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{'item': 'G315 2224653-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlG315 2224653-1 Spruch, G315 2224653-1/78E I.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. XXXX XXXX etreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG und die Feststellung nach § 13 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. römisch 40 römisch 40 etreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG und die Feststellung nach Paragraph 13, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 zu Recht: A.1) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten hat: A.1) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: “Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 07.01.2019 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.““Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 07.01.2019 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.“ B.1) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , II.römisch zwei. BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Feststellung, dass das Aufenthaltsverbot der BH XXXX vom XXXX .2008, Zl. XXXX nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZPK nichtig ist, in eventu hinfällig oder abgelaufen ist und in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Aufenthaltsverbot besteht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf Feststellung, dass das Aufenthaltsverbot der BH römisch 40 vom römisch 40 .2008, Zl. römisch 40 nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Artikel 41, ZPK nichtig ist, in eventu hinfällig oder abgelaufen ist und in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Aufenthaltsverbot besteht: A.2) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Der Antrag auf Feststellung, dass das Aufenthaltsverbot der BH XXXX vom XXXX .2008, Zl. XXXX , rechtskräftig mit dem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis des UVS vom XXXX .2009, nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZPK nichtig, in eventu hinfällig oder abgelaufen ist, in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Aufenthaltsverbot besteht, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ A.2) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Der Antrag auf Feststellung, dass das Aufenthaltsverbot der BH römisch 40 vom römisch 40 .2008, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit dem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis des UVS vom römisch 40 .2009, nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Artikel 41, ZPK nichtig, in eventu hinfällig oder abgelaufen ist, in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Aufenthaltsverbot besteht, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ B.2) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Feststellung, dass das Rückkehrverbot der BH XXXX vom XXXX .2009, Zl. XXXX nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZPK nichtig ist, in eventu, hinfällig oder abgelaufen ist und in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Rückkehrverbot besteht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf Feststellung, dass das Rückkehrverbot der BH römisch 40 vom römisch 40 .2009, Zl. römisch 40 nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Artikel 41, ZPK nichtig ist, in eventu, hinfällig oder abgelaufen ist und in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Rückkehrverbot besteht: A.3) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: „Der Antrag auf Feststellung, dass das Rückkehrverbot der BH XXXX vom 23.09.2009, Zl. XXXX nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZPK nichtig ist, in eventu hinfällig oder abgelaufen ist und in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Rückkehrverbot besteht, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ A.3) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: „Der Antrag auf Feststellung, dass das Rückkehrverbot der BH römisch 40 vom 23.09.2009, Zl. römisch 40 nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Artikel 41, ZPK nichtig ist, in eventu hinfällig oder abgelaufen ist und in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Rückkehrverbot besteht, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ B.3) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.3) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (idF kurz „BF“ genannt), einen Staatsangehörigen der Türkei, der im Inland geboren und aufgewachsen ist, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden kurz „BH“ genannt) XXXX vom XXXX .2008, Zl. XXXX , ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 63, 66 und §§ 64, 67 Abs. 2 Absatz 1 FPG 2005 erlassen.
  2. Gegen den Beschwerdeführer in der Fassung kurz „BF“ genannt), einen Staatsangehörigen der Türkei, der im Inland geboren und aufgewachsen ist, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden kurz „BH“ genannt) römisch 40 vom römisch 40 .2008, Zl. römisch 40 , ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß Paragraphen 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 63, 66 und Paragraphen 64, 67, Absatz 2, Absatz 1 FPG 2005 erlassen. Dies, da der BF in Österreich 14 Mal und in Deutschland 1 Mal strafgerichtlich (mehrfach u.a. wegen Diebstählen, Gewaltdelikten und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz) verurteilt wurde und zudem mehrere Verwaltungsstrafen vorlagen. Festgestellt wurde, dass sich der BF seit seiner Geburt in Österreich aufhält und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels ist. Weiters wurde festgestellt, dass 10 Geschwister und die Mutter in Österreich leben, der Vater halte sich in der Türkei auf. Mit seiner Lebensgefährtin habe der BF ein gemeinsames Kind, er habe aber nie im selben Haushalt mit diesen gelebt. Seit er dem Arbeitsmarkt beginnend mit 05.09.2000 zur Verfügung stünde, sei er nicht einmal einen Monat einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen. Es sei ihm schon mehrfach, erstmalig mit Schreiben im Jahr 1998 zur Kenntnis gebracht worden, dass bei Begehung von weiteren Straftaten mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen ist. Unter Hinweis auf die Vielzahl der Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF fünf Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde ging die BH davon aus, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und dass der Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden werde. Aus den Straftaten gegen fremdes Vermögen (Eigentumsdelikte) und gegen Leib und Leben (Gewaltdelikte) sowie den Suchtgiftdelikten resultiere eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 60 Abs. 1 Z 1 FPG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG lägen vor, da der BF fünf Mal von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung – nämlich sowohl der Neigung zu Eigentumskriminalität als auch Suchtgiftkriminalität – beruhenden Straftaten verurteilt wurde. Die Frage, ob der BF von klein an im Inland aufgewachsen ist, könne dahingestellt bleiben, da er zu einer Haftstrafe von 30 Monaten und damit zu einer mehr als 2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes lägen damit in mehrfacher Hinsicht vor. Die persönlichen und familiären Interessen hätten aufgrund des Fehlverhaltens hinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten.Unter Hinweis auf die Vielzahl der Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF fünf Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde ging die BH davon aus, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und dass der Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden werde. Aus den Straftaten gegen fremdes Vermögen (Eigentumsdelikte) und gegen Leib und Leben (Gewaltdelikte) sowie den Suchtgiftdelikten resultiere eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lägen vor, da der BF fünf Mal von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung – nämlich sowohl der Neigung zu Eigentumskriminalität als auch Suchtgiftkriminalität – beruhenden Straftaten verurteilt wurde. Die Frage, ob der BF von klein an im Inland aufgewachsen ist, könne dahingestellt bleiben, da er zu einer Haftstrafe von 30 Monaten und damit zu einer mehr als 2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes lägen damit in mehrfacher Hinsicht vor. Die persönlichen und familiären Interessen hätten aufgrund des Fehlverhaltens hinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten.
  3. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates (im Folgenden kurz „UVS“ genannt) XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde nach mündlicher Verhandlung die Berufung gegen den Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
  4. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates (im Folgenden kurz „UVS“ genannt) römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde nach mündlicher Verhandlung die Berufung gegen den Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 .2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Abweichend von den Feststellungen der BH wurde festgestellt, dass der BF nach der Pflichtschule etwa zwei Wochen einer Beschäftigung nachgegangen ist und der Vater des BF auch fallweise in Österreich lebt. Zudem entstammen der Lebensgemeinschaft zwei Kinder. Weiters wurde festgehalten, dass der BF in Österreich geboren wurde und die Schule besuchte. Im Anschluss daran habe er ein Jahr in einer Ärzte-Schule in der Türkei verbracht. Dem BF komme eine von Art. 7 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition zu und sei er damit begünstigter Drittstaatsangehöriger iS des §86 Abs. 1 FPG. Dem BF komme eine von Artikel 7, ARB 1/80 geschützte Rechtsposition zu und sei er damit begünstigter Drittstaatsangehöriger iS des §86 Absatz eins, FPG. Mehrere der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG seien nach Ansicht des UVS erfüllt worden, womit die Annahme, das Verhalten des BF (mehrfache Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen, mehrere Verurteilungen wegen der gleichen diesen Taten zugrundeliegenden schädlichen Neigungen) gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gerechtfertigt sei. Der UVS nahm auf das konkrete Fehlverhalten des BF Bezug und führte begründet aus, dass ein Unrechtsbewusstsein kaum vorhanden gewesen sei und in dieser Hinsicht das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellte, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührte. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes wurde begründend ausgeführt: „In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens kann derzeit, jedenfalls für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Haftentlassung keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr ist, da insbesondere die Eigentumskriminalität beim Berufungswerber geradezu zur Routine geworden ist und auch der Einbruch vom X. 2007 – so wie der Berufungswerber vorbringt – keinesfalls als Protest, Verzweiflungstat und ‚Aufmerksam-Machen-Wollen‘ gewertet werden kann, davon auszugehen, dass er sich auch hinkünftig in dieser Richtung betätigt und damit weiterhin nachhaltig und maßgeblich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden wird.“ Mehrere der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, FPG seien nach Ansicht des UVS erfüllt worden, womit die Annahme, das Verhalten des BF (mehrfache Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen, mehrere Verurteilungen wegen der gleichen diesen Taten zugrundeliegenden schädlichen Neigungen) gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gerechtfertigt sei. Der UVS nahm auf das konkrete Fehlverhalten des BF Bezug und führte begründet aus, dass ein Unrechtsbewusstsein kaum vorhanden gewesen sei und in dieser Hinsicht das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellte, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührte. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes wurde begründend ausgeführt: „In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens kann derzeit, jedenfalls für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Haftentlassung keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr ist, da insbesondere die Eigentumskriminalität beim Berufungswerber geradezu zur Routine geworden ist und auch der Einbruch vom römisch zehn. 2007 – so wie der Berufungswerber vorbringt – keinesfalls als Protest, Verzweiflungstat und ‚Aufmerksam-Machen-Wollen‘ gewertet werden kann, davon auszugehen, dass er sich auch hinkünftig in dieser Richtung betätigt und damit weiterhin nachhaltig und maßgeblich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden wird.“ Der an sich hohe Grad an Integration bedingt durch die Geburt im Inland, die hier absolvierte Schullaufbahn und die Bindung zu den hier integrierten Familienmitgliedern werde relativiert durch den Umstand, dass der BF nur kurze Zeit gearbeitet habe und finanziell unterstützt werden musste, vor allem aber durch die schweren und stets wiederkehrenden Gesetzesverstöße. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF langjährig rechtmäßig niedergelassen war und er von klein auf im Inland aufgewachsen ist, wurde festgehalten, dass er zu einer unbedingten, mehr als zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Der UVS teilte die vom BF geäußerten Bedenken, das Aufenthaltsverbot wäre rechtswidrig, da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten noch im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1997 erfolgt und in diesem Zeitpunkt noch § 38 Abs. 1 Z 4 FrG [ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, Anm.] in Kraft gewesen sei. Zum einen sei dazu anzuführen, dass es sich bei dem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe handle, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme. Andererseits enthalte das FPG keine Regelung, derzufolge auf vor dessen Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nach wie vor die [zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung nicht mehr geltende, Anm.] Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 4 FPG anzuwenden wäre. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF langjährig rechtmäßig niedergelassen war und er von klein auf im Inland aufgewachsen ist, wurde festgehalten, dass er zu einer unbedingten, mehr als zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Der UVS teilte die vom BF geäußerten Bedenken, das Aufenthaltsverbot wäre rechtswidrig, da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten noch im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1997 erfolgt und in diesem Zeitpunkt noch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG [ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, Anm.] in Kraft gewesen sei. Zum einen sei dazu anzuführen, dass es sich bei dem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe handle, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme. Andererseits enthalte das FPG keine Regelung, derzufolge auf vor dessen Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nach wie vor die [zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung nicht mehr geltende, Anm.] Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FPG anzuwenden wäre.
