RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW296 2264797-1 Spruch, W296 2264797-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wäre in XXXX /Somalia geboren und sei muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie hätte keine Schule besucht und keine Berufsausbildung und wüsste nicht, wo sich ihre Eltern und Geschwister befänden, weil nach dem Krieg alle geflohen wären und wäre sie im Jahr XXXX mit ihrer Nachbarin namens XXXX per Flug in die Türkei gereist, hätte dort bis XXXX gelebt und wäre XXXX schließlich über Griechenland und Mazedonien weitergereist. In Serbien hätte sie die Familie ihrer Nachbarin verloren. Schließlich hätte sie ihre Reise über ihr unbekannte Länder fortgesetzt, bis sie nach Österreich gelangt wäre. 2. Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wäre in römisch 40 /Somalia geboren und sei muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie hätte keine Schule besucht und keine Berufsausbildung und wüsste nicht, wo sich ihre Eltern und Geschwister befänden, weil nach dem Krieg alle geflohen wären und wäre sie im Jahr römisch 40 mit ihrer Nachbarin namens römisch 40 per Flug in die Türkei gereist, hätte dort bis römisch 40 gelebt und wäre römisch 40 schließlich über Griechenland und Mazedonien weitergereist. In Serbien hätte sie die Familie ihrer Nachbarin verloren. Schließlich hätte sie ihre Reise über ihr unbekannte Länder fortgesetzt, bis sie nach Österreich gelangt wäre. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an: „Meine Familie ist vermisst, es war Krieg in meiner Stadt, darum bin ich mit meiner Nachbarin ( XXXX ) geflüchtet, sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ „Meine Familie ist vermisst, es war Krieg in meiner Stadt, darum bin ich mit meiner Nachbarin ( römisch 40 ) geflüchtet, sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Als Rückkehrbefürchtung gab sie an:„Ich fürchte mich vor Al Shabaab und dem Krieg.“Als Rückkehrbefürchtung gab sie an:, „Ich fürchte mich vor Al Shabaab und dem Krieg.“ 3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: „LA: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe oder Clan bzw. einem bestimmten Stamm oder Subclan an? VP: Ich gehöre zu den Bon. Subclan XXXX . VP: Ich gehöre zu den Bon. Subclan römisch 40 . LA: Gehört Ihr Clan zu einem höheren Clan? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wo kommt dieser Clan in Somalia hauptsächlich vor? VP: Zu XXXX . Das ist ein Dorf in Somalia. Ich bin nicht dort aufgewachsen, daher weiß ich nicht in welcher region dieses Dorf war. VP: Zu römisch 40 . Das ist ein Dorf in Somalia. Ich bin nicht dort aufgewachsen, daher weiß ich nicht in welcher region dieses Dorf war. LA: Wo sind Sie aufgewachsen? VP: In XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX im Distrik XXXX , in der Region Lower Shabelle. VP: In römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass römisch 40 im Distrik römisch 40 , in der Region Lower Shabelle. LA. Wie viele Bon Familien leben in XXXX ?LA. Wie viele Bon Familien leben in römisch 40 ? VP: Nicht so viele. LA: Beschreiben Sie bitte, welchen Tätigkeiten die Angehörigen dieses Clans ausüben, welche religiösen Traditionen diese haben. VP: Sie sind Tumaal (Schmiede) und Metzger. LA: Welchen Status haben die Bon in der somalischen Gesellschaft, wie stehen andere Clans zu den Bon? VP: Man wird nicht gut behandelt von anderen Clans. Sie beschimpfen die Bon, dass sie minderwertig sind und so. LA: Haben Sie oder Ihre Familie jemals diesbezügliche Probleme gehabt? VP: Sie haben uns ja ständig beschimpft, dass wir weniger wert sind und so weiter. LA. Warum wird das so gemacht? VP. Weil wir einer Minderheit angehören, sie sind ja eine Mehrheit und halten sich für etwas Besseres. LA. Welche Clans haben Sie hauptsächlich beschimpft? VP: Hawiye, die großen Clans. LA: Was war Ihr Vater von Beruf? VP: Meine Mutter hat auf den Feldern der anderen gearbeitet, mein Vater war Hirte und ist mit den Tieren zur Weide gegangen. Er hat auch Tiere für die Leute geschlachtet. LA. Welche größere Stadt befindet sich in der Nähe Ihrer Heimatdorfes XXXX ?LA. Welche größere Stadt befindet sich in der Nähe Ihrer Heimatdorfes römisch 40 ? VP. Ich glaube XXXX . VP. Ich glaube römisch 40 . LA: Diese Stadt befindet sich aber in Middle Shabelle. Erklären Sie sich hierzu: VP: Das liegt ziemlich an der Grenze. […] LA: Wann und wo wurden Sie geboren? VP: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren. VP: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. LA: Woher kennen Sie Ihr genaues Geburtsdatum? VP: Meine Mutter hat mir das gesagt. LA: Welche Schulen haben Sie besucht? VP: Ich habe in Somalia keine Schule besucht. Nur eine Koranschule. LA: Für wie lange haben Sie die Koranschule besucht? VP: Nicht durchgehend, aber mit Unterbrechungen insgesamt ca. 5 Jahre. LA: Von wem wurden Sie in der Koranschule unterrichtet? VP: Der Lehrer hieß XXXX . VP: Der Lehrer hieß römisch 40 . LA: Aus welchen Clans waren die Kinder, die diese Koranschule besuchten? VP: Aus verschiedenen Clans. LA: In welchem Jahr haben Sie die Schule verlassen? VP: Mein Vater ist krank geworden und musste aufhören zu arbeiten. Dann wurde ich zu einer Familie gebracht, wo ich als Haushälterin gearbeitet habe. LA: Von welchem Clan war diese Familie? VP: Hawiye. LA: Für wie lange haben Sie für diese Familie gearbeitet? VP: Als ich 8 Jahre alt war, wurde ich zu dieser Familie gebracht um zu arbeiten. Dann ist Krieg ausgebrochen und ich bin dann mit dieser Familie geflüchtet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich lange Zeit bei dieser Familie war. Vielleicht ein Jahr. LA: Können Sie lesen und schreiben? VP: Somali ist für mich schwierig zu Schreiben. Lesen habe ich jetzt besser gelernt. Ich kann Arabisch lesen und schreiben. Anm. der Dolmetscherin: Die Unterschrift im Protokoll der Erstbefragung ist XXXX auf Arabisch geschrieben, aber nicht sehr schön. Anmerkung der Dolmetscherin: Die Unterschrift im Protokoll der Erstbefragung ist römisch 40 auf Arabisch geschrieben, aber nicht sehr schön. LA: Welche Tätigkeiten haben sie bei dieser Familie durchführen müssen? VP. Das Geschirr spülen, die Wohnung putzen. Manchmal hat sie mich mit den Ziegen auf die Weide geschickt. LA: Wie wurden Sie von der Familie behandelt? VP: Es war gut. LA. Wo war diese Familie zu Hause? VP: In derselben Gegend wie wir. Ein bisschen weiter entfernt von uns. LA. Haben Sie in dieser Zeit auch Ihre Familie besuchen können? VP: Ja. LA: Haben Sie auch bei der Familie gelebt oder nur bei der Familie gearbeitet und sind zum Schlafen bei Ihrer eigenen Familie gelebt? VP. Ich habe bei meiner Familie geschlafen. Ich bin nur in der Früh zum Arbeiten hingegangen und am Nachmittag wieder nach Hause. LA: Wie viel haben Sie verdienst? VP: Sie haben mir nichts bezahlt, sondern meiner Mutter. Wie viel weiß ich nicht. LA. Haben Ihre anderen Geschwister auch arbeiten gehen müssen, um die Familie zu ernähren? VP: Nein, ich war das älteste Kind, deshalb. LA: An welcher Krankheit litt Ihr Vater? VP: Er hat Epilepsie bekommen. Er ist dann einmal zu Boden gefallen und ist seither bettlägerig gewesen. LA: Konnte Ihr Vater behandelt werden? VP: Nein, weil wir uns das nicht leisten konnten. LA: Sie gaben zuvor an, dass Sie wegen dem Krieg mit dieser Familie geflüchtet sind, warum sind Sie nicht mit Ihrer eigenen Familie geflüchtet? VP: Als starken Auseinandersetzungen ausgebrochen sind, war ich gerade bei dieser Familie. Die Häuser wurden verbrannt und es gab keine Zeit, um zu meiner Familie zu gehen. Die Frau hat einfach meine Hand gehalten und ich bin mit ihr mitgegangen. LA. Wie alt waren Sie damals als das passiert ist? VP: So ca. 10 Jahre. LA. Wo haben Sie nach ihrer Flucht gelebt? VP Die Frau hat mich dann nach Mogadischu gebracht. LA: Wie lange und bei wem haben Sie dort gelebt? VP: Wir waren ca. 3 Tage bei Bekannten meiner Arbeitgeberin. Dann hat sie mich mitgenommen. Wir sind dann in die Türkei gekommen. LA: Warum sind Sie nun von der Türkei nach Österreich gekommen? VP: Ich bin einfach mit der Frau mitgegangen. Sie hat alle Entscheidungen getroffen. LA: Wo befindet sich die Familie dieser Frau? VP: Wir sind gemeinsam in die Türkei gekommen. Ich, die Frau und ihre zwei Kinder. Ihr Mann war vor uns in die Türkei gekommen. Irgendwann hat sich dann die Frau mit ihrem Mann gestritten. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um dieselbe Familie handelt, bei der ich in Somalia gearbeitet habe. LA: Bitte nennen Sie die Namen dieser Familienmitglieder: VP: Der Mann hieß XXXX , die Frau XXXX und die beiden Söhne XXXX und XXXX . VP: Der Mann hieß römisch 40 , die Frau römisch 40 und die beiden Söhne römisch 40 und römisch 40 . FRAGEN zu Ihren Familienangehörigen: LA: Sind die Personalangaben betreffend der Namen und des Alters Ihrer Familienangehörigen, wie in der Erstbefragung angegeben, korrekt? VP: Mein Vater heißt XXXX , meine Mutter XXXX . VP: Mein Vater heißt römisch 40 , meine Mutter römisch 40 . LA: Ist es ein Zufall, dass Sie mit Familiennamen XXXX heißen und der Familienvater der Familie, wo Sie gearbeitet haben auch XXXX ?LA: Ist es ein Zufall, dass Sie mit Familiennamen römisch 40 heißen und der Familienvater der Familie, wo Sie gearbeitet haben auch römisch 40 ? VP: Ja. LA: Wie viele Geschwister haben Sie und wie alt sind diese? VP: XXXX . Ich weiß nicht wie alt sie sind. VP: römisch 40 . Ich weiß nicht wie alt sie sind. LA: Wo leben die Familienangehörigen Ihrer Kernfamilie (Eltern, Geschwister)? VP: Ich weiß nicht, wo sie sind. Damals hat man die Häuser von den Leuten verbrannt, deshalb musste man damals schnell flüchten. Was mit ihnen passiert ist oder wo sie sind, das weiß ich nicht. LA. Haben Sie noch Kontakt zu der Familie, mit der Sie in der Türkei gereist sind. VP: Nein, wir haben einander in Serbien verloren. Seitdem weiß ich nichts mehr von ihnen. LA: Welche weiteren Angehörigen (Onkel, Tanten, Großeltern, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland bzw. Herkunftsland? VP: Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie in einem anderen europäischen Land Angehörige? VP: Nein. Belehrung: In Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen wurde in § 18 Abs. 2 AsylG die Verpflichtung des Bundesamtes zur Familiensuche festgestellt. In Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen wurde in Paragraph 18, Absatz 2, AsylG die Verpflichtung des Bundesamtes zur Familiensuche festgestellt. Das Wohl des Kindes steht beim Bundesamt an erster Stelle. Diese Aufgabe wird sehr ernst genommen. Zum Wohl des Kindes gehört unumstritten die Tatsache, dass das Kind möglichst im Familienverband aufwachsen soll, weshalb entsprechende Informationen zu Angehörigen für das Führen des Asylverfahrens besonders wichtig sind. Damit es der Behörde auch möglich ist, Ihre Familie zu finden, ist es sehr wichtig, dass Sie der Behörde sämtliche Fragen so gut wie möglich beantworten. Wenn Sie auf manche Fragen keine Antworten haben, sagen Sie es. Es ist sehr wichtig, dass Sie Wahrheit sagen. LA: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, welche einer Suche nach Ihren Familienangehörigen entgegenstehen? AW: Nein. Anmerkung: Dem gesetzlichen Vertreter wird die Verfahrensanordnung gem. § 13 Abs. 6 BFA-VG und dem Antragsteller das Informationsblatt betreffend Familiensuche in der Sprache Arabisch übergeben. Dem gesetzlichen Vertreter wird die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, Absatz 6, BFA-VG und dem Antragsteller das Informationsblatt betreffend Familiensuche in der Sprache Arabisch übergeben. FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort: LA: Wann genau haben Sie Somalia verlassen? VP: Im Jahr XXXX . VP: Im Jahr römisch 40 . LA: Wer hat im Jahr XXXX gegen wen Krieg geführt in Ihrer Heimatregion?LA: Wer hat im Jahr römisch 40 gegen wen Krieg geführt in Ihrer Heimatregion? VP: Al Shabaab und die Einwohner des Dorfes. LA: Betrafen die Auseinandersetzungen nur Ihr Heimatdorf oder auch die gesamte Region? VP: Nur im Dorf. LA. Warum hatten Al Shabaab mit den Bewohnern Ihres Heimatdorfes diese Auseinandersetzung? VP: Sie wollten damals junge Mädchen mitnehmen und die Einwohner des Dorfes hatten das abgelehnt. LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten) VP: Ich weiß es nicht. LA: Wer hat die gesamten Kosten für Sie übernommen seit der Ausreise XXXX ?LA: Wer hat die gesamten Kosten für Sie übernommen seit der Ausreise römisch 40 ? VP: Die Frau, die mich mitgenommen hat. LA: Wie sind Sie zum Schluss von Serbien nach Österreich gekommen? VP: es gab dort viele im Flüchtlingscamp, die weiterreisen wollten. Es waren Araber und eine somalische Frau. Sie sagten zu mir, dass alle gehen werden, ich soll mitkommen, sonst würde ich dort alleine bleiben. Es würde mir auch nichts kosten. FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Sie haben schon einige Dinge angegeben, die zu Ihrer Flucht geführt haben. Können Sie noch weitere Angaben machen, wie es zu ihrer Flucht gekommen ist? VP: Meine Arbeitgeberin war auch unsere Nachbarin und hatte mit meiner Mutter ein gutes Verhältnis. Al Shabaab wollten damals nämlich Mädchen in meinem Alter auch mitnehmen. Meine Mutter hat meiner Arbeitgeberin gesagt, dass ich für sie arbeiten soll, aber sie soll auch auf mich aufpassen. Die Frau hat mir gesagt, dass das wichtigste die Sicherheit ist, es dort nicht mehr sicher war und ich daher mit ihr mitgehen soll, um auf mich aufzupassen, so wie sie es meiner Mutter versprochen hat. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Somalia betreffend? VP: Nein, das was ich angegeben habe, ist alles. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? VP: Nein. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Somalia passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich habe niemanden in Somalia, ich kenne niemanden, ich weiß nicht, wo meine Familie ist und ich weiß nicht, wo ich hinkommen soll. Ich habe Angst, in solche Hände, wie dieser Männer damals zu kommen. LA: Sind Sie im Heimatland oder Herkunftsland schon straffällig geworden? Wenn ja, weshalb? VP: Nein. LA. Haben Sie während Ihres Aufenthalts in der Türkei türkisch gelernt? VP: Nein, ich durfte die Wohnung nicht verlassen. LA: Bitte schildern Sie mir, was Sie in der Zeit Ihres Aufenthaltes in der Türkei gelebt haben. Wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen, warum durften Sie die Wohnung nicht verlassen? VP: Ich habe mit der Frau gelebt. Ich habe so wie es früher war, gekocht, gewaschen und gekocht, die Wohnung aufgeräumt, also den Haushalt geführt. Ich durfte das Haus nicht verlassen, weil die Frau Angst um mich hatte, dass mir etwas passiert, dass man mich entführt und daher habe ich auch das Leben in der Türkei nicht mitbekommen. LA: Wie alt waren die Söhne der Frau? VP: XXXX war zuletzt 6 und XXXX ca. 4. VP: römisch 40 war zuletzt 6 und römisch 40 ca. 4. LA: Wie wurde der Lebensunterhalt bestritten? VP: Die Frau ist manchmal arbeiten gegangen, aber der Mann hat gearbeitet und hat die Familie versorgt. LA: Warum hat sich die Frau mit ihrem Mann zerstritten? VP: Der Mann wollte mich verführen. Er hat mir gesagt, dass er mich heiraten will. Er sagte, ich soll seine zweite Frau werden. Die Frau hat das mitbekommen und hat ihn zur Rede gestellt. Sie sagte, wie er darauf kommt, denn sie haben mich ja großgezogen und deshalb haben Sie sich zerstritten. LA: Ist der Mann mit Ihnen und der Frau auch von der Türkei nach Serbien mitgekommen? VP: Ich, die Frau und ihre Kinder. Der Mann wurde in der Türkei gelassen. Wir haben ihn ohne sein Wissen verlassen. LA: Wie weit ist der Mann bei seinem Verführungsversuch gegangen? VP: Zuerst hat er nur mit mir gesprochen, dann hat er begonnen, mich auch anzufassen und hat mich gezogen. Ich sagte ihm, dass ich wie eine Tochter für ihn sei und ich halte ihn für meinen Vater und es wäre nicht gut, wenn er das mit mir macht. Er sagte zu mir, dass ich nicht seine Tochter sei und ich zu diesem schlechten Clan gehörte und er wollte mich vergewaltigen. Ich fragte ihn, wie er so etwas machen konnte, ich wäre wie seine Tochter, er soll vor Allah Angst haben. Er sagte mir einmal, wenn ich mich weiter weigern, würde er mich einmal vergewaltigen und dann ist er gegangen. Dann ist die Frau zu mir gekommen und hat gesehen, dass ich weine. Ich habe ihr erzählt, was vorgefallen ist. Sie war empört darüber. Sie haben mich doch großgezogen und das Ganze für mich getan und ich begänne jetzt schlecht über die Familie zu reden. Dann ist sie gegangen und dann ist der Mann gekommen. Und sie hat dann ihren Mann zur Rede gestellt, was ich da erzähle. Ich war nicht im selben Raum aber ich habe es gehört. Er sagte zu ihr, er will mich haben und er will mich heiraten. Und dann hat sie ihm gesagt, wie konnte er auf so etwas kommen, er sei wie ein Vater für mich, sie haben mich großgezogen und sie sollen auf mich aufpassen. Er sagte, dass er das Wort im Haus hat und niemand dürfe seine Entscheidungen ablehnen. Er sagte, er wird einen Scheich holen um mich zu heiraten. Beide haben dann gestritten und sich beschimpft. Dann sagte er wird mich umbringen, wenn ich mich weiter wegere, niemand wird nach mir fragen, weil ich keine Familie habe. Auch wir er sie umbringen, wenn sie ein Wort darüber verliert. Und dann ist dieser Streit handgreiflich geworden. Dann hat er sie am Kopf mit etwas verletzt. Ich war ja nicht im Raum und habe es nicht gesehen. Als der Mann ihre Verletzung gesehen hat, ist er gegangen, hat er die Wohnung verlassen. Die Frau hat geweint und geschrienen. Sie sagte, wir sollen unser Gewand einpacken, wir könnten dort nicht länger bleiben, wir müssten gehen. LA: Wie hat die Familie reagiert, bei welchen Sie in der Türkei gelebt haben? VP: Nein, der Mann hat eine Wohnung für uns gemietet, er war vor uns dort. Nachgefragt gebe ich an, dass es nie zu einer tatsächlichen Vergewaltigung gekommen ist. LA. Sind Sie darüber informiert, wer aktuell in Ihrer Herkunftsregion in Somalia die Kontrolle ausübt? VP: Al Shabaab hat die Macht dort.“ 4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in XXXX in der Region Lower Shabelle (Shabeellaha Dhexe) im Distrikt XXXX geboren und aufgewachsen sei, keinen Kontakt zu ihren Eltern derzeit hätte und nicht sagen könne, ob diese noch im Heimatort der Beschwerdeführerin leben würden, wäre aufgrund ihrer Angaben zu treffen gewesen und hätten nicht widerlegt werden können. Zudem wären von der Beschwerdeführerin im Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden, welche Auskunft darüber gegeben hätten, dass bei ihr eine ernsthafte Erkrankung vorläge, und wäre Solches von ihr auch nicht behauptet worden. Den Angaben der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Ersteinvernahme als auch vor dem BFA bezüglich ihres Heimatlands Somalia wäre Glauben geschenkt worden, jedoch hätte sie nicht vermocht, eine entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die ihre Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, geltend zu machen.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 in der Region Lower Shabelle (Shabeellaha Dhexe) im Distrikt römisch 40 geboren und aufgewachsen sei, keinen Kontakt zu ihren Eltern derzeit hätte und nicht sagen könne, ob diese noch im Heimatort der Beschwerdeführerin leben würden, wäre aufgrund ihrer Angaben zu treffen gewesen und hätten nicht widerlegt werden können. Zudem wären von der Beschwerdeführerin im Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden, welche Auskunft darüber gegeben hätten, dass bei ihr eine ernsthafte Erkrankung vorläge, und wäre Solches von ihr auch nicht behauptet worden. Den Angaben der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Ersteinvernahme als auch vor dem BFA bezüglich ihres Heimatlands Somalia wäre Glauben geschenkt worden, jedoch hätte sie nicht vermocht, eine entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die ihre Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, geltend zu machen. Bei einer Rückkehr nach Somalia sei jedoch nicht auszuschließen, dass sie aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage dort in eine aussichtslose Situation geraten würde, sodass folglich nicht auszuschließen sei, sie würde einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Integrität und somit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt sein.Bei einer Rückkehr nach Somalia sei jedoch nicht auszuschließen, dass sie aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage dort in eine aussichtslose Situation geraten würde, sodass folglich nicht auszuschließen sei, sie würde einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Integrität und somit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt sein. 5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob die vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht am XXXX wegen unrichtiger Feststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, das BFA habe zu Unrecht festgestellt, dass sie in Somalia keiner konkreten, ihre Person betreffenden Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre und solche für die Zukunft auch nicht zu befürchten seien. Sowohl aktuelle äußere Umstände als auch ihre persönliche Situation würden das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung in Somalia insbesondere seitens der Al Shabaab, aber auch gegenüber Männern anderer Clans generell, belegen, da sie keine Familienangehörigen in ihrer Heimat hätte, die ihr Schutz gewähren könnten.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob die vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht am römisch 40 wegen unrichtiger Feststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, das BFA habe zu Unrecht festgestellt, dass sie in Somalia keiner konkreten, ihre Person betreffenden Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre und solche für die Zukunft auch nicht zu befürchten seien. Sowohl aktuelle äußere Umstände als auch ihre persönliche Situation würden das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung in Somalia insbesondere seitens der Al Shabaab, aber auch gegenüber Männern anderer Clans generell, belegen, da sie keine Familienangehörigen in ihrer Heimat hätte, die ihr Schutz gewähren könnten. Zudem wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte wegen ihrer Beschneidung in Somalia die Gynäkologische Abteilung der Klinik Ottakring aufgesucht und wäre aufgrund einer Untersuchung am XXXX festgestellt worden, dass sie mit fünf Jahren beschnitten worden wäre; an ihr wäre jedoch „nur die Sunna“ (FGM Typ II) und nicht die in Somalia übliche pharaonische Beschneidung (FGM Typ III) durchgeführt worden. Es müsse daher festgestellt werden, dass in Somalia diese Art der Beschneidung als unzureichend betrachtet werden würde, da es sich nicht um eine pharaonische Beschneidung mit vollständigem Verschluss bis zum Introitus Vaginae handle. Im Falle einer Rückführung bestünde folglich die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin erneut einer Beschneidung unterzogen werden würde.Zudem wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte wegen ihrer Beschneidung in Somalia die Gynäkologische Abteilung der Klinik Ottakring aufgesucht und wäre aufgrund einer Untersuchung am römisch 40 festgestellt worden, dass sie mit fünf Jahren beschnitten worden wäre; an ihr wäre jedoch „nur die Sunna“ (FGM Typ römisch zwei) und nicht die in Somalia übliche pharaonische Beschneidung (FGM Typ römisch drei) durchgeführt worden. Es müsse daher festgestellt werden, dass in Somalia diese Art der Beschneidung als unzureichend betrachtet werden würde, da es sich nicht um eine pharaonische Beschneidung mit vollständigem Verschluss bis zum Introitus Vaginae handle. Im Falle einer Rückführung bestünde folglich die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin erneut einer Beschneidung unterzogen werden würde. 6. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch 40 legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. 7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, das Ergebnis der Untersuchung der Klinik Ottakring vom XXXX und den für sie relevanten Obsorgebeschluss binnen Frist vorzulegen. 