RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2023 GeschäftszahlI416 2271325-1 Spruch, I416 2271325-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Marokko, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“„Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2023 unter Verwendung einer Alias-Identität einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2023 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe Folgendes an: „Die Wirtschaftslage ist in Marokko sehr schlecht. Es gibt weder Arbeit noch die medizinische Grundversorgung bzw. das Gesundheitssystem ist sehr schlecht. Ich habe auch die gesundheitlichen Probleme mit Nieren, rechtes Auge und ich bin Epileptiker.“
- Am 24.02.2023 und am 27.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen bestätigte er dabei die vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich Marokko aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der schlechten medizinischen Grundversorgung verlassen zu haben. Er fürchte bei einer Rückkehr nicht in der Lage zu sein, seine Krankheiten behandeln zu lassen. Da ihm aufgrund seiner Erkrankungen das Fasten nicht möglich sei, wäre er misshandelt und diskriminiert worden.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.04.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Behördenwillkür, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde in der Beschwerde erstmalig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer homosexuell und er seine Verfolgungsgründe aus Scham und Angst bisher nicht habe vorbringen können, da er in seinem Herkunftsstaat deswegen bereits misshandelt worden sei. Dazu führte er weiters erstmalig an, dass er am 18.10.2022 von seinem Vater beim Geschlechtsverkehr mit einem Freund erwischt worden sei und ihn sein Vater daraufhin zusammengeschlagen habe. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen wegzulaufen und sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund zu verstecken. Dem Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall klar gewesen, dass sein Vater und sein Onkel, sollten sie seinen Aufenthaltsort herausfinden, ihn umbringen würden, da er für die gesamte Familie eine Schande sei.
- Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 08.05.2023 in der zuständigen Gerichtabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides in Anbetracht der in der Beschwerde ins Treffen geführten Homosexualität des Beschwerdeführers stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2023 die aufschiebende Wirkung zukommt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides in Anbetracht der in der Beschwerde ins Treffen geführten Homosexualität des Beschwerdeführers stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2023 die aufschiebende Wirkung zukommt.
- Am 15.05.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, wobei eine Vertretung der belangten Behörde der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist auf dem rechten Auge blind und wurde am rechten Auge zudem ein Glaukom diagnostiziert. Eine Behandlung seines rechten Auges erfolgt derzeit mittels Salbe, Augentropfen und einem den Augendruck senkenden Medikament. Hinsichtlich seines linken Auges sind keinerlei Einschränkungen gegeben. Eine angemessene Behandlung sowohl in Hinblick auf die Verfügbarkeit als auch die Finanzierbarkeit betreffend seine aufgezählten Erkrankungen ist in Marokko gewährleistet. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers stellen sich nicht als lebensbedrohlich dar und fällt der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Seine Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Er stammt aus Marokko, nahe XXXX , von wo aus er im Oktober 2022 per Flugzeug legal in die Türkei ausreiste. Seine Reiseroute führte den Beschwerdeführer über einige osteuropäische Staaten nach Österreich, wo er am 07.01.2023 den gegenständlichen Asylantrag stellte. Bereits im Jahr 2014 stellte er in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher jedoch negativ entschieden wurde, woraufhin es zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko kam. Er stammt aus Marokko, nahe römisch 40 , von wo aus er im Oktober 2022 per Flugzeug legal in die Türkei ausreiste. Seine Reiseroute führte den Beschwerdeführer über einige osteuropäische Staaten nach Österreich, wo er am 07.01.2023 den gegenständlichen Asylantrag stellte. Bereits im Jahr 2014 stellte er in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher jedoch negativ entschieden wurde, woraufhin es zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko kam. In Marokko besuchte er zumindest für die Dauer von 12 Jahren die Schule und war schließlich als Hilfsarbeiter in unterschiedlichen Branchen beschäftigt. Aufgrund seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner bisherigen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer die Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Marokko leben nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister und pflegt der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Frankreich. Im Bundesgebiet führt der Beschwerdeführer kein Familienleben und verfügt er auch über keine maßgeblichen sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer weist keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf, ist kein Mitglied in einem Verein und besucht auch keine anderweitigen Kurse. Mit Ausnahme von Reinigungsarbeiten in seiner Asylunterkunft verrichtet er ebenso keine sonstigen freiwilligen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer ging bislang keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Marokko weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Er hat seinen Herkunftsstaat aufgrund der wirtschaftlichen Lage bzw. mit dem Wunsch nach einer medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Österreich verlassen. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat von Familienangehörigen aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt wurde oder im Falle seiner Rückkehr einer derartigen Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Falle seiner Rückkehr nach Marokko droht ihm weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder ist er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt, noch besteht für ihn in Marokko die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2023 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Sicherheitslage: Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vgl. FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vergleiche BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vergleiche FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022). In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022).In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Eine Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Die Exekutive arbeitet effizient im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ) sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen (STDOK 17.3.2022). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 6.9.2022). Eigentumsdelikte kommen, vor allem in Großstädten, häufig vor. Dabei werden zum Teil auch Hieb- und Stichwaffen gegen Touristen eingesetzt (AA 6.9.2022).Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vergleiche BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 6.9.2022). Eigentumsdelikte kommen, vor allem in Großstädten, häufig vor. Dabei werden zum Teil auch Hieb- und Stichwaffen gegen Touristen eingesetzt (AA 6.9.2022). Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022).Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.9.2022): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 6.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (6.9.2022): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 6.9.