  5. Am XXXX 2009 wurde der BF nach Entlassung aus der Strafhaft nach XXXX überstellt und den dortigen Polizeibeamten übergeben, von wo aus er in die Türkei abgeschoben wurde.
  6. Am römisch 40 2009 wurde der BF nach Entlassung aus der Strafhaft nach römisch 40 überstellt und den dortigen Polizeibeamten übergeben, von wo aus er in die Türkei abgeschoben wurde.
  7. Am XXXX .2009 wurde der BF von einer Schülerin wegen behaupteter sexueller Belästigung in Österreich angezeigt. Es wurde ein Aktenvermerk erstellt, wonach sich der BF den Ermittlungen zufolge in Österreich aufhält und wurde nach ihm gefahndet.
  8. Am römisch 40 .2009 wurde der BF von einer Schülerin wegen behaupteter sexueller Belästigung in Österreich angezeigt. Es wurde ein Aktenvermerk erstellt, wonach sich der BF den Ermittlungen zufolge in Österreich aufhält und wurde nach ihm gefahndet.
  9. Am XXXX .2009 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er in der Türkei wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs mit seiner Lebensgefährtin umgebracht werden würde. Außerdem wolle er mit seiner Familie zusammen sein. Angeregt wurde, ein Familienverfahren zu führen, damit der BF auch subsidiären Schutz, wie seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder, bekommen könne.
  10. Am römisch 40 .2009 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er in der Türkei wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs mit seiner Lebensgefährtin umgebracht werden würde. Außerdem wolle er mit seiner Familie zusammen sein. Angeregt wurde, ein Familienverfahren zu führen, damit der BF auch subsidiären Schutz, wie seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder, bekommen könne.
  11. Mit Bescheid vom XXXX .2009 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Es wurde auch ein Aktenvermerk über das Verhalten des BF im Zuge der fremdenrechtlichen Belehrung erstellt. Der BF hat sich demnach dahingehend geäußert, dass er immer wieder komme, bis man keine Lust mehr habe, ihn abzuschieben. Er habe mit der BH noch eine Rechnung offen und werde immer Mittel und Wege finden, seine Ziele zu verwirklichen.
  12. Mit Bescheid vom römisch 40 .2009 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Es wurde auch ein Aktenvermerk über das Verhalten des BF im Zuge der fremdenrechtlichen Belehrung erstellt. Der BF hat sich demnach dahingehend geäußert, dass er immer wieder komme, bis man keine Lust mehr habe, ihn abzuschieben. Er habe mit der BH noch eine Rechnung offen und werde immer Mittel und Wege finden, seine Ziele zu verwirklichen.
  13. Am XXXX .2009 teilte die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der BH XXXX mit, dass die Abweisung des Asylantrags sowie die Ausweisung des BF aus Österreich beabsichtigt sei. Am 23.09.2023 wurde dem BF von der BH XXXX in einer Einvernahme unter anderem mitgeteilt, dass die Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes in Österreich und den Schengenstaaten sowie die Erlassung einer Gebietsbeschränkung für das Gebiet das Landes XXXX und die Auferlegung einer Meldeverpflichtung beabsichtigt ist. Ferner wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Prüfung des behaupteten Umstandes einer Verfolgung im Herkunftsland durch das Bundesasylamt erfolge und das besagte Rückkehrverbot nur mit einer Ausweisung durch das Bundesasylamt bzw. einem negativen Abschluss des Asylverfahrens zulässig sei.
  14. Am römisch 40 .2009 teilte die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der BH römisch 40 mit, dass die Abweisung des Asylantrags sowie die Ausweisung des BF aus Österreich beabsichtigt sei. Am 23.09.2023 wurde dem BF von der BH römisch 40 in einer Einvernahme unter anderem mitgeteilt, dass die Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes in Österreich und den Schengenstaaten sowie die Erlassung einer Gebietsbeschränkung für das Gebiet das Landes römisch 40 und die Auferlegung einer Meldeverpflichtung beabsichtigt ist. Ferner wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Prüfung des behaupteten Umstandes einer Verfolgung im Herkunftsland durch das Bundesasylamt erfolge und das besagte Rückkehrverbot nur mit einer Ausweisung durch das Bundesasylamt bzw. einem negativen Abschluss des Asylverfahrens zulässig sei.
  15. Mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2009, XXXX wurde gegen den BF nach der zuvor erwähnten niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 62 Abs. 1 iVm 60 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z 1, Z 7, Z 11 sowie § 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Zudem wurde eine Gebietsbeschränkung verhängt, eine Meldeverpflichtung aufgetragen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen.
  16. Mit Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 .2009, römisch 40 wurde gegen den BF nach der zuvor erwähnten niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit 60 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 11, sowie Paragraph 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Zudem wurde eine Gebietsbeschränkung verhängt, eine Meldeverpflichtung aufgetragen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen. Zunächst wurde aus der Begründung des Aufenthaltsverbotes vom XXXX .2008 sowie der Begründung des Schubhaftbescheides vom XXXX .2009 zitiert. Sodann wurde der Sachverhalt, welcher sich nach der Erlassung des ersten Aufenthaltsverbotes ereignete, dargelegt. Demnach ist der BF nach der Abschiebung Anfang des Jahres 2009 illegal wieder eingereist und hat sich in Österreich illegal aufgehalten. Zudem wurde auf die Strafanzeige der Schülerin eingegangen und aus verschiedenen Polizeiberichten betreffend die Fahndung nach dem BF zitiert. Ferner wurde dargelegt, dass keine Utensilien des BF bei seiner Lebensgefährtin gefunden worden seien, weshalb davon ausgegangen wurde, es bestünde kein enger Kontakt zu ihr oder anderen Familienangehörigen. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Einvernahme eingestanden habe, mittellos zu sein und unter einer falschen Identität einen Monat nach der erfolgten Abschiebung wieder in Österreich eingereist zu sein. Zunächst wurde aus der Begründung des Aufenthaltsverbotes vom römisch 40 .2008 sowie der Begründung des Schubhaftbescheides vom römisch 40 .2009 zitiert. Sodann wurde der Sachverhalt, welcher sich nach der Erlassung des ersten Aufenthaltsverbotes ereignete, dargelegt. Demnach ist der BF nach der Abschiebung Anfang des Jahres 2009 illegal wieder eingereist und hat sich in Österreich illegal aufgehalten. Zudem wurde auf die Strafanzeige der Schülerin eingegangen und aus verschiedenen Polizeiberichten betreffend die Fahndung nach dem BF zitiert. Ferner wurde dargelegt, dass keine Utensilien des BF bei seiner Lebensgefährtin gefunden worden seien, weshalb davon ausgegangen wurde, es bestünde kein enger Kontakt zu ihr oder anderen Familienangehörigen. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Einvernahme eingestanden habe, mittellos zu sein und unter einer falschen Identität einen Monat nach der erfolgten Abschiebung wieder in Österreich eingereist zu sein. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem jahrelang praktizierten Verhalten und den gerichtlichen Verurteilungen des BF bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine zeitlich unbeschränkte Gültigkeitsdauer zulässig gewesen sei. Offensichtlich habe die BH im Hinblick auf die Geburt in Österreich und des langjährigen Aufenthalts sowie in Ansehung der Bezugspersonen in Österreich das Aufenthaltsverbot lediglich mit 10 Jahren festgelegt. Dem Entgegenkommen der BH habe der BF aber wenig Aufmerksamkeit geschenkt und sein Verhalten in keiner Weise zum Positiven verändert, vielmehr sei er illegal in Österreich eingereist. Da sich der BF nicht einmal einen Monat an das 10-jährige Aufenthaltsverbot gehalten habe, sei keine andere Möglichkeit gegeben, als nunmehr ein unbefristetes Rückkehrverbot auszusprechen. Soweit der BF ins Treffen führe, dass er sich zuletzt an die Werte- und Rechtsordnung in Österreich gehalten habe, sei festzuhalten, dass dem BF die illegale Wiedereinreise trotz Aufenthaltsverbotes, der illegale Aufenthalt in Anonymität unter Verstoß gegen das Meldegesetz sowie auch das Auftreten unter einer völlig anderen Identität und der Gebrauch fremder Ausweise vorzuwerfen sei. Es sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen, da das Verhalten des BF auch in der Vergangenheit zeige, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK falle – wie schon in den zuvor getroffenen Entscheidungen – zu Lasten des BF aus.Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem jahrelang praktizierten Verhalten und den gerichtlichen Verurteilungen des BF bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine zeitlich unbeschränkte Gültigkeitsdauer zulässig gewesen sei. Offensichtlich habe die BH im Hinblick auf die Geburt in Österreich und des langjährigen Aufenthalts sowie in Ansehung der Bezugspersonen in Österreich das Aufenthaltsverbot lediglich mit 10 Jahren festgelegt. Dem Entgegenkommen der BH habe der BF aber wenig Aufmerksamkeit geschenkt und sein Verhalten in keiner Weise zum Positiven verändert, vielmehr sei er illegal in Österreich eingereist. Da sich der BF nicht einmal einen Monat an das 10-jährige Aufenthaltsverbot gehalten habe, sei keine andere Möglichkeit gegeben, als nunmehr ein unbefristetes Rückkehrverbot auszusprechen. Soweit der BF ins Treffen führe, dass er sich zuletzt an die Werte- und Rechtsordnung in Österreich gehalten habe, sei festzuhalten, dass dem BF die illegale Wiedereinreise trotz Aufenthaltsverbotes, der illegale Aufenthalt in Anonymität unter Verstoß gegen das Meldegesetz sowie auch das Auftreten unter einer völlig anderen Identität und der Gebrauch fremder Ausweise vorzuwerfen sei. Es sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen, da das Verhalten des BF auch in der Vergangenheit zeige, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK falle – wie schon in den zuvor getroffenen Entscheidungen – zu Lasten des BF aus.
