RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2023 GeschäftszahlW292 2265154-1 Spruch, W292 2265154-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Ausgangsverfahren vor der belangten Behörde liegt zusammengefasst nachstehender Sachverhalt zugrunde:
- XXXX (nachfolgend BF oder Beschwerdeführer) und XXXX (nachfolgend mP oder mitbeteiligte Partei) lebten von Jänner 2013 bis 24.12.2020 in einer Lebensgemeinschaft und ging aus dieser am XXXX .2020 ein Kind hervor. Die mitbeteiligte Partei brachte vor, es habe seit Beginn der Schwangerschaft immer mehr Probleme in der Beziehung gegeben, die zuletzt im Ende der Beziehung gipfelten. Einer der Gründe für die Spannungen und Probleme in der Paarbeziehung seien das dominante Verhalten der väterlichen Großmutter und der Kontakt zu letzterer mit dem gemeinsamen Sohn gewesen. Aus ihrer Erfahrung mit der Familie ihres Lebensgefährten von diesem – vor allem in Konfliktsituationen – anderen gegenüber als unglaubwürdig dargestellt zu werden, habe die mitbeteiligte Partei in Vorahnung künftiger Kontakt- und Obsorgerechtsstreitigkeiten im Dezember 2020 Fotos eines Chatverlaufes auf WhatsApp zwischen dem BF und seinem Bruder über deren Mutter (väterliche Großmutter) angefertigt, um die dort thematisierten , von der mP als negativ für das Kindeswohl empfundenen Ansichten der väterlichen Großmutter in Bezug auf das COVID-19 Virus gegebenenfalls unter Beweis stellen zu können.
- römisch 40 (nachfolgend BF oder Beschwerdeführer) und römisch 40 (nachfolgend mP oder mitbeteiligte Partei) lebten von Jänner 2013 bis 24.12.2020 in einer Lebensgemeinschaft und ging aus dieser am römisch 40 .2020 ein Kind hervor. Die mitbeteiligte Partei brachte vor, es habe seit Beginn der Schwangerschaft immer mehr Probleme in der Beziehung gegeben, die zuletzt im Ende der Beziehung gipfelten. Einer der Gründe für die Spannungen und Probleme in der Paarbeziehung seien das dominante Verhalten der väterlichen Großmutter und der Kontakt zu letzterer mit dem gemeinsamen Sohn gewesen. Aus ihrer Erfahrung mit der Familie ihres Lebensgefährten von diesem – vor allem in Konfliktsituationen – anderen gegenüber als unglaubwürdig dargestellt zu werden, habe die mitbeteiligte Partei in Vorahnung künftiger Kontakt- und Obsorgerechtsstreitigkeiten im Dezember 2020 Fotos eines Chatverlaufes auf WhatsApp zwischen dem BF und seinem Bruder über deren Mutter (väterliche Großmutter) angefertigt, um die dort thematisierten , von der mP als negativ für das Kindeswohl empfundenen Ansichten der väterlichen Großmutter in Bezug auf das COVID-19 Virus gegebenenfalls unter Beweis stellen zu können.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG als unbegründet ab. In rechtlicher Hinsicht stellte die belangte Behörde hierzu fest, dass das Erheben der in Rede stehenden personenbezogenen Daten zum Zweck der späteren Beweisführung in einem zivilrechtlichen Verfahren vom Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt gewesen sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG als unbegründet ab. In rechtlicher Hinsicht stellte die belangte Behörde hierzu fest, dass das Erheben der in Rede stehenden personenbezogenen Daten zum Zweck der späteren Beweisführung in einem zivilrechtlichen Verfahren vom Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gedeckt gewesen sei.
- Dagegen erhob der BF am 22.12.2022 Bescheidbeschwerde und legte die DSB diese am 02.01.2023 dem BVwG vor. In rechtlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Ansicht, die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Verarbeitung und Offenlegung der in Rede stehenden Chatkonversationen sei keinesfalls im berechtigten Interesse der mitbeteiligten Partei gelegen, da die in Rede stehenden Informationen nicht geeignet gewesen seien, den Prozessstandpunkt der mitbeteiligten Partei und Kindesmutter im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zu stärken oder diesem in sonstiger Weise zum Durchbruch zu verhelfen.
