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{'item': 'I422 2272027-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 67§ 70§ 18Artikel 5Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 73§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlI422 2272027-1 Spruch, I422 2272027-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein polnischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 22.09.2022 wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung eines Diebstahls durch Einbruch festgenommen, er in eine österreichische Justizanstalt überstellt und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Infolge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) über den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG zu erlassen und ihn zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft zu nehmen.

Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.Infolge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) über den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG zu erlassen und ihn zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.12.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 09.01.2023 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2023 gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich seiner derzeitigen Lebenssituation, seinem bisher gezeigten Verhalten sowie der zu erwartenden Zukunfts- und Gefährdungsprognose von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise.In weiterer Folge erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2023 gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich seiner derzeitigen Lebenssituation, seinem bisher gezeigten Verhalten sowie der zu erwartenden Zukunfts- und Gefährdungsprognose von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellungen der belangten Behörde sehr kurz, oberflächlich und kaum fallbezogen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Justizanstalt erstmals in seinem Leben Unterstützung erfahren. Es wurde ihm ermöglicht eine Ausbildung zu machen und wurden ihm während der Haft auch Zukunftsperspektiven aufgezeigt. So werde er im Anschluss an die Haft zunächst vom Verein XXXX untergebracht werden, er von diesen bei einer Wohnungssuche unterstützt und habe er zudem bereits eine Aussicht auf eine Beschäftigung. Mit diesen Unterstützungen und Perspektiven sei der Beschwerdeführer fest entschlossen, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er habe das Übel seiner Straftaten erkannt und sei gewillt in Zukunft nicht mehr negativ aufzufallen. Dieser Gesinnungswandel sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Ungeachtet habe die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf der Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt und keine Gefährlichkeitsprognose erstellt. Obwohl vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe, habe die belangte Behörde ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und erweise sich dieses als viel zu lang.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellungen der belangten Behörde sehr kurz, oberflächlich und kaum fallbezogen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Justizanstalt erstmals in seinem Leben Unterstützung erfahren. Es wurde ihm ermöglicht eine Ausbildung zu machen und wurden ihm während der Haft auch Zukunftsperspektiven aufgezeigt. So werde er im Anschluss an die Haft zunächst vom Verein römisch 40 untergebracht werden, er von diesen bei einer Wohnungssuche unterstützt und habe er zudem bereits eine Aussicht auf eine Beschäftigung. Mit diesen Unterstützungen und Perspektiven sei der Beschwerdeführer fest entschlossen, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er habe das Übel seiner Straftaten erkannt und sei gewillt in Zukunft nicht mehr negativ aufzufallen. Dieser Gesinnungswandel sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Ungeachtet habe die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf der Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt und keine Gefährlichkeitsprognose erstellt. Obwohl vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe, habe die belangte Behörde ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und erweise sich dieses als viel zu lang. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2023 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 17.05.2023 bei der Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden die nachstehenden Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden die nachstehenden Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und ohne Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer stammt aus Polen, wo er bislang als Bäcker und Bauarbeiter beruflich tätig war. In seinem Herkunftsstaat leben noch seine Eltern und seine Geschwister. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt Anfang Juni 2022 aus Polen kommend zum Zweck der Beschäftigungsaufnahme in das österreichische Bundesgebiet ein. Er lebte zunächst bei seiner Tante und mietete sich danach ein Zimmer im XXXX Wiener Gemeindebezirk.Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt Anfang Juni 2022 aus Polen kommend zum Zweck der Beschäftigungsaufnahme in das österreichische Bundesgebiet ein. Er lebte zunächst bei seiner Tante und mietete sich danach ein Zimmer im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk. Im Zuge seiner polizeilichen Festnahme wurde der Beschwerdeführer erstmals meldebehördlich erfasst und weist er seit 23.09.2022 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei er die Zeit vom 23.09.2022 bis 30.01.2023 in der Justizanstalt XXXX verbrachte und sich seit 30.01.2023 in der Justizanstalt XXXX aufhält.Im Zuge seiner polizeilichen Festnahme wurde der Beschwerdeführer erstmals meldebehördlich erfasst und weist er seit 23.09.2022 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei er die Zeit vom 23.09.2022 bis 30.01.2023 in der Justizanstalt römisch 40 verbrachte und sich seit 30.01.2023 in der Justizanstalt römisch 40 aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ging in Österreich bislang keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt sicherte er sich durch die Ausübung von unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen in Form seiner hier lebenden Tante, wobei zu ihr kein wie auch immer geartetes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.12.2022, zu XXXX rechtskräftige wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.12.2022, zu römisch 40 rechtskräftige wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter am Abend des 22.09.2022 trafen um einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Sie begaben sich gemeinsam zum unbewohnten Einfamilienhaus der Elfriede J[...], drangen dort ein - indem sie die Scheibe der Eingangstüre sowie ein Kellerfenster einschlugen - und stahlen anschließend zwei Golftaschen samt Schlägern im Gesamtwert von ca. 1.300,-- Euro und weitere geringwertige Gegenstände. Aufgrund einer Zeugenbeobachtung wurden der Beschwerdeführer und seinen beiden Täter von der verständigten Polizei im Nahbereich des Tatortes aufgegriffen und dabei das Diebesgut sichergestellt. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis und die Sicherstellung des Diebesgutes als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Bestehen von insgesamt 18 großteils einschlägiger Vorstrafen. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in einer österreichischen Justizanstalt und verbüßt dort seine aus der letzten strafgerichtlichen Verurteilung resultierende Haftstrafe. Der Beschwerdeführer weist insgesamt 18 strafgerichtliche Verurteilung in Polen, Deutschland und den Niederlanden auf. So wurde er in Polen  am 30.01.2008 durch das Kreisgericht XXXX wegen der Delikte der kriminellen Bedrohung nach art. 190 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde auf Bewährung unter Setzung einer Probezeit von vier Jahren ausgesetzt. Am 27.01.2010 wurde die Aussetzung der Strafe auf Bewährung widerrufen. am 30.01.2008 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen der Delikte der kriminellen Bedrohung nach art. 190 Paragraph eins, des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde auf Bewährung unter Setzung einer Probezeit von vier Jahren ausgesetzt. Am 27.01.2010 wurde die Aussetzung der Strafe auf Bewährung widerrufen.  am 26.08.2008 durch das Kreisgericht XXXX wegen der Delikte der Erpressung, Nötigung sowie Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson nach art. 224 § 2 kk, art. 11 § 3 kk, art. 11 § 2 kk, art. 69 § 1 kk, art. 69 § 2 kk, art. 70 § 2 kk, art. 73 § 2 kk, art. 71 § 1 kk, art. 33 § 1 kk w zw. z § 3 kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie einer Geldstrafe von 200,-- Zloty verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt und dem Beschwerdeführer die Beigabe einer Bewährungshilfe angeordnet. am 26.08.2008 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen der Delikte der Erpressung, Nötigung sowie Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson nach art. 224 Paragraph 2, kk, art. 11 Paragraph 3, kk, art. 11 Paragraph 2, kk, art. 69 Paragraph eins, kk, art. 69 Paragraph 2, kk, art. 70 Paragraph 2, kk, art. 73 Paragraph 2, kk, art. 71 Paragraph eins, kk, art. 33 Paragraph eins, kk w zw. z Paragraph 3, kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie einer Geldstrafe von 200,-- Zloty verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt und dem Beschwerdeführer die Beigabe einer Bewährungshilfe angeordnet.  