  17. Am XXXX .2009 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  18. Am römisch 40 .2009 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  19. Mit Schreiben vom XXXX .2009 wurde der Behörde von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ein Verfahren wegen §§ 107, 127 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 .2009 wurde der Behörde von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ein Verfahren wegen Paragraphen 107, 127, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.
  21. Mit Schreiben vom XXXX .2009 ersuchte die Lebensgefährtin des BF um dessen Aufnahme in der GVS Vorarlberg, damit die Familie zusammengeführt wird. Sie erwarte nunmehr das dritte Kind.
  22. Mit Schreiben vom römisch 40 .2009 ersuchte die Lebensgefährtin des BF um dessen Aufnahme in der GVS Vorarlberg, damit die Familie zusammengeführt wird. Sie erwarte nunmehr das dritte Kind.
  23. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2010 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des Subsidiär Schutzberechtigten des BF abgewiesen. Es wurde eine Ausweisung in die Türkei ausgesprochen und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am XXXX .2010.
  24. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2010 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des Subsidiär Schutzberechtigten des BF abgewiesen. Es wurde eine Ausweisung in die Türkei ausgesprochen und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am römisch 40 .
  25. Am XXXX .2010 langte ein Verständigungsformular über die geplante freiwillige Ausreise des BF und in der Folge die Verständigung über die erfolgte freiwillige Ausreise des BF am XXXX 2010 bei der bB ein.
  26. Am römisch 40 .2010 langte ein Verständigungsformular über die geplante freiwillige Ausreise des BF und in der Folge die Verständigung über die erfolgte freiwillige Ausreise des BF am römisch 40 2010 bei der bB ein.
  27. Mit E-Mail vom XXXX .2010 wurde der Behörde von der BH mitgeteilt, dass das unbefristete Rückkehrverbot seit der Ausreise mit XXXX .2010 als unbefristetes Aufenthaltsverbot gelte.
  28. Mit E-Mail vom römisch 40 .2010 wurde der Behörde von der BH mitgeteilt, dass das unbefristete Rückkehrverbot seit der Ausreise mit römisch 40 .2010 als unbefristetes Aufenthaltsverbot gelte.
  29. Am XXXX .2019 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und erfolgte nach der Erstbefragung am XXXX .2019 eine Einvernahme vor der nunmehr belangten Behörde. Begründend führte der BF zusammengefasst aus, dass er in Syrien als Söldner für die YPG tätig gewesen sei und türkische Soldaten umgebracht hätte; er fürchte aufgrund dessen, in der Türkei inhaftiert oder gefoltert zu werden.
  30. Am römisch 40 .2019 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und erfolgte nach der Erstbefragung am römisch 40 .2019 eine Einvernahme vor der nunmehr belangten Behörde. Begründend führte der BF zusammengefasst aus, dass er in Syrien als Söldner für die YPG tätig gewesen sei und türkische Soldaten umgebracht hätte; er fürchte aufgrund dessen, in der Türkei inhaftiert oder gefoltert zu werden.
  31. Am XXXX .2019 wurde der BF wegen des Verdachtes der Ausübung eines Mordes in Österreich in Untersuchungshaft genommen.
  32. Am römisch 40 .2019 wurde der BF wegen des Verdachtes der Ausübung eines Mordes in Österreich in Untersuchungshaft genommen.
  33. Am XXXX .2019 langte bei der nunmehr belangten Behörde ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, in eventu Aufhebung von Aufenthaltsverboten wegen Nichtigkeit ein.
  34. Am römisch 40 .2019 langte bei der nunmehr belangten Behörde ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, in eventu Aufhebung von Aufenthaltsverboten wegen Nichtigkeit ein. Eingangs wurde aus dem Bescheid zum Aufenthaltsverbot vom XXXX .2008 und der diesbezüglich bestätigenden Entscheidung des UVS vom XXXX .2009 zitiert und dazu ausgeführt, es sei nicht erkannt worden, dass eine Überprüfung der Entscheidung nach Art. 41 Zusatzprotokoll zum Ankara – Abkommen notwendig sei. Ferner wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom XXXX .2009 über den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot ausgesprochen worden sei, welches eine ähnliche Argumentation wie die des UVS enthalte und auch dieses keinen Bezug zu unionsrechtlichen oder speziell assoziationsrechtlichen Normen enthalte. Den damals nicht strafmündigen, in Österreich geborenen jungen Menschen mit Aufenthaltsbeendigung zu bedrohen – wie dies im Fall des BF passiert sei – verstoße gegen europäische Grundwerte. Jedenfalls wäre nicht nur Art. 41 unbeachtet gelassen worden, es sei auch der zentralste Punkt der Fremdenrechtsreform 1997, nämlich die Aufenthaltsverfestigung verkannt worden. Das Gericht hätte die Freiheitsstrafe nicht mit 30 Monaten verhängt, wenn es gewusst hätte, dass damit die Aufenthaltsbeendigung einhergehe. Es läge nicht ein Fall von Rückwirkung vor, sondern ein Fall einer Zusatzwirkung einer gerichtlichen Strafe und damit eine rückwirkende, unzulässige Verschärfung einer Strafnorm nach Art. 7 EMRK. Die angefochtenen Entscheidungen wären damit nach Art. 41 ZPK als auch nach Art. 7 EMRK grundrechtswidrig. Die Heranziehung einer Verschlechterung, die unionsrechtlich unzulässig ist, sei mit Nichtigkeit belastet. Zitiert wurde aus Entscheidungen des EUGH, etwa dem Fall Ciola. Es folgten Ausführungen zur verspäteten Umsetzung der Rückführungsrichtlinie und der Dauer von Aufenthaltsverboten sowie zum Verschlechterungsverbot im Rahmen des Assoziationsrechts und zu den Bestimmungen hinsichtlich „von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsenen“ Personen.Eingangs wurde aus dem Bescheid zum Aufenthaltsverbot vom römisch 40 .2008 und der diesbezüglich bestätigenden Entscheidung des UVS vom römisch 40 .2009 zitiert und dazu ausgeführt, es sei nicht erkannt worden, dass eine Überprüfung der Entscheidung nach Artikel 41, Zusatzprotokoll zum Ankara – Abkommen notwendig sei. Ferner wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom römisch 40 .2009 über den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot ausgesprochen worden sei, welches eine ähnliche Argumentation wie die des UVS enthalte und auch dieses keinen Bezug zu unionsrechtlichen oder speziell assoziationsrechtlichen Normen enthalte. Den damals nicht strafmündigen, in Österreich geborenen jungen Menschen mit Aufenthaltsbeendigung zu bedrohen – wie dies im Fall des BF passiert sei – verstoße gegen europäische Grundwerte. Jedenfalls wäre nicht nur Artikel 41, unbeachtet gelassen worden, es sei auch der zentralste Punkt der Fremdenrechtsreform 1997, nämlich die Aufenthaltsverfestigung verkannt worden. Das Gericht hätte die Freiheitsstrafe nicht mit 30 Monaten verhängt, wenn es gewusst hätte, dass damit die Aufenthaltsbeendigung einhergehe. Es läge nicht ein Fall von Rückwirkung vor, sondern ein Fall einer Zusatzwirkung einer gerichtlichen Strafe und damit eine rückwirkende, unzulässige Verschärfung einer Strafnorm nach Artikel 7, EMRK. Die angefochtenen Entscheidungen wären damit nach Artikel 41, ZPK als auch nach Artikel 7, EMRK grundrechtswidrig. Die Heranziehung einer Verschlechterung, die unionsrechtlich unzulässig ist, sei mit Nichtigkeit belastet. Zitiert wurde aus Entscheidungen des EUGH, etwa dem Fall Ciola. Es folgten Ausführungen zur verspäteten Umsetzung der Rückführungsrichtlinie und der Dauer von Aufenthaltsverboten sowie zum Verschlechterungsverbot im Rahmen des Assoziationsrechts und zu den Bestimmungen hinsichtlich „von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsenen“ Personen.