- Dagegen erhob der BF am 22.12.2022 Bescheidbeschwerde und legte die DSB diese am 02.01.2023 dem BVwG vor. In rechtlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Ansicht, die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Verarbeitung und Offenlegung der in Rede stehenden Chatkonversationen sei keinesfalls im berechtigten Interesse der mitbeteiligten Partei gelegen, da die in Rede stehenden Informationen nicht geeignet gewesen seien, den Prozessstandpunkt der mitbeteiligten Partei und Kindesmutter im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zu stärken oder diesem in sonstiger Weise zum Durchbruch zu verhelfen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (nachfolgend BF oder Beschwerdeführer) und XXXX (nachfolgend mP oder mitbeteiligte Partei) lebten von Jänner 2013 bis 24.12.2020 in einer Lebensgemeinschaft und ging aus dieser am XXXX .2020 ein Kind hervor.1.
- römisch 40 (nachfolgend BF oder Beschwerdeführer) und römisch 40 (nachfolgend mP oder mitbeteiligte Partei) lebten von Jänner 2013 bis 24.12.2020 in einer Lebensgemeinschaft und ging aus dieser am römisch 40 .2020 ein Kind hervor. 1.
- Die mitbeteiligte Partei fertigte am 19.12.2020 Abbildungen einer WhatsApp Unterhaltung zwischen dem BF und dessen Bruder an, indem sie die entsprechenden Chatkonversationen vom Bildschirm des Smartphones des BF abfotografierte. Aus dem gegenständlichen Nachrichtenverlauf zwischen dem BF und dessen Bruder geht hervor, dass die väterliche Großmutter des minderjährigen Kindes in Hinblick auf das COVID-Virus und Testmethoden zum Teil verschwörerische Ansichten vertrat. Die in der WhatsApp-Konversation enthaltenen Informationen waren aus Sicht der mitbeteiligten Partei geeignet aufzuzeigen, dass die väterliche Großmutter Ansichten vertrat und Handlungen setzte die bei der Kindesmutter die berechtigte Sorge hervorrief, dass ein unbeaufsichtigter Kontakt zwischen dem Kleinkind und der väterlichen Großmutter dem Kindeswohl abträglich sein könnte. 1.
- Im Jahr 2021 kam es zu einem zivilgerichtlichen Verfahren in der Pflegschaftssache XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX . Im Zuge des Verfahrens legte die mitbeteiligte Partei schließlich gegenständliche Ablichtungen besagter WhatsApp-Nachrichten als Beweismittel vor. Am 15.10.2021 wurde die väterliche Großmutter im og. Pflegschaftsverfahren als Zeugin vernommen und mit den in Rede stehenden Informationen aus den WhatsApp-Konversationen konfrontiert. Die väterliche Großmutter räumte daraufhin im Zuge ihrer Befragung ein, in Bezug auf CORONA-Testmethoden es für zumindest möglich zu halten, dass den Getesteten Chips implantiert werden könnten. Zudem räumte sie ein, dass ihr Ehemann zeitweise mit einer geladenen Waffe schlief, um sich allenfalls gegen Eindringlinge zur Wehr setzen zu können. In diesem Verfahren wurde seitens des berufenen Gerichts letztlich keine von der väterlichen Großmutter ausgehende Kindeswohlgefährdung festgestellt. Abgesehen von dem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren hat die mitbeteiligte Partei den verfahrensgegenständlichen Chat-Verlauf gegenüber keinen weiteren Personen offengelegt oder die enthaltenen Informationen sonst zugänglich gemacht. 1.
