstalt Stein eigenhändig zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid und die Verfahrensanordnung am 12.05.2021 persönlich übernommen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 26.05.2021.1.3. Der Bescheid gem. Paragraph 68, AVG wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der „Information – Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ am 12.05.2021 in der Justizanstalt Stein eigenhändig zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid und die Verfahrensanordnung am 12.05.2021 persönlich übernommen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 26.05.
1 BFA-VG“ vom 12.05.2021 zu lesen und zu verstehen. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt, und er wusste, dass er sich an die BBU wenden solle.1.7. Der Beschwerdeführer war imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10.05.2021 sowie die Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ vom 12.05.2021 zu lesen und zu verstehen. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt, und er wusste, dass er sich an die BBU wenden solle. Der Beschwerdeführer nahm von sich aus keinen Kontakt zur BBU auf. Am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (26.05.2021) wandte er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt Stein, wobei er nicht auf die Rechtsmittelfrist hinwies. Ein Rechtsberater der BBU besuchte den Beschwerdeführer am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (27.05.2021) in der Justizanstalt Stein. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Beschwerdefrist versäumt hat. Es trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Versäumung, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
1 BFA-VG“ vom 12.05.2021 zu lesen und zu verstehen, ergibt sich schlüssig daraus, dass sie jeweils auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers im Bescheid bzw. der Verfahrensanordnung enthalten ist. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht behauptet, dass er nicht verstanden hätte, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt und er aufgefordert war, sich unverzüglich an die BBU zu wenden. Vielmehr beruft er sich im Wiedereinsetzungsantrag lediglich darauf,
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ vom 12.05.2021 zu lesen und zu verstehen, ergibt sich schlüssig daraus, dass sie jeweils auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers im Bescheid bzw. der Verfahrensanordnung enthalten ist. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht behauptet, dass er nicht verstanden hätte, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt und er aufgefordert war, sich unverzüglich an die BBU zu wenden. Vielmehr beruft er sich im Wiedereinsetzungsantrag lediglich darauf,
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.1.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN). Die Verhängung der Schubhaft über einen Fremden stellt keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag dar (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291). Nach der Rechtsprechung des VwGH fehlt nämlich einem in Schubhaft befindlichen Fremden die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außerstande wäre (Hinweis E 23.6.1998, 97/21/0770). Versuche, mit geeigneten Personen (Dolmetscher und/oder Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Schubhaft zu unternehmen. Bleiben derartige Versuche jedoch ergebnislos, so kann dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Fremder - auch oder gerade wegen der Einengung seiner Freiheit während der Schubhaft - den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihm ständige Urgenzen zuzumuten (Hinweis E 19.10.1994, 93/01/1117). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur wiederholt (vgl. zu alldem VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291) fest, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 651, zitierte Rspr., sowie den hg. Beschluss vom 4. April 2001, Zlen. 2001/01/0026, 0083). Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre (vgl. das einen in Schubhaft befindlichen Fremden betreffende hg. Erkenntnis vom 28.01.2003, Zl. 99/18/0320). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur wiederholt vergleiche zu alldem VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291) fest, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 651, zitierte Rspr., sowie den hg. Beschluss vom 4. April 2001, Zlen. 2001/01/0026, 0083). Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre vergleiche das einen in Schubhaft befindlichen Fremden betreffende hg. Erkenntnis vom 28.01.2003, Zl. 99/18/0320). Die verhängte Schubhaft ist - ebenso wie mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum (Hinweis B 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980) - für sich allein kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung (hier gegen eine Ausweisung) als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen der vom Fremden aufgezeigten Umstände (er bringt vor, er habe mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, habe die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht gekannt und habe sich während der Rechtsmittelfrist in Schubhaft befunden) vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen. (VwGH 15.10.2002, 99/21/0301). 3.1.2. § 33 Abs. 4 VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).3.1.2. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die belangte Behörde war somit zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, weil dieser dort unter einem mit der Beschwerde gegen den Bescheid gestellt wurde. 3.1.3. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte zu Recht:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Bescheid handelt, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache beinhaltet und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt
1 Z 2 BFA-VG eine zweiwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde zur Anwendung.
GVG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Bescheid handelt, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache beinhaltet und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG eine zweiwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde zur Anwendung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24: 00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24: 00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 12.05.2021 durch Übergabe an den Beschwerdeführer in der Justizanstalt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit mit dem 12.05.2021 zu laufen. Sie endete am 26.05.
