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{'item': 'I422 2180674-2'}

Obsah (17)§ 55Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 39§ 40§ 1§ 28Art. 8§ 61§ 66§ 67Art. 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlI422 2180674-2 SpruchI422 2180674-2/18E, I422 2180674-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.".römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.". B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Gegen einen serbischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 29.11.2017 mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.03.2018, zu GZ: 314 218067-1/8E dahingehend statt, dass es das ausgesprochene Einreiseverbot ersatzlos behob und die Rückkehrentscheidung vorübergehend bis zum 31.08.2019 für unzulässig erklärte. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 28.05.2018 einen Antrag auf Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPGIn der Folge stellte der Beschwerdeführer am 28.05.2018 einen Antrag auf Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG Infolge des Zeitablaufs der vorübergehend für unzulässig erklärten Rückkehrentscheidung und der mit ihr einhergehenden Duldung leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers ein. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Infolge des Zeitablaufs der vorübergehend für unzulässig erklärten Rückkehrentscheidung und der mit ihr einhergehenden Duldung leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers ein. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.11.2022 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2022 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 07.12.2022, I422 2180674-2/4Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Mit Teilerkenntnis vom 07.12.2022, I422 2180674-2/4Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Am 16.05.2023 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, im Zuge derer der in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer zur Sache einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er gehört der bulgarischen Minderheit in Serbien an und verfügt über ein auf fünf Jahre befristetes Visum für Serbien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war seit seiner Jugend heroin- und kokainsüchtig und unterzog sich ab dem Jahr 2014 sowohl einer stationären als auch einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie, die er im August 2019 abschloss. Nach Abschluss der Drogenentwöhnungstherapie nahm der Beschwerdeführer wieder den Kokain-Konsum auf. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt nimmt der Beschwerdeführer keine Suchtmittel zu sich. Zudem wurde beim Beschwerdeführer im Mai 2017 Sarkoidose diagnostiziert und leidet er zudem an Depression, Gicht, Bluthochdruck (arterieller Hypertonie), einer abnützungsbedingten Wirbelsäulenerkrankung (spondylosis deformans), Gastritis, einem erhöhten Harnwert (Hyperurikämie) und unterzog er sich des Weiteren einer Gallenoperation. Hinsichtlich seiner Erkrankungen befindet er sich seit September 2016 in regelmäßiger ärztlicher sowie fachärztlicher Behandlung. Bei seiner Eingangsuntersuchung im Zuge seiner Inhaftierung wurden die Diagnose des Bluthochdrucks, der Depression und der Sarkoidose der Lunge mit Sarkoidose der Lymphknoten bestätigt. Zudem wurde ihm eine chronische Kehlkopfentzündung (laryngitis) sowie Ohrenschmalzprofen (Zeruminalpfropf) und ein beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung attestiert. Während seiner Inhaftierung wird der Beschwerdeführer ebenfalls regelmäßig medizinisch betreut und wurde ihm zuletzt die Einnahme der Medikamente Allopurinol 300mg, Amlodipin 5mg, Bisoprolol 10mg, Candesarthan HCT 1A 32/25mg, Coldistop Nasentropfen, Elidel-Creme zur Behandlung von Hautentzündungen, Escitalopram 10mg, Oleovit D3 Tropfen und das Inhalationspulver Pulmicort Turbohaler 0,4/20mg verschrieben. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich erwerbsfähig. Er wird in Bezug auf seine Krankheitsbilder auch in Serbien adäquate Therapie- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. In Serbien besteht ein kostenloses öffentliches Gesundheits- und Krankenversicherungssystem. Auch arbeitslose Bürger:Innen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen sind in Serbien behandelbar. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt auch Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50 RSD an (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss. Der Beschwerdeführer kam am XXXX 1971 in XXXX als XXXX zur Welt. Nach der Eheschließung seiner Eltern erhielt er deren Familiennamen XXXX . Er lebte zunächst in Österreich und übersiedelte noch als Kleinkind in seinen Herkunftsstaat, wo er zum Teil bei seinen Eltern, zum Teil bei seinen Großeltern aufwuchs. In Serbien besuchte der Beschwerdeführer die ersten beiden Klassen der Grundschule. Ab Juli 1981 hielt er sich kontinuierlich bei seinen in XXXX niedergelassenen und erwerbstätigen Eltern auf und ihm wurde ein (zunächst befristeter) Sichtvermerk für die Einreise nach Österreich erteilt. In den Schuljahren 1981/82 und 1982/83 besuchte er die dritte und vierte Volksschulklasse in XXXX . Seine Muttersprache ist Serbisch; er beherrscht aber auch die deutsche Sprache.Der Beschwerdeführer kam am römisch 40 1971 in römisch 40 als römisch 40 zur Welt. Nach der Eheschließung seiner Eltern erhielt er deren Familiennamen römisch 40 . Er lebte zunächst in Österreich und übersiedelte noch als Kleinkind in seinen Herkunftsstaat, wo er zum Teil bei seinen Eltern, zum Teil bei seinen Großeltern aufwuchs. In Serbien besuchte der Beschwerdeführer die ersten beiden Klassen der Grundschule. Ab Juli 1981 hielt er sich kontinuierlich bei seinen in römisch 40 niedergelassenen und erwerbstätigen Eltern auf und ihm wurde ein (zunächst befristeter) Sichtvermerk für die Einreise nach Österreich erteilt. In den Schuljahren 1981/82 und 1982/83 besuchte er die dritte und vierte Volksschulklasse in römisch 40 . Seine Muttersprache ist Serbisch; er beherrscht aber auch die deutsche Sprache. Im August 1983 wurden dem Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinem Bruder unbefristete Sichtvermerke für die Einreise nach Österreich erteilt. Er absolvierte die Hauptschule in XXXX . Nach der Pflichtschule begann er 1987 eine Installateurlehre, die er im März 1988 abbrach. Danach hielt er sich abwechselnd in seinem Herkunftsstaat und in Österreich auf. Von
  2. bis 09.10.1988, von 17.
  3. bis 18.11.1988 und von 18.
  4. bis 24.02.1989 war er jeweils in XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Im August 1983 wurden dem Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinem Bruder unbefristete Sichtvermerke für die Einreise nach Österreich erteilt. Er absolvierte die Hauptschule in römisch 40 . Nach der Pflichtschule begann er 1987 eine Installateurlehre, die er im März 1988 abbrach. Danach hielt er sich abwechselnd in seinem Herkunftsstaat und in Österreich auf. Von
  5. bis 09.10.1988, von 17.
  6. bis 18.11.1988 und von 18.
  7. bis 24.02.1989 war er jeweils in römisch 40 als Arbeiter erwerbstätig. Wegen diverser Vermögensdelikte wurde der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof mit Urteil vom 13.04.1989 zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und mit Urteil vom 05.09.1989 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 10 Monate bedingt) verurteilt. Zwischen März und September 1989 war er deshalb in der Justizanstalt XXXX in Haft. Mit Bescheid vom 21.06.1989 wurde der ihm erteilte unbefristete Sichtvermerk für ungültig erklärt. Am 20.10.1989 wurde gegen ihn wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot bis 31.12.1999 erlassen. Ihm wurde ein Vollstreckungsaufschub bis 30.05.1990 gewährt.Wegen diverser Vermögensdelikte wurde der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof mit Urteil vom 13.04.1989 zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und mit Urteil vom 05.09.1989 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 10 Monate bedingt) verurteilt. Zwischen März und September 1989 war er deshalb in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Mit Bescheid vom 21.06.1989 wurde der ihm erteilte unbefristete Sichtvermerk für ungültig erklärt. Am 20.10.1989 wurde gegen ihn wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot bis 31.12.1999 erlassen. Ihm wurde ein Vollstreckungsaufschub bis 30.05.1990 gewährt. Der Beschwerdeführer kehrte im November 1989 in seinen Herkunftsstaat zurück, wo er 1990/1991 den Militärdienst absolvierte. Im Dezember 1991 kehrte er entgegen dem Aufenthaltsverbot nach Österreich zurück, wo er zwischen Jänner und März 1992 als Arbeiter erwerbstätig war. Im April 1992 wurde er wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts in Schubhaft genommen und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Der Beschwerdeführer kehrte im November 1989 in seinen Herkunftsstaat zurück, wo er 1990 aus 1991, den Militärdienst absolvierte. Im Dezember 1991 kehrte er entgegen dem Aufenthaltsverbot nach Österreich zurück, wo er zwischen Jänner und März 1992 als Arbeiter erwerbstätig war. Im April 1992 wurde er wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts in Schubhaft genommen und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. 