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{'item': 'W185 2211048-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW185 2211048-4 Spruch, W185 2211048-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, Rechtsanwälte, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2022, Zl. 1210930901/210461610, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, Rechtsanwälte, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2022, Zl. 1210930901/210461610, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin stellte am 07.04.2021 den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). Den im Akt aufliegenden Eurodac-Treffermeldungen zufolge hat die Beschwerdeführerin zuvor am 22.07.2014 in Dänemark und am 29.10.2018 in Österreich um Asyl angesucht. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Folgeantrag am 07.04.2021 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Sie nehme Medikamente ein, was jedoch für die gegenständliche Befragung nicht von Relevanz sei. Das Vorliegen einer Schwangerschaft verneinte die Beschwerdeführerin. Ihre Eltern würden sich in der Türkei aufhalten, ihre vier Kinder im Irak. Eine Schwester und ein Bruder würden sich in der Schweiz aufhalten, eine (volljährige) Schwester in Tirol. Nach der Entscheidung betreffend ihren ersten Asylanatrag in Österreich sei sie nach Dänemark abgeschoben worden; dort habe sie sich dann (erneut) vom 13.02.2019 bis 05.04.2021 aufgehalten. Sie hätte aber innerhalb von 30 Tagen (von Dänemark) nach Syrien zurückkehren müssen, was jedoch aufgrund des dort nach wie vor herrschenden Krieges unmöglich sei. Als Kurdin würden sie und ihr Familie von der syrischen Regierung gesucht. Deshalb seien ihr Mann und ihre Kinder auch in den Irak geflüchtet. Wenn möglich, wolle die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester und ihrem Schwager in Tirol bleiben. Nach Dänemark zurückkehren könne sie jedenfalls nicht. Am 12.04.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Dänemark. Dies unter Bekanntgabe der Eurodac-Treffer mit Dänemark und Österreich. Hingewiesen wurde auch auf den in Dänemark zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten (befristet bis 26.08.2019) und die Überstellung nach Dänemark am 12.02.

  1. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge von Dänemark nach Syrien abgeschoben werden solle. Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Schutzstatus und die Aufenthaltserlaubnis in Dänemark nicht mehr gültig seien. Hingewiesen wurde auch auf den Aufenthalt einer volljährigen Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich; das Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens sei jedoch nicht zu erkennen (AS 59f). Am 12.04.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an Dänemark. Dies unter Bekanntgabe der Eurodac-Treffer mit Dänemark und Österreich. Hingewiesen wurde auch auf den in Dänemark zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten (befristet bis 26.08.2019) und die Überstellung nach Dänemark am 12.02.
  2. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge von Dänemark nach Syrien abgeschoben werden solle. Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Schutzstatus und die Aufenthaltserlaubnis in Dänemark nicht mehr gültig seien. Hingewiesen wurde auch auf den Aufenthalt einer volljährigen Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich; das Vorliegen eines iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens sei jedoch nicht zu erkennen (AS 59f). Mit Schreiben vom 17.04.2021, beim Bundesamt eingelangt am 19.04.2021, stimmte Dänemark der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass Dänemark den Schutzstatus der Beschwerdeführerin am 03.11.2020 aufgehoben bzw. entzogen habe (…revoked the protection status…); die dagegen erhobene Beschwerde sei am 11.03.2021 rechtskräftig abgewiesen worden (…the Refugee Appeals Board upheld the revocation by a final decision); (AS 67).Mit Schreiben vom 17.04.2021, beim Bundesamt eingelangt am 19.04.2021, stimmte Dänemark der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass Dänemark den Schutzstatus der Beschwerdeführerin am 03.11.2020 aufgehoben bzw. entzogen habe (…revoked the protection status…); die dagegen erhobene Beschwerde sei am 11.03.2021 rechtskräftig abgewiesen worden (…the Refugee Appeals Board upheld the revocation by a final decision); (AS 67). Am 30.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt einer Einvernahme unterzogen. Sie gab im Wesentlichen an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Eine Schwester der Beschwerdeführerin mit Familie (Mann und 3 Kinder) lebe in Tirol. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Genannten bestehe nicht. Über Vorhalt der Zuständigkeit Dänemarks und der Absicht, den Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Dänemark zu veranlassen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Aufenthaltstitel für Dänemark im Jahr 2019 abgelaufen sei. Sie habe dann einen neuen Aufenthaltstitel beantragt; dies sei jedoch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Duldung mit der Aufforderung erhalten, binnen 30 Tagen Dänemark zu verlassen. Man habe ihr gesagt, sie solle nach Syrien zurückkehren, da Damaskus sicher sei. In ihrem eigentlichen Herkunftsort gebe es aber keine Sicherheit; die Lage in Syrien habe sich nicht verbessert. Eine Rückkehr dorthin sei nicht möglich. Man habe der Beschwerdeführerin für eine Rückkehr nach Syrien sogar Geld angeboten; dies habe sie jedoch abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Dänemark zurückkehren, da ihr dort eine Abschiebung nach Syrien drohe. Mit Bescheid vom 30.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 30.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach den – insofern wenig aussagekräftigen bzw. unklaren – Länderfeststellungen des Bescheides zu Dänemark (Stand 21.01.2020) haben Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wiedereröffnet […]. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen leide noch immungeschwächt sei. In Österreich befinde sich eine Schwester der Beschwerdeführerin samt Familie. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung zu den Genannten hätten nicht festgestellt werden können. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Es liege kein Familienbezug zu einem in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden oder einem österreichischen Staatsbürger vor. Zu den Befürchtungen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Dänemark sei auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Diese hätten nicht erschüttert werden können; die Zuständigkeit Dänemarks stehe fest. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, in Dänemark Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In Dänemark werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Dänemark sei nicht zu erkennen. In Dänemark könne von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben; eine solche erfordere auch die COVID-19-Pandemie nicht.Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen leide noch immungeschwächt sei. In Österreich befinde sich eine Schwester der Beschwerdeführerin samt Familie. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung zu den Genannten hätten nicht festgestellt werden können. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Es liege kein Familienbezug zu einem in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden oder einem österreichischen Staatsbürger vor. Zu den Befürchtungen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Dänemark sei auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Diese hätten nicht erschüttert werden können; die Zuständigkeit Dänemarks stehe fest. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, in Dänemark Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In Dänemark werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Dänemark sei nicht zu erkennen. In Dänemark könne von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben; eine solche erfordere auch die COVID-19-Pandemie nicht. Gegen den Bescheid richtet sich die am 17.05.2021 fristgerecht erhobene, von der rechtsfreundlichen Vertretung verfasste Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Behörde in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin in Dänemark sei rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine 30-Tage Frist für die Ausreise nach Syrien gestellt worden. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden sich im Irak befinden; in Syrien sei die Beschwerdeführerin als Frau nicht sicher. In der Beweiswürdigung habe die Behörde ausgeführt, dass die befürchtete Abschiebung aus Dänemark nach Syrien nichts an der Zuständigkeit Dänemarks ändern würde. Es sei jedoch bekannt, dass Dänemark – als erstes europäisches Land – syrischen Flüchtlingen den Schutzstatus aberkenne und deren Abschiebung nach Syrien vorbereite. Syrien sei jedoch nicht als sicheres Land einzustufen. Aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips sei Österreich gegenständlich zum Selbsteintritt verpflichtet, um eine Art. 3 EMRK-Verletzung zu verhindern. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei außer Acht gelassen und die Rechtslage grob verkannt worden. Außerdem ergebe sich gemäß Art. 9 Dublin III-VO eine weitere Zuständigkeitsbegründung für Österreich. In Österreich befänden sich die asylberechtigte Schwester der Beschwerdeführerin samt Familie. Es liege ein überaus intensives, auch über die Volljährigkeit hinausgreifendes, Familienband vor. Gegenständlich sei, wie gesagt, die Verlängerung des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts rechtskräftig abgewiesen und die Abschiebung aus Dänemark nach Syrien rechtskräftig entschieden worden. Es gebe für die Beschwerdeführerin sohin kein weiteres Asylverfahren mehr in Dänemark. Würde die Behörde die Beschwerdeführerin in dem Wissen nach Dänemark überstellen, dass diese von dort nach Syrien abgeschoben würde, würde es sich um eine unzulässige Kettenabschiebung handeln, an deren Ende die Verletzung des Art. 3 EMRK stünde. Die Abschiebung nach Dänemark sei daher unzulässig und Österreich wäre zum Selbsteintritt verpflichtet gewesen.Gegen den Bescheid richtet sich die am 17.05.2021 fristgerecht erhobene, von der rechtsfreundlichen Vertretung verfasste Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Behörde in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin in Dänemark sei rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine 30-Tage Frist für die Ausreise nach Syrien gestellt worden. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden sich im Irak befinden; in Syrien sei die Beschwerdeführerin als Frau nicht sicher. In der Beweiswürdigung habe die Behörde ausgeführt, dass die befürchtete Abschiebung aus Dänemark nach Syrien nichts an der Zuständigkeit Dänemarks ändern würde. Es sei jedoch bekannt, dass Dänemark – als erstes europäisches Land – syrischen Flüchtlingen den Schutzstatus aberkenne und deren Abschiebung nach Syrien vorbereite. Syrien sei jedoch nicht als sicheres Land einzustufen. Aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips sei Österreich gegenständlich zum Selbsteintritt verpflichtet, um eine Artikel 3, EMRK-Verletzung zu verhindern. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei außer Acht gelassen und die Rechtslage grob verkannt worden. Außerdem ergebe sich gemäß Artikel 9, Dublin III-VO eine weitere Zuständigkeitsbegründung für Österreich. In Österreich befänden sich die asylberechtigte Schwester der Beschwerdeführerin samt Familie. Es liege ein überaus intensives, auch über die Volljährigkeit hinausgreifendes, Familienband vor. Gegenständlich sei, wie gesagt, die Verlängerung des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts rechtskräftig abgewiesen und die Abschiebung aus Dänemark nach Syrien rechtskräftig entschieden worden. Es gebe für die Beschwerdeführerin sohin kein weiteres Asylverfahren mehr in Dänemark. Würde die Behörde die Beschwerdeführerin in dem Wissen nach Dänemark überstellen, dass diese von dort nach Syrien abgeschoben würde, würde es sich um eine unzulässige Kettenabschiebung handeln, an deren Ende die Verletzung des Artikel 3, EMRK stünde. Die Abschiebung nach Dänemark sei daher unzulässig und Österreich wäre zum Selbsteintritt verpflichtet gewesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am selben Tag langte die Mitteilung über den freiwilligen Verzicht der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Grundversorgung ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2021, W185 22111048-2/5E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 30.04.2021 behoben, da die zugrundeliegende Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2021, W185 22111048-2/5E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 30.04.2021 behoben, da die zugrundeliegende Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist. Unstrittig habe die Beschwerdeführerin in Dänemark den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und eine damit verbundene Aufenthaltsberechtigung erhalten; dies befristet bis zum 26.08.
