← Österreich

{'item': 'W229 2254793-1'}

Obsah (11)§ 38Art. 133§ 12§ 15§ 59§ 17Art. 130§ 14§ 25§ 21a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW229 2254793-1 Spruch, W229 2254793-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 38i

Vm. § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 17.03.2021- 02.04.2021 und 13.04.2021 bis 07.06.2021 widerrufen. Sie werden

§ 38i

Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 2.016,26 verpflichtet.“„„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 17.03.2021- 02.04.2021 und 13.04.2021 bis 07.06.2021 widerrufen. Sie werden

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 2.016,26 verpflichtet.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (im Folgenden: AMS) vom 07.02.2022 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 17.03.2021 bis 02.04.2021 und 13.04.2021 bis 07.06.2021

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.016,72 verpflichtet.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei (im Folgenden: AMS) vom 07.02.2022 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 17.03.2021 bis 02.04.2021 und 13.04.2021 bis 07.06.2021

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.016,72 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie ein Studium als ordentliche Hörerin an der FH XXXX betrieben habe. Deshalb gelange für sie die

§ 12Abs. 4 Al

VG abweichende Regelung zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zur Anwendung. Das heiße, dass in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen müssen (große Anwartschaft). Dieses ordentliche Studium habe sie in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe verschwiegen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie ein Studium als ordentliche Hörerin an der FH römisch 40 betrieben habe. Deshalb gelange für sie die

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG abweichende Regelung zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG zur Anwendung. Das heiße, dass in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen müssen (große Anwartschaft). Dieses ordentliche Studium habe sie in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe verschwiegen.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass im Antrag auf Arbeitslosengeld gefragt wurde, ob sie eine Fachhochschule, Universität, etc. besuche. Sie habe dies verneint, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Lehrveranstaltungen bereits abgeschlossen gehabt habe und nur noch die Bachelorprüfung ausständig gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Frage im Antragsformular, ob sie eine Universität besuche, tatsächlich auf den faktisch erforderlichen Besuch derselben abziele; dies sei bei ihr jedoch nicht mehr der Fall gewesen. Es sei nicht nach einer bestehenden Inskription gefragt worden, sondern danach, ob sie eine Hochschule besuche. Der notwendige Eventualvorsatz sei nicht gegeben, wenn das Antragsformular missverständlich formuliert seil auch sei ihr als Laiin die geltende Rechtslage weder verständlich noch intuitiv noch nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des gegenständlichen Bescheids sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.04.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgehalten, dass der Rückforderungsbetrag richtigerweise € 2.016,26 betrage. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS erst am 30.09.2021 ihr Studium an der FH bekannt gegeben habe. Aufgrund einer Überprüfung habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfülle. Die in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen schließen Arbeitslosigkeit ungeachtet des Vorliegens sonstiger Voraussetzungen aus, da in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet werde, dass die betreffende Person einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stehe. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liege daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stelle und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet werde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.04.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgehalten, dass der Rückforderungsbetrag richtigerweise € 2.016,26 betrage. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS erst am 30.09.2021 ihr Studium an der FH bekannt gegeben habe. Aufgrund einer Überprüfung habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht erfülle. Die in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen schließen Arbeitslosigkeit ungeachtet des Vorliegens sonstiger Voraussetzungen aus, da in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet werde, dass die betreffende Person einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stehe. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liege daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stelle und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet werde.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie zunächst ihr Beschwerdevorbringen wiederholte. Ergänzend führe sie aus, dass sie mit 17.03.2021 Notstandshilfe geltend gemacht und ihr Studium am 07.06.2021 abgeschlossen habe. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung habe somit ihr Bachelorstudium nur noch kürzer als drei Monate gedauert habe, weshalb sie ab 17.03.2021 alle Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt habe. Überdies habe sich für die Beschwerdeführerin aus der vom AMS gewählten Textierung im Antragsformular zweifelsfrei ergeben, dass danach gefragt werde, ob ihre Verfügbarkeit zeitlich durch eine Ausbildung eingeschränkt werde. Der Irrtum sei dadurch zustande gekommen, dass die Formulierung von der gesetzlichen Bestimmung abweiche. Die Frage, ob sie sich „in Ausbildung befinde“ würde eine aktive Teilnahme an Lehrveranstaltungen voraussetzen. Daher habe das AMS das Risiko des Rechtsirrtums beim Ausfüllen des Antrages zu vertreten.
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.05.2022 vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.05.2022 vorgelegt.

