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{'item': 'I403 2236351-2'}

Obsah (18)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 12a§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlI403 2236351-2 Spruch, I403 2236351-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2019 von Bediensteten der Finanz- und Bundespolizei bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten, wobei er zugleich auch seine höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer um 20 Tage überschritten hatte. Aus diesem Grund wurde er im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Rahmen seiner am darauffolgenden Tag stattfindenden niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des BFA gab er im Wesentlichen an, dass er bereits seit etwa zehn Jahren gemeinsam mit seinem Bruder eine Eisdiele in Österreich betreibe und das Gewerbeamt ihnen mitgeteilt habe, dass dies in Ordnung sei. Einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der EU besitze er nicht und verbringe er in der Regel in etwa die Hälfte des Jahres in Österreich und die andere Hälfte in Nordmazedonien, wo auch der überwiegende Teil seiner Kernfamilie lebe. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 28.06.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten mit 27.07.2019 in Rechtskraft, wobei der Beschwerdeführer bereits am 29.06.2019 im Wege der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Nordmazedonien ausgereist war. Am 20.08.2020 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2020, Zl. I414 2236351-1/3E rechtskräftig abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung, nunmehr in Verbindung mit einem auf die Dauer von einem Jahr befristeten Einreiseverbot, erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist.Am 20.08.2020 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2020, Zl. I414 2236351-1/3E rechtskräftig abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung, nunmehr in Verbindung mit einem auf die Dauer von einem Jahr befristeten Einreiseverbot, erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist. Am 11.05.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Rahmen einer polizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen, in der Folge im Auftrag des BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er sogleich von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen wurde. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei zuletzt am 15.10.2020 nach Nordmazedonien aus- und am 10.03.2021 wieder nach Österreich eingereist. Dass gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot bestehe, habe er nicht gewusst, sein Anwalt hätte ihn darüber nicht informiert. Am 12.05.2021 reiste der Beschwerdeführer abermals freiwillig nach Nordmazedonien aus. Mit Schriftsatz vom 08.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA eine Verkürzung des gegen ihn aufrecht bestehenden Einreiseverbotes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27.04.2022 rechtskräftig abgewiesen. Am 17.05.2022 reiste der Beschwerdeführer nach Ablauf des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes abermals in das Bundesgebiet ein. Nach neuerlicher Überschreitung seiner höchstzulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer und nachdem er im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wiederum bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden war, wurde ihm mit schriftlichem Parteiengehör der belangten Behörde vom 30.08.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme"), nachweislich zugestellt am 31.08.2022, zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet wurde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse schriftlich Stellung zu beziehen. Am 05.09.2022 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wobei er im Wesentlichen bestritt, dass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, vielmehr sei er als Kommanditist daran interessiert, dass das Geschäft in der Kommanditgesellschaft gut laufe und habe sich lediglich bei seinem Bruder im Geschäftslokal einen „Überblick verschafft“. Am 08.09.2022 wurde der Beschwerdeführer, nachdem sein Bruder und sein Sohn im Rahmen einer polizeilichen Nachschau an seiner Meldeadresse den einschreitenden Beamten gegenüber zunächst wahrheitswidrig angegeben hatten, dass er bereits vor zehn Tagen nach Nordmazedonien ausgereist sei bzw. Österreich am heutigen Tag verlassen hätte, erneut im Auftrag des BFA festgenommen und niederschriftlich von einem Organwalter einvernommen. Die Festnahme wurde nach der Einvernahme aufgehoben und der Beschwerdeführer zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er noch am selben Tag nach. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit infolge seiner kontinuierlichen und beharrlichen Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verwiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit infolge seiner kontinuierlichen und beharrlichen Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verwiesen. Gegen die Spruchpunkte II. und IV. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Erlassung eines Bescheides sei mehr als sechs Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht mehr zulässig gewesen und erweise sich das Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren als überzogen. Die Spruchpunkte I., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Erlassung eines Bescheides sei mehr als sechs Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht mehr zulässig gewesen und erweise sich das Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren als überzogen. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er stammt aus der Stadt XXXX im Nordwesten des Landes, hat in seinem Herkunftsstaat seine Schulbildung durchlaufen und den Beruf des Konditors erlernt. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Ehefrau und eine minderjährige Tochter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX , wo die Familie ein Haus besitzt und sein Bruder eine Landwirtschaft betreibt.Er stammt aus der Stadt römisch 40 im Nordwesten des Landes, hat in seinem Herkunftsstaat seine Schulbildung durchlaufen und den Beruf des Konditors erlernt. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Ehefrau und eine minderjährige Tochter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 , wo die Familie ein Haus besitzt und sein Bruder eine Landwirtschaft betreibt. Eine volljährige Tochter des Beschwerdeführers lebt in Deutschland und sein volljähriger Sohn in Tschechien, wo beide jeweils über Aufenthaltstitel verfügen. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu ihnen, jedoch besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Die gesamte Familie trifft sich für gewöhnlich zu Weihnachten und anderen Feiertagen in Nordmazedonien. Der Beschwerdeführer war von 21.11.2006 bis 03.12.2008, von 19.03.2009 bis 03.07.2018, von 13.06.2019 bis 13.02.2020, von 26.06.2020 bis 21.06.2021 sowie zuletzt von 15.06.2022 bis 08.09.2022 im Bundesgebiet hauptgemeldet, jedoch nie in Besitz eines Aufenthaltstitels für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen überschreitet. Er hielt sich nicht durchgehend in Österreich auf, sondern verbrachte stets zumindest in etwa die Hälfte des Jahres in Nordmazedonien. Der Bruder des Beschwerdeführers (IFA-Zl. XXXX ) ist seit März 2009 durchgehend in Österreich hauptgemeldet und hält sich gemeinsam mit seiner Ehefrau rechtmäßig auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" im Bundesgebiet auf. Zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer besteht ebenfalls kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis.Der Bruder des Beschwerdeführers (IFA-Zl. römisch 40 ) ist seit März 2009 durchgehend in Österreich hauptgemeldet und hält sich gemeinsam mit seiner Ehefrau rechtmäßig auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" im Bundesgebiet auf. Zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer besteht ebenfalls kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Am 22.10.2008 gründeten der Beschwerdeführer und sein Bruder eine Kommanditgesellschaft namens " XXXX KG" in Österreich, in welcher der Beschwerdeführer laut Gesellschaftsvertrag als Kommanditist fungiert, sein Bruder hingegen als Komplementär. Gegenstand des Unternehmens ist das Konditorgewebe. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2009 laufend in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert und das Unternehmen führt auch Umsatzsteuern ab. Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer – ohne in Besitz eines Aufenthaltstitels oder Feststellungsbescheides des AMS zu sein - arbeitend im Geschäftslokal angetroffen und die " XXXX KG" infolge dessen mit Strafantrag vom 22.07.2019 aufgrund einer Übertretung nach dem AuslBG dem Magistrat XXXX zur Anzeige gebracht. Seitens des Magistrats wurde in der Folge ein Straferkenntnis erlassen, welches anwaltlich bekämpft wurde, sodass das Strafverfahren letztlich aufgrund von Verjährung eingestellt werden musste.Am 22.10.2008 gründeten der Beschwerdeführer und sein Bruder eine Kommanditgesellschaft namens " römisch 40 KG" in Österreich, in welcher der Beschwerdeführer laut Gesellschaftsvertrag als Kommanditist fungiert, sein Bruder hingegen als Komplementär. Gegenstand des Unternehmens ist das Konditorgewebe. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2009 laufend in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert und das Unternehmen führt auch Umsatzsteuern ab. Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer – ohne in Besitz eines Aufenthaltstitels oder Feststellungsbescheides des AMS zu sein - arbeitend im Geschäftslokal angetroffen und die " römisch 40 KG" infolge dessen mit Strafantrag vom 22.07.2019 aufgrund einer Übertretung nach dem AuslBG dem Magistrat römisch 40 zur Anzeige gebracht. Seitens des Magistrats wurde in der Folge ein Straferkenntnis erlassen, welches anwaltlich bekämpft wurde, sodass das Strafverfahren letztlich aufgrund von Verjährung eingestellt werden musste. Der Beschwerdeführer hat eine Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A2 erfolgreich abgelegt. Er ist strafgerichtlich unbescholten, wurde jedoch bereits drei Mal rechtskräftig aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verwaltungsstrafrechtlich belangt:
  2. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 10.07.2019, Zl. VStV/ XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung nach § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt, nachdem er zwar rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war, jedoch die höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschritten hatte und zudem am 27.06.2019 bei einer Erwerbstätigkeit betreten worden war, ohne in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu sein.