  3. Am 03.11.2020 sei der Beschwerdeführerin in Dänemark der Schutzstatus entzogen worden; die Beschwerde dagegen sei vom Refugee Appeals Board am 11.03.3021 rechtskräftig abgewiesen worden. In weiterer Folge habe sich die Beschwerdeführerin irregulär in das Bundesgebiet begeben und habe am 07.04.2021 den vorliegenden Folgeantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie – aufgrund der rechtskräftigen Aberkennung des Schutzstatus und des auf diesem beruhenden Aufenthaltsrechts – befürchte, nach einer Rückkehr nach Dänemark im Wege einer Kettenabschiebung nach Syrien abgeschoben zu werden. Die dänischen Behörden würden von der Möglichkeit einer Rückkehr nach Damaskus ausgehen. Dieses nicht a priori von der Hand zu weisende Vorbringen der Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Bescheid mit der wenig aussagekräftigen Floskel, dass hiezu auf den „allgemeinen und besonderen Standard in einem Mitgliedstaat der EU“, die „Zuständigkeit der dänischen Behörden“ sowie die „unbedenklichen Länderinformationen“ zu verweisen sei, abgetan. Die Behörde wäre aber, ungeachtet der in Anwendung der Dublin-Verordnung grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Dänemarks, verpflichtet gewesen, zu ermitteln, ob im konkreten Fall im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dänemark das Risiko einer Kettenabschiebung nach Syrien bestehe und der Beschwerdeführerin somit das Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde. Im Hinblick darauf liege auch eine Vielzahl von Berichten vor, dass Dänemark begonnen habe, einigen Syrern die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen, da einige Teile Syriens von Dänemark als sicher eingestuft würden. Die zugrundeliegenden Berichte betreffend die Sicherheit in Syrien seien jedoch umstritten. Diverse Medien würden auch berichten, dass Dänemark die Duldung syrischer Flüchtlinge aussetze, womit die rechtliche Grundlage für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Dänemark wegfallen würde; die Betroffenen müssten Dänemark innerhalb einer bestimmten Frist verlassen und würden möglicherweise in Abschiebezentren außerhalb der EU gebracht. Mittlerweile solle in Dänemark ein Gesetz verabschiedet worden sein, das es erlauben würde, Asylsuchende ohne Verfahren in Länder außerhalb der EU abzuschieben, wo sie in Zentren auf Bearbeitung ihrer Anträge warten sollten. Bei Zutreffen wäre eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht auszuschließen. Ermittlungen und Feststellungen hiezu und in der Folge zu einer möglichen Art. 3 EMRK-Verletzung hiedurch würden im Bescheid jedoch zur Gänze fehlen. Wenig aussagekräftig bzw. letztlich unklar seien auch die Ausführungen in Punkt 3 der Länderfeststellungen, wonach die Verfahren von Rückkehrern „gegebenenfalls wieder eröffnet“ würden. Was dies für den konkreten Einzelfall (rechtskräftige Aberkennung des Schutzstatus) bedeuten würde, bleibe ebenso unklar, ob bzw. unter welchen Bedingungen das Stellen eines Folgeantrags möglich sei. In diesem Zusammenhang bleibe auch anzumerken, dass der Großteil der in den zugrunde gelegten Länderfeststellungen angeführten Berichte aus den Jahren 2018 und 2019 stammen würden, was eine aktuelle Bewertung der Situation nicht erlaube. Sofern Dänemark einige Teile Syriens (wie offenbar Damaskus), als „sicher“ ansehen sollte, würden die pauschalen Ausführungen in Punkt 5 der Länderfeststellungen, wonach Dänemark Personen temporäre Aufenthaltsgenehmigungen erteile, wenn diese im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (Refoulement-Verbot) nicht zur Anwendung kommen.Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie – aufgrund der rechtskräftigen Aberkennung des Schutzstatus und des auf diesem beruhenden Aufenthaltsrechts – befürchte, nach einer Rückkehr nach Dänemark im Wege einer Kettenabschiebung nach Syrien abgeschoben zu werden. Die dänischen Behörden würden von der Möglichkeit einer Rückkehr nach Damaskus ausgehen. Dieses nicht a priori von der Hand zu weisende Vorbringen der Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Bescheid mit der wenig aussagekräftigen Floskel, dass hiezu auf den „allgemeinen und besonderen Standard in einem Mitgliedstaat der EU“, die „Zuständigkeit der dänischen Behörden“ sowie die „unbedenklichen Länderinformationen“ zu verweisen sei, abgetan. Die Behörde wäre aber, ungeachtet der in Anwendung der Dublin-Verordnung grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Dänemarks, verpflichtet gewesen, zu ermitteln, ob im konkreten Fall im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dänemark das Risiko einer Kettenabschiebung nach Syrien bestehe und der Beschwerdeführerin somit das Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. Im Hinblick darauf liege auch eine Vielzahl von Berichten vor, dass Dänemark begonnen habe, einigen Syrern die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen, da einige Teile Syriens von Dänemark als sicher eingestuft würden. Die zugrundeliegenden Berichte betreffend die Sicherheit in Syrien seien jedoch umstritten. Diverse Medien würden auch berichten, dass Dänemark die Duldung syrischer Flüchtlinge aussetze, womit die rechtliche Grundlage für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Dänemark wegfallen würde; die Betroffenen müssten Dänemark innerhalb einer bestimmten Frist verlassen und würden möglicherweise in Abschiebezentren außerhalb der EU gebracht. Mittlerweile solle in Dänemark ein Gesetz verabschiedet worden sein, das es erlauben würde, Asylsuchende ohne Verfahren in Länder außerhalb der EU abzuschieben, wo sie in Zentren auf Bearbeitung ihrer Anträge warten sollten. Bei Zutreffen wäre eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte nicht auszuschließen. Ermittlungen und Feststellungen hiezu und in der Folge zu einer möglichen Artikel 3, EMRK-Verletzung hiedurch würden im Bescheid jedoch zur Gänze fehlen. Wenig aussagekräftig bzw. letztlich unklar seien auch die Ausführungen in Punkt 3 der Länderfeststellungen, wonach die Verfahren von Rückkehrern „gegebenenfalls wieder eröffnet“ würden. Was dies für den konkreten Einzelfall (rechtskräftige Aberkennung des Schutzstatus) bedeuten würde, bleibe ebenso unklar, ob bzw. unter welchen Bedingungen das Stellen eines Folgeantrags möglich sei. In diesem Zusammenhang bleibe auch anzumerken, dass der Großteil der in den zugrunde gelegten Länderfeststellungen angeführten Berichte aus den Jahren 2018 und 2019 stammen würden, was eine aktuelle Bewertung der Situation nicht erlaube. Sofern Dänemark einige Teile Syriens (wie offenbar Damaskus), als „sicher“ ansehen sollte, würden die pauschalen Ausführungen in Punkt 5 der Länderfeststellungen, wonach Dänemark Personen temporäre Aufenthaltsgenehmigungen erteile, wenn diese im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (Refoulement-Verbot) nicht zur Anwendung kommen. Es würden, wie bereits gesagt, Ermittlungen und Feststellungen der Behörde zu der Frage, ob der Beschwerdeführerin aktuell nach einer Rückkehr nach Dänemark eine (Ketten)Abschiebung nach Syrien bzw. die Verbringung in ein Zentrum außerhalb der EU und somit unter Umständen eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, fehlen. Zu klären sei va, ob der Beschwerdeführerin, deren subsidiärer Schutzstatus rechtskräftig aberkannt worden sei und die damit keine Aufenthaltsberechtigung in Dänemark mehr habe, nach einer Rückkehr nach Dänemark die Möglichkeit eines Folgeantrages offenstehe bzw. ob sie zu gewärtigen habe, allfällig die Entscheidung darüber in einem Abschiebe -oder Asylzentrum außerhalb der EU abwarten zu müssen, wie dies nach der dänischen Rechtslage inzwischen möglich sein solle. Es fehle gegenständlich an der Auseinandersetzung der Behörde mit der Frage des Risikos einer Kettenabschiebung durch Dänemark. Die Behörde wäre trotz grundsätzlicher Anwendung der Dublin-Verordnung verpflichtet gewesen, aufgrund der konkreten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, zu untersuchen, ob im vorliegenden Einzelfall aktuell das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem die Beschwerdeführerin dem Risiko der Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. VfGH 17.6.2005, B336/05). Die Behörde habe hiezu keine Ermittlungen angestellt und sich pauschal mit der nicht näher ausgeführten bloßen Feststellung begnügt, dass in Dänemark die Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Dem Bundesverwaltungsgericht sei eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes auf der vorliegenden Faktenlage nicht möglich. Das Bundesamt werde im fortgesetzten Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Es würden, wie bereits gesagt, Ermittlungen und Feststellungen der Behörde zu der Frage, ob der Beschwerdeführerin aktuell nach einer Rückkehr nach Dänemark eine (Ketten)Abschiebung nach Syrien bzw. die Verbringung in ein Zentrum außerhalb der EU und somit unter Umständen eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, fehlen. Zu klären sei va, ob der Beschwerdeführerin, deren subsidiärer Schutzstatus rechtskräftig aberkannt worden sei und die damit keine Aufenthaltsberechtigung in Dänemark mehr habe, nach einer Rückkehr nach Dänemark die Möglichkeit eines Folgeantrages offenstehe bzw. ob sie zu gewärtigen habe, allfällig die Entscheidung darüber in einem Abschiebe -oder Asylzentrum außerhalb der EU abwarten zu müssen, wie dies nach der dänischen Rechtslage inzwischen möglich sein solle. Es fehle gegenständlich an der Auseinandersetzung der Behörde mit der Frage des Risikos einer Kettenabschiebung durch Dänemark. Die Behörde wäre trotz grundsätzlicher Anwendung der Dublin-Verordnung verpflichtet gewesen, aufgrund der konkreten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, zu untersuchen, ob im vorliegenden Einzelfall aktuell das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem die Beschwerdeführerin dem Risiko der Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre vergleiche VfGH 17.6.2005, B336/05). Die Behörde habe hiezu keine Ermittlungen angestellt und sich pauschal mit der nicht näher ausgeführten bloßen Feststellung begnügt, dass in Dänemark die Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Dem Bundesverwaltungsgericht sei eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes auf der vorliegenden Faktenlage nicht möglich. Das Bundesamt werde im fortgesetzten Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Im fortgesetzten Verfahren wurden der Beschwerdeführerin die am 29.06.2021 aktualisierten Länderberichte zu Dänemark zur Kenntnis gebracht. Die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt fand am 18.01.2022 statt. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, die Einvernahme absolvieren zu können und bisher wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Sie habe in Dänemark einen negativen Bescheid und eine Ausreiseverpflichtung erhalten. In Dänemark habe sie sich zuletzt von 2019 bis März 2021 aufgehalten. Dort sei sie zu Beginn in einem Camp und anschließend in einer staatlich geförderten Wohnung untergebracht gewesen. Im Jahr 2014 habe die Beschwerdeführerin in Dänemark den Asylstatus erhalten. Als sie nach einem langen Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2019 nach Dänemark zurückgekehrt sei, habe sie eine Aufenthaltsberechtigung für 2 Jahre sowie eine Unterkunft erhalten. Sie habe dann die Familienzusammenführung beantragt und auch Sprachkurse belegt. In weiterer Folge hätten die dänischen Behörden jedoch entschieden, der Beschwerdeführerin den Asylstatus abzuerkennen; dies für Syrer mit Wohnsitz Damaskus. Nach einer Einvernahme vor der do Behörde im Jänner 2021 sei ihr dann das Aufenthaltsrecht entzogen worden. Sie hätte dann innert 30 Tagen Dänemark verlassen und nach Syrien zurückkehren sollen. Eine Beschwerde dagegen sei nicht möglich gewesen. Andere Probleme habe es in Dänemark nicht gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Dänemark befürchte sie, in ein Camp gebracht zu werden; auch würde die Familienzusammenführung nicht funktionieren. Sie habe ihre Familie, welche sich in einem Flüchtlingslager im Nordirak befinde, seit dreieinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Im Falle einer Rückkehr werde sie einen negativen Bescheid und in der Folge eine Ausreiseverpflichtung erhalten. Nach Syrien könnte sie nicht zurückkehren, zumal sie und ihr Mann dort von den Behörden gesucht würden. Mit Bescheid vom 18.01.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 18.01.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In Österreich befinde sich eine Schwester der Beschwerdeführerin samt Familie. In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu Dänemark ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen die Länderberichte nicht zu erschüttern vermocht habe und das Vorbringen auch nicht geeignete Basis für eine Änderung der Entscheidung sei. Es sei klar auf die Zuständigkeit Dänemarks aufgrund der Dublin-Verordnung zu verweisen. Zur befürchteten Kettenabschiebung sei anzuführen, dass dies ein rechtswidriger Akt wäre welcher nicht den Gesetzen und der Rechtsstaatlichkeit entsprechen würde. Eine Abschiebung ohne vorhergehende Prüfung unterstelle per se eine Unrechtshandlung und sei daher als unzulässig anzusehen. Die Gefahr einer Kettenabschiebung sei in Dänemark, einem Mitgliedstaat der EU, nicht gegeben. Aus den Länderfeststellungen (Teilbereich Dublin-Rückkehrer) gehe hervor, dass Rückkehrer dort Zugang zum Asylverfahren und zur Versorgung hätten. Auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin in deren Einvernahme am 18.01.2022 gehe hervor, dass dieser Zugang bestehen würde, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführe, nach einer Rückkehr nach Dänemark zu befürchten, einen negativen Bescheid und eine Ausreiseverpflichtung zu erhalten. Diese Angaben der Beschwerdeführerin würden eine „Verfahrensführung“ in Dänemark nach ihrer Rückkehr bestätigen. Insgesamt könne man in Dänemark von einem hohen Standard der Verfahrensführung und Versorgung ausgehen. Es sei auch davon auszugehen, dass die dänischen Behörden eine EMRK-widrige Außerlandesschaffung nicht vollziehen würden bzw. der Beschwerdeführerin gegen eine tatsächlich allenfalls rechtswidrige Entscheidung ein wirksamer Rechtsschutz zukäme. Konkrete, gegen diese Annahme sprechende Gründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und hätten solche auch nicht amtswegig festgestellt werden können. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass in Dänemark von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. In Österreich befinde sich eine Schwester der Beschwerdeführerin samt Familie. In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu Dänemark ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen die Länderberichte nicht zu erschüttern vermocht habe und das Vorbringen auch nicht geeignete Basis für eine Änderung der Entscheidung sei. Es sei klar auf die Zuständigkeit Dänemarks aufgrund der Dublin-Verordnung zu verweisen. Zur befürchteten Kettenabschiebung sei anzuführen, dass dies ein rechtswidriger Akt wäre welcher nicht den Gesetzen und der Rechtsstaatlichkeit entsprechen würde. Eine Abschiebung ohne vorhergehende Prüfung unterstelle per se eine Unrechtshandlung und sei daher als unzulässig anzusehen. Die Gefahr einer Kettenabschiebung sei in Dänemark, einem Mitgliedstaat der EU, nicht gegeben. Aus den Länderfeststellungen (Teilbereich Dublin-Rückkehrer) gehe hervor, dass Rückkehrer dort Zugang zum Asylverfahren und zur Versorgung hätten. Auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin in deren Einvernahme am 18.01.2022 gehe hervor, dass dieser Zugang bestehen würde, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführe, nach einer Rückkehr nach Dänemark zu befürchten, einen negativen Bescheid und eine Ausreiseverpflichtung zu erhalten. Diese Angaben der Beschwerdeführerin würden eine „Verfahrensführung“ in Dänemark nach ihrer Rückkehr bestätigen. Insgesamt könne man in Dänemark von einem hohen Standard der Verfahrensführung und Versorgung ausgehen. Es sei auch davon auszugehen, dass die dänischen Behörden eine EMRK-widrige Außerlandesschaffung nicht vollziehen würden bzw. der Beschwerdeführerin gegen eine tatsächlich allenfalls rechtswidrige Entscheidung ein wirksamer Rechtsschutz zukäme. Konkrete, gegen diese Annahme sprechende Gründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und hätten solche auch nicht amtswegig festgestellt werden können. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass in Dänemark von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der belangten Behörde sei eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen. Die Behörde habe in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zum Nachweis, dass die Beschwerdeführerin von Dänemark nach Syrien abgeschoben würde, habe sie der Behörde die dänische Entscheidung vorgelegt. Das Bundesamt habe aber trotz Kenntnis der Rückkehrverpflichtung und vollstreckbaren Abschiebung von Dänemark nach Syrien einen Bescheid erlassen, in welchem die Behörde die Auffassung vertreten habe, dass das Asylverfahren in Dänemark sicher fair gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber darauf hingewiesen, dass trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Dänemarks zu ermitteln gewesen wäre, ob im konkreten Fall das Risiko einer Kettenabschiebung nach Syrien bestehen und sohin eine Art. 3 EMRK-Verletzung drohen würde. Im Falle einer bevorstehenden Abschiebung nach Syrien wäre demnach das Selbsteintrittsrecht auszuüben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die rk Entscheidung in Dänemark, die sie zur Rückkehr nach Syrien verpflichte, eine höchstgerichtliche Entscheidung sei, gegen die keine weiteren Rechtsmittel mehr zulässig seien. Diese Unterlagen seien dem Bundesamt vorgelegt worden. Trotzdem sei erneut eine negative Entscheidung ergangen. Die Beweiswürdigung sei jedoch nicht nachvollziehbar und bestünde aus hypothetischen Überlegungen. Es liege jedoch die der Behörde bekannte rk Rückkehrentscheidung nach Syrien vor und könne die Abschiebung somit unmittelbar vollstreckt werden. Dass Dänemark Abschiebungen nach Syrien durchsetze und auch vollstrecke, sei medial und somit notorisch bekannt. Die Behörde finde sich mit ihrer Entscheidung mit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Syrien und einer Art. 3 EMRK-Verletzung ab. Aus Österreich wäre eine Abschiebung nach Syrien nicht möglich, da dort nach ständiger Rechtsprechung aktuell noch eine Art. 3 EMRK-Verletzung auf Grund des Bürgerkrieges drohe. Es wäre das Selbsteintrittsrecht auszuüben gewesen. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark stelle entgegen der Ansicht der Behörde eine rechtswidrige Kettenabschiebung dar, da in Dänemark die Entscheidung zur Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Syrien vollstreckt werden könne. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund der verletzten Ermittlungspflicht und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK infolge der Kettenabschiebung nach Syrien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der belangten Behörde sei eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen. Die Behörde habe in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zum Nachweis, dass die Beschwerdeführerin von Dänemark nach Syrien abgeschoben würde, habe sie der Behörde die dänische Entscheidung vorgelegt. Das Bundesamt habe aber trotz Kenntnis der Rückkehrverpflichtung und vollstreckbaren Abschiebung von Dänemark nach Syrien einen Bescheid erlassen, in welchem die Behörde die Auffassung vertreten habe, dass das Asylverfahren in Dänemark sicher fair gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber darauf hingewiesen, dass trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Dänemarks zu ermitteln gewesen wäre, ob im konkreten Fall das Risiko einer Kettenabschiebung nach Syrien bestehen und sohin eine Artikel 3, EMRK-Verletzung drohen würde. Im Falle einer bevorstehenden Abschiebung nach Syrien wäre demnach das Selbsteintrittsrecht auszuüben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die rk Entscheidung in Dänemark, die sie zur Rückkehr nach Syrien verpflichte, eine höchstgerichtliche Entscheidung sei, gegen die keine weiteren Rechtsmittel mehr zulässig seien. Diese Unterlagen seien dem Bundesamt vorgelegt worden. Trotzdem sei erneut eine negative Entscheidung ergangen. Die Beweiswürdigung sei jedoch nicht nachvollziehbar und bestünde aus hypothetischen Überlegungen. Es liege jedoch die der Behörde bekannte rk Rückkehrentscheidung nach Syrien vor und könne die Abschiebung somit unmittelbar vollstreckt werden. Dass Dänemark Abschiebungen nach Syrien durchsetze und auch vollstrecke, sei medial und somit notorisch bekannt. Die Behörde finde sich mit ihrer Entscheidung mit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Syrien und einer Artikel 3, EMRK-Verletzung ab. Aus Österreich wäre eine Abschiebung nach Syrien nicht möglich, da dort nach ständiger Rechtsprechung aktuell noch eine Artikel 3, EMRK-Verletzung auf Grund des Bürgerkrieges drohe. Es wäre das Selbsteintrittsrecht auszuüben gewesen. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark stelle entgegen der Ansicht der Behörde eine rechtswidrige Kettenabschiebung dar, da in Dänemark die Entscheidung zur Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Syrien vollstreckt werden könne. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund der verletzten Ermittlungspflicht und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK infolge der Kettenabschiebung nach Syrien. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 04.02.2022 wurde die negative Entscheidung Dänemarks die Beschwerdeführerin betreffend vorgelegt und erneut darauf hingewiesen, dass diese dem Bundesamt bekannt sei. Aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheidung müsse die Beschwerdeführerin Dänemark binnen 30 Tagen verlassen, andernfalls diese nach Syrien abgeschoben würde. In Syrien drohe jedoch eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 04.02.2022 wurde die negative Entscheidung Dänemarks die Beschwerdeführerin betreffend vorgelegt und erneut darauf hingewiesen, dass diese dem Bundesamt bekannt sei. Aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheidung müsse die Beschwerdeführerin Dänemark binnen 30 Tagen verlassen, andernfalls diese nach Syrien abgeschoben würde. In Syrien drohe jedoch eine Verletzung des Artikel 3, EMRK. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2022, W185 22111048-3/6E, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2022 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, da die zugrundeliegende Entscheidung des Bundesamtes erneut auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2022, W185 22111048-3/6E, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2022 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, da die zugrundeliegende Entscheidung des Bundesamtes erneut auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass im fortgesetzten Verfahren zwar eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt stattgefunden habe und dieser auch die aktualisierten Länderberichte vom 29.06.2021 zur Kenntnis gebracht worden seien. Entgegen den klaren Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 20.09.2021, W185 2211048 2/5E, habe es die Behörde im fortgesetzten Verfahren jedoch unterlassen, die erforderlichen, aufgetragenen Ermittlungen durchzuführen und in der Folge valide Feststellungen zu treffen. Dies einerseits zum Themenbereich „drohende Kettenabschiebung“ von Dänemark nach Syrien im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dänemark und, daraus folgend, einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. der Möglichkeit des Stellens eines Folgeantrages nach einer Rückkehr. Die von der Behörde hiezu im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen würden einerseits jeden inhaltlichen Substrats entbehren und sei andererseits den diesbezüglichen Ausführungen in den Länderfeststellungen vom 29.06.2021 (lediglich) zu entnehmen, dass Dänemark temporäre Aufenthaltsgenehmigungen gewähre, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert würden. Allein daraus sei für den gegenständlichen Fall jedoch nichts zu „gewinnen“, zumal auch substantiiert vorgebracht worden sei, dass Dänemark bestimmte Teile Syriens (etwa Damaskus) nicht länger als „unsicher“ einstufe und in der Folge die zum Refoulement-Schutz getroffenen Ausführungen des LIB für diese Landesteile bzw. Gebiete gerade nicht greifen würden. Die Behörde berufe sich beim „Themenbereich Zugang zum Asylverfahren bzw. Folgeantrag“ erneut auf die (gleichbleibend) wenig aussagekräftigen Ausführungen im aktualisierten LIB. Abgesehen davon, dass es nicht ausreichend sei, behördliche Feststellungen auf Ausführungen (wie auch hier: rechtsunkundiger) Antragsteller zu gründen, bleibe auch festzuhalten, dass sich die Behörde nicht erkennbar mit den im Verfahren nachweislich vorgelegten Entscheidungen der dänischen Behörden auseinandergesetzt habe, wonach eine höchstgerichtliche, nicht mehr anfechtbare Entscheidung vorliege und die Abschiebung nach Syrien unmittelbar vollstreckt werden könnte. Unklar bleibe somit, ob in einer Konstellation, wie der vorliegenden, überhaupt ein Folgeantrag gestellt werden könne. Gänzlich unterlassen habe es die Behörde, sich mit dem Themenbereich „Abschiebezentren außerhalb der EU“ auseinanderzusetzen. Dies trotz ausdrücklichem „Hinweis“ des Bundesverwaltungsgerichts, trotz diverser Medienberichte und trotz expliziter Ausführungen im aktualisierten LIB zu Dänemark. Die Behörde werde im fortgesetzten Verfahren hiezu Ermittlungen oder Feststellungen zu treffen haben. Fallgegenständlich gebe es gerade mehrfache Hinweise und Anhaltspunkte, die in Richtung einer Widerlegung der Sicherheitsvermutung deuten und daher jedenfalls eine vertiefte Überprüfung indizieren.Begründend wurde ausgeführt, dass im fortgesetzten Verfahren zwar eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt stattgefunden habe und dieser auch die aktualisierten Länderberichte vom 29.06.2021 zur Kenntnis gebracht worden seien. Entgegen den klaren Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 20.09.2021, W185 2211048 2/5E, habe es die Behörde im fortgesetzten Verfahren jedoch unterlassen, die erforderlichen, aufgetragenen Ermittlungen durchzuführen und in der Folge valide Feststellungen zu treffen. Dies einerseits zum Themenbereich „drohende Kettenabschiebung“ von Dänemark nach Syrien im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dänemark und, daraus folgend, einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bzw. der Möglichkeit des Stellens eines Folgeantrages nach einer Rückkehr. Die von der Behörde hiezu im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen würden einerseits jeden inhaltlichen Substrats entbehren und sei andererseits den diesbezüglichen Ausführungen in den Länderfeststellungen vom 29.06.2021 (lediglich) zu entnehmen, dass Dänemark temporäre Aufenthaltsgenehmigungen gewähre, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert würden. Allein daraus sei für den gegenständlichen Fall jedoch nichts zu „gewinnen“, zumal auch substantiiert vorgebracht worden sei, dass Dänemark bestimmte Teile Syriens (etwa Damaskus) nicht länger als „unsicher“ einstufe und in der Folge die zum Refoulement-Schutz getroffenen Ausführungen des LIB für diese Landesteile bzw. Gebiete gerade nicht greifen würden. Die Behörde berufe sich beim „Themenbereich Zugang zum Asylverfahren bzw. Folgeantrag“ erneut auf die (gleichbleibend) wenig aussagekräftigen Ausführungen im aktualisierten LIB. Abgesehen davon, dass es nicht ausreichend sei, behördliche Feststellungen auf Ausführungen (wie auch hier: rechtsunkundiger) Antragsteller zu gründen, bleibe auch festzuhalten, dass sich die Behörde nicht erkennbar mit den im Verfahren nachweislich vorgelegten Entscheidungen der dänischen Behörden auseinandergesetzt habe, wonach eine höchstgerichtliche, nicht mehr anfechtbare Entscheidung vorliege und die Abschiebung nach Syrien unmittelbar vollstreckt werden könnte. Unklar bleibe somit, ob in einer Konstellation, wie der vorliegenden, überhaupt ein Folgeantrag gestellt werden könne. Gänzlich unterlassen habe es die Behörde, sich mit dem Themenbereich „Abschiebezentren außerhalb der EU“ auseinanderzusetzen. Dies trotz ausdrücklichem „Hinweis“ des Bundesverwaltungsgerichts, trotz diverser Medienberichte und trotz expliziter Ausführungen im aktualisierten LIB zu Dänemark. Die Behörde werde im fortgesetzten Verfahren hiezu Ermittlungen oder Feststellungen zu treffen haben. Fallgegenständlich gebe es gerade mehrfache Hinweise und Anhaltspunkte, die in Richtung einer Widerlegung der Sicherheitsvermutung deuten und daher jedenfalls eine vertiefte Überprüfung indizieren. Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesamt am 22.11.2022 eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Beantwortung folgender Fragen: „
  4. Werden syrische Dublin-Rückkehrer in Dänemark unmittelbar nach Ihrer Ankunft nach Syrien abgeschoben? Werden Asylwerber aus Dänemark tatsächlich nach Syrien abgeschoben?