  1. Am 27.05.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe der Vollmacht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.04.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der die rechtsvertretene Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , befand sich – soweit verfahrensrelevant – in folgenden Dienstverhältnissen:Die Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , befand sich – soweit verfahrensrelevant – in folgenden Dienstverhältnissen: 04.07.2016 – 19.07.2016 XXXX 04.07.2016 – 19.07.2016 römisch 40 23.02.2019 – 12.01.2020 geringfügige Beschäftigung 22.03.2019 – 22.03.2109 geringfügige Beschäftigung 02.03.2020 – 31.08.2020 XXXX 02.03.2020 – 31.08.2020 römisch 40 01.09.2020 – 30.06.2021 geringfügige Beschäftigung Am 30.07.2016 bezog die Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung. Von 05.10.2020 bis 18.11.2020 war die Beschwerdeführerin arbeitssuchend gemeldet. Von 03.04.2021 bis 12.04.2021 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Mit Antrag vom 06.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld, welches ihr ab diesem Tag zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS am 06.10.2020 einen Lebenslauf, in welchem unter dem Punkt „Schulausbildung“ unter anderem folgendes angeführt war: „seit Okt. 2017: Fachhochschule XXXX “.Mit Antrag vom 06.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld, welches ihr ab diesem Tag zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS am 06.10.2020 einen Lebenslauf, in welchem unter dem Punkt „Schulausbildung“ unter anderem folgendes angeführt war: „seit Okt. 2017: Fachhochschule römisch 40 “. Am 17.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin Notstandshilfe, die Frage 10 („Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.“) beantwortete sie mit „nein“. Die Beschwerdeführerin hat im Vorfeld zur Beantragung des Leistungsanspruches aus der Arbeitslosenversicherung keine Erkundigungen beim AMS, Steuerberater oder sonstigen Stellen betreffend das Zusammenspiel von Studium und Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung getätigt. Daraufhin bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in täglicher Höhe von € 27,
  4. Die Beschwerdeführerin war ab dem Wintersemester 2017 ordentliche Studentin des Bachelorstudiums XXXX an der FH XXXX . Nach der Absolvierung eines Praktikums, für welches sie am 09.06.2020 benotet wurde, besuchte die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 keine Lehrveranstaltungen, entrichtete jedoch Studiengebühren. Am 07.06.2021 absolvierte sie die Bachelorprüfung im Ausmaß von 6 ECTS.Die Beschwerdeführerin war ab dem Wintersemester 2017 ordentliche Studentin des Bachelorstudiums römisch 40 an der FH römisch 40 . Nach der Absolvierung eines Praktikums, für welches sie am 09.06.2020 benotet wurde, besuchte die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2020 aus 2021, und im Sommersemester 2021 keine Lehrveranstaltungen, entrichtete jedoch Studiengebühren. Am 07.06.2021 absolvierte sie die Bachelorprüfung im Ausmaß von 6 ECTS. Am 30.09.2021 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ihr abgeschlossenes Bachelorstudium. Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2022 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume von 06.10.2020 bis 18.11.2020, 09.12.2020 bis 25.02.2021 und 28.02.2021 bis 16.03.2021 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung verpflichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022, W228 2254792-1, abgewiesen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu W228 2254792-
  6. Die Feststellungen zum Studium der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Leistungsnachweisen, der Bachelorurkunde vom 07.06.2021 und den Inskriptionsbestätigungen. Mit Schreiben vom 01.10.2021 bestätigte die FH überdies, dass die Beschwerdeführerin zwischen 09.06.2020 und 07.06.2021 keine Lehrveranstaltungen besucht habe. Der mit 05.10.2020 datierte Lebenslauf der Beschwerdeführerin liegt im Akt ein. Dass dieser dem AMS zugegangen ist, ergibt sich aus dem Vermerk des AMS vom 06.10.
  7. Der am 11.03.2021 an das AMS elektronisch übermittelte Notstandshilfeantrag liegt ebenso im Akt ein. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach einer Ausbildung mit „nein“ beantwortet hat. Überdies wurde von der Beschwerdeführerin Gegenteiliges nicht behauptet. Auch hat sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Angaben ergeben, dass sie hinsichtlich des Studiums und dessen etwaigen Auswirkungen auf den Leistungsbezug keine Erkundigungen eingeholt hat, dies obwohl sich aus ihrer Beschwerde ergibt, dass sie sich über ihre Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt bei der Antragstellung durchaus Gedanken gemacht hat. So gibt sie in der Beschwerde selbst an, gedacht zu haben, dass die Frage auf den faktischen Besuch der FH abziele. Die Höhe des Notstandshilfebezugs ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS vom 06.05.
  8. Dass die Beschwerdeführerin am 30.09.2021 dem AMS ihr Bachelorstudium meldete, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des AMS. Dass sie im Zuge der Stellung des Notstandshilfeantrages nochmals einen aktuellen Lebenslauf vorgelegt hätte oder auf ihr weiterhin aufrechtes Studium hingewiesen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin weder vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  11. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, lauten: § 12. […]