7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, das Ergebnis der Untersuchung der Klinik Ottakring vom römisch 40 und den für sie relevanten Obsorgebeschluss binnen Frist vorzulegen. 8. Mit Vorlage vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer Rechtsvertretung den sie betreffenden Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom XXXX und die Ambulanzkarte der gynäkologischen- und Geburtshilfeabteilung der Klinik Ottakring vom XXXX . 8. Mit Vorlage vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer Rechtsvertretung den sie betreffenden Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom römisch 40 und die Ambulanzkarte der gynäkologischen- und Geburtshilfeabteilung der Klinik Ottakring vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und gehört der sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft an. Sie gehört der Volksgruppe den Bon und dem Subclan XXXX an. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und gehört der sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft an. Sie gehört der Volksgruppe den Bon und dem Subclan römisch 40 an. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX in der Region Lower Shabelle (Shabeellaha Dhexe) im Distrikt XXXX geboren und lebte dort bis XXXX mit ihrer Familie.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Region Lower Shabelle (Shabeellaha Dhexe) im Distrikt römisch 40 geboren und lebte dort bis römisch 40 mit ihrer Familie. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Somalia über ein familiäres Netzwerk verfügt. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt unter der Obsorge des Landes Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger/Bezirkshauptmannschaft Baden seit ihrer Einreise durchgehend im Bundesgebiet; ihr wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist teilbeschnitten. Die Beschwerdeführerin ist nicht strafmündig und somit strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Somalia Im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin würde ihr eine konkret und individuell auf sie bezogene Gefahr der Verfolgung in Form von ihr als alleinstehender Frau drohender, geschlechtsspezifischer Gewalt oder einer ihr drohenden FGM des Typs III drohen. Mangels Schutzfähigkeit und -willigkeit seitens der somalischen Behörden könnte sie auch keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und verfügt über kein verlässliches stabiles familiäres Netzwerk in Somalia, das ihr ausreichenden Schutz bieten könnte. Es steht ihr auch kein Schutz durch männliche Verwandte oder von staatlicher Seite zur Verfügung.Im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin würde ihr eine konkret und individuell auf sie bezogene Gefahr der Verfolgung in Form von ihr als alleinstehender Frau drohender, geschlechtsspezifischer Gewalt oder einer ihr drohenden FGM des Typs römisch drei drohen. Mangels Schutzfähigkeit und -willigkeit seitens der somalischen Behörden könnte sie auch keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und verfügt über kein verlässliches stabiles familiäres Netzwerk in Somalia, das ihr ausreichenden Schutz bieten könnte. Es steht ihr auch kein Schutz durch männliche Verwandte oder von staatlicher Seite zur Verfügung. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführerin von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführerin steht keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.3.1. Maßgeblicher Auszug aus dem COI-CMS Somalia, Stand 17.03.2023 (Version 5): Mädchen / Frauen - Weibliche Genitalverstümmelung und -Beschneidung (FGM/C) Letzte Änderung: 17.03.2023 Gudniin ist die allgemeine somalische Bezeichnung für Beschneidung – egal ob bei einer Frau oder bei einem Mann (Crawford 2015, S.65f). In Somalia herrschen zwei Formen von FGM vor:
- a)Einerseits die am meisten verbreitete sogenannte Pharaonische Beschneidung (gudniinka fircooniga), welche weitgehend dem WHO Typ III (Infibulation) entspricht (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 13f; Crawford 2015, S. 66f) und von der somalischen Bevölkerung unter dem - mittlerweile auch dort geläufigen - Synonym "FGM" verstanden wird (UNFPA 4.2022; vgl. Crawford 2015, S. 68).
- a)Einerseits die am meisten verbreitete sogenannte Pharaonische Beschneidung (gudniinka fircooniga), welche weitgehend dem WHO Typ römisch drei (Infibulation) entspricht (UNFPA 4.2022; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 13f; Crawford 2015, S. 66f) und von der somalischen Bevölkerung unter dem - mittlerweile auch dort geläufigen - Synonym "FGM" verstanden wird (UNFPA 4.2022; vergleiche Crawford 2015, S. 68).
- b)Andererseits die Sunna (gudniinka sunna) (LIFOS 16.4.2019, S. 13f; vgl. Crawford 2015, S. 66f), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ I entspricht (LIFOS 16.4.2019, S. 13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ I und II (AV 2017, S. 29) bzw. laut einer dritten Quelle eine breite Palette an Eingriffen umfasst (Crawford 2015, S. 41ff/66f). Denn die Sunna wird nochmals unterteilt in die sog. große Sunna (sunna kabir) und die kleine Sunna (sunna saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vgl. Crawford 2015, S. 41ff/66f). De facto kann unter dem Begriff „Sunna“ jede Form – von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung – gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S. 30; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 31), wissen Eltern oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S. 14f). Allgemein wird die Sunna von Eltern und Betroffenen als harmlos erachtet, mit dieser Form werden nur geringfügige gesundheitliche Komplikationen in Zusammenhang gebracht (UNFPA 4.2022).
- b)Andererseits die Sunna (gudniinka sunna) (LIFOS 16.4.2019, S. 13f; vergleiche Crawford 2015, S. 66f), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ römisch eins entspricht (LIFOS 16.4.2019, S. 13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ römisch eins und römisch zwei (AV 2017, S. 29) bzw. laut einer dritten Quelle eine breite Palette an Eingriffen umfasst (Crawford 2015, S. 41ff/66f). Denn die Sunna wird nochmals unterteilt in die sog. große Sunna (sunna kabir) und die kleine Sunna (sunna saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vergleiche Crawford 2015, S. 41ff/66f). De facto kann unter dem Begriff „Sunna“ jede Form – von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung – gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S. 30; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 31), wissen Eltern oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S. 14f). Allgemein wird die Sunna von Eltern und Betroffenen als harmlos erachtet, mit dieser Form werden nur geringfügige gesundheitliche Komplikationen in Zusammenhang gebracht (UNFPA 4.2022). Formen von FGM/C in Somalia nach Crawford (Crawford 2015, S. 66ff): (Crawford 2015, S. 66ff) Laut einer in Puntland gemachten Studie gibt es auch noch andere Namen für FGM, etwa Dhufaanid (Kastration) oder Tolid (Zunähen) (UNFPA 4.2022). Durchführung: Mädchen werden zunehmend von medizinischen Fachkräften beschnitten (LI 14.9.2022, S. 11; vgl. UNFPA 4.2022). Bei einer Studie in Somaliland gaben nur 5 % der Mütter an, selbst von einer Fachkraft beschnitten worden zu sein; bei den Töchtern waren es hingegen schon 33 % (LI 14.9.2022, S. 11). Diese "Medizinisierung" von FGM/C ist v. a. im städtischen Bereich und bei der Diaspora angestiegen (UNICEF 29.6.2021). FGM/C wird also zunehmend im medizinischen Bereich durchgeführt – in Spitälern, Kliniken oder auch bei Hausbesuchen. Die Durchführung durch medizinisches Personal ist teilweise schon gängige Praxis – in Mogadischu gibt es sogar Straßenwerbung für "FGM clinics". Insgesamt sind die Ausführenden aber immer noch oft traditionelle Geburtshelferinnen, Hebammen und Beschneiderinnen. Der Eingriff wird an Einzelnen oder auch an Gruppen von Mädchen vorgenommen. In ländlichen Gebieten Puntlands und Somalilands üblicherweise in Gruppen. Auch in Mogadischu ist das die übliche Praxis. Oft gibt es danach für die Mädchen eine Feier (Crawford 2015, S. 73f). Eine traditionelle Beschneiderin verlangt üblicherweise 20 US-Dollar für einen Eingriff, bei finanzschwachen Familien kann dieser Preis auf 5 US-Dollar reduziert werden (UNFPA 4.2022).Durchführung: Mädchen werden zunehmend von medizinischen Fachkräften beschnitten (LI 14.9.2022, S. 11; vergleiche UNFPA 4.2022). Bei einer Studie in Somaliland gaben nur 5 % der Mütter an, selbst von einer Fachkraft beschnitten worden zu sein; bei den Töchtern waren es hingegen schon 33 % (LI 14.9.2022, S. 11). Diese "Medizinisierung" von FGM/C ist v. a. im städtischen Bereich und bei der Diaspora angestiegen (UNICEF 29.6.2021). FGM/C wird also zunehmend im medizinischen Bereich durchgeführt – in Spitälern, Kliniken oder auch bei Hausbesuchen. Die Durchführung durch medizinisches Personal ist teilweise schon gängige Praxis – in Mogadischu gibt es sogar Straßenwerbung für "FGM clinics". Insgesamt sind die Ausführenden aber immer noch oft traditionelle Geburtshelferinnen, Hebammen und Beschneiderinnen. Der Eingriff wird an Einzelnen oder auch an Gruppen von Mädchen vorgenommen. In ländlichen Gebieten Puntlands und Somalilands üblicherweise in Gruppen. Auch in Mogadischu ist das die übliche Praxis. Oft gibt es danach für die Mädchen eine Feier (Crawford 2015, S. 73f). Eine traditionelle Beschneiderin verlangt üblicherweise 20 US-Dollar für einen Eingriff, bei finanzschwachen Familien kann dieser Preis auf 5 US-Dollar reduziert werden (UNFPA 4.2022). Verbreitung: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022, S. 37; vgl. AA 28.6.2022, S. 18) und bleibt die Norm (LI 14.9.2022, S. 16). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98 % angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95 % und bis 2018 auf 90 % gefallen (FIS 5.10.2018, S. 29). UN News berichtet von "mehr als 90 %" (UNN 4.2.2022). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13 % der 15-17-jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). In der Altersgruppe von 15-49 Jahren liegt die Prävalenz hingegen bei 98 %, jene der Infibulation bei 77 %, wie eine andere Studie besagt (BMC Yussuf 2020, S. 1f). Laut einer anderen Quelle sind 88 % der 5-9-jährigen Mädchen bereits beschnitten oder verstümmelt (CARE 4.2.2022).Verbreitung: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022, S. 37; vergleiche AA 28.6.2022, S. 18) und bleibt die Norm (LI 14.9.2022, S. 16). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98 % angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95 % und bis 2018 auf 90 % gefallen (FIS 5.10.2018, S. 29). UN News berichtet von "mehr als 90 %" (UNN 4.2.2022). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13 % der 15-17-jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). In der Altersgruppe von 15-49 Jahren liegt die Prävalenz hingegen bei 98 %, jene der Infibulation bei 77 %, wie eine andere Studie besagt (BMC Yussuf 2020, S. 1f). Laut einer anderen Quelle sind 88 % der 5-9-jährigen Mädchen bereits beschnitten oder verstümmelt (CARE 4.2.2022). Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S. 19f; vgl. STC 9.2017).Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S. 19f; vergleiche STC 9.2017). (STC 9.2017) Diese Rückläufigkeit wird auch von einer anderen Quelle bestätigt: DNS 2020, S. 220 Sowohl der finanzielle wie auch der Bildungshintergrund spielen bei der Entscheidung hinsichtlich der Form des Eingriffs eine Rolle: DNS 2020, S. 214 Hinsichtlich geografischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72 % am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93 % am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S. 21). Es wird davon ausgegangen, dass die Rate an Infibulationen in ländlichen Gebieten höher ist als in der Stadt (Crawford 2015, S. 69). Vielen Menschen – v.a. in städtischen Gebieten – erachten die extremeren Formen von FGM zunehmend als inakzeptabel, halten aber an Typ I fest (UNICEF 29.6.2021; vgl. UNFPA 4.2022). Bei einer landesweiten Umfrage aus dem Jahr 2017 haben 40,6 % angegeben, von einer Infibulation betroffen zu sein (AV 2017, S. 29). Jedenfalls ist die Quote an Infibulationen im ganzen Land rückläufig (Crawford 2015, S. 70). Während in der ältesten Altersgruppe vier von fünf Frauen eine Infibulation erlitten haben, ist es bei der jüngsten Altersgruppe nicht einmal eine von zwei (28TM o.D.). Generell geht der Trend in Richtung Sunna (UNFPA 4.2022).Hinsichtlich geografischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72 % am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93 % am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S. 21). Es wird davon ausgegangen, dass die Rate an Infibulationen in ländlichen Gebieten höher ist als in der Stadt (Crawford 2015, S. 69). Vielen Menschen – v.a. in städtischen Gebieten – erachten die extremeren Formen von FGM zunehmend als inakzeptabel, halten aber an Typ römisch eins fest (UNICEF 29.6.2021; vergleiche UNFPA 4.2022). Bei einer landesweiten Umfrage aus dem Jahr 2017 haben 40,6 % angegeben, von einer Infibulation betroffen zu sein (AV 2017, S. 29). Jedenfalls ist die Quote an Infibulationen im ganzen Land rückläufig (Crawford 2015, S. 70). Während in der ältesten Altersgruppe vier von fünf Frauen eine Infibulation erlitten haben, ist es bei der jüngsten Altersgruppe nicht einmal eine von zwei (28TM o.D.). Generell geht der Trend in Richtung Sunna (UNFPA 4.2022). FGM kann als gesellschaftliche Konvention erachtet werden, die von den meisten Menschen als selbstverständliche angesehen wird. Daher stellt sich üblicherweise nicht die Frage, ob der Eingriff durchgeführt wird. Vielmehr geht es um die praktischen Aspekte der Umsetzung (LI 14.9.2022). Üblicherweise liegt die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, in erster Linie bei der Mutter (FIS 5.10.2018, S. 30; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 17f; LI 14.9.2022, S. 11; Crawford 2015, S. 85). Der Vater hingegen wird wenig eingebunden (LI 14.9.2022, S. 11; vgl. Crawford 2015, S. 85). Dabei geht es bei dieser Entscheidung weniger um das "ob" als vielmehr um das "wie und wann" (LI 14.9.2022, S. 11). Eine Studie aus dem Jahr 2022 in Puntland bestätigt, dass Mütter die Entscheidung hinsichtlich von FGM und Väter jene hinsichtlich der Beschneidung der Söhne treffen. Tendenziell können Väter neuerdings mehr Mitsprache halten. Insgesamt ist es aber die Mutter, die für die Jungfräulichkeit, Reinheit und Ehefähigkeit ihrer Töchter verantwortlich ist (UNFPA 4.2022). Es kann zu – teils sehr starkem – psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck seitens der Gesellschaft und gegebenenfalls durch die Familie standzuhalten (DIS 1.2016, S. 8ff). Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 30). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM infrage zu stellen (FIS 5.10.2018, S. 30f). Gemäß Angaben anderer Quellen sind Großmütter maßgeblich in die Entscheidung involviert (LI 14.9.2022, S. 11; vgl. Crawford 2015, S. 85). Laut anderen Angaben kann es vorkommen, dass eine Mutter bei weiblichen Verwandten Ratschläge einholt (UNFPA 4.2022). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten (DIS 1.2016, S. 10ff). Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen als diesbezüglich annehmbare Ausnahme (theoretisch) den Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 26). Gerade in Städten ist es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen, und die Zahl unbeschnittener Mädchen steigt (FIS 5.10.2018, S. 31).FGM kann als gesellschaftliche Konvention erachtet werden, die von den meisten Menschen als selbstverständliche angesehen wird. Daher stellt sich üblicherweise nicht die Frage, ob der Eingriff durchgeführt wird. Vielmehr geht es um die praktischen Aspekte der Umsetzung (LI 14.9.2022). Üblicherweise liegt die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, in erster Linie bei der Mutter (FIS 5.10.2018, S. 30; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 17f; LI 14.9.2022, S. 11; Crawford 2015, S. 85). Der Vater hingegen wird wenig eingebunden (LI 14.9.2022, S. 11; vergleiche Crawford 2015, S. 85). Dabei geht es bei dieser Entscheidung weniger um das "ob" als vielmehr um das "wie und wann" (LI 14.9.2022, S. 11). Eine Studie aus dem Jahr 2022 in Puntland bestätigt, dass Mütter die Entscheidung hinsichtlich von FGM und Väter jene hinsichtlich der Beschneidung der Söhne treffen. Tendenziell können Väter neuerdings mehr Mitsprache halten. Insgesamt ist es aber die Mutter, die für die Jungfräulichkeit, Reinheit und Ehefähigkeit ihrer Töchter verantwortlich ist (UNFPA 4.2022). Es kann zu – teils sehr starkem – psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck seitens der Gesellschaft und gegebenenfalls durch die Familie standzuhalten (DIS 1.2016, S. 8ff). Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen (UNFPA 4.2022; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 30). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM infrage zu stellen (FIS 5.10.2018, S. 30f). Gemäß Angaben anderer Quellen sind Großmütter maßgeblich in die Entscheidung involviert (LI 14.9.2022, S. 11; vergleiche Crawford 2015, S. 85). Laut anderen Angaben kann es vorkommen, dass eine Mutter bei weiblichen Verwandten Ratschläge einholt (UNFPA 4.2022). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten (DIS 1.2016, S. 10ff). Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen als diesbezüglich annehmbare Ausnahme (theoretisch) den Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 26). Gerade in Städten ist es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen, und die Zahl unbeschnittener Mädchen steigt (FIS 5.10.2018, S. 31). In der Diaspora lebende Mädchen werden „nach Hause“ oder in bestimmte europäische Städte geflogen, wo FGM vollzogen wird (GN 3.11.2022). Allerdings nimmt in der Diaspora die Praktik ab. Der Druck sinkt mit der Distanz zur Heimat und zur Familie (LI 14.9.2022, S. 17). In manchen Gemeinden und Gemeinschaften, wo Aufklärung bezüglich FGM stattgefunden hat, stellen sich Teile der Bevölkerung gegen jegliche Art von FGM. Von jenen, die nicht von Aufklärungskampagnen betroffen waren, gab es nur eine kleine Minderheit aus gut gebildeten Menschen und Personen der Diaspora, die sich von allen Formen von FGM verabschiedet hat (Crawford 2015, S. 65; vgl. LI 14.9.2022). Eine Expertin erklärt, dass hinsichtlich FGM kein Zwang herrscht, dass allerdings eine Art Gruppendruck besteht (ACCORD 31.5.2021, S. 41).In der Diaspora lebende Mädchen werden „nach Hause“ oder in bestimmte europäische Städte geflogen, wo FGM vollzogen wird (GN 3.11.2022). Allerdings nimmt in der Diaspora die Praktik ab. Der Druck sinkt mit der Distanz zur Heimat und zur Familie (LI 14.9.2022, S. 17). In manchen Gemeinden und Gemeinschaften, wo Aufklärung bezüglich FGM stattgefunden hat, stellen sich Teile der Bevölkerung gegen jegliche Art von FGM. Von jenen, die nicht von Aufklärungskampagnen betroffen waren, gab es nur eine kleine Minderheit aus gut gebildeten Menschen und Personen der Diaspora, die sich von allen Formen von FGM verabschiedet hat (Crawford 2015, S. 65; vergleiche LI 14.9.2022). Eine Expertin erklärt, dass hinsichtlich FGM kein Zwang herrscht, dass allerdings eine Art Gruppendruck besteht (ACCORD 31.5.2021, S. 41). Überhaupt ist der Hauptantrieb, weswegen Mädchen weiterhin einer FGM/C unterzogen werden, der Druck, sozialen Erwartungen gerecht zu werden (Crawford 2015, S. 82). Frauen fürchten sich vor einem gesellschaftlichen Ausschluss und vor Diskriminierung - ihrer selbst und ihrer Töchter. Eine Beschneidung bringt hingegen soziale Vorteile und sichert der Familie und dem Mädchen die Integration in die Gesellschaft (UNFPA 4.2022). So gibt es etwa Berichte über erwachsene Frauen, die sich einer Infibulation unterzogen haben, da sie sich durch (sozialen) Druck dazu gezwungen sahen (Crawford 2015, S. 73). Mitunter üben nicht beschnittene Mädchen aufgrund des gesellschaftlichen Drucks selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (UNFPA 4.2022; vgl. Crawford 2015, S. 83; LIFOS 16.4.2019, S. 42f/26; ACCORD 31.5.2021, S. 41). Die umfassende FGM in Form einer Infibulation stellt eine Art Garantie der Jungfräulichkeit bei der ersten Eheschließung dar. Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus. Daher wird die Infibulation teils immer noch als notwendig erachtet (LIFOS 16.4.2019, S. 38f; vgl. LI 14.9.2022, S. 11). Kulturell gilt die Klitoris als "schmutzig", eine Infibulation als ästhetisch. Letztere trägt zur Ehre der Frau bei, denn sie beschränkt den Sexualdrang, sichert die Jungfräulichkeit und sichert die Heirat (LI 14.9.2022, S. 10; UNFPA 4.2022). Dahingegeben werden unbeschnittene Frauen oft als schmutzig oder un-somalisch (LI 14.9.2022, S. 16), als abnormal und schamlos (Crawford 2015, S. 82f) oder aber als un-islamisch bezeichnet. Sie werden mitunter in der Schule gehänselt und drangsaliert und sie und ihre Familie als Schande für die Gemeinschaft erachtet. Ein diesbezügliches Schimpfwort ist hier buurya qab (UNFPA 4.2022), ein Weiteres leitet sich vom Wort für Klitoris (kintir) ab: Kinitrey. Allerdings gaben bei einer Studie in Somaliland nur 14 von 212 Frauen an, überhaupt eine (völlig) unbeschnittene Frau zu kennen (LI 14.9.2022, S. 16). Die Sunna als Alternative zur Infibulation wird laut einer rezenten Studie aus Puntland jedoch akzeptiert (UNFPA 4.2022). Überhaupt ist der Hauptantrieb, weswegen Mädchen weiterhin einer FGM/C unterzogen werden, der Druck, sozialen Erwartungen gerecht zu werden (Crawford 2015, S. 82). Frauen fürchten sich vor einem gesellschaftlichen Ausschluss und vor Diskriminierung - ihrer selbst und ihrer Töchter. Eine Beschneidung bringt hingegen soziale Vorteile und sichert der Familie und dem Mädchen die Integration in die Gesellschaft (UNFPA 4.2022). So gibt es etwa Berichte über erwachsene Frauen, die sich einer Infibulation unterzogen haben, da sie sich durch (sozialen) Druck dazu gezwungen sahen (Crawford 2015, S. 73). Mitunter üben nicht beschnittene Mädchen aufgrund des gesellschaftlichen Drucks selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (UNFPA 4.2022; vergleiche Crawford 2015, S. 83; LIFOS 16.4.2019, S. 42f/26; ACCORD 31.5.2021, S. 41). Die umfassende FGM in Form einer Infibulation stellt eine Art Garantie der Jungfräulichkeit bei der ersten Eheschließung dar. Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus. Daher wird die Infibulation teils immer noch als notwendig erachtet (LIFOS 16.4.2019, S. 38f; vergleiche LI 14.9.2022, S. 11). Kulturell gilt die Klitoris als "schmutzig", eine Infibulation als ästhetisch. Letztere trägt zur Ehre der Frau bei, denn sie beschränkt den Sexualdrang, sichert die Jungfräulichkeit und sichert die Heirat (LI 14.9.2022, S. 10; UNFPA 4.2022). Dahingegeben werden unbeschnittene Frauen oft als schmutzig oder un-somalisch (LI 14.9.2022, S. 16), als abnormal und schamlos (Crawford 2015, S. 82f) oder aber als un-islamisch bezeichnet. Sie werden mitunter in der Schule gehänselt und drangsaliert und sie und ihre Familie als Schande für die Gemeinschaft erachtet. Ein diesbezügliches Schimpfwort ist hier buurya qab (UNFPA 4.2022), ein Weiteres leitet sich vom Wort für Klitoris (kintir) ab: Kinitrey. Allerdings gaben bei einer Studie in Somaliland nur 14 von 212 Frauen an, überhaupt eine (völlig) unbeschnittene Frau zu kennen (LI 14.9.2022, S. 16). Die Sunna als Alternative zur Infibulation wird laut einer rezenten Studie aus Puntland jedoch akzeptiert (UNFPA 4.2022). Die Akzeptanz unbeschnittener Frauen bzw. jener, die nicht einer Infibulation unterzogen wurden, hängt maßgeblich von der Familie ab. Generell steht man ihnen in urbanen Gebieten eher offen gegenüber (LIFOS 16.4.2019, S. 23). In der Stadt ist es kein Problem, zuzugeben, dass die eigene Tochter nicht beschnitten ist. Auf dem Land ist das anders (CEDOCA 9.6.2016, S. 21). Nach anderen Angaben stellt der Verzicht auf jegliche Form von FGM in Somalia eine radikale Entscheidung dar, die gegen grundlegende Normen verstößt. Damit sich Eltern aus eigener Initiative gegen FGM ihrer Tochter wehren können, müssen sie über Kenntnisse und Einwände gegen die Praxis sowie über genügend Robustheit und Ressourcen verfügen, um die Einwände für Familie, Netzwerke und lokale Gemeinschaften zu fördern (LI 14.9.2022). Eine Familie, die sich gegen FGM entschieden hat, wird versuchen, die Tatsache geheim zu halten (FIS 5.10.2018, S. 30f). Nur wenige Mütter "bekennen", dass sie ihre Töchter nicht beschneiden haben lassen; und diese stammen v. a. aus Gemeinden, die zuvor Aufklärungskampagnen durchlaufen hatten (Crawford 2015, S. 65). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016, S. 24/9; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 39). Natürlich werden nicht ständig die Genitalien von Mädchen überprüft. Aber Menschen sprechen miteinander, sie könnten ein betroffenes Mädchen z. B. fragen, wo es denn beschnitten worden sei (ACCORD 31.5.2021, S. 41). Da gleichaltrige Mädchen einer Nachbarschaft oder eines Ortes oft gleichzeitig beschnitten werden, ist es nicht unüblich, dass eine Gemeinschaft darüber Bescheid weiß, welche Mädchen beschnitten sind und welche nicht (LI 14.9.2022, S. 16). Gleichzeitig ist FGM auch unter den Mädchen selbst ein Thema. Es sprechen also nicht nur Mütter untereinander darüber, ob ihre Töchter bereits beschnitten wurden; auch Mädchen reden untereinander darüber (Crawford 2015, S. 83). Spätestens bei der Verheiratung ist der physische Status jedenfalls klar (ACCORD 31.5.2021, S. 41).Eine Familie, die sich gegen FGM entschieden hat, wird versuchen, die Tatsache geheim zu halten (FIS 5.10.2018, S. 30f). Nur wenige Mütter "bekennen", dass sie ihre Töchter nicht beschneiden haben lassen; und diese stammen v. a. aus Gemeinden, die zuvor Aufklärungskampagnen durchlaufen hatten (Crawford 2015, S. 65). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016, S. 24/9; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 39). Natürlich werden nicht ständig die Genitalien von Mädchen überprüft. Aber Menschen sprechen miteinander, sie könnten ein betroffenes Mädchen z. B. fragen, wo es denn beschnitten worden sei (ACCORD 31.5.2021, S. 41). Da gleichaltrige Mädchen einer Nachbarschaft oder eines Ortes oft gleichzeitig beschnitten werden, ist es nicht unüblich, dass eine Gemeinschaft darüber Bescheid weiß, welche Mädchen beschnitten sind und welche nicht (LI 14.9.2022, S. 16). Gleichzeitig ist FGM auch unter den Mädchen selbst ein Thema. Es sprechen also nicht nur Mütter untereinander darüber, ob ihre Töchter bereits beschnitten wurden; auch Mädchen reden untereinander darüber (Crawford 2015, S. 83). Spätestens bei der Verheiratung ist der physische Status jedenfalls klar (ACCORD 31.5.2021, S. 41). Trotzdem gibt es sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen (DIS 1.2016, S. 9). Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen (LIFOS 16.4.2019, S. 39). Doch auch dabei gibt es Unterschiede zwischen Stadt und Land (CEDOCA 9.6.2016, S. 21). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Mutter kann den Status ihrer Tochter verschleiern, indem sie vorgibt, dass diese einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016, S. 12f). Zum Alter bei der Beschneidung gibt es unterschiedliche Angaben. Die meisten Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen ein Alter von 5-10 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S. 20/39), UN News nennt ein Alter von 5-9 Jahren (UNN 4.2.2022); in Puntland und Somaliland erfolgt die Beschneidung laut einer Studie aus dem Jahr 2011 meist im Alter von 10-14 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S. 20). Eine Studie aus dem Jahr 2022 hingegen besagt für Puntland, dass Mädchen bis zum 13. Geburtstag der Praktik unterzogen sein müssen, wenn die Mutter Hänseleien entgehen will (UNFPA 4.2022). Eine Studie aus dem Jahr 2017 nennt für ganz Somalia die Gruppe der 10-14-Jährigen (STC 9.2017), dieses Alter erwähnt auch eine NGO (28TM o.D.). Eine andere Quelle nennt ein Alter von 10-13 Jahren (AA 28.6.2022, S. 19). UNICEF wiederum nennt ein Alter von 4-14 Jahren als üblich; die NGO IIDA gibt an, dass die Beschneidung üblicherweise vor dem achten Geburtstag erfolgt (CEDOCA 9.6.2016, S. 6). Laut einer Quelle ist das Alter im Zuge des Wechsels hin zur Sunna in Somaliland auf 5-8 Jahre gesunken (PC 1.2018, S. 22). Eine weitere Quelle bestätigt, dass das Beschneidungsalter immer weiter sinkt (CARE 4.2.2022). Bei den Benadiri und arabischen Gemeinden in Somalia, wo grundsätzlich die Sunna praktiziert wird, scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt (DIS 1.2016, S. 6). Gemäß einer Quelle werden Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr einer FGM unterzogen, da dies gesundheitlich zu riskant ist. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016, S. 11). Laut einer Quelle sind aus der Diaspora zum Zwecke von FGM nach Somalia geschickte Mädchen meist älter als allgemein üblich (LI 14.9.2022). Im Jahr 2018 hat man über vier Mädchen aus Galmudug und Puntland erfahren, dass diese im Zuge einer FGM bzw. an deren Folgen verstorben sind. Diese Mädchen waren 10 - 11 Jahre alt. Ein weiteres Mädchen, das fast gestorben wäre, war bei der Vornahme der FGM sieben Jahre alt (CNN 11.10.2018). Die somalische Regierung gibt in einer Gesundheitsstudie aus dem Jahr 2020 folgende Zahlen an: DNS 2020, S. 221 Quellen: 28TM - 28 Too Many (o.D.): Somalia, https://www.28toomany.org/country/somalia/, Zugriff 1.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 AV - Africa’s Voices
(2017): Beliefs and practices of Somali citizens related to child protection and gender, https://issuu.com/africasvoices/docs/gender_and_child_protection_report_, Zugriff 10.6.2022 BMC Yussuf - BMC Health Services Research / Mohammed Yussuf et al.
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UNICEF 29.6.2021; LIFOS 16.4.2019, S. 28f; ÖB 11.2022, S. 12). Allerdings mangelt es an einer Definition von "Beschneidung", und es wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz von 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM/C dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre – selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S. 28f). Insgesamt gibt es jedenfalls keine nationale Gesetzgebung, welche FGM ausdrücklich verbietet oder kriminalisiert (LI 14.9.2022; vgl. TEA 17.12.2022).In der Übergangsverfassung steht, dass eine Beschneidung von Mädchen der Folter gleichkommt und daher verboten ist (USDOS 12.4.2022, S. 37; vergleiche UNICEF 29.6.2021; LIFOS 16.4.2019, S. 28f; ÖB 11.2022, S. 12). Allerdings mangelt es an einer Definition von "Beschneidung", und es wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz von 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM/C dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre – selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S. 28f). Insgesamt gibt es jedenfalls keine nationale Gesetzgebung, welche FGM ausdrücklich verbietet oder kriminalisiert (LI 14.9.2022; vergleiche TEA 17.12.2022). Generell mangelt es den Behörden landesweit an Integrität und Kapazität, um eine für die Beschneidung eines Mädchens verantwortliche Person rechtlich zu verfolgen. Es gibt folglich auch keine Beispiele dafür, wo eine solche Person bestraft worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 42). Die Regierung bemüht sich, gegen die Praxis vorzugehen (AA 28.6.2022, S. 18). Allerdings gibt es kein spezifisches Gesetz gegen FGM/C (UNFPA 5.3.2021; vgl. UNN 4.2.2022; UNICEF 29.6.2021). Unklar bleibt, ob ein künftiges Gesetz alle Formen von FGM verbieten wird, oder nur eine abgemilderte Form der Beschneidung vorsehen würde (AA 28.6.2022, S. 19). Die Frage, ob nur eine bestimmte oder alle Formen von FGM/C verboten werden sollen, hat die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes (auf Bundesebene) seit 2016 verzögert (TRF 27.2.2019). Gesetzesvorschläge scheiterten wiederholt an der fehlenden Zustimmung des Parlaments (AA 28.6.2022, S. 19). Denn es gibt zwei unterschiedliche Agenden: Die eine will jegliche Form von FGM/C ausrotten. Die andere richtet sich gegen die schweren Formen und ist für die Erhaltung der Sunna (WHO Typ I). Diese divergierenden Ansichten haben zu einem Stillstand bei der Entwicklung einer nationalen FGM/C-Politik geführt (PC 1.2018, S. 24). Der Staat und religiöse Führer haben insgesamt zwar wichtige Schritte gesetzt, um FGM zu kriminalisieren und auszurotten. Allerdings stellen Ineffizienz, Korruption und Nepotismus im Rechtsstaat bedeutende Hindernisse bei der Umsetzung dar. Außerdem gibt es nach wie vor religiöse Führer, die sich gegen ein Verbot der Sunna aussprechen (LIFOS 16.4.2019, S. 41f).Die Regierung bemüht sich, gegen die Praxis vorzugehen (AA 28.6.2022, S. 18). Allerdings gibt es kein spezifisches Gesetz gegen FGM/C (UNFPA 5.3.2021; vergleiche UNN 4.2.2022; UNICEF 29.6.2021). Unklar bleibt, ob ein künftiges Gesetz alle Formen von FGM verbieten wird, oder nur eine abgemilderte Form der Beschneidung vorsehen würde (AA 28.6.2022, S. 19). Die Frage, ob nur eine bestimmte oder alle Formen von FGM/C verboten werden sollen, hat die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes (auf Bundesebene) seit 2016 verzögert (TRF 27.2.2019). Gesetzesvorschläge scheiterten wiederholt an der fehlenden Zustimmung des Parlaments (AA 28.6.2022, S. 19). Denn es gibt zwei unterschiedliche Agenden: Die eine will jegliche Form von FGM/C ausrotten. Die andere richtet sich gegen die schweren Formen und ist für die Erhaltung der Sunna (WHO Typ römisch eins). Diese divergierenden Ansichten haben zu einem Stillstand bei der Entwicklung einer nationalen FGM/C-Politik geführt (PC 1.2018, S. 24). Der Staat und religiöse Führer haben insgesamt zwar wichtige Schritte gesetzt, um FGM zu kriminalisieren und auszurotten. Allerdings stellen Ineffizienz, Korruption und Nepotismus im Rechtsstaat bedeutende Hindernisse bei der Umsetzung dar. Außerdem gibt es nach wie vor religiöse Führer, die sich gegen ein Verbot der Sunna aussprechen (LIFOS 16.4.2019, S. 41f). In Puntland hingegen wurde im Juni 2021 die sogenannte FGM Zero Tolerance Bill vom Präsidenten unterzeichnet und vom Ministerkabinett verabschiedet. Damit sind alle Formen von FGM verboten worden. Nicht nur Beschneiderinnen, sondern auch an einer FGM beteiligtes medizinisches Personal, Eltern und Helfershelfer werden mit dem Gesetz kriminalisiert (UNFPA 6.10.2021). Schon 2013 hatten religiöse Führer und Akademiker eine Fatwa veröffentlicht, wonach jede Form von FGM verboten ist (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 29; CEDOCA 9.6.2016, S. 22). Das neue Gesetz hatte bislang allerdings wenig praktische Änderungen zur Folge (AA 28.6.2022, S. 18).In Puntland hingegen wurde im Juni 2021 die sogenannte FGM Zero Tolerance Bill vom Präsidenten unterzeichnet und vom Ministerkabinett verabschiedet. Damit sind alle Formen von FGM verboten worden. Nicht nur Beschneiderinnen, sondern auch an einer FGM beteiligtes medizinisches Personal, Eltern und Helfershelfer werden mit dem Gesetz kriminalisiert (UNFPA 6.10.2021). Schon 2013 hatten religiöse Führer und Akademiker eine Fatwa veröffentlicht, wonach jede Form von FGM verboten ist (UNFPA 4.2022; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 29; CEDOCA 9.6.2016, S. 22). Das neue Gesetz hatte bislang allerdings wenig praktische Änderungen zur Folge (AA 28.6.2022, S. 18). Al Shabaab hatte ursprünglich jede Form von FGM verboten. Mittlerweile gilt das Verbot für die Infibulation, während die Sunna akzeptiert wird (LIFOS 16.4.2019, S. 22/41f). Generell ist al Shabaab nicht Willens, dieses Verbot auf dem von ihr kontrollierten Gebiet auch umzusetzen. Die Gruppe unterstützt die Tradition nicht, geht aber auch nicht aktiv dagegen vor (DIS 1.2016, S. 8). So zeigt das Verbot auf dem Gebiet von al Shabaab kaum einen Effekt (LI 31.3.2022, S. 15). Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (UNFPA 4.2022; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 22f), landesweit bemühen sich die Regierungen, die Verbreitung von FGM einzuschränken (AA 2.4.2020, S. 16) – speziell jene der Infibulation (LIFOS 16.4.2019, S. 41f). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird landesweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben haben (LIFOS 16.4.2019, S. 31). UNFPA führt die Kampagne „Dear Daughter“, mit welcher Eltern – und v.a. Mütter – hinsichtlich der Folgen von FGM sensibilisiert werden (TEA 17.12.2022). Auch Medien, Prominente und religiöse Persönlichkeiten werden in Kampagnen eingebunden (CEDOCA 9.6.2016, S. 24f). Während das Thema früher als Tabu erachtet wurde, sprechen Politiker und Persönlichkeiten sich heute öffentlich gegen FGM aus (TEA 17.12.2022).Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (UNFPA 4.2022; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 22f), landesweit bemühen sich die Regierungen, die Verbreitung von FGM einzuschränken (AA 2.4.2020, S. 16) – speziell jene der Infibulation (LIFOS 16.4.2019, S. 41f). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird landesweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben haben (LIFOS 16.4.2019, S. 31). UNFPA führt die Kampagne „Dear Daughter“, mit welcher Eltern – und v.a. Mütter – hinsichtlich der Folgen von FGM sensibilisiert werden (TEA 17.12.2022). Auch Medien, Prominente und religiöse Persönlichkeiten werden in Kampagnen eingebunden (CEDOCA 9.6.2016, S. 24f). Während das Thema früher als Tabu erachtet wurde, sprechen Politiker und Persönlichkeiten sich heute öffentlich gegen FGM aus (TEA 17.12.2022). Bereits im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigten eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8 % der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15-19 Jahren waren es 97,3 %, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3 % (CEDOCA 9.6.2016, S. 15). Die Infibulationsrate ist von 93,2 % im Jahr 2005 auf 86,7 % im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 14). Im Jahr 2011 waren ca. 90 % der über 25-Jährigen, 85,4 % der 20-24-Jährigen und 79,7 % der 15-19-Jährigen von einer Infibulation betroffen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10). Auch eine Studie aus dem Jahr 2015 zeigt, dass die Infibulationsrate in Puntland zurückgeht - und auch die Sunna Kabir. Die Sunna Saghir (im Sinne einer moderaten Beschneidung der Klitoris) hingegen ist auf dem Vormarsch (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vgl. Crawford 2015, S. 70). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65 % der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019, S. 20).Bereits im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigten eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8 % der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15-19 Jahren waren es 97,3 %, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3 % (CEDOCA 9.6.2016, S. 15). Die Infibulationsrate ist von 93,2 % im Jahr 2005 auf 86,7 % im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 14). Im Jahr 2011 waren ca. 90 % der über 25-Jährigen, 85,4 % der 20-24-Jährigen und 79,7 % der 15-19-Jährigen von einer Infibulation betroffen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10). Auch eine Studie aus dem Jahr 2015 zeigt, dass die Infibulationsrate in Puntland zurückgeht - und auch die Sunna Kabir. Die Sunna Saghir (im Sinne einer moderaten Beschneidung der Klitoris) hingegen ist auf dem Vormarsch (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vergleiche Crawford 2015, S. 70). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65 % der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019, S. 20). Schon 1985 hat ein Trend eingesetzt, mit dem sich die Sunna nunmehr zur üblichsten Form der Beschneidung entwickeln konnte (FIS 5.10.2018, S. 30f). Obwohl es sich bei der Infibulation immer noch um das am weitesten verbreitete Verfahren handelt, ist der Anteil der Mädchen, die infibuliert werden, in letzter Zeit zugunsten weniger umfangreicher Verfahren - etwa der Sunna - zurückgegangen. Letztere trifft auf gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz (LI 14.9.2022). So werden in Mogadischu junge Mädchen nicht mehr der Infibulation, sondern hauptsächlich der Sunna ausgesetzt (Crawford 2015, S. 70). Gemäß Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2017 ist in Mogadischu kaum ein unter 18-Jähriges Mädchen infibuliert; dagegen kommen sowohl große als auch kleine Sunna breitflächig zur Anwendung. Insgesamt waren bei dieser Studie rund ein Viertel der beschnittenen Unter-18-Jährigen von Infibulation, die große Mehrheit von kleiner und großer Sunna betroffen. Die Infibulation ist also insgesamt zurückgedrängt worden (STC 9.2017), dies wird von mehreren Quellen bestätigt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f/39; vgl. DIS 1.2016, S. 7; FIS 5.10.2018, S. 30f; PC 1.2018, S. 22ff; BMC Yussuf 2020, S. 1f). Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6 % gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S. 19). Allerdings gaben nur 15,7 % an, dass in ihrer Gemeinde („community“) FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S. 25). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S. 7). Die Unterstützung für FGM/C ist jedenfalls gesunken (BMC Yussuf 2020, S. 2). Zum Beispiel wurden in Cadaado (Mudug) im November 2020 nur noch 28 von 278 Eingriffen als Infibulation ausgeführt, im Dezember waren es 22 von 222. Dahingegen sind es Anfang 2019 noch über 200 Infibulationen pro Monat gewesen. Auch hier hat sich die Sunna durchgesetzt (RE 15.2.2021). Bei der Bewertung dieses Trends muss aber berücksichtigt werden, dass in manchen Fällen davon auszugehen ist, dass einfach nur nicht soweit zugenäht wird wie früher; der restliche Eingriff aber de facto einer Infibulation entspricht - und trotzdem von den Betroffenen als "Sunna" bezeichnet wird (Crawford 2015, S. 70).Schon 1985 hat ein Trend eingesetzt, mit dem sich die Sunna nunmehr zur üblichsten Form der Beschneidung entwickeln konnte (FIS 5.10.2018, S. 30f). Obwohl es sich bei der Infibulation immer noch um das am weitesten verbreitete Verfahren handelt, ist der Anteil der Mädchen, die infibuliert werden, in letzter Zeit zugunsten weniger umfangreicher Verfahren - etwa der Sunna - zurückgegangen. Letztere trifft auf gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz (LI 14.9.2022). So werden in Mogadischu junge Mädchen nicht mehr der Infibulation, sondern hauptsächlich der Sunna ausgesetzt (Crawford 2015, S. 70). Gemäß Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2017 ist in Mogadischu kaum ein unter 18-Jähriges Mädchen infibuliert; dagegen kommen sowohl große als auch kleine Sunna breitflächig zur Anwendung. Insgesamt waren bei dieser Studie rund ein Viertel der beschnittenen Unter-18-Jährigen von Infibulation, die große Mehrheit von kleiner und großer Sunna betroffen. Die Infibulation ist also insgesamt zurückgedrängt worden (STC 9.2017), dies wird von mehreren Quellen bestätigt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f/39; vergleiche DIS 1.2016, S. 7; FIS 5.10.2018, S. 30f; PC 1.2018, S. 22ff; BMC Yussuf 2020, S. 1f). Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6 % gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S. 19). Allerdings gaben nur 15,7 % an, dass in ihrer Gemeinde („community“) FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S. 25). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S. 7). Die Unterstützung für FGM/C ist jedenfalls gesunken (BMC Yussuf 2020, S. 2). Zum Beispiel wurden in Cadaado (Mudug) im November 2020 nur noch 28 von 278 Eingriffen als Infibulation ausgeführt, im Dezember waren es 22 von 222. Dahingegen sind es Anfang 2019 noch über 200 Infibulationen pro Monat gewesen. Auch hier hat sich die Sunna durchgesetzt (RE 15.2.2021). Bei der Bewertung dieses Trends muss aber berücksichtigt werden, dass in manchen Fällen davon auszugehen ist, dass einfach nur nicht soweit zugenäht wird wie früher; der restliche Eingriff aber de facto einer Infibulation entspricht - und trotzdem von den Betroffenen als "Sunna" bezeichnet wird (Crawford 2015, S. 70). Schlussendlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia auch noch Bevölkerungsgruppen oder Gemeinschaften, wo generell keine Infibulation durchgeführt wird. Dies betrifft etwa einige ländliche Gemeinden der Rahanweyn sowie einige Bantugruppen an der äthiopischen Grenze, aber auch die städtischen Gemeinschaften der Reer Xamar und Reer Baraawe. Dort gibt es zwar eine Beschneidung (Sunna), nicht aber eine Infibulation. Jedenfalls sind solche Gruppen die Ausnahme und nicht die Regel (Crawford 2015, S. 71f). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 AV - Africa’s Voices
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Es handelt sich dabei um das erste Kindergesetz des Landes. Damit wird auch die Rechtslücke hinsichtlich FGM/C geschlossen. Das Gesetz wird formell in Kraft treten, wenn das Oberhaus (Guurti) und der Präsident dieses angenommen haben (PLAN 3.2.2022). Dieses Gesetz zum Schutz von Kindern für Missbrauch und Vernachlässigung ist ein Schritt in die richtige Richtung (CARE 4.2.2022). Bislang bleibt FGM/C üblich. Vor dem o. g. Gesetzesbeschluss gab es kein Gesetz, welches jegliche Form von FGM/C verboten hätte (LIFOS 16.4.2019, S. 29/42). Es gab 2018 eine Fatwa des somaliländischen Religionsministeriums, welche sich gegen die schlimmsten Formen von FGM richtete (AA 28.6.2022, S. 19; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 38). Die Fatwa spricht Opfern von FGM Schadenersatz zu (USDOS 12.4.2022, S. 38; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 29; FIS 5.10.2018, S. 31). Die Möglichkeiten für Mädchen und Frauen, im Fall einer drohenden Beschneidung rechtliche Unterstützung zu erhalten, sind aber eingeschränkt (LIFOS 16.4.2019, S. 42).Das somaliländische Parlament hat am 1.2.2022 ein richtungsweisendes Gesetz zum Schutz von Kindern vor allen Formen von Missbrauch und Vernachlässigung verabschiedet. Es handelt sich dabei um das erste Kindergesetz des Landes. Damit wird auch die Rechtslücke hinsichtlich FGM/C geschlossen. Das Gesetz wird formell in Kraft treten, wenn das Oberhaus (Guurti) und der Präsident dieses angenommen haben (PLAN 3.2.2022). Dieses Gesetz zum Schutz von Kindern für Missbrauch und Vernachlässigung ist ein Schritt in die richtige Richtung (CARE 4.2.2022). Bislang bleibt FGM/C üblich. Vor dem o. g. Gesetzesbeschluss gab es kein Gesetz, welches jegliche Form von FGM/C verboten hätte (LIFOS 16.4.2019, S. 29/42). Es gab 2018 eine Fatwa des somaliländischen Religionsministeriums, welche sich gegen die schlimmsten Formen von FGM richtete (AA 28.6.2022, S. 19; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 38). Die Fatwa spricht Opfern von FGM Schadenersatz zu (USDOS 12.4.2022, S. 38; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 29; FIS 5.10.2018, S. 31). Die Möglichkeiten für Mädchen und Frauen, im Fall einer drohenden Beschneidung rechtliche Unterstützung zu erhalten, sind aber eingeschränkt (LIFOS 16.4.2019, S. 42). Der Widerstand gegen FGM ist in Somaliland aber am weitesten fortgeschritten. Nahezu jede Woche findet irgendwo ein Workshop statt, der zur Auslöschung von FGM beitragen soll (FIS 5.10.2018, S. 31). Beispielsweise reisen Mitarbeiter der Somaliland Family Health Association von Dorf zu Dorf, um die Menschen hinsichtlich der Nachteile von FGM zu sensibilisieren (USDOS 12.4.2022, S. 38). In einem anderen Beispiel informiert CARE Frauen und Mädchen über ihre Rechte und bildet sie aus, damit sie sich gegenseitig unterstützen und sich gegen FGM/C einsetzen können (CARE 4.2.2022). Aufklärungsmaßnahmen haben in Somaliland zu einem fundamentalen Wechsel bei der Praxis von FGM/C geführt – und zwar weg von der drastischen Verstümmelung in Form einer Infibulation und hin zur leichteren bzw. weniger invasiven Form einer Beschneidung – z. B. in Form der Sunna (PC 1.
