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{'item': 'W293 2258772-1'}

Obsah (12)§ 53aArt. 133§ 52§ 24§ 32§ 34§ 36§ 28§ 10§§ 27§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW293 2258772-1 Spruch, W293 2258772-1/24Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 53aAbs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG antragsgemäß mit insgesamt Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger vom 08.02.2023 werden

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG antragsgemäß mit insgesamt EUR 1.989,90 (inkl. 20% USt)bestimmt.EUR 1.989,90 (inkl. 20% USt), bestimmt. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2022, W293 2258772-1/12Z, wurde der Antragsteller, ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Berufskunde, in der Beschwerdesache von XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend die Frage des Vorliegens von Schwerarbeitsmonaten beauftragt. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2022, W293 2258772-1/12Z, wurde der Antragsteller, ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Berufskunde, in der Beschwerdesache von römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend die Frage des Vorliegens von Schwerarbeitsmonaten beauftragt.

  1. Einlangend am 10.02.2023 legte der Antragsteller das Gutachten vom 08.02.2023 unter Anschluss einer Gebührennote vor. Diese wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Äußerungsfrist von drei Wochen zur Kenntnis gebracht. Zur Gebührennote äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
  2. Am 26.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Antragsteller nicht teilnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2022, W293 2258772-1/12Z wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Das Gutachten vom 08.02.2023 langte am 10.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2022, W293 2258772-1/12Z wurde römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Das Gutachten vom 08.02.2023 langte am 10.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller machte für die Erstellung des berufskundigen Sachverständigengutachtens zur Zl. W293 2258772-1/17Z folgende Gebühren geltend:
  4. Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG) € 30,00
  5. Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG) € 30,00
  6. Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs. 3 Z 3 GebAG) (Stunde á € 120,00) 7,5 h
  7. Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG) (Stunde á € 120,00) 7,5 h Vorbereitungsarbeiten, Recherchetätigkeiten, Erstellung des Fragenkatalogs, Befundaufnahme, inhaltsanalytische Auswertung schriftlicher Arbeitsplatzbeschreibungen, Auswertung der Daten und der Zeugenbefragungen im Hinblick auf Arbeitsbild, Belastungsprofil und Zeitbudget, Durchführung von Berechnungen und Tabellenkalkulationen, Erstattung des Gutachtens, Textkorrekturen € 900,00
  8. Befundaufnahme vor Ort / Lokalaugenschein (Stunde á € 120,00) 2,5h
  9. Teilnahme an einer Verhandlung (§ 35 Abs. 1 GebAG) (Stunde € 120,00)
  10. Teilnahme an einer Verhandlung (Paragraph 35, Absatz eins, GebAG) (Stunde € 120,00) € 300,00
  11. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1 GebAG) (Stunde € 22,70) 5x
  12. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32, Absatz eins, GebAG) (Stunde € 22,70) 5x € 113,50
  13. Reisekosten (§§ 27 und 28) (PKW km á € 0,42 oder öffentliches Verkehrsmittel)
  14. Reisekosten (Paragraphen 27 und 28) (PKW km á € 0,42 oder öffentliches Verkehrsmittel) PKW: XXXX , 2x 227 km zu 2h 15 min PKW: römisch 40 , 2x 227 km zu 2h 15 min
  15. Sonstige Kosten (§ 31 GebAG)
  16. Sonstige Kosten (Paragraph 31, GebAG) € 190,68 Schreibgebühren Original (Z 3) (Seiten á € 2,00) 57 Schreibgebühren Original (Ziffer 3,) (Seiten á € 2,00) 57 € 114,00 Barauslagen, Porto, Druck, Telefon, Kopien, Fotos, Datenbanken etc. (Z 5)Barauslagen, Porto, Druck, Telefon, Kopien, Fotos, Datenbanken etc. (Ziffer 5,)
  17. Elektronische Aktenübermittlung (§ 31 Abs. 1a GebAG) (DES-Pauschale € 12,00)
  18. Elektronische Aktenübermittlung (Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG) (DES-Pauschale € 12,00) € 10,00
  19. Umsatzsteuer (§ 31 Z 6 GebAG) 20 %
  20. Umsatzsteuer (Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG) 20 % € 331,64
  21. Endbetrag (inklusive 20 % Ust) € 1.989,82
  22. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Festsetzung der Gebühr:

§ 53aAbs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.