(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:Paragraph 12, […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14. […]

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, […] § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“

§ 38Al

VG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwendenGemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Zum Widerruf der Notstandshilfe: Die in lit. f genannten Schulungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen schließen Arbeitslosigkeit – ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen (insb. der Arbeitswilligkeit) – aus, da in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass die betreffende Person so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als sie in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Dieser Ausschlusstatbestand ist somit ein Unterfall mangelnder Verfügbarkeit (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  3. Lfg 2022) zu § 12 AlVG Rz 325).Die in Litera f, genannten Schulungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen schließen Arbeitslosigkeit – ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen (insb. der Arbeitswilligkeit) – aus, da in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass die betreffende Person so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als sie in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Dieser Ausschlusstatbestand ist somit ein Unterfall mangelnder Verfügbarkeit vergleiche Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  4. Lfg 2022) zu Paragraph 12, AlVG Rz 325). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 06.10.2020 noch unter 25 Jahre alt, weshalb sie nur die Jugendanwartschaft

§ 14Abs. 1 zweiter Satz Al

VG (26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichte Beschäftigungszeit innerhalb von 12 Monaten) erfüllen musste. Notstandshilfe wurde der Beschwerdeführerin gewährt, weil sie diese innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes geltend machte (§ 33 Abs. 4 AlVG).Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 06.10.2020 noch unter 25 Jahre alt, weshalb sie nur die Jugendanwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG (26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichte Beschäftigungszeit innerhalb von 12 Monaten) erfüllen musste. Notstandshilfe wurde der Beschwerdeführerin gewährt, weil sie diese innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes geltend machte (Paragraph 33, Absatz 4, AlVG). Da sich die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 in einer Ausbildung befand, weil sie ein Studium an der Fachhochschule absolvierte, galt sie

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG jedoch nicht als arbeitslos. Da sich die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 in einer Ausbildung befand, weil sie ein Studium an der Fachhochschule absolvierte, galt sie