- Im Jahr 2021 kam es zu einem zivilgerichtlichen Verfahren in der Pflegschaftssache römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Im Zuge des Verfahrens legte die mitbeteiligte Partei schließlich gegenständliche Ablichtungen besagter WhatsApp-Nachrichten als Beweismittel vor. Am 15.10.2021 wurde die väterliche Großmutter im og. Pflegschaftsverfahren als Zeugin vernommen und mit den in Rede stehenden Informationen aus den WhatsApp-Konversationen konfrontiert. Die väterliche Großmutter räumte daraufhin im Zuge ihrer Befragung ein, in Bezug auf CORONA-Testmethoden es für zumindest möglich zu halten, dass den Getesteten Chips implantiert werden könnten. Zudem räumte sie ein, dass ihr Ehemann zeitweise mit einer geladenen Waffe schlief, um sich allenfalls gegen Eindringlinge zur Wehr setzen zu können. In diesem Verfahren wurde seitens des berufenen Gerichts letztlich keine von der väterlichen Großmutter ausgehende Kindeswohlgefährdung festgestellt. Abgesehen von dem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren hat die mitbeteiligte Partei den verfahrensgegenständlichen Chat-Verlauf gegenüber keinen weiteren Personen offengelegt oder die enthaltenen Informationen sonst zugänglich gemacht. 1.
- Insgesamt herrschte zwischen dem BF und der mitbeteiligten Partei bereits seit dem Jahr 2020 ein konfliktbeladenes Verhältnis, dass von wechselseitigen Beschimpfungen und Gehässigkeiten geprägt war. Beide Parteien hielten eine Beendigung der Paarbeziehung für wahrscheinlich bis unausweichlich. Gegenstand der Auseinandersetzungen war auch immer wieder die Rolle und das Verhalten der väterlichen Großmutter sowie deren Kontakt zum minderjährigen Kind, aber auch Fragen zur Obsorge des gemeinsamen Sohnes. Der BF nahm schließlich am 23.12.2020 einen Termin bei einer auf Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwältin wahr und holte rechtliche Erkundigungen zu Fragen der Obsorge des gemeinsamen Kindes sowie vermögensrechtlichen Ansprüchen in Folge einer allfälligen Trennung von der mitbeteiligten Partei und Kindesmutter ein. 1.
- Der BF strengte seit der Trennung von der mitbeteiligten Partei mehrere Verfahren gegen diese und deren Familie an, wobei diese nicht ausschließlich die Obsorge des gemeinsamen Kindes zum Gegenstand hatten. Zum Teil machte der BF erfolgreich bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die mitbeteiligte Partei gerichtlich geltend. Er legte jedoch auch eine Anzeige bei der zuständigen Baubehörde in Bezug auf das Fehlen eines Handlaufes zur Absicherung einer Stiege im Wohnhaus der mitbeteiligten Partei, eine weitere Anzeige betraf den behaupteten Verstoß des Vaters der mitbeteiligten Partei gegen Meldevorschriften.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen Zu 1.
- ergeben sich anhand des diesbezüglich unstrittigen Akteninhaltes und der damit in Einklang stehenden Aussagen der Parteien. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich zunächst anhand des Akteninhaltes und der Aussagen der Parteien. So gibt die mitbeteiligte Partei an, die gegenständlichen Konversationen vom Bildschirm des Smartphones des Beschwerdeführers abfotografiert zu haben, um die obskuren Ansichten der väterlichen Großmutter zum COVID-Virus im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Beleg einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch die Großmutter belegen zu können. Dabei war die mitbeteiligte Partei aus Sicht des erkennenden Senates nachvollziehbar von der Sorge getragen, dass ihren Aussagen vor Gericht kein Glaube geschenkt werden könnte, da es sich bei der väterlichen Großmutter um eine Richterin im Ruhestand handelte und insgesamt der Kindesvater und dessen Familie im Konfliktfall die mitbeteiligte Partei als hysterisch und unglaubwürdig darstellten. Es ergibt sich zudem bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Obsorgestreitigkeiten im Zuge von Trennungen hoch emotional und auch auf dem Rechtsweg ausgetragen werden. Ob der Beschwerdeführer die in Rede stehenden WhatsApp-Konversationen zwischen ihm und seinem Bruder am 19.12.2020 der mitbeteiligten Partei selbst zur Kenntnis gebracht hat, kann aufgrund der diesbezüglich völlig gegensätzlichen Aussagen der Parteien nicht abschließend geklärt werden. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich auf Basis der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus der Niederschrift der Zeugenbefragung der väterlichen Großmutter vor dem BG XXXX vom 15.10.