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.9.2022): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html, Zugriff 7.9.2022 ● FD - France Diplomatie [Frankreich] (6.9.2022): Conseils aux Voyageurs - Maroc – Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 6.9.2022 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. Rechtsschutz / Justizwesen: Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 12.4.2022). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022); zudem wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021, FH 28.2.2022) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 2.2022; vgl. BS 2022). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 24.11.2021).Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 12.4.2022). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 23.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022); zudem wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021, FH 28.2.2022) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 2.2022; vergleiche BS 2022). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 24.11.2021). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 24.11.2021).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 24.11.2021). Die Verfassung sieht darüber hinaus eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (der erwähnte Oberste Justizrat, Gleichstellungsrat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch vor oder am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 8.2021). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 24.11.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (BS 23.2.2022; vgl. AA 24.11.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 24.11.2021).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 24.11.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 24.11.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 24.11.2021). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (AA 24.11.2021). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (BS 23.2.2022). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann. Häftlinge haben jedoch nicht das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn die Polizei sie verhört oder ihnen ihre Aussagen zur Unterschrift vorlegt. In den letzten Jahren haben Polizeibeamte Häftlinge oft gezwungen oder dazu gebracht, selbstbelastende Aussagen zu unterschreiben, auf die sich Richter später stützten, um sie zu verurteilen, selbst wenn die Angeklagten diese Aussagen vor Gericht widerriefen (HRW 13.1.2022). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 24.11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 Sicherheitsbehörden: Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 24.11.2021; vgl. ÖB 8.2021). Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 24.11.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 24.11.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021).Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 24.11.2021; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021)., Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 Folter und unmenschliche Behandlung: Die als Reaktion auf den sogenannten Arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 24.11.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, AA 24.11.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 24.11.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.). Die Präsidentin des CNDH (A. Bouayash) hat nach ihrem Amtsantritt im Sommer 2019 Foltervorwürfe gegen politische Gefangene zurückgewiesen. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 24.11.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 12.4.2022). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 24.11.2021). Die als Reaktion auf den sogenannten Arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 24.11.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022, AA 24.11.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 24.11.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.). Die Präsidentin des CNDH (A. Bouayash) hat nach ihrem Amtsantritt im Sommer 2019 Foltervorwürfe gegen politische Gefangene zurückgewiesen. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 24.11.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 12.4.2022). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 24.11.2021). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vgl. AA 24.11.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021). Es gibt Berichte, dass Folter oder exzessive Polizeigewalt vorkommen, einschließlich langer und unbestimmter Einzelhaft (AI 29.3.2022; vgl. FH 28.2.2022). Für die Unabhängigkeit der Westsahara eintretende NGOs werfen den Behörden unverhältnismäßigen Gewalteinsatz, Folter und auch willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen vor (AA 24.11.2021). Im Jahr 2021 verletzten marokkanischen Behörden die Rechte von Aktivisten, die für die Unabhängigkeit der Sahara eintreten. Es kam zu Misshandlungen, Verhaftungen und Schikanen (AI 29.3.2022). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z. B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang, Folter). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 24.11.2021). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vergleiche AA 24.11.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021). Es gibt Berichte, dass Folter oder exzessive Polizeigewalt vorkommen, einschließlich langer und unbestimmter Einzelhaft (AI 29.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Für die Unabhängigkeit der Westsahara eintretende NGOs werfen den Behörden unverhältnismäßigen Gewalteinsatz, Folter und auch willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen vor (AA 24.11.2021). Im Jahr 2021 verletzten marokkanischen Behörden die Rechte von Aktivisten, die für die Unabhängigkeit der Sahara eintreten. Es kam zu Misshandlungen, Verhaftungen und Schikanen (AI 29.3.2022). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z. B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang, Folter). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 24.11.2021). Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UNHCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://BS-project.org/de/reports/country-report/MAR#pos5, Zugriff 30.9.2022 ● CNDH - Conseil National des Droits de l’Homme [Marokko] (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 Allgemeine Menschenrechtslage: Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021). Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam infrage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 24.11.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021). Marokko belegte im Weltindex der Pressefreiheit 2020 Platz 133 (BS 23.2.2022). Selbstzensur ist die Regel; aber auch offene Repression bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung journalistisch oder politisch aktiver Personen konnte im Berichtsjahr beobachtet werden (AA 24.11.2021). 2021 wurde Marokko auf Platz 136 runtergestuft. Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (ROG 2022). Es kommt auch zu Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, v.a. gegen Blogger, Aktivisten und Studenten (BS 23.2.2022). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 24.11.2021). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (FH 2.2022). Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhiggestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 24.11.2021). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem. Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung ist weit verbreitet (FH 2.2022). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, von staatlicher Einflussnahme auf quasi die gesamte Medienlandschaft ist jedoch auszugehen (AA 24.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2022). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, von staatlicher Einflussnahme auf quasi die gesamte Medienlandschaft ist jedoch auszugehen (AA 24.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2022). Internationale NGOs werfen dem marokkanischen Staat vor, allgemeine Straftatbestände (Sexualstrafrecht, Steuerrecht, Verleumdung) zu nutzen, um kritische journalistische Stimmen und oppositionelle Meinungen zu unterdrücken. Aktivisten, die wegen ihres Engagements für Umweltschutz oder soziale Fragen vor Gericht gestellt und zu Haftstrafen verurteilt wurden. 2021 sind vermehrt Verfolgungen verschiedener Personengruppen aufgefallen, die in ihren Foren offen z. B. wirtschaftliche Missstände angeprangert und dabei den König angegriffen haben (AA 24.11.2021). In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben HRW und andere Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, wie marokkanische Gerichte Dutzende von Journalisten und Aktivisten verurteilt und behördenkritische Medien geschlossen, mit hohen Geldstrafen belegt oder anderweitig mit Sanktionen belegt haben, und zwar wegen Verleumdung, Veröffentlichung falscher Nachrichten, Beleidigung oder Verleumdung lokaler Beamter, staatlicher Stellen oder ausländischer Staatsoberhäupter sowie Untergrabung der Staatssicherheit oder Anfechtung der Monarchie. Gemäß HRW hat die marokkanischen Behörden ein ganzes Arsenal von Taktiken entwickelt und verfeinert, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen. Dabei verletzten die Behörden eine lange Liste von Rechten, darunter das Recht auf Privatsphäre, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Eigentum und das Recht auf ein faires Verfahren, während sie gleichzeitig schwere Straftaten wie Vergewaltigung, Unterschlagung oder Spionage ins Lächerliche ziehen (HRW 28.7.2022). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Es wurden auch 2021, Journalisten und Menschen, wegen ihrer kritischen, gewaltfreien Äußerungen in sozialen Medien, nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (HRW 13.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen mangelnden Respekts vor dem König, Diffamierung staatlicher Institutionen und Beleidigung von Amtsträgern (HRW 13.1.2022). Aktuell [2022], befinden sich 3 Journalisten, 4 Medienmitarbeiter und 4 Blogger bzw. Bürgerjournalisten in Haft (ROG 2022). Eine Reihe von Journalisten und Aktivisten, die über die Hirak-Bewegung berichtet haben, wurden wegen Straftaten verurteilt. Der König hat auch das Vorrecht der Begnadigung (Artikel 58), und begnadigte am 30.7.2020 mehrere Mitglieder der Hirak-Bewegung. Ferner wurden Berichten zufolge Hirak-Aktivisten während ihrer Verhöre gefoltert und misshandelt (BS 23.2.2022). Am 21.9.2022 wurde die Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami in zweiter Instanz zu drei Jahren Haft verurteilt. Sie war wegen Beleidigung eines Verfassungsorgans, Beleidigung von Amtsträgern in Ausübung ihrer Pflicht, Angriff auf die Justiz und Verbreitung falscher Behauptungen angeklagt worden. Die 48-Jährige postete regelmäßig kritische Berichte über Behörden, soziale Themen betreffend (BAMF 26.9.2022).Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Es wurden auch 2021, Journalisten und Menschen, wegen ihrer kritischen, gewaltfreien Äußerungen in sozialen Medien, nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (HRW 13.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen mangelnden Respekts vor dem König, Diffamierung staatlicher Institutionen und Beleidigung von Amtsträgern (HRW 13.1.2022). Aktuell [2022], befinden sich 3 Journalisten, 4 Medienmitarbeiter und 4 Blogger bzw. Bürgerjournalisten in Haft (ROG 2022). Eine Reihe von Journalisten und Aktivisten, die über die Hirak-Bewegung berichtet haben, wurden wegen Straftaten verurteilt. Der König hat auch das Vorrecht der Begnadigung (Artikel 58), und begnadigte am 30.7.2020 mehrere Mitglieder der Hirak-Bewegung. Ferner wurden Berichten zufolge Hirak-Aktivisten während ihrer Verhöre gefoltert und misshandelt (BS 23.2.2022). Am 21.9.2022 wurde die Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami in zweiter Instanz zu drei Jahren Haft verurteilt. Sie war wegen Beleidigung eines Verfassungsorgans, Beleidigung von Amtsträgern in Ausübung ihrer Pflicht, Angriff auf die Justiz und Verbreitung falscher Behauptungen angeklagt worden. Die 48-Jährige postete regelmäßig kritische Berichte über Behörden, soziale Themen betreffend (BAMF 26.9.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vgl. FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vergleiche FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 12.4.2022). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2022). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Marokko, Drei Jahre Haft für Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998&vernum=-2, Zugriff 27.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (28.7.2022): They’ll Get You No Matter What; Morocco’s Playboo to Crush Dissent, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076394/morocco0722_web.pdf, Zugriff 28.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● ROG - Reporter ohne Grenzen
(2022): Rangliste der Pressefreiheit, Marokko, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/marokko, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 Homosexualität: Homosexualität bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Art. 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 24.11.2021; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022), sowie Geldstrafen von 200 bis 1.000 Dirham (AA 24.11.2021). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Wie auch außerehelicher Geschlechtsverkehr so wird auch Homosexualität, die im Verborgenen gelebt wird, nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt - in der Regel auf Anzeige von Familien oder Nachbarn (AA 24.11.2021). Im Februar 2021 wurde ein Künstler nach einer viermonatigen Haftstrafe entlassen, nachdem er auf einer Polizeistation verhaftet wurde, weil er über homophobe Belästigung und Todesdrohungen berichten wollte (AI 29.3.2022). Homosexualität bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Artikel 489, stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 24.11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022), sowie Geldstrafen von 200 bis 1.000 Dirham (AA 24.11.2021). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Wie auch außerehelicher Geschlechtsverkehr so wird auch Homosexualität, die im Verborgenen gelebt wird, nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt - in der Regel auf Anzeige von Familien oder Nachbarn (AA 24.11.2021). Im Februar 2021 wurde ein Künstler nach einer viermonatigen Haftstrafe entlassen, nachdem er auf einer Polizeistation verhaftet wurde, weil er über homophobe Belästigung und Todesdrohungen berichten wollte (AI 29.3.2022). Sexuelle Minderheiten werden vom marokkanischen Staat nicht anerkannt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot außerehelicher einvernehmlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Homosexualität muss im Verborgenen gelebt werden. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert (AA 24.11.2021). Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für Angehörige sexueller Minderheiten. Es kommt zur Stigmatisierung solcher Personen, und es gibt einzelne Berichte über offensichtliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität in Beschäftigung, Wohnung, Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung (USDOS 12.4.2022). Im Juli 2021 verabschiedete das Parlament Artikel 28 des Personenstandsgesetzes, der besagt, dass das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht eines „hermaphroditischen“ Neugeborenen auch später im Leben geändert werden kann. Obwohl dies als Fortschritt für die LGBTI-Rechte in Marokko angepriesen wurde, erklärten und kritisierten NGOs den Begriff „Hermaphrodit“ als beleidigend. Darüber hinaus ordnet das Gesetz intersexuelle Menschen weiterhin entweder dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zu, erlaubt Transgender-Personen nicht die Transition. Transgender-Personen werden im Gesetz nach wie vor nicht erwähnt (AI 29.3.2022). Im Bereich Homosexualität gibt es keine offen und legal agierenden zivilgesellschaftlichen Initiativen. Eine bekannte - aber nicht als NGO registrierte - Initiative ist „Aswat“ (AA 24.11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdfZugriff 30.9.