1994 änderte der Beschwerdeführer seinen Familiennamen auf XXXX . Ab März oder April 1995 hielt er sich immer wieder in Österreich auf. Im August 1995 wurde er verhaftet und mit Urteil vom 17.10.1995 wegen Suchtgifthandels und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Jänner 1998 in der Justizanstalt XXXX verbüßte. Mit Bescheid vom 07.02.1996 wurde gegen ihn wegen dieser neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1994 änderte der Beschwerdeführer seinen Familiennamen auf römisch 40 . Ab März oder April 1995 hielt er sich immer wieder in Österreich auf. Im August 1995 wurde er verhaftet und mit Urteil vom 17.10.1995 wegen Suchtgifthandels und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Jänner 1998 in der Justizanstalt römisch 40 verbüßte. Mit Bescheid vom 07.02.1996 wurde gegen ihn wegen dieser neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Jänner 1998 beantragte der Beschwerdeführer erfolglos die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Die Abweisung seines Antrags durch die erste und die zweite Instanz wurde 2002 vom VwGH bestätigt. Im Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen. Anschließend versuchte er erfolglos, einen gefälschten kroatischen Reisepass zu erhalten. In der ersten Jahreshälfte 2000 verkaufte der Beschwerdeführer in XXXX Heroin. Nach der Festnahme der Abnehmer tauchte er in Kenntnis des gegen ihn laufenden Strafverfahrens unter und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück. Er hielt sich ab 2003 immer wieder ohne Aufenthaltsgenehmigung in Österreich auf und überschritt dabei auch die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer. Dazwischen hielt er sich in Serbien auf. Seit 2010 ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig, wobei er 2011 und 2013 im Bundesgebiet mit dem Verkauf von Heroin in Erscheinung trat. In der ersten Jahreshälfte 2000 verkaufte der Beschwerdeführer in römisch 40 Heroin. Nach der Festnahme der Abnehmer tauchte er in Kenntnis des gegen ihn laufenden Strafverfahrens unter und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück. Er hielt sich ab 2003 immer wieder ohne Aufenthaltsgenehmigung in Österreich auf und überschritt dabei auch die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer. Dazwischen hielt er sich in Serbien auf. Seit 2010 ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig, wobei er 2011 und 2013 im Bundesgebiet mit dem Verkauf von Heroin in Erscheinung trat. Ende 2013 starb der Bruder des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX ; der Beschwerdeführer begab sich zu dessen Beerdigung nach Serbien und kehrte danach wieder nach Österreich zurück. Nach seiner Rückkehr war er in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und ging unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nach. Er wies zu diesem Zeitpunkt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.Ende 2013 starb der Bruder des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 ; der Beschwerdeführer begab sich zu dessen Beerdigung nach Serbien und kehrte danach wieder nach Österreich zurück. Nach seiner Rückkehr war er in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und ging unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nach. Er wies zu diesem Zeitpunkt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Am 15.02.2014 wurde der Beschwerdeführer in Wien wegen Suchtgifthandels verhaftet und erhob die Staatsanwaltschaft XXXX mit Anklageschrift vom 23.04.2014 Anklage gegen den Beschwerdeführer. Seit dem 16.02.2014 liegt eine durchgehende meldebehördliche Erfassung des Beschwerdeführers vor.Am 15.02.2014 wurde der Beschwerdeführer in Wien wegen Suchtgifthandels verhaftet und erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Anklageschrift vom 23.04.2014 Anklage gegen den Beschwerdeführer. Seit dem 16.02.2014 liegt eine durchgehende meldebehördliche Erfassung des Beschwerdeführers vor. Der Anklage folgte eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom 15.07.2014, mit Urteil zu XXXX . Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er im Frühjahr 1998 versuchte, einen anderen zur Herstellung eines falschen kroatischen Reisepasses zu bestimmen, indem er einem Freund auftrug, ihm einen solchen zu beschaffen und diesem sowie anderen Personen Bargeld für die Herstellung übergab (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB). Nachdem der Beschwerdeführer bis Anfang Mai 1998 weder den versprochenen Reisepass noch das Geld zurück erhalten hatte, suchte er gemeinsam mit seinem Freund die Frau auf, der er Geld gegeben hatte. Da sie ihm weder den Pass gab noch das Geld retournierte, kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der der Beschwerdeführer sie durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie umbringen, bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB). Anschließend versetzte er ihr mehrere Schläge gegen Gesicht und Körper, während sein Freund sie festhielt, wodurch sie eine Nasenbeinfraktur, eine Oberkieferfraktur und mehrere Rissquetschwunden im Gesicht erlitt (Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB). Zwischen März und Juni 2000, zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2011, zwischen September und Dezember 2013 und im Februar 2014 überließ der Beschwerdeführer anderen Suchtgift (Heroin in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge). Im Februar 2014 erwarb und besaß er Suchtgift (Heroin und Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) mit dem Vorsatz, dass es durch nachfolgenden gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werde, indem er es von anderen Tätern übernahm und in seiner Wohnung aufbewahrte. Er war dabei selbst an Suchtmittel gewöhnt und beging die Taten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel für deren Erwerb zu verschaffen (Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 zweiter Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 erster Fall SMG). Anfang 2014 trug er zu einer Heroinlieferung von Serbien nach Österreich bei, indem er mit den Organisatoren die Lieferung und mit dem Suchtgiftkurier einen Treffpunkt für deren Übernahme vereinbarte (Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG). Der BF wurde deshalb – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.Der Anklage folgte eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 vom 15.07.2014, mit Urteil zu römisch 40 . Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er im Frühjahr 1998 versuchte, einen anderen zur Herstellung eines falschen kroatischen Reisepasses zu bestimmen, indem er einem Freund auftrug, ihm einen solchen zu beschaffen und diesem sowie anderen Personen Bargeld für die Herstellung übergab (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, 224, StGB). Nachdem der Beschwerdeführer bis Anfang Mai 1998 weder den versprochenen Reisepass noch das Geld zurück erhalten hatte, suchte er gemeinsam mit seinem Freund die Frau auf, der er Geld gegeben hatte. Da sie ihm weder den Pass gab noch das Geld retournierte, kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der der Beschwerdeführer sie durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie umbringen, bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB). Anschließend versetzte er ihr mehrere Schläge gegen Gesicht und Körper, während sein Freund sie festhielt, wodurch sie eine Nasenbeinfraktur, eine Oberkieferfraktur und mehrere Rissquetschwunden im Gesicht erlitt (Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB). Zwischen März und Juni 2000, zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2011, zwischen September und Dezember 2013 und im Februar 2014 überließ der Beschwerdeführer anderen Suchtgift (Heroin in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge). Im Februar 2014 erwarb und besaß er Suchtgift (Heroin und Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) mit dem Vorsatz, dass es durch nachfolgenden gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werde, indem er es von anderen Tätern übernahm und in seiner Wohnung aufbewahrte. Er war dabei selbst an Suchtmittel gewöhnt und beging die Taten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel für deren Erwerb zu verschaffen (Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, zweiter Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 4, erster Fall SMG). Anfang 2014 trug er zu einer Heroinlieferung von Serbien nach Österreich bei, indem er mit den Organisatoren die Lieferung und mit dem Suchtgiftkurier einen Treffpunkt für deren Übernahme vereinbarte (Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG). Der BF wurde deshalb – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Es handelt sich zu diesem Zeitpunkt um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich, die im Strafregister aufschien, weil seine früheren Verurteilungen bereits zuvor getilgt worden waren. In Serbien hat er ebenfalls mehrere Vorstrafen wegen Suchtgiftdelikten. Bei der Strafzumessung wurden das großteils abgelegte Geständnis und die teilweise Sicherstellung als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die Tatwiederholung und die Bestimmungstäterschaft aus. Auch die Tatbegehung über einen langen Zeitraum wurde berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer seit seiner Jugend heroin- und kokainsüchtig war, wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 12.08.2014 ein Strafaufschub

