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{'item': 'W208 2262086-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW208 2262086-1 Spruch, W208 2262086-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP oder Antragsteller) beantragte mit dem mit 11.09.2022 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX WIEN (ein Kleingartenhaus). Von der bP wurde zusammengefasst angegeben, am 20.05.2022 einen mündlichen Mietvertrag mit ihrer Mutter XXXX für das Kleingartenhaus geschlossen zu haben und monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 209,-- zu bezahlen. Der Zuweisungsbescheid der bP wurde am 22.07.2022 abgefertigt.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP oder Antragsteller) beantragte mit dem mit 11.09.2022 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung römisch 40 WIEN (ein Kleingartenhaus). Von der bP wurde zusammengefasst angegeben, am 20.05.2022 einen mündlichen Mietvertrag mit ihrer Mutter römisch 40 für das Kleingartenhaus geschlossen zu haben und monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 209,-- zu bezahlen. Der Zuweisungsbescheid der bP wurde am 22.07.2022 abgefertigt. Als Beweismittel wurde eine entsprechende Bestätigungen der Mutter und ua ein Bankauszug über eine Überweisung von Miete am 12.09.2022 vorgelegt. Wobei die Mutter angab bis August 2022 die Miete mit der Familienbeihilfe gegenverrechnet zu haben. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass die bP seit 16.09.2021 an der angeführten Adresse gemeldet ist und davor an der gleichen Adresse wie seine Mutter gelebt hat: XXXX WIEN. Aus dem Grundbuchsauszug ergibt sich, dass die Mutter seit 19.07.2011 die Eigentümerin des Kleingartenhauses ist. Als Beweismittel wurde eine entsprechende Bestätigungen der Mutter und ua ein Bankauszug über eine Überweisung von Miete am 12.09.2022 vorgelegt. Wobei die Mutter angab bis August 2022 die Miete mit der Familienbeihilfe gegenverrechnet zu haben. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass die bP seit 16.09.2021 an der angeführten Adresse gemeldet ist und davor an der gleichen Adresse wie seine Mutter gelebt hat: römisch 40 WIEN. Aus dem Grundbuchsauszug ergibt sich, dass die Mutter seit 19.07.2011 die Eigentümerin des Kleingartenhauses ist.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 12.10.2022, wurde der Antrag der bP gemäß § 34 ZDG iVm § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 12.10.2022, wurde der Antrag der bP gemäß Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstünden, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Der bP sei nicht gelungen zu beweisen, dass sie zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich die Kosten für die Miete an die Mutter geleistet habe. Sie habe angegeben, dass sie ab Juli 2022 die Miete an die Mutter überweisen würde, die Mutter habe hingegen angeführt, dass sie bis einschließlich Oktober 2022 die Kosten mit der Familienbeihilfe gegenverrechnet habe. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstünden, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Der bP sei nicht gelungen zu beweisen, dass sie zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich die Kosten für die Miete an die Mutter geleistet habe. Sie habe angegeben, dass sie ab Juli 2022 die Miete an die Mutter überweisen würde, die Mutter habe hingegen angeführt, dass sie bis einschließlich Oktober 2022 die Kosten mit der Familienbeihilfe gegenverrechnet habe. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung des „entgeltlichen Rechtsverhältnisses“ iSd § 31 Abs 1 Z 1 HGG.Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung des „entgeltlichen Rechtsverhältnisses“ iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG.
  5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 18.10.2022) richtete sich die am 09.11.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
  6. Mit Schreiben vom 09.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. Die bP gab im Wesentlichen an sich auch als Schüler die Wohnung leisten zu können, weil sie Alimente vom Vater bekäme und einen monatlichen Fixbetrag vom Fußballverein. Die widersprüchlichen Angaben zu seiner Mutter erklärte sie damit, dass sie (die bP) aufgrund einer anstrengenden Trainingseinheit die Zeiten durcheinandergebracht hätte.