1 BFA-VG“). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie sich bereits anhand der im Verfahrensgang dargestellten Verfahren ergibt, bereits mehrere Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. der belangten Behörde durchlaufen hat, die allesamt bescheidmäßig abgeschlossen wurden – dabei erhob er auch in jüngerer Vergangenheit drei Mal Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Juni 2016, Jänner 2019, Oktober 2019). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich – aufgrund seiner vorhergehenden Verfahren – der Bedeutung des Bescheides sowie der Erhebung einer Beschwerde innerhalb der Frist bewusst war. Die belangte Behörde stellte bereits zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn betreffenden Verfahren wiederholt Belehrungen, u.a. zu Zeiten, Fristen und Terminen, erhalten hat – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist zudem anzumerken, dass es sich bereits um das zweite Verfahren handelte, in dem ein Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, sodass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit schon einmal mit einem vergleichbaren Bescheid und einer – gegen über der allgemeinen Beschwerdefrist von vier Wochen – „verkürzten“ Beschwerdefrist von zwei Wochen konfrontiert war, sodass ihm auch kürzere als vierwöchige Fristen nicht unbekannt sein konnten. Sowohl die Rechtsmittelbelehrung als auch die Verfahrensanordnung waren auch in einer für ihn verständlichen Sprache abgefasst, sodass sie ihm jedenfalls verständlich waren. Auch der Umstand, dass er sich schließlich am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an den sozialen Dienst wandte, zeigt, dass ihm der Frist(ab)lauf bewusst war. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht behauptet, dass er nicht verstanden hätte, dass die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 zwei Wochen beträgt (Rechtsmittelbelehrung) und er aufgefordert war, sich unverzüglich an die BBU zu wenden (Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“). Vor diesem Hintergrund – so sein Wiedereinsetzungsvorbringen – „vertraute“ der Beschwerdeführer auf ein „rechtzeitiges“ Erscheinen der BBU in der Justizanstalt zur Beratung/Beschwerdeerhebung. Erst am letzten Tag der Frist wandte er sich an den sozialen Dienst, der ihm mitgeteilt habe, dass er rechtzeitig von der BBU besucht werden würde. Es ist dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, dass er den Sozialen Dienst auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht hätte. Davon ist auch deshalb nicht auszugehen, da der soziale Dienst ihm dann nicht mitgeteilt hätte, dass er „rechtzeitig“ von der BBU besucht werden würde. Da der Beschwerdeführer bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist überhaupt nichts unternahm, um zu veranlassen, dass die BBU ihn zur Rechtsberatung/Beschwerdeerhebung besucht, respektive um sicherzustellen, dass fristgerecht Beschwerde gegen seinen Bescheid erhoben wird, und er sich am letzten Tag lediglich an den sozialen Dienst wandte, offensichtlich aber, ohne auf Ablauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen, und er hingegen nicht einmal versuchte, (telefonisch oder postalisch) mit der BBU (iSe „geeigneten Person“) Kontakt aufzunehmen, trifft den Beschwerdeführer nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten – im Wissen um den Ablauf der Rechtsmittelfrist – auffallend sorglos gehandelt und er hat die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten (insbesondere mit Blick darauf, dass er bereits ausreichend Erfahrung im Umgang mit der belangten Behörde und der Erhebung von Rechtsmittel hatte) zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur darauf „vertraut“ habe, dass er von der BBU in der Justizanstalt rechtzeitig besucht werde. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist sich selbständig darum bemühen müssen, dass seine von ihm angestrebte Beschwerde rechtzeitig bei der belangten Behörde eingeht. Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar gewesen, rechtzeitig (etwa unmittelbar, dh ohne Verzögerung nach Übernahme des Bescheides) die Kontaktaufnahme zur BBU zu veranlassen oder diese selbst zu kontaktieren und diese auch entsprechend von der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist zu informieren. Dass der Beschwerdeführer sich – am letzten Tag der Rechtsmittelfrist – an den sozialen Dienst wandte, offensichtlich ohne auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen, und darüber hinaus nichts übernahm, um mit geeigneten Personen (der BBU) Kontakt aufzunehmen, zeugt insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit der belangten Behörde schon erfahren war, von einer auffallenden Sorglosigkeit und nicht von einem nur minderen Grad des Versehens. Es hat sich auch nicht ergeben, dass in der Justizanstalt nicht sichergestellt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer – gerade wegen seiner Einengung in der Strafhaft – den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhalten hätte. Das zeigt sich schon darin, dass die BBU ihn am 27.05.2021 tatsächlich besuchte. Jedoch hat sich der Beschwerdeführer erst am letzten Tag der Frist (26.05.2021), und offenbar ohne über den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Rechtsmittelfrist zu informieren, überhaupt an den sozialen Dienst gewandt und sich mit der Information, dass die BBU ihn rechtzeitig besuchen würde, begnügt. Der zum damaligen Zeitpunkt bereits über 16 Jahre in Österreich lebende Beschwerdeführer hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag gar nicht behauptet, dass sprachliche Hürden ihn an der Kontaktaufnahme mit der BBU bzw. am Veranlassen einer solchen gehindert hätten. Er brachte lediglich vor, nicht ausreichend sprachkundig (und rechtkundig) zu sein, „um selbst ein Rechtsmittel zu verfassen“. Soweit in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nun unsubstantiiert moniert wird, dass der (seit 16 Jahren in Österreich lebende) Beschwerdeführer „mangels ausreichender Sprachkenntnisse“ nicht in der Lage gewesen wäre, die BBU selbst über den Erhalt des Bescheides zu informieren, ist das insofern nicht nachvollziehbar, da es ihm ja offenbar möglich war, dem sozialen Dienst eine entsprechende Information zu kommunizieren. Insofern erweist sich das Beschwerdevorbringen als unsubstantiiert. Dass die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst am letzten Tag der Frist ergebnislos blieb (oder der Beschwerdeführer etwa erfolglos einen Besuch urgiert hätte), ist nicht auszumachen, da die BBU am nächsten Tag erschien. Zusammenschauend ergibt sich, dass das Zusammentreffen der Umstände, nämlich, dass der Beschwerdeführer sich in Strafhaft befand, trotz Bewusstseins über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrung (konkret: zweiwöchige Beschwerdefrist) und Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung
1 BFA-VG“ (Information, sich unverzüglich an die BBU zu wenden) sich erst am letzten Tag der Frist erstmals diesbezüglich an den sozialen Dienst wandte (wofür er offenbar ein ausreichendes Sprachvermögen hat), aber nicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist hinwies, sich daraufhin mit der Information begnügte, dass die BBU rechtzeitig erscheinen werde, und er nicht sprach- und rechtskundig war, um selbst eine Beschwerde abzufassen, ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Strafhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu, wenn auch betreffend Anhaltung in Schubhaft; VwGH 15.10.2002, 99/21/0301). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist vielmehr Ausdruck seiner auffallenden Sorglosigkeit, die über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Der Beschwerdeführer hätte in seiner konkreten Situation nicht einfach abwarten und darauf „vertrauen“ dürfen, dass die BBU rechtzeitig in die Justizanstalt kommen würde bzw. hätte er nicht, ohne selbst ihm zur Verfügung stehende Informationen (konkret: Ablauf zweiwöchiger Beschwerdefrist) weiterzugeben, darauf vertrauen dürfen, dass die Mitteilung des sozialen Dienstes, die BBU käme rechtzeitig, zutrifft.Dass die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst am letzten Tag der Frist ergebnislos blieb (oder der Beschwerdeführer etwa erfolglos einen Besuch urgiert hätte), ist nicht auszumachen, da die BBU am nächsten Tag erschien. Zusammenschauend ergibt sich, dass das Zusammentreffen der Umstände, nämlich, dass der Beschwerdeführer sich in Strafhaft befand, trotz Bewusstseins über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrung (konkret: zweiwöchige Beschwerdefrist) und Verfahrensanordnung „Information – Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ (Information, sich unverzüglich an die BBU zu wenden) sich erst am letzten Tag der Frist erstmals diesbezüglich an den sozialen Dienst wandte (wofür er offenbar ein ausreichendes Sprachvermögen hat), aber nicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist hinwies, sich daraufhin mit der Information begnügte, dass die BBU rechtzeitig erscheinen werde, und er nicht sprach- und rechtskundig war, um selbst eine Beschwerde abzufassen, ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Strafhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche hierzu, wenn auch betreffend Anhaltung in Schubhaft; VwGH 15.10.2002, 99/21/0301). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist vielmehr Ausdruck seiner auffallenden Sorglosigkeit, die über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Der Beschwerdeführer hätte in seiner konkreten Situation nicht einfach abwarten und darauf „vertrauen“ dürfen, dass die BBU rechtzeitig in die Justizanstalt kommen würde bzw. hätte er nicht, ohne selbst ihm zur Verfügung stehende Informationen (konkret: Ablauf zweiwöchiger Beschwerdefrist) weiterzugeben, darauf vertrauen dürfen, dass die Mitteilung des sozialen Dienstes, die BBU käme rechtzeitig, zutrifft. Dass die BBU ihrerseits (wie im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht), wenn sie durch eine Verfahrensanordnung der belangten Behörde davon erfährt, dass in Haft befindliche Personen einen Bescheid bekommen haben, generell von einer vierwöchigen Beschwerdefrist ausgeht, und ein etwaiges Verschulden der BBU dem Beschwerdeführer mangels Bestehens eines Vertretungsverhältnisses bei Fristablauf auch dem Beschwerdeführer gar nicht zurechenbar ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Verfahren W286 1253646-7: Zu Spruchteil I. A)Zu Spruchteil römisch eins. A) 3.2. Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 als verspätet
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Bescheid handelt, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache beinhaltet und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt
1 Z 2 BFA-VG eine zweiwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde zur Anwendung.
GVG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Bescheid handelt, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache beinhaltet und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG eine zweiwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde zur Anwendung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24: 00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24: 00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 12.05.2021 durch Übergabe an den Beschwerdeführer in der Justizanstalt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit mit dem 12.05.2021 zu laufen. Sie endete am 26.05.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Ob im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0049, unter Hinweis auf VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005).Ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0049, unter Hinweis auf VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005). Im Wesentlichen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Judikatur stützen: VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023, mwN; VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080, mwN; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188; VwGH 06.05.1998, 97/21/0341. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.1253646.7.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.