am 21.09.2009 durch das Kreisgericht XXXX wegen des Deliktes des geringfügigen Besitzes von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen nach art. 62 ust. 3 des polnischen Gesetzbuches zur Prävention und Bekämpfung von Drogenmissbrauch sowie des Deliktes des Anbaus von Mohnpflanzen, ausgenommen Mohnpflanzen mit geringem Ertrag, Hanfpflanzen, ausgenommen Hanf oder Kokasträuchern nach art. 63 ust. 1, art. 69 § 1 kk, art. 69 § 2 kk, art. 70 § 1 pkt 1 kk und art. 73 § 2 kk des polnischen Gesetzbuches zur Prävention und Bekämpfung von Drogenmissbrauch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Zloty verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesetzt und dem Beschwerdeführer die Beigabe einer Bewährungshilfe angeordnet. am 21.09.2009 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen des Deliktes des geringfügigen Besitzes von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen nach art. 62 ust. 3 des polnischen Gesetzbuches zur Prävention und Bekämpfung von Drogenmissbrauch sowie des Deliktes des Anbaus von Mohnpflanzen, ausgenommen Mohnpflanzen mit geringem Ertrag, Hanfpflanzen, ausgenommen Hanf oder Kokasträuchern nach art. 63 ust. 1, art. 69 Paragraph eins, kk, art. 69 Paragraph 2, kk, art. 70 Paragraph eins, pkt 1 kk und art. 73 Paragraph 2, kk des polnischen Gesetzbuches zur Prävention und Bekämpfung von Drogenmissbrauch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Zloty verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesetzt und dem Beschwerdeführer die Beigabe einer Bewährungshilfe angeordnet.  am 17.08.2010 durch das Kreisgericht XXXX wegen des Deliktes der leichten Körperverletzung nach art. 157 § 1 kk, art. 69 § 1 kk, art. 69 § 2 kk, art. 70 § 2 kk, art. 46 § 1 kk und art. 73 § 2 kk des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von vier Jahren ausgesetzt und dem Beschwerdeführer die Beigabe einer Bewährungshilfe sowie eine Schadenswiedergutmachung angeordnet. Am 11.09.2012 wurde die Aussetzung der Strafe auf Bewährung widerrufen. am 17.08.2010 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen des Deliktes der leichten Körperverletzung nach art. 157 Paragraph eins, kk, art. 69 Paragraph eins, kk, art. 69 Paragraph 2, kk, art. 70 Paragraph 2, kk, art. 46 Paragraph eins, kk und art. 73 Paragraph 2, kk des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von vier Jahren ausgesetzt und dem Beschwerdeführer die Beigabe einer Bewährungshilfe sowie eine Schadenswiedergutmachung angeordnet. Am 11.09.2012 wurde die Aussetzung der Strafe auf Bewährung widerrufen.  am 12.12.2011 durch das Kreisgericht XXXX wegen des Deliktes der Beleidigung einer bzw. Widerstand gegen eine Amtsperson nach art. 226 § 1 kk und art. 33 § 1 kk w zw. z § 3 kk des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von 800,-- Zloty verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von vier Jahren ausgesetzt und dem Beschwerdeführer die Beigabe einer Bewährungshilfe sowie eine Schadenswiedergutmachung angeordnet. Am 11.09.2012 wurde die Aussetzung der Strafe auf Bewährung widerrufen. am 12.12.2011 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen des Deliktes der Beleidigung einer bzw. Widerstand gegen eine Amtsperson nach art. 226 Paragraph eins, kk und art. 33 Paragraph eins, kk w zw. z Paragraph 3, kk des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von 800,-- Zloty verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von vier Jahren ausgesetzt und dem Beschwerdeführer die Beigabe einer Bewährungshilfe sowie eine Schadenswiedergutmachung angeordnet. Am 11.09.2012 wurde die Aussetzung der Strafe auf Bewährung widerrufen.  am 25.04.2012 durch das Kreisgericht XXXX wegen des Deliktes der kriminellen Bedrohung nach art. 190 § 1 kk w zw, art. 64F F1 kk und art. 91 § 1k des polnischen Strafgesetzbuches sowie wegen des Deliktes der Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nach art. 217 § 1 kk wzw und art. 64 § 1 kk des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.  am 25.04.2012 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen des Deliktes der kriminellen Bedrohung nach art. 190 Paragraph eins, kk w zw, art. 64F F1 kk und art. 91 Paragraph eins k, des polnischen Strafgesetzbuches sowie wegen des Deliktes der Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nach art. 217 Paragraph eins, kk wzw und art. 64 Paragraph eins, kk des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.  am 26.07.2012 durch das Kreisgericht XXXX wegen des Deliktes des Einbruchsdiebstahls nach art. 279 § 1 kk des polnischen Strafgesetzbuches sowie wegen des Deliktes des rechtswidrigen Eingriffs in die automatische Verarbeitung, Speicherung oder die automatische Verarbeitung, Speicherung oder Übermittlung von Computerdaten, die Änderung, Löschung, Einführung neuer Aufzeichnung von Computerdaten nach art. 287 § 1 kk des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesetzt. am 26.07.2012 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen des Deliktes des Einbruchsdiebstahls nach art. 279 Paragraph eins, kk des polnischen Strafgesetzbuches sowie wegen des Deliktes des rechtswidrigen Eingriffs in die automatische Verarbeitung, Speicherung oder die automatische Verarbeitung, Speicherung oder Übermittlung von Computerdaten, die Änderung, Löschung, Einführung neuer Aufzeichnung von Computerdaten nach art. 287 Paragraph eins, kk des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesetzt.  