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 Bewegungsfreiheit: Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 12.4.2022). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 24.11.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 12.4.2022). Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 24.11.2021). Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 Grundversorgung und Wirtschaft: Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 24.11.2021). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 24.11.2021). Marokko hat die pandemiebedingte Ausnahmesituation der vergangenen zwei Jahre gut überstanden. Das Land konnte sich dynamisch an die Herausforderungen der Covid-Ausnahmesituation anpassen und damit verbundene Chancen nützen. Die weltweit gestiegenen Energiepreise (Öl, Gas und Kohle), die Unterbrechung der Gaspipeline aus Algerien und ein sehr trockener Winter, der die Preise für Getreide und Gemüse bereits sehr angeheizt hatte, gaben dem aufkeimenden wirtschaftlichen Optimismus im Land jedoch einen ordentlichen Dämpfer. Dazu kam die Ukrainekrise mit den weltweiten Auswirkungen. Die marokkanische Zentralbank kündigte Anfang April 2022 ein erwartetes Wirtschaftswachstum von 0,7 % und eine Inflation von 4,7 % für 2022 an, die Weltbank geht von einem Wachstum von 1,1 % für 2022 und +4,3 für 2023 aus (WKO 22.6.2022). Abgesehen von den Einbußen durch die Corona-Krise kann man, sofern die globale Situation halbwegs stabil bleibt, insgesamt wieder von einem vorsichtig positiven Ausblick sprechen. Die, trotz Regierungswechsel, stabilen politischen Verhältnisse und die zahlreichen Investitionspläne mit dem Ziel der Diversifizierung und Stärkung der marokkanischen Wirtschaft und einer Umstellung auf erneuerbare Energie ziehen mittelfristig gute Geschäftschancen in den unterschiedlichsten Bereichen nach sich: Prozessoptimierung und Modernisierung der Industrie steht ganz oben auf der Agenda der marokkanischen Industrie. Hier ergeben sich für Automobilzulieferer, Industrieausstatter, Anlagenlieferanten und Dienstleister gute Marktchancen (WKO 22.6.2022). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 14.6.2022). Unsichere Arbeitsplätze und fehlende Möglichkeiten betreffen Arbeitnehmer im informellen Sektor, aber auch Facharbeiter und junge Hochschulabsolventen. Obwohl der Wert des Landes auf dem Index der menschlichen Entwicklung (HDI) von 0,608 im Jahr 2009 auf 0,686 im Jahr 2019 gestiegen ist, liegt Marokko auf Platz 121 von 189 Ländern und Gebieten und befindet sich damit in der mittleren Entwicklungskategorie (BS 23.2.2022). Es wird davon ausgegangen, dass COVID-19 enorme soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben wird, vor allem auf gefährdete und unterprivilegierte Bevölkerungsgruppen. Die Höhere Planungskommission Marokkos erwartet einen Anstieg der Armutsquote von 17,1 %
(2019)auf 19,87 %
(2020). Am stärksten ist die Pandemie im informellen Sektor und unter gering qualifizierten Arbeitnehmern sowie unter Migranten und Flüchtlingen zu spüren. Informell Beschäftigte sind anfälliger für Verarmung und Gesundheitsprobleme, da es ihnen an Unterstützungsmechanismen und Zugang zu sozialen Sicherheitsnetzen fehlt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (BS 23.2.2022). Kurz gesagt, COVID-19 wird die Kluft zwischen den sozialen Schichten in Marokko vertiefen, zumal die Pandemie die Ungleichheiten beim Zugang zu Bildung verschärft hat, was es den Unterprivilegierten erschwert, ihre Lebensbedingungen zu verbessern (BS 23.2.2022). Die Arbeitslosenquote liegt 2022 bei 12,1 % [Prognose] (WKO 22.6.2022). Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2021 bei 11,5 %, die Jugendarbeitslosenquote (15- 24 Jahre) lag bei 27,2 % (WKO 6.2022). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Armut ist weit verbreitet, und für einen großen Teil der Bevölkerung gibt es kaum wirtschaftliche Möglichkeiten (FH 28.2.2022). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 - Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.6.2022): Aussenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.6.2022): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 30.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022): Länderprofil Marokko, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-marokko.pdf, Zugriff 30.9.2022 Medizinische Versorgung: Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 24.11.2021). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung (LI o.D.). Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 24.11.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 24.11.2021). Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.). Es kommt zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Regionen. Etwa 52 % der Ärzte befinden sich in den beiden Regionen Rabat-Salé-Kénitra und Casablanca-Settat, obwohl dort nur 34 % der Bevölkerung leben (Gesundheitsministerium, 2016). So hat nur 30 % der Landbevölkerung Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 streikten die Ärzte im öffentlichen Dienst 48-Stunden lang, um gegen die Untätigkeit der Behörden zu protestieren, und forderten eine bessere Ausstattung der öffentlichen Krankenhäuser, wie auch bessere Gehalts- und Arbeitsbedingungen (AI 29.3.2022). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 24.11.2021). Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 Prozent aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 24.11.2021). Die Pandemie hat auch die Anfälligkeit der Gesundheitsinfrastrukturen deutlich gemacht. Marokko verdoppelte seine Kapazität an Krankenhausbetten, es wurden Testzentren eingerichtet und im Jänner 2021 startete landesweit eine massive Impfkampagne (BS 23.2.2022). Bis Ende des Jahres 2021 hatte Marokko rund 67 % der Bevölkerung vollständig gegen Covid-19 geimpft (AI 29.3.2022). Ende Jänner 2021 wurden 2,4 Infektionen pro 100.000 Menschen gemeldet, mit einer Sterblichkeitsrate von 1,8 %. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums starben mehr als 8.000 Menschen (BS 23.2.2022). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● LI - Länder.info (o.D.): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 27.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 Rückkehr: Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 24.11.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 24.11.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat eine solche Abmachung getroffen. Freiwillige Rückkehrer werden bei der Ausreise und auch bei der Einreise nach Marokko unterstützt. Freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt ERRIN, welches vom BMI in Österreich noch bis 30.6.2022 umgesetzt wird, teilzunehmen. Zudem kann es Unterstützungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene über den EU Trust Fund (EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in North Africa) geben, diese wären aber gesondert nochmals nach Aktualität und Verfügbarkeit für Rückkehrer aus Österreich abzufragen (IOM 25.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● IOM - International Organisation for Migration (25.4.2022): Informationen zur freiwilligen Rückkehr nach Marokko, Auskunft von IOM via E-Mail, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 15.05.
- Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Familienstand, der Kinderlosigkeit, zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinem Geburtsort basieren auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren (AS 19, 153, 155 und S. 4 des Protokolls in OZ 5). Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Originaldokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere betreffend seine Blindheit und das diagnostizierte Glaukom, ergeben sich in einer Zusammenschau des vorgelegten Konvoluts an medizinischen Unterlagen, wobei diese Unterlagen ebenso die derzeitige Behandlung erkennen lassen (AS 141 ff, AS 161 ff, AS 337 ff, Beilage A zur OZ 5). Damit übereinstimmend führte der Beschwerdeführer selbst vor der belangten Behörde jene Medikamente an, die er zum damaligen Zeitpunkt zur Behandlung in Anwendung brachte (AS 150). In Hinblick auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte ist festzuhalten, dass im Allgemeinen in Marokko bei entsprechender Finanzkraft fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich ist und bieten private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt. Inhaber der Carte RAMED können im Rahmen der medizinischen Grundversorgung medizinische Leistungen kostenfrei erhalten, wobei es ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem gibt. Aus diesem Grund war die Feststellung zur Verfügbarkeit einer entsprechenden Medikation zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führte, dass die Behandlungen bzw. Medikamente in Marokko sehr teuer (AS 134) und für ihn finanziell nicht leistbar seien (AS 151), stellt sich dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass er selbst ausführte, in Marokko mehrmals Ärzte konsultiert zu haben (AS 152), als nicht zutreffend dar. Es sind gegenständlich keine Hinweise für die Annahme hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit – wenn auch nur einer Hilfstätigkeit - nachzugehen, um sich etwaige Medikamente finanzieren zu können. Schließlich bleibt in Zusammenhang mit der Finanzierbarkeit auch festzuhalten, dass den im erwerbsfähigen Alter befindlichen Beschwerdeführer die Blindheit ausschließlich am rechten Auge trifft, zumal die ärztlichen Diagnosen durchwegs auf das rechte Auge des Beschwerdeführer Bezug nehmen. Der Beschwerdeführer legte auch selbst vor der belangten Behörde explizit dar, dass mit seinem linken Auge alles in Ordnung sei (AS 151), weshalb die Feststellung zu treffen war, dass bei seinem linken Auge keinerlei Einschränkungen gegeben sind. In Ermangelung entsprechender Urkunden hinsichtlich der lediglich von ihm behaupteten Nierenprobleme und Epilepsie (AS 29, AS 134, AS 151f) und in Anbetracht dessen, dass das Glaukom ausschließlich das rechte, nicht sehfähige Auge des Beschwerdeführers betrifft, waren weitere Erkrankungen bzw. gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht festzustellen. Schließlich führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass die Ärzte in Marokko hinsichtlich seiner vermeintlichen Epilepsie nichts gefunden hätten und ihm gesagt worden sei, es wäre alles in Ordnung (AS 152). Im Ergebnis waren damit beim Beschwerdeführer keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen und verneinte er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (S. 3 des Protokolls in OZ 5). In weiterer Folge haben sich keinerlei Anhaltspunkte auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020, ergeben. Eine Blindheit auf einem Auge stellt keine Beeinträchtigung dar, welche die Arbeitsfähigkeit einer Person ausschließt bzw. dieser entgegensteht. In Anbetracht des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner Blindheit am rechten Auge war daher letztlich seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Im Ergebnis waren damit beim Beschwerdeführer keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen und verneinte er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (S. 3 des Protokolls in OZ 5). In weiterer Folge haben sich keinerlei Anhaltspunkte auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, ergeben. Eine Blindheit auf einem Auge stellt keine Beeinträchtigung dar, welche die Arbeitsfähigkeit einer Person ausschließt bzw. dieser entgegensteht. In Anbetracht des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner Blindheit am rechten Auge war daher letztlich seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die Feststellungen zu seiner Fluchtroute ergeben sich aus der Zusammenschau der gesamten, dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren unter besonderer Berücksichtigung der im Verwaltungsakt dokumentierten EURODAC-Abfrage (AS 17), woraus auch seine Asylantragstellung in Spanien eindeutig hervorgeht. Im Zuge seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zudem in Übereinstimmung mit den Abgleichdaten selbst an, dass er im Jahr 2014 in Spanien um Asyl angesucht und einen negativen Bescheid erhalten habe (AS 27), wobei er auf Nachfrage der belangten Behörde seine Abschiebung seitens der spanischen Behörden bestätigte (AS 155). Hinsichtlich der Feststellung zu seiner bisherigen Schullaufbahn ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dahingehend unterschiedliche Angaben tätigte. So erklärte er im Zuge der Erstbefragung, zwölf Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben (AS 21). Vor der belangten Behörde gab er erstmals an, dass er zur Matura angetreten sei, diese jedoch nicht geschafft habe (AS 153). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 15.05.2023 erklärte er demgegenüber, dass er in Marokko die Schule bis zur AHS besucht habe und anschließend das Studium der Rechtswissenschaften begonnen habe, dieses jedoch nach einem Jahr abgebrochen habe (S. 4f des Protokolls in OZ 5). Zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erklärte er schließlich, dass er von 2008 bis 2010 an der Universität XXXX studiert habe (S. 8 des Protokolls in OZ 5). Aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben war letztlich eine Schulbesuchsdauer von zumindest zwölf Jahren festzustellen. In Anbetracht dieser mehrjährigen Schulbildung und seiner anschließenden beruflichen Tätigkeiten ist unter Mitberücksichtigung seines gesundheitlichen Zustands und seines Alters davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Hinsichtlich der Feststellung zu seiner bisherigen Schullaufbahn ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dahingehend unterschiedliche Angaben tätigte. So erklärte er im Zuge der Erstbefragung, zwölf Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben (AS 21). Vor der belangten Behörde gab er erstmals an, dass er zur Matura angetreten sei, diese jedoch nicht geschafft habe (AS 153). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 15.05.2023 erklärte er demgegenüber, dass er in Marokko die Schule bis zur AHS besucht habe und anschließend das Studium der Rechtswissenschaften begonnen habe, dieses jedoch nach einem Jahr abgebrochen habe (S. 4f des Protokolls in OZ 5). Zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erklärte er schließlich, dass er von 2008 bis 2010 an der Universität römisch 40 studiert habe (S. 8 des Protokolls in OZ 5). Aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben war letztlich eine Schulbesuchsdauer von zumindest zwölf Jahren festzustellen. In Anbetracht dieser mehrjährigen Schulbildung und seiner anschließenden beruflichen Tätigkeiten ist unter Mitberücksichtigung seines gesundheitlichen Zustands und seines Alters davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Die Feststellung, dass seine Familienangehörigen in Marokko und Frankreich leben, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht und gab er zudem im Asylverfahren durchwegs gleichbleibend an, in Österreich über keine familiären Verbindungen zu verfügen (S. 10 des Protokolls in OZ 5). Des Weiteren behauptete er auch – übereinstimmend mit seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich – nicht das Bestehen von maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet. Dass der Beschwerdeführer auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder sozialer Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen noch formell nachzuweisen vermochte, insbesondere in Anbetracht seines erst wenige Monate andauernden Aufenthalts in Österreich. Die Durchführung von Reinigungsarbeiten in seinem Asylheim lässt sich ebenso seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht entnehmen. Die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit sowie zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung gründen auf der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Aufgrund seiner aufgezeigten finanziellen Lage in Österreich war somit die Feststellung der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen und den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2023 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Wirtschaftslage in Marokko sehr schlecht sei und es weder Arbeit noch eine medizinische Grundversorgung gebe. Zudem habe er gesundheitliche Probleme mit seinen Nieren, seinem rechten Auge und er sei Epileptiker. In seinen niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 24.02.2023 und 27.02.2023 erklärte er auf die Fragen zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen dieselben Gründe wie in der Erstbefragung am 08.01.
