G314 2270900-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlG314 2270900-1 Spruch, G314 2270900-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang RUCKENBAUER als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Präsidentin XXXX für Strafsachen Graz vom XXXX 2023, Zl. XXXX betreffend Aufhebung eines Zahlungsauftrags:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang RUCKENBAUER als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Präsidentin römisch 40 für Strafsachen Graz vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 betreffend Aufhebung eines Zahlungsauftrags:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Rechtsanwalt Mag. Wolfgang RUCKENBAUER für ihn zum Sachwalter für die Vertretung vor sämtlichen Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt. Mit dem Beschluss vom XXXX ordnete das Bezirksgericht XXXX einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 242 Abs 2 ABGB für Eingaben des BF bei sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten an. Der Beschwerdeführer (BF) ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Rechtsanwalt Mag. Wolfgang RUCKENBAUER für ihn zum Sachwalter für die Vertretung vor sämtlichen Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt. Mit dem Beschluss vom römisch 40 ordnete das Bezirksgericht römisch 40 einen Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ABGB für Eingaben des BF bei sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten an.
Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX zurückgewiesen und er gleichzeitig gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90 verpflichtet. Mit dem Zahlungsauftrag vom XXXX wurden dem BF der Pauschalkostenbeitrag von EUR 90 zur Zahlung vorgeschrieben. Mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 zurückgewiesen und er gleichzeitig gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90 verpflichtet. Mit dem Zahlungsauftrag vom römisch 40 wurden dem BF der Pauschalkostenbeitrag von EUR 90 zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die Präsidentin XXXX für Strafsachen Graz den Zahlungsauftrag vom XXXX ersatzlos, weil mit dem Beschluss vom XXXX bereits ein Exekutionstitel zur Hereinbringung des Pauschalkostenbeitrags vorliege. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die Präsidentin römisch 40 für Strafsachen Graz den Zahlungsauftrag vom römisch 40 ersatzlos, weil mit dem Beschluss vom römisch 40 bereits ein Exekutionstitel zur Hereinbringung des Pauschalkostenbeitrags vorliege.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der dieser die Behebung des angefochtenen Bescheids sowie des Beschlusses vom XXXX anstrebt und die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Befreiung von allfälligen Kosten und Gebühren beantragt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der dieser die Behebung des angefochtenen Bescheids sowie des Beschlusses vom römisch 40 anstrebt und die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Befreiung von allfälligen Kosten und Gebühren beantragt.
Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Am XXXX übermittelte der Erwachsenenvertreter des BF dem BVwG auftragsgemäß den Bestellungsbeschluss vom XXXX sowie den Beschluss über die Anordnung des Genehmigungsvorbehalts vom XXXX . Daraufhin übermittelte das BVwG ihm den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde zur Stellungnahme. Der Erwachsenenvertreter des BF gab hierauf mit Schreiben vom XXXX bekannt, die Anträge und Eingaben des BF nicht zu genehmigen und zurückzuziehen. Am römisch 40 übermittelte der Erwachsenenvertreter des BF dem BVwG auftragsgemäß den Bestellungsbeschluss vom römisch 40 sowie den Beschluss über die Anordnung des Genehmigungsvorbehalts vom römisch 40 . Daraufhin übermittelte das BVwG ihm den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde zur Stellungnahme. Der Erwachsenenvertreter des BF gab hierauf mit Schreiben vom römisch 40 bekannt, die Anträge und Eingaben des BF nicht zu genehmigen und zurückzuziehen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Justizverwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Mangels entscheidungswesentlicher Widersprüche erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Handlungsfähigkeit geknüpft. Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Handlungsfähigkeit geknüpft. Diese Grundsätze sind gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Ordnet das Pflegschaftsgericht - wie hier - einen Genehmigungsvorbehalt an, wird die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretenen Person dadurch konstitutiv beschränkt. Alle Handlungen, die unter den Genehmigungsvorbehalt fallen, sind bis zur Genehmigung des Erwachsenenvertreters schwebend unwirksam (siehe Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 242 Rz 9). Ordnet das Pflegschaftsgericht - wie hier - einen Genehmigungsvorbehalt an, wird die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretenen Person dadurch konstitutiv beschränkt. Alle Handlungen, die unter den Genehmigungsvorbehalt fallen, sind bis zur Genehmigung des Erwachsenenvertreters schwebend unwirksam (siehe Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 242, Rz 9).
Da der Erwachsenenvertreter des BF der Beschwerde die Genehmigung versagt hat, ist diese wegen fehlender Prozessfähigkeit beschlussmäßig zurückzuweisen.
Da der BF durch einen Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter vertreten wird, ist die Bewilligung von Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG nicht im Interesse der Rechtspflege und einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, zumal die Beschwerde nicht gebührenpflichtig ist, weil sie ausschließlich Gerichtsgebühren zum Gegenstand hat (§ 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG). Der in der Beschwerde gestellte Verfahrenshilfeantrag ist daher abzuweisen.Da der BF durch einen Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter vertreten wird, ist die Bewilligung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG nicht im Interesse der Rechtspflege und einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, zumal die Beschwerde nicht gebührenpflichtig ist, weil sie ausschließlich Gerichtsgebühren zum Gegenstand hat (Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 4, GebG). Der in der Beschwerde gestellte Verfahrenshilfeantrag ist daher abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2270900.1.01