§ 39

SMG bis 12.08.2016 gewährt, um sich notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie sowie klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung) zu unterziehen und zwar einer sechsmonatigen stationären und anschließenden ambulanten Behandlung. Da der Beschwerdeführer seit seiner Jugend heroin- und kokainsüchtig war, wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 12.08.2014 ein Strafaufschub

Paragraph 39, SMG bis 12.08.2016 gewährt, um sich notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie sowie klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung) zu unterziehen und zwar einer sechsmonatigen stationären und anschließenden ambulanten Behandlung. Am 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführer enthaftet und unterzog sich bis 26.02.2015 in einer Einrichtung des Vereins XXXX zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen in XXXX einer stationären Behandlung seiner Suchterkrankung. Ab März 2015 absolvierte er eine ambulante Therapie bei einer Einrichtung des Vereins XXXX in XXXX . Die Therapie wurde im August 2019 abgeschlossen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.08.2016 wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe

§ 40

SMG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zunächst bedingt und schließlich am 26.20.2020 endgültig nachgesehen. Am 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführer enthaftet und unterzog sich bis 26.02.2015 in einer Einrichtung des Vereins römisch 40 zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen in römisch 40 einer stationären Behandlung seiner Suchterkrankung. Ab März 2015 absolvierte er eine ambulante Therapie bei einer Einrichtung des Vereins römisch 40 in römisch 40 . Die Therapie wurde im August 2019 abgeschlossen. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 18.08.2016 wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe

Paragraph 40, SMG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zunächst bedingt und schließlich am 26.20.2020 endgültig nachgesehen. Der Beschwerdeführer nahm nach der absolvierten Therapie wieder den Kokain-Konsum auf und entschloss sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedoch vor dem 08.10.2021, mit weiteren Mittätern durch den Anbau von Cannabis und dessen gewinnbringenden Vertrieb einen Suchtgifthandel zu betreiben. Infolge dessen wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 15.04.2022 aufgrund des Verdachts des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, 28a Abs. 2 Z 2 SMG die Untersuchungshaft verhängt und Anklage gegen ihn erhoben.Der Beschwerdeführer nahm nach der absolvierten Therapie wieder den Kokain-Konsum auf und entschloss sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedoch vor dem 08.10.2021, mit weiteren Mittätern durch den Anbau von Cannabis und dessen gewinnbringenden Vertrieb einen Suchtgifthandel zu betreiben. Infolge dessen wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 15.04.2022 aufgrund des Verdachts des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG die Untersuchungshaft verhängt und Anklage gegen ihn erhoben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.09.2022, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 1 und 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.09.2022, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer und sechs, den Strafbehörden bekannte Mittäter – darunter auch der Sohn des Beschwerdeführers – sowie weitere unbekannte Personen als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zusammenschlossen. Der Beschwerdeführer und einige Mitglieder dieser Gruppierung einigten sich arbeitsteilig eine Cannabisaufzucht zu installieren und zu betreiben, um das gewonnene Suchtgift (Cannabiskraut mit Delta-9-THC und THCA) in weiterer Folge möglichst gewinnbringend in den Verkehr zu bringen. Innerhalb der Gruppierung wurde eine Aufgabenverteilung vereinbart, wobei der als Initiator auftretende Beschwerdeführer gegenüber den übrigen Mitgliedern erklärte, die Aufsicht über die Plantage und den Ankauf der Setzlinge auszuüben, weitere Setzlinge anzukaufen und Plantagenequipment, das er in einer Wohnung in Wien aufbewahrte, für den Betrieb der Plantage zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer trug in weiterer Folge zur Tatausführung bei, indem er im Wissen vom Ausmaß der in den angemieteten Häusern angelegten und betriebenen Cannabisplantagen auf beiden Plantagen Aufsehertätigkeiten vornahm, die auf den Plantagen verwendeten Pflanzensetzlinge und weiteres Equipment für die Plantagen gemeinsam mit einem Mitglied der Vereinigung kaufte und indem er weiters diverses Plantagenequipment, das er in einer Wohnung in XXXX aufbewahrte, bei Bedarf zur Verfügung stellte. Vom Strafgericht wurde aufgrund der Involvierung des Beschwerdeführers eine höherrangige Position in der Organisation angenommen. Zudem handelte er nicht, um Suchtgift für den eigenen Bedarf oder Mittel zu deren Finanzierung zu erwirtschaften, sondern lag der Zweck seines deliktischen Handelns ausschließlich im Gewinnstreben. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Strafgericht die teilweise geständige Verantwortung und die Sicherstellung des gesamten tatverfangenen Suchtgifts und Pflanzenmaterials als mildernd, wohingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und die teilweise zweifache Qualifikation sowie die Heranführung seines Sohns an die kriminelle Aktivität als erschwerend berücksichtigt wurde.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer und sechs, den Strafbehörden bekannte Mittäter – darunter auch der Sohn des Beschwerdeführers – sowie weitere unbekannte Personen als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zusammenschlossen. Der Beschwerdeführer und einige Mitglieder dieser Gruppierung einigten sich arbeitsteilig eine Cannabisaufzucht zu installieren und zu betreiben, um das gewonnene Suchtgift (Cannabiskraut mit Delta-9-THC und THCA) in weiterer Folge möglichst gewinnbringend in den Verkehr zu bringen. Innerhalb der Gruppierung wurde eine Aufgabenverteilung vereinbart, wobei der als Initiator auftretende Beschwerdeführer gegenüber den übrigen Mitgliedern erklärte, die Aufsicht über die Plantage und den Ankauf der Setzlinge auszuüben, weitere Setzlinge anzukaufen und Plantagenequipment, das er in einer Wohnung in Wien aufbewahrte, für den Betrieb der Plantage zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer trug in weiterer Folge zur Tatausführung bei, indem er im Wissen vom Ausmaß der in den angemieteten Häusern angelegten und betriebenen Cannabisplantagen auf beiden Plantagen Aufsehertätigkeiten vornahm, die auf den Plantagen verwendeten Pflanzensetzlinge und weiteres Equipment für die Plantagen gemeinsam mit einem Mitglied der Vereinigung kaufte und indem er weiters diverses Plantagenequipment, das er in einer Wohnung in römisch 40 aufbewahrte, bei Bedarf zur Verfügung stellte. Vom Strafgericht wurde aufgrund der Involvierung des Beschwerdeführers eine höherrangige Position in der Organisation angenommen. Zudem handelte er nicht, um Suchtgift für den eigenen Bedarf oder Mittel zu deren Finanzierung zu erwirtschaften, sondern lag der Zweck seines deliktischen Handelns ausschließlich im Gewinnstreben. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Strafgericht die teilweise geständige Verantwortung und die Sicherstellung des gesamten tatverfangenen Suchtgifts und Pflanzenmaterials als mildernd, wohingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und die teilweise zweifache Qualifikation sowie die Heranführung seines Sohns an die kriminelle Aktivität als erschwerend berücksichtigt wurde. Gegen das Strafurteil meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an und forderte diese eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß ein. Das Oberlandesgericht XXXX leistete mit seinem Urteil vom 20.04.2022 [Anm. richtigerweise 20.04.2023], zu XXXX der Berufung Folge und erachtete es die über den Beschwerdeführer verhängte Sanktion – im Vergleich zu den anderen Mittätern – als zu gering. Das Oberlandesgericht XXXX erhöhte mit Blick auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, seiner offenkundigen Verwurzelung in der Suchtgiftszene, seiner nach der Beweislage hierarchisch an höchster Stelle angesiedelten Position und aufgrund des äußerst professionellen Vorgehens die verhängte Freiheitsstrafe auf insgesamt vier Jahre.Das Oberlandesgericht römisch 40 leistete mit seinem Urteil vom 20.04.2022 [Anm. richtigerweise 20.04.2023], zu römisch 40 der Berufung Folge und erachtete es die über den Beschwerdeführer verhängte Sanktion – im Vergleich zu den anderen Mittätern – als zu gering. Das Oberlandesgericht römisch 40 erhöhte mit Blick auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, seiner offenkundigen Verwurzelung in der Suchtgiftszene, seiner nach der Beweislage hierarchisch an höchster Stelle angesiedelten Position und aufgrund des äußerst professionellen Vorgehens die verhängte Freiheitsstrafe auf insgesamt vier Jahre. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 13.04.2022 durchgehend in Haft. Das voraussichtliche Strafende wurde mit 10.04.2026 errechnet. Seit 18.01.2016 ist der Beschwerdeführer mit XXXX verheiratet, die er nach dem Abschluss der stationären Behandlung in XXXX kennenlernte. Sie stammt aus Serbien, lebt seit 1990 in Österreich und ist seit 2007 österreichische Staatsbürgerin. Sie war in XXXX als Kellnerin erwerbstätig und bezieht gegenwärtig Leistungen aus der Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Mit ihr lebte der Beschwerdeführer vom 26.01.2016 bis zu seiner Inhaftierung vom 13.04.2022 gemeinsam in einer Mietwohnung. Seine Ehefrau kommt ihn während seiner Haft regelmäßig besuchen. Vor seiner Inhaftierung kam seine Ehegattin für seinen Unterhalt auf. Während seiner Inhaftierung ist der Beschwerdeführer als Desinfektor beschäftigt und bezieht er aus dieser Tätigkeit eine finanzielle Abgeltung. Eine finanzielle Unterstützung durch die Ehegattin ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben.Seit 18.01.2016 ist der Beschwerdeführer mit römisch 40 verheiratet, die er nach dem Abschluss der stationären Behandlung in römisch 40 kennenlernte. Sie stammt aus Serbien, lebt seit 1990 in Österreich und ist seit 2007 österreichische Staatsbürgerin. Sie war in römisch 40 als Kellnerin erwerbstätig und bezieht gegenwärtig Leistungen aus der Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Mit ihr lebte der Beschwerdeführer vom 26.01.2016 bis zu seiner Inhaftierung vom 13.04.2022 gemeinsam in einer Mietwohnung. Seine Ehefrau kommt ihn während seiner Haft regelmäßig besuchen. Vor seiner Inhaftierung kam seine Ehegattin für seinen Unterhalt auf. Während seiner Inhaftierung ist der Beschwerdeführer als Desinfektor beschäftigt und bezieht er aus dieser Tätigkeit eine finanzielle Abgeltung. Eine finanzielle Unterstützung durch die Ehegattin ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat aus einer mittlerweile beendeten Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen zwei Söhne, die ebenfalls serbische Staatsangehörige sind und bei ihrer Mutter aufwuchsen. Diese sind mittlerweile 23 bzw. 22 Jahre alt und leben in XXXX . Beide sind derzeit nicht erwerbstätig. Seine Söhne haben ihn während seiner Inhaftierung Haft besucht und steht er telefonisch täglich mit ihnen in Kontakt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen beiden Söhnen besteht nicht.Der Beschwerdeführer hat aus einer mittlerweile beendeten Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen zwei Söhne, die ebenfalls serbische Staatsangehörige sind und bei ihrer Mutter aufwuchsen. Diese sind mittlerweile 23 bzw. 22 Jahre alt und leben in römisch 40 . Beide sind derzeit nicht erwerbstätig. Seine Söhne haben ihn während seiner Inhaftierung Haft besucht und steht er telefonisch täglich mit ihnen in Kontakt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen beiden Söhnen besteht nicht. Seine Ehegattin bringt aus einer früheren Beziehung einen volljährigen Sohn in die Ehe mit ein, zu dem der Beschwerdeführer in guter Beziehung steht. Er hat keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen; seine Eltern sind mittlerweile verstorben. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Bezugspersonen. Gemeinsam mit seinen zwei Halbschwestern besitzt er das Haus seiner verstorbenen Eltern in Serbien, wo er bei seinen Aufenthalten in Serbien wohnt. Er hat in Österreich lebende Freunde, von denen viele aus seinem serbischen Heimatort stammen und mittlerweile österreichische Staatsangehörige sind. Er trifft sie z.B. in einem Kulturverein, den er regelmäßig aufsucht um gemeinsam Sport zu treiben oder zu tanzen.

