Obsah (9)
§ 19§ 15§ 33§ 71§ 73§ 8a§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW227 2260459-3 Spruch, W227 2260459-1/8E W227 2260459-2/6E W227 2260459-3/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric
§ 19Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (Sch
UG).
- Am
- Februar 2022 übergab die Schule der Beschwerdeführerin eine Schulnachricht
Paragraph 19, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz (SchUG).
- Dagegen erhob der Vater der Beschwerdeführerin als ihr damaliger gesetzlicher Vertreter Widerspruch.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch
§ 19Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 9 Sch
UG als unzulässig zurück.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch
Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 9, SchUG als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gegen eine Schulnachricht kein Widerspruch zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass eine Beschwerde innerhalb von „zwei Wochen“ einzubringen sei. Dieser Bescheid wurde dem Vater der Beschwerdeführerin am
- April 2022 bei seiner Abgabestelle hinterlegt.
- Von
- April 2022 bis
- Mai 2022 befand sich der Vater der Beschwerdeführerin (jedoch) auf Kur außerhalb seiner Abgabestelle.
- Am
- Mai 2022 erhob die Mutter der Beschwerdeführerin als (weitere) gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie einen Verfahrenshilfeantrag.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Juli 2022, Zl. 2022-0.398.453, wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.) und wies den Wiedereinsetzungsantrag ab (Spruchpunkt 2.). Diese Ausfertigung ist mit „Beschwerdevorentscheidung und Bescheid“ tituliert. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde mit beiden Spruchpunkten auseinander. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen schriftlich ab Zustellung Beschwerde erhoben werden könne und gegen diese Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Wochen schriftlich ab Zustellung ein Vorlageantrag gestellt werden könne. Diese Ausfertigung wurde am
- Juli 2022 an der Abgabestelle der Mutter der Beschwerdeführerin nachweislich hinterlegt.
- Erst am
- August 2022 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin einen fälschlicherweise als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag.
- Ohne über den Vorlageantrag entschieden zu haben, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- In Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung des Vorlageantrages vor.
- Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst folgendermaßen: Die belangte Behörde habe die beiden „Sprüche (Bescheid und Beschwerdevorentscheidung) so gemischt“, dass „eine Unterscheidung in der Entscheidung nicht möglich“ sei. Ein „eigenständiges getrenntes Rechtsmittel“ mache auch „keinen Sinn“, da „beide Themen“ miteinander „verknüpft“ seien. Wenn in einer Ausfertigung „mehrere Entscheidungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen aufgenommen“ worden seien, gelte für „deren Anfechtung einheitlich die längste der in Frage“ kommenden Rechtsmittelfristen. Folglich sei der Vorlageantrag nicht verspätet gestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse XXXX der XXXX der Pädagogischen Hochschule XXXX .Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die Klasse römisch 40 der römisch 40 der Pädagogischen Hochschule römisch 40 . Am
- Februar 2022 übergab die Schule der Beschwerdeführerin eine Schulnachricht
§ 19Abs. 2 Sch
UG.Am 11. Februar 2022 übergab die Schule der Beschwerdeführerin eine Schulnachricht
Paragraph 19, Absatz 2, SchUG. Dagegen erhob sie über ihren Vater als ihren damaligen gesetzlichen Vertreter Widerspruch. Von
- April 2022 bis
- Mai 2022 befand sich der Vater der Beschwerdeführerin auf Kur außerhalb seiner Abgabestelle. Am
- April 2022 wurde der angefochtene Bescheid bei der Abgabestelle des Vaters der Beschwerdeführerin hinterlegt. Am
- Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin über ihre Mutter als ihre nunmehrige gesetzliche Vertreterin Beschwerde und stellte zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie einen Verfahrenshilfeantrag. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Juli 2022, Zl. 2022-0.398.453, wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück und wies den Wiedereinsetzungsantrag ab. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. festgehalten, dass gegen diese Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Wochen schriftlich ab Zustellung ein Vorlageantrag gestellt werden kann. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am
- Juli 2022 rechtmäßig hinterlegt. Erst am
- August 2022 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Zum Vorlageantrag 3.1.1.1.