  35. In der aufgetragenen Stellungnahme vom 16.05.2019 wurde zunächst auf Gebührenfragen und die Subsidiarität von Anträgen eingegangen und wurden Vergleiche mit dem „Salzamt“ getroffen. Es wurde ferner ausgeführt, dass der BF von der Behörde nicht mehr und nicht weniger verlange als die Aussage, dass alle bisherigen Aufenthaltsverbote wegen Unionsrechtswidrigkeit nichtig oder unanwendbar seien, das zweite zusätzlich nichtig wegen entschiedener Sache. Es gehe im Hauptantrag nicht darum, das Aufenthaltsverbote ex nunc aufzuheben, sondern darüber abzusprechen, dass beide Aufenthaltsverbote von Anfang an nichtig waren, damit um eine Entscheidung mit Wirkung ex tunc. In der Folge wurden noch Ausführungen zum Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZP und des Art. 13 ARB 1/80 getroffen und ausgeführt, der Antragsteller sei „bedingungslos aufenthaltsverfestigt“ und sei die Ausreise durch ein Aufenthaltsverbot erzwungen worden und daher unfreiwillig. Zu Unrecht hätte die BH im Jahr 2008 das Aufenthaltsverbot gemäß § 61 Z 4 FPG für zulässig erachtet, da der BF straffällig wurde und diese Bestimmung von dem Grundsatz des Aufenthaltsverbotsverbots abgewichen ist. Jeder Rückschritt in der Rechtsentwicklung sei aufgrund des Verschlechterungsverbots unanwendbar. Hingewiesen wurde auf die Rechtssache Dereci sowie die Entscheidung des VwGH vom 19.01.2012, Zl. 2011/22/0313, betreffend die begünstigende Eigenschaft als Familienangehörige. Nach der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 4 Fremdengesetz 1997 hätte dem BF selbst bei schwersten Delikten kein Aufenthaltsverbot auferlegt werden können. Die Regelung des Fremdenrechtspaktes 2005, wonach bei mehr als zweijähriger Haft Aufenthaltsbeendigungen ausgesprochen werden dürften, stelle sich als entscheidende Verschlechterung dar. Keine Rechtskraft der Welt könne eine unionsrechtswidrige Entscheidung tragen und wurde dazu auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Ciola verwiesen. Da im Gesetz nur die Aufhebung von Aufenthaltsverboten ex nunc vorgesehen ist, sei ein Feststellungsantrag zur Aufhebung ex tunc zulässig, weil es keinen gleichwertigen Leistungs- oder Gestaltungsanspruch zu geben scheint. Auch wenn ein Feststellungsantrag nach österreichischem Recht nicht bestehen sollte, müsse dies noch lange nicht bedeuten, dass er nicht nach Unionsrecht dennoch zulässig ist. Es läge ein Umsetzungsdefizit vor, das gerade erst recht die Anwendbarkeit des Unionsrechts im Wege der Unmittelbarkeit nach sich ziehe.
  36. In der aufgetragenen Stellungnahme vom 16.05.2019 wurde zunächst auf Gebührenfragen und die Subsidiarität von Anträgen eingegangen und wurden Vergleiche mit dem „Salzamt“ getroffen. Es wurde ferner ausgeführt, dass der BF von der Behörde nicht mehr und nicht weniger verlange als die Aussage, dass alle bisherigen Aufenthaltsverbote wegen Unionsrechtswidrigkeit nichtig oder unanwendbar seien, das zweite zusätzlich nichtig wegen entschiedener Sache. Es gehe im Hauptantrag nicht darum, das Aufenthaltsverbote ex nunc aufzuheben, sondern darüber abzusprechen, dass beide Aufenthaltsverbote von Anfang an nichtig waren, damit um eine Entscheidung mit Wirkung ex tunc. In der Folge wurden noch Ausführungen zum Verschlechterungsverbot des Artikel 41, ZP und des Artikel 13, ARB 1/80 getroffen und ausgeführt, der Antragsteller sei „bedingungslos aufenthaltsverfestigt“ und sei die Ausreise durch ein Aufenthaltsverbot erzwungen worden und daher unfreiwillig. Zu Unrecht hätte die BH im Jahr 2008 das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 61, Ziffer 4, FPG für zulässig erachtet, da der BF straffällig wurde und diese Bestimmung von dem Grundsatz des Aufenthaltsverbotsverbots abgewichen ist. Jeder Rückschritt in der Rechtsentwicklung sei aufgrund des Verschlechterungsverbots unanwendbar. Hingewiesen wurde auf die Rechtssache Dereci sowie die Entscheidung des VwGH vom 19.01.2012, Zl. 2011/22/0313, betreffend die begünstigende Eigenschaft als Familienangehörige. Nach der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdengesetz 1997 hätte dem BF selbst bei schwersten Delikten kein Aufenthaltsverbot auferlegt werden können. Die Regelung des Fremdenrechtspaktes 2005, wonach bei mehr als zweijähriger Haft Aufenthaltsbeendigungen ausgesprochen werden dürften, stelle sich als entscheidende Verschlechterung dar. Keine Rechtskraft der Welt könne eine unionsrechtswidrige Entscheidung tragen und wurde dazu auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Ciola verwiesen. Da im Gesetz nur die Aufhebung von Aufenthaltsverboten ex nunc vorgesehen ist, sei ein Feststellungsantrag zur Aufhebung ex tunc zulässig, weil es keinen gleichwertigen Leistungs- oder Gestaltungsanspruch zu geben scheint. Auch wenn ein Feststellungsantrag nach österreichischem Recht nicht bestehen sollte, müsse dies noch lange nicht bedeuten, dass er nicht nach Unionsrecht dennoch zulässig ist. Es läge ein Umsetzungsdefizit vor, das gerade erst recht die Anwendbarkeit des Unionsrechts im Wege der Unmittelbarkeit nach sich ziehe. Die Feststellungsanträge wurden sodann weiter präzisiert; im Konkreten wurde beantragt:
  37. festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot der BH aus 2008 idF des UVS-Erkenntnisses vom XXXX .2009 und das Rückkehrverbot der BH aus 2009 nichtig, in eventu ungültig sind
  38. festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot der BH aus 2008 in der Fassung des UVS-Erkenntnisses vom römisch 40 .2009 und das Rückkehrverbot der BH aus 2009 nichtig, in eventu ungültig sind
  39. in eventu festzustellen, dass diese Bescheide im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZPK nichtig sind
  40. in eventu festzustellen, dass diese Bescheide im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Artikel 41, ZPK nichtig sind
  41. in eventu festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot und das Rückkehrverbot hinfällig oder abgelaufen sind
  42. in eventu festzustellen, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Aufenthalts- oder Rückkehrverbot besteht
  43. Am 25.06.2019 wurde der BF nochmals von der nunmehr belangten Behörde einvernommen. Einem Unterbrechungsantrag des Asylverfahrens wurde von der nunmehr belangten Behörde nicht stattgegeben.
  44. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der Behörde vom XXXX .2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines Subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3 festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX 2019 verloren habe (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) Ferner wurden der Antrag auf Feststellung, dass das Aufenthaltsverbot der BH XXXX vom XXXX .2008 idF des UVS Erkenntnisses vom XXXX .2009 für nichtig in eventu für ungültig in eventu für abgelaufen oder hinfällig erklärt werden soll bzw. festgestellt werden soll, dass dieses nicht mehr besteht, gemäß § 6 iVm § 68 AVG und Art. 18-BVG zurückgewiesen (Spruchpunkt VI.) und der Antrag auf Feststellung, dass das Rückkehrverbot der BH XXXX vom XXXX .2009 für nichtig in eventu für ungültig in eventu für abgelaufen oder hinfällig zu erklären ist bzw. festzustellen, dass dieses nicht mehr besteht, gemäß § 68 AVG und im Hinblick auf §§ 125 Abs. 25 FPG iVm § 60 Abs. 5 FPG idF FrÄG 2011 zurückgewiesen (Spruchpunkt VII.).