- S. 22ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 18; Crawford 2015, S. 70). Dies wird als positive Entwicklung bewertet (PC 1.2018, S. 24). Der Widerstand gegen FGM ist in Somaliland aber am weitesten fortgeschritten. Nahezu jede Woche findet irgendwo ein Workshop statt, der zur Auslöschung von FGM beitragen soll (FIS 5.10.2018, S. 31). Beispielsweise reisen Mitarbeiter der Somaliland Family Health Association von Dorf zu Dorf, um die Menschen hinsichtlich der Nachteile von FGM zu sensibilisieren (USDOS 12.4.2022, S. 38). In einem anderen Beispiel informiert CARE Frauen und Mädchen über ihre Rechte und bildet sie aus, damit sie sich gegenseitig unterstützen und sich gegen FGM/C einsetzen können (CARE 4.2.2022). Aufklärungsmaßnahmen haben in Somaliland zu einem fundamentalen Wechsel bei der Praxis von FGM/C geführt – und zwar weg von der drastischen Verstümmelung in Form einer Infibulation und hin zur leichteren bzw. weniger invasiven Form einer Beschneidung – z. B. in Form der Sunna (PC 1.
- S. 22ff; vergleiche ÖB 11.2022, S. 18; Crawford 2015, S. 70). Dies wird als positive Entwicklung bewertet (PC 1.2018, S. 24). So richtet sich auch die o. g. Fatwa dezidiert gegen FGM in Form einer Infibulation [Typ III WHO], während eine Beschneidung in Form einer Sunna [v. a. Typ I+II WHO] erlaubt ist (LIFOS 16.4.2019, S. 29; vgl. FH 2022b, G3). Dabei wird die Sunna als Einstechen oder Einritzen der Klitoris verstanden. Dies ist laut einer Quelle die derzeit sozial akzeptierte Form von FGM/C (PC 1.2018, S. 22f). Die Mehrheit der Menschen in Somaliland (84 %) spricht sich für einen gelinderen Eingriff aus. Vor allem Frauen haben vor, eine wenig invasive Form der Beschneidung zu wählen, da sie davon ausgehen, dass dies von ihrer Gemeinde so erwartet wird (BMC Yussuf 2020, S. 2). Im Zuge einer Studie im Jahr 2011 gaben in Somaliland nur 29 % der befragten Frauen an, dass die traditionelle Infibulation beibehalten werden soll (BMC Yussuf 2020, S. 2; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 14); 2006 waren es noch 65 % gewesen (BMC Yussuf 2020, S. 2). So richtet sich auch die o. g. Fatwa dezidiert gegen FGM in Form einer Infibulation [Typ römisch drei WHO], während eine Beschneidung in Form einer Sunna [v. a. Typ I+II WHO] erlaubt ist (LIFOS 16.4.2019, S. 29; vergleiche FH 2022b, G3). Dabei wird die Sunna als Einstechen oder Einritzen der Klitoris verstanden. Dies ist laut einer Quelle die derzeit sozial akzeptierte Form von FGM/C (PC 1.2018, S. 22f). Die Mehrheit der Menschen in Somaliland (84 %) spricht sich für einen gelinderen Eingriff aus. Vor allem Frauen haben vor, eine wenig invasive Form der Beschneidung zu wählen, da sie davon ausgehen, dass dies von ihrer Gemeinde so erwartet wird (BMC Yussuf 2020, S. 2). Im Zuge einer Studie im Jahr 2011 gaben in Somaliland nur 29 % der befragten Frauen an, dass die traditionelle Infibulation beibehalten werden soll (BMC Yussuf 2020, S. 2; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 14); 2006 waren es noch 65 % gewesen (BMC Yussuf 2020, S. 2). Anfang der 1990er-Jahre gaben bei einer Studie nur 5,5 % der befragten somalischen Frauen an, mittels Sunna beschnitten worden zu sein. Bei einer Studie im Jahr 2017 waren es bei den Frauen und Mädchen im Alter von 15-24 Jahren in Somaliland bereits 27 % (PC 1.2018, S. 22). Ein weiterer Vergleich verdeutlicht den raschen Wechsel noch besser: Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 in den somaliländischen Regionen Maroodi Jeex und Togdheer gaben nur 34 % der Mädchen im Alter von 12-14 Jahren an, eine Infibulation erlitten zu haben. Bei den Über-25-Jährigen waren es hingegen 96 % (PC 1.2018, S. 23). Im Durchschnitt aller Altersgruppen bleibt freilich die Infibulation die vorherrschende Form (USDOS 12.4.2022, S. 38). Insgesamt waren im Jahr 2011 in der Altersgruppe 15-49 Jahre 99 % der Frauen und Mädchen von irgendeiner Form von FGM/C betroffen (BMC Yussuf 2020, S. 1f; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 20). 2014 waren es 99 % im ländlichen Raum und 98 % in den Städten (FIS 5.10.2018, S. 29). Allerdings zeigte sich schon im Jahr 2011 eine rückläufige Infibulationsrate. Waren es 2005 noch 91,6 %, hat sich der Anteil bis zum Jahr 2011 auf 85 % verringert. Dabei lag die Rate in der Altersgruppe 45-49 bei 98,5 % Infibulation; in der Altersgruppe 20-24 bei 78,3 %; und in der Gruppe 15-19 bei 69,5 %. Bei den jüngeren Mädchen hält sich die Rate an Infibulationen mit der Rate anderer Formen der Beschneidung bereits die Waage (CEDOCA 9.6.2016, S. 9). Infolge der erwähnten Fatwa kam es zu einer weiteren Reduzierung der Zahl an Infibulationen (LIFOS 16.4.2019, S. 29). Wie oben erwähnt lag die Rate 2016 bei den 12-14-Jährigen nur noch bei 34 % (PC 1.2018, S. 23). Insgesamt ist die Infibulation also rückgängig, während sich die Sunna auf dem Vormarsch befindet (LIFOS 16.4.2019, S. 22).Insgesamt waren im Jahr 2011 in der Altersgruppe 15-49 Jahre 99 % der Frauen und Mädchen von irgendeiner Form von FGM/C betroffen (BMC Yussuf 2020, S. 1f; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 20). 2014 waren es 99 % im ländlichen Raum und 98 % in den Städten (FIS 5.10.2018, S. 29). Allerdings zeigte sich schon im Jahr 2011 eine rückläufige Infibulationsrate. Waren es 2005 noch 91,6 %, hat sich der Anteil bis zum Jahr 2011 auf 85 % verringert. Dabei lag die Rate in der Altersgruppe 45-49 bei 98,5 % Infibulation; in der Altersgruppe 20-24 bei 78,3 %; und in der Gruppe 15-19 bei 69,5 %. Bei den jüngeren Mädchen hält sich die Rate an Infibulationen mit der Rate anderer Formen der Beschneidung bereits die Waage (CEDOCA 9.6.2016, S. 9). Infolge der erwähnten Fatwa kam es zu einer weiteren Reduzierung der Zahl an Infibulationen (LIFOS 16.4.2019, S. 29). Wie oben erwähnt lag die Rate 2016 bei den 12-14-Jährigen nur noch bei 34 % (PC 1.2018, S. 23). Insgesamt ist die Infibulation also rückgängig, während sich die Sunna auf dem Vormarsch befindet (LIFOS 16.4.2019, S. 22). Generell weisen gebildetere Frauen in Somaliland eine geringere Infibulationsrate auf (67 %) als ungebildete (90 %) (LIFOS 16.4.2019, S. 21; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 16). Bei finanziell Bessergestellten waren es 76 %, bei Ärmeren 90 %. Aus geografischer Sicht weist die Region Awdal die geringste Rate auf (80 %), die Region Togdheer die höchste (92 %) (LIFOS 16.4.2019, S. 21f).Generell weisen gebildetere Frauen in Somaliland eine geringere Infibulationsrate auf (67 %) als ungebildete (90 %) (LIFOS 16.4.2019, S. 21; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 16). Bei finanziell Bessergestellten waren es 76 %, bei Ärmeren 90 %. Aus geografischer Sicht weist die Region Awdal die geringste Rate auf (80 %), die Region Togdheer die höchste (92 %) (LIFOS 16.4.2019, S. 21f). Der Wechsel hin zur Sunna geht mit zwei weiteren Veränderungen einher. Einerseits sinkt das Alter, bei welchem ein Eingriff vorgenommen wird. Dieses lag zuletzt bei 5-8 Jahren (PC 1.2018, S. 22). Andererseits werden Eingriffe vermehrt durch medizinisch ausgebildetes Personal durchgeführt (ÖB 11.2022, S. 18; vgl. PC 1.2018, S. 22ff; BMC Yussuf 2020, S. 5). Auch diesbezüglich herrscht ein gewisser sozialer Druck. Bereits 2017 gaben 16 % der Mütter an, dass ihre Töchter durch eine Krankenschwester, eine Hebamme oder eine Ärztin bzw. einen Arzt beschnitten worden waren (PC 1.2018, S. 22).Der Wechsel hin zur Sunna geht mit zwei weiteren Veränderungen einher. Einerseits sinkt das Alter, bei welchem ein Eingriff vorgenommen wird. Dieses lag zuletzt bei 5-8 Jahren (PC 1.2018, S. 22). Andererseits werden Eingriffe vermehrt durch medizinisch ausgebildetes Personal durchgeführt (ÖB 11.2022, S. 18; vergleiche PC 1.2018, S. 22ff; BMC Yussuf 2020, S. 5). Auch diesbezüglich herrscht ein gewisser sozialer Druck. Bereits 2017 gaben 16 % der Mütter an, dass ihre Töchter durch eine Krankenschwester, eine Hebamme oder eine Ärztin bzw. einen Arzt beschnitten worden waren (PC 1.2018, S. 22). In Somaliland ist es sehr unüblich, dass Großeltern über die Köpfe der Eltern hinweg über eine Beschneidung entscheiden. Wenn, dann kann dies eher noch in ländlichen Gebieten vorkommen. Gehen die Meinungen der Eltern allerdings auseinander, können weibliche Verwandte an Einfluss gewinnen (LIFOS 16.4.2019, S. 26f). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 BMC Yussuf - BMC Health Services Research / Yussuf, Mohamed et al.
