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{'item': 'W220 2266053-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 33§ 7§ 58§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW220 2266053-1 Spruch, W220 2266053-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dani

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Die mj. Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 26.11.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.01.2023 Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.01.2023 Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG. 1.

  1. Mit Bescheid vom 29.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 05.01.2023 ab. Dieser Bescheid vom 29.03.2023 wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 04.04.2023 zugestellt, eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2023, GZl. W220 2266053-2/2E, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl. 1290273307-211826772, wurde der Beschwerdeführerin am 11.11.2022 ordnungsgemäß zugestellt. Am 05.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2023 abgewiesen wurde, eine diesbezüglich eingebrachte Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.11.2022 ging am 05.01.2023 bei der belangten Behörde ein und erwies sich daher als verspätet.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters ergibt sich aus dem im Akt beiliegenden Rückschein, an dessen Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Die Beschwerdeführerin hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das dieser Feststellung entgegenstehen würde. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei fest, dass der gegenständliche Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetztes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetztes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vor und gilt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit Zustellung des Bescheides am 11.11.2022 ausgelöst wurde. Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor und gilt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit Zustellung des Bescheides am 11.11.2022 ausgelöst wurde.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 10.12.2023. Da die gegenständliche Beschwerde am 05.01.2023 und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingebracht wurde sowie erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen. Der am 05.01.2023 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde, wie dargestellt, rechtskräftig negativ beschieden.Da die gegenständliche Beschwerde am 05.01.2023 und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingebracht wurde sowie erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Der am 05.01.2023 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde, wie dargestellt, rechtskräftig negativ beschieden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W220.2266053.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.