  45. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der Behörde vom römisch 40 .2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines Subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 2019 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Ferner wurden der Antrag auf Feststellung, dass das Aufenthaltsverbot der BH römisch 40 vom römisch 40 .2008 in der Fassung des UVS Erkenntnisses vom römisch 40 .2009 für nichtig in eventu für ungültig in eventu für abgelaufen oder hinfällig erklärt werden soll bzw. festgestellt werden soll, dass dieses nicht mehr besteht, gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 68, AVG und Artikel 18 -, B, römisch fünf G, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Antrag auf Feststellung, dass das Rückkehrverbot der BH römisch 40 vom römisch 40 .2009 für nichtig in eventu für ungültig in eventu für abgelaufen oder hinfällig zu erklären ist bzw. festzustellen, dass dieses nicht mehr besteht, gemäß Paragraph 68, AVG und im Hinblick auf Paragraphen 125, Absatz 25, FPG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 5, FPG in der Fassung FrÄG 2011 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Behörde setzte sich mit dem Vorbringen des BF inhaltlich auseinander und legte, grob zusammengefasst beweiswürdigend dar, dass die Geschichte des nunmehrigen BF über die Geschehnisse in Syrien und die Tötung von türkischen Soldaten glaubhaft und detailreich dargestellt worden sei (Behördenakt S. 1911 verso), mangels Mitwirkung im Verfahren ginge die Behörde aber davon aus, dass keine tatsächliche asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliege (Behördenakt S. 1911). Rechtlich ging die Behörde zunächst auf die von ihr angeführten Ausschlussgründe ein und führte zudem aus, dass der BF in Bezug auf die Tötung türkischer Soldaten keine politischen Ziele, sondern persönliche Beweggründe im Vordergrund gestanden seien. Von der Staatsanwaltschaft XXXX sei ein Verfahren wegen des Verdachtes nach § 278b StGB eingeleitet worden. Die Tötung der türkischen Soldaten sei im Rahmen des Einsatzes als Scharfschütze der YPG mit Nähe zu der als terroristisch eingestuften PKK erfolgt. Handlungen, wie die Tötung von Soldaten einer regulären Armee, welche in einem von internationaler Solidarität getragenen Kampf gegen den IS bzw. auch gegen das Regime von Assad agiere, mit eindeutigem Bezug zu einer terroristischen Organisation (YPG/PKK), würden eine terroristische Handlung darstellen und liefen jedenfalls den Zielen der Vereinten Nationen zuwider. Der Asylwerber hätte dabei nicht als Einzelperson gehandelt, sondern als Kommandant einer neun-Mann starken Scharfschützeneinheit. Der Umstand, dass der BF als Kommandant einer Spezialeinheit der YPG agierte, deute auf eine besondere Stellung seiner Person innerhalb der YPG hin. Dass er konkret türkische Soldaten, Gegener/Feinde der PKK getötet habe, deute darauf hin, dass er sich mit den Zielen der PKK solidarisch sehe und diese Terrororganisation zumindest unterstütze. Dieser Umstand hätte aber nicht restlos geklärt werden können, da der Asylwerber eine weitere Einvernahme verweigert hätte. Rechtlich ging die Behörde zunächst auf die von ihr angeführten Ausschlussgründe ein und führte zudem aus, dass der BF in Bezug auf die Tötung türkischer Soldaten keine politischen Ziele, sondern persönliche Beweggründe im Vordergrund gestanden seien. Von der Staatsanwaltschaft römisch 40 sei ein Verfahren wegen des Verdachtes nach Paragraph 278 b, StGB eingeleitet worden. Die Tötung der türkischen Soldaten sei im Rahmen des Einsatzes als Scharfschütze der YPG mit Nähe zu der als terroristisch eingestuften PKK erfolgt. Handlungen, wie die Tötung von Soldaten einer regulären Armee, welche in einem von internationaler Solidarität getragenen Kampf gegen den IS bzw. auch gegen das Regime von Assad agiere, mit eindeutigem Bezug zu einer terroristischen Organisation (YPG/PKK), würden eine terroristische Handlung darstellen und liefen jedenfalls den Zielen der Vereinten Nationen zuwider. Der Asylwerber hätte dabei nicht als Einzelperson gehandelt, sondern als Kommandant einer neun-Mann starken Scharfschützeneinheit. Der Umstand, dass der BF als Kommandant einer Spezialeinheit der YPG agierte, deute auf eine besondere Stellung seiner Person innerhalb der YPG hin. Dass er konkret türkische Soldaten, Gegener/Feinde der PKK getötet habe, deute darauf hin, dass er sich mit den Zielen der PKK solidarisch sehe und diese Terrororganisation zumindest unterstütze. Dieser Umstand hätte aber nicht restlos geklärt werden können, da der Asylwerber eine weitere Einvernahme verweigert hätte. Im Weiteren wurde auf die nach der illegalen Einreise nach Österreich erfolgte Tötung eines Vertreters des „Staates“, eingegangen. Zur inhaltlichen Überprüfung der Zuerkennung der Asylberechtigung in Bezug auf den damaligen Asylwerber (Behördenakt S. 1933ff) führte die Behörde zusammengefasst aus, dass ihm geglaubt werde, wenn er angebe, er habe für die YPG in Syrien gekämpft und dabei türkische Soldaten getötet, jedoch werde ihm nicht geglaubt, dass er einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst unter der Annahme, dass die türkische Justiz auf den nunmehrigen BF zugreifen würde, sei darauf zu verweisen, dass es sich bei seinen Taten gerade um nicht politische Verbrechen handle und der BF sohin nicht dem Schutz der GFK unterläge. Auch die Ankündigung, den Asylantrag zurückzuziehen, sollte er in Österreich nicht wegen der Tötung eines Beamten verurteilt werden, weise darauf hin, dass der Asylwerber keine persönliche Verfolgung in der Türkei befürchte. Eine gegen den Asylwerber stattfindende Verfolgung sei jedenfalls als legitime Strafverfolgung aufgrund einer kriminellen Handlung zu werten, nicht aber als solche aufgrund einer politische Opposition zur türkischen Regierung. Die behauptetet Verfolgung als Kurde sei ebenfalls nicht als asylrelevant zu werten. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass keine deratigen Umstände hervorgekommen seien.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass keine deratigen Umstände hervorgekommen seien. Zu Spruchpunkt VI. hielt die bB fest, dass das Aufenthaltsverbot der BH XXXX durch das Erkenntnis des UVS XXXX am XXXX .2009 in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Das BFA sei weder Nachfolgebehörde noch übergeordnete Behörde des UVS und daher für die Entscheidung über die vom BF begehrte Feststellung einer Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit ex tunc nicht zuständig. Es wurden rechtliche Ausführungen getroffen und wurde festgehalten, dass abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könnten. Die Behörde könne nicht als erste Instanz die gerichtsähnliche Entscheidung einer zweiten Instanz (UVS) beheben. Für eine antragsgemäße Feststellung fehle die Rechtsgrundlage und sei der Antrag damit zurückzuweisen gewesen. Das Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2008 sei durch das rechtskräftige Rückkehrverbot aus 2009 und der damit verbundenen Ausweisung nicht mehr im Rechtsbestand. Zu Spruchpunkt römisch sechs. hielt die bB fest, dass das Aufenthaltsverbot der BH römisch 40 durch das Erkenntnis des UVS römisch 40 am römisch 40 .2009 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Das BFA sei weder Nachfolgebehörde noch übergeordnete Behörde des UVS und daher für die Entscheidung über die vom BF begehrte Feststellung einer Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit ex tunc nicht zuständig. Es wurden rechtliche Ausführungen getroffen und wurde festgehalten, dass abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könnten. Die Behörde könne nicht als erste Instanz die gerichtsähnliche Entscheidung einer zweiten Instanz (UVS) beheben. Für eine antragsgemäße Feststellung fehle die Rechtsgrundlage und sei der Antrag damit zurückzuweisen gewesen. Das Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2008 sei durch das rechtskräftige Rückkehrverbot aus 2009 und der damit verbundenen Ausweisung nicht mehr im Rechtsbestand. Zu Spruchpunkt VII. hielt die nunmehr belangte Behörde fest, dass das BFA in diesem Fall nachfolgende Fremdenbehörde der BH wäre und eine Zuständigkeit für die Feststellung dahingehend, dass das Rückkehrverbot abgelaufen oder hinfällig ist, grundsätzlich denkbar wäre. Mangels unionsrechtlicher Vorgaben sei die Durchbrechung der Rechtskraft nach nationalem Recht bzw. § 68 AVG zu beurteilen. Eine Nichtig- oder Ungültigerklärung des Rückkehrverbotes käme aufgrund des Umstandes, dass das BFA nicht Oberbehörde einer BH sei, nicht in Betracht. Zudem würde eine Nichtigerklärung nur zu einer ersatzlosen Aufhebung des Bescheides ex nunc führen und sei eine amtswegige Aufhebung nicht angezeigt. Das Aufenthaltsverbot der BH aus dem Jahr 2008 sei durch das Rückkehrverbot der BH aus dem Jahr 2009 bzw. spätestens mit der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung ersetzt worden. Das unbefristete, als Aufenthaltsverbot geltende Rückkehrverbot aus 2009 sei nach wie vor aufrecht. Auch das Assoziierungsabkommen mit der Türkei stehe dieser Annahme nicht entgegen, da die Stillhalteklauseln nur für ordnungsgemäß aufhältige türkische Staatsangehörige gelten würden. Mit dem Aufenthaltsverbot der BH im Jahr 2008 sei der ordnungsgemäße Aufenthalt beendet worden, sodass die weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen anhand der aktuellen Rechtslage zu messen gewesen wären. Aufgrund der Handlungen des BF sei weiterhin von einer schwerwiegenden Gefahr, die von ihm ausgeht, auszugehen, weshalb eine grundsätzlich nach § 68 AVG mögliche Aufhebung von amtswegen nicht in Betracht käme. Zudem gelte auch hier, dass rechtskräftige Entscheidungen nicht mittels Feststellungsentscheidungen behoben oder abgeändert werden sollen. Es wurde daher auf den zumutbaren Rechtsweg eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 60 FPG idF FRÄG 2011 verwiesen. Die Behörde gehe daher von einem bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbot aus, das zum derzeitigen Zeitpunkt nicht amtswegig zu beheben sei und wäre ein dahingehender Antrag auch nicht gestellt worden.Zu Spruchpunkt römisch sieben. hielt die nunmehr belangte Behörde fest, dass das BFA in diesem Fall nachfolgende Fremdenbehörde der BH wäre und eine Zuständigkeit für die Feststellung dahingehend, dass das Rückkehrverbot abgelaufen oder hinfällig ist, grundsätzlich denkbar wäre. Mangels unionsrechtlicher Vorgaben sei die Durchbrechung der Rechtskraft nach nationalem Recht bzw. Paragraph 68, AVG zu beurteilen. Eine Nichtig- oder Ungültigerklärung des Rückkehrverbotes käme aufgrund des Umstandes, dass das BFA nicht Oberbehörde einer BH sei, nicht in Betracht. Zudem würde eine Nichtigerklärung nur zu einer ersatzlosen Aufhebung des Bescheides ex nunc führen und sei eine amtswegige Aufhebung nicht