RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlG314 2270399-1 Spruch, G314 2270399-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des marokkanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , angeordnete Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des marokkanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , angeordnete Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers (BF) wurde rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Noch vor dieser Entscheidung hatte er das Bundesgebiet verlassen und sich dem Asylverfahren entzogen. Er hatte sich ohne Aufenthaltserlaubnis und ohne Einreisedokument in Italien und in der Schweiz aufgehalten. Am XXXX wurde ihm die Einreise nach Deutschland verweigert, weil er kein Reisedokument hatte. Er wurde von den österreichischen Behörden übernommen, die gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anordneten. Seinen Asyl-Folgeantrag vom XXXX hat er zu Verzögerungszwecken gestellt. Ein Aktenvermerk gemäß § 76 Abs 6 FPG liegt vor und wurde ihm auch zugestellt. Eine Abschiebung nach Marokko ist voraussichtlich – auch bei Berücksichtigung der Notwendigkeit einer HRZ-Ausstellung, die aufgrund der Reisepasskopie wahrscheinlich ist – innerhalb der Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten möglich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat die Fluchtgefahr angesichts der Mobilität des BF und der fehlenden sozialen Integration im Inland zutreffend bejaht. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers (BF) wurde rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Noch vor dieser Entscheidung hatte er das Bundesgebiet verlassen und sich dem Asylverfahren entzogen. Er hatte sich ohne Aufenthaltserlaubnis und ohne Einreisedokument in Italien und in der Schweiz aufgehalten. Am römisch 40 wurde ihm die Einreise nach Deutschland verweigert, weil er kein Reisedokument hatte. Er wurde von den österreichischen Behörden übernommen, die gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anordneten. Seinen Asyl-Folgeantrag vom römisch 40 hat er zu Verzögerungszwecken gestellt. Ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG liegt vor und wurde ihm auch zugestellt. Eine Abschiebung nach Marokko ist voraussichtlich – auch bei Berücksichtigung der Notwendigkeit einer HRZ-Ausstellung, die aufgrund der Reisepasskopie wahrscheinlich ist – innerhalb der Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten möglich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat die Fluchtgefahr angesichts der Mobilität des BF und der fehlenden sozialen Integration im Inland zutreffend bejaht. Zum Entscheidungszeitpunkt erweisen sich die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft daher als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist angesichts der fehlenden Verankerung des BF und des Fehlens finanzieller Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen. Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2270399.1.00
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