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG jedoch nicht als arbeitslos. Wie bereits ausgeführt, erfüllte die Beschwerdeführerin nur die Jugendanwartschaft und würde selbst unter Heranziehung der rahmenfristerstreckenden Zeiten nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllen. Daher sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, erfüllte die Beschwerdeführerin nur die Jugendanwartschaft und würde selbst unter Heranziehung der rahmenfristerstreckenden Zeiten nicht die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllen. Daher sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe habe ihr Bachelorstudium nur noch kürzer als drei Monate gedauert, weshalb sie ab 17.03.2021 alle Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt habe, ist Folgendes festzuhalten: Ausbildungen, die eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreiten, beeinträchtigen das Vorliegen von Arbeitslosigkeit generell nicht. Maßgeblich ist dabei jener Ausbildungszeitraum, der nach der Geltendmachung des Anspruches liegt. Ragt daher eine bereits bestehende Ausbildung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum in den Leistungsbezug hinein, ist Arbeitslosigkeit jedenfalls zu bejahen (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2022) zu § 12 AlVG Rz 329). Im Hinblick auf den Notstandshilfebezug wäre dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, es ist jedoch der gesamte Zeitraum des Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung zu betrachten. Da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Notstandshilfebezug Arbeitslosengeld bezogen hat, ragte nach erstmaliger Geltendmachung des Leistungsanspruches (am 06.10.2020) ein Ausbildungszeitraum von über drei Monaten in den Zeitraum des Leistungsbezugs hinein.Ausbildungen, die eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreiten, beeinträchtigen das Vorliegen von Arbeitslosigkeit generell nicht. Maßgeblich ist dabei jener Ausbildungszeitraum, der nach der Geltendmachung des Anspruches liegt. Ragt daher eine bereits bestehende Ausbildung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum in den Leistungsbezug hinein, ist Arbeitslosigkeit jedenfalls zu bejahen vergleiche Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2022) zu Paragraph 12, AlVG Rz 329). Im Hinblick auf den Notstandshilfebezug wäre dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, es ist jedoch der gesamte Zeitraum des Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung zu betrachten. Da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Notstandshilfebezug Arbeitslosengeld bezogen hat, ragte nach erstmaliger Geltendmachung des Leistungsanspruches (am 06.10.2020) ein Ausbildungszeitraum von über drei Monaten in den Zeitraum des Leistungsbezugs hinein. Da die Beschwerdeführerin daher nicht als arbeitslos galt, war der Bezug der Notstandshilfe von 17.03.2021 bis 02.04.2021 und von 13.04.2021 bis 07.06.2021 zu widerrufen. 3.3.
  3. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe: 3.3.2.1.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.3.2.1.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Kein „Verschweigen maßgebender Tatsachen“ liegt vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen – sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift – zu entnehmen waren. Es kommt zwar grundsätzlich auch beim Verschweigen maßgebender Tatsachen nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können; soweit sich dies auf die „Aktenkundigkeit“ bezieht, betrifft dies aber nur Umstände, die zwar für frühere Zeiträume mitgeteilt (oder sonst bekannt) waren, für die Entscheidung über den aktuellen Antrag aber zumindest fraglich sein konnten, nicht hingegen auch aktuelle und eindeutige Aktenbestandteile, die etwa auf Mitteilungen von dritter Seite beruhen (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, § 25 Rz 12).Kein „Verschweigen maßgebender Tatsachen“ liegt vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen – sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift – zu entnehmen waren. Es kommt zwar grundsätzlich auch beim Verschweigen maßgebender Tatsachen nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können; soweit sich dies auf die „Aktenkundigkeit“ bezieht, betrifft dies aber nur Umstände, die zwar für frühere Zeiträume mitgeteilt (oder sonst bekannt) waren, für die Entscheidung über den aktuellen Antrag aber zumindest fraglich sein konnten, nicht hingegen auch aktuelle und eindeutige Aktenbestandteile, die etwa auf Mitteilungen von dritter Seite beruhen vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Paragraph 25, Rz 12). Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist. Maßgebend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zB durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Es kommt beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist. Maßgebend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zB durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezugs ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache im bereits aufgezeigten Sinn. Werden maßgebende Tatsachen

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG verschwiegen, so kommt es nicht darauf an, dass ein die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein „Mitverschulden“ der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist (vgl. zuletzt VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255 mwN.).Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezugs ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache im bereits aufgezeigten Sinn. Werden maßgebende Tatsachen

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verschwiegen, so kommt es nicht darauf an, dass ein die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein „Mitverschulden“ der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist vergleiche zuletzt VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255 mwN.). 3.3.2.