- Die belangte Behörde erließ einen den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid und kam darin zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, welche ihn zum Verlassen der Heimat bewogen haben sollen, nicht asylrelevant seien. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag im Behördenverfahren durchwegs mit wirtschaftlichen Motiven und einer mangelhaften medizinischen Versorgung in Marokko argumentierte. Es ist der belangten Behörde nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle zuzustimmen, dass die damaligen Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtbetrachtung erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer Marokko in Erwartung besserer Lebensbedingungen und wirtschaftlicher sowie medizinischer Rahmenbedingungen verlassen habe und aus denselben Gründen auch nicht zurückkehren möchte. Sohin machte er mit seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Sohin machte er mit seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz vergleiche VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Das erkennende Gericht musste sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde anschließen und der Beweiswürdigung dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde eine Asylrelevanz nicht erkennen ließ. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat Marokko der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat Marokko der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Aus diesem Grund ist auf das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 28.04.2023 zu seiner homosexuellen Orientierung näher einzugehen. Der Beschwerdeführer führte sohin in der Beschwerde aus, dass er homosexuell sei und seine Verfolgungsgründe aus Scham und Angst bisher nicht habe vorbringen können, da er in seinem Herkunftsstaat deswegen bereits misshandelt worden sei. Dazu führte er weiters erstmalig an, dass er am 18.10.2022 von seinem Vater beim Geschlechtsverkehr mit einem Freund erwischt worden sei und ihn sein Vater daraufhin zusammengeschlagen habe. Es sei ihm jedoch gelungen wegzulaufen und habe er sich bei einem Freund bis zu seiner Ausreise versteckt. Nach diesem Vorfall sei klar gewesen, dass sein Vater und sein Onkel, sollten sie seinen Aufenthaltsort herausfinden, ihn umbringen würden, da er für die gesamte Familie eine Schande sei. Nach Durchführung von mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 15.05.2023 (OZ 5) ist festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung durch seine Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung in einer Gesamtschau die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist und er es nicht vermochte, eine aktuelle Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. In Bezug auf sein nunmehr zu prüfendes Fluchtvorbringen aufgrund einer Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als auch vor der belangten Behörde seine homosexuelle Orientierung mit keinem Wort erwähnte und eine darauf aufbauende Verfolgungsgefahr ebenso unerwähnt ließ. Vom erkennenden Richter befragt, warum er dies nicht bereits vor der belangten Behörde vorbrachte, gab er Folgendes an (S. 7 des Protokolls in OZ 5): „Weil ich damals Angst hatte. Ich lebte XXXX Jahre in einer östlichen Gesellschaft. Es war schwierig das zu erwähnen. Mir ist bewusst, dass homosexuelle Personen in Europa unterstützt werden, aber ich habe mich damals nicht getraut, das zu sagen, bis ich einen Freund in XXXX kennengelernt habe, der zu mir gesagt hat, dass ich das sagen soll. Er arbeitet dort und er ist mit einem Mann verheiratet. Wir haben mehrmals darüber gesprochen, bis er mich davon überzeugt hat, dass ich das erzählen soll.“„Weil ich damals Angst hatte. Ich lebte römisch 40 Jahre in einer östlichen Gesellschaft. Es war schwierig das zu erwähnen. Mir ist bewusst, dass homosexuelle Personen in Europa unterstützt werden, aber ich habe mich damals nicht getraut, das zu sagen, bis ich einen Freund in römisch 40 kennengelernt habe, der zu mir gesagt hat, dass ich das sagen soll. Er arbeitet dort und er ist mit einem Mann verheiratet. Wir haben mehrmals darüber gesprochen, bis er mich davon überzeugt hat, dass ich das erzählen soll.“ Dazu ist zu sagen, dass die Befragungen durch die Polizei sowie die belangte Behörde selbstverständlich vertraulich behandelt werden und der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung über die Wichtigkeit seiner Angaben und die für ihn entstehenden nachteiligen Folgen unwahrer Aussagen belehrt wurde. Der Beschwerdeführer gab dennoch explizit an, neben wirtschaftlichen Gründen und der schlechten medizinischen Grundversorgung keine weiteren Gründe für seine Ausreise gehabt zu haben. Im Sinne der von § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflicht wäre es jedoch am Beschwerdeführer gelegen, „ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen“. Dazu ist zu sagen, dass die Befragungen durch die Polizei sowie die belangte Behörde selbstverständlich vertraulich behandelt werden und der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung über die Wichtigkeit seiner Angaben und die für ihn entstehenden nachteiligen Folgen unwahrer Aussagen belehrt wurde. Der Beschwerdeführer gab dennoch explizit an, neben wirtschaftlichen Gründen und der schlechten medizinischen Grundversorgung keine weiteren Gründe für seine Ausreise gehabt zu haben. Im Sinne der von Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflicht wäre es jedoch am Beschwerdeführer gelegen, „ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen“. Der Beschwerdeführer steigerte sohin in der Beschwerde sein Fluchtvorbringen. Zwar wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht und Beweisergebnisse daraus auch nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), jedoch normiert § 19 Abs. 1 AsylG kein vollständiges Beweisverwertungsverbot. Es ist nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Im gegenständlichen Fall wurde der BF zudem 2x von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, ohne auch nur ansatzweise seine im Beschwerdeverfahren behauptete sexuelle Neigung zu erwähnen. Zudem entspricht es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086, mwN). Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen selbst die von seinem Vater erfahrene Gewaltattacke an sich mit keinem Wort erwähnte, da er schließlich keinen Bezug zu seiner sexuellen Orientierung herstellen hätte müssen. Der Beschwerdeführer steigerte sohin in der Beschwerde sein Fluchtvorbringen. Zwar wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht und Beweisergebnisse daraus auch nicht unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), jedoch normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG kein vollständiges Beweisverwertungsverbot. Es ist nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Im gegenständlichen Fall wurde der BF zudem 2x von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, ohne auch nur ansatzweise seine im Beschwerdeverfahren behauptete sexuelle Neigung zu erwähnen. Zudem entspricht es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086, mwN). Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen selbst die von seinem Vater erfahrene Gewaltattacke an sich mit keinem Wort erwähnte, da er schließlich keinen Bezug zu seiner sexuellen Orientierung herstellen hätte müssen. Dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Vater beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann erwischt worden sei und anschließend zusammengeschlagen worden sei, lassen sich zudem zeitliche Widersprüche entnehmen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass dieser Vorfall am 18.10.2022 stattgefunden und damit sein fluchtauslösendes Ereignis dargestellt habe (AS 320). Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, indem er anführte, sein Vater habe im Oktober 2022 von seiner homosexuellen Beziehung erfahren, ihn daraufhin geschlagen sowie in sein rechtes Ohr gebissen. Außerdem sei er mit dem Schraubenzieher verletzt worden (S. 6 des Protokolls in OZ 5). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.02.2023 erklärte, dass der letzte Kontakt mit seinem in Frankreich lebenden Vater vor etwa fünf Jahren stattgefunden habe (AS 155). Sohin ist bereits im Allgemeinen seine persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er in der Erstbefragung anführte, dass sein zielgebendes Land bei seiner Ausreise Frankreich gewesen sei (AS 25). Seine persönliche Glaubwürdigkeit wird aber auch durch die letztlich unrichtige Behauptung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er habe in Spanien nicht um Asyl angesucht (OZ 5 Seite 6), sowie seiner Verwendung einer Aliasidentität erschüttert und ist sein weiteres Vorbringen auch unter diesen Gesichtspunkten zu relativieren. Die Erzählungen des Beschwerdeführers gestalteten sich in einer Gesamtanschauung generell sehr detailarm. In welcher Situation die homosexuelle Identität zum ersten Mal betätigt worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht klar angeben. Er brachte lediglich vor, dass er sich in einen Schulfreund verliebt habe, als er etwa 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei (S. 7 des Protokolls in OZ 5). Auch vermochte er keine genauen Angaben auf die Frage, welche emotionale Bedeutung dieses Erlebnis für ihn gehabt habe, zu tätigen und erklärte er stattdessen: „Wie ich zuvor erwähnt habe, war das in der Hauptschule. Ich habe mich zu ihm hingezogen gefühlt und wollte mit ihm eine sexuelle Beziehung haben. Ich habe damals zu ihm gesagt, dass er mich küssen soll. Ich habe das bis zur Universität geheim gehalten. Die erste sexuelle Beziehung war an der Universität (S. 7 des Protokolls in OZ 5).“ Ausführliche Angaben hinsichtlich seiner ersten homosexuellen Beziehung bzw. späteren längerfristigen Beziehungen, wie beispielweise Details zum Kennenlernen oder zu den Namen seiner Freunde, ließ der Beschwerdeführer ebenso vermissen. In weiterer Folge erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass er während seiner Zeit an der Universität immer wieder neue Männer kennengelernt habe und mit jeder Person circa eine bis zwei Wochen verbracht habe (S. 7 des Protokolls in OZ 5). Auf die Frage, woran der Beschwerdeführer erkenne, dass es sich ebenfalls um homosexuelle Personen handle, antwortete er, dass er sämtliche Personen über eine App kennengelernt habe. In diesem Zusammenhang ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass er im gegenständlichen Asylverfahren neben seinen vagen Angaben auch mehrmals bereits auf einfache Fragen widersprüchliche Antworten gab. Beispielsweise gab er im gegenständlichen Verfahren – wie bereits erwähnt – verschiedene Versionen betreffend seine schulische bzw. universitäre Laufbahn in Marokko an. Im Behördenverfahren, somit zu einem Zeitpunkt vor Behauptung einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung, erklärte der Beschwerdeführer sowohl vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch der belangten Behörde übereinstimmend, dass er langjährig die Schule besucht habe, jedoch letztlich die Matura nicht geschafft und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen habe (AS 153). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab er jedoch erstmalig an, dass er tatsächlich an der Universität XXXX studiert habe (S. 8 des Protokolls in OZ 5), wobei dies ohne den Abschluss einer Matura schwer vorstellbar erscheint. Auch blieb der Beschwerdeführer bei den Angaben zur Dauer des Studierens keiner einheitlichen Erzählweise treu, da er zunächst erklärte, dass er nach dem ersten Jahr sein Studium abgebrochen habe (S. 4f des Protokolls in OZ 5), und anschließend ergänzte, dass er von 2008 bis 2010 an der Universität studiert habe (S. 8 des Protokolls in OZ 5).In diesem Zusammenhang ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass er im gegenständlichen Asylverfahren neben seinen vagen Angaben auch mehrmals bereits auf einfache Fragen widersprüchliche Antworten gab. Beispielsweise gab er im gegenständlichen Verfahren – wie bereits erwähnt – verschiedene Versionen betreffend seine schulische bzw. universitäre Laufbahn in Marokko an. Im Behördenverfahren, somit zu einem Zeitpunkt vor Behauptung einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung, erklärte der Beschwerdeführer sowohl vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch der belangten Behörde übereinstimmend, dass er langjährig die Schule besucht habe, jedoch letztlich die Matura nicht geschafft und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen habe (AS 153). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab er jedoch erstmalig an, dass er tatsächlich an der Universität römisch 40 studiert habe (S. 8 des Protokolls in OZ 5), wobei dies ohne den Abschluss einer Matura schwer vorstellbar erscheint. Auch blieb der Beschwerdeführer bei den Angaben zur Dauer des Studierens keiner einheitlichen Erzählweise treu, da er zunächst erklärte, dass er nach dem ersten Jahr sein Studium abgebrochen habe (S. 4f des Protokolls in OZ 5), und anschließend ergänzte, dass er von 2008 bis 2010 an der Universität studiert habe (S. 8 des Protokolls in OZ 5). Des Weiteren strebte der Beschwerdeführer bereits in Spanien ein Asylverfahren im Jahr 2014 an und war es dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach seiner Abschiebung nach Marokko offenbar möglich, dort unbehelligt zu leben und keine Probleme mit Behörden oder der Polizei zu haben. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob der Beschwerdeführer unter der Annahme, dass er die von ihm geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätte, wieder in Marokko leben könnte, erklärte er: „Ja, wenn diese Probleme nicht wären, dann schon. Ich kann meine sexuelle Neigung in meiner Heimat nicht ausleben. (S. 9 des Protokolls in OZ 5)“. Die Erzählungen des Beschwerdeführers wiesen insgesamt keinen Detailreichtum auf und beschränkten sich vielmehr auf die allgemeine Aussage, er sei misshandelt worden und könne zukünftig in Marokko nicht leben, dies obwohl er nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2008 seine behauptete Homosexualität in Marokko ausleben würde, ohne bislang Probleme mit der Polizei oder Behörden bekommen zu haben. Auch hinsichtlich seiner nunmehrigen Situation in Österreich konnte der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine sexuelle Orientierung keine detaillierten Angaben machen (S. 24ff des Protokolls in OZ 5). So gab er auf die Frage des erkennenden Richters, wie er seine sexuelle Neigung in Österreich auslebe, an: „Gut, ich fühle mich in Sicherheit hier. Ich habe meine sexuelle Neigung in Österreich noch nicht ausgelebt, weil ich das Heim nicht verlassen darf. Das Heim wird am Abend geschlossen. Ich habe Männer kennengelernt. Mein Handy lässt es nicht zu, diese Apps zu verwenden (S. 11 des Protokolls in OZ 5).“ Für den erkennenden Richter wird sohin nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer – unter Wahrstellung seines Vorbringens zu seiner sexuellen Orientierung – sich nunmehr, obwohl er sich nach eigenen Angaben in Österreich in Sicherheit fühle, seine sexuelle Neigung nicht auslebt. Insbesondere führte er an anderer Stelle im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er oftmals mit dem Zug von XXXX nach XXXX fährt und dort einen Deutschkurs besucht, spazieren oder mit einem Bekannten Kaffee trinken geht (S. 10 des Protokolls in OZ 5). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer offensichtlich untertags genügend Zeit, sich zu verabreden bzw. sich mit diversen Apps zu beschäftigen, wobei die behauptete Unmöglichkeit des Herunterladens von Apps auf sein Mobiltelefon nicht nachvollziehbar erscheint. Für den erkennenden Richter wird sohin nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer – unter Wahrstellung seines Vorbringens zu seiner sexuellen Orientierung – sich nunmehr, obwohl er sich nach eigenen Angaben in Österreich in Sicherheit fühle, seine sexuelle Neigung nicht auslebt. Insbesondere führte er an anderer Stelle im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er oftmals mit dem Zug von römisch 40 nach römisch 40 fährt und dort einen Deutschkurs besucht, spazieren oder mit einem Bekannten Kaffee trinken geht (S. 10 des Protokolls in OZ 5). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer offensichtlich untertags genügend Zeit, sich zu verabreden bzw. sich mit diversen Apps zu beschäftigen, wobei die behauptete Unmöglichkeit des Herunterladens von Apps auf sein Mobiltelefon nicht nachvollziehbar erscheint. Dazu ist auszuführen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers dann als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn dieses nicht hinreichend substantiiert ist; wenn der Beschwerdeführer sohin nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, die vagen und pauschalen Angaben des Beschwerdeführers durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Vielmehr sind erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert und sich mehrfach widerspricht. Das erkennende Gericht ist insbesondere beim höchstpersönlichen Lebensbereich eines Asylwerbers, wie etwa seiner sexuellen Orientierung, darauf angewiesen, dass dieser entsprechend am Verfahren mitwirkt und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe umfassende Angaben macht. Die Möglichkeit der Behörde, amtswegig zu ermitteln, kommt dabei nämlich naturgemäß an ihre Grenzen, sodass der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommt. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Auch das im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachte Schreiben von R.Z., der LGBTIQ Vertrauensperson in der Flüchtlingsbetreuung, und dessen Ehemann S.Z., die von einer Freundschaft mit dem Beschwerdeführer sprechen, vermochte nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beitragen, schließlich wurde darin lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers verschriftlicht. Ebenso wird den vorgelegten Lichtbildern (AS 328ff) keine besondere Glaubhaftigkeit in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zugestanden, schließlich haben derartige Lichtbilder grundsätzlich keine große Beweiskraft, da die näheren Umstände zu den Aufnahmen sowie der Zeitpunkt der Aufnahme bzw. die Identität der Person nicht zweifelsfrei hervorgehen. Ergänzend muss auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer Marokko legal und ohne Probleme auf dem Luftweg verlassen konnte. Der