Obsah (14)
Art. 133§ 24§ 25§ 15§ 4§ 1§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 21a§ 12§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW229 2258224-1 Spruch, W229 2258224-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 15.09.2021 wurde der Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 29.10.2019 bis 19.01.2020
§ 24Abs. 2 Al
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von € 3.017,05 verpflichtet.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 15.09.2021 wurde der Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 29.10.2019 bis 19.01.2020
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von € 3.017,05 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig in Beschäftigung bei der Firma XXXX gestanden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig in Beschäftigung bei der Firma römisch 40 gestanden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er mit dem Inhalt nicht einverstanden sei und seiner Meinung nach ein Fehler in der Buchhaltung oder in der Kommunikation entstanden sein müsse. In einem weiteren Schreiben an das AMS teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse, da er Dokumente des Arbeitgebers habe, nach welchen er geringfügig beschäftigt gewesen sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.06.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mittels Bescheid der ÖGK festgestellt worden sei, dass die ursprünglich geringfügig angemeldete Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum von 29.10.2019 bis 31.12.2019 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von 01.01.2020 bis 19.01.2020 bei der gleichen Dienstgeberin noch in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.06.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mittels Bescheid der ÖGK festgestellt worden sei, dass die ursprünglich geringfügig angemeldete Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Dienstgeberin römisch 40 im Zeitraum von 29.10.2019 bis 31.12.2019 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von 01.01.2020 bis 19.01.2020 bei der gleichen Dienstgeberin noch in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden. Der Beschwerdeführer habe die geringfügige Beschäftigung und auch die erzielten Einkünfte dem AMS nicht gemeldet.
- Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.08.2022 vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.08.2022 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am16.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, welche aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher vertagt wurde. Am 25.04.2023 fand erneut eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Türkisch beigezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits in kurzen Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nach Ende einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung am 07.10.2019 bezog der Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 08.10.2019 ab diesem Tag erneut Arbeitslosengeld in Höhe von € 36,35 täglich. Ab 29.10.2019 ging der Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis als Mietwagenlenker mit XXXX ein. Dieses Dienstverhältnis meldete er dem AMS nicht.Ab 29.10.2019 ging der Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis als Mietwagenlenker mit römisch 40 ein. Dieses Dienstverhältnis meldete er dem AMS nicht. Am 04.11.2019 erfuhr das AMS durch eine Abfrage von der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS am 11.11.2019 eine Lohn/Gehaltsabrechnung der Dienstgeberin XXXX für Oktober 2019 betreffend die Zeit von 29.10.2019 bis 31.10.2019, welche einen Monatslohn in Höhe von € 28,56 netto auswies. Weder legte der Beschwerdeführer weitere Lohnabrechnungen zu diesem Dienstverhältnis für die Monate November 2019 bis Jänner 2020 vor, noch gab er die Einkünfte auf andere Weise bekannt.Am 04.11.2019 erfuhr das AMS durch eine Abfrage von der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS am 11.11.2019 eine Lohn/Gehaltsabrechnung der Dienstgeberin römisch 40 für Oktober 2019 betreffend die Zeit von 29.10.2019 bis 31.10.2019, welche einen Monatslohn in Höhe von € 28,56 netto auswies. Weder legte der Beschwerdeführer weitere Lohnabrechnungen zu diesem Dienstverhältnis für die Monate November 2019 bis Jänner 2020 vor, noch gab er die Einkünfte auf andere Weise bekannt. Bei der Dienstgeberin XXXX wurde für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2019 eine Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt und dabei im Wege der Schätzung die monatliche Beitragsgrundlage der Dienstnehmer berechnet. Die errechneten monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers lagen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.Bei der Dienstgeberin römisch 40 wurde für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2019 eine Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt und dabei im Wege der Schätzung die monatliche Beitragsgrundlage der Dienstnehmer berechnet. Die errechneten monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers lagen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Der Beschwerdeführer selbst führte keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Am 08.06.2021 erfuhr das AMS aufgrund einer Überlagerungsmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers auf ein vollversichertes Dienstverhältnis umgemeldet wurde. Mit Nachricht des AMS vom 10.06.