§ 15Abs. 1 erster Satz Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.1.1.1.
Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 15Abs. 3 erster Satz Vw
GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. 3.1.1.
- Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber – ausgehend vom Wortlaut des § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG – ausdrücklich die Behörde und gerade nicht das Verwaltungsgericht in die Pflicht nimmt, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den Vorlageantrag jedenfalls zu bejahen ist (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). 3.1.1.
- Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber – ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG – ausdrücklich die Behörde und gerade nicht das Verwaltungsgericht in die Pflicht nimmt, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den Vorlageantrag jedenfalls zu bejahen ist vergleiche VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Weiters ist bei Versäumung der Frist für den Vorlageantrag nicht die Beschwerde, sondern nur der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, während ein Beschluss betreffend die Zurückweisung der Beschwerde (sei es wegen Verspätung, sei es, weil sie aus einem anderen Grund unzulässig ist) an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Weiters ist bei Versäumung der Frist für den Vorlageantrag nicht die Beschwerde, sondern nur der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, während ein Beschluss betreffend die Zurückweisung der Beschwerde (sei es wegen Verspätung, sei es, weil sie aus einem anderen Grund unzulässig ist) an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.1.1.
- Wie festgestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung am
- Juli 2022 rechtmäßig hinterlegt. Erst am
- August 2022 und somit außerhalb der zweiwöchigen Frist
§ 15Abs. 1 Vw
GVG stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. 3.1.1.
- Wie festgestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung am
- Juli 2022 rechtmäßig hinterlegt. Erst am
- August 2022 und somit außerhalb der zweiwöchigen Frist
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt (siehe oben Punkt I.11.), wonach unterschiedliche Rechtsmittelfristen nicht in einer Ausfertigung enthalten sein dürfen bzw. die längere für beide gelte, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hindernis besteht, zwei Bescheide in einer Ausfertigung zusammenzufassen und darin auch zwei unterschiedliche Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen (vgl. etwa VwGH 14.12.1999, 99/11/0103). Im vorliegenden Fall kommt aus den Spruchpunkten
- und 2., den Begründungsteilen und den Rechtsmittelbelehrungen in der Ausfertigung der belangten Behörde (siehe oben Punkt I.7.) klar hervor, dass sie in einer Ausfertigung die Beschwerdevorentscheidung erließ und über den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin (bescheidmäßig) absprach, was nach der oben angeführten Judikatur zulässig ist. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt (siehe oben Punkt römisch eins.11.), wonach unterschiedliche Rechtsmittelfristen nicht in einer Ausfertigung enthalten sein dürfen bzw. die längere für beide gelte, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hindernis besteht, zwei Bescheide in einer Ausfertigung zusammenzufassen und darin auch zwei unterschiedliche Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen vergleiche etwa VwGH 14.12.1999, 99/11/0103). Im vorliegenden Fall kommt aus den Spruchpunkten
- und 2., den Begründungsteilen und den Rechtsmittelbelehrungen in der Ausfertigung der belangten Behörde (siehe oben Punkt römisch eins.7.) klar hervor, dass sie in einer Ausfertigung die Beschwerdevorentscheidung erließ und über den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin (bescheidmäßig) absprach, was nach der oben angeführten Judikatur zulässig ist. Folglich ist der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Damit erwuchs die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft. 3.1.
- Zum Wiedereinsetzungsantrag 3.1.2.
- Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist
§ 33Abs. 1 Vw
GVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.2.1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.1.2.
- Vorab ist festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] § 33 VwGVG K 19 und E 21 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, m.w.N.).3.1.2.
