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{'item': 'W229 2254149-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 2§ 916§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW229 2254149-1 Spruch, W229 2254149-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 01.03.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2019 bis 31.12.2021 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau am 11.12.2018 einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen habe, laut welchem sie ab 01.01.2019 das alleinige Nutzungsrecht am landwirtschaftlichen Betrieb habe. Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 vom 01.04.2021 weise u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 58.481,18 aus. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe auch hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 bis 2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau AMA-Förderungen für Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe damit zumindest bis 2021 mit seiner Ehefrau auf gemeinsame Gefahr und Rechnung einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der rechtlichen Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Der landwirtschaftliche Betrieb sei wie vertraglich vereinbart, ab 01.01.2019 auf Gefahr und Rechnung der Ehefrau des Beschwerdeführers geführt worden. Meldungen an die AMA oder die Finanzbehörden könnten per se keine Versicherungspflicht auslösen, wenn diese im Widerspruch zu zivilrechtlich gültigen Vereinbarungen und den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen stünden.
  3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.04.2022 vorgelegt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führt am 05.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Vertreterin der belangten Behörde durch. Überdies wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: MZ), betreiben als Personengesellschaft den landwirtschaftlichen Betrieb in XXXX im Ausmaß von insgesamt 298 ha, wovon 133 ha im Miteigentum der Eheleute stehen, 101 ha im Alleineigentum des Beschwerdeführers und 68 ha gepachtet werden.1.
  7. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: MZ), betreiben als Personengesellschaft den landwirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 im Ausmaß von insgesamt 298 ha, wovon 133 ha im Miteigentum der Eheleute stehen, 101 ha im Alleineigentum des Beschwerdeführers und 68 ha gepachtet werden. Der gegenständliche Betrieb tritt unter der Bezeichnung „ XXXX “ nach außen auf.Der gegenständliche Betrieb tritt unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ nach außen auf. 1.
  8. Der Beschwerdeführer und MZ schlossen am 11.12.2018 eine als „Bewirtschaftungsvertrag (Benützungsregelung)“ bezeichnete Vereinbarung, in welcher festgelegt wurde, dass MZ ab 01.01.2019 das alleinige Nutzungsrecht am gegenständlichen Betrieb im Gesamtausmaß von 298 ha eingeräumt werde. Die Vereinbarung wurde zunächst bis zum 31.12.2022 abgeschlossen und mittlerweile mit Ergänzung vom 01.01.2023 bis auf Widerruf auf unbestimmte Zeit verlängert. Das Bewirtschaftungsentgelt wurde im Bewirtschaftungsvertrag mit „€ 0“ festgelegt. Der Bewirtschaftungsvertrag vom 11.12.2018 wurde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 24.01.2019 vorgelegt. 1.2.1 Der AMA oder (zunächst auch) dem Steuerberater des Beschwerdeführers wurde ein Bewirtschafterwechsel nicht gemeldet. Aufgrund der vom Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 01.04.2021, in welchem u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 58.481,18 ausgewiesen waren. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Aufgrund der Einleitung des Verwaltungsverfahrens vor der SVS wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt und erging für das Jahr 2019 ein neuer Einkommensteuerbescheid, datiert mit 19.01.2023, in welchem als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 0,00 festgestellt wurden. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020, ebenfalls vom 19.01.2023, betragen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft € 0,
  9. 1.2.
  10. Die Mehrfachanträge bzw. Förderanträge bei der AMA wurden weiterhin für die Personengemeinschaft gestellt und nicht nur von MZ. Die Förderungen wurden auf ein Konto, das auf die Personengesellschaft lautet, ausbezahlt. Das Konto wurde ab 2019 nicht geändert. Dieses Konto wird auch von den Mitarbeitern verwendet, wenn sie Käufe und Verkäufe abschließen. 1.
  11. Beim landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um eine Rinderzucht mit ca. 160 Rindern. Der Betrieb beschäftigt zwei Mitarbeiter, die beide ausgebildete Landwirte sind und bereits jahrelang im Betrieb tätig sind. Aufgrund der Berufserfahrung wissen die beiden Mitarbeiter, was zu tun ist, und sie führen ihre Tätigkeit im Wesentlichen eigenständig und ohne Weisungen aus. Die beiden Mitarbeiter erledigen etwa auch den Zukauf von Mineralstoffen und schließen andere Verträge für das XXXX ab. Der Verkauf des Fleisches erfolgt über Großabnehmer und den Hofladen. 1.