am 26.10.2012 durch das Kreisgericht XXXX wegen des Deliktes der kriminellen Bedrohungen nach art. 190 § 1 kk und art. 64 § 1 kk des polnischen Strafgesetzbuches, des Deliktes der kriminellen Bedrohungen nach art. 190 § 1 kk und art. 64 § 1 kk des polnischen Strafgesetzbuches sowie des Deliktes der kriminellen Bedrohungen nach art. 190 § 1 kk, art. 64 § 1 kk und art. 11 § 3 kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu Freiheitsstrafen in der Dauer von drei, vier und sieben Monaten verurteilt. am 26.10.2012 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen des Deliktes der kriminellen Bedrohungen nach art. 190 Paragraph eins, kk und art. 64 Paragraph eins, kk des polnischen Strafgesetzbuches, des Deliktes der kriminellen Bedrohungen nach art. 190 Paragraph eins, kk und art. 64 Paragraph eins, kk des polnischen Strafgesetzbuches sowie des Deliktes der kriminellen Bedrohungen nach art. 190 Paragraph eins, kk, art. 64 Paragraph eins, kk und art. 11 Paragraph 3, kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu Freiheitsstrafen in der Dauer von drei, vier und sieben Monaten verurteilt.  am 07.06.2013 aufgrund der Bildung einer Gesamtstrafe durch das Kreisgericht XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. am 07.06.2013 aufgrund der Bildung einer Gesamtstrafe durch das Kreisgericht römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.  am 17.08.2010 durch das Kreisgericht XXXX wegen des Deliktes der Beleidigung einer bzw. Widerstand gegen eine Amtsperson nach art. 226 § 1 kk, art. 69 § 1 kk i, art. 69 § 2 kk i, art. 70 § 1 pkt 1 kk w zw. z und art. 63 § 1 kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt. Am 25.03.2017 wurde die Aussetzung der Strafe auf Bewährung widerrufen. am 17.08.2010 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen des Deliktes der Beleidigung einer bzw. Widerstand gegen eine Amtsperson nach art. 226 Paragraph eins, kk, art. 69 Paragraph eins, kk i, art. 69 Paragraph 2, kk i, art. 70 Paragraph eins, pkt 1 kk w zw. z und art. 63 Paragraph eins, kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt. Am 25.03.2017 wurde die Aussetzung der Strafe auf Bewährung widerrufen.  am 30.12.2016 durch das Kreisgericht XXXX wegen des Deliktes des Raubes nach art. 281 kk w zw. z und art. 64 § 1 kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. am 30.12.2016 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen des Deliktes des Raubes nach art. 281 kk w zw. z und art. 64 Paragraph eins, kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.  am 11.04.2017 aufgrund der Bildung einer Gesamtstrafe durch das Kreisgericht XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahr und drei Monaten verurteilt. am 11.04.2017 aufgrund der Bildung einer Gesamtstrafe durch das Kreisgericht römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahr und drei Monaten verurteilt. Er wurde in Deutschland  am 04.08.2016 durch das Amtsgericht XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls einer geringwertigen Sache nach § 242 und § 248a des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen á 10,- Euro, sohin insgesamt eine Geldstrafe von 300,-- Euro verurteilt. am 04.08.2016 durch das Amtsgericht römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls einer geringwertigen Sache nach Paragraph 242 und Paragraph 248 a, des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen á 10,- Euro, sohin insgesamt eine Geldstrafe von 300,-- Euro verurteilt.  am 19.02.2019 durch das Amtsgericht XXXX wegen der Delikte des Raubes in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Körperverletzung nach § 252, § 249 Abs. 1, § 248a, § 242 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1 und § 56 des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Die Strafe wurde auf Bewährung ausgesetzt. am 19.02.2019 durch das Amtsgericht römisch 40 wegen der Delikte des Raubes in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Körperverletzung nach Paragraph 252,, Paragraph 249, Absatz eins,, Paragraph 248 a,, Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz eins,, Paragraph 223, Absatz eins und Paragraph 56, des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Die Strafe wurde auf Bewährung ausgesetzt.  am 04.06.2019 durch das Amtsgericht XXXX wegen der Delikte des Diebstahls im besonders schweren Fall und des Deliktes des Diebstahls geringwertigen Sache nach § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 248a und § 53 des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Die Strafe wurde teilweise zur Bewährung ausgesetzt und im seitens des Gerichtes die Auflage erteilt, die vom Gericht angeordneten Bewährungsmaßnahmen einzuhalten und unter Aufsicht zu bleiben. am 04.06.2019 durch das Amtsgericht römisch 40 wegen der Delikte des Diebstahls im besonders schweren Fall und des Deliktes des Diebstahls geringwertigen Sache nach Paragraph 243, Absatz eins, Nr. 2, Paragraph 248 a und Paragraph 53, des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Die Strafe wurde teilweise zur Bewährung ausgesetzt und im seitens des Gerichtes die Auflage erteilt, die vom Gericht angeordneten Bewährungsmaßnahmen einzuhalten und unter Aufsicht zu bleiben.  