§ 53aAbs.

2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 32Abs. 1 und 2 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

Paragraph 32, Absatz eins und 2 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

  1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
  2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)a. dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
  3. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr), a. dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder b. er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

§ 34Abs. 1 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde. Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten

§ 34Abs. 3 Geb

AG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten

Paragraph 34, Absatz 3, GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

  1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  2. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  3. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  4. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Zeitaufwand für ein Gutachten kann als geistige Leistung nicht schematisch eingeschätzt werden. Grundsätzlich ist von den Zeitangaben des Sachverständigen auszugehen, außer es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass die Zeitangabe unrichtig sein könnte, zum Beispiel bei einem besonders hohen Zeitaufwand (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 [2018] § 34 GebAG E 191).Der Zeitaufwand für ein Gutachten kann als geistige Leistung nicht schematisch eingeschätzt werden. Grundsätzlich ist von den Zeitangaben des Sachverständigen auszugehen, außer es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass die Zeitangabe unrichtig sein könnte, zum Beispiel bei einem besonders hohen Zeitaufwand (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 [2018] Paragraph 34, GebAG E 191). 3.
  5. Der Antragsteller machte für die Erstellung des berufskundigen Sachverständigengutachtens zur Zl. W293 2258772-1/17Z folgende Gebühren geltend:
  6. Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG) € 30,00
  7. Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG) € 30,00
  8. Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs. 3 Z 3 GebAG) (Stunde á € 120,00) 7,5 h
  9. Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG) (Stunde á € 120,00) 7,5 h Vorbereitungsarbeiten, Recherchetätigkeiten, Erstellung des Fragenkatalogs, Befundaufnahme, inhaltsanalytische Auswertung schriftlicher Arbeitsplatzbeschreibungen, Auswertung der Daten und der Zeugenbefragungen im Hinblick auf Arbeitsbild, Belastungsprofil und Zeitbudget, Durchführung von Berechnungen und Tabellenkalkulationen, Erstattung des Gutachtens, Textkorrekturen € 900,00
  10. Befundaufnahme vor Ort / Lokalaugenschein (Stunde á € 120,00) 2,5h
  11. Teilnahme an einer Verhandlung (§ 35 Abs. 1 GebAG) (Stunde € 120,00)
  12. Teilnahme an einer Verhandlung (Paragraph 35, Absatz eins, GebAG) (Stunde € 120,00) € 300,00
  13. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1 GebAG) (Stunde € 22,70) 5x
  14. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32, Absatz eins, GebAG) (Stunde € 22,70) 5x € 113,50
  15. Reisekosten (§§ 27 und 28) (PKW km á € 0,42 oder öffentliches Verkehrsmittel)
  16. Reisekosten (Paragraphen 27 und 28) (PKW km á € 0,42 oder öffentliches Verkehrsmittel) PKW: XXXX , 2x 227 km zu 2h 15 min PKW: römisch 40 , 2x 227 km zu 2h 15 min
  17. Sonstige Kosten (§ 31 GebAG)
  18. Sonstige Kosten (Paragraph 31, GebAG) € 190,68 Schreibgebühren Original (Z 3) (Seiten á € 2,00) 57 Schreibgebühren Original (Ziffer 3,) (Seiten á € 2,00) 57 € 114,00 Barauslagen, Porto, Druck, Telefon, Kopien, Fotos, Datenbanken etc. (Z 5)Barauslagen, Porto, Druck, Telefon, Kopien, Fotos, Datenbanken etc. (Ziffer 5,)
  19. Elektronische Aktenübermittlung (§ 31 Abs. 1a GebAG) (DES-Pauschale € 12,00)
  20. Elektronische Aktenübermittlung (Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG) (DES-Pauschale € 12,00) € 10,00
  21. Umsatzsteuer (§ 31 Z 6 GebAG) 20 %
  22. Umsatzsteuer (Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG) 20 % € 331,64
  23. Endbetrag (inklusive 20 % Ust) € 1.989,82