  12. Beim landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um eine Rinderzucht mit ca. 160 Rindern. Der Betrieb beschäftigt zwei Mitarbeiter, die beide ausgebildete Landwirte sind und bereits jahrelang im Betrieb tätig sind. Aufgrund der Berufserfahrung wissen die beiden Mitarbeiter, was zu tun ist, und sie führen ihre Tätigkeit im Wesentlichen eigenständig und ohne Weisungen aus. Die beiden Mitarbeiter erledigen etwa auch den Zukauf von Mineralstoffen und schließen andere Verträge für das römisch 40 ab. Der Verkauf des Fleisches erfolgt über Großabnehmer und den Hofladen. Als Geschäftskonto dient dabei das auf die Personengesellschaft XXXX lautende Konto. Die Tätigkeit insbesondere von MZ bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus der Kontrolle der Mitarbeiter, der Führung von Mitarbeitergesprächen sowie Listenführung und Schriftverkehr, so meldete sie etwa die Geburt eines Kalbes an die zuständigen Stellen. Manuelle landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb leisteten der Beschwerdeführer sowie MZ im Wesentlichen nicht. Eine maßgebliche Änderung der Aufgabenverteilung ging mit dem Bewirtschafterwechsel nicht einher, weder war der Bewirtschafterwechsel nach außen hin sichtbar, noch erschien eine Kenntlichmachung dieses Umstandes dem Beschwerdeführer als notwendig.Als Geschäftskonto dient dabei das auf die Personengesellschaft römisch 40 lautende Konto. Die Tätigkeit insbesondere von MZ bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus der Kontrolle der Mitarbeiter, der Führung von Mitarbeitergesprächen sowie Listenführung und Schriftverkehr, so meldete sie etwa die Geburt eines Kalbes an die zuständigen Stellen. Manuelle landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb leisteten der Beschwerdeführer sowie MZ im Wesentlichen nicht. Eine maßgebliche Änderung der Aufgabenverteilung ging mit dem Bewirtschafterwechsel nicht einher, weder war der Bewirtschafterwechsel nach außen hin sichtbar, noch erschien eine Kenntlichmachung dieses Umstandes dem Beschwerdeführer als notwendig.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin befragten Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu Standort und Größe des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebs sind im Wesentlichen unstrittig. Die Bezeichnung des Betriebes als „ XXXX “ ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie MZ in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 10 und 13).Die Feststellungen zu Standort und Größe des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebs sind im Wesentlichen unstrittig. Die Bezeichnung des Betriebes als „ römisch 40 “ ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie MZ in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 10 und 13). 2.
  15. Der Bewirtschaftungsvertrag vom 11.12.2018 liegt im Akt ein, die Ergänzung zum Bewirtschaftungsvertrag vom 01.01.2023 wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Dass der Vertrag vom 11.12.2018 dem Sozialversicherungsträger übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Eingangsstempel vom 24.01.
  16. 2.2.
  17. Dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung über den Wechsel der Betriebsbewirtschaftung nicht an die AMA oder den Steuerberater weitergeleitet hat, räumen der Beschwerdeführer und MZ selbst ein (vgl. etwa BVwG VH S. 6 und 13).2.2.
  18. Dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung über den Wechsel der Betriebsbewirtschaftung nicht an die AMA oder den Steuerberater weitergeleitet hat, räumen der Beschwerdeführer und MZ selbst ein vergleiche etwa BVwG VH S. 6 und 13). Das Zustandekommen des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2019 vom 01.04.2021, in welchem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt wurden, wurde vom Steuerberater des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geschildert (vgl. BVwG VH S. 6, insb.: „RV: „[…] In dieser Steuererklärung sind des Weiteren die Beteiligungsquoten am Gewinn bzw. Verlust aus diesen Einkünften anzugeben. Aus Versehen wurden die durch die Vereinbarung vom 11.12.2018 geänderten Beteiligungsverhältnisse uns nicht übermittelt und daher dem Finanzamt nicht entsprechend gemeldet. Sohin flossen auch ursprünglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der steuerlichen Mitunternehmerschaft (automatisiert) in die Einkommenssteuererklärung des XXXX […]. Die Einkommenssteuer wurde eingereicht und ohne weitere Prüfung durch das Finanzamt veranlagt. […]“).Das Zustandekommen