- Damit in Einklang stehen die Aussagen der Parteien im Rahmen deren Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die mitbeteiligte Partei den verfahrensgegenständlichen Chat-Verlauf – über das pflegschaftsgerichtliche Verfahren hinaus – weiteren Personen gegenüber offengelegt hätte, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch sind hierfür im Zuge des hg. Verfahrens Hinweise hervorgekommen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich auf Basis der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus der Niederschrift der Zeugenbefragung der väterlichen Großmutter vor dem BG römisch 40 vom 15.10.
- Damit in Einklang stehen die Aussagen der Parteien im Rahmen deren Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die mitbeteiligte Partei den verfahrensgegenständlichen Chat-Verlauf – über das pflegschaftsgerichtliche Verfahren hinaus – weiteren Personen gegenüber offengelegt hätte, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch sind hierfür im Zuge des hg. Verfahrens Hinweise hervorgekommen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich anhand der diesbezüglichen Aussagen der Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht. So räumte der BF selbst ein, die mitbeteiligte Partei im Zuge von Auseinandersetzungen im Jahr 2020 als „Trampel“ bezeichnet, sich mehrfach privat mit einer Kollegin getroffen und „geflirtet“ zu haben und es selbst für durchaus möglich gehalten zu haben, dass die Paarbeziehung zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei vor dem Ende stand. Vor diesem Hintergrund gab der BF an den Bedarf gesehen zu haben, am 23.12.2020 rechtliche Beratungsleistungen einer namhaften Scheidungsanwältin einzuholen. Der BF stellte auch nicht in Abrede, dass seine Mutter problematische Ansichten in Bezug auf das COVID-Virus vertrat bzw. dass deren Ehemann zeitweise eine geladene Waffe im Schlafzimmer verwahrte. Vor alldem erscheint es dem erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar, dass die mitbeteiligte Partei Befürchtungen dahingehend hegte, es könnte im Zuge der Trennung und Auflösung der häuslichen Gemeinschaft zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kindesvater und der väterlichen Großmutter hinsichtlich des Obsorge- und Kontaktrechts zum minderjährigen Sohn kommen, im Rahmen derer auch Beweise zum Beleg allenfalls kindeswohlgefährdender Umstände erforderlich sein werden. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich anhand der diesbezüglichen Aussagen der mitbeteiligten Partei, wobei die in Rede stehenden Umstände vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wurden. Der BF räumte danach gefragt ein, die Anzeige wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Meldegesetz durch den Vater der mitbeteiligten Partei aus reiner Schikane eingebracht zu haben. Zu den übrigen – von ihm angestrengten – Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei vertritt der BF die Ansicht, dass diese zur legitimen Verfolgung seiner rechtlichen Ansprüche erforderlich waren und weitestgehend auch erfolgreich gewesen seien.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt verfahrensgegenständlich gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt verfahrensgegenständlich gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.
- Anzuwendendes Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt: „ Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)–
(4)[…] Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)[…]
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)–
(10)[…]“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2)„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; …
(7)„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; …
(10)„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; … Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
- f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: [ … ] f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. [ … ]“ 3.
- Zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen: 3.2.
- Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.3.2.
- Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. 3.2.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Beweiszwecken in einem zivilgerichtlichen Verfahren, aus dem in Rede stehenden Nachrichtenverlauf gehen zweifelsohne Informationen hervor, die sich (auch) auf den Beschwerdeführer beziehen, wodurch jedenfalls der Tatbestand des Art. 4 Z 1 DSGVO erfüllt ist, kann grundsätzlich – sofern geeignet und erforderlich – vom Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt sein (vgl. das Urteil des EuGH vom 17.06.2021 in der Rechtssache C-597/19, Rn. 106ff mwN). Der Begriff Rechtsansprüche ist dabei weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht oder absehbar ist. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw. eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (vgl. OGH vom 24.08.2022, 7Ob121/22b, Rn. 22ff). Die Grenze der „Erforderlichkeit“ im Sinn der Art. 6 Abs. 1 lit. f und Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO ist aufgrund deren Bedeutung für die rechtsstaatliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht allzu streng zu handhaben (Schiff in Ehmann/Selmayr, Art. 9 DSGVO, Rz 49). Etwa im Fall von Prozessvorbringen ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben (Schiff in Ehmann/Selmayr, Art. 9 DSGVO, Rz 49). Im Umkehrschluss muss dies umso mehr für personenbezogene Daten gelten, die - wie im vorliegenden Zusammenhang – nicht unter die besonders geschützten Datenkategorien des Art. 9 Abs. 1 DSGVO fallen. 3.2.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Beweiszwecken in einem zivilgerichtlichen Verfahren, aus dem in Rede stehenden Nachrichtenverlauf gehen zweifelsohne Informationen hervor, die sich (auch) auf den Beschwerdeführer beziehen, wodurch jedenfalls der Tatbestand des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO erfüllt ist, kann grundsätzlich – sofern geeignet und erforderlich – vom Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gedeckt sein vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.06.2021 in der Rechtssache C-597/19, Rn. 106ff mwN). Der Begriff Rechtsansprüche ist dabei weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht oder absehbar ist. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw. eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre vergleiche OGH vom 24.08.2022, 7Ob121/22b, Rn. 22ff). Die Grenze der „Erforderlichkeit“ im Sinn der Artikel 6, Absatz eins, Litera f und Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO ist aufgrund deren Bedeutung für die rechtsstaatliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht allzu streng zu handhaben (Schiff in Ehmann/Selmayr, Artikel 9, DSGVO, Rz 49). Etwa im Fall von Prozessvorbringen ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben (Schiff in Ehmann/Selmayr, Artikel 9, DSGVO, Rz 49). Im Umkehrschluss muss dies umso mehr für personenbezogene Daten gelten, die - wie im vorliegenden Zusammenhang – nicht unter die besonders geschützten Datenkategorien des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO fallen. 3.2.
- Wie festgestellt, hat die mitbeteiligte Partei in einem ersten Schritt im Dezember 2020 einen Nachrichtenverlauf auf WhatsApp zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder – wobei der Nachrichtenverlauf verschwörerische Ansichten der väterlichen Großmutter zum COVID-Virus zumindest nahelegt – abfotografiert und dadurch auf einem von ihr genutzten Gerät gespeichert und verarbeitet. In einem zweiten Schritt hat die mitbeteiligte Partei diesen Nachrichtenverlauf in einem pflegschaftsrechtlichen Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht zu Beweiszwecken im September 2021 in Vorlage gebracht. Dadurch hat die mitbeteiligte Partei zweifelsohne personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (und auch weiterer Personen) verarbeitet und offengelegt. Die mitbeteiligte Partei hat die in Rede stehenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Beweisführung dafür verarbeitet, um eine – aus ihrer Sicht von der väterlichen Großmutter ausgehende – Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 188 Abs. 1 ABGB zu belegen und zu erwirken, dass das Kontaktrecht der väterlichen Großmutter nach Möglichkeit gerichtlich beschränkt werde. 3.2.
- Wie festgestellt, hat die mitbeteiligte Partei in einem ersten Schritt im Dezember 2020 einen Nachrichtenverlauf auf WhatsApp zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder – wobei der Nachrichtenverlauf verschwörerische Ansichten der väterlichen Großmutter zum COVID-Virus zumindest nahelegt – abfotografiert und dadurch auf einem von ihr genutzten Gerät gespeichert und verarbeitet. In einem zweiten Schritt hat die mitbeteiligte Partei diesen Nachrichtenverlauf in einem pflegschaftsrechtlichen Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht zu Beweiszwecken im September 2021 in Vorlage gebracht. Dadurch hat die mitbeteiligte Partei zweifelsohne personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (und auch weiterer Personen) verarbeitet und offengelegt. Die mitbeteiligte Partei hat die in Rede stehenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Beweisführung dafür verarbeitet, um eine – aus ihrer Sicht von der väterlichen Großmutter ausgehende – Kindeswohlgefährdung im Sinne von Paragraph 188, Absatz eins, ABGB zu belegen und zu erwirken, dass das Kontaktrecht der väterlichen Großmutter nach Möglichkeit gerichtlich beschränkt werde. 3.2.
