Obsah (21)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61§ 264Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW235 2262077-1 Spruch, W235 2262074-1/5E W235 2262079-1/4E W235 2262077-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 11.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, wobei sich alle drei Beschwerdeführer mit deutschen Aufenthaltstiteln ausgewiesen haben. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .01.2016 und am XXXX .02.2016 in Deutschland jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 4). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .01.2016 und am römisch 40 .02.2016 in Deutschland jeweils Asylanträge stellte vergleiche AS 4). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Neben ihren beiden mitgereisten Kindern seien in Österreich ihr Bruder und ihre Schwester als Asylberechtigte aufhältig. Die Beschwerdeführer seien am XXXX .08.2022 aus Deutschland ausgereist und hätten nach Österreich gewollt, weil hier zwei Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei von 2016 bis 2022 in Deutschland gewesen und habe dort für sich und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer ein positives Asylverfahren gehabt. Es sei in Deutschland alles ok gewesen. Die Beschwerdeführer hätten alles bekommen, was sie gebraucht hätten, und zwar auch eine Wohnung. In Deutschland habe die Erstbeschwerdeführerin Angst vor ihren Ex-Männern, die sie bedroht hätten. Ihr erster Mann, mit dem sie nach Deutschland gekommen sei, habe sie bedroht und dieser Mann lebe immer noch in Deutschland. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Neben ihren beiden mitgereisten Kindern seien in Österreich ihr Bruder und ihre Schwester als Asylberechtigte aufhältig. Die Beschwerdeführer seien am römisch 40 .08.2022 aus Deutschland ausgereist und hätten nach Österreich gewollt, weil hier zwei Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei von 2016 bis 2022 in Deutschland gewesen und habe dort für sich und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer ein positives Asylverfahren gehabt. Es sei in Deutschland alles ok gewesen. Die Beschwerdeführer hätten alles bekommen, was sie gebraucht hätten, und zwar auch eine Wohnung. In Deutschland habe die Erstbeschwerdeführerin Angst vor ihren Ex-Männern, die sie bedroht hätten. Ihr erster Mann, mit dem sie nach Deutschland gekommen sei, habe sie bedroht und dieser Mann lebe immer noch in Deutschland. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 11.08.2022 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 11.08.2022 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.08.2022 ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Deutschland.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.08.2022 ein Informationsersuchen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Deutschland. Mit Schreiben vom 06.09.2022 gab die deutsche Dublinbehörde bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .09.2016 in Deutschland einen Asylantrag stellte, der am XXXX .02.2017 abgelehnt wurde. Allerdings wurde ihr ein Abschiebeverbot zuerkannt und ihr am XXXX .02.2022 sowie am XXXX .02.2023 ein Aufenthaltstitel ausgestellt. Auch den beiden minderjährigen Beschwerdeführern wurde ein Abschiebeverbot zuerkannt. Mit Schreiben vom 06.09.2022 gab die deutsche Dublinbehörde bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .09.2016 in Deutschland einen Asylantrag stellte, der am römisch 40 .02.2017 abgelehnt wurde. Allerdings wurde ihr ein Abschiebeverbot zuerkannt und ihr am römisch 40 .02.2022 sowie am römisch 40 .02.2023 ein Aufenthaltstitel ausgestellt. Auch den beiden minderjährigen Beschwerdeführern wurde ein Abschiebeverbot zuerkannt. In der Folge richtete das Bundesamt am 21.09.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.In der Folge richtete das Bundesamt am 21.09.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Am 23.09.2022 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 63 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Am 23.09.2022 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 63 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 30.09.2022 wurde der Erstbeschwerdeführerin
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 04.10.2022 nachweislich übergeben (vgl. AS 201 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 30.09.2022 wurde der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 04.10.2022 nachweislich übergeben vergleiche AS 201 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.