  5. Werden syrische Dublin-Rückkehrer in Dänemark in die Abschiebe- und Asylzentren außerhalb der EU verbracht?
  6. Steht den syrischen Dublin-Rückkehrern in Dänemark im Wege eines Rechtsmittelverfahrens offen, ihren bereits rechtskräftig aberkannten Schutzstatus wieder zu erlangen? Steht den Dublin-Rückkehrern nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren die Möglichkeit eines Folgeantrages offen?“ Eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt fand am 29.11.2022 statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, die Einvernahme absolvieren zu können und bisher wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Sie wolle jedoch korrigieren, dass sie sich von 2014 bis 2019 in den Vereinigten Arabischen Emiraten und nicht in der Türkei aufgehalten habe. Sie habe sich im Jahr 2014 lediglich für zwei Wochen in der Türkei aufgehalten. Die Lage in Dänemark sei ihr bekannt und habe sie bereits bei der letzten Einvernahme alle ihre Gründe genannt. Sie habe sich zuletzt über zwei Jahre in Dänemark aufgehalten und am Schluss einen Bescheid erhalten, dass sie innerhalb von 30 Tagen Dänemark verlassen müssen. Die diesbezüglichen Papiere habe sie bereits vorgelegt. Der anwesende Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte aus, dass der Beschwerdeführerin der Schutzstatus in Dänemark am 03.11.2020 entzogen und eine dagegen erhobene Beschwerde am 11.03.2021 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Bei einer Überstellung nach Dänemark würde es sich um eine unzulässige Kettenabschiebung nach Syrien handeln. Auch unterhalte Dänemark seit Juni 2021 Abschiebezentren in Drittstaaten. Eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Dänemark sei aufgrund der drohenden Art. 3 EMRK Verletzung unzulässig. Das Bundesamt habe am 12.08.2022 schriftlich mitgeteilt, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin nunmehr inhaltlich geprüft werde und habe Österreich sohin vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht.Eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt fand am 29.11.2022 statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, die Einvernahme absolvieren zu können und bisher wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Sie wolle jedoch korrigieren, dass sie sich von 2014 bis 2019 in den Vereinigten Arabischen Emiraten und nicht in der Türkei aufgehalten habe. Sie habe sich im Jahr 2014 lediglich für zwei Wochen in der Türkei aufgehalten. Die Lage in Dänemark sei ihr bekannt und habe sie bereits bei der letzten Einvernahme alle ihre Gründe genannt. Sie habe sich zuletzt über zwei Jahre in Dänemark aufgehalten und am Schluss einen Bescheid erhalten, dass sie innerhalb von 30 Tagen Dänemark verlassen müssen. Die diesbezüglichen Papiere habe sie bereits vorgelegt. Der anwesende Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte aus, dass der Beschwerdeführerin der Schutzstatus in Dänemark am 03.11.2020 entzogen und eine dagegen erhobene Beschwerde am 11.03.2021 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Bei einer Überstellung nach Dänemark würde es sich um eine unzulässige Kettenabschiebung nach Syrien handeln. Auch unterhalte Dänemark seit Juni 2021 Abschiebezentren in Drittstaaten. Eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Dänemark sei aufgrund der drohenden Artikel 3, EMRK Verletzung unzulässig. Das Bundesamt habe am 12.08.2022 schriftlich mitgeteilt, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin nunmehr inhaltlich geprüft werde und habe Österreich sohin vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 28.11.2022 wurde dem Bundesamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Syrische Dublin-Rückkehrer in Dänemark“ vom 28.11.2022 übermittelt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.12.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.12.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Dänemark wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Stand: 29.06.2021; unkorrigiert und ungekürzt): Covid-19-Situation Dänemark ist von Covid-19 weiterhin betroffen, jedoch regional unterschiedlich (AA 21.6.2021). Seit 21.5.2021 gelten Erleichterungen bei den Beschränkungen, jedoch sind Regelungen hinsichtlich Gesichtsmasken, des Vorweisens eines Corona-Passes, Covid-Testungen und Distanzregelungen weiterhin aufrecht (CS o.D.a; vgl. AA 21.6.2021). Seit dem 14.6.2021 gilt die Maskenpflicht nur noch beim Stehen und Gehen in öffentlichen Verkehrsmitteln (WKO 15.6.2021; vgl. AA 21.6.2021). Kinder bis 12 Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen (AA 21.6.2021). In öffentlichen Einrichtungen sind Ansammlungen von höchstens 100 Personen erlaubt. Die Obergrenze für Ansammlungen liegt bei 50 Personen im Innenbereich und 100 Personen im Außenbereich (CS o.D.b; vgl. WKO 15.6.2021).Dänemark ist von Covid-19 weiterhin betroffen, jedoch regional unterschiedlich (AA 21.6.2021). Seit 21.5.2021 gelten Erleichterungen bei den Beschränkungen, jedoch sind Regelungen hinsichtlich Gesichtsmasken, des Vorweisens eines Corona-Passes, Covid-Testungen und Distanzregelungen weiterhin aufrecht (CS o.D.a; vergleiche AA 21.6.2021). Seit dem 14.6.2021 gilt die Maskenpflicht nur noch beim Stehen und Gehen in öffentlichen Verkehrsmitteln (WKO 15.6.2021; vergleiche AA 21.6.2021). Kinder bis 12 Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen (AA 21.6.2021). In öffentlichen Einrichtungen sind Ansammlungen von höchstens 100 Personen erlaubt. Die Obergrenze für Ansammlungen liegt bei 50 Personen im Innenbereich und 100 Personen im Außenbereich (CS o.D.b; vergleiche WKO 15.6.2021). Bildungseinrichtungen, Geschäfte, Einkaufszentren, Museen, Theater, Sporthallen usw. sind geöffnet. Restaurants, Kaffeehäuser, Bars etc. sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr am Morgen geschlossen (CS o.D.b; vgl. AA 21.6.2021, WKO 15.6.2021).Bildungseinrichtungen, Geschäfte, Einkaufszentren, Museen, Theater, Sporthallen usw. sind geöffnet. Restaurants, Kaffeehäuser, Bars etc. sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr am Morgen geschlossen (CS o.D.b; vergleiche AA 21.6.2021, WKO 15.6.2021). In Dänemark kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: Pfizer-BioNTech und Moderna (DHA 8.6.2021). Covid-Impfungen sind kostenfrei, und es herrscht keine Impfpflicht (DHA 7.6.2021; vgl. WKO 15.6.2021). Beinahe die Hälfte der dänischen Bevölkerung erhielt mittlerweile die erste Covid-Teilimpfung, und mehr als ein Viertel der Bevölkerung ist vollständig geimpft (Reuters 17.6.2021). In Dänemark kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: Pfizer-BioNTech und Moderna (DHA 8.6.2021). Covid-Impfungen sind kostenfrei, und es herrscht keine Impfpflicht (DHA 7.6.2021; vergleiche WKO 15.6.2021). Beinahe die Hälfte der dänischen Bevölkerung erhielt mittlerweile die erste Covid-Teilimpfung, und mehr als ein Viertel der Bevölkerung ist vollständig geimpft (Reuters 17.6.2021). Bei der Einreise besteht eine Covid-Testpflicht. Ausgenommen sind vollständige Geimpfte und Genesene (WKO 15.6.2021; vgl. AA 21.6.2021). Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug. Die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert (AA 21.6.2021; vgl. WKO 15.6.2021).Bei der Einreise besteht eine Covid-Testpflicht. Ausgenommen sind vollständige Geimpfte und Genesene (WKO 15.6.2021; vergleiche AA 21.6.2021). Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug. Die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert (AA 21.6.2021; vergleiche WKO 15.6.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2021): Dänemark: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/daenemark-node/daenemarksicherheit/211724, Zugriff 23.6.2021 - CS – Coronasmitte [Dänemark] (o.D.a): Enforcement and sanctions, https://en.coronasmitte.dk/rules-and-regulations/enforcement-and-sanctions, Zugriff 23.6.2021 - CS – Coronasmitte [Dänemark] (o.D.b): COVID-19 measures and restrictions, https://en.coronasmitte.dk/latest-updates, Zugriff 23.6.2021 - DHA – Danish Health Authority [Dänemark] (8.6.2021): COVID-19 vaccines in the Danish vaccination programme, https://www.sst.dk/en/English/Corona-eng/COVID-19-vaccines-in-Denmark/The-vaccines-from-Pfizer-BioNTech-and-Moderna, Zugriff 23.6.2021 - DHA – Danish Health Authority [Dänemark] (7.6.2021): Vaccination against COVID-19, https://www.sst.dk/en/English/Corona-eng/Vaccination-against-COVID-19, Zugriff 23.6.2021 - Reuters (17.6.2021): Denmark to immunize 12-15 year-olds against COVID-19 ahead of winter, https://www.reuters.com/breakingviews/denmark-administer-covid-19-vaccines-children-aged-12-15-tv-2-2021-06-17/, Zugriff 23.6.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (15.6.2021): Coronavirus: Situation in Dänemark, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-daenemark.html, Zugriff 23.6.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vgl. IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vergleiche IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021). Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vgl. FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021).Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vergleiche FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (3.1.2019): New to Denmark – Processing of an asylum case, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Processing-of-an-asylum-case, Zugriff 18.6.2021 - DS – Der Standard (3.6.2021): Dänemark will Asylzentren im Ausland errichten, https://www.derstandard.at/story/2000127141767/daenemark-will-asylzentren-im-ausland-errichten, Zugriff 23.6.2021 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2021): Warum Dänemark Flüchtlinge im Ausland unterbringen will, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fluechtlinge-daenemark-will-asylzentren-im-ausland-17371634.html, Zugriff 23.6.2021 - IRD – Information on refugees in Denmark (23.10.2020): The three phases of the asylum procedure, http://refugees.dk/en/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/the-three-phases-of-the-asylum-procedure/, Zugriff 18.6.2021 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (4.6.2021): Stellungnahme von Filippo Grandi zum dänischen Gesetz zur Auslagerung des Flüchtlingsschutzes, https://www.unhcr.org/dach/at/64751-statement-des-hochkommissars-der-vereinten-nationen-fur-fluchtlinge-filippo-grandi-zum-danischen-gesetz-zur-auslagerung-des-fluchtlingsschutzes.html, Zugriff 23.6.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html, Zugriff 18.6.2021 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vgl. DIS 14.6.2021).Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vergleiche DIS 14.6.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (14.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (11.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail Non-Refoulement Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 1.3.2019). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021 Versorgung Grundversorgung Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vgl. DIS 28.8.2020a).Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vergleiche DIS 28.8.2020a). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020a): New to Denmark – Conditions asylum seekers must meet in order to work, https://nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Housing/Conditions-asylum-seekers-must-meet-in-order-to-work, Zugriff 18.6.2021 Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Asylzentren. In Empfangszentren leben kürzlich eingetroffene Asylwerber. Während des Verfahrens werden Asylwerber in Unterbringungszentren beherbergt. Rückführungszentren sind für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in Dänemark vorgesehen, beispielsweise für Asylwerber, deren Verfahren endgültig negativ entschieden wurde, sowie für Asylwerber, welche gemäß der Dublin-Verordnung außer Landes gebracht werden sollen. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren. Der Immigration Service ist für die Bereitstellung von Unterkünften in den Zentren verantwortlich. Die Zentren werden gemeinsam mit Vertragspartnern betrieben (z.B. Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 19.5.2021a). Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine selbstfinanzierte Unterbringung außerhalb der Asylzentren vom Immigration Service genehmigt werden. Beim selbstfinanzierten Wohnen können weder der Asylwerber noch andere Mitglieder seines Haushalts (in der Regel Ehepartner oder Kinder) Geldleistungen erhalten. Unter gewissen Bedingungen dürfen sie jedoch einer Arbeit nachgehen. Im Asylzentrum, welchem sie zugeordnet sind, können sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Darüber hinaus haben sie auch weiterhin Zugang zu Bildung und anderen Aktivitäten (DIS 28.8.2020b). Ein Antragsteller, welcher aufgrund eines negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet ist, das Land zu verlassen, und der die Ausreisefrist verstreichen lässt, gilt als illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus anderen Gründen illegal aufhältig ist, kann er sich bezüglich Abdeckung der Lebenshaltungskosten, Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser letztgenannten Gruppe nicht offen (DIS 19.5.2021b). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021b): New to Denmark – You have got a no to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/No-to-asylum?anchor=D9E01D34A36B440184231D984DFCC154, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020b): New to Denmark – Residing in a private residence, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/Residing-in-a-private-residence, Zugriff 21.6.2021 Medizinische Versorgung Asylwerber und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service getragen, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen, der ernsten Verschlechterung des Gesundheitszustands, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 15.1.2021). In der Praxis muss der Betreiber des Asylzentrums die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service in jedem Einzelfall bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (z.B. Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Minderjährige Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021). Anm.: MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).Anmerkung, MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vgl. DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019).Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vergleiche DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019). Wenn Asyl gewährt wird, wird der Wohnort des Schutzberechtigten gemäß den Vorschriften des dänischen Integrationsgesetzes in Bezug auf Unterbringung festgelegt. Demnach wird der Betroffene einer Gemeinde zugewiesen. Bei der Zuweisung werden beispielsweise Beschäftigungsmöglichkeiten, persönliche Umstände und der letzte Wohnsitz berücksichtigt (DIS 28.8.2018c). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein Asylwerber an Sprach- und integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 15.1.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.7.2019): New to Denmark – Extension of a residence permit as a refugee or an ordinary quota refugee, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-extend/Asylum/Refugee-or-an-ordinary-quota-refugee?anchor=E50924EFE435489985F3A8DB0CC37D4B, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018b): New to Denmark – Family reunification to individuals with temporary protected status, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Familie/Family-reunification-to-individuals-with-temporary-protected-status/?anchor=F30C7872E5AC462A9EDD9576F7AEFC2F&callbackItem=F3E27768DC8D46CCBC02E23A7F82584C&callbackAnchor=B1C0A10FA59F4FA28BB20E47AE951C6E, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018c): New to Denmark – You have got a yes to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/Yes-to-asylum, Zugriff 21.6.2021 In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Gemäß § 28 AsylG stehe die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Das Bundesamt habe eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. In Bezug auf die der Staatendokumentation gestellten Fragen habe bereits durch eigene Recherche festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in Dänemark keine Verletzung ihrer Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es gebe keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte. Allen verfügbaren Medienberichten zufolge, welche aufgrund des großen medialen Interesses an dem Thema ausreichend vorhanden seien, sei bisher kein einziger Syrer aus Dänemark nach Syrien abgeschoben worden. Weiters befinde sich derzeit kein einziger Asylantragsteller in den angekündigten Asylzentren außerhalb der EU und es gebe keine Fremde, welche in Dänemark nicht grundversorgt seien. Es ergebe sich kein Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin die erste syrische Staatbürgerin sein werde, welche aus Dänemark nach Syrien abgeschoben werde bzw. welche in ein Asylzentrum außerhalb der EU verbracht oder nicht grundversorgt werde. Dies insbesondere nicht, da sich Dänemark mit ausdrücklicher Zustimmung für sie als zuständig erklärte habe. Dadurch lasse sich die Frage einer österreichischen Kettenabschiebung über Dänemark in ein Land, in welchem eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohe, verneinen. Aus den Recherchen des Bundesamtes ergebe sich, dass es sich bei den in den Medien angekündigten Maßnahmen der dänischen Regierung derzeit nur um eine Abschreckungspolitik handle, welche ihre Wahlversprechen einzuhalten versuche und jedenfalls um eine Politik, welche aus welchen Gründen auch immer zurzeit nicht umsetzbar sei. Bis auf freiwillige Ausreise, welche in Dänemark so großzügig wie in keinem anderen Mitgliedstaat mit bis zu 5.400 Euro finanziell unterstützt werde, laufe in Dänemark kein einziger Antragsteller der realen Gefahr nach Syrien abgeschoben zu werden. Umso mehr gelte das für Dublin-Rückkehrer, bei welchen sich der Mitgliedstaat Dänemark zusätzlich aufgrund der Dublin-III VO gegenüber einem anderen Mitgliedstaat, hier Österreich, verpflichtet habe, diese wieder aufzunehmen. In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Gemäß Paragraph 28, AsylG stehe die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Das Bundesamt habe eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. In Bezug auf die der Staatendokumentation gestellten Fragen habe bereits durch eigene Recherche festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in Dänemark keine Verletzung ihrer Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es gebe keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte. Allen verfügbaren Medienberichten zufolge, welche aufgrund des großen medialen Interesses an dem Thema ausreichend vorhanden seien, sei bisher kein einziger Syrer aus Dänemark nach Syrien abgeschoben worden. Weiters befinde sich derzeit kein einziger Asylantragsteller in den angekündigten Asylzentren außerhalb der EU und es gebe keine Fremde, welche in Dänemark nicht grundversorgt seien. Es ergebe sich kein Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin die erste syrische Staatbürgerin sein werde, welche aus Dänemark nach Syrien abgeschoben werde bzw. welche in ein Asylzentrum außerhalb der EU verbracht oder nicht grundversorgt werde. Dies insbesondere nicht, da sich Dänemark mit ausdrücklicher Zustimmung für sie als zuständig erklärte habe. Dadurch lasse sich die Frage einer österreichischen Kettenabschiebung über Dänemark in ein Land, in welchem eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohe, verneinen. Aus den Recherchen des Bundesamtes ergebe sich, dass es sich bei den in den Medien angekündigten Maßnahmen der dänischen Regierung derzeit nur um eine Abschreckungspolitik handle, welche ihre Wahlversprechen einzuhalten versuche und jedenfalls um eine Politik, welche aus welchen Gründen auch immer zurzeit nicht umsetzbar sei. Bis auf freiwillige Ausreise, welche in Dänemark so großzügig wie in keinem anderen Mitgliedstaat mit bis zu 5.400 Euro finanziell unterstützt werde, laufe in Dänemark kein einziger Antragsteller der realen Gefahr nach Syrien abgeschoben zu werden. Umso mehr gelte das für Dublin-Rückkehrer, bei welchen sich der Mitgliedstaat Dänemark zusätzlich aufgrund der Dublin-III VO gegenüber einem anderen Mitgliedstaat, hier Österreich, verpflichtet habe, diese wieder aufzunehmen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2022 wurde im Bescheid wie folgt auszugsweise wiedergegeben: „
  7. Zur Frage der Kettenabschiebung …Mehrere Quellen berichten, dass direkte Abschiebungen nicht möglich sind, weil es keine diplomatischen Beziehungen zwischen Dänemark und Syrien gibt. …Nachdem ihnen der Schutzstatus entzogen wird, wird syrischen Flüchtlingen laut Quellen der „Status der Duldung“ verliehen… Es folgt eine Überstellung in ein Rückführungszentrum in einem anderen Teil Dänemarks…. Vorausgesetzt, dass die Flüchtlinge freiwillig ausreisen, erhalten sie von der dänischen Regierung Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Ausreise, praktische Hilfe bei der Rückkehr und Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland.
  8. Zur Frage der Verbringung der syrischen Dublin-Rückkehrer in die Abschiebe- und Asylzentren außerhalb der EU Gemäß nachfolgend zitierten Quellen wurde im Juni 2021 in Dänemark ein Gesetz verabschiedet, das ermöglicht, Asylwerber zur Bearbeitung ihres Asylantrags und zum anschließenden Schutz in Drittländer zu überstellen. Die Überstellungsregelung wird erst dann in Kraft treten, wenn Dänemark ein Abkommen mit einem Drittland geschlossen hat. Ruanda und Dänemark prüfen gemeinsam die Einrichtung eines Programms, in dessen Rahmen in Dänemark eintreffende Asylwerber zur Prüfung ihres Asylantrags und zur Gewährung von Schutz nach Ruanda überstellt werden können und die Möglichkeit haben, sich in Ruanda niederzulassen. Auch mit Behörden in Ägypten, Marokko, und Tunesien hat Dänemark Kontakt aufgenommen.