§ 1Z 6 HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. hat er solche nicht zu erwarten.

Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. hat er solche nicht zu erwarten.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Berücksichtigung des zuvor beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens zur GZ: G314 2180674-1 und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides, in den Beschwerdeschriftsatz und den in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023 getätigten Ausführungen. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters sowie der aktuellen Strafurteile und eine aktuelle Haftauskunft (Besucherliste, Krankenakte und Vollzugsinformation) eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines am 16.05.2012 ausgestellten serbischen Reisepasses, in dem zwischen 26.05.2012 und 17.12.2013 zahlreiche Grenzkontrollstempel Einreisen in den und Ausreisen aus dem Schengenraum dokumentieren. Aus dem Reisepass und einem vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX am 18.02.2015 ausgestellten Auszug der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ergibt sich auch sein Geburtsort XXXX . Dass er der bulgarischen Minderheit in Serbien angehört und als solcher ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Visum besitzt, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023.Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines am 16.05.2012 ausgestellten serbischen Reisepasses, in dem zwischen 26.05.2012 und 17.12.2013 zahlreiche Grenzkontrollstempel Einreisen in den und Ausreisen aus dem Schengenraum dokumentieren. Aus dem Reisepass und einem vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 am 18.02.2015 ausgestellten Auszug der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ergibt sich auch sein Geburtsort römisch 40 . Dass er der bulgarischen Minderheit in Serbien angehört und als solcher ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Visum besitzt, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.
  2. Die Feststellungen zur Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers folgen seiner Darstellung in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.
  3. Dafür spricht auch, dass laut Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.07.2014 der Beschwerdeführer selbst an Suchtgift gewöhnt ist und er unter anderem auch deshalb mit Suchtgift handelte, um sich Suchtmittel oder Mittel für deren Erwerb für seinen persönlichen Gebrauch zu verschaffen, sowie der Strafaufschub

§ 39SMG.

Dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner eigenen Suchtmittelergebenheit einer Drogenentwöhnungstherapie unterzog, leitet sich zweifelsfrei aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.03.2018 und zuletzt vom 16.05.2023 sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Therapiebestätigungen ab. Dass der Beschwerdeführer nach seiner absolvierten Drogenentwöhnungstherapie wieder mit dem Kokain-Kosum begann, leitet sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.09.2022 ab und bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung vom 16.05.2023, dass er während des „Lockdowns“ wieder mit dem Drogenkonsum begonnen habe, derzeit aber kein Suchtgift zu sich nehme. In Bezug auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand verneinte der Beschwerdeführer in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018 zu G314 2180674-1 das Vorliegen von chronischen Krankheiten und Gebrechen und verwies er darauf, dass er lediglich Blutdruck-, jedoch keine Substitutionsmedikamente nehme. Im Zuge des verfahrensgegenständlichen Administrativverfahren wurde die Arztbestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.05.2020 vorgelegt. Demzufolge leidet der Beschwerdeführer an Depression, Sarkoidose, Gicht, Bluthochdruck (arterieller Hypertonie) sowie einer abnützungsbedingten Wirbelsäulenerkrankung (spondylosis deformans). Für die Behandlung dieser Erkrankungen wurden ihm laut ärztlicher Bestätigung vom 05.05.2020 die Medikamente Candesartan/HTC 32/25mg, Allostad 300mg, Escitalopram 10mg, Pantoprazol 40mg verschrieben. Vorab der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Arztbestätigung dieser Ärztin für Allgemeinmedizin, datierend mit 30.03.2022, ein. In dieser wurde vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2016 bei ihr in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde. In dieser Bestätigung wurden seine gesundheitlichen Leiden mit Sarkoidose (Erstdiagnose Mai 2017 per Bronchoskopie), Bluthochdruck (arterieller Hypertonie), status post Gallenoperation, Gastritis, Depression (depressio reactiva) und Hyperurikämie angegeben. Zur Behandlung seiner Leiden wurde ihm laut dieser Arztbestätigung Foster Pulver, Candesartan/HTC 16/12,5mg, Candesartan 16mg, Allostadt 300mg, Bisocur 5mg sowie Oleovid verschrieben. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Zuge seiner Inhaftierung vom 14.04.2022 einer gesundheitlichen Untersuchung unterzogen und dabei seitens des leitenden Anstaltsarztes festgestellt, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel in Form von Kokain, Tabak und übermäßig Alkohol konsumiert, bei ihm eine Depressio vorliegt und er an einer Lungen-Sarkoidose leidet. Neben der Diagnose Sarkoidose der Lunge mit Sarkoidose der Lymphknoten wurde im Diagnosebogen des Arztes der Justizanstalt das Vorliegen einer chronischen Kehlkopfentzündung (laryngitis), Ohrenschmalzpfropfen (Zeruminalpfropf) und ein beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung festgehalten. Die Feststellung zu seiner Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus der Zusammenschau seines Alters, des Gesundheitszustandes und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten. Eine Erwerbsunfähigkeit – ob eingeschränkt oder zur Gänze – wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zum serbischen Gesundheitswesen und den dem Beschwerdeführer dort zur Verfügung stehenden Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten fußen auf dem unbestrittenen Inhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Serbien, ebenso wie jene zum serbischen Sozialsystem. Dem zuletzt in der Stellungnahme vom 15.05.2023 gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, der Beschaffung sämtlicher Krankenunterlagen sowie der Einvernahme der den Beschwerdeführer bislang behandelnden Ärzte des XXXX -Krankenhauses wird nicht stattgegeben. Dies deshalb, weil er sich seit rund einem Jahr in Haft befindet und seine gesundheitlichen Gebrechen vom dortigen Spitals-/Anstaltsarzt behandelt werden und weil sich die bestehenden Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren gegenwärtige Behandlung zweifelsfrei aus den vorliegenden Unterlagen ergeben.Die Feststellungen zur Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers folgen seiner Darstellung in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018. Dafür spricht auch, dass laut Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.07.2014 der Beschwerdeführer selbst an Suchtgift gewöhnt ist und er unter anderem auch deshalb mit Suchtgift handelte, um sich Suchtmittel oder Mittel für deren Erwerb für seinen persönlichen Gebrauch zu verschaffen, sowie der Strafaufschub