- Am 13.10.2022 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass ihre Angaben auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gelten würden. Sie sei in Behandlung und habe Medikamente von der Apotheke des Krankenhauses, das in der Nähe des Camps sei, erhalten. Aktuell nehme sie die Medikamente Pantoprazol, Trittico retard und Escitalopram Sandoz. Wegen ihres Mannes habe die Erstbeschwerdeführerin seit ein paar Jahren große psychische Probleme. Sie sei in Deutschland einmal im Jahr 2016 und einmal im Jahr 2022 beim Arzt gewesen. In Österreich sei sie auch bei einem Arzt gewesen, der ihr gesagt habe, sie müsse die Medikamente regelmäßig einnehmen. Das sei alles. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien gesund und müssten keine Medikamente nehmen. Ihr Bruder und ihre Schwester würden in Wien leben. Wo genau wisse sie nicht. Seit 2015 oder 2016 sei der Erstbeschwerdeführerin bekannt, dass ihre Geschwister in Österreich aufhältig seien. Sie würde seit mindestens 15 Jahren nicht mehr mit ihren Geschwistern im selben Haushalt leben. In Österreich werde sie jeden Samstag von ihren Geschwistern besucht. Die Kinder würden spielen; das sei alles. Als sie in Deutschland gewesen sei, sei sie auch von ihren Geschwistern besucht worden. In Deutschland habe die Erstbeschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel bekommen. Seit 2016 sei sie in Deutschland gewesen. Sie sei ca. einen Monat in einem Camp gewesen, danach in einem Flüchtlingsheim und die letzten beiden Jahre in einer Privatwohnung. Sie habe in Deutschland immer eine staatliche Unterstützung erhalten. Gearbeitet bzw. eigenes Geld verdient habe die Erstbeschwerdeführerin nicht. Sie habe Deutschland verlassen, weil sie von ihrem nach islamischem Ritus verheirateten Mann bedroht worden sei. Er habe sie geschlagen, schlecht behandelt und bedroht. 2018 hätten sie sich getrennt und die Erstbeschwerdeführerin habe einen anderen Mann kennengelernt, von dem sie schwanger geworden sei. Dieser Mann sei der Vater des Drittbeschwerdeführers. Ihr erster Mann habe den Zweitbeschwerdeführer sehen wollen und habe bei diesem Treffen gemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin schwanger sei. Sie habe ihm alles von ihrem neuen Mann erzählt. Dieser neue Mann sei dann verschwunden, habe den Kontakt abgebrochen und gesagt, dass er das Kind nicht wolle. Daraufhin habe ihr ihr erster Mann vorgeschlagen, dass sie zu ihm zurückkehre; er wolle auch die Verantwortung für das [damals noch] ungeborene Kind (= Drittbeschwerdeführer) übernehmen. Im Jahr 2019 seien sie dann wieder zusammen gewesen. Das sei die freie Entscheidung der Erstbeschwerdeführerin gewesen. Wenig später habe er wieder begonnen sie zu schlagen und schlecht zu behandeln. Er und seine Mutter hätten die Erstbeschwerdeführerin als Hure bezeichnet und ihr ungeborenes Kind als unehelich. Ihr Leben sei die Hölle gewesen. Sie habe ein Kopftuch tragen müssen und er sei zuhause ein kleiner Mullah gewesen. Er habe sie geschlagen, erniedrigt und kontrolliert. Sie habe danach ernsthafte psychische Probleme gehabt und Medikamente nehmen müssen. Ein paar Tage vor ihrer Ausreise aus Deutschland sei die Erstbeschwerdeführerin joggen gewesen als sie ihr Mann schwer bedroht habe. Er habe ihr vorgehalten, sie habe sich mit einem anderen Mann treffen wollen. Diese Vorfälle und Drohungen habe sie der deutschen Polizei gemeldet, die ihr gesagt habe, dass sie Beweise benötigen würden. Die letzten beiden Jahre habe die Erstbeschwerdeführerin mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführerin allein in einer Wohnung gelebt. Ihr Mann habe von der Polizei die Anweisung bekommen, dass er nicht in ihre Nähe kommen dürfe. Sie habe auch keinen direkten Kontakt zu ihm gehabt. Ihre Betreuerin habe mit ihm gesprochen, wenn das notwendig gewesen sei. In einem Frauenhaus sei die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland nicht gewesen, aber sie habe Hilfe von der Diakonie bekommen. Ihr Mann habe sie drei Monate nicht besuchen dürfen. Danach sei er hin und wieder aufgetaucht und habe sie belästigt. Die Erstbeschwerdeführerin habe große Angst vor ihrem Ex-Mann, der in Deutschland lebe. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Deutschland gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe diese nicht gelesen, kenne jedoch die Lage in Deutschland gut, da sie alles persönlich miterlebt habe. Im Verwaltungsakt finden sich nachstehende verfahrensrelevante Unterlagen: ● Vaterschaftsanerkennung durch Herrn XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer vom XXXX .07.2019, ausgestellt vom Magistrat XXXX ; Vaterschaftsanerkennung durch Herrn römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer vom römisch 40 .07.2019, ausgestellt vom Magistrat römisch 40 ; ● „Sorgeerklärung“ betreffend gemeinsame Obsorge der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX über den Drittbeschwerdeführer vom XXXX .07.2019, ausgestellt vom Magistrat XXXX ; „Sorgeerklärung“ betreffend gemeinsame Obsorge der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 über den Drittbeschwerdeführer vom römisch 40 .07.2019, ausgestellt vom Magistrat römisch 40 ; ● Auszug aus dem Geburtenregister XXXX vom XXXX .07.2020 betreffend den Drittbeschwerdeführer; Auszug aus dem Geburtenregister römisch 40 vom römisch 40 .07.2020 betreffend den Drittbeschwerdeführer; ● Auszug aus dem Geburtenregister XXXX vom XXXX .12.2021 mit dem Anlass der Beurkundung „Nichtbestehen der Vaterschaft“ betreffend den Drittbeschwerdeführer; Auszug aus dem Geburtenregister römisch 40 vom römisch 40 .12.2021 mit dem Anlass der Beurkundung „Nichtbestehen der Vaterschaft“ betreffend den Drittbeschwerdeführer; ● Ladung der Erstbeschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht XXXX als Familiengericht in der Gewaltschutzsache der Erstbeschwerdeführerin gegen XXXX für den XXXX .10.2020; Ladung der Erstbeschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht römisch 40 als Familiengericht in der Gewaltschutzsache der Erstbeschwerdeführerin gegen römisch 40 für den römisch 40 .10.2020; ● Schreiben der Rechtsanwältin von XXXX vom XXXX .10.2020 an das Amtsgericht XXXX , dass dieser die Trennung von der Erstbeschwerdeführerin anerkennt und nicht beabsichtigt, sich dieser zu nähern und hofft, dass der Umgang mit dem gemeinsamen Kind (Anm.: Zweitbeschwerdeführer) einvernehmlich geregelt werden kann; Schreiben der Rechtsanwältin von römisch 40 vom römisch 40 .10.2020 an das Amtsgericht römisch 40 , dass dieser die Trennung von der Erstbeschwerdeführerin anerkennt und nicht beabsichtigt, sich dieser zu nähern und hofft, dass der Umgang mit dem gemeinsamen Kind Anmerkung, Zweitbeschwerdeführer) einvernehmlich geregelt werden kann; ● Beschluss des Amtsgericht XXXX vom XXXX .10.2021, dass Herr XXXX nicht der Vater des Drittbeschwerdeführers ist; Beschluss des Amtsgericht römisch 40 vom römisch 40 .10.2021, dass Herr römisch 40 nicht der Vater des Drittbeschwerdeführers ist; ● ärztliches Schreiben eines Krankenhauses in XXXX vom XXXX .05.2022 betreffend einen stationären Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin von XXXX .04.2022 bis XXXX .05.2022 mit der Diagnose mittelgradige depressive Episode samt Verordnungsplan und Laborbefund; ärztliches Schreiben eines Krankenhauses in römisch 40 vom römisch 40 .05.2022 betreffend einen stationären Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin von römisch 40 .04.2022 bis römisch 40 .05.2022 mit der Diagnose mittelgradige depressive Episode samt Verordnungsplan und Laborbefund; ● Auszug aus dem Konventionspass des Bruders der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .01.2018; Auszug aus dem Konventionspass des Bruders der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .01.2018; ● Auszug aus dem Konventionspass der Schwester der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .01.2018; Auszug aus dem Konventionspass der Schwester der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .01.2018; ● Kopien der Medikamentenschachteln von Trittico retard, Escitalopram Sandoz und Pantoprazol und ● Tazkira der Erstbeschwerdeführerin (auch in englischer Übersetzung vorgelegt)
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
- Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 07.11.2022 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass in Österreich ihre asylberechtigte Schwester und ihr asylberechtigter Bruder leben würden. Aufgrund der Gewalterfahrungen in Deutschland leide sie an einer mittelschweren depressiven Episode, benötige eine Psychopharmakatherapie und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Aufgrund des Besuchsrechts des Gefährders und des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin den Wohnort des Gefährders nicht verlassen könne, sei die Gefährdungslage bei einer Rückkehr nach Deutschland weiterhin virulent. Ein Wegzug aus XXXX in eine andere Region sei nicht möglich, da dies eine Beschäftigung zur Voraussetzung gehabt hätte, was für eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern nicht möglich sei.
- Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 07.11.2022 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass in Österreich ihre asylberechtigte Schwester und ihr asylberechtigter Bruder leben würden. Aufgrund der Gewalterfahrungen in Deutschland leide sie an einer mittelschweren depressiven Episode, benötige eine Psychopharmakatherapie und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Aufgrund des Besuchsrechts des Gefährders und des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin den Wohnort des Gefährders nicht verlassen könne, sei die Gefährdungslage bei einer Rückkehr nach Deutschland weiterhin virulent. Ein Wegzug aus römisch 40 in eine andere Region sei nicht möglich, da dies eine Beschäftigung zur Voraussetzung gehabt hätte, was für eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern nicht möglich sei. Ferner werde die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Schwester intensiv unterstützt und sei von dieser sowie von ihrem Bruder ein- bis zweimal in Deutschland besucht worden. Nunmehr werde sie von ihren Geschwistern einmal wöchentlich besucht. Es wäre für die Erstbeschwerdeführerin ein zweiwöchiger stationärer Krankenhausaufenthalt indiziert und habe ihre Schwester angeboten, für diese Zeit die beiden minderjährigen Beschwerdeführer zu sich zu nehmen, was jedoch mangels Jugendamtsbeschlüssen nicht möglich gewesen sei. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme der (namentlich genannten) Schwester der Erstbeschwerdeführerin.
- Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 21.04.2023 mit, dass die Beschwerdeführer am 19.12.2022 nach Deutschland überstellt worden waren und legte den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer bereits Anfang 2016 nach Deutschland ein und stellte dort am XXXX .01.2016 und am XXXX .02.2016 jeweils Asylanträge, die abgelehnt wurden. Allerdings wurde der Erstbeschwerdeführerin von den deutschen Behörden ein Abschiebeverbot zuerkannt und ihr am XXXX .02.2022 sowie am XXXX .02.2023 ein Aufenthaltstitel ausgestellt. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Deutschland geboren. Auch den beiden minderjährigen Beschwerdeführern wurde ein Abschiebeverbot zuerkannt. Am XXXX .08.2022 begaben sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 11.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer bereits Anfang 2016 nach Deutschland ein und stellte dort am römisch 40 .01.2016 und am römisch 40 .02.2016 jeweils Asylanträge, die abgelehnt wurden. Allerdings wurde der Erstbeschwerdeführerin von den deutschen Behörden ein Abschiebeverbot zuerkannt und ihr am römisch 40 .02.2022 sowie am römisch 40 .02.2023 ein Aufenthaltstitel ausgestellt. Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Deutschland geboren. Auch den beiden minderjährigen Beschwerdeführern wurde ein Abschiebeverbot zuerkannt. Am römisch 40 .08.2022 begaben sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 11.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.09.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 23.09.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.09.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 23.09.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer verließen Deutschland aufgrund der Angst der Erstbeschwerdeführerin vor ihrem gewalttätigen, nach islamischem Ritus verheirateten „Ehemann“ und Vater des Zweitbeschwerdeführers, von dem sie sich im Jahr 2020 endgültig getrennt hatte. In Deutschland erstattete die Erstbeschwerdeführern Anzeige gegen ihren früheren Lebensgefährten, der von der Polizei die Anweisung bekam, nicht in ihre Nähe zu kommen. Weiters bekamen die Beschwerdeführer von den deutschen Behörden staatliche Unterstützung in jeglicher Hinsicht, beispielsweise durch die Zurverfügungstellung von Unterkünften und Betreuung in Zusammenhang mit dem Schutz vor dem gewalttätigen ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die deutschen Behörden bzw. die deutsche Polizei schutzfähig und schutzwillig sind. In Deutschland wurde bei der Erstbeschwerdeführerin am XXXX .05.2022 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Diesbezüglich ist sie in Österreich in medikamentöser Behandlung und nimmt Pantoprazol, Trittico retard und Escitalopram Sandoz. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit, insbesondere therapeutischer Natur, wird nicht festgestellt. Da die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind, ist im Gesamtzusammenhang festzustellen, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Deutschland wurde bei der Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .05.2022 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Diesbezüglich ist sie in Österreich in medikamentöser Behandlung und nimmt Pantoprazol, Trittico retard und Escitalopram Sandoz. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit, insbesondere therapeutischer Natur, wird nicht festgestellt. Da die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind, ist im Gesamtzusammenhang festzustellen, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich leben ein Bruder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin als anerkannte Konventionsflüchtlinge. Während ihres Aufenthalts in Österreich lebten die Beschwerdeführer mit den genannten Angehörigen weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen bzw. bestanden wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Der Kontakt der Beschwerdeführer zu ihren Geschwistern bzw. Tante und Onkel beschränkte sich während des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf wöchentliche Besuche. Darüber hinausgehende Bindungen privater, familiärer oder beruflicher Natur bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Letztlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer am 19.12.2022 gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt wurden. 1.
- Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines und Dublin-Rückkehrer: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.). […] Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). b). Non-Refoulement: Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). […] c). Versorgung: Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen breitgestellt. […] Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
- bis zum
- Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
- Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
- Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
- Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). d). Unterbringung: Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedingungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus finde eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit dem neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). e). Medizinische Versorgung: Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und –status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA 16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA 16.4.2019; vergleiche GKV 6.11.2019). Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber
§ 264Abs.
2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber
Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wird kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Einreise der Erst- und des Zweibeschwerdeführers im Jahr 2016 nach Deutschland, zur unrechtmäßigen Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Geburt des Drittbeschwerdeführers in Deutschland auf dem vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister XXXX vom XXXX .07.
- 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Einreise der Erst- und des Zweibeschwerdeführers im Jahr 2016 nach Deutschland, zur unrechtmäßigen Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Geburt des Drittbeschwerdeführers in Deutschland auf dem vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister römisch 40 vom römisch 40 .07.
- Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .01.2016 und am XXXX .02.2016 in Deutschland Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffern und wurde die Antragstellung in Deutschland auch von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung bestätigt. Dass die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland abgelehnt worden waren, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 23.09.2022, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützt. Auf einem weiteren Schreiben der deutschen Dublinbehörde vom 06.09.2022 beruhen die Feststellungen zur Erteilung von Abschiebeverboten an alle drei Beschwerdeführer sowie zur Ausstellung der Aufenthaltstitel. Dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .01.2016 und am römisch 40 .02.2016 in Deutschland Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffern und wurde die Antragstellung in Deutschland auch von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung bestätigt. Dass die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland abgelehnt worden waren, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 23.09.2022, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO stützt. Auf einem weiteren Schreiben der deutschen Dublinbehörde vom 06.09.2022 beruhen die Feststellungen zur Erteilung von Abschiebeverboten an alle drei Beschwerdeführer sowie zur Ausstellung der Aufenthaltstitel. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet. Die Feststellungen zu den Gründen Deutschland zu verlassen (Angst der Erstbeschwerdeführerin vor ihrem gewalttätigen, nach islamischem Ritus verheirateten „Ehemann“, von dem sie sich 2020 endgültig getrennt hatte), zur Erstattung einer Anzeige gegen diesen Ex-Partner durch die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland, zur darauf folgenden polizeilichen Anweisung, nicht in ihre Nähe zu kommen, zur staatlichen Unterstützung der Beschwerdeführer durch die deutschen Behörden, zur Zurverfügungstellung von Unterkünften und zur Betreuung in Zusammenhang mit dem Schutz vor dem gewalttätigen ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie auf den vorgelegten Unterlagen (Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht XXXX und Schreiben der Rechtsanwältin des ehemaligen Lebensgefährten). Aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich sohin auch die Feststellung zur Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der deutschen Behörden bzw. der deutschen Polizei. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall von konkreten Bedrohungen in Deutschland einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten in Anspruch nehmen könnte, wie sie es auch schon in der Vergangenheit getan hat. Aus welchen Gründen dies nunmehr nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Es wurde auch nicht behauptet, dass Deutschland nicht gewillt oder nicht fähig wäre, seinen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführer dort Schutz benötigen bzw. beantragen sollten, nachzukommen. Generell ist anzuführen, dass nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführer im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Deutschland aktuell sowie konkret individuell einer Verfolgung durch den früheren Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers ausgesetzt sein könnten. Es ist bei der Größe Deutschlands nicht nachvollziehbar wie der Ex-Partner, der zudem nicht der Vater des Drittbeschwerdeführers ist (vgl. hierzu den Beschluss des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .10.2021), auf die Beschwerdeführer treffen sollte. Daher ist es wohl nahezu ausgeschlossen, den genauen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer in Deutschland zu erfahren, wenn die Erstbeschwerdeführerin nicht von sich aus den Kontakt zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten sucht. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in Deutschland kann aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht erkannt werden.Die Feststellungen zu den Gründen Deutschland zu verlassen (Angst der Erstbeschwerdeführerin vor ihrem gewalttätigen, nach islamischem Ritus verheirateten „Ehemann“, von dem sie sich 2020 endgültig getrennt hatte), zur Erstattung einer Anzeige gegen diesen Ex-Partner durch die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland, zur darauf folgenden polizeilichen Anweisung, nicht in ihre Nähe zu kommen, zur staatlichen Unterstützung der Beschwerdeführer durch die deutschen Behörden, zur Zurverfügungstellung von Unterkünften und zur Betreuung in Zusammenhang mit dem Schutz vor dem gewalttätigen ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie auf den vorgelegten Unterlagen (Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht römisch 40 und Schreiben der Rechtsanwältin des ehemaligen Lebensgefährten). Aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich sohin auch die Feststellung zur Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der deutschen Behörden bzw. der deutschen Polizei. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall von konkreten Bedrohungen in Deutschland einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten in Anspruch nehmen könnte, wie sie es auch schon in der Vergangenheit getan hat. Aus welchen Gründen dies nunmehr nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Es wurde auch nicht behauptet, dass Deutschland nicht gewillt oder nicht fähig wäre, seinen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführer dort Schutz benötigen bzw. beantragen sollten, nachzukommen. Generell ist anzuführen, dass nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführer im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Deutschland aktuell sowie konkret individuell einer Verfolgung durch den früheren Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers ausgesetzt sein könnten. Es ist bei der Größe Deutschlands nicht nachvollziehbar wie der Ex-Partner, der zudem nicht der Vater des Drittbeschwerdeführers ist vergleiche hierzu den Beschluss des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .10.2021), auf die Beschwerdeführer treffen sollte. Daher ist es wohl nahezu ausgeschlossen, den genauen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer in Deutschland zu erfahren, wenn die Erstbeschwerdeführerin nicht von sich aus den Kontakt zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten sucht. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in Deutschland kann aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht erkannt werden. Dass bei der Erstbeschwerdeführerin am XXXX .05.2022 in Deutschland eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde, gründet auf dem von ihr vorgelegten ärztlichen Scheiben eines Krankenhauses in XXXX vom selben Tag. Die weiteren Feststellungen zur medikamentösen Behandlung und zu den einzunehmenden Medikamenten beruhen zum einen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt und zum anderen auf den von ihr vorgelegten Medikamentenschachteln. Die Negativfeststellung, dass eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Sie gab an, dass ihr ein Arzt in Österreich gesagt habe, sie müsse die Medikamente regelmäßig einnehmen. Das sei alles (vgl. AS 227 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch wurden keine ärztlichen Bestätigungen oder Ähnliches im Verfahren vorgelegt. Zum Beschwerdevorbringen, es wäre für die Erstbeschwerdeführerin ein zweiwöchiger stationärer Krankenhausaufenthalt indiziert, ist auszuführen, dass dieser Teil des Vorbringens lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da dies weder durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen (der angebliche Arztbrief vom XXXX .04.2022 wurde der Beschwerde – entgegen der Ankündigung – nicht beigelegt) noch von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auch nur ansatzweise erwähnt wurde. Genauso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen betreffend