4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein polnischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 22.09.2022 wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung eines Diebstahls durch Einbruch festgenommen, er in eine österreichische Justizanstalt überstellt und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Infolge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) über den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot
Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.Infolge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) über den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG zu erlassen und ihn zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.12.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 09.01.2023 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2023 gegen den Beschwerdeführer
1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich seiner derzeitigen Lebenssituation, seinem bisher gezeigten Verhalten sowie der zu erwartenden Zukunfts- und Gefährdungsprognose von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise.In weiterer Folge erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2023 gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich seiner derzeitigen Lebenssituation, seinem bisher gezeigten Verhalten sowie der zu erwartenden Zukunfts- und Gefährdungsprognose von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellungen der belangten Behörde sehr kurz, oberflächlich und kaum fallbezogen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Justizanstalt erstmals in seinem Leben Unterstützung erfahren. Es wurde ihm ermöglicht eine Ausbildung zu machen und wurden ihm während der Haft auch Zukunftsperspektiven aufgezeigt. So werde er im Anschluss an die Haft zunächst vom Verein XXXX untergebracht werden, er von diesen bei einer Wohnungssuche unterstützt und habe er zudem bereits eine Aussicht auf eine Beschäftigung. Mit diesen Unterstützungen und Perspektiven sei der Beschwerdeführer fest entschlossen, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er habe das Übel seiner Straftaten erkannt und sei gewillt in Zukunft nicht mehr negativ aufzufallen. Dieser Gesinnungswandel sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Ungeachtet habe die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf der Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt und keine Gefährlichkeitsprognose erstellt. Obwohl vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe, habe die belangte Behörde ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und erweise sich dieses als viel zu lang.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellungen der belangten Behörde sehr kurz, oberflächlich und kaum fallbezogen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Justizanstalt erstmals in seinem Leben Unterstützung erfahren. Es wurde ihm ermöglicht eine Ausbildung zu machen und wurden ihm während der Haft auch Zukunftsperspektiven aufgezeigt. So werde er im Anschluss an die Haft zunächst vom Verein römisch 40 untergebracht werden, er von diesen bei einer Wohnungssuche unterstützt und habe er zudem bereits eine Aussicht auf eine Beschäftigung. Mit diesen Unterstützungen und Perspektiven sei der Beschwerdeführer fest entschlossen, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er habe das Übel seiner Straftaten erkannt und sei gewillt in Zukunft nicht mehr negativ aufzufallen. Dieser Gesinnungswandel sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Ungeachtet habe die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf der Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt und keine Gefährlichkeitsprognose erstellt. Obwohl vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe, habe die belangte Behörde ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und erweise sich dieses als viel zu lang. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2023 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 17.05.2023 bei der Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Polen EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Polen EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2022 im österreichischen Bundesgebiet auf. Nachdem im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinne des § 53a NAG nicht erfüllt sind, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2022 im österreichischen Bundesgebiet auf. Nachdem im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt sind, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landegerichtes XXXX vom Dezember 2022 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landegerichtes römisch 40 vom Dezember 2022 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten, verurteilt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070; 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070; 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das vom Beschwerdeführer gezeigte persönliche Verhalten. Dabei berücksichtigte sie neben seiner aktuellen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich auch seine innerhalb der Europäischen Union aufscheinenden Vorstrafen sowie seine Lebenssituation in Österreich und dabei im Besonderen seine fehlenden sozialen, beruflichen und familiären Anbindungen. Der Beschwerdeeinwand, wonach die Feststellungen der belangten Behörde zu kurz, zu oberflächlich und kaum fallbezogen seien und sie das Aufenthaltsverbot lediglich auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers stütze, erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Seite 7, 8, 9, 16 und 17 des Bescheides – als nicht zutreffend. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt ebenfalls zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Der Beschwerdeführer trat im österreichischen Bundesgebiet zwar „lediglich“ einmal strafrechtlich relevant in Erscheinung und resultiert aus seinem delinquenten Fehlverhalten eine strafgerichtliche Verurteilung wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen. Demgegenüber steht allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2008 regelmäßig strafgerichtlich in Erscheinung trat und sein Fehlverhalten bereits zu 18 (sic!) zum großteils einschlägige Vorstrafen führte. Dies rechtfertigt die Annahme einer beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen Kriminalität. Von Relevanz ist allerdings auch, dass sich sein Fehlverhalten nicht nur auf seinen Herkunftsstaat Polen beschränkte. Seine Delinquenz führte bereits zu mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und den Niederlanden.
GB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland, die Niederlande und auch Polen haben die EMRK ratifiziert und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland, in den Niederlanden und in Polen und diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der Bestimmungen nach §§ 127 und 129 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).
Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland, die Niederlande und auch Polen haben die EMRK ratifiziert und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Artikel 6, verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland, in den Niederlanden und in Polen und diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der Bestimmungen nach Paragraphen 127 und 129 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200). Dahingehend bleibt auch zu bewerten, dass die Verurteilungen in Deutschland, den Niederlanden und in Polen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen ihn offenbar nicht davon abhielten erneut – und diesmal erstmalig in Österreich – straffällig zu werden. In diesem Zusammenhang bleibt des Weiteren auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kaum drei Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig in Erscheinung trat. Dies legt in Zusammenschau mit seinem getrübten Vorleben den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer sein ihn zukommendes Freizügigkeitsrecht missbrauchte und der eigentliche Zweck seiner Einreise in der Begehung von Straftaten lag. Dieser Verdacht erhärtet sich durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich von sich aus nicht bei den österreichischen Meldebehörden anzeigte und über drei Monate im Verborgenen lebte. Sein Einwand, wonach er keinen Reisepass habe und sich nicht anmelden habe können, greift zu kurz, zumal eine Anmeldung auch durch anderweitige geeignete Nachweise (beispielsweise einem Personalausweis oder einem anderen amtlichen Ausweis, zB Führerschein, und zusätzlich Staatsbürgerschaftsurkunde) vorgenommen werden kann. Zudem gilt im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht als Einzeltäter in Erscheinung trat, sondern das strafrechtliche Fehlverhalten gemeinsame mit zwei weiteren Mittätern beging. Mit diesen zwei weiteren Mittätern hatte er sich am Abend des 22.09.2022 „bewusst“ zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls getroffen und haben sie sich zum Tatort – dem unbewohnten Einfamilienhaus der Elfriede J. – begeben und endete dies im Einschlagen der Scheibe der Eingangstüre und das Aufbrechen eines Kellerfensters sowie im Durchsuchen des Hauses nach Wertgegenständen und der Wegnahme ebendieser. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn bei der Strafzumessung das Geständnis und die Sicherstellung des Diebesgutes als mildernd berücksichtigt wurden, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die insgesamt 18 großteils einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewertet wurden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn bei der Strafzumessung das Geständnis und die Sicherstellung des Diebesgutes als mildernd berücksichtigt wurden, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die insgesamt 18 großteils einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewertet wurden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren und seines Vorbringens in der Beschwerde, wonach er seine Taten bereue, er das Übel der Strafhaft erkannt habe, zwischenzeitig ein Gesinnungswandel eingetreten sei und er zukünftig nicht mehr negativ auffallen wolle bzw. er nach seiner Haftentlassung Aussicht auf eine Beschäftigung habe, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Lichte dieser Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet somit kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren und seines Vorbringens in der Beschwerde, wonach er seine Taten bereue, er das Übel der Strafhaft erkannt habe, zwischenzeitig ein Gesinnungswandel eingetreten sei und er zukünftig nicht mehr negativ auffallen wolle bzw. er nach seiner Haftentlassung Aussicht auf eine Beschäftigung habe, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Lichte dieser Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet somit kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa elf Monaten, welche er überdies zum weit überwiegenden Teil in Haft verbrachte, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa elf Monaten, welche er überdies zum weit überwiegenden Teil in Haft verbrachte, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Hinsichtlich seiner hier lebenden Tante vermochte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – kein Abhängigkeitsverhältnis oder sonstiges Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität kein schützenswertes Familienleben dargelegt bzw. abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Hinsichtlich seiner hier lebenden Tante vermochte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – kein Abhängigkeitsverhältnis oder sonstiges Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität kein schützenswertes Familienleben dargelegt bzw. abgeleitet werden. Gegenständlich weist der Beschwerdeführer auch keine besondere private Aufenthaltsverfestigung auf. Er hält sich seit rund elf Monaten in Österreich auf, wobei bereits rund drei Monate nach seiner Einreise seine Inhaftierung erfolgte. Ebensowenig liegt eine durchgehende berufliche Verankerung vor. So ging der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach und sicherte er sich seinen Aufenthalt durch unangemeldete Gelegenheitsarbeiten. Ebensowenig wurden im Administrativverfahren und im der Beschwerdeschriftsatz etwaige private Anknüpfungspunkte von maßgeblicher Intensität behauptet noch formell nachgewiesen. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von etwaigen familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit etwaiger Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von etwaigen familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit etwaiger Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Polen niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist erwerbsfähig, spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt und verfügt in Polen über familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Polen wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Polen niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist erwerbsfähig, spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt und verfügt in Polen über familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Polen wieder Fuß zu fassen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles jedoch als nicht angemessen und ist das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahren zu reduzieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die große Anzahl seiner Straftaten in Polen, Deutschland und den Niederlanden. Zweifelsohne bedarf sein schwerwiegendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Allerdings bleibt zu berücksichtigten, dass die belangte Behörde mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in der Dauer acht Jahren beinahe das Höchstmaß eines zu verhängenden Aufenthaltsverbotes ausschöpft. Damit würde sie für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von bzw. ein weiteres Spektrum an Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch aufgrund der Anzahl und Schwere seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen, Deutschland und in den Niederlanden, des Gewichts seines deliktischen Handelns in Österreich sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein mehrfach in der Europäischen Union und zuletzt auch in Österreich gesetztes gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Polen, Deutschland, den Niederlanden und in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in Österreich während seines Aufenthaltes bislang keiner geregelten durchgehenden sowie angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und er sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Ausübung von Schwarzarbeit verdiente, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Situation zukünftig erneut aus Schwarzarbeit sichern bzw. zur Aufbesserung seines Einkommens (Einbruchs-)Diebstähle begehen wird. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen straffällige EWR-Bürgern bzw. der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen straffällige EWR-Bürgern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen straffällige EWR-Bürgern bzw. der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen straffällige EWR-Bürgern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2272027.1.00
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