  9. Zur Frage eines funktionierenden Rechtsschutzsystems „Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass ein Asylwerber eine Beschwerde gegen die Entscheidung der dänischen Einwanderungsbehörde in einem Dublin-Fall einreichen kann. Über die Beschwerden entscheidet der Berufungsausschuss für Flüchtlinge. Laut Quelle sind nur sehr wenige Beschwerden erfolgreich. Eine Aufenthaltserlaubnis kann einer Person mit vorübergehendem subsidiärem Schutzstatus widerrufen werden, wenn sich die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsland verbessert, unabhängig davon, ob die Sicherheitslage immer noch ernst, instabil und unvorhersehbar ist, sofern die Verbesserung nicht nur vorübergehender Natur ist.“ Der Beschwerdeführerin drohe sohin derzeit in Dänemark keine Gefahr, nach Syrien oder in ein Drittland abgeschoben oder in Dänemark nicht grundversorgt zu werden. Die bloße Möglichkeit, wie im gegenständlichen Fall, in welchem in Dänemark bestimmte Maßnahmen derzeit geprüft werden (Prüfungsphase), genüge nicht, um die Überstellung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es bestehe sohin keine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung in Dänemark. Auch in Österreich würden Personen bei der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung bekommen und grundversorgt werden. So habe die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, in Dänemark „ununterbrochen“ versorgt worden zu sein, einen uneingeschränkten Zugang zum dortigen Rechtsschutzsystem gehabt zu haben und eine „Duldung“ erhalten zu haben. Dies decke sich auch mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Die hohe Schwelle des Art 3 EMRK würde nicht erreicht. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie bestmögliche Chancen auf Familienzusammenführung erwarten könnten. Schwierige Lebenssituation, wie die von der Beschwerdeführerin erwähnte misslungene Familienzusammenführung oder die Gefahr eines negativen Asylbescheides in Dänemark, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Die Familie der Beschwerdeführerin befinde sich nicht in Syrien, sondern in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dänemark habe der Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt, sei bereit die Genannte einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. In Dänemark, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Dänemark keinesfalls erkennen. In Dänemark sei von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung und einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Gefahr einer Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin III-VO ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs. Der Beschwerdeführerin drohe sohin derzeit in Dänemark keine Gefahr, nach Syrien oder in ein Drittland abgeschoben oder in Dänemark nicht grundversorgt zu werden. Die bloße Möglichkeit, wie im gegenständlichen Fall, in welchem in Dänemark bestimmte Maßnahmen derzeit geprüft werden (Prüfungsphase), genüge nicht, um die Überstellung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es bestehe sohin keine Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung in Dänemark. Auch in Österreich würden Personen bei der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung bekommen und grundversorgt werden. So habe die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, in Dänemark „ununterbrochen“ versorgt worden zu sein, einen uneingeschränkten Zugang zum dortigen Rechtsschutzsystem gehabt zu haben und eine „Duldung“ erhalten zu haben. Dies decke sich auch mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK würde nicht erreicht. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie bestmögliche Chancen auf Familienzusammenführung erwarten könnten. Schwierige Lebenssituation, wie die von der Beschwerdeführerin erwähnte misslungene Familienzusammenführung oder die Gefahr eines negativen Asylbescheides in Dänemark, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Die Familie der Beschwerdeführerin befinde sich nicht in Syrien, sondern in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dänemark habe der Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt, sei bereit die Genannte einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. In Dänemark, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Dänemark keinesfalls erkennen. In Dänemark sei von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung und einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Gefahr einer Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, der Dublin III-VO ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs. Am 20.12.2022 übermittelte die Staatendokumentation dem Bundesamt die Antwort der dänischen Behörden auf die an die Staatendokumentation gestellten Fragen. Im diesbezüglichen Mail wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: „… Darin teil das dänische Ministerium für Einwanderung und Integration mit, dass Dänemark derzeit keine Abschiebungen nach Syrien erzwingt, was auch für Dublin-Rückkehrer gilt. Es wird kein syrischer Dublin-Rückkehrer in ein Abschiebezentrum außerhalb der EU gebracht. Wenn der Schutzstatus eines Dublin-Rückkehrers bereits effektiv widerrufen wurde, z.B. durch den Berufungsausschuss für Flüchtlinge, kann der Dublin-Rückkehrer den Berufungsausschuss um Wideraufnahme des Falls ersuchen, wenn es neue Elemente in dem Fall gibt. Originalzitat aus der Antwort: „Questions: ● Does Denmark deport Syrians who did not qualify for any kind of protection to Syria? Denmark currently does not carry out forced returns to Syria. ● Does Denmark deport Dublin-Returnees of Syrian nationality to Syria immediately after their arrival? No. See above. ● Are Dublin-Returnees of Syrian nationality taken to deportation an asylum centers outside the EU? No. ● Are Dublin-Returnees of Syrian nationality able to file an appeal to regain a protection status, which has already been effectively revoked? Or is there a possibility for Dublin-Returnees, whose asylum procedure has been completed with legal effect, to file a subsequent application? If protection status effectively have been revoked i.e. by the Danish Refugee Appeals Board, the Dublin-Returnee can ask the Danish Refugee Appeals Board for reopening the case, if there are new circumstances in the case.römisch eins f protection status effectively have been revoked i.e. by the Danish Refugee Appeals Board, the Dublin-Returnee can ask the Danish Refugee Appeals Board for reopening the case, if there are new circumstances in the case. …” Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Der belangten Behörde sei eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen. Die Behörde habe in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zum Nachweis, dass die Beschwerdeführerin von Dänemark nach Syrien abgeschoben würde, habe sie der Behörde die dänische Entscheidung vorgelegt. Das Bundesamt habe aber trotz Kenntnis der Rückkehrverpflichtung und vollstreckbaren Abschiebung von Dänemark nach Syrien einen Bescheid, in welchem die Behörde die Auffassung vertreten habe, dass das Asylverfahren in Dänemark sicher fair gewesen sei, erlassen. Es sei auf den hohen Standard in der EU und Dänemark und die unbedenklichen Länderinformationen verwiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe darauf hingewiesen, dass trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Dänemarks zu ermitteln gewesen wäre, ob im konkreten Fall das Risiko einer Kettenabschiebung nach Syrien bestehen und sohin eine Art. 3 EMRK-Verletzung drohen würde. Im Falle einer bevorstehenden Abschiebung nach Syrien wäre demnach das Selbsteintrittsrecht auszuüben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die rk Entscheidung in Dänemark, die die Beschwerdeführerin zur Rückkehr nach Syrien verpflichte, eine höchstgerichtliche Entscheidung sei, gegen die keine weiteren Rechtsmittel mehr zulässig seien. Diese Unterlagen seien dem Bundesamt vorgelegt worden. Trotzdem sei erneut eine negative Entscheidung seitens des Bundesamtes ergangen. In der dagegen erhobenen Beschwerde sei ausgeführt worden, dass die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei und aus hypothetischen Überlegungen bestehe. Es bestehe jedoch die der Behörde bekannte rk Rückkehrentscheidung nach Syrien und könne die Abschiebung unmittelbar vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesamtes sodann erneut behoben und ausgeführt, dass die Ausführungen des Bundesamtes zur Möglichkeit einer Kettenabschiebung jeden inhaltlichen Substrats entbehre und den Länderinformationsblättern lediglich zu entnehmen sei, dass Dänemark nur temporäre Aufenthaltsgenehmigungen erteilt, für den Fall, dass Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Das Bundesamt habe daraufhin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Österreich nunmehr für die Führung des Verfahrens und die inhaltliche Prüfung zuständig sei. In der erneuten Einvernahme durch das Bundesamt sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass an der Überstellt nach Dänemark festgehalten werde. Das Bundesamt habe es trotz vorheriger Mitteilung, nunmehr zuständig zu sein, unterlassen, jede weitere Ermittlungstätigkeit durchzuführen. Die Beschwerdeführerin lebe nunmehr seit zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester in Österreich und werde von dieser versorgt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid sei erneut die Zuständigkeit Dänemarks zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden. Die vom Bundesamt im Bescheid herangezogenen Anfragebeantwortung sei der Beschwerdeführerin nie zur Kenntnis gebracht worden. Die Begründung der Behörde, wonach kein Syrer nach Syrien abgeschoben werden dürfe, da Dänemark keine diplomatischen Beziehungen mit Syrien pflege, sei nicht überprüfbar und könnten diplomatische Beziehungen jederzeit aufgenommen werden. Das Bundesamt akzeptiere mit gegenständlichem Bescheid Kettenabschiebungen, Überstellungen in Drittstaaten und Überstellungen in Herkunftsländer mit ernster, instabiler und unvorhersehbarer Sicherheitslage, insgesamt eine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung. Hätte das Bundesamt den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes umgesetzt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu betreiben, hätte das Bundesamt auf Grund des Länderinformationsblattes feststellen müssen, dass aufgrund der vorgelegten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nach Syrien im Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark eine Kettenabschiebung mit Ziel Syrien bevorstehe und die Überstellung eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle und hätte das Bundesamt das Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde beantragt. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Der belangten Behörde sei eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen. Die Behörde habe in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zum Nachweis, dass die Beschwerdeführerin von Dänemark nach Syrien abgeschoben würde, habe sie der Behörde die dänische Entscheidung vorgelegt. Das Bundesamt habe aber trotz Kenntnis der Rückkehrverpflichtung und vollstreckbaren Abschiebung von Dänemark nach Syrien einen Bescheid, in welchem die Behörde die Auffassung vertreten habe, dass das Asylverfahren in Dänemark sicher fair gewesen sei, erlassen. Es sei auf den hohen Standard in der EU und Dänemark und die unbedenklichen Länderinformationen verwiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe darauf hingewiesen, dass trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Dänemarks zu ermitteln gewesen wäre, ob im konkreten Fall das Risiko einer Kettenabschiebung nach Syrien bestehen und sohin eine Artikel 3, EMRK-Verletzung drohen würde. Im Falle einer bevorstehenden Abschiebung nach Syrien wäre demnach das Selbsteintrittsrecht auszuüben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die rk Entscheidung in Dänemark, die die Beschwerdeführerin zur Rückkehr nach Syrien verpflichte, eine höchstgerichtliche Entscheidung sei, gegen die keine weiteren Rechtsmittel mehr zulässig seien. Diese Unterlagen seien dem Bundesamt vorgelegt worden. Trotzdem sei erneut eine negative Entscheidung seitens des Bundesamtes ergangen. In der dagegen erhobenen Beschwerde sei ausgeführt worden, dass die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei und aus hypothetischen Überlegungen bestehe. Es bestehe jedoch die der Behörde bekannte rk Rückkehrentscheidung nach Syrien und könne die Abschiebung unmittelbar vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesamtes sodann erneut behoben und ausgeführt, dass die Ausführungen des Bundesamtes zur Möglichkeit einer Kettenabschiebung jeden inhaltlichen Substrats entbehre und den Länderinformationsblättern lediglich zu entnehmen sei, dass Dänemark nur temporäre Aufenthaltsgenehmigungen erteilt, für den Fall, dass Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Das Bundesamt habe daraufhin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Österreich nunmehr für die Führung des Verfahrens