des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2019 vom 01.04.2021, in welchem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt wurden, wurde vom Steuerberater des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geschildert vergleiche BVwG VH S. 6, insb.: „RV: „[…] In dieser Steuererklärung sind des Weiteren die Beteiligungsquoten am Gewinn bzw. Verlust aus diesen Einkünften anzugeben. Aus Versehen wurden die durch die Vereinbarung vom 11.12.2018 geänderten Beteiligungsverhältnisse uns nicht übermittelt und daher dem Finanzamt nicht entsprechend gemeldet. Sohin flossen auch ursprünglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der steuerlichen Mitunternehmerschaft (automatisiert) in die Einkommenssteuererklärung des römisch 40 […]. Die Einkommenssteuer wurde eingereicht und ohne weitere Prüfung durch das Finanzamt veranlagt. […]“). Dass gegen den Bescheid vom 01.04.2021 Beschwerde erhoben worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Dass aufgrund des Verfahrens vor der SVS ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer gestellt wurde, ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 23.01.2023, welcher im Akt einliegt, und den Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 6 f.). Ebenso liegt im Akt der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ein.Dass gegen den Bescheid vom 01.04.2021 Beschwerde erhoben worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Dass aufgrund des Verfahrens vor der SVS ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer gestellt wurde, ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 23.01.2023, welcher im Akt einliegt, und den Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 6 f.). Ebenso liegt im Akt der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ein. 2.2.
  19. Dass die Förderanträge bei der AMA weiterhin als Personengemeinschaft gestellt wurden, ergibt sich aus den Anträgen, welche im Akt einliegen. Überdies wird dies vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch nicht bestritten. Soweit dies in der mündlichen Verhandlung als Versehen dargestellt wurde (vgl. BVwG VH S. 6 und 12), ist festzuhalten, dass dies nicht glaubhaft erscheint, da die Anträge in sämtlichen Folgejahren im Namen der Personengemeinschaft gestellt wurden, sodass etwa von einem einmaligen Versehen nicht gesprochen werden kann. Überdies werden die AMA-Anträge nach dem Vorbringen der MZ persönlich auf der Bauernkammer gestellt (vgl. BVwG VH S. 12) und nicht über das Internetportal eAMA, weshalb die Anträge auch der Unterschrift der Antragsteller bedürfen. Dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau über mehrere Jahre nicht auffällt, dass Anträge im gemeinsamen Namen gestellt und daraufhin Förderungen auf ein Konto lautend auf die Personengesellschaft ausbezahlt werden, wiewohl sich der Beschwerdeführer aus der Betriebsführung zurückgezogen haben wollte, ist nicht nachvollziehbar.2.2.
  20. Dass die Förderanträge bei der AMA weiterhin als Personengemeinschaft gestellt wurden, ergibt sich aus den Anträgen, welche im Akt einliegen. Überdies wird dies vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch nicht bestritten. Soweit dies in der mündlichen Verhandlung als Versehen dargestellt wurde vergleiche BVwG VH S. 6 und 12), ist festzuhalten, dass dies nicht glaubhaft erscheint, da die Anträge in sämtlichen Folgejahren im Namen der Personengemeinschaft gestellt wurden, sodass etwa von einem einmaligen Versehen nicht gesprochen werden kann. Überdies werden die AMA-Anträge nach dem Vorbringen der MZ persönlich auf der Bauernkammer gestellt vergleiche BVwG VH S. 12) und nicht über das Internetportal eAMA, weshalb die Anträge auch der Unterschrift der Antragsteller bedürfen. Dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau über mehrere Jahre nicht auffällt, dass Anträge im gemeinsamen Namen gestellt und daraufhin Förderungen auf ein Konto lautend auf die Personengesellschaft ausbezahlt werden, wiewohl sich der Beschwerdeführer aus der Betriebsführung zurückgezogen haben wollte, ist nicht nachvollziehbar. 2.
