Obsah (14)
§ 21Art. 133§ 2Art. 12§ 5§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57Artikel 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW175 2272014-1 Spruch, W175 2272014-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 12.01.2023 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F (AsylG). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 12.01.2023 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF am Tag der Antragstellung ergab keinen Treffer. I.
- Der BF gab am 12.01.2023 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass er syrischer Staatsangehöriger und volljährig sei. Er habe sich von 29.11.2022 bis 11.01.2023 in Ungarn aufgehalten, nachdem er mit einem von Ungarn erteilten Studentenvisum, gültig bis 29.12.2022, in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei. Um Asyl habe er in Ungarn nicht angesucht.römisch eins.
- Der BF gab am 12.01.2023 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass er syrischer Staatsangehöriger und volljährig sei. Er habe sich von 29.11.2022 bis 11.01.2023 in Ungarn aufgehalten, nachdem er mit einem von Ungarn erteilten Studentenvisum, gültig bis 29.12.2022, in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei. Um Asyl habe er in Ungarn nicht angesucht. I.
- Mit Schreiben vom 16.01.2023 stimmten die ungarischen Behörden aufgrund eines auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestützten Aufnahmeersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.01.2023 betreffend den BF einer Aufnahme
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der BF sei laut diesem Schreiben im Besitz eines Aufenthaltstitels (residence permit) zum Zweck des Studiums, gültig bis 18.01.2024.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 16.01.2023 stimmten die ungarischen Behörden aufgrund eines auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestützten Aufnahmeersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.01.2023 betreffend den BF einer Aufnahme
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Der BF sei laut diesem Schreiben im Besitz eines Aufenthaltstitels (residence permit) zum Zweck des Studiums, gültig bis 18.01.
- I.
- Das BFA wies nach niederschriftlicher Einvernahme des BF am 17.03.2023 mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 19.04.2023, zugestellt am 27.04.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages
Art. 12Abs.
2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde
§ 61Abs.
1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Ungarn
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.4. Das BFA wies nach niederschriftlicher Einvernahme des BF am 17.03.2023 mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 19.04.2023, zugestellt am 27.04.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages
Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Die Außerlandesbringung des BF wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Ungarn
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.05.2023, in welcher moniert wurde, dass die Behörde keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, ob dem BF eine Kettenabschiebung drohe. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist volljährig und syrischer Staatsangehöriger. Hinsichtlich des BF liegt weder ein EURODAC-Treffer noch ein Eintrag im VIS vor. Laut Auskunft der ungarischen Behörden verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel gültig bis 18.01.
- Mit Schreiben vom 16.01.2023 stimmten die ungarischen Behörden einer Aufnahme
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 16.01.2023 stimmten die ungarischen Behörden einer Aufnahme
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 19.04.2023, zugestellt am 27.04.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages
Art. 12Abs.
2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde
§ 61Abs.