Paragraph 39, SMG. Dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner eigenen Suchtmittelergebenheit einer Drogenentwöhnungstherapie unterzog, leitet sich zweifelsfrei aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.03.2018 und zuletzt vom 16.05.2023 sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Therapiebestätigungen ab. Dass der Beschwerdeführer nach seiner absolvierten Drogenentwöhnungstherapie wieder mit dem Kokain-Kosum begann, leitet sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.09.2022 ab und bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung vom 16.05.2023, dass er während des „Lockdowns“ wieder mit dem Drogenkonsum begonnen habe, derzeit aber kein Suchtgift zu sich nehme. In Bezug auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand verneinte der Beschwerdeführer in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018 zu G314 2180674-1 das Vorliegen von chronischen Krankheiten und Gebrechen und verwies er darauf, dass er lediglich Blutdruck-, jedoch keine Substitutionsmedikamente nehme. Im Zuge des verfahrensgegenständlichen Administrativverfahren wurde die Arztbestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.05.2020 vorgelegt. Demzufolge leidet der Beschwerdeführer an Depression, Sarkoidose, Gicht, Bluthochdruck (arterieller Hypertonie) sowie einer abnützungsbedingten Wirbelsäulenerkrankung (spondylosis deformans). Für die Behandlung dieser Erkrankungen wurden ihm laut ärztlicher Bestätigung vom 05.05.2020 die Medikamente Candesartan/HTC 32/25mg, Allostad 300mg, Escitalopram 10mg, Pantoprazol 40mg verschrieben. Vorab der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Arztbestätigung dieser Ärztin für Allgemeinmedizin, datierend mit 30.03.2022, ein. In dieser wurde vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2016 bei ihr in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde. In dieser Bestätigung wurden seine gesundheitlichen Leiden mit Sarkoidose (Erstdiagnose Mai 2017 per Bronchoskopie), Bluthochdruck (arterieller Hypertonie), status post Gallenoperation, Gastritis, Depression (depressio reactiva) und Hyperurikämie angegeben. Zur Behandlung seiner Leiden wurde ihm laut dieser Arztbestätigung Foster Pulver, Candesartan/HTC 16/12,5mg, Candesartan 16mg, Allostadt 300mg, Bisocur 5mg sowie Oleovid verschrieben. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Zuge seiner Inhaftierung vom 14.04.2022 einer gesundheitlichen Untersuchung unterzogen und dabei seitens des leitenden Anstaltsarztes festgestellt, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel in Form von Kokain, Tabak und übermäßig Alkohol konsumiert, bei ihm eine Depressio vorliegt und er an einer Lungen-Sarkoidose leidet. Neben der Diagnose Sarkoidose der Lunge mit Sarkoidose der Lymphknoten wurde im Diagnosebogen des Arztes der Justizanstalt das Vorliegen einer chronischen Kehlkopfentzündung (laryngitis), Ohrenschmalzpfropfen (Zeruminalpfropf) und ein beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung festgehalten. Die Feststellung zu seiner Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus der Zusammenschau seines Alters, des Gesundheitszustandes und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten. Eine Erwerbsunfähigkeit – ob eingeschränkt oder zur Gänze – wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zum serbischen Gesundheitswesen und den dem Beschwerdeführer dort zur Verfügung stehenden Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten fußen auf dem unbestrittenen Inhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Serbien, ebenso wie jene zum serbischen Sozialsystem. Dem zuletzt in der Stellungnahme vom 15.05.2023 gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, der Beschaffung sämtlicher Krankenunterlagen sowie der Einvernahme der den Beschwerdeführer bislang behandelnden Ärzte des römisch 40 -Krankenhauses wird nicht stattgegeben. Dies deshalb, weil er sich seit rund einem Jahr in Haft befindet und seine gesundheitlichen Gebrechen vom dortigen Spitals-/Anstaltsarzt behandelt werden und weil sich die bestehenden Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren gegenwärtige Behandlung zweifelsfrei aus den vorliegenden Unterlagen ergeben. Der Geburtsname des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018 und aus der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde vom 30.01.