  21. Die Feststellungen zum Betriebsinhalt, den beschäftigten Mitarbeitern und dem Arbeitsalltag ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. BVwG VH S. 5 ff.) und den Ausführungen der MZ in der Beschwerdeverhandlung (vgl. BVwG VH S. 12 ff.). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schildert MZ ebenso in der Beschwerdeverhandlung (vgl. BVwG VH S. 12 f.). Hierzu ist anzuführen, dass die Angaben der MZ in der mündlichen Verhandlung zur früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie ihrer eigenen (geänderten) Tätigkeit sehr ausweichend waren und kann auch allein daraus ein Wechsel der Bewirtschaftung nicht abgeleitet werden (vgl. BVwG VH S. 13 f.). Die Ausführungen zur Tätigkeit der Mitarbeiter erscheinen vor dem Hintergrund, dass die beiden fachlich ausgebildeten Mitarbeiter, die bereits sechs bzw. zehn Jahre im Betrieb beschäftigt sind, die Arbeitsabläufe und ihre Aufgaben kennen, auch nachvollziehbar. So entstand in der mündlichen Verhandlung das Bild, dass die Eheleute lediglich in einer übergeordneten Leitungsfunktion tätig sind und die angegebenen Tätigkeiten in dieser Funktion insgesamt nur in geringem Ausmaß anfallen. Auch vom Beschwerdeführer selbst wird ausgeführt, dass es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb eher um ein Hobby gehandelt habe, in dessen Führung er auch vor 2019 nicht stark involviert gewesen sei (vgl. BVwG VH S. 9). 2.
  22. Die Feststellungen zum Betriebsinhalt, den beschäftigten Mitarbeitern und dem Arbeitsalltag ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vergleiche BVwG VH S. 5 ff.) und den Ausführungen der MZ in der Beschwerdeverhandlung vergleiche BVwG VH S. 12 ff.). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schildert MZ ebenso in der Beschwerdeverhandlung vergleiche BVwG VH S. 12 f.). Hierzu ist anzuführen, dass die Angaben der MZ in der mündlichen Verhandlung zur früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie ihrer eigenen (geänderten) Tätigkeit sehr ausweichend waren und kann auch allein daraus ein Wechsel der Bewirtschaftung nicht abgeleitet werden vergleiche BVwG VH S. 13 f.). Die Ausführungen zur Tätigkeit der Mitarbeiter erscheinen vor dem Hintergrund, dass die beiden fachlich ausgebildeten Mitarbeiter, die bereits sechs bzw. zehn Jahre im Betrieb beschäftigt sind, die Arbeitsabläufe und ihre Aufgaben kennen, auch nachvollziehbar. So entstand in der mündlichen Verhandlung das Bild, dass die Eheleute lediglich in einer übergeordneten Leitungsfunktion tätig sind und die angegebenen Tätigkeiten in dieser Funktion insgesamt nur in geringem Ausmaß anfallen. Auch vom Beschwerdeführer selbst wird ausgeführt, dass es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb eher um ein Hobby gehandelt habe, in dessen Führung er auch vor 2019 nicht stark involviert gewesen sei vergleiche BVwG VH S. 9). Dass zur Abwicklung der den landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Rechtsgeschäfte (z.B. Verkauf von Fleisch an Kunden) stets – auch nach Abschluss des Bewirtschaftungsvertrages vom 11.1.22018 – das auf die Personengesellschaft lautende Konto verwendet wurde bzw. wird, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben (vgl. BVwGH VH S. 7 ff.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Rechtsvertreters an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe des gemeinsamen Kontos bei Ein- bzw. Verkäufen die Landwirtschaft betreffend Berechtigter bzw. Verpflichteter ist, nicht zu ändern vermag. Auch wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, keine Notwendigkeit insbesondere für eine Änderung des verwendeten Kontos gesehen zu haben (vgl. BVwG VH S. 7 ff.).Dass zur Abwicklung der den landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Rechtsgeschäfte (z.B. Verkauf von Fleisch an Kunden) stets – auch nach Abschluss des Bewirtschaftungsvertrages vom 11.1.22018 – das auf die Personengesellschaft lautende Konto verwendet wurde bzw. wird, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben vergleiche BVwGH VH S. 7 ff.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Rechtsvertreters an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe des gemeinsamen Kontos bei Ein- bzw. Verkäufen die Landwirtschaft betreffend Berechtigter bzw. Verpflichteter ist, nicht zu ändern vermag. Auch wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, keine Notwendigkeit insbesondere für eine Änderung des verwendeten Kontos gesehen zu haben vergleiche BVwG VH S. 7 ff.). Dass der Bewirtschafterwechsel nach außen hin nicht sichtbar war, wurde von MZ in der mündlichen Verhandlung eingeräumt (vgl. BVwG VH S 13 f) und ergibt sich dies auch aus einer Zusammenschau aus den Umständen, dass die AMA Anträge weiterhin auf die Personengemeinschaft lauteten und nach wie vor das gemeinsame Konto zur Abwicklung von Verkaufsgeschäften verwendet wurde. Dass der Bewirtschafterwechsel nach außen hin nicht sichtbar war, wurde von MZ in der mündlichen Verhandlung eingeräumt vergleiche BVwG VH S 13 f) und ergibt sich dies auch aus einer Zusammenschau aus den Umständen, dass die AMA Anträge weiterhin auf die Personengemeinschaft lauteten und nach wie vor das gemeinsame Konto zur Abwicklung von Verkaufsgeschäften verwendet wurde.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, lauten:3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, lauten: „§ 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
  2. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