  3. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 10.07.2019, Zl. VStV/ römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt, nachdem er zwar rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war, jedoch die höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschritten hatte und zudem am 27.06.2019 bei einer Erwerbstätigkeit betreten worden war, ohne in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu sein.
  4. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 23.12.2022, Zl. VStV/ XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung nach § 120 Abs. 1c iVm §§ 67, 53 FPG rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, nachdem er am 11.05.2021 entgegen eines gegen ihn aufrecht bestehenden Einreiseverbotes im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen worden war.
  5. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 23.12.2022, Zl. VStV/ römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins c, in Verbindung mit Paragraphen 67, 53, FPG rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, nachdem er am 11.05.2021 entgegen eines gegen ihn aufrecht bestehenden Einreiseverbotes im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen worden war.
  6. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 23.12.2022, Zl. VStV/ XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung nach § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen und 8 Stunden verhängt, nachdem er sich zum Zeitpunkt einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle am 08.09.2022 bereits für 115 Tage im Schengen-Raum aufgehalten und somit erneut die höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschritten hatte.
  7. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 23.12.2022, Zl. VStV/ römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen und 8 Stunden verhängt, nachdem er sich zum Zeitpunkt einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle am 08.09.2022 bereits für 115 Tage im Schengen-Raum aufgehalten und somit erneut die höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschritten hatte. Die Strafverfügung aus dem Jahr 2019 wurde seitens des Beschwerdeführers beglichen, die beiden Straferkenntnisse vom 23.12.2022, welche jeweils mit 28.01.2023 in Rechtskraft erwuchsen, wurden hingegen bislang nicht bezahlt.
  8. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Beweismittel. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten - nordmazedonischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten - nordmazedonischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, ergänzend finden sich im Verwaltungsakt seine vor dem BFA in Vorlage gebrachte Geburts- und Heiratsurkunde. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers und seines Bruders sowie dessen Ehefrau im Bundesgebiet gehen aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister hervor. Die Feststellungen bezüglich der seitens des Beschwerdeführers in Österreich (mit)gegründeten Kommanditgesellschaft fußen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafantrag der Finanzpolizei an den Magistrat XXXX sowie dem seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Gesellschaftsvertrag samt Umsatzsteuerbescheiden und einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass seitens des Magistrats XXXX infolge des Strafantrags der Finanzpolizei ein Straferkenntnis erlassen worden war, welches anwaltlich bekämpft wurde, sodass das Strafverfahren letztlich aufgrund von Verjährung eingestellt werden musste, ergibt sich aus einer telefonischen Erkundigung des Bundesverwaltungsgerichts beim Magistrat vom 17.05.2023.Die Feststellungen bezüglich der seitens des Beschwerdeführers in Österreich (mit)gegründeten Kommanditgesellschaft fußen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafantrag der Finanzpolizei an den Magistrat römisch 40 sowie dem seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Gesellschaftsvertrag samt Umsatzsteuerbescheiden und einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass seitens des Magistrats römisch 40 infolge des Strafantrags der Finanzpolizei ein Straferkenntnis erlassen worden war, welches anwaltlich bekämpft wurde, sodass das Strafverfahren letztlich aufgrund von Verjährung eingestellt werden musste, ergibt sich aus einer telefonischen Erkundigung des Bundesverwaltungsgerichts beim Magistrat vom 17.05.