  1. Die Namensänderung auf XXXX nach der Eheschließung seiner Eltern schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung schlüssig und übereinstimmend mit dem übrigen Akteninhalt.Der Geburtsname des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018 und aus der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde vom 30.01.
  2. Die Namensänderung auf römisch 40 nach der Eheschließung seiner Eltern schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung schlüssig und übereinstimmend mit dem übrigen Akteninhalt. Zur Frage, ob und wann sich der Beschwerdeführer zwischen November 1971 und Juli 1981 in Österreich aufhielt, liegen diverse Beweismittel vor, die in Details voneinander abweichen (z.B. Bericht vom 20.07.1983, Urteil des Jugendgerichtshofs XXXX , Schreiben der Bewährungshilfe vom 07.09.1989, Niederschrift vom 02.02.1988). Diese Divergenzen sind nicht entscheidungswesentlich, zumal sich übereinstimmend zeigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zur Welt kam, vor Beginn der Schulpflicht nach Jugoslawien zog, dort von seinen Eltern oder Großeltern betreut wurde und die ersten beiden Schulklassen der Grundschule besuchte und im Sommer 1981 nach Österreich zurückkehrte. Seine Wohnsitzmeldung in Österreich ab Juli 1980 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist zwanglos dadurch erklärbar, dass er die Sommerferien 1980 in XXXX bei seinen Eltern verbrachte und zu Schulbeginn nach Jugoslawien zurückkehrte, zumal es keine aktenkundigen Anhaltspunkte für einen Schulbesuch in Österreich vor dem Schuljahr 1981/82 gibt.Zur Frage, ob und wann sich der Beschwerdeführer zwischen November 1971 und Juli 1981 in Österreich aufhielt, liegen diverse Beweismittel vor, die in Details voneinander abweichen (z.B. Bericht vom 20.07.1983, Urteil des Jugendgerichtshofs römisch 40 , Schreiben der Bewährungshilfe vom 07.09.1989, Niederschrift vom 02.02.1988). Diese Divergenzen sind nicht entscheidungswesentlich, zumal sich übereinstimmend zeigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zur Welt kam, vor Beginn der Schulpflicht nach Jugoslawien zog, dort von seinen Eltern oder Großeltern betreut wurde und die ersten beiden Schulklassen der Grundschule besuchte und im Sommer 1981 nach Österreich zurückkehrte. Seine Wohnsitzmeldung in Österreich ab Juli 1980 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist zwanglos dadurch erklärbar, dass er die Sommerferien 1980 in römisch 40 bei seinen Eltern verbrachte und zu Schulbeginn nach Jugoslawien zurückkehrte, zumal es keine aktenkundigen Anhaltspunkte für einen Schulbesuch in Österreich vor dem Schuljahr 1981/82 gibt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab Juli 1981 ergibt sich aus der Meldeauskunft vom 04.02.1988 und aus dem ersten aktenkundigen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks, in dem die Einreise am 19.07.1981 festgehalten ist. Der Besuch der dritten und vierten Volksschulklasse ergibt sich aus den Schulbesuchsbestätigungen vom 16.11.1981 und vom 21.06.
  3. Der Beschwerdeführer bezeichnete in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018 Serbisch als seine Muttersprache. Von seinen Deutschkenntnissen, die angesichts seines Schulbesuchs in Österreich und der Inlandsaufenthalte erwartbar sind, konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der Verhandlung vom 16.05.2023 überzeugen. Die Erteilung der Sichtvermerke ist in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert, ebenso wie der Besuch der Hauptschule in XXXX . Die Erteilung der Sichtvermerke ist in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert, ebenso wie der Besuch der Hauptschule in römisch 40 . Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischen 07.09.1987 bis 21.03.1988 eine Lehre als Installateur begann. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Lehrstelle verlor, weil er nicht zur Arbeit erschien, und dass er sich danach abwechselnd in Jugoslawien und Österreich aufhielt. Dies deckt sich mit dem aktenkundigen Schreiben der Bewährungshilfe vom 07.09.1989, wonach sich der Beschwerdeführer nach dem Abbruch der Lehre sechs Monate lang in Jugoslawien und dann wieder in Österreich aufhielt. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich im Oktober und November 1988 sowie im Jänner und Februar 1989 ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Damit steht im Einklang, dass dem Beschwerdeführer ein von Oktober 1988 bis Oktober 1991 gültiger Befreiungsstein ausgestellt wurde. Laut der Meldeauskunft vom 04.02.1988 wurde der Beschwerdeführer zwischen 22.
  4. und 05.09.1989 in der Justizanstalt XXXX angehalten. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen durch den Jugendgerichtshof werden anhand des im Verwaltungsakt einliegenden Urteiles XXXX und einer Urteilsbestätigung zu XXXX , festgestellt. Die Bescheide vom 21.06.1989, mit dem der Sichtvermerk des Beschwerdeführers für ungültig erklärt wurde, und vom 20.10.1989 über die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bis 31.12.1999 sind ebenfalls aktenkundig. Der Vollstreckungsaufschub ergibt sich aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.11.
  5. Laut der Meldeauskunft vom 04.02.1988 wurde der Beschwerdeführer zwischen 22.
  6. und 05.09.1989 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen durch den Jugendgerichtshof werden anhand des im Verwaltungsakt einliegenden Urteiles römisch 40 und einer Urteilsbestätigung zu römisch 40 , festgestellt. Die Bescheide vom 21.06.1989, mit dem der Sichtvermerk des Beschwerdeführers für ungültig erklärt wurde, und vom 20.10.1989 über die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bis 31.12.1999 sind ebenfalls aktenkundig. Der Vollstreckungsaufschub ergibt sich aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 21.11.
  7. Der Beschwerdeführer gab bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 03.04.1992 an, er sei schon im November 1989 in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Laut dem Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 25.09.1990 leistete er bis 14.03.1991 dort seinen Militärdienst ab. Der Beschwerdeführer gab bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 03.04.1992 an, er sei schon im November 1989 in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Laut dem Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 25.09.1990 leistete er bis 14.03.1991 dort seinen Militärdienst ab. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich ergibt sich aus seinen Angaben in der Niederschrift vom 01.04.1992, seine Erwerbstätigkeit von Jänner bis März 1992 aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Verhängung der Schubhaft am 01.04.1992 ergibt sich aus der entsprechenden Meldung der Bundespolizeidirektion XXXX , die Abschiebung am 09.04.1992 ist im Bescheid vom 07.02.1996 dokumentiert.Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich ergibt sich aus seinen Angaben in der Niederschrift vom 01.04.1992, seine Erwerbstätigkeit von Jänner bis März 1992 aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Verhängung der Schubhaft am 01.04.1992 ergibt sich aus der entsprechenden Meldung der Bundespolizeidirektion römisch 40 , die Abschiebung am 09.04.1992 ist im Bescheid vom 07.02.1996 dokumentiert. Die Namensänderung auf XXXX wird anhand der Bescheinigung der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers vom 12.09.2014 festgestellt.Die Namensänderung auf römisch 40 wird anhand der Bescheinigung der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers vom 12.09.2014 festgestellt. Aus der Niederschrift vom 30.08.1995 ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer im März oder April 1995 nach Österreich zurückkehrte. Die Feststellung seiner Verhaftung basiert auf der Einlieferungsnote vom 05.08.1995, die seiner neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung auf der entsprechenden Strafkarte. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 07.02.1996 über die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots ist aktenkundig, ebenso der Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots und dessen Abweisung mit Bescheid vom 12.02.1998 (bestätigt mit Berufungsbescheid vom 16.03.1998 und mit Erkenntnis des VwGH vom 12.03.2002, 98/18/0146). Der Hungerstreik des Beschwerdeführers und seine anschließende Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Befund und Gutachten vom 13.02.
  8. Aus der Niederschrift vom 30.08.1995 ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer im März oder April 1995 nach Österreich zurückkehrte. Die Feststellung seiner Verhaftung basiert auf der Einlieferungsnote vom 05.08.1995, die seiner neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung auf der entsprechenden Strafkarte. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 07.02.1996 über die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots ist aktenkundig, ebenso der Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots und dessen Abweisung mit Bescheid vom 12.02.1998 (bestätigt mit Berufungsbescheid vom 16.03.1998 und mit Erkenntnis des VwGH vom 12.03.2002, 98/18/0146). Der Hungerstreik des Beschwerdeführers und seine anschließende Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Befund und Gutachten vom 13.02.
  9. Der Verkauf von Heroin durch den Beschwerdeführer und sein anschließendes Untertauchen im Jahr 2000 erschließt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX . Die wiederholten, auch längeren Inlandsaufenthalte des Beschwerdeführers ohne Aufenthaltsgenehmigung ab 2003 sowie sein durchgehender Aufenthalt in Österreich ab 2010 können anhand seiner diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018 festgestellt werden. Dies wird auch durch den Verkauf von Heroin 2011 und 2013 laut dem Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX und den Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass untermauert. Der Verkauf von Heroin durch den Beschwerdeführer und sein anschließendes Untertauchen im Jahr 2000 erschließt sich aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 . Die wiederholten, auch längeren Inlandsaufenthalte des Beschwerdeführers ohne Aufenthaltsgenehmigung ab 2003 sowie sein durchgehender Aufenthalt in Österreich ab 2010 können anhand seiner diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018 festgestellt werden. Dies wird auch durch den Verkauf von Heroin 2011 und 2013 laut dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 und den Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass untermauert. Der Tod und die Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Schilderung des Beschwerdeführers. Ein entsprechendes Schreiben des Gerichtskommissärs an den Beschwerdeführer erliegt in den Akten. Die Festnahme des Beschwerdeführers am 15.02.2014, seine darauf folgende Haft und die Anklageerhebung ergeben sich aus einer Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2014, dem Strafurteil, der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil, aus den entsprechenden Vollzugsinformationen und aus der Meldung in der Justizanstalt XXXX von 16.
