RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW286 1411106-3 Spruch, W286 1411106-3/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch di
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022, Zl. 811095702-211882923, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022, Zl. 811095702-211882923, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Die Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Abstammung, reiste im Jahr 2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2012, Aktenzahl: 11 10.957 – BAG, wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme mit, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs.1 ASylG eingeleitet wird.
- Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme mit, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ASylG eingeleitet wird.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022, Zl. 811095702/211882923, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Beschwerdeführe der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022, Zl. 811095702/211882923, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem Beschwerdeführe der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 05.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde diese Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2023 der Gerichtsabteilung W286 zugeteilt.
- Am 07.02.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG an die zuständige Niederlassungsbehörde.
- Am 07.02.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG an die zuständige Niederlassungsbehörde.
- Am 12.04.2023 verständigte die zuständige Niederlassungsbehörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am 09.03.2023 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 8 Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz erteilt hat und dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel am 04.04.2023 übernommen hat. Die Verständigung erging nachrichtlich auch an die belangte Behörde.
- Am 12.04.2023 verständigte die zuständige Niederlassungsbehörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am 09.03.2023 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz erteilt hat und dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel am 04.04.2023 übernommen hat. Die Verständigung erging nachrichtlich auch an die belangte Behörde.
- In weiterer Folge gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör, der Beschwerdeführer nahm dazu am 17.04.2023 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde um Auskunft zum jeweiligen Verfahrensstand bezüglich der die Familienmitglieder des Beschwerdeführers betreffenden Aberkennungsverfahren. Sodann trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Beweismittelvorlage und die Beantwortung sein Verfahren betreffende Fragen auf, dazu erstattete er am 25.04.2023 eine Stellungnahme samt Beweismittelvorlage. Schließlich beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 19.05.2023 eine Beschwerdeverhandlung an.
- Am 16.05.2023 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, mittels per ERV eingebrachtem Schriftsatz die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück.
- Am 16.05.2023 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, mittels per ERV eingebrachtem Schriftsatz die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurück. Zudem wurde vorgebracht, da dem Beschwerdeführer vom Land XXXX (durch die BH XXXX ) am 09.03.2023 ein Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU), gültig bis 09.03.2028, ausgestellt wurde, möge die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben werden. Des Weiteren wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.Zudem wurde vorgebracht, da dem Beschwerdeführer vom Land römisch 40 (durch die BH römisch 40 ) am 09.03.2023 ein Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU), gültig bis 09.03.2028, ausgestellt wurde, möge die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben werden. Des Weiteren wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zum Gang der für die gegenständliche Rechtssache relevanten Verfahren wird auf die Darstellung unter „I. Verfahrensgang“ verwiesen und dieser als festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger. 1.
- Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2012 Asyl gewährt. 1.
- Die zuständige Niederlassungsbehörde hat dem Beschwerdeführer am 09.03.2023 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 8 Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz erteilt und der Beschwerdeführer hat diesen Aufenthaltstitel am 04.04.2023 übernommen.1.
- Die zuständige Niederlassungsbehörde hat dem Beschwerdeführer am 09.03.2023 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz erteilt und der Beschwerdeführer hat diesen Aufenthaltstitel am 04.04.2023 übernommen. 1.
- Am 16.05.2023 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. 1.
- Am 16.05.2023 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. 1.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.1.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts. 1.
- Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vor der belangten Behörde vorgelegten russischen Reisepass. 1.
- Die Asylgewährung steht aufgrund des Bescheids des Bundesasylamtes vom 04.02.2012 zweifelsfrei fest. 1.
- Die Erteilung des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ an den Beschwerdeführer steht aufgrund der entsprechenden Mitteilung der zuständigen Niederlassungsbehörde zweifelsfrei fest. 1.
- Die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich zweifelsfrei aus dem am 16.05.2023 per ERV durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Schriftsatz.1.
- Die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ergibt sich zweifelsfrei aus dem am 16.05.2023 per ERV durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Schriftsatz. 1.
- Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG weder behauptet, noch sind sie sonst hervorgekommen, sodass deren Nichtvorliegen festzustellen war.1.
- Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG weder behauptet, noch sind sie sonst hervorgekommen, sodass deren Nichtvorliegen festzustellen war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides und zur Verfahrenseinstellung in diesem Umfang:3.
- Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und zur Verfahrenseinstellung in diesem Umfang: Zum Spruchteil A) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, bezüglich der rechtswirksamen Beschwerdezurückziehung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt: „Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn – bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens – auch das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, RA 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2). „Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat vergleiche in diesem Sinn – bezogen auf Paragraph 50, VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens – auch das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, RA 2014/02/0045). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2). Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Allerdings legt Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191). Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides endgültig rechtskräftig entschieden wurde, ist das Beschwerdeverfahren nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides endgültig rechtskräftig entschieden wurde, ist das Beschwerdeverfahren nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides und zur Abweisung der Beschwerde in diesem Umfang: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides und zur Abweisung der Beschwerde in diesem Umfang: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides und zur ersatzlosen Behebung dieser Spruchpunkte: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides und zur ersatzlosen Behebung dieser Spruchpunkte: Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Dem Beschwerdeführer kommt ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu, er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nach § 45 Abs. 8 NAG.Dem Beschwerdeführer kommt ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu, er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG. Aufgrund des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers bedarf es keiner Rückkehrentscheidung und fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rückkehrentscheidung. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) war daher – gemäß §28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben.Aufgrund des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers bedarf es keiner Rückkehrentscheidung und fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rückkehrentscheidung. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) war daher – gemäß §28 Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben. Infolgedessen waren auch die daran anknüpfenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids – die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) ebenfalls ersatzlos zu beheben.Infolgedessen waren auch die daran anknüpfenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids – die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) ebenfalls ersatzlos zu beheben. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.1411106.3.00