am 07.06.2021 durch das Amtsgericht XXXX wegen des Deliktes des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung nach § 252, § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3, § 249 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 52, § 49 und § 21 des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. am 07.06.2021 durch das Amtsgericht römisch 40 wegen des Deliktes des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung nach Paragraph 252,, Paragraph 250, Absatz eins, Nr. 1a und Absatz 3,, Paragraph 249, Absatz eins,, Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz eins,, Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 52,, Paragraph 49 und Paragraph 21, des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Zudem wurde er in den Niederlanden  am 28.06.2016 durch den Gerichtshof XXXX wegen des Deliktes des unerlaubten Besitzes von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen nach den WWM 26/1 des niederländischen Waffen- und Munitionsgesetzes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verurteilt.  am 28.06.2016 durch den Gerichtshof römisch 40 wegen des Deliktes des unerlaubten Besitzes von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen nach den WWM 26/1 des niederländischen Waffen- und Munitionsgesetzes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verurteilt.  am 30.09.2020 durch den Gerichtshof XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls mit anschließender Gewaltanwendung gegen Personen, der in der Absicht begangen wird, sich im Falle der Ergreifung auf frischer Tat, entweder die Flucht zu ermöglichen oder sich den Besitz der gestohlenen Sache zu sichern nach SR 310 und SR 312/1 sowie des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privaträume einer anderen Person nach SR 138/1 des niederländischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 550,-- Euro verurteilt.  am 30.09.2020 durch den Gerichtshof römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls mit anschließender Gewaltanwendung gegen Personen, der in der Absicht begangen wird, sich im Falle der Ergreifung auf frischer Tat, entweder die Flucht zu ermöglichen oder sich den Besitz der gestohlenen Sache zu sichern nach SR 310 und SR 312/1 sowie des Deliktes des unbefugten Eindringens in Privaträume einer anderen Person nach SR 138/1 des niederländischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 550,-- Euro verurteilt.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters sowie des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht fest. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seinem Gesundheits- und Familienstand ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde vom 09.01.
  3. Auf seinen Ausführungen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.01.2023 fußen die Feststellungen zu seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und seinen familiären Anbindungen in Polen. Ebenso gründen die Feststellungen zu seiner Einreise und den Zweck seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie seiner Unterbringung auf seinen Angaben vom 09.01.
  4. Die Feststellungen zu seinem seinen meldebehördlichen Erfassungen im Bundesgebiet lassen sich dem aktuellen Auszug des ZMR entnehmen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.01.2023 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er im Besitz einer Anmeldebescheinigung sei und brachte er vor, dass er in Österreich Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen durchgeführt habe. Auf seinen Angaben vor der belangten Behörde gründen die Feststellungen zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Tante. Dass zu ihr kein wie auch immer geartetes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht, gründet auf folgender Überlegung: Er vermochte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme weder ihre Wohnadresse noch ihren exakten Namen anzugeben, er hielt sich nur vorübergehend bei ihr auf und nahm er zwischenzeitig eine eigene Unterkunft. Letztlich wurde dahingehend auch im Beschwerdeschriftsatz kein gegenteiliges Vorbringen erstattet. Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten und die von den Strafgerichten herangezogenen Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den Inhalten des im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteils des Landesgerichtes XXXX .Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten und die von den Strafgerichten herangezogenen Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den Inhalten des im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteils des Landesgerichtes römisch 40 . Aus dem vorliegenden Strafurteil und einer eingeholten ECRIS-Abfrage lassen sich seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen, Deutschland und den Niederlanden entnehmen. Seine derzeitige Inhaftierung ist durch einen ZMR-Auszug belegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.