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Klärung des Sachverhaltes und anschließende Kontaktaufnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer beantragte am 28.09.2021 die Ausstellung eines Bescheides der ÖGK. Diesen Antrag begründete er damit, dass er fälschlich auf Vollzeit umgemeldet worden sei und nunmehr das AMS eine Rückzahlung fordere. Mit Bescheid des AMS vom 30.09.2021 wurde das anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der Österreichischen Gesundheitskasse ausgesetzt. Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass das AMS von der rechtskräftigen Erledigung des bei der ÖGK anhängigen Verfahren unverzüglich zu verständigen sei. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.04.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Dienstgeberin XXXX ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 29.10.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitsloseversicherung
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG unterliege.Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.04.2022, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Dienstgeberin römisch 40 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 29.10.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitsloseversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer verständigte das AMS nicht über den Bescheid der ÖGK. Der Bescheid der ÖGK wurde dem AMS auf dessen Nachfrage von der ÖGK am 10.06.2022 übermittelt. Die festgestellten Beitragsgrundlagen für die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei XXXX betragen für Oktober 2019 € 60,03, für November 2019 € 966,86 und für Dezember 2019 € 1.016,94 jeweils ohne Sonderzulage.Die festgestellten Beitragsgrundlagen für die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei römisch 40 betragen für Oktober 2019 € 60,03, für November 2019 € 966,86 und für Dezember 2019 € 1.016,94 jeweils ohne Sonderzulage. Der Beschwerdeführer war von 01.01.2020 bis 19.01.2020 geringfügig bei XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 01.01.2020 bis 19.01.2020 geringfügig bei römisch 40 beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem Versicherungsdatenauszug vom 15.04.
- Die Höhe des Tagsatzes des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem unberichtigten Bezugsverlauf vom 10.08.
- Dass der Beschwerdeführer mit 29.10.2019 das Dienstverhältnis bei XXXX eingegangen ist, beruht auf dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie dem Bescheid der ÖGK vom 20.04.
- Dass er dieses Dienstverhältnis nicht gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ua mit der Begründung an, auch zuvor noch nie ein Dienstverhältnis dem AMS gemeldet zu haben.Dass der Beschwerdeführer mit 29.10.2019 das Dienstverhältnis bei römisch 40 eingegangen ist, beruht auf dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie dem Bescheid der ÖGK vom 20.04.
- Dass er dieses Dienstverhältnis nicht gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ua mit der Begründung an, auch zuvor noch nie ein Dienstverhältnis dem AMS gemeldet zu haben. Dass der Beschwerdeführer von 01.01.2020 bis 19.01.2020 noch geringfügig bei XXXX beschäftigt war, ergibt sich ebenso aus dem Versicherungsdatenauszug vom 15.04.2022 und wurde auch nicht bestritten. Die festgestellten Beitragsgrundlagen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Datenanforderung des AMS vom 27.06.2022.Dass der Beschwerdeführer von 01.01.2020 bis 19.01.2020 noch geringfügig bei römisch 40 beschäftigt war, ergibt sich ebenso aus dem Versicherungsdatenauszug vom 15.04.2022 und wurde auch nicht bestritten. Die festgestellten Beitragsgrundlagen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Datenanforderung des AMS vom 27.06.
- Die Lohn-/Gehaltsabrechnung für Oktober 2019 liegt im Akt ein. Ebenso liegen die Überlagerungsmeldung der ÖGK vom 08.06.2021 und die Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom 10.06.2021 im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer weitere Unterlagen über die Höhe seiner Einkünfte vorgelegt hätte, ist nicht hervorgekommen und wurde dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten. Auch im Zuge der durchgeführten Verhandlung brachte der Beschwerdeführer keine weiteren Lohn-/Gehaltsabrechnungen bei. Dass der Beschwerdeführer selbst keine Aufzeichnungen der von ihm gearbeiteten Zeiten führte, brachte er in der mündlichen Verhandlung vor. Der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides an die ÖGK sowie der Bescheid der ÖGK vom 20.04.2022 liegen im Akt ein. Die Rechtskraft dieses Bescheides ergibt sich aus der Rechtskraftbestätigung der ÖGK vom 10.06.