eine Psychopharmakatherapie sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Das diesbezügliche Vorbringen stellt sich sohin als Scheinbehauptung dar und geht ins Leere. Da den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Dass bei der Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .05.2022 in Deutschland eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde, gründet auf dem von ihr vorgelegten ärztlichen Scheiben eines Krankenhauses in römisch 40 vom selben Tag. Die weiteren Feststellungen zur medikamentösen Behandlung und zu den einzunehmenden Medikamenten beruhen zum einen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt und zum anderen auf den von ihr vorgelegten Medikamentenschachteln. Die Negativfeststellung, dass eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Sie gab an, dass ihr ein Arzt in Österreich gesagt habe, sie müsse die Medikamente regelmäßig einnehmen. Das sei alles vergleiche AS 227 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch wurden keine ärztlichen Bestätigungen oder Ähnliches im Verfahren vorgelegt. Zum Beschwerdevorbringen, es wäre für die Erstbeschwerdeführerin ein zweiwöchiger stationärer Krankenhausaufenthalt indiziert, ist auszuführen, dass dieser Teil des Vorbringens lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da dies weder durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen (der angebliche Arztbrief vom römisch 40 .04.2022 wurde der Beschwerde – entgegen der Ankündigung – nicht beigelegt) noch von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auch nur ansatzweise erwähnt wurde. Genauso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen betreffend eine Psychopharmakatherapie sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Das diesbezügliche Vorbringen stellt sich sohin als Scheinbehauptung dar und geht ins Leere. Da den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Dass ein Bruder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin als anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich leben, gründet auf ihren Angaben im Verfahren und wurde durch die Vorlage der Auszüge aus den Konventionspässen bestätigt. Betreffend ihre Geschwister brachte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt vor, dass sie nicht genau wisse, wo diese leben würden. Sie würde seit mindestens 15 Jahren nicht mehr mit ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt leben. In Österreich werde sie von ihren Geschwistern jeden Samstag besucht und die Kinder würden spielen. Das sei alles (vgl. AS 229 und AS 231 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Diesen Aussagen lässt sich weder das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts noch sonstiger Abhängigkeiten entnehmen, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Da das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den wöchentlichen Besuchen ihrer Geschwister ohnehin den Feststellungen zugrunde gelegt wurde und darüber hinaus aus ihren Angaben keine besonders intensiven Beziehungen zu ihren Geschwistern ersichtlich sind, war dem Antrag in der Beschwerde auf zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester der Erstbeschwerdeführerin nicht näher zu treten. Da weitere Bindungen im Bundesgebiet nicht vorgebracht wurden, war festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich bestehen. Dass ein Bruder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin als anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich leben, gründet auf ihren Angaben im Verfahren und wurde durch die Vorlage der Auszüge aus den Konventionspässen bestätigt. Betreffend ihre Geschwister brachte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt vor, dass sie nicht genau wisse, wo diese leben würden. Sie würde seit mindestens 15 Jahren nicht mehr mit ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt leben. In Österreich werde sie von ihren Geschwistern jeden Samstag besucht und die Kinder würden spielen. Das sei alles vergleiche AS 229 und AS 231 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Diesen Aussagen lässt sich weder das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts noch sonstiger Abhängigkeiten entnehmen, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Da das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den wöchentlichen Besuchen ihrer Geschwister ohnehin den Feststellungen zugrunde gelegt wurde und darüber hinaus aus ihren Angaben keine besonders intensiven Beziehungen zu ihren Geschwistern ersichtlich sind, war dem Antrag in der Beschwerde auf zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester der Erstbeschwerdeführerin nicht näher zu treten. Da weitere Bindungen im Bundesgebiet nicht vorgebracht wurden, war festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich bestehen. Die Feststellung zur gemeinsamen komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland am 19.12.2022 gründet auf dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag. 2.
- Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass sie sie nicht gelesen habe, aber die Lage in Deutschland kenne. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem die Erstbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die abgelehnt wurden und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem die Erstbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die abgelehnt wurden und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung der Asylverfahrens der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung der Asylverfahrens der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten hat, ändert nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Dass die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten hat, ändert nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland, ihre Behandlung als Asylwerberin durch die deutschen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Ebenso wenig wurde die Bereitstellung der medizinischen Versorgung für Asylwerber bzw. deren Verfügbarkeit in Deutschland von der Erstbeschwerdeführerin beanstandet. Auch in Bezug auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführer wurde kein negatives Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer Behandlung durch die deutschen Behörden erstattet. Die Erstbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass in Deutschland alles ok gewesen sei. Sie hätten alles bekommen, was sie gebraucht hätten, und zwar auch eine Wohnung. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Deutschland immer eine staatliche Unterstützung erhalten und habe nie gearbeitet oder eigenes Geld verdient. Betreffend die Probleme mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten gab sie an, sie habe die Vorfälle und Drohungen der deutschen Polizei gemeldet und habe ihr Mann die Anweisung bekommen, nicht in ihre Nähe zu kommen. Sie habe auch keinen direkten Kontakt zu ihm gehabt, sondern ihre Betreuerin habe mit ihm gesprochen, wenn das notwendig gewesen sei. Er habe sie drei Monate nicht besuchen dürfen. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin auch Hilfe von der Diakonie bekommen. Systemische Mängel im deutschen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland sind hieraus keinesfalls zu erblicken. Zum Vorbringen betreffend eine allfällige Bedrohung durch den ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin bzw. den Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Drohungen und/oder Belästigungen von Seiten des Ex-Partners der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Deutschland bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Vollkommen unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Erstbeschwerdeführerin den Wohnort des Gefährders nicht verlassen könne, weil ihr ein Wegzug aus XXXX nicht möglich sei, da dies eine Beschäftigung zur Voraussetzung gehabt hätte, was für eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern nicht möglich sei. Zum einen handelt es sich bei den beiden minderjährigen Beschwerdeführern um ein achteinhalbjähriges und ein dreieinhalbjähriges Kind und ist zumindest der achteinhalbjährige Zweitbeschwerdeführer mit Sicherheit kein Kleinkind mehr. Zum anderen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von achteinhalb und dreieinhalb Jahren keiner Beschäftigung nachgehen könnte, wie es Millionen andere Alleinerzieherinnen tun, zumal in Deutschland ausreichende Kinderbetreuungsplätze vorhanden sind. Auch dieser Teil des Beschwerdevorbringens geht sohin ins Leere. Zum Vorbringen betreffend eine allfällige Bedrohung durch den ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin bzw. den Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Drohungen und/oder Belästigungen von Seiten des Ex-Partners der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Deutschland bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Vollkommen unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Erstbeschwerdeführerin den Wohnort des Gefährders nicht verlassen könne, weil ihr ein Wegzug aus römisch 40 nicht möglich sei, da dies eine Beschäftigung zur Voraussetzung gehabt hätte, was für eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern nicht möglich sei. Zum einen handelt es sich bei den beiden minderjährigen Beschwerdeführern um ein achteinhalbjähriges und ein dreieinhalbjähriges Kind und ist zumindest der achteinhalbjährige Zweitbeschwerdeführer mit Sicherheit kein Kleinkind mehr. Zum anderen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von achteinhalb und dreieinhalb Jahren keiner Beschäftigung nachgehen könnte, wie es Millionen andere Alleinerzieherinnen tun, zumal in Deutschland ausreichende Kinderbetreuungsplätze vorhanden sind. Auch dieser Teil des Beschwerdevorbringens geht sohin ins Leere. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen, was im Fall der Beschwerdeführer allerdings ohnehin nicht von Relevanz ist, da den Beschwerdeführern von den deutschen Behörden Abschiebeverbote zuerkannt und Aufenthaltstitel ausgestellt wurden. Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind auch hieraus nicht zu erkennen. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen zum Asylsystem in Deutschland erstattet hat, das die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG entkräftet, zumal sie weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde substanziierte Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen zum Asylsystem in Deutschland erstattet hat, das die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG entkräftet, zumal sie weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde substanziierte Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Wie im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Es besteht auch kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung, da den Beschwerdeführern Abschiebeverbote erteilt und Aufenthaltstitel ausgestellt wurden. Daher kann ebenso unter diesem Aspekt ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, wobei eine derartige Befürchtung auch nicht geäußert wurde. Es besteht auch kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung, da den Beschwerdeführern Abschiebeverbote erteilt und Aufenthaltstitel ausgestellt wurden. Daher kann ebenso unter diesem Aspekt ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, wobei eine derartige Befürchtung auch nicht geäußert wurde. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bleiben will, weil hier zwei ihrer Geschwister als Konventionsflüchtlinge leben, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt wurde bei der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, wogegen sie Medikamente nimmt. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht festgestellt, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen mangels geeigneter Nachweise lediglich eine Scheinbehauptung darstellt. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem und haben Asylwerber im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor, die beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben (vgl. Seite 25 im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt wurde bei der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland ei