angezeigt. Das Aufenthaltsverbot der BH aus dem Jahr 2008 sei durch das Rückkehrverbot der BH aus dem Jahr 2009 bzw. spätestens mit der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung ersetzt worden. Das unbefristete, als Aufenthaltsverbot geltende Rückkehrverbot aus 2009 sei nach wie vor aufrecht. Auch das Assoziierungsabkommen mit der Türkei stehe dieser Annahme nicht entgegen, da die Stillhalteklauseln nur für ordnungsgemäß aufhältige türkische Staatsangehörige gelten würden. Mit dem Aufenthaltsverbot der BH im Jahr 2008 sei der ordnungsgemäße Aufenthalt beendet worden, sodass die weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen anhand der aktuellen Rechtslage zu messen gewesen wären. Aufgrund der Handlungen des BF sei weiterhin von einer schwerwiegenden Gefahr, die von ihm ausgeht, auszugehen, weshalb eine grundsätzlich nach Paragraph 68, AVG mögliche Aufhebung von amtswegen nicht in Betracht käme. Zudem gelte auch hier, dass rechtskräftige Entscheidungen nicht mittels Feststellungsentscheidungen behoben oder abgeändert werden sollen. Es wurde daher auf den zumutbaren Rechtsweg eines Antrags auf Aufhebung gemäß Paragraph 60, FPG in der Fassung FRÄG 2011 verwiesen. Die Behörde gehe daher von einem bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbot aus, das zum derzeitigen Zeitpunkt nicht amtswegig zu beheben sei und wäre ein dahingehender Antrag auch nicht gestellt worden. Aus der direkten Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie ab 25.12.2010 ließe sich kein automatisches Erlöschen des Aufenthaltsverbotes ableiten. Dieses wäre lediglich aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Die Beurteilung habe anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage zu erfolgen. Angesichts des Umstandes, dass der BF des Mordes beschuldigt sei und wegen seiner Handlungen im Rahmen des Syrien-Konflikts als Kämpfer der YPG könne aktuell von einem Wegfall der Gründe nicht ausgegangen werden. Der Grund für die seinerzeitige Erlassung gegenständlichen Rückkehrverbotes sei das persönliche Verhalten des BF gewesen und wäre es nach der damaligen Rechtslage rechtskonform gewesen. Betrachte man das persönliche Verhalten vom heutigen Zeitpunkt (der Überprüfung des Rückkehrverbotes), so stelle der BF im Sinne von Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz der Rückführungsrichtlinie aufgrund des Gesamtverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, ja sogar für die nationale Sicherheit dar. Aufgrund der nach wie vor gegebenen Gefährdung sei es auch aufgrund der Rückführungsrichtlinie zulässig, ein 5 Jahre überschreitendes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Eine zulässige maximale Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes sei der Richtlinie nicht zu entnehmen. Deshalb sei das Aufenthaltsverbot weiterhin aufrecht und die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt, da ein gültiges unbefristetes Aufenthaltsverbot bereits vorliegt. Aus der direkten Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie ab 25.12.2010 ließe sich kein automatisches Erlöschen des Aufenthaltsverbotes ableiten. Dieses wäre lediglich aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Die Beurteilung habe anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage zu erfolgen. Angesichts des Umstandes, dass der BF des Mordes beschuldigt sei und wegen seiner Handlungen im Rahmen des Syrien-Konflikts als Kämpfer der YPG könne aktuell von einem Wegfall der Gründe nicht ausgegangen werden. Der Grund für die seinerzeitige Erlassung gegenständlichen Rückkehrverbotes sei das persönliche Verhalten des BF gewesen und wäre es nach der damaligen Rechtslage rechtskonform gewesen. Betrachte man das persönliche Verhalten vom heutigen Zeitpunkt (der Überprüfung des Rückkehrverbotes), so stelle der BF im Sinne von Artikel 11, Absatz 2, zweiter Satz der Rückführungsrichtlinie aufgrund des Gesamtverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, ja sogar für die nationale Sicherheit dar. Aufgrund der nach wie vor gegebenen Gefährdung sei es auch aufgrund der Rückführungsrichtlinie zulässig, ein 5 Jahre überschreitendes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Eine zulässige maximale Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes sei der Richtlinie nicht zu entnehmen. Deshalb sei das Aufenthaltsverbot weiterhin aufrecht und die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt, da ein gültiges unbefristetes Aufenthaltsverbot bereits vorliegt.
  46. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid Unionsrecht, das Ankara-Recht (Assoziationsrecht EU-Türkei) sowie die Menschenrechtskonvention (MRK) verletze und gegen die Grundsätze der Logik verstoße. Es wurde beantragt, das gesamte Verfahren hinsichtlich Spruchpunkte I – IV zu unterbrechen, bis die Dauer der Haft des BF absehbar ist. Es wurde auf das Auslieferungsrecht hingewiesen und würden dem BF Übergriffe im Falle der Auslieferung in der Türkei drohen.
  47. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid Unionsrecht, das Ankara-Recht (Assoziationsrecht EU-Türkei) sowie die Menschenrechtskonvention (MRK) verletze und gegen die Grundsätze der Logik verstoße. Es wurde beantragt, das gesamte Verfahren hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins – römisch vier zu unterbrechen, bis die Dauer der Haft des BF absehbar ist. Es wurde auf das Auslieferungsrecht hingewiesen und würden dem BF Übergriffe im Falle der Auslieferung in der Türkei drohen. Das BFA hätte den Gegenstand der gestellten Feststellungsanträge und deren Stellenwert im Verfahren verkannt. Der BF behaupte nicht mehr und nicht weniger, als dass ihm eine absolute Aufenthaltsverfestigung nach dem Fremdengesetz 1997 zukomme. Die Behörde verkenne mit der formalen Zurückweisung das Unionsrecht, denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Simmenthal II) habe jede Behörde und jedes Gericht in jeder Lage des Verfahrens dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen. Selbst wenn die Behörde sich vor der Entscheidung über den Feststellungsantrag „drücken“ könne, verkenne sie damit, dass diese Frage dann von einem selbstständigen Antrag zu einer Vorfrage des nunmehrigen Verfahrens werden würde. Die einzige Möglichkeit für die Behörde, sich aus diesem Dilemma zu befreien, sei die Behauptung der Behörde gewesen, die absolute Aufenthaltsverfestigung sei durch einen offenkundig unionsrechtswidrigen Bescheid beseitigt worden. Es wurde auf das erstinstanzlich erstattete Vorbringen zur Thematik der absoluten Aufenthaltsverfestigung und zur absoluten Nichtigkeit von unionsrechtswidrigen Bescheiden verwiesen. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Ciola sei in diesem Zusammenhang mit völligem Stillschweigen übergangen worden. Zudem habe der BF keinen Zweifel, dass das Bundesamt den Rechtsnachfolger der BH in Sachen Fremdenrecht bildet und daher jene Bescheide zu prüfen hat, die seinerzeit von diesen BH erlassen worden sind. Dies sei ständige Behördenpraxis in vielen Verfahren der Einschreiterkanzlei. Der UVS sei zwar kein Gericht gewesen, sodass die behauptete Bindungswirkung der Entscheidung nicht bestehe, weil diese Entscheidung nicht einmal den Schutz einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen könne. Auch gerichtliche Entscheidungen wären nicht „unionsfest“ in dem Sinne, dass sie gerichtliche Entscheidungen verdrängen könnten. Die Zuständigkeitsentscheidung sei daher falsch gelöst worden. Der BF bleibe bei seinem Antrag, es möge festgestellt werden, dass er absolut aufenthaltsverfestigt ist und dass keine innerstaatliche Entscheidung diese Aufenthaltsverfestigung beseitigen konnte, da sie unionsrechtlich und damit vorrangig abgesichert sei. Beantragt werde daher – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – , das Verfahren zu Spruchpunkten I-IV zu unterbrechen und sich auf die Spruchpunkte VI und VII zu fokussieren, andernfalls die darin aufgeworfenen Rechtsfragen als Vorfragen in einem allenfalls fortgesetzten Asylverfahren zu behandeln und auszusprechen, dass der BF absolut aufenthaltsverfestigt ist. Die Entscheidungen der BH und des UVS wären nichtig.Das BFA hätte den Gegenstand der gestellten Feststellungsanträge und deren Stellenwert im Verfahren verkannt. Der BF behaupte nicht mehr und nicht weniger, als dass ihm eine absolute Aufenthaltsverfestigung nach dem Fremdengesetz 1997 zukomme. Die Behörde verkenne mit der formalen Zurückweisung das Unionsrecht, denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Simmenthal römisch zwei) habe jede Behörde und jedes Gericht in jeder Lage des Verfahrens dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen. Selbst wenn die Behörde sich vor der Entscheidung über den Feststellungsantrag „drücken“ könne, verkenne sie damit, dass diese Frage dann von einem selbstständigen Antrag zu einer Vorfrage des nunmehrigen Verfahrens werden würde. Die einzige Möglichkeit für die Behörde, sich aus diesem Dilemma zu befreien, sei die Behauptung der Behörde gewesen, die absolute Aufenthaltsverfestigung sei durch einen offenkundig unionsrechtswidrigen Bescheid beseitigt worden. Es wurde auf das erstinstanzlich erstattete Vorbringen zur Thematik der absoluten Aufenthaltsverfestigung und zur absoluten Nichtigkeit von unionsrechtswidrigen Bescheiden verwiesen. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Ciola sei in diesem Zusammenhang mit völligem Stillschweigen übergangen worden. Zudem habe der BF keinen Zweifel, dass das Bundesamt den Rechtsnachfolger der BH in Sachen Fremdenrecht bildet und daher jene Bescheide zu prüfen hat, die seinerzeit von diesen BH erlassen worden sind. Dies sei ständige Behördenpraxis in vielen Verfahren der Einschreiterkanzlei. Der UVS sei zwar kein Gericht gewesen, sodass die behauptete Bindungswirkung der Entscheidung nicht bestehe, weil diese Entscheidung nicht einmal den Schutz einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen könne. Auch gerichtliche Entscheidungen wären nicht „unionsfest“ in dem Sinne, dass sie gerichtliche Entscheidungen verdrängen könnten. Die Zuständigkeitsentscheidung sei daher falsch gelöst worden. Der BF bleibe bei seinem Antrag, es möge festgestellt werden, dass er absolut aufenthaltsverfestigt ist und dass keine innerstaatliche Entscheidung diese Aufenthaltsverfestigung beseitigen konnte, da sie unionsrechtlich und damit vorrangig abgesichert sei. Beantragt werde daher – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – , das Verfahren zu Spruchpunkten I-IV zu unterbrechen und sich auf die Spruchpunkte römisch sechs und römisch sieben zu fokussieren, andernfalls die darin aufgeworfenen Rechtsfragen als Vorfragen in einem allenfalls fortgesetzten Asylverfahren zu behandeln und auszusprechen, dass der BF absolut aufenthaltsverfestigt ist. Die Entscheidungen der BH und des UVS wären nichtig.