(2020): Exploring the capacity of the Somaliland healthcare system to manage female genital mutilation / cutting-related complications and prevent the medicalization of the practice: a cross-sectional study, https://www.orchidproject.org/wp-content/uploads/2020/04/exploring-the-capacity-of-the-somaliland-healthcare-system-to-manage-female.pdf, Zugriff 12.5.2022 CARE (4.2.2022): Somalia - Betroffene von Genitalverstümmelung werden immer jünger, https://www.care.at/presseaussendungen/somalia-betroffene-von-genitalverstuemmelung-werden-immer-juenger/, Zugriff 13.6.2022 CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland Crawford, S. / Ali, S. / HEART - Health and Education Advice and Resource Team
(2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stakeholders and interventions in Somalia, http://www.heart-resources.org/wp-content/uploads/2015/11/Situational-analysis-if-FGM-stakholders-and-interventions-somalia-UN.pdf, Zugriff 13.6.2022 FH - Freedom House
(2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland, https://freedomhouse.org/country/somaliland/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf, Zugriff 12.5.2022 LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf, Zugriff 27.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 5.12.2022 PC - Population Council / Powell, Richard A. / Yussuf, Mohamed (1.2018): Changes in FGM/C in Somaliland: Medical narrative driving shift in types of cutting. Evidence to End FGM/C: Research to Help Women Thrive, https://www.popcouncil.org/uploads/pdfs/2018RH_FGMC-Somaliland.pdf, Zugriff 13.6.2022 PLAN - PLAN International / Presseportal (3.2.2022): Meilenstein zur Beendigung weiblicher Genitalverstümmelung und Beschneidung, https://www.presseportal.ch/de/pm/100018128/100884761, Zugriff 13.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 Reinfibulation, Deinfibulation Letzte Änderung: 17.03.2023 Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019, S. 35/12; vgl. LI 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vgl. LI 14.9.2022, S. 12). Quellen der norwegischen COI-Einheit berichten, dass es anekdotische Berichte von Fällen gibt, in denen eine neue Intervention durchgeführt wird, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche wünscht (LI 14.9.2022).Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019, S. 35/12; vergleiche LI 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vergleiche LI 14.9.2022, S. 12). Quellen der norwegischen COI-Einheit berichten, dass es anekdotische Berichte von Fällen gibt, in denen eine neue Intervention durchgeführt wird, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche wünscht (LI 14.9.2022). Eine Reinfibulation kommt v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S. 23). Obwohl es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f) kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich eine Reinfibulation zu unterziehen (Crawford 2015, S. 73/76; vgl. CEDOCA 13.6.2016, S. 9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (TRF 27.2.2019; vgl. LI 14.9.2022, S. 12). Es kann auch vorkommen, dass Eltern oder Verwandte eine bestehende Infibulation als zu gering erachten und ein Mädchen deswegen zu einem zweiten Eingriff geschickt wird (Crawford 2015, S. 74). Es gibt anekdotische Berichte über Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (LI 14.9.2022).Eine Reinfibulation kommt v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S. 23). Obwohl es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f) kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich eine Reinfibulation zu unterziehen (Crawford 2015, S. 73/76; vergleiche CEDOCA 13.6.2016, S. 9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (TRF 27.2.2019; vergleiche LI 14.9.2022, S. 12). Es kann auch vorkommen, dass Eltern oder Verwandte eine bestehende Infibulation als zu gering erachten und ein Mädchen deswegen zu einem zweiten Eingriff geschickt wird (Crawford 2015, S. 74). Es gibt anekdotische Berichte über Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (LI 14.9.2022). Stellt nämlich der Ehemann in der Hochzeitsnacht fest, dass eine Deinfibulation bereits vorliegt, kann dies Folgen haben – bis hin zur sofortigen Scheidung. Letztere kann zu einer indirekten Stigmatisierung infolge von "Gerede" führen. Generell können zur Frage der Reinfibulation von vor der Ehe deinfibulierten Mädchen und jungen Frauen nur hypothetische Angaben gemacht werden, da z. B. den von der schwedischen COI-Einheit LIFOS befragten Quellen derartige Fälle überhaupt nicht bekannt waren (LIFOS 16.4.2019, S. 40f). Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt:
- a)nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt;
- b)manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen;
- c)Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach;
- d)in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (Crawford 2015, S. 76; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 11).Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt:
- a)nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt;
- b)manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen;
- c)Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach;
- d)in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (Crawford 2015, S. 76; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 11). Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschließung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden ist (LIFOS 16.4.2019, S. 40). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben (CEDOCA 13.6.2016, S. 6). Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i. d. R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S. 40; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt (CEDOCA 9.6.2016, S. 26), und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, S. 9f). Gemäß Angaben einer Quelle ist eine derartige - von der Frau verlangte - Reinfibulation in Somalia durchaus üblich. Manche Frauen unterziehen sich demnach mehrmals im Leben einer Reinfibulation (Crawford 2015, S. 73/75f). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten eher unüblich (FIS 5.10.2018, S. 29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geografisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen. Gemäß einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S. 13f). Insgesamt gibt es zur Reinfibulation keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt (LI 14.9.2022, S. 12f). Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird – weder in der Vergangenheit noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu „beweisen“. Dementsprechend macht es keinen Sinn, eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (LI 14.9.2022). Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i. d. R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S. 40; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt (CEDOCA 9.6.2016, S. 26), und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, S. 9f). Gemäß Angaben einer Quelle ist eine derartige - von der Frau verlangte - Reinfibulation in Somalia durchaus üblich. Manche Frauen unterziehen sich demnach mehrmals im Leben einer Reinfibulation (Crawford 2015, S. 73/75f). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten eher unüblich (FIS 5.10.2018, S. 29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geografisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen. Gemäß einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S. 13f). Insgesamt gibt es zur Reinfibulation keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt (LI 14.9.2022, S. 12f). Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird – weder in der Vergangenheit noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu „beweisen“. Dementsprechend macht es keinen Sinn, eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (LI 14.9.2022). Freilich kann es vorkommen, dass eine Frau – wenn sie z. B. physisch nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen – auch gegen ihren Willen einer Reinfibulation unterzogen wird; die Entscheidung treffen in diesem Fall weibliche Verwandte oder die Hebamme. Es kann natürlich auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko eine Reinfibulation also zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Es kommt in diesem Zusammenhang weder zu Zwang noch zu Gewalt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f). Keine der zahlreichen, von der schwedischen COI-Einheit LIFOS dazu befragten Quellen hat jemals davon gehört, dass eine deinfibulierte Rückkehrerin nach Somalia dort zwangsweise reinfibuliert worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 41). Quellen: CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (13.6.2016): Somalië - Defibulatie en herinfibulatie bij geïnfibuleerde vrouwen in Zuid- en Centraal-Somalië; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Crawford, S. / Ali, S. / HEART - Health and Education Advice and Resource Team
(2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stakeholders and interventions in Somalia, http://www.heart-resources.org/wp-content/uploads/2015/11/Situational-analysis-if-FGM-stakholders-and-interventions-somalia-UN.pdf, Zugriff 13.6.2022 DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, https://www.ecoi.net/en/file/local/1061775/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, Zugriff 13.6.2022 FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf, Zugriff 12.5.2022 LI - Landinfo [Norwegen] (14.9.2022): Kjønnslemlestelse av kvinner [FGM], https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/09/Somalia-temanotat-Kjonnslemlestelse-av-kvinner-03032021_oppdatert-16112021_13092022.pdf, Zugriff 14.9.2022 LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf, Zugriff 27.5.2022 TRF - Thomson Reuters Foundation (27.2.2019): Somali refugee's fight against 'silent killer' of FGM inspires film, http://news.trust.org//item/20190227140436-razm7/, Zugriff 13.6.2022 1.3.2. Auszug aus dem Menschenrechtsreport vom 21.03.2023 betreffend Somalia: „Female Genital Mutilation/Cutting (FGM/C): Although the provisional federal constitution describes female “circumcision” as cruel and degrading, equates it with torture, and prohibits the circumcision of girls, FGM/C was almost universally practiced throughout the country. According to the SHDS, FGM/C remained prevalent, with 99 percent of women and girls between 15 and 49 having received the procedure. Type III (infibulation), which is considered the most extreme form of FGM/C, was the predominant type. Although few SHDS respondents were aware of FGM/C implications for maternal morbidity, 72 percent believed that the practice was a religious requirement.“„Female Genital Mutilation/Cutting (FGM/C): Although the provisional federal constitution describes female “circumcision” as cruel and degrading, equates it with torture, and prohibits the circumcision of girls, FGM/C was almost universally practiced throughout the country. According to the SHDS, FGM/C remained prevalent, with 99 percent of women and girls between 15 and 49 having received the procedure. Type römisch drei (infibulation), which is considered the most extreme form of FGM/C, was the predominant type. Although few SHDS respondents were aware of FGM/C implications for maternal morbidity, 72 percent believed that the practice was a religious requirement.“ 1.3.3.: Kategorisierung von FGM seitens der WHO: Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stellte 1995 eine Klassifikation zur Unterscheidung verschiedener Typen weiblicher Genitalverstümmelung vor, die 1997 in eine gemeinsame Erklärung von WHO, UNICEF und UNFPA übernommen wurde. Diese Typisierung wurde 2008 überarbeitet und wird seither von weiteren Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen getragen, neben den bereits genannten von OHCHR, UNAIDS, UNDP, UNECA, UNESCO, UNHCR und UNIFEM. Die Klassifizierung dient als Basis zur Verständigung über den Untersuchungsgegenstand in der Forschung und soll die Vergleichbarkeit von Datenerhebungen gewährleisten. Ein solches Raster bedingt allerdings immer eine Vereinfachung; tatsächlich gibt es viele Varianten, die verschiedene Eingriffe kombinieren. Selbst innerhalb einer Region oder Ethnie können erhebliche Unterschiede in der Form der Beschneidung auftreten. Beschneidungsformen (nach WHO):Beschneidungsformen (nach WHO):, A Normale AnatomieB Klitorisvorhaut und gegebenenfalls Klitoris wurden entferntC Klitorisvorhaut und gegebenenfalls Klitoris sowie die inneren Schamlippen wurden entferntD Klitorisvorhaut und Klitoris sowie die Schamlippen wurden entfernt und die Vaginalöffnung teilweise zugenähtA Normale Anatomie, B Klitorisvorhaut und gegebenenfalls Klitoris wurden entfernt, C Klitorisvorhaut und gegebenenfalls Klitoris sowie die inneren Schamlippen wurden entfernt, D Klitorisvorhaut und Klitoris sowie die Schamlippen wurden entfernt und die Vaginalöffnung teilweise zugenäht Demnach[45] lassen sich nach Ausmaß der Veränderung folgende vier Typen unterscheiden: Typ I: teilweise oder vollständige Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris (Klitoridektomie) und/oder der Klitorisvorhaut (Klitorisvorhautreduktion). Typ Ia: Entfernung der Klitorisvorhaut Typ Ib: Entfernung der Klitorisvorhaut und der Klitoriseichel Typ II: teilweise oder vollständige Entfernung des äußer