  10. bis 27.08.2014 laut ZMR. Dass er seit 16.02.2014 durchgehend im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst ist, leitet sich aus den Eintragungen im ZMR ab.Die Festnahme des Beschwerdeführers am 15.02.2014, seine darauf folgende Haft und die Anklageerhebung ergeben sich aus einer Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2014, dem Strafurteil, der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil, aus den entsprechenden Vollzugsinformationen und aus der Meldung in der Justizanstalt römisch 40 von 16.
  11. bis 27.08.2014 laut ZMR. Dass er seit 16.02.2014 durchgehend im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst ist, leitet sich aus den Eintragungen im ZMR ab. Auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX basieren die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführers begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen. Die Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich aufscheinen, sodass davon auszugehen ist, dass seine früheren Verurteilungen bereits getilgt wurden. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers in Serbien ergeben sich ebenfalls aus dem Strafurteil. Auf dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 basieren die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführers begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen. Die Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich aufscheinen, sodass davon auszugehen ist, dass seine früheren Verurteilungen bereits getilgt wurden. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers in Serbien ergeben sich ebenfalls aus dem Strafurteil. Der Beschluss über den Strafaufschub erliegt im vorgelegten Verwaltungsakt. Die absolvierte Therapie ergibt sich zweifelsfrei anhand der im Akt erliegenden Therapieberichte. Im Rahmen der Verhandlung vom 16.05.2023 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die Therapie im August 2019 abgeschlossen hat. Das Nachsehen der verhängten Freiheitsstrafe basiert auf der entsprechenden Eintragung im Strafregister und den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.09.2022, zu XXXX .Der Beschluss über den Strafaufschub erliegt im vorgelegten Verwaltungsakt. Die absolvierte Therapie ergibt sich zweifelsfrei anhand der im Akt erliegenden Therapieberichte. Im Rahmen der Verhandlung vom 16.05.2023 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die Therapie im August 2019 abgeschlossen hat. Das Nachsehen der verhängten Freiheitsstrafe basiert auf der entsprechenden Eintragung im Strafregister und den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.09.2022, zu römisch 40 . Die Feststellungen zu seiner letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung, das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten und die dem Strafurteil zu Grunde gelegten Strafbemessungsgründe fußen auf dem angeforderten Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX . Die gegen das Strafurteil erhobene Berufung ergibt sich ebenso wie die Berufungsentscheidung aus dem angeforderten Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX zu XXXX .Die Feststellungen zu seiner letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung, das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten und die dem Strafurteil zu Grunde gelegten Strafbemessungsgründe fußen auf dem angeforderten Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 . Die gegen das Strafurteil erhobene Berufung ergibt sich ebenso wie die Berufungsentscheidung aus dem angeforderten Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 . Dass sich der Beschwerdeführer seit 13.04.2022 in Haft befindet, basiert auf der Einsichtnahme in einen Auszug des ZMR. Sein voraussichtlich errechnetes Haftende lässt sich einer eingeholten Vollzugsauskunft entnehmen. Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers, zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Ehegatten und zu ihrem gemeinsamen Haushalt ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018, die mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang stehen. Aus einer vom erkennenden Gericht eingeholten Besucherbestätigung der Justizanstalt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin regelmäßig besucht wird und ihn auch seine beiden Söhne in der Justizanstalt dort besuchen. Ergänzend bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen der Verhandlung vom 16.05.2023, dass ihn seine Ehefrau in allen Dingen unterstütze und seine rechte Hand sei, das Bestehen einer finanziellen Abhängigkeit verneinte er jedoch. Nachdem sich die Beziehung und die Ausgestaltung der Beziehung unzweifelhaft sowohl aus den im Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Einvernahmen und zuletzt auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 16.05.2023 erschließen, war dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehegattin seitens des erkennenden Gerichtes nicht stattzugegeben. Die Feststellungen zu den Söhnen des Beschwerdeführers basieren ebenfalls auf seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung. Die Geburtsurkunde und eine Passkopie seines 1999 geborenen Sohnes XXXX sind aktenkundig. Aus den der Besucherliste der Justizanstalt geht ein Besuch von XXXX hervor und ist dieser Besuch mit dem Vermerk „Kind“ gekennzeichnet. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 16.05.2023, dass ihn seine beiden Söhne in der Haft besuchten und legte er dabei auch die Identität, die Staatsangehörigkeit, die derzeitige Beschäftigungssituation seiner beiden Söhne und deren gegenwärtigen Aufenthaltsort näher dar und erläuterte er zudem auch das gegenwärtige Verhältnis zu seinen beiden Söhnen. Auch die weiteren Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien und zu seinen einkommens- und Vermögensverhältnissen folgen seiner plausiblen und nachvollziehbaren Schilderung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.03.2018 und vom 16.05.
  12. Die Feststellungen zu den Söhnen des Beschwerdeführers basieren ebenfalls auf seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung. Die Geburtsurkunde und eine Passkopie seines 1999 geborenen Sohnes römisch 40 sind aktenkundig. Aus den der Besucherliste der Justizanstalt geht ein Besuch von römisch 40 hervor und ist dieser Besuch mit dem Vermerk „Kind“ gekennzeichnet. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 16.05.2023, dass ihn seine beiden Söhne in der Haft besuchten und legte er dabei auch die Identität, die Staatsangehörigkeit, die derzeitige Beschäftigungssituation seiner beiden Söhne und deren gegenwärtigen Aufenthaltsort näher dar und erläuterte er zudem auch das gegenwärtige Verhältnis zu seinen beiden Söhnen. Auch die weiteren Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien und zu seinen einkommens- und Vermögensverhältnissen folgen seiner plausiblen und nachvollziehbaren Schilderung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.03.2018 und vom 16.05.
  13. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023 legte der Beschwerdeführer auch dar, dass seine Ehegattin aus einer früheren Beziehung einen volljährigen Sohn in die Ehe mit einbringt und legte er bei der Verhandlung auch dar, wie sich die Beziehung zwischen ihnen beiden ausgestaltet. Die Feststellung, dass es sich bei um Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, fußt auf der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/
  14. Aus der Überlegung heraus, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise immer wieder in Serbien lebte, er eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in Serbien bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 10.02.2020 und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023 verneinte, ein grundlegender Sozialversicherungsschutz für arbeitslose Menschen besteht und auch die medizinische Grundversorgung in Serbien sichergestellt ist, gründet die Feststellung, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme zu erwarten hat. Unter der Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen war der Anregung auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens seitens des erkennenden Gerichtes daher nicht zu folgen.Die Feststellung, dass es sich bei um Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, fußt auf der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,. Aus der Überlegung heraus, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise immer wieder in Serbien lebte, er eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in Serbien bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 10.02.2020 und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023 verneinte, ein grundlegender Sozialversicherungsschutz für arbeitslose Menschen besteht und auch die medizinische Grundversorgung in Serbien sichergestellt ist, gründet die Feststellung, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme zu erwarten hat. Unter der Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen war der Anregung auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens seitens des erkennenden Gerichtes daher nicht zu folgen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  16. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist zunächst festzuhalten, dass sich die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen hat.Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist zunächst festzuhalten, dass sich die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs.