  9. Dass der Beschwerdeführer eine Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A2 erfolgreich abgelegt hat, wurde durch Vorlage eines sich im Verwaltungsakt befindlichen ÖSD-Zertifikats vom 22.01.2020 belegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die drei rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gehen aus den betreffenden, sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafverfügungen bzw. -erkenntnissen der LPD XXXX hervor, wobei eine telefonische Erkundigung des Bundesverwaltungsgerichts bei der LPD vom 17.05.2023 ergab, dass der Beschwerdeführer die erste Strafverfügung aus dem Jahr 2019 beglichen hatte, während die beiden Straferkenntnisse vom 23.12.2022, welche jeweils mit 28.01.2023 in Rechtskraft erwuchsen, bislang nicht bezahlt wurden.Die drei rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gehen aus den betreffenden, sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafverfügungen bzw. -erkenntnissen der LPD römisch 40 hervor, wobei eine telefonische Erkundigung des Bundesverwaltungsgerichts bei der LPD vom 17.05.2023 ergab, dass der Beschwerdeführer die erste Strafverfügung aus dem Jahr 2019 beglichen hatte, während die beiden Straferkenntnisse vom 23.12.2022, welche jeweils mit 28.01.2023 in Rechtskraft erwuchsen, bislang nicht bezahlt wurden.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  11. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  12. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN). Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR

  1. GP 64) wurde der Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Das betrifft neben der zeitlichen Komponente einer Rückkehrentscheidung nach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 (diese bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht; siehe auch § 11 Abs. 1 Z 3 NAG idF FrÄG 2015) in erster Linie ein an die Verhängung einer Rückkehrentscheidung anknüpfendes Einreiseverbot, da ein solches ohne Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene VwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 64) wurde der Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Das betrifft neben der zeitlichen Komponente einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 (diese bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht; siehe auch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in der Fassung FrÄG 2015) in erster Linie ein an die Verhängung einer Rückkehrentscheidung anknüpfendes Einreiseverbot, da ein solches ohne Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene VwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN). Dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach § 27 Abs. 2 AsylG 2005 - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss. Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären (vgl. VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006, mwN).Dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach Paragraph 27, Absatz 2, AsylG 2005 - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss. Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären vergleiche VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006, mwN). Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlichem Parteiengehör der belangten Behörde vom 30.08.2022, nachweislich zugestellt am 31.08.2022, zur Kenntnis gebracht, dass neuerlich ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet wurde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse schriftlich Stellung zu beziehen, was der Beschwerdeführer mit schriftlicher Stellungnahme vom 05.09.2022 auch tat, ehe er am 08.09.2022, während des laufenden Rückkehrentscheidungsverfahrens und noch vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, vor dem BFA einvernommen wurde und daran anschließend noch am selben Tag nach Nordmazedonien ausreiste. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Rückkehrentscheidungsverfahren gegenständlich binnen sechs Wochen nach der Ausreise des Beschwerdeführers am 08.09.2022 eingeleitet werden hätte müssen, während die belangte Behörde bereits zuvor – spätestens am 30.08.2022 – ein Verfahren eingeleitet habe, zu welchem wohl ein mündlicher Bescheid ergangen sein mag, geht ins Leere. Offenkundig wurde das verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidungsverfahren tatsächlich (ausgehend von der Datierung des schriftlichen Parteiengehörs) spätestens am 30.08.2022 eingeleitet und hatte der Beschwerdeführer von diesem Umstand auch mit der Zustellung des Parteiengehörs am 31.08.2022 Kenntnis erlangt. Inwieweit er nunmehr zur Überzeugung gelangt, dieses Verfahren wäre bereits mittels mündlich verkündetem Bescheid abgeschlossen worden, ist nicht nachvollziehbar und finden sich hierfür auch keinerlei Hinweise im Akt. Vielmehr war das verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidungsverfahren zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 08.09.2022 nach wie vor anhängig, wobei er sich bis dahin allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und zog seine Ausreise im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur unstreitig auch nicht automatisch die Beendigung oder Einstellung des anhängigen Rückkehrentscheidungsverfahrens nach sich. Die belangte Behörde hat sich somit grundsätzlich zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Die belangte Behörde hat sich somit grundsätzlich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung oder zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind in Bezug auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Bruder und dessen Ehefrau nicht ersichtlich. So besteht weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Insbesondere ist in Bezug auf die in Österreich seitens des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinem Bruder gegründete Kommanditgesellschaft zu betonen, dass der Beschwerdeführer in dieser lediglich als Kommanditist und somit als reiner Kapitalgeber fungiert, wofür seine persönliche Anwesenheit im Schengen-Raum nicht erforderlich ist. Eine operative Tätigkeit im Unternehmen darf er als Drittstaatsangehöriger, welcher über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, vor dem Hintergrund der Bestimmungen des AuslBG hingegen gar nicht ausüben. Auch in Bezug auf seine in Deutschland lebende volljährige Tochter und seinen in Tschechien lebenden volljährigen Sohn besteht kein gemeinsamer Wohnsitz oder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis, sodass die Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen ist. Angesichts des Umstandes, dass sich die gesamte Familie laut Angaben des Beschwerdeführers ohnedies zu Weihnachten und anderen Feiertagen für gewöhnlich in Nordmazedonien trifft, erscheint auch die künftige Aufrechterhaltung des Kontaktes über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes zumindest temporär zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen in den Schengen-Raum zurückzukehren. Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger weiterer Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger weiterer Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN), während einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN), während einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN). Gegenständlich hielt sich der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2006 immer wieder in Österreich auf, jedoch war sein Aufenthalt nie ein durchgehender. Vielmehr hatte er sich laut eigenen Angaben stets für etwa die Hälfte des Jahres in seinem Herkunftsstaat Nordmazedonien aufgehalten und weist auch seine melderechtliche Erfassung – zuletzt etwa von 04.07.2018 bis 12.06.2019, von 14.02.2020 bis 25.06.2020, von 22.06.2021 bis 14.06.2022 sowie nunmehr laufend seit 09.09.2022 - immer wieder längerer Unterbrechungen auf. Hinzu kommt, dass er nie in Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich war. Vielmehr ist er als Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien, der Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist, nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, lediglich für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit und wurde er bereits drei Mal rechtskräftig aufgrund der Überschreitung seiner höchstzulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer verwaltungsstrafrechtlich belangt, wobei auch der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, im Sinne der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK

§ 9Abs. 2 Z 1 BFA-VG Bedeutung zukommt (vgl. Vw

GH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428, mwN). Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist somit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als so lange zu bewerten, als dass sie sein Privatinteresse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Gegenständlich hielt sich der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2006 immer wieder in Österreich auf, jedoch war sein Aufenthalt nie ein durchgehender. Vielmehr hatte er sich laut eigenen Angaben stets für etwa die Hälfte des Jahres in seinem Herkunftsstaat Nordmazedonien aufgehalten und weist auch seine melderechtliche Erfassung – zuletzt etwa von 04.07.2018 bis 12.06.2019, von 14.02.2020 bis 25.06.2020, von 22.06.2021 bis 14.06.2022 sowie nunmehr laufend seit 09.09.2022 - immer wieder längerer Unterbrechungen auf. Hinzu kommt, dass er nie in Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich war. Vielmehr ist er als Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien, der Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist, nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, lediglich für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit und wurde er bereits drei Mal rechtskräftig aufgrund der Überschreitung seiner höchstzulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer verwaltungsstrafrechtlich belangt, wobei auch der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, im Sinne der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428, mwN). Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist somit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als so lange zu bewerten, als dass sie sein Privatinteresse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mangels eines Aufenthaltstitels lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mangels eines Aufenthaltstitels lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Für seine Funktion als Kommanditist in der von ihm gemeinsam mit seinem Bruder gegründeten Kommanditgesellschaft ist seine Anwesenheit im Schengen-Raum – wie bereits dargelegt – mangels der Ausübung einer operativen Tätigkeit nicht erforderlich. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, etwa im Hinblick auf seinen erfolgreichen Abschluss einer Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A2, nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Abgesehen von seinem hier lebenden Bruder vermochte er im Wesentlichen keinerlei maßgeblich intensive private Anknüpfungspunkte in Österreich – etwa einen nachhaltigen Freundeskreis oder die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation - darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen.Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Für seine Funktion als Kommanditist in der von ihm gemeinsam mit seinem Bruder gegründeten Kommanditgesellschaft ist seine Anwesenheit im Schengen-Raum – wie bereits dargelegt – mangels der Ausübung einer operativen Tätigkeit nicht erforderlich. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, etwa im Hinblick auf seinen erfolgreichen Abschluss einer Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A2, nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Abgesehen von seinem hier lebenden Bruder vermochte er im Wesentlichen keinerlei maßgeblich intensive private Anknüpfungspunkte in Österreich – etwa einen nachhaltigen Freundeskreis oder die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation - darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Nordmazedonien ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat Er hat in Nordmazedonien die Schule besucht und den Beruf des Konditors erlernt, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nordmazedonischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatstadt XXXX , wo seine Familie ein Haus besitzt, insbesondere in Gestalt seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter über enge familiäre Anknüpfungspunkte und hatte er sich bis zuletzt zumindest für die Hälfte des Jahres stets in Nordmazedonien aufgehalten. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Nordmazedonien ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat Er hat in Nordmazedonien die Schule besucht und den Beruf des Konditors erlernt, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nordmazedonischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatstadt römisch 40 , wo seine Familie ein Haus besitzt, insbesondere in Gestalt seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter über enge familiäre Anknüpfungspunkte und hatte er sich bis zuletzt zumindest für die Hälfte des Jahres stets in Nordmazedonien aufgehalten. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung als auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung als auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die diese beharrlich negieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die diese beharrlich negieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29

  1. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  2. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Die für den gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des § 53 FPG lauten:Die für den gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 53, FPG lauten: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; […]
  4. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […]“ Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN). Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen hat (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN), ist eingangs zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 10.07.2019, nachdem er die höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschritten hatte und zudem am 27.06.2019 bei einer Erwerbstätigkeit betreten worden war, ohne in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu sein, rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt worden war. Zwei weitere Straferkenntnisse wurden gegen ihn seitens der LPD XXXX jeweils am 23.12.2022 erlassen, konkret eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro, nachdem er am 11.05.2021 entgegen eines gegen ihn aufrecht bestehenden Einreiseverbotes im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen worden war, sowie eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, nachdem er sich zum Zeitpunkt einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle am 08.09.2022 bereits für 115 Tage im Schengen-Raum aufgehalten und somit erneut die höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschritten hatte. Somit ist er insgesamt bereits zwei Mal im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro und drei Mal im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes (Anm.: des FPG) rechtskräftig bestraft worden.Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen hat vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN), ist eingangs zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 10.07.2019, nachdem er die höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschritten hatte und zudem am 27.06.2019 bei einer Erwerbstätigkeit betreten worden war, ohne in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu sein, rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt worden war. Zwei weitere Straferkenntnisse wurden gegen ihn seitens der LPD römisch 40 jeweils am 23.12.2022 erlassen, konkret eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro, nachdem er am 11.05.2021 entgegen eines gegen ihn aufrecht bestehenden Einreiseverbotes im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen worden war, sowie eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, nachdem er sich zum Zeitpunkt einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle am 08.09.2022 bereits für 115 Tage im Schengen-Raum aufgehalten und somit erneut die höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschritten hatte. Somit ist er insgesamt bereits zwei Mal im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro und drei Mal im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes Anmerkung, des FPG) rechtskräftig bestraft worden. Ebenso wurde der Beschwerdeführer am 27.06.2019, ohne in Besitz eines Aufenthaltstitels oder Feststellungsbescheides des AMS zu sein, von Organen der Finanzpolizei arbeitend im Geschäftslokal der von ihm gemeinsam mit seinem Bruder gegründeten Kommanditgesellschaft angetroffen und das Unternehmen infolge dessen mit Strafantrag vom 22.07.2019 aufgrund einer Übertretung nach dem AuslBG dem Magistrat XXXX zur Anzeige gebracht. Seitens des Magistrats wurde in der Folge auch ein Straferkenntnis erlassen, welches jedoch anwaltlich bekämpft wurde, sodass das Strafverfahren letztlich aufgrund von Verjährung eingestellt werden musste.Ebenso wurde der Beschwerdeführer am 27.06.2019, ohne in Besitz eines Aufenthaltstitels oder Feststellungsbescheides des AMS zu sein, von Organen der Finanzpolizei arbeitend im Geschäftslokal der von ihm gemeinsam mit seinem Bruder gegründeten Kommanditgesellschaft angetroffen und das Unternehmen infolge dessen mit Strafantrag vom 22.07.2019 aufgrund einer Übertretung nach dem AuslBG dem Magistrat römisch 40 zur Anzeige gebracht. Seitens des Magistrats wurde in der Folge auch ein Straferkenntnis erlassen, welches jedoch anwaltlich bekämpft wurde, sodass das Strafverfahren letztlich aufgrund von Verjährung eingestellt werden musste. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Diese Feststellung ist gegenständlich seitens der Finanzpolizei erfolgt, wenngleich dass infolge dessen eingeleitete Strafverfahren letztlich im Beschwerdeverfahren wegen Verjährung eingestellt werden musste.Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Diese Feststellung ist gegenständlich seitens der Finanzpolizei erfolgt, wenngleich dass infolge dessen eingeleitete Strafverfahren letztlich im Beschwerdeverfahren wegen Verjährung eingestellt werden musste. Sofern der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im Juni 2019 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA behauptete, das Gewerbeamt habe ihm mitgeteilt, dass es „in Ordnung“ sei, dass er hier arbeite, ist darüber hinaus zu betonen, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN).Sofern der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im Juni 2019 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA behauptete, das Gewerbeamt habe ihm mitgeteilt, dass es „in Ordnung“ sei, dass er hier arbeite, ist darüber hinaus zu betonen, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN). Es bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 FPG bei einer (rechtskräftigen) Bestrafung eines Drittstaatsangehörigen wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro (Z 2) oder nach dem FPG (Z 3) und wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7), die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Es bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, FPG bei einer (rechtskräftigen) Bestrafung eines Drittstaatsangehörigen wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro (Ziffer 2,) oder nach dem FPG (Ziffer 3,) und wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 7,), die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Insbesondere ist im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN) hervorzuheben.Insbesondere ist im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN) hervorzuheben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 FPG als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden kann, insbesondere zu gelten hat, dass ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro (Z 2) oder wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft worden ist (Z 3) und bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7). All diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers unstreitig gegeben, wobei er in Anbetracht seiner kontinuierlichen und beharrlichen Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen letztlich sogar zwei Mal im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro und drei Mal im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes (Anm.: des FPG) rechtskräftig wurde.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, FPG als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden kann, insbesondere zu gelten hat, dass ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro (Ziffer 2,) oder wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 3,) und bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 7,). All diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers unstreitig gegeben, wobei er in Anbetracht seiner kontinuierlichen und beharrlichen Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen letztlich sogar zwei Mal im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro und drei Mal im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes Anmerkung, des FPG) rechtskräftig wurde. Ebenso wenig ist im Verfahren ein derart schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hervorgekommen, welches die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Zwar wird nicht verkannt, dass der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Frau in Österreich und überdies seine volljährige Tochter in Deutschland und sein volljähriger Sohn in Tschechien leben, ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein finanzielles oder anderweitig geartetes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht zu ihnen jedoch nicht und erscheint die temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes im konkreten Fall somit zweifellos zumutbar, zumal sich die gesamte Familie bereits bislang für gewöhnlich zu Weihnachten und anderen Feiertagen in Nordmazedonien getroffen hat und der Beschwerdeführer insbesondere auch in der von ihm gemeinsam mit seinem Bruder gegründeten Kommanditgesellschaft lediglich als Kommanditist und somit als reiner Kapitalgeber fungiert, wofür seine persönliche Anwesenheit im Schengen-Raum nicht erforderlich ist. Eine operative Tätigkeit im Unternehmen darf er als Drittstaatsangehöriger, welcher über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, vor dem Hintergrund der Bestimmungen des AuslBG hingegen gar nicht ausüben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von höchstens fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes liegen im Falle des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Z 2, 3 und 7 FPG somit eindeutig vor und erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von drei Jahren vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von höchstens fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes liegen im Falle des Beschwerdeführers nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 7 FPG somit eindeutig vor und erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von drei Jahren vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend zu berichtigten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2, 3 und 7 FPG gestützt wird, die dagegen erhobene Beschwerde jedoch dem Grunde nach ebenso

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend zu berichtigten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 7 FPG gestützt wird, die dagegen erhobene Beschwerde jedoch dem Grunde nach ebenso

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich knapp zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu den gegen ihn infolge seiner kontinuierlichen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Verstöße rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen, sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich knapp zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu den gegen ihn infolge seiner kontinuierlichen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Verstöße rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen, sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2236351.2.00

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