- Dass gegen den Bescheid der ÖGK Beschwerde erhoben worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Anmeldung des vollversicherten Dienstverhältnisses um ein Missverständnis, kann somit nicht gefolgt werden. Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers zum Dienstverhältnis bei XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vage und blieb der Beschwerdeführer diesbezüglich einsilbig. So vermochte er keine konkreten Angaben zu vereinbarten Arbeitstagen bzw. Arbeitszeit zu tätigen. Auch gab er zur Entlohnung zunächst auch an, dass diesbezüglich nichts besprochen worden sei und tätigte erst auf konkrete Nachfrage letztlich ungenaue Angaben. Insgesamt entstand hinsichtlich der Beschäftigung nicht das Bild, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben hierzu dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entsprachen, so dass in Zusammenschau mit den fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen des Beschwerdeführers anhand des Ergebnisses der Schätzung von einem höheren als vom Beschwerdeführer angegebenem Arbeitsausmaß auszugehen ist.Der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides an die ÖGK sowie der Bescheid der ÖGK vom 20.04.2022 liegen im Akt ein. Die Rechtskraft dieses Bescheides ergibt sich aus der Rechtskraftbestätigung der ÖGK vom 10.06.
- Dass gegen den Bescheid der ÖGK Beschwerde erhoben worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Anmeldung des vollversicherten Dienstverhältnisses um ein Missverständnis, kann somit nicht gefolgt werden. Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers zum Dienstverhältnis bei römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vage und blieb der Beschwerdeführer diesbezüglich einsilbig. So vermochte er keine konkreten Angaben zu vereinbarten Arbeitstagen bzw. Arbeitszeit zu tätigen. Auch gab er zur Entlohnung zunächst auch an, dass diesbezüglich nichts besprochen worden sei und tätigte erst auf konkrete Nachfrage letztlich ungenaue Angaben. Insgesamt entstand hinsichtlich der Beschäftigung nicht das Bild, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben hierzu dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entsprachen, so dass in Zusammenschau mit den fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen des Beschwerdeführers anhand des Ergebnisses der Schätzung von einem höheren als vom Beschwerdeführer angegebenem Arbeitsausmaß auszugehen ist. Die Korrespondenz zwischen dem AMS und der ÖGK bezüglich der Übermittlung des Bescheides der ÖGK liegt ebenso im Akt ein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idgF lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […] § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ Zu A) 3.3. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde zunächst zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin XXXX ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart und legte der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das AMS eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Oktober 2019 in Höhe von € 28,56 netto vor.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde zunächst zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin römisch 40 ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart und legte der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das AMS eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Oktober 2019 in Höhe von € 28,56 netto vor. Nach der durchgeführten GPLB wurde mit rechtskräftigen Bescheid der ÖGK vom 20.04.2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 29.10.2019 bis 31.12.2019 der Vollpflichtversicherung nach dem ASVG unterliege, da die errechnete Beitragsgrundlage über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das AMS an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, etwa an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versichertendaten, besteht nicht (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das AMS an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, etwa an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versichertendaten, besteht nicht vergleiche VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282 mwN.). Im gegenständlichen Verfahren besteht somit eine Bindung an den rechtskräftigen Bescheid der ÖGK, welcher die versicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei XXXX im Zeitraum von 29.10.2019 bis 31.12.2019 feststellte.Im gegenständlichen Verfahren besteht somit eine Bindung an den rechtskräftigen Bescheid der ÖGK, welcher die versicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei römisch 40 im Zeitraum von 29.10.2019 bis 31.12.2019 feststellte. In diesem Zeitraum galt der Beschwerdeführer daher
§ 12Abs. 3 lit. a Al
VG nicht als arbeitslos, da er in einem Dienstverhältnis stand.In diesem Zeitraum galt der Beschwerdeführer daher
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos, da er in einem Dienstverhältnis stand. Da der Beschwerdeführer anschließend an das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis noch von 01.01.2020 bis 19.01.2020 in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der selben Dienstgeberin stand, galt er auch in diesem Zeitraum