1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Ungarn
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 19.04.2023, zugestellt am 27.04.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages
Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Die Außerlandesbringung des BF wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Ungarn
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen sowie den begründenden Ausführungen ist nicht zu entnehmen, ob im Fall des BF nach einer Rückkehr nach Ungarn der Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren und damit eine entspreche Versorgung gesichert ist.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der BF gab an, über ein von Ungarn erteiltes einmonatiges Visum verfügt zu haben, welches bis 29.12.2022 gültig gewesen sei. Der Pass sei ihm in Ungarn gestohlen worden, weshalb er diesen nunmehr nicht vorlegen könne. Er habe sich von 29.11.2022 bis 11.01.2023 in Ungarn aufgehalten. Laut Auskunft der ungarischen Behörden habe der BF über einen Aufenthaltstitel gültig bis 18.01.2024 verfügt. Dieser wurde vom BF nicht erwähnt, vielmehr sei er bereits am 11.01.2023 aus Ungarn ausgereist und habe sich nicht für ein Studium interessiert, da er das Visum nur zur Einreise nach Europa genutzt habe. Nachdem die erstmalige Antragstellung in einem Mitgliedstaat am 12.01.2023 erfolgte, somit nach Ablauf des Visums und offenbar vor Gültigkeit des Aufenthaltstitels, ist im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO eine Zuständigkeit Ungarns nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO nicht nachvollziehbar. Eine diesbezügliche Nachfrage bei den ungarischen Behörden beziehungsweise eine nähere Befragung des BF wurden jedoch unterlassen. Nachdem die erstmalige Antragstellung in einem Mitgliedstaat am 12.01.2023 erfolgte, somit nach Ablauf des Visums und offenbar vor Gültigkeit des Aufenthaltstitels, ist im Hinblick auf Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO eine Zuständigkeit Ungarns nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO nicht nachvollziehbar. Eine diesbezügliche Nachfrage bei den ungarischen Behörden beziehungsweise eine nähere Befragung des BF wurden jedoch unterlassen. Die belangte Behörde legt dem im Gegenstand angefochtene Bescheid Länderfeststellungen mit Stand 12.04.2022 zugrunde. Diese enthalten zahlreiche Verweise auf den Country Report: Hungary (ECRE – European Council on Refugees and Exiles, HHC – Hungarian Helsinki Committee: Country Report: Hungary; 2022) mit Stand April
- Nunmehr wurde dieser jedoch mit April 2023 aktualisiert (ECRE – European Council on Refugees and Exiles, HHC – Hungarian Helsinki Committee (Autor): Country Report: Hungary; 2022 Update, April 2023 https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf (Zugriff am
- Mai 2023). Diese Aktualisierung lag der Behörde bei Bescheiderlassung zwar nicht vor, aus den verwendeten Länderfeststellungen ergibt sich jedoch an mehreren Stellen, dass eine notwendige Aktualisierung beziehungsweise Einholung fallbezogener aktueller Informationen nicht durchgeführt wurde. So wurde etwa ausgeführt, dass nicht bekannt sei, inwieweit sich der Ukrainekonflikt auf das „Botschaftsverfahren“ auswirke. Die Informationen des LIB stellten daher, sofern nicht anders angemerkt, den Informationsstand zum 23.02.2022 dar. Dieser lapidare Hinweis befreit die Behörde jedoch nicht von der Verpflichtung, aktuelle Informationen einzuholen, insbesondere, da durch besagten Konflikt das Verfahren, welches über lediglich zwei Botschaften (eine davon in Kiew) geführt wird, durchaus signifikant beeinflusst werden könnte. Dass die „Krisensituation wegen Massenmigration“ zuletzt bis 06.08.2022 verlängert worden sei (VB 08.03.2022) kann wohl auch nicht als aktuelle Information gewertet werden. In den Länderfeststellungen des BFA ist weiters ausgeführt, dass Personen, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hätten, und nach der Dublin III-VO zurückgeführt würden, bei Rückkehr Asyl beantragen müssten, was die geltenden Rechtsvorschriften jedoch nicht zuließen. Dublin-Rückkehrer gehörten nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebietes Asyl beantragen dürften. Auch ein legaler Aufenthalt in Ungarn berechtige nicht zur Antragstellung im Inland. Eine solche, beziehungsweise die Abgabe einer Absichtserklärung sei nur im Wege der Botschaften Kiew oder Belgrad möglich. Eine nähere Auseinandersetzung damit findet sich nicht im Bescheid. Ergänzende Informationen wurden nicht eingeholt. Weiters wird in den Länderfeststellungen darauf verwiesen, dass nur besagter beschränkter Personenkreis (zu dem der BF eben nicht