- Wie festgestellt, durfte die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen, dass es in absehbarer Zeit im Zuge der Trennung vom Kindesvater zu einer rechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die Obsorge und das Kontaktrecht den gemeinsamen Sohn betreffend kommen werde, sowie dass auch die väterliche Großmutter versuchen werde, ein Kontaktrecht zum Enkelsohn rechtlich durchzusetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass die väterliche Großmutter sich wie festgestellt bereits in der Vergangenheit auf energische und eigenwillige Art und Weise in die Kindererziehung einbrachte, eine zumindest zweifelhafte Weltanschauung zu Thematik der COVID-Testmethoden vertrat und mit einem Ehepartner zusammenlebte, der zeitweilig mit einer geladenen Waffe unter dem Kopfpolster schlief. In rechtlicher Hinsicht war daher festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Verarbeitungsvorgänge zu Zwecken der Beweisführung in einem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren erforderlich waren. Die in Rede stehenden Informationen waren ex ante betrachtet auch potenziell geeignet, eine von der väterlichen Großmutter ausgehende Kindeswohlgefährdung zu belegen. Dabei sind an die rechtliche Einschätzung der mitbeteiligten Partei – diese ist juristische Laiin – dahingehend, welche Beweise konkret dazu geeignet sein werden, eine von der väterlichen Großmutter potenziell ausgehende Kindeswohlgefährdung vor Gericht zu beweisen, keine überzogenen Anforderungen zu stellen. So standen die vorgelegten Chat-Protokolle jedenfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Prozessstoff im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren und waren zumindest abstrakt geeignet dazu beizutragen, ein Gesamtbild zu den familiären Verhältnissen im Umfeld des Kindes darzustellen. Das Interesse an der gegenständlichen Datenverarbeitung zu Beweiszwecken überwiegt im vorliegenden Fall auch das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der Nachrichtenkorrespondenz mit dessen Bruder; dies deshalb, da es der mitbeteiligten Partei vor Gericht kaum möglich gewesen wäre, Ansichten und Verhaltensweisen der väterlichen Großmutter, die bei verständiger Betrachtung durchaus geeignet erscheinen, Befürchtungen hinsichtlich einer Kindeswohlgefährdung auszulösen, ohne Vorlage entsprechender Beweise zu belegen. Hinzu kommt, dass die mitbeteiligte Partei die in Rede stehenden Chat-Protokolle – außer im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren – keinen weiteren Personen gegenüber offengelegt hat. Auch sonst kamen keine Hinweise hervor, die eine willkürliche Offenlegung der verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei nahelegten. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die gegenständliche Beweisführung in einem Pflegschaftsverfahren erfülle die Voraussetzung der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ im vorliegenden Fall nicht, vermag daher nicht zu überzeugen. 3.2.
- Im Ergebnis war der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde daher vollinhaltlich zu folgen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH
- 2020, Ra 2018/04/0157).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH
- 2020, Ra 2018/04/0157). Zwar liegt zu den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen – näherhin zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO iVm § 188 ABGB – soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch ist der Wortlaut des Ausnahmetatbestandes in Art. 6 Abs. 1 lit. f (iVm Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO klar und eindeutig in Bezug darauf, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Beweiszwecken in einem zivilgerichtlichen Verfahren – sofern geeignet und erforderlich – zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet werden dürfen. Ob eine konkrete Verarbeitung personenbezogener Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vom Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt ist, hängt dabei regelmäßig von einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ab, die nicht revisibel ist. Zwar liegt zu den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen – näherhin zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 188, ABGB – soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch ist der Wortlaut des Ausnahmetatbestandes in Artikel 6, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera f,) DSGVO klar und eindeutig in Bezug darauf, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Beweiszwecken in einem zivilgerichtlichen Verfahren – sofern geeignet und erforderlich – zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet werden dürfen. Ob eine konkrete Verarbeitung personenbezogener Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vom Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gedeckt ist, hängt dabei regelmäßig von einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ab, die nicht revisibel ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W292.2265154.1.00