  6. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  8. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet

Artikel 5

Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Polen EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Polen EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2022 im österreichischen Bundesgebiet auf. Nachdem im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinne des § 53a NAG nicht erfüllt sind, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2022 im österreichischen Bundesgebiet auf. Nachdem im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt sind, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landegerichtes XXXX vom Dezember 2022 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landegerichtes römisch 40 vom Dezember 2022 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten, verurteilt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070; 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070; 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das vom Beschwerdeführer gezeigte persönliche Verhalten. Dabei berücksichtigte sie neben seiner aktuellen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich auch seine innerhalb der Europäischen Union aufscheinenden Vorstrafen sowie seine Lebenssituation in Österreich und dabei im Besonderen seine fehlenden sozialen, beruflichen und familiären Anbindungen. Der Beschwerdeeinwand, wonach die Feststellungen der belangten Behörde zu kurz, zu oberflächlich und kaum fallbezogen seien und sie das Aufenthaltsverbot lediglich auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers stütze, erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Seite 7, 8, 9, 16 und 17 des Bescheides – als nicht zutreffend. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt ebenfalls zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Der Beschwerdeführer trat im österreichischen Bundesgebiet zwar „lediglich“ einmal strafrechtlich relevant in Erscheinung und resultiert aus seinem delinquenten Fehlverhalten eine strafgerichtliche Verurteilung wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen. Demgegenüber steht allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2008 regelmäßig strafgerichtlich in Erscheinung trat und sein Fehlverhalten bereits zu 18 (sic!) zum großteils einschlägige Vorstrafen führte. Dies rechtfertigt die Annahme einer beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen Kriminalität. Von Relevanz ist allerdings auch, dass sich sein Fehlverhalten nicht nur auf seinen Herkunftsstaat Polen beschränkte. Seine Delinquenz führte bereits zu mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und den Niederlanden.

§ 73St

GB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland, die Niederlande und auch Polen haben die EMRK ratifiziert und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland, in den Niederlanden und in Polen und diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der Bestimmungen nach §§ 127 und 129 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).

Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland, die Niederlande und auch Polen haben die EMRK ratifiziert und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Artikel 6, verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland, in den Niederlanden und in Polen und diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der Bestimmungen nach Paragraphen 127 und 129 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200). Dahingehend bleibt auch zu bewerten, dass die Verurteilungen in Deutschland, den Niederlanden und in Polen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen ihn offenbar nicht davon abhielten erneut – und diesmal erstmalig in Österreich – straffällig zu werden. In diesem Zusammenhang bleibt des Weiteren auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kaum drei Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig in Erscheinung trat. Dies legt in Zusammenschau mit seinem getrübten Vorleben den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer sein ihn zukommendes Freizügigkeitsrecht missbrauchte und der eigentliche Zweck seiner Einreise in der Begehung von Straftaten lag. Dieser Verdacht erhärtet sich durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich von sich aus nicht bei den österreichischen Meldebehörden anzeigte und über drei Monate im Verborgenen lebte. Sein Einwand, wonach er keinen Reisepass habe und sich nicht anmelden habe können, greift zu kurz, zumal eine Anmeldung auch durch anderweitige geeignete Nachweise (beispielsweise einem Personalausweis oder einem anderen amtlichen Ausweis, zB Führerschein, und zusätzlich Staatsbürgerschaftsurkunde) vorgenommen werden kann. Zudem gilt im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht als Einzeltäter in Erscheinung trat, sondern das strafrechtliche Fehlverhalten gemeinsame mit zwei weiteren Mittätern beging. Mit diesen zwei weiteren Mittätern hatte er sich am Abend des 22.09.2022 „bewusst“ zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls getroffen und haben sie sich zum Tatort – dem unbewohnten Einfamilienhaus der Elfriede J. – begeben und endete dies im Einschlagen der Scheibe der Eingangstüre und das Aufbrechen eines Kellerfensters sowie im Durchsuchen des Hauses nach Wertgegenständen und der Wegnahme ebendieser. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn bei der Strafzumessung das Geständnis und die Sicherstellung des Diebesgutes als mildernd berücksichtigt wurden, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die insgesamt 18 großteils einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewertet wurden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn bei der Strafzumessung das Geständnis und die Sicherstellung des Diebesgutes als mildernd berücksichtigt wurden, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die insgesamt 18 großteils einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewertet wurden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren und seines Vorbringens in der Beschwerde, wonach er seine Taten bereue, er das Übel der Strafhaft erkannt habe, zwischenzeitig ein Gesinnungswandel eingetreten sei und er zukünftig nicht mehr negativ auffallen wolle bzw. er nach seiner Haftentlassung Aussicht auf eine Beschäftigung habe, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Lichte dieser Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet somit kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren und seines Vorbringens in der Beschwerde, wonach er seine Taten bereue, er das Übel der Strafhaft erkannt habe, zwischenzeitig ein Gesinnungswandel eingetreten sei und er zukünftig nicht mehr negativ auffallen wolle bzw. er nach seiner Haftentlassung Aussicht auf eine Beschäftigung habe, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Lichte dieser Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet somit kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa elf Monaten, welche er überdies zum weit überwiegenden Teil in Haft verbrachte, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa elf Monaten, welche er überdies zum weit überwiegenden Teil in Haft verbrachte, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Hinsichtlich seiner hier lebenden Tante vermochte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – kein Abhängigkeitsverhältnis oder sonstiges Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität kein schützenswertes Familienleben dargelegt bzw. abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Hinsichtlich seiner hier lebenden Tante vermochte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – kein Abhängigkeitsverhältnis oder sonstiges Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität kein schützenswertes Familienleben dargelegt bzw. abgeleitet werden. Gegenständlich weist der Beschwerdeführer auch keine besondere private Aufenthaltsverfestigung auf. Er hält sich seit rund elf Monaten in Österreich auf, wobei bereits rund drei Monate nach seiner Einreise seine Inhaftierung erfolgte. Ebensowenig liegt eine durchgehende berufliche Verankerung vor. So ging der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach und sicherte er sich seinen Aufenthalt durch unangemeldete Gelegenheitsarbeiten. Ebensowenig wurden im Administrativverfahren und im der Beschwerdeschriftsatz etwaige private Anknüpfungspunkte von maßgeblicher Intensität behauptet noch formell nachgewiesen. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von etwaigen familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit etwaiger Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von etwaigen familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit etwaiger Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Polen niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist erwerbsfähig, spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt und verfügt in Polen über familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Polen wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Polen niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist erwerbsfähig, spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt und verfügt in Polen über familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Polen wieder Fuß zu fassen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles jedoch als nicht angemessen und ist das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahren zu reduzieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die große Anzahl seiner Straftaten in Polen, Deutschland und den Niederlanden. Zweifelsohne bedarf sein schwerwiegendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Allerdings bleibt zu berücksichtigten, dass die belangte Behörde mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in der Dauer acht Jahren beinahe das Höchstmaß eines zu verhängenden Aufenthaltsverbotes ausschöpft. Damit würde sie für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von bzw. ein weiteres Spektrum an Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch aufgrund der Anzahl und Schwere seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen, Deutschland und in den Niederlanden, des Gewichts seines deliktischen Handelns in Österreich sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein mehrfach in der Europäischen Union und zuletzt auch in Österreich gesetztes gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Polen, Deutschland, den Niederlanden und in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in Österreich während seines Aufenthaltes bislang keiner geregelten durchgehenden sowie angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und er sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Ausübung von Schwarzarbeit verdiente, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Situation zukünftig erneut aus Schwarzarbeit sichern bzw. zur Aufbesserung seines Einkommens (Einbruchs-)Diebstähle begehen wird. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen straffällige EWR-Bürgern bzw. der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen straffällige EWR-Bürgern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen straffällige EWR-Bürgern bzw. der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen straffällige EWR-Bürgern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2272027.1.00

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