§ 2Abs.

1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank

§ 2Abs. 1 Z 5 Gew

O 1994,b) den Buschenschank

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 7 bis 9 Gew

O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

  1. d)Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
  2. d)Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,
  3. e)das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; […]

(2)Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

(2)Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. […] § 6.

(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:Paragraph 6,
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt: 1. bei den

§ 2Abs.

1 und § 4 Z 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten; 1. bei den

Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten; […] § 7.

(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:Paragraph 7,
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet: 1. bei den

§ 2Abs.

1 und § 4 Z 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;1. bei den

Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen; […]“ 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom
  3. Oktober 1961, Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. VwGH 11.09.2019, Ro 2019/08/0001).3.3.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom
  5. Oktober 1961, Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus vergleiche VwGH 11.09.2019, Ro 2019/08/0001). Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant. Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090 mHa VwGH 18.06.1991, Z90/08/0197 und weiteren Nachweisen).Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant. Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist vergleiche VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090 mHa VwGH 18.06.1991, Z90/08/0197 und weiteren Nachweisen). 3.3.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.03.2006, 2004/08/0226, betreffend die Beurteilung eines Pachtvertrages als Scheingeschäft wie folgt ausgeführt: „

§ 916Abs.

1 erster Satz ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, nichtig.3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.03.2006, 2004/08/0226, betreffend die Beurteilung eines Pachtvertrages als Scheingeschäft wie folgt ausgeführt: „

Paragraph 916, Absatz eins, erster Satz ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, nichtig. Bei einem Scheingeschäft schaffen die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein der Abgabe einer Willenserklärung, wollen jedoch schon bei Geschäftsabschluss die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. Typischer Anwendungsfall ist der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Steuerbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft ist nach § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (vgl. OGH vom

