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{'item': 'G314 2270900-1'}

Obsah (10)Art 133§ 21§ 242§ 196§ 28§ 31§ 9§ 17§ 8a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlG314 2270900-1 Spruch, G314 2270900-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist

§ 21Abs 1 St

GB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Rechtsanwalt Mag. Wolfgang RUCKENBAUER für ihn zum Sachwalter für die Vertretung vor sämtlichen Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt. Mit dem Beschluss vom XXXX ordnete das Bezirksgericht XXXX einen Genehmigungsvorbehalt

§ 242Abs 2 ABGB für Eingaben des BF bei sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten an.

Der Beschwerdeführer (BF) ist

Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Rechtsanwalt Mag. Wolfgang RUCKENBAUER für ihn zum Sachwalter für die Vertretung vor sämtlichen Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt. Mit dem Beschluss vom römisch 40 ordnete das Bezirksgericht römisch 40 einen Genehmigungsvorbehalt

Paragraph 242, Absatz 2, ABGB für Eingaben des BF bei sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten an. Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX zurückgewiesen und er gleichzeitig

§ 196Abs 2 St

PO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90 verpflichtet. Mit dem Zahlungsauftrag vom XXXX wurden dem BF der Pauschalkostenbeitrag von EUR 90 zur Zahlung vorgeschrieben. Mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 zurückgewiesen und er gleichzeitig

Paragraph 196, Absatz 2, StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90 verpflichtet. Mit dem Zahlungsauftrag vom römisch 40 wurden dem BF der Pauschalkostenbeitrag von EUR 90 zur Zahlung vorgeschrieben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die Präsidentin XXXX für Strafsachen Graz den Zahlungsauftrag vom XXXX ersatzlos, weil mit dem Beschluss vom XXXX bereits ein Exekutionstitel zur Hereinbringung des Pauschalkostenbeitrags vorliege. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die Präsidentin römisch 40 für Strafsachen Graz den Zahlungsauftrag vom römisch 40 ersatzlos, weil mit dem Beschluss vom römisch 40 bereits ein Exekutionstitel zur Hereinbringung des Pauschalkostenbeitrags vorliege. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der dieser die Behebung des angefochtenen Bescheids sowie des Beschlusses vom XXXX anstrebt und die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Befreiung von allfälligen Kosten und Gebühren beantragt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der dieser die Behebung des angefochtenen Bescheids sowie des Beschlusses vom römisch 40 anstrebt und die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Befreiung von allfälligen Kosten und Gebühren beantragt. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Am XXXX übermittelte der Erwachsenenvertreter des BF dem BVwG auftragsgemäß den Bestellungsbeschluss vom XXXX sowie den Beschluss über die Anordnung des Genehmigungsvorbehalts vom XXXX . Daraufhin übermittelte das BVwG ihm den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde zur Stellungnahme. Der Erwachsenenvertreter des BF gab hierauf mit Schreiben vom XXXX bekannt, die Anträge und Eingaben des BF nicht zu genehmigen und zurückzuziehen. Am römisch 40 übermittelte der Erwachsenenvertreter des BF dem BVwG auftragsgemäß den Bestellungsbeschluss vom römisch 40 sowie den Beschluss über die Anordnung des Genehmigungsvorbehalts vom römisch 40 . Daraufhin übermittelte das BVwG ihm den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde zur Stellungnahme. Der Erwachsenenvertreter des BF gab hierauf mit Schreiben vom römisch 40 bekannt, die Anträge und Eingaben des BF nicht zu genehmigen und zurückzuziehen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Justizverwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Mangels entscheidungswesentlicher Widersprüche erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich

§ 9

AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Handlungsfähigkeit geknüpft. Diese Grundsätze sind

§ 17Vw

GVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich

Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Handlungsfähigkeit geknüpft. Diese Grundsätze sind

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Ordnet das Pflegschaftsgericht - wie hier - einen Genehmigungsvorbehalt an, wird die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretenen Person dadurch konstitutiv beschränkt. Alle Handlungen, die unter den Genehmigungsvorbehalt fallen, sind bis zur Genehmigung des Erwachsenenvertreters schwebend unwirksam (siehe Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 242 Rz 9). Ordnet das Pflegschaftsgericht - wie hier - einen Genehmigungsvorbehalt an, wird die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretenen Person dadurch konstitutiv beschränkt. Alle Handlungen, die unter den Genehmigungsvorbehalt fallen, sind bis zur Genehmigung des Erwachsenenvertreters schwebend unwirksam (siehe Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 242, Rz 9). Da der Erwachsenenvertreter des BF der Beschwerde die Genehmigung versagt hat, ist diese wegen fehlender Prozessfähigkeit beschlussmäßig zurückzuweisen. Da der BF durch einen Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter vertreten wird, ist die Bewilligung von Verfahrenshilfe

§ 8aVw

GVG nicht im Interesse der Rechtspflege und einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, zumal die Beschwerde nicht gebührenpflichtig ist, weil sie ausschließlich Gerichtsgebühren zum Gegenstand hat (§ 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG). Der in der Beschwerde gestellte Verfahrenshilfeantrag ist daher abzuweisen.Da der BF durch einen Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter vertreten wird, ist die Bewilligung von Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, VwGVG nicht im Interesse der Rechtspflege und einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, zumal die Beschwerde nicht gebührenpflichtig ist, weil sie ausschließlich Gerichtsgebühren zum Gegenstand hat (Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 4, GebG). Der in der Beschwerde gestellte Verfahrenshilfeantrag ist daher abzuweisen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2270900.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.