§ 12Abs. 3 lit. h Al
VG nicht als arbeitslos.Da der Beschwerdeführer anschließend an das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis noch von 01.01.2020 bis 19.01.2020 in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der selben Dienstgeberin stand, galt er auch in diesem Zeitraum
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos. Dem Beschwerdeführer gebührte daher im gesamten Zeitraum von 29.10.2019 bis 19.01.2020 kein Arbeitslosengeld und war dieses daher
§ 24Abs. 2 Al
VG zu widerrufen.Dem Beschwerdeführer gebührte daher im gesamten Zeitraum von 29.10.2019 bis 19.01.2020 kein Arbeitslosengeld und war dieses daher
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 3.4. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes: 3.4.1.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.4.1.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs. 3 Al
VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher (Arbeitslosengeldbezieher) der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN.).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher (Arbeitslosengeldbezieher) der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN.). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung – auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung – auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.). 3.4.2. Das AMS erfuhr vorliegend erst durch eine Überlagerungsmeldung der ÖGK von der Ummeldung der gegenständlichen Beschäftigung auf ein vollversichertes Dienstverhältnis und wurde der Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, den Sachverhalt zu klären. Aufgrund der Umstände, nämlich, dass der Beschwerdeführer im Bescheidantrag an die ÖGK anführte, dass das AMS aufgrund der Ummeldung auf Vollzeit eine Rückforderung ausgesprochen habe, und dem Hinweis im Aussetzungsbescheid vom 29.09.2021, dass der Beschwerdeführer das AMS über eine Erledigung der ÖGK unverzüglich verständigen solle, war dem Beschwerdeführer bekannt, dass er die rechtskräftige Feststellung der Vollversicherungspflicht dem AMS mitzuteilen habe. Dieser Verpflichtung kam er jedoch ebenso wenig nach wie er es auch unterlassen hat, das AMS im Jahr 2019 zunächst von der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung zu informieren und in weiterer Folge Lohnbescheinigungen vorzulegen bzw. seine Einkünfte auf sonstige Weise dem AMS mitzuteilen. Der Bescheid der ÖGK wurde dem AMS erst auf dessen Nachfrage von der ÖGK übermittelt. Überdies hat der Beschwerdeführer auch keine weiteren Unterlagen über seine Einkünfte vorgelegt. Aus den festgestellten Beitragsgrundlagen, mögen diese auch im Wege der Schätzung festgelegt worden sein, ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Einkünfte erzielte, welche wohl aus einer höheren Arbeitszeit als der von ihm im Verfahren bei der ÖGK sehr vage angegebenen zehn Stunden pro Woche resultierten. So gab er auch in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass er einen Tag die Woche gearbeitet hätte, Stundenaufzeichnungen habe er jedoch selbst nicht geführt. Selbst wenn man der Angabe des Beschwerdeführers nur einen Tag die Woche gearbeitet zu haben, folgen mag, so kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als 10 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Schließlich ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit, des Umfangs der Tätigkeit und der Bezahlung auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerst vage und einsilbig blieb. Somit hätte der Beschwerdeführer bereits während der aktiven Beschäftigung das AMS über seine Einkünfte informieren müssen bzw. melden müssen, dass er mehr Stunden pro Monat arbeitete, als ursprünglich vereinbart. Der Beschwerdeführer hat somit durch das Verschweigen maßgebender Tatsachen, den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt. Hierzu ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Arbeitslose dem AMS jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwH). Eine Meldung der tatsächlich erzielten Einkünfte bzw. der geleisteten Mehr- bzw. Wochenendarbeit hätte das AMS bereits vor dem Jänner 2020 in die Lage versetzt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für Jänner 2020 korrekt zu beurteilen und aufgrund fehlender Arbeitslosigkeit
§ 12Abs. 3 lit. h Al
VG zu verneinen.Der Beschwerdeführer hat somit durch das Verschweigen maßgebender Tatsachen, den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt. Hierzu ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Arbeitslose dem AMS jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwH). Eine Meldung der tatsächlich erzielten Einkünfte bzw. der geleisteten Mehr- bzw. Wochenendarbeit hätte das AMS bereits vor dem Jänner 2020 in die Lage versetzt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für Jänner 2020 korrekt zu beurteilen und aufgrund fehlender Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu verneinen. Somit erfolgte auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 29.10.2019 bis 19.01.2020
§ 25Abs. 1 erster Satz Al
VG zu Recht. Somit erfolgte auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 29.10.2019 bis 19.01.2020
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2258224.1.00