gehört) Anspruch auf materielle Versorgung im Falle einer Antragstellung habe, sofern diese Personen mittellos seien. Dies wird vom aktuellen Country Report bestätigt, auch Personen, die im Rahmen des Botschaftsverfahrens nach Ungarn kommen, haben rechtlichen Anspruch auf Unterstützung. Bis 21.05.2020 hätten Personen, die über einen Titel verfügten, keine Möglichkeit gehabt, Unterstützung zu bekommen, es sei denn, sie würden den Antrag in der Transitzone stellen. Wie dies nunmehr geregelt ist, geht aus den Unterlagen jedoch nicht hervor. Aus dem aktuellen Country Report geht weiters hervor, dass nach wie vor eine Antragstellung im Inland nur für einen beschränkten Personenkreis möglich sei, unter den der BF nicht fällt. Die NDGAP habe jedoch angegeben, dass die Behörden das Gesetz dahingehend interpretieren und in der Praxis umsetzen würden, dass Dublinrückkehrer bei Ankunft erklären könnten, ob sie den Antrag aufrecht halten würden oder nicht, dementsprechend werde das Verfahren fortgesetzt. Diese Ausführungen widersprechen jedoch den gesetzlichen Regelungen in Ungarn, eine derartige Praxis geht aus dem Country Report nicht hervor (lediglich einer weiblichen Person sei nach Rücknahme aus Deutschland gestattet worden, eine Antrag zu stellen). Ein gesicherter Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Antrages geht daraus nicht hervor. Im Übrigen findet dieser Umstand im Country Report nur auf Seite 50 Erwähnung, ansonsten wird immer wieder betont, dass eine Inlandsantragstellung ohne Ausnahme nur für einen bestimmten Personenkreis (der keine Dublinrückkehrer umfasst) möglich ist. Unter dieser Prämisse ist auch eine bloße Zustimmung zur Aufnahme des BF durch die ungarischen Dublinbehörden in der vorliegenden Fassung nicht ausreichend, den Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren und damit eine entspreche Versorgung zu garantieren.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl. I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl. römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ … ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ … ]
- der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird, 2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ … ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.“ und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „Art. 12 „"Art". 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“ Insgesamt liegen wie ausgeführt keine tragfähigen Ermittlungsergebnisse zur Frage des Zuganges zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren und der damit verbundenen Sicherung einer entsprechen Versorgung vor. Zu möglichen Hindernissen für den Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren für im Rahmen der Dublin III-VO rücküberstellte Asylwerber in Ungarn wird auch auf das jüngste Erkenntnis des VfGH vom 15.3.2023, E 2042-2047/2022-28, verwiesen, dem ebenfalls zugrunde lag, dass Antragsteller in Ungarn aufenthaltsberechtigt waren. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich insgesamt als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich insgesamt als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Die belangte Behörde wird daher in Folge die genaue Zuständigkeitsgrundlage nach der Dublin III-VO abzuklären haben. Weiters wäre etwa durch eine detaillierte Anfrage an die ungarischen Behörden oder durch eine - eindeutige - Zusicherung im Einzelfall die Frage abzuklären, ob im Fall des BF der Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren und damit eine entspreche Versorgung gewährleistet ist. Weiters wären die herangezogenen Länderfeststellungen (auch ihm Hinblick auf den doch nun seit längerem stattfindenden Ukraine-Konflikt) zu aktualisieren und herauszuarbeiten, welche rechtlich fundierten Grundlagen nunmehr für Dublinrückkehrer tatsächlich gelten. Es ist nicht Sinn und Zweck eines beschleunigten Verfahrens, durch die hier gewählte Vorgehensweise das BVwG dazu zu verhalten, bereits seit längerem veraltete und unvollständige Länderfeststellungen sowie eine nicht eindeutige Berichtslage durch umfassende Ermittlungen und Anfragen selbst neu zu verfassen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze selbst zu ermitteln. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts durch das BVwG ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das BVwG mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Dies wird nunmehr durch die belangte Behörde durchzuführen sein. Danach wird gegebenenfalls nach erfolgtem Parteiengehör der Akt dem BVwG erneut zur Beurteilung vorzulegen sein.
§ 21Abs.
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2272014.1.00