  48. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX .2019 beim Bundesverwaltungsgericht mit der Kennzeichnung „Verschlussakt“ ein. Es wurde eine Stellungnahme der Behörde zu den Ausführungen in der Beschwerde erstattet. Hinsichtlich der Feststellungsverfahren wurde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.
  49. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 .2019 beim Bundesverwaltungsgericht mit der Kennzeichnung „Verschlussakt“ ein. Es wurde eine Stellungnahme der Behörde zu den Ausführungen in der Beschwerde erstattet. Hinsichtlich der Feststellungsverfahren wurde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.
  50. Am 30.10.2019 langte über Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes die Anklageschrift gegen den BF von der Staatsanwaltschaft ein.
  51. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2019 wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  52. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2019 wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  53. Am 05.11.2019 langte eine Nachreichung zum Akt der Behörde ein.
  54. Am 06.11.2019 wurden Unterlagen aus dem Verfahrensakt an das für den BF zuständige Strafgericht übermittelt.
  55. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2019 wurde der BF eingeladen, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Einem Fristerstreckungsgesuch der Rechtsvertretung unter Anführung eines Bescheides, mit dem die Zuständigkeit einer Justizanstalt für den Vollzug der Untersuchungshaft angezeigt wurde, und mit der Begründung, dass die Kommunikation mit dem BF zur Zeit nur erschwert möglich sei, wurde entsprochen.
  56. Mit Schriftsatz vom 03.02.2020 wurde dem Gericht eine Mitteilung des BF im Wege seiner Rechtsvertretung von der zwischenzeitig über den BF verhängten, lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes berichtet. Ferner wurde berichtet, dass die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF „aufgrund seiner Mitgliedschaft in der YPG“ ein Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund der Aussagen des BF im erstinstanzlichen Asylverfahren in Auftrag gegeben habe. Auf dem dem BF abgenommenen Mobiltelefon, das beschlagnahmt worden sei und sich nunmehr bei einer LKA-Dienstelle befände, würden sich Fotos, die als Beweismittel geeignet seien, befinden. Es sei Akteneinsicht begehrt worden, was bislang aber nicht ermöglicht worden sei. Letztlich wurde nochmals auf die Eingabe vom 10.04.2019 hingewiesen und wurden die Feststellungsanträge in Bezug auf Rückkehrverbot und Aufenthaltsverbot wiederholt. Ausdrücklich habe der BF neuerlich in der Beschwerde beantragt, die Feststellung zu treffen, dass beide Aufenthaltsverbote ex tunc wegen absoluter Aufenthaltsverfestigung für nichtig zu erklären wären. Beantragt wurde neben der persönlichen Anhörung des BF und einer mündlichen Verhandlung, über die Nichtigkeit aller Aufenthaltsverbote mit gesondertem Teilbescheid möglichst unverzüglich zu erkennen, den Akt der Staatsanwaltschaft anzufordern und in eventu, die Frist zur Vorlage von Beweismitteln zu erstrecken. Die Durchführung des Asylverfahrens sei hingegen weniger dringend. In Bezug auf die Übermittlung von Beweismaterial wurde um eine weitere Fristerstreckung von zwei Wochen ersucht, was mit Schreiben vom 11.02.2020 auch gewährt wurde.
  57. Mit Schriftsatz vom 03.02.2020 wurde dem Gericht eine Mitteilung des BF im Wege seiner Rechtsvertretung von der zwischenzeitig über den BF verhängten, lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes berichtet. Ferner wurde berichtet, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den BF „aufgrund seiner Mitgliedschaft in der YPG“ ein Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund der Aussagen des BF im erstinstanzlichen Asylverfahren in Auftrag gegeben habe. Auf dem dem BF abgenommenen Mobiltelefon, das beschlagnahmt worden sei und sich nunmehr bei einer LKA-Dienstelle befände, würden sich Fotos, die als Beweismittel geeignet seien, befinden. Es sei Akteneinsicht begehrt worden, was bislang aber nicht ermöglicht worden sei. Letztlich wurde nochmals auf die Eingabe vom 10.04.2019 hingewiesen und wurden die Feststellungsanträge in Bezug auf Rückkehrverbot und Aufenthaltsverbot wiederholt. Ausdrücklich habe der BF neuerlich in der Beschwerde beantragt, die Feststellung zu treffen, dass beide Aufenthaltsverbote ex tunc wegen absoluter Aufenthaltsverfestigung für nichtig zu erklären wären. Beantragt wurde neben der persönlichen Anhörung des BF und einer mündlichen Verhandlung, über die Nichtigkeit aller Aufenthaltsverbote mit gesondertem Teilbescheid möglichst unverzüglich zu erkennen, den Akt der Staatsanwaltschaft anzufordern und in eventu, die Frist zur Vorlage von Beweismitteln zu erstrecken. Die Durchführung des Asylverfahrens sei hingegen weniger dringend. In Bezug auf die Übermittlung von Beweismaterial wurde um eine weitere Fristerstreckung von zwei Wochen ersucht, was mit Schreiben vom 11.02.2020 auch gewährt wurde.
  58. Am 15.05.2020 wurde das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch, Zl. XXXX , übermittelt.
  59. Am 15.05.2020 wurde das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch, Zl. römisch 40 , übermittelt.
  60. Da mit dem von der Staatsanwaltschaft XXXX beauftragten Gutachten eine Einschätzung über die Richtigkeit der vom BF im Asylverfahren vorgebrachten Taten in Syrien und die Qualifizierung der YPG getroffen werden sollte, wurde kein separates Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht dazu in Auftrag gegeben, sondern wurde mit der zuständigen Staatsanwältin besprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Fertigstellung des Gutachtens verständigt wird und erfolgten diesbezüglich Nachfragen, worüber auch Aktenvermerke angefertigt wurden.
  61. Da mit dem von der Staatsanwaltschaft römisch 40 beauftragten Gutachten eine Einschätzung über die Richtigkeit der vom BF im Asylverfahren vorgebrachten Taten in Syrien und die Qualifizierung der YPG getroffen werden sollte, wurde kein separates Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht dazu in Auftrag gegeben, sondern wurde mit der zuständigen Staatsanwältin besprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Fertigstellung des Gutachtens verständigt wird und erfolgten diesbezüglich Nachfragen, worüber auch Aktenvermerke angefertigt wurden.
  62. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung G315 zugewiesen.
  63. Am 24.02.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich beim BF angefragt, ob Beweismittel vorgelegt werden können oder ob der BF von der Existenz solcher Bescheinigungsmittel wüsste, die zur Untermauerung seines Vorbringens dienlich wären. Ferner wurde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht – für den Fall, dass keine aussagekräftigen Bescheinigungsmittel vorgelegt werden – beabsichtigt, sich durch die Österreichische Botschaft oder einen Vertrauensanwalt im Herkunftsland oder in Syrien über die dortigen Aufenthalte und die Gründe, die zur Stützung des Asylantrages geführt haben, Kenntnis zu verschaffen und wurde der BF eingeladen, eine schriftliche Zustimmung zur Einholung von Auskünften aus dem Herkunftsland und Syrien zu erteilen.
  64. Mit Schreiben vom 24.02.2024 wurde zudem bei der österreichischen Botschaft in Ankara angefragt, welche Ermittlungen der Vertretung oder einem Vertrauensanwalt im Herkunftsland grundsätzlich möglich wären und welche Voraussetzungen für die Einsichtnahme in verschiedene Register unter Wahrung der Anonymität einer Person gegenüber den türkischen Behörden bestünden. Eine Antwort ist dazu nicht ergangen und wurde diese wegen der Stellungnahme des BF (wie unter
  65. dargestellt) auch nicht urgiert.
  66. Mit Stellungnahme vom 13.03.2021 teilte der BF mit, dass er keine Zustimmung zu Nachforschungen in der Türkei erteile, da alle Informationen, die dorthin gelangen würden, potenziell lebensgefährlich seien. Nachforschungen in Syrien wurden erlaubt. Es wurde ferner beantragt, die Beschwerde vorerst auf die Spruchpunkte VI. und VII. einzuschränken und diesbezüglich ein Teilerkenntnis zu fällen. Ferner wurde mitgeteilt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Vertraulichkeit des Verfahrens sicherstellen. Zu den erfragten Bescheinigungsmitteln wurde mitgeteilt, dass der BF bei einer Spezialeinheit der YPG gekämpft habe und sich gegenüber seinen Mitkämpfern zur Verschwiegenheit verpflichtet habe; er könne daher keine Zeugen aus seiner Einheit benennen. Die Einheit des BF sei aber logistisch von Versorgungseinheiten der YPG unterstützt worden. Die Kommandanten der Versorgungseinheit seien noch in Syrien aufhältig und können seine Geschichte bestätigen. Es wurde daher beantragt, vier im Schriftsatz namentlich genannte Personen zu befragen. Deren Aufenthaltsort könne problemlos über das „YPG Kontatkbüro“ erfolgen. Ferner wurde vorgebracht, dass sich auf dem Mobiltelefon des BF Fotos finden, er auf dieses Telefon aber keinen Zugriff habe, zumal das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Auswertung der auf dem Telefon gespeicherten Fotos wurde beantragt. In Bezug auf das Gutachten über die Betätigung des BF in Syrien wurde zu einer diesbezüglichen Nachfrage des Gerichtes mitgeteilt, dass nicht bekannt sei, ob dieses bereits fertiggestellt wurde. Ergebnisse einer beantragten Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft XXXX würden dem Gericht nach Einlangen vorgelegt. Für die Absprache der Spruchpunkte VI. und VII. wurde aufgrund einer Nachfrage durch das Gericht eine Teilentscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vorgeschlagen.