2 leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Zweifelsfrei verfügt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über ein Familienleben. Dies einerseits zu seiner Ehegattin und andererseits zu seinen hier aufhältigen zwei volljährigen Söhnen. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Darüber hinaus verbleibt zudem anzumerken, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Darüber hinaus verbleibt zudem anzumerken, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes den Beschwerdeführer (zumindest vorübergehend) das Recht auf ein Familienleben mit seiner Frau und seinen Söhnen nimmt, hat er letztlich durch die Begehung einschlägiger und schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach sich ziehen kann. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Auch wenn darüber hinaus nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin während seiner Inhaftierung regelmäßig (und zeitweise auch von den beiden Söhnen) besucht wird, ist infolge seiner Inhaftierung die Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehegattin dennoch seit rund einem Jahr aufgehoben. Das Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses der Ehegattin bzw. der Söhne zum Beschwerdeführer und vice versa vermochte seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt werden. Seine Ehegattin sichert sich ihren Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb und war es vor seiner Inhaftierung auch die Ehegattin, die für den Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich aufkam, bevor sich dieser Umstand mit seiner Inhaftierung änderte. Das erkennende Gericht lässt ebensowenig außer Acht, dass das Familienleben durch die Rückkehrentscheidung zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unterbunden wird. So steht es seiner ebenfalls ursprünglich aus Serbien stammenden Ehegattin frei, ihn vorübergehend nach Serbien zu begleiten. Zudem kann der Kontakt zu seiner Ehegattin und den beiden Söhnen – welche beide die serbische Staatsangehörigkeit besitzen – durchaus durch deren Besuchsaufenthalte in Serbien bzw. außerhalb der Europäischen Union oder allenfalls auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes den Beschwerdeführer (zumindest vorübergehend) das Recht auf ein Familienleben mit seiner Frau und seinen Söhnen nimmt, hat er letztlich durch die Begehung einschlägiger und schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach sich ziehen kann. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Auch wenn darüber hinaus nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin während seiner Inhaftierung regelmäßig (und zeitweise auch von den beiden Söhnen) besucht wird, ist infolge seiner Inhaftierung die Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehegattin dennoch seit rund einem Jahr aufgehoben. Das Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses der Ehegattin bzw. der Söhne zum Beschwerdeführer und vice versa vermochte seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt werden. Seine Ehegattin sichert sich ihren Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb und war es vor seiner Inhaftierung auch die Ehegattin, die für den Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich aufkam, bevor sich dieser Umstand mit seiner Inhaftierung änderte. Das erkennende Gericht lässt ebensowenig außer Acht, dass das Familienleben durch die Rückkehrentscheidung zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unterbunden wird. So steht es seiner ebenfalls ursprünglich aus Serbien stammenden Ehegattin frei, ihn vorübergehend nach Serbien zu begleiten. Zudem kann der Kontakt zu seiner Ehegattin und den beiden Söhnen – welche beide die serbische Staatsangehörigkeit besitzen – durchaus durch deren Besuchsaufenthalte in Serbien bzw. außerhalb der Europäischen Union oder allenfalls auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff), wobei jedoch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282) bzw. nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff), wobei jedoch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282) bzw. nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen kann vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Fallgegenständlich weist der Aufenthalt des Beschwerdeführers immer wieder Unterbrechungen auf. So wurde der Beschwerdeführer zwar in Österreich geboren, er übersiedelte jedoch noch im Kleinkindalter nach Serbien. Im Alter von rund zehn Jahren ließ sich der Beschwerdeführer erneut in Österreich nieder und hielt er sich zu diesem Zeitpunkt auch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mitte des Jahres 1989 endete die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes infolge eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens und kehrte der Beschwerdeführer Ende des Jahres 1989 nach Serbien zurück. Entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, von wo aus er erneut im April 1992 erneut nach Serbien abgeschoben wurde. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, hielt er sich danach immer wieder ohne Aufenthaltsgenehmigung in Österreich auf, wobei er dabei auch die zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritt. Durchgehend ist der Beschwerdeführer seit 2010 in Österreich aufhältig. Allerdings war er jedoch von seiner Einreise im Jahr 2010 bis zu seiner Inhaftierung im Februar 2014 nicht meldebehördliche erfasst, was unter anderem auch seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und seines während dieser Zeit gesetzten strafrechtswidrigen Fehlverhaltens geschuldet war. Letztendlich relativieren auch die aus 2014 und 2022 stammenden einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem SMG die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers. Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen unstreitig bereits in Ansehung seiner guten Deutsch-Kenntnisse, seiner hier absolvierten Schulbildung, seiner zumindest in den Jahren 1987 bis 1992 fallweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie seiner Teilnahme an Kulturvereinigung der serbischen Gemeinschaft unstreitig erfüllt (vgl. etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde).Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen unstreitig bereits in Ansehung seiner guten Deutsch-Kenntnisse, seiner hier absolvierten Schulbildung, seiner zumindest in den Jahren 1987 bis 1992 fallweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie seiner Teilnahme an Kulturvereinigung der serbischen Gemeinschaft unstreitig erfüllt vergleiche etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit einzelnen Integrationsbemühungen seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein kontinuierliches und teils schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches in seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 15.07.2014 sowie zuletzt vom 23.09.2022 mündete. Gerade in Bezug auf seine jüngste und bislang zugleich schwerwiegendste Verurteilung vom September 2022 – bei dem das Oberlandesgericht XXXX als Rechtsmittelgericht der Berufung der Staatsanwaltschaft stattgab und das Strafausmaß maßgeblich erhöhte – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel ist festzuhalten, dass eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG) grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erhöht, sondern auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277).Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit einzelnen Integrationsbemühungen seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein kontinuierliches und teils schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches in seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 15.07.2014 sowie zuletzt vom 23.09.2022 mündete. Gerade in Bezug auf seine jüngste und bislang zugleich schwerwiegendste Verurteilung vom September 2022 – bei dem das Oberlandesgericht römisch 40 als Rechtsmittelgericht der Berufung der Staatsanwaltschaft stattgab und das Strafausmaß maßgeblich erhöhte – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel ist festzuhalten, dass eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG) grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erhöht, sondern auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann vergleiche VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277). Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er in einem Haushalt mit seinen serbisch-stämmigen Eltern aufgewachsen ist, er serbisch spricht, zeitweise immer wieder in Serbien gelebt hat und mit dem Haus seiner bereits verstorbenen Eltern dort auch über eine Unterkunftmöglichkeit verfügt und letztlich auch in Österreich durch den regelmäßigen Besuch eines serbischen Kulturvereines um eine Anbindung an seine serbische Herkunft bemüht ist. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hätte, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er in einem Haushalt mit seinen serbisch-stämmigen Eltern aufgewachsen ist, er serbisch spricht, zeitweise immer wieder in Serbien gelebt hat und mit dem Haus seiner bereits verstorbenen Eltern dort auch über eine Unterkunftmöglichkeit verfügt und letztlich auch in Österreich durch den regelmäßigen Besuch eines serbischen Kulturvereines um eine Anbindung an seine serbische Herkunft bemüht ist. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hätte, besteht sohin nicht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. In Bezug auf seine im Verfahren glaubhaft dargelegte Abhängigkeit von Suchtgiften sowie den bei ihm festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass er hierfür auch in Serbien adäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird (vgl. Punkt II.1.) und hat nach der – vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen – Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände – wie beispielsweise, dass er generell oder speziell auf eine Therapie oder (Weiter-)Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen wäre – wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt. Dem Einwand in der mündlichen Verhandlung, wonach er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nach Serbien zurückkehren könne, weil er dort nicht versichert sei, sich deshalb die Medikamente selbst bezahlen müsste und er hierfür allerdings nicht die notwendigen finanziellen Mittel habe, verbleibt auf den Krankenversicherungsschutz für arbeitslose Bürger:Innen zu verweisen.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. In Bezug auf seine im Verfahren glaubhaft dargelegte Abhängigkeit von Suchtgiften sowie den bei ihm festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass er hierfür auch in Serbien adäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird vergleiche Punkt römisch zwei.1.) und hat nach der – vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen – Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände – wie beispielsweise, dass er generell oder speziell auf eine Therapie oder (Weiter-)Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen wäre – wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt. Dem Einwand in der mündlichen Verhandlung, wonach er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nach Serbien zurückkehren könne, weil er dort nicht versichert sei, sich deshalb die Medikamente selbst bezahlen müsste und er hierfür allerdings nicht die notwendigen finanziellen Mittel habe, verbleibt auf den Krankenversicherungsschutz für arbeitslose Bürger:Innen zu verweisen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht seiner strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- als auch der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht seiner strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- als auch der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200). Aus dem Gesagten schlägt die vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist er volljährig und grundsätzlich erwerbsfähig, verfügt über grundlegende Berufserfahrungen und hat auch keine Sorgepflichten mehr. Er spricht Serbisch und sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ansonsten hat er als serbischer Staatangehöriger im Bedarfsfall auch Zugang zum serbischen Sozialsystem (vgl. Punkt II.1.).Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist er volljährig und grundsätzlich erwerbsfähig, verfügt über grundlegende Berufserfahrungen und hat auch keine Sorgepflichten mehr. Er spricht Serbisch und sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ansonsten hat er als serbischer Staatangehöriger im Bedarfsfall auch Zugang zum serbischen Sozialsystem vergleiche Punkt römisch zwei.1.). Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Serbien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2

und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Serbien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Außerdem besteht ganz allgemein in Serbien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Serbien

§ 1Z 6 HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein in Serbien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Serbien

Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat. In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren glaubhaft dargelegte gesundheitlichen Beeinträchtigung ist auf die Ausführungen unter Punkt II.3.

  1. zu verweisen und zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren glaubhaft dargelegte gesundheitlichen Beeinträchtigung ist auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.
  2. zu verweisen und zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen R

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