  1. September 2005, 7 Ob 116/05t).Bei einem Scheingeschäft schaffen die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein der Abgabe einer Willenserklärung, wollen jedoch schon bei Geschäftsabschluss die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. Typischer Anwendungsfall ist der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Steuerbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft ist nach Paragraph 916, Absatz eins, erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute vergleiche OGH vom
  2. September 2005, 7 Ob 116/05t). Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass der Pachtvertrag dann nichtig ist, wenn der Beschwerdeführer von vornherein nicht beabsichtigt hat, mit dem Abschluss des Pachtvertrages eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken. Denn dann wäre die Verpachtungserklärung des Beschwerdeführers mit Einverständnis des „Pächters“ zum Schein abgegeben worden. Die Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, ob also Willenserklärungen im Einverständnis der Erklärenden bloß zum Schein abgegeben wurden oder ob sie dem wahren Willen entsprechen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (OGH vom
  3. Juli 2005, 6 Ob 105/05t). Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, es liege ein Scheingeschäft vor, wäre daher dann zutreffend, wenn die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wollen, mängelfrei getroffen worden wäre.“ Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Wechsel der Bewirtschaftung vorgenommen worden sei, damit er in Frühpension gehen könne (vgl. BVwG VH S. 4), insofern ist auch plausibel, dass der Vertrag vom 11.12.2018 – lediglich – der Sozialversicherung vorgelegt wurde, um eine entsprechende Pflichtversicherung zu beenden. Hierzu ist anzuführen, dass allein der Umstand, dass der Bewirtschaftungsvertrag nur aus dem Grunde der Vermeidung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde, dieser nicht zum nichtigen Umgehungsgeschäft wird. Jede Änderung der Zurechnung landwirtschaftlicher Grundflächen durch Rechtsgeschäfte führt insoweit auch zur (teilweisen) Vermeidung der Beitragspflicht oder auch zur Vermeidung der Versicherungspflicht des Eigentümers der Grundflächen nach dem BSVG, ohne dass daran etwas Unerlaubtes zu erkennen wäre. Sofern der Vertrag nicht entsprechend durchgeführt würde, d.h. sich an der Bewirtschaftung durch den Eigentümer nichts änderte, käme die Annahme eines Scheingeschäftes (nicht aber eines Umgehungsgeschäftes) in Betracht (vgl. nochmals VwGH vom 29.03.2006, 2004/08/0226).Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Wechsel der Bewirtschaftung vorgenommen worden sei, damit er in Frühpension gehen könne vergleiche BVwG VH S. 4), insofern ist auch plausibel, dass der Vertrag vom 11.12.2018 – lediglich – der Sozialversicherung vorgelegt wurde, um eine entsprechende Pflichtversicherung zu beenden. Hierzu ist anzuführen, dass allein der Umstand, dass der Bewirtschaftungsvertrag nur aus dem Grunde der Vermeidung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde, dieser nicht zum nichtigen Umgehungsgeschäft wird. Jede Änderung der Zurechnung landwirtschaftlicher Grundflächen durch Rechtsgeschäfte führt insoweit auch zur (teilweisen) Vermeidung der Beitragspflicht oder auch zur Vermeidung der Versicherungspflicht des Eigentümers der Grundflächen nach dem BSVG, ohne dass daran etwas Unerlaubtes zu erkennen wäre. Sofern der Vertrag nicht entsprechend durchgeführt würde, d.h. sich an der Bewirtschaftung durch den Eigentümer nichts änderte, käme die Annahme eines Scheingeschäftes (nicht aber eines Umgehungsgeschäftes) in Betracht vergleiche nochmals VwGH vom 29.03.2006, 2004/08/0226). Eine solche Änderung der Bewirtschaftung durch den Eigentümer kann im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht gesehen werden: Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass der Bewirtschafterwechsel lediglich der SVS bekanntgegeben worden ist. Dass dies wie festgestellt jedoch weder der AMA noch dem Steuerberater zeitnah angezeigt wurde, spricht letztlich dafür, dass dieser Bewirtschafterwechsel tatsächlich nicht dem Vertrag entsprechend durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.05.2014, 2013/08/0038) zu verweisen, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Zudem kann wie bereits beweiswürdigend ausgeführt dem Vorbringen, es handle sich bei den Angaben gegenüber der AMA um ein Versehen, insofern nicht gefolgt werden, als diese über mehrere Jahre hinweg getätigt wurden. Dem Beschwerdeführer sind durch die auf die Personengemeinschaft lautenden Förderanträge vielmehr nach wie vor Rechte und Pflichten erwachsen. Ebenso wurde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 01.04.2021 nicht sogleich im Rahmen der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben, sondern erst aufgrund des Verwaltungsverfahrens der SVS, und somit beinahe ein Jahr später, ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt.Eine solche Änderung der Bewirtschaftung durch den Eigentümer kann im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht gesehen werden: Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass der Bewirtschafterwechsel lediglich der SVS bekanntgegeben worden ist. Dass dies wie festgestellt jedoch weder der AMA noch dem Steuerberater zeitnah angezeigt wurde, spricht letztlich dafür, dass dieser Bewirtschafterwechsel tatsächlich nicht dem Vertrag entsprechend durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 22.05.2014, 2013/08/0038) zu verweisen, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Zudem kann wie bereits beweiswürdigend ausgeführt dem Vorbringen, es handle sich bei den Angaben gegenüber der AMA um ein Versehen, insofern nicht gefolgt werden, als diese über mehrere Jahre hinweg getätigt wurden. Dem Beschwerdeführer sind durch die auf die Personengemeinschaft lautenden Förderanträge vielmehr nach wie vor Rechte und Pflichten erwachsen. Ebenso wurde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 01.04.2021 nicht sogleich im Rahmen der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben, sondern erst aufgrund des Verwaltungsverfahrens der SVS, und somit beinahe ein Jahr später, ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt. Hinzu kommt, dass die AMA-Förderungen auf das weiterhin bestehende, gemeinsame Konto ausgezahlt wurden und im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer darauf keinen Zugriff mehr hat. Auch wird dieses Konto von den Mitarbeitern für Käufe und Verkäufe verwendet und ist eine Zurückziehung des Beschwerdeführers aus dem Betrieb durch die Weiterverwendung dieses Kontos auch gegenüber außenstehenden Käufern letztlich nicht ersichtlich. Zudem wird der Beschwerdeführer durch die Verwendung dieses Kontos nach wie vor berechtigt bzw. verpflichtet. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Änderung selbst nicht für notwendig erachtete, spricht ebenfalls dafür, dass der abgeschlossene Vertrag letztlich nicht mit Leben erfüllt werden sollte. Schließlich war die Änderung des Bewirtschafters – wie die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – auch nach außen hin nicht erkennbar. Im Ergebnis ist daher trotz der nunmehr geänderten Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2020 nicht hervorgekommen, dass der Bewirtschafterwechsel dem Bewirtschaftungsvertrag vom 11.12.2018 entsprechend tatsächlich in die Praxis umgesetzt und durchgeführt wurde, weshalb im Ergebnis vom Vorliegen eines Scheingeschäftes auszugehen ist. 3.3.
  4. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, reicht für die Beurteilung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, die tatsächliche Betriebsführung ohnehin nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, wer aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Wie dargelegt ist beim vorliegenden Bewirtschaftungsvertrag von einem Scheingeschäft auszugehen. Die AMA-Förderungsanträge wurden weiterhin von den Eheleuten gemeinsam gestellt und die Förderungen auf das gemeinsame Konto ausbezahlt. Ebenso erfolgten Ein- und Verkäufe den landwirtschaftlichen Betrieb betreffend über das gemeinsame Konto. Eine Berechtigung und Verpflichtung des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls gegeben. Dass der Beschwerdeführer laut den Einkommenssteuerbescheiden vom 19.01.2023 betreffend das Jahr 2019 und 2020 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr erzielte, vermag daran nichts zu ändern, zumal es für die Pflichtversicherung auch nicht darauf ankommt, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. VwGH 06.11.2019, Ra 2018/08/0194).3.3.
  5. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, reicht für die Beurteilung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, die tatsächliche Betriebsführung ohnehin nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, wer aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Wie dargelegt ist beim vorliegenden Bewirtschaftungsvertrag von einem Scheingeschäft auszugehen. Die AMA-Förderungsanträge wurden weiterhin von den Eheleuten gemeinsam gestellt und die Förderungen auf das gemeinsame Konto ausbezahlt. Ebenso erfolgten Ein- und Verkäufe den landwirtschaftlichen Betrieb betreffend über das gemeinsame Konto. Eine Berechtigung und Verpflichtung des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls gegeben. Dass der Beschwerdeführer laut den Einkommenssteuerbescheiden vom 19.01.2023 betreffend das Jahr 2019 und 2020 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr erzielte, vermag daran nichts zu ändern, zumal es für die Pflichtversicherung auch nicht darauf ankommt, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist vergleiche VwGH 06.11.2019, Ra 2018/08/0194). Der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb wurde daher auch ab 01.01.2019 noch auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau XXXX iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG geführt.Der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb wurde daher auch ab 01.01.2019 noch auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau römisch 40 iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG geführt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2254149.1.00

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