  67. Mit Stellungnahme vom 13.03.2021 teilte der BF mit, dass er keine Zustimmung zu Nachforschungen in der Türkei erteile, da alle Informationen, die dorthin gelangen würden, potenziell lebensgefährlich seien. Nachforschungen in Syrien wurden erlaubt. Es wurde ferner beantragt, die Beschwerde vorerst auf die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. einzuschränken und diesbezüglich ein Teilerkenntnis zu fällen. Ferner wurde mitgeteilt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Vertraulichkeit des Verfahrens sicherstellen. Zu den erfragten Bescheinigungsmitteln wurde mitgeteilt, dass der BF bei einer Spezialeinheit der YPG gekämpft habe und sich gegenüber seinen Mitkämpfern zur Verschwiegenheit verpflichtet habe; er könne daher keine Zeugen aus seiner Einheit benennen. Die Einheit des BF sei aber logistisch von Versorgungseinheiten der YPG unterstützt worden. Die Kommandanten der Versorgungseinheit seien noch in Syrien aufhältig und können seine Geschichte bestätigen. Es wurde daher beantragt, vier im Schriftsatz namentlich genannte Personen zu befragen. Deren Aufenthaltsort könne problemlos über das „YPG Kontatkbüro“ erfolgen. Ferner wurde vorgebracht, dass sich auf dem Mobiltelefon des BF Fotos finden, er auf dieses Telefon aber keinen Zugriff habe, zumal das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Auswertung der auf dem Telefon gespeicherten Fotos wurde beantragt. In Bezug auf das Gutachten über die Betätigung des BF in Syrien wurde zu einer diesbezüglichen Nachfrage des Gerichtes mitgeteilt, dass nicht bekannt sei, ob dieses bereits fertiggestellt wurde. Ergebnisse einer beantragten Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 würden dem Gericht nach Einlangen vorgelegt. Für die Absprache der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. wurde aufgrund einer Nachfrage durch das Gericht eine Teilentscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vorgeschlagen.
  68. Mit Eingabe vom XXXX 2021 wurde das Urteil des Oberlandesgericht XXXX , Zl. XXXX , vorgelegt, mit welchem der Berufung des BF gegen das Strafurteil nicht Folge gegeben wurde.
  69. Mit Eingabe vom römisch 40 2021 wurde das Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , vorgelegt, mit welchem der Berufung des BF gegen das Strafurteil nicht Folge gegeben wurde.
  70. Am 08.02.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eingestellt worden sei. Das zur YPG und der Plausibilität des Vorbringens zu den Geschehnissen in Syrien beauftragte Gutachten sei nach mehreren Urgenzen nur zum Teil geliefert worden, nämlich zur Frage der Qualifikation der YPG. Auf Basis der darin enthaltenen Aussagen seien keine Rückschlüsse über die Richtigkeit des Vorbringens zu den behaupteten Geschehnissen in Syrien möglich. Bekanntgegeben wurde ferner, dass die Auswertung des Mobiltelefones des BF ebenfalls keine Hinweise auf die Plausibilität des Vorbringens zu den Geschehnissen in Syrien ergeben habe. Auch auf einem weiteren Telefon, das dem BF in Haft abgenommen worden sei, befänden sich keine für das Gericht brauchbaren Daten. In der Folge wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Staatsanwaltschaft verschiedene Gutachten zur Frage der Qualifizierung der YPG übermittelt, die zum Verfahrensakt genommen wurden.
  71. Am 08.02.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eingestellt worden sei. Das zur YPG und der Plausibilität des Vorbringens zu den Geschehnissen in Syrien beauftragte Gutachten sei nach mehreren Urgenzen nur zum Teil geliefert worden, nämlich zur Frage der Qualifikation der YPG. Auf Basis der darin enthaltenen Aussagen seien keine Rückschlüsse über die Richtigkeit des Vorbringens zu den behaupteten Geschehnissen in Syrien möglich. Bekanntgegeben wurde ferner, dass die Auswertung des Mobiltelefones des BF ebenfalls keine Hinweise auf die Plausibilität des Vorbringens zu den Geschehnissen in Syrien ergeben habe. Auch auf einem weiteren Telefon, das dem BF in Haft abgenommen worden sei, befänden sich keine für das Gericht brauchbaren Daten. In der Folge wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Staatsanwaltschaft verschiedene Gutachten zur Frage der Qualifizierung der YPG übermittelt, die zum Verfahrensakt genommen wurden.
  72. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden in der Folge Vorbereitungen zur Suche bzw. Auswahl eines geeigneten Gutachters und einer Beauftragung getätigt.
  73. Mit Schreiben vom 13.04.2022 wurde dem BF der bisherige Verfahrensgang dargelegt und wurde unter Hinweis auf die hohen Kosten einer Gutachterbestellung u.a. angefragt, ob das Fluchtvorbringen aufrechterhalten wird bzw. ob es diesbezügliche Änderungen gibt. Ferner wurde der BF eingeladen, Details zu den in der Stellungnahme vom 11.03.2021 genannten Kommandanten und eine Kontaktadresse des genannten „YPG-Kontaktbüros“ bekanntzugeben, die sein Vorbringen stützen könnten. Zudem wurde dem BF vorgehalten, dass Recherchen in Bezug auf das von ihm genannte Mobiltelefon kein aussagekräftiges Beweismaterial zu Tage gefördert haben und wurde der BF zudem aufgefordert, seinen Beweisantrag zu konkretisieren und dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche Beweismittel genau sich seiner Ansicht nach auf dem Telefon befinden, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Beweismittel im Amtshilfeweg zu beschaffen und dies zu begründen. Letztlich wurde der BF noch einmal eingeladen, noch nicht vorgelegte Beweismitteln beizubringen oder zu benennen.
  74. Am 13.04.2022 erging zudem ein Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung eines Gutachters zur Frage der Plausibilität des Vorbringens in Bezug auf den behaupteten Aufenthalt in Syrien und die dort erfolgen Geschehnisse an beide Verfahrensparteien.
  75. Am XXXX .2022 wurde dem Gericht der Beschluss über die Einstellung des von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu XXXX geführten Verfahrens wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 aufgrund eines Antrages des BF übermittelt und wurden Ausführungen des BF dazu getätigt. Hervorgehoben wurde, dass in einem Gutachten über die Qualität der YPG diese Vereinigung nur in der Türkei als terroristische Vereinigung gesehen würde, was im anhängigen Verfahren zu verwerten sei. Von beiden Parteien wurde die weitere Beauftragung des Gutachters, welcher das zuvor genannte Gutachten erstellte und auch mit der Untersuchung der Geschehnisse in Syrien beauftragt worden war, durch das Bundesverwaltungsgericht angeregt. In Bezug auf die Beweismittel für den Aufenthalt in Syrien wurde um eine Fristerstreckung ersucht. Ein weiterer Fristerstreckungsantrag langte am 09.05.2022 ein.
  76. Am römisch 40 .2022 wurde dem Gericht der Beschluss über die Einstellung des von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu römisch 40 geführten Verfahrens wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, aufgrund eines Antrages des BF übermittelt und wurden Ausführungen des BF dazu getätigt. Hervorgehoben wurde, dass in einem Gutachten über die Qualität der YPG diese Vereinigung nur in der Türkei als terroristische Vereinigung gesehen würde, was im anhängigen Verfahren zu verwerten sei. Von beiden Parteien wurde die weitere Beauftragung des Gutachters, welcher das zuvor genannte Gutachten erstellte und auch mit der Untersuchung der Geschehnisse in Syrien beauftragt worden war, durch das Bundesverwaltungsgericht angeregt. In Bezug auf die Beweismittel für den Aufenthalt in Syrien wurde um eine Fristerstreckung ersucht. Ein weiterer Fristerstreckungsantrag langte am 09.05.2022 ein.
  77. Nach Eingang und Sichtung der Stellungnahmen der Parteien zur beabsichtigten Gutachterbestellung wurde der den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht genannte Gutachter mit Beschluss vom 25.05.2022 bestellt. In diesem Beschluss wurde auch der Umfang des Gutachtens festgelegt und auf Bedingungen für die Auftragserteilung verwiesen bzw. wurden diese im Beschluss präzisiert. Die Bestellung wurde ausführlich begründet und wurde in der Begründung auch auf die Einwendungen bzw. Anregungen der Parteien eingegangen. Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  78. Mit Schreiben vom 20.09.2022 wurden den Parteien die zur Einsicht für sie bestimmten Teile des Gutachtens zur Stellungnahme übermittelt. Eine Auflistung von Themenbereichen, die im Verfahren erster Instanz nicht hinreichend erörtert wurden, wurde den Parteien vorerst nicht zur Kenntnis gebracht und wurde dazu mitgeteilt, dass diese Themenbereiche in der mündlichen Verhandlung erörtert würden, um eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung vornehmen zu können.
  79. In der Folge wurden Vorkehrungen für eine mündliche Verhandlung getroffen.
  80. Mit Mitteilung des Justizminsiteriums vom 11.01.2023 wurden Informationen über dort bekannte Anträge der türkischen Behörden übermittelt. In Bezug auf ein allfälliges Auslieferungsbegehren wurde mitgeteilt, dass ein derartiges Begehren dort nicht bekannt sei.
  81. Die mündliche Verhandlung fand schließlich am 20.01.2023 in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes statt. In dieser Verhandlung wurde der Akteninhalt verlesen, die darin erliegenden Gutachten und verschiedene Rechtsfragen erörtert und wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Beweggründen für die Asylantragstellung und seiner Integration umfassend zu äußern