  7. Das BVwG führte am 19.05.2023 eine Verhandlung durch bei der, die bP und deren Mutter als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Zuweisungsbescheid wurde am 22.07.2022 genehmigt und ist der bP zugegangen. Sie hat den Zivildienst angetreten und Ende April 2023 beendet. Im Zuge von Scheidungsstreitigkeiten zog der Vater der bP bereits zum Jahreswechsel 2019/2020 in das Kleingartenhaus an der Adresse XXXX WIEN, dass der Mutter der bP seit 2011 gehört (Grundbuchsauzug). Kurze Zeit später zog die bP - die bis dahin in der elterlichen Wohnung in der XXXX WIEN gewohnt hatte - zu ihm. Der Vater trug die Betriebskosten die rund € 350,-- betrugen. Im Zuge von Scheidungsstreitigkeiten zog der Vater der bP bereits zum Jahreswechsel 2019 aus 2020, in das Kleingartenhaus an der Adresse römisch 40 WIEN, dass der Mutter der bP seit 2011 gehört (Grundbuchsauzug). Kurze Zeit später zog die bP - die bis dahin in der elterlichen Wohnung in der römisch 40 WIEN gewohnt hatte - zu ihm. Der Vater trug die Betriebskosten die rund € 350,-- betrugen. Erst am 16.09.2021 meldete die bP ihren Wohnsitz in dem Kleingartenhaus (ZMR-Auszug) der Meldebehörde. Im April/Mai 2022 wurde aufgrund dessen, dass der Mutter das Kleingartenhaus bei der Scheidung zugesprochen wurde und der Vater der bP in der Folge auszog, zwischen der Mutter und der bP folgende Vereinbarung getroffen: Da die Zivildienststelle (ein Altersheim) in unmittelbarer Nähe des Kleingartenhauses war (um die Ecke), könne die bP dort bis zum nächsten Sommer wohnen bleiben. Da die Mutter annahm, die Familienbeihilfe nur mehr bis zur Matura zu bekommen, sollte die bP einen Betrag in Höhe der Familienbeihilfe (€ 207,--) ab dem Zeitpunkt des Ausbleibens dieser als Anteil zu den Betriebskosten (als Miete bezeichnet) an die Mutter überweisen. Finanzieren sollte, dass die bP aufgrund von Zuwendungen durch ihren Vater (Unterhalt zwischen € 350,- und € 450,-), dem Einkommen aus dem Zivildienst und Prämien für das Fußballspielen. Die bP überwies erst am 12.09.2022 (einen Tag nach dem Ausfüllen des Fragebogens lt Antrag) erstmals und einmalig € 207,-- auf das Konto ihrer Mutter. Aufgrund einer Information des Finanzamtes, dass wegen der Corona-Pandemie die Familienbeihilfe länger ausgezahlt wird, bekam die Mutter die Familienbeihilfe bis inklusive Oktober und sagte ihrem Sohn er brauche künftig nichts zahlen und die bereits bezahlte € 207,-- würden rückverrechnet. Im November 2022 zog sich die bP einen Kreuzbandriss und zog zu ihrer Großmutter an die im Spruch angeführte Adresse, weil sie keine Stiegen steigen konnte und deshalb nicht allein sein wollte. Das Kleingartenhaus wurde winterfest gemacht. Dass bereits am 20.05.2022 ein rechtsverbindlicher mündlicher Mietvertrag gegen monatliche Bezahlung eines Entgelts von € 207,-- abgeschlossen wurde, konnte vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden. Die bP hätte auch bei Nichtzahlung die Wohnung nicht verloren.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen der Verhandlung vor dem BVwG getroffen werden. Sofern die bP und auch dessen Mutter angaben, dass bereits am 20.05.2022 ein entgeltlicher Mietvertrag geschlossen worden sei, ist das aus folgenden Gründen nicht der Fall: Die Mutter bezog bis inklusive Oktober 2022 die ihr zustehende Familienbeihilfe für die bP von € 207,-- mit der sie die Betriebskosten des Kleingartenhauses (hauptsächlich Strom) deckte. Der bP entstanden keine Kosten. Es liegt ein einziger Überweisungsbeleg für den 12.09.2022 vor und war diese Überweisung genau einen Tag, nach dem Ausfüllen des Fragebogens für den Antrag. Die Überweisung erwies sich später zudem als irrtümlich. Ab November wohnte die bP wegen ihres Kreuzbandrisses bei ihrer Großmutter an einer anderen Adresse, wo sie es allerdings entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes verabsäumt hat sich zu melden, dort ist sie bis heute, laut ihren Aussagen in der Verhandlung vor dem BVwG, aufhältig (VHS 5, 10). Schriftlich gab die Mutter am 12.09.2022 in ihren Bestätigungen an „Die Miete wurde bis August 2022 in Form der Familienbeihilfe überwiesen.