§ 36Geb

AG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Paragraph 36, GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr. Zur Müheverwaltungsgebühr ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr die Angaben der Sachverständigen über den Zeitaufwand so lange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 [2018] § 34 GebAG E186, E187, E190, E191). Die vom Antragsteller angeführten Zeiten für Mühewaltung sowie die Zeiten für die Befundaufnahme vor Ort sind nachvollziehbar.Zur Müheverwaltungsgebühr ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr die Angaben der Sachverständigen über den Zeitaufwand so lange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 [2018] Paragraph 34, GebAG E186, E187, E190, E191). Die vom Antragsteller angeführten Zeiten für Mühewaltung sowie die Zeiten für die Befundaufnahme vor Ort sind nachvollziehbar.

§ 32Geb

AG Abs. 1 hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Darunter zu subsumieren sind auch Wegzeiten zur Befundaufnahme (Lokalaugenschein). Die vom Antragsteller verzeichneten Gebühren für die Entschädigung für Zeitversäumnis sind aufgrund der Wegstrecke plausibel.

Paragraph 32, GebAG Absatz eins, hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Darunter zu subsumieren sind auch Wegzeiten zur Befundaufnahme (Lokalaugenschein). Die vom Antragsteller verzeichneten Gebühren für die Entschädigung für Zeitversäumnis sind aufgrund der Wegstrecke plausibel. Für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem erstatteten Gutachten im gegenständlichen Verfahren verzeichnete der Antragsteller Mühewaltung im Ausmaß von insgesamt 10 Stunden zu je € 120,00. In Anbetracht der Expertise und der Richtwerte in § 34 Abs. 3 Z 3 iVm Abs. 4 GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Antragstellers in der oben angeführten Honorarnote und dessen verzeichneten Mühewaltungsgebühren nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG. In Anbetracht der Expertise und der Richtwerte in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Antragstellers in der oben angeführten Honorarnote und dessen verzeichneten Mühewaltungsgebühren nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG.

§ 28Abs. 2 Geb

AG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

§ 10Abs.

3 Z 2 Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42.

Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42. Der Antragsteller machte unter anderem Reisekosten

§§ 27, 28 Geb

AG für 454 km à € 0,42, somit insgesamt einen Betrag von € 190,68 geltend. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben anhand einer Recherche mit dem Routenplaner https://www.google.at/maps ergeben, dass die Strecke von der Wohnstätte des Antragstellers zum Ort der Befundaufnahme den vom Antragsteller angegebenen Angaben entspricht.Der Antragsteller machte unter anderem Reisekosten

Paragraphen 27, 28, GebAG für 454 km à € 0,42, somit insgesamt einen Betrag von € 190,68 geltend. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben anhand einer Recherche mit dem Routenplaner https://www.google.at/maps ergeben, dass die Strecke von der Wohnstätte des Antragstellers zum Ort der Befundaufnahme den vom Antragsteller angegebenen Angaben entspricht.

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Z 5 leg cit sind weiters die vom Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung gebühren, wie etwa Portokosten, zu ersetzen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Ziffer 5, leg cit sind weiters die vom Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung gebühren, wie etwa Portokosten, zu ersetzen. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend die Gebühr für Zeitversäumnisentschädigung

§ 32Geb

AG, die Gebühr für Aktenstudium

§ 36Geb

AG, die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten

§ 34Geb

AG sowie die Gebühr für sonstige Kosten

§ 31Geb

AG stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht im Einklang mit den Vorgaben und Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend die Gebühr für Zeitversäumnisentschädigung

Paragraph 32, GebAG, die Gebühr für Aktenstudium

Paragraph 36, GebAG, die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten

Paragraph 34, GebAG sowie die Gebühr für sonstige Kosten

Paragraph 31, GebAG stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht im Einklang mit den Vorgaben und Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden. Nach § 17 VwGVG iVm § 43a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.Nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden. Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit € 1.989,80 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind klar und bedürfen keiner weiteren Auslegung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2258772.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.