  1. Wenn die Beschwerdeführerin auch am 06.10.2020 dem AMS ihren Lebenslauf übermittelte und zu diesem Zeitpunkt ihr aufrechtes Studium grundsätzlich ersichtlich war, so hat sie dennoch im Antragsformular vom 11.03.2021 die Frage nach einer Ausbildung fälschlicherweise mit „nein“ beantwortet und somit eine maßgebende Tatsache, nämlich ihr Bachelorstudium auf der FH, verschwiegen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass das AMS die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Klärung hätte auffordern können, da insbesondere eine im Oktober 2020 übermittelte Information zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2021 bereits nicht mehr aktuell hätte sein können. Schließlich kann an der rechtlichen Beurteilung auch der Umstand nichts ändern, dass bei entsprechender Beratungstätigkeit des AMS das aufrechte Studium der Beschwerdeführerin eventuell bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte zur Sprache kommen können, da – wie oben ausgeführt – auch ein etwaiges „Mitverschulden“ der Behörde ohne Belang ist. Hinsichtlich des Vorsatzes zur Verschweigung maßgebender Tatsachen bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, dass das Antragsformular missverständlich formuliert sei und die geltende Rechtslage für sie als Laiin nicht verständlich sei, andererseits bringt sie im Vorlageantrag vor, dass ihr Irrtum über die Frage nach der Ausbildung deshalb zustande gekommen sei, da die Formulierung im Antrag von der gesetzlichen Bestimmung abweiche. Zunächst ist auszuführen, dass, sollte der Beschwerdeführerin der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung tatsächlich bekannt gewesen sein, dies umso mehr das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes unterstreicht. Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem an das AMS übermittelten Lebenslauf „Schulausbildung: seit Okt. 2017 Fachhochschule XXXX Wien“ anführte, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihr Studium an der Fachhochschule, wenn auch lediglich noch die Bachelorprüfung im Ausmaß von 6 ECTS ausständig war, als Ausbildung ansah. Dass sie ihre Ausbildung im Zeitpunkt der Antragstellung als abgeschlossen angesehen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres vorgebrachten Irrtums über die Frage nach einer aufrechten Ausbildung keine Nachfrage beim AMS angestellt. Auch hat sie sonst – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – keine Erkundigungen hinsichtlich der Frage des Zusammentreffens von Studium an einer Fachhochschule und Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung eingeholt. Daher hat sie letztlich den Eintritt einer nicht berechtigten Leistungszahlung in Kauf genommen und sich damit abgefunden.Hinsichtlich des Vorsatzes zur Verschweigung maßgebender Tatsachen bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, dass das Antragsformular missverständlich formuliert sei und die geltende Rechtslage für sie als Laiin nicht verständlich sei, andererseits bringt sie im Vorlageantrag vor, dass ihr Irrtum über die Frage nach der Ausbildung deshalb zustande gekommen sei, da die Formulierung im Antrag von der gesetzlichen Bestimmung abweiche. Zunächst ist auszuführen, dass, sollte der Beschwerdeführerin der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung tatsächlich bekannt gewesen sein, dies umso mehr das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes unterstreicht. Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem an das AMS übermittelten Lebenslauf „Schulausbildung: seit Okt. 2017 Fachhochschule römisch 40 Wien“ anführte, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihr Studium an der Fachhochschule, wenn auch lediglich noch die Bachelorprüfung im Ausmaß von 6 ECTS ausständig war, als Ausbildung ansah. Dass sie ihre Ausbildung im Zeitpunkt der Antragstellung als abgeschlossen angesehen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres vorgebrachten Irrtums über die Frage nach einer aufrechten Ausbildung keine Nachfrage beim AMS angestellt. Auch hat sie sonst – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – keine Erkundigungen hinsichtlich der Frage des Zusammentreffens von Studium an einer Fachhochschule und Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung eingeholt. Daher hat sie letztlich den Eintritt einer nicht berechtigten Leistungszahlung in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Die Rückforderung für die Zeiträume von 17.03.2021 bis 02.04.2021 und 13.04.2021 bis 07.06.2021 erfolgte somit zu Recht. Der Rückforderungsbetrag beträgt somit für den Zeitraum 17.03.2021 bis 02.04.2021 € 469,54 (=17 Tage x € 27,62 tägl.) und für den Zeitraum von 13.04.2021 bis 07.06.2021 € 1.546,72 (=56 Tage x € 27,62 tägl.) und somit in Summe € 2.016,
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2254793.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.