“ Die bP demgegenüber auf telefonische Anfrage am 10.10.2022, die Mutter habe bis Juni 2022 die Familienbeihilfe bezogen und die bP überweise seit Juli 2022 die Wohnkosten an seine Mutter. Worauf die Mutter ihre Angaben korrigierte und telefonisch mitteilte bis inklusive Oktober 2022 die Familienbeihilfe erhalten zu haben. In der Verhandlung gab die als Zeugin einvernommene Mutter - entgegen ihrer schriftlichen Bestätigung vom 11.09.2022 an, wonach am 20.05.2022 ein mündlicher Mietvertrag geschlossen worden sei – an, dass bereits im April 2022 „ausgemacht“ worden sei, dass die bP bis April nächsten Jahres (also 2023) im Gartenhaus wohnen kann und die Familienbeihilfe dafür verwendet wird. Ihr Sohn habe dann auch im Juli € 207,-- bar bezahlt, August und September 2023 habe er das Geld überwiesen (VHS 9). Diese Angaben widersprechen wiederum den Angaben in der schriftlichen Bestätigung der Zeugin vom 12.09.2022, wonach die Miete bis August 2022 in Form der Familienbeihilfe überwiesen wurden. Auch hat sich die bP selbst widersprochen, weil sie in ihrem Telefonat mit der Behördenvertreterin angab für Juli 2022 die Wohnkosten „überwiesen“ zu haben, was sie später mit einem Irrtum in der Beschwerde erklärte. Die bP konnte auch keine Auskunft über die Höhe der Betriebskosten geben (VHS 6), was anzunehmen wäre, sind sie doch wesentlich für den Abschluss eines Mietvertrages. Das BVwG geht aufgrund dieser Widersprüche davon aus, dass kein mündlicher Mietvertrag geschlossen, sondern lediglich eine familieninterne pragmatischen Lösung vereinbart wurde, bei der sich die bP nach Auslaufen der Familienbeihilfe an den Betriebskosten beteiligen sollte. Zu dem kam es aber gar nicht, weil die bP danach zur Großmutter zog. Die Überweisung am 12.09.2022 ist nur deshalb erfolgt, weil am 16.08.2022 der Antrag gestellt und am 11.09.2022 ein entsprechender Fragebogen im Ermittlungsverfahren der Behörde auszufüllen war. Trotz der Bezeichnung als Miete kann diese vor dem vorliegenden Hintergrund nicht als solche angesehen werden. Die Feststellung, dass die bP die Wohnung nicht verloren hätte, ergibt sich aus den klaren Aussagen der Mutter in der Verhandlung (VHS 9).
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  12. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  13. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  14. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  15. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Zu A) 3.
  16. Gesetzliche Grundlagen Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl. I Nr. 102/2019 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. […]
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
  1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  2. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, .
  3. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, .
  4. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und . 4.ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“ 3.
  5. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  6. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Tatbestandsmerkmal der „entgeltlichen eigenen Wohnung“ iSd § 31 Abs 1 Z 1 HGG vorliegt bzw ab wann.3.3.
  7. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Tatbestandsmerkmal der „entgeltlichen eigenen Wohnung“ iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG vorliegt bzw ab wann. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu in seiner Rechtsprechung das Folgende ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG): Unter einer „eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002). Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom
  8. Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (Hinweis E vom
  9. Jänner 2010, 2009/11/0271, und daran anknüpfend das E vom
  10. September 2014, 2012/11/0150; VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom
  11. Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (Hinweis E vom
  12. Jänner 2010, 2009/11/0271, und daran anknüpfend das E vom
  13. September 2014, 2012/11/0150; VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN). 3.3.
  14. Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet dies: Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe scheitert im vorliegenden Verfahren aus den folgenden Erwägungen: Die Mutter der bP ist Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung (Kleingartenhaus). Die bP leistete nur ein einziges Mal im September 2022 einen Beitrag zu den Betriebskosten des Kleingartenhauses und ist schon im November 2022 wieder ausgezogen. Das Vorliegen eines schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses (hier: mündlicher Mietvertrag) bereits vor der Genehmigung des Zuweisungsbescheides im April/Mai 2022 konnte aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht erwiesen werden. Die Familienbeihilfe stand der Mutter zu und nicht der bP, daher besteht für eine Gegenrechnung kein Raum. Es kann aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Wohnung (Kleingartenhaus) tatsächlich zu erwarten gewesen wäre. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2262086.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.