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{'item': 'W129 2243952-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW129 2243952-2 Spruch, W129 2243952-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2022, Zl. 1268842000-220374820, nach einer mündlichen Verhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2022, Zl. 1268842000-220374820, nach einer mündlichen Verhandlung: A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.01.2022 bzw. am 30.06.2022 die Ausstellung eines Fremdenpasses.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
  5. Am 20.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen im Asylverfahren und in weiterer Folge auch zu seinen Gründen für die Beantragung eines Fremdenpasses bzw. zu den Ursachen befragt wurde, welche ihn daran hindern, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft im Bundesgebiet zu beantragen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung signalisierte der Beschwerdeführer, dass er im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit der Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens einverstanden ist.
  6. Mit Erkenntnis vom 19.05.2023, Zl. W129 2243952-1/21E, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Der Beschwerdeführer beantragte am 10.01.2022 bzw. am 30.06.2022 die Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Erkenntnis vom 19.05.2023, Zl. W129 2243952-1/21E, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 20.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf der Beschwerdeführer unmissverständlich signalisierte, dass er im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit der Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens einverstanden ist.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2022 erklärte sich der Beschwerdeführer im Falle der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus mit der Einstellung des gegenständlichen Verfahrens wegen Gegenstandlosigkeit einverstanden (vgl. Verhandlung vom 20.09.2022: „R: Für den Fall, dass Sie Asyl bekommen, steht Ihnen ohnehin ein Konventionspass zu. Würden Sie in diesem Fall mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit einverstanden sein? BF: Das wünsche ich mir.“). Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2022 erklärte sich der Beschwerdeführer im Falle der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus mit der Einstellung des gegenständlichen Verfahrens wegen Gegenstandlosigkeit einverstanden vergleiche Verhandlung vom 20.09.2022: „R: Für den Fall, dass Sie Asyl bekommen, steht Ihnen ohnehin ein Konventionspass zu. Würden Sie in diesem Fall mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit einverstanden sein? BF: Das wünsche ich mir.“).
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A) 3.1.
  11. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
  12. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, jeweils m.w.N.). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu etwa VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 3.1.
  13. Ein solcher Fall liegt hier vor: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mittlerweile erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 19.05.2023, Zl. W129 2243952-1/21E, den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Folglich kann der Beschwerdeführer nunmehr die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG begehren. Folglich kann der Beschwerdeführer nunmehr die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG begehren. Damit ist das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos zu erklären. 3.
  14. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.
  15. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  16. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  17. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.
  18. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  19. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.
  20. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2243952.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.