- Vorab ist festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] Paragraph 33, VwGVG K 19 und E 21 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, m.w.N.). Weiters setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 600ff sowie VwGH 19.07.2011, 2011/02/0229, m.w.N.).Weiters setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 600ff sowie VwGH 19.07.2011, 2011/02/0229, m.w.N.). 3.1.2.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass die Schulnachricht ein Dokument ist, das von der Schule auszustellen ist und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren. Gegen eine solche Information an die Eltern ist folglich auch kein Widerspruch
§ 71Sch
UG vorgesehen (siehe dazu schon BVwG 11.07.2019, W227 2218780-1; vgl. auch VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 und die taxative Auflistung jener Entscheidungen
§ 71Sch
UG, die einem Widerspruch zugänglich sind).Vorab ist festzuhalten, dass die Schulnachricht ein Dokument ist, das von der Schule auszustellen ist und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren. Gegen eine solche Information an die Eltern ist folglich auch kein Widerspruch
Paragraph 71, SchUG vorgesehen (siehe dazu schon BVwG 11.07.2019, W227 2218780-1; vergleiche auch VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 und die taxative Auflistung jener Entscheidungen
Paragraph 71, SchUG, die einem Widerspruch zugänglich sind). Die belangte Behörde hat somit den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Schulnachricht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Da somit kein Fall des § 71 SchUG vorliegt, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
§ 73Abs. 5 Sch
UG vier Wochen und nicht – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise angeführt – zwei Wochen. Da somit kein Fall des Paragraph 71, SchUG vorliegt, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 73, Absatz 5, SchUG vier Wochen und nicht – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise angeführt – zwei Wochen. Wie festgestellt befand sich der Vater der Beschwerdeführerin von
- April 2022 bis
- Mai 2022 auf Kur außerhalb seiner Abgabestelle. Folglich ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Heilung nach § 7 ZustG frühestens ab
- Mai 2022 auszugehen, weshalb die am
- Mai 2022 erhobene Beschwerde jedenfalls rechtszeitig ist (vgl. § 61 Abs. 2 AVG, wonach das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde, auch wenn im Bescheid eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist.).Wie festgestellt befand sich der Vater der Beschwerdeführerin von
- April 2022 bis
- Mai 2022 auf Kur außerhalb seiner Abgabestelle. Folglich ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Heilung nach Paragraph 7, ZustG frühestens ab
- Mai 2022 auszugehen, weshalb die am
- Mai 2022 erhobene Beschwerde jedenfalls rechtszeitig ist vergleiche Paragraph 61, Absatz 2, AVG, wonach das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde, auch wenn im Bescheid eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist.). Demnach ist der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag mangels einer Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen. Hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zwar rechtsirrig von einer verspäteten Beschwerde ausging, jedoch erwuchs die Beschwerdevorentscheidung aufgrund des verspätet gestellten Vorlageantrages in Rechtskraft. 3.1.
- Zum Verfahrenshilfeantrag 3.1.3.1.
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. 3.1.3.1.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. 3.1.3.
- Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).3.1.3.
- Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“ (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“ (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015). Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird (vgl. auch VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008; 11.10.2021, Ra 2021/22/0197). Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC tatsächlich benötigt wird vergleiche auch VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008; 11.10.2021, Ra 2021/22/0197). 3.1.3.
- Im vorliegenden Fall scheitert die Gewährung der Verfahrenshilfe an den Erfolgsaussichten, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass einerseits der Vorlageantrag verspätet ist, weshalb die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwuchs, und andererseits der Wiedereinsetzungsantrag mangels einer Fristversäumnis unzulässig ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher aussichtslos. Zudem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.3.
- Im vorliegenden Fall scheitert die Gewährung der Verfahrenshilfe an den Erfolgsaussichten, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass einerseits der Vorlageantrag verspätet ist, weshalb die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwuchs, und andererseits der Wiedereinsetzungsantrag mangels einer Fristversäumnis unzulässig ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher aussichtslos. Zudem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Folglich ist dem Verfahrenshilfeantrag nicht Folge zu geben. 3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass hier keine Widerspruchsmöglichkeit gegen eine Schulnachricht besteht, entspricht ebenfalls der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass hier der Wiedereinsetzungsantrag mangels Fristversäumnis zurückzuweisen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass dem Verfahrenshilfeantrag mangels Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung nicht Folge zu geben ist, deckt sich auch mit der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass hier keine Widerspruchsmöglichkeit gegen eine Schulnachricht besteht, entspricht ebenfalls der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass hier der Wiedereinsetzungsantrag mangels Fristversäumnis zurückzuweisen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass dem Verfahrenshilfeantrag mangels Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung nicht Folge zu geben ist, deckt sich auch mit der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2260459.3.00