und die inhaltliche Prüfung zuständig sei. In der erneuten Einvernahme durch das Bundesamt sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass an der Überstellt nach Dänemark festgehalten werde. Das Bundesamt habe es trotz vorheriger Mitteilung, nunmehr zuständig zu sein, unterlassen, jede weitere Ermittlungstätigkeit durchzuführen. Die Beschwerdeführerin lebe nunmehr seit zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester in Österreich und werde von dieser versorgt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid sei erneut die Zuständigkeit Dänemarks zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden. Die vom Bundesamt im Bescheid herangezogenen Anfragebeantwortung sei der Beschwerdeführerin nie zur Kenntnis gebracht worden. Die Begründung der Behörde, wonach kein Syrer nach Syrien abgeschoben werden dürfe, da Dänemark keine diplomatischen Beziehungen mit Syrien pflege, sei nicht überprüfbar und könnten diplomatische Beziehungen jederzeit aufgenommen werden. Das Bundesamt akzeptiere mit gegenständlichem Bescheid Kettenabschiebungen, Überstellungen in Drittstaaten und Überstellungen in Herkunftsländer mit ernster, instabiler und unvorhersehbarer Sicherheitslage, insgesamt eine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung. Hätte das Bundesamt den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes umgesetzt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu betreiben, hätte das Bundesamt auf Grund des Länderinformationsblattes feststellen müssen, dass aufgrund der vorgelegten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nach Syrien im Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark eine Kettenabschiebung mit Ziel Syrien bevorstehe und die Überstellung eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle und hätte das Bundesamt das Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde beantragt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 13.02.2023 ersuchte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Festgestellt wird der Verfahrensgang wie in Punkt I. Festgestellt wird der Verfahrensgang wie in Punkt römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, suchte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 29.10.2018 erstmals um Asyl in Österreich an. Zuvor hat die Beschwerdeführerin am 22.07.2014 in Dänemark um internationalen Schutz angesucht. Das Bundesamt richtete am 31.10.2018 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b an Dänemark, welches mit Schreiben vom 07.11.2018 abgelehnt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in Dänemark der Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit einer Gültigkeit von 26.08.2014 bis 26.08.2019 zuerkannt worden sei. Das Bundesamt richtete am 31.10.2018 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, an Dänemark, welches mit Schreiben vom 07.11.2018 abgelehnt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in Dänemark der Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit einer Gültigkeit von 26.08.2014 bis 26.08.2019 zuerkannt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2018 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Dänemark zurückzubegeben habe. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Dänemark zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, GZ W185 2211048-1/5E, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2018 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Dänemark zurückzubegeben habe. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Dänemark zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, GZ W185 2211048-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Am 12.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin am Luftweg nach Dänemark überstellt. Am 07.04.2021 stellte die Beschwerdeführerin nach irregulärer Einreise den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt richtete am 12.04.2021 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Dänemark. Mit Schreiben vom 17.04.2021 stimmte Dänemark der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass Dänemark den Schutzstatus der Beschwerdeführerin am 03.11.2020 aufgehoben bzw. entzogen habe (…revoked the protection status…); die dagegen erhobene Beschwerde sei am 11.03.2021 rechtskräftig abgewiesen worden (…the Refugee Appeals Board upheld the revocation by a final decision); (AS 67).Das Bundesamt richtete am 12.04.2021 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an Dänemark. Mit Schreiben vom 17.04.2021 stimmte Dänemark der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass Dänemark den Schutzstatus der Beschwerdeführerin am 03.11.2020 aufgehoben bzw. entzogen habe (…revoked the protection status…); die dagegen erhobene Beschwerde sei am 11.03.2021 rechtskräftig abgewiesen worden (…the Refugee Appeals Board upheld the revocation by a final decision); (AS 67). Mit Bescheid vom 30.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 30.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach zwei Behebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Verfahrensgang) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dies mit Bescheid vom 06.12.
  11. Nach zwei Behebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Verfahrensgang) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies mit Bescheid vom 06.12.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Dänemark an (Stand: 29.06.2021) und zieht weiters folgende Berichte heran: ● die im gegenständlichen Fall vom Bundesamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Syrische Dublin-Rückkehrer in Dänemark“ vom 28.11.2022, ● die Auskunft der dänischen Behörden im gegenständlichen Verfahren vom 20.12.2022 betreffend die Lage von syrischen Flüchtlingen in Dänemark (AS 597), ● das EUAA Fact Sheet zu Dänemark „Information on procedural elements an rights of applicants subject to a Dublin transfer to Denmark“ vom 17.04.2023 (Roadmap Dublin transfer fact sheet - Denmark (europa.eu)), ● den Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Dänemark im Jahr 2022 des US Department of State “2022 Country Report on Human Rights Practices: Denmark” vom 20.03.2023 (USDOS – US Department of State (Autor): „2022 Country Report on Human Rights Practices: Denmark“, Dokument #2089470 - ecoi.net) und ● den CMI Bericht zum temporären Schutzstatus im Asylsystem Dänemarks „Refugees as future returnees? Anatomy of the ‘paradigm shift’ towards temporary protection in Denmark” aus November 2022 (8567-refugees-as-future-returnees-anatomy-of-the-paradigm-shift-towards-temporary-protection-in-denmark.pdf (cmi.no)). Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Dänemark Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine ungeprüfte Kettenabschiebung nach Syrien im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Dies ebenso wenig wie eine Verbringung in ein Abschiebezentrum außerhalb der EU. Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Dublin-Rückkehrer ist auch nach einer rechtskräftigen Aberkennung des Status durch das Danish Refugee Appeals Board möglich. Nach Aberkennung des Schutzstatus wird syrischen Flüchtlingen eine „Duldung“ zuerkannt; die Grundversorgung ist (auf niedrigerem Niveau) weiterhin gewährleistet. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Im Vorverfahren gab die Beschwerdeführerin an, an Asthma zu leiden. Im gegenständlichen Verfahren führte die Beschwerdeführerin an, (nicht näher spezifizierte) Medikamente einzunehmen, welche jedoch für die Befragung nicht relevant seien. Sie sei in Österreich am Rücken operiert worden und benötige medizinische Kontrollen. Die mehrjährige Trennung von ihren Kindern setze ihr psychisch zu. Befunde wurden nicht vorgelegt. In Dänemark sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Dänemark, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin gehört keiner Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung an. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dänemark. In Österreich lebt seit 2015 eine volljährige Schwester der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, mit ihrer Familie (Ehemann und drei Kinder). Der Schwester wurde in Österreich am 13.05.2016 im Familienverfahren der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Seit 29.06.2021 ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz an der Adresse ihrer Schwester meldeamtlich erfasst. Am 20.05.2021 verzichtete die Beschwerdeführerin freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 20.07.2021 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Krankrenversicherung gewährt. Das Bestehen finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten oder ein wechselseitiger Pflegebedarf zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester wurden weder substantiiert behauptet, noch konnten solche festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.In Österreich lebt seit 2015 eine volljährige Schwester der Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, mit ihrer Familie (Ehemann und drei Kinder). Der Schwester wurde in Österreich am 13.05.2016 im Familienverfahren der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Seit 29.06.2021 ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz an der Adresse ihrer Schwester meldeamtlich erfasst. Am 20.05.2021 verzichtete die Beschwerdeführerin freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 20.07.2021 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Krankrenversicherung gewährt. Das Bestehen finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten oder ein wechselseitiger Pflegebedarf zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester wurden weder substantiiert behauptet, noch konnten solche festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.
  13. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes der Vorverfahren sowie des gegenständlichen Verfahrens. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Antragstellungen der Beschwerdeführerin in Dänemark und Österreich beruhen auf den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Dänemark vom 22.07.2014 und zu Österreich vom 29.10.2018 sowie der Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Dänemark resultiert aus den umfangreichen und durch eine Vielzahl von Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen (Stand: 29.06.2021). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen; auch die Situation von Schutzberechtigten in Dänemark wird darin beleuchtet. Das Bundesamt hat im fortgesetzten Verfahren eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Lage von syrischen Asylwerbern in Dänemark gestellt und die diesbezügliche Beantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2022 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Auch den in den Feststellungen aufgezählten Berichten, die vom erkennenden Gericht zusätzlich herangezogen werden (siehe oben), ist keine in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Dänemark zu entnehmen.Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Dänemark resultiert aus den umfangreichen und durch eine Vielzahl von Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen (Stand: 29.06.2021). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen; auch die Situation von Schutzberechtigten in Dänemark wird darin beleuchtet. Das Bundesamt hat im fortgesetzten Verfahren eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Lage von syrischen Asylwerbern in Dänemark gestellt und die diesbezügliche Beantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2022 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Auch den in den Feststellungen aufgezählten Berichten, die vom erkennenden Gericht zusätzlich herangezogen werden (siehe oben), ist keine in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Dänemark zu entnehmen. Aus den dargestellten Länderinformationen und Berichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das dänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Dänemark den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch weiter unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Aktuelle Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Aktuelle Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren durchgehend gleichlautenden, glaubhaften Angaben sowie einer Abfrage des IZR betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin. Der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ergibt sich auch aus einer aktuellen Abfrage des ZMR. Das Vorliegen finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten hat die Beschwerdeführerin explizit verneint (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.04.2021). Ein Pflegebedarf wurde nicht einmal behauptet. Dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Privatverzug in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat, ist im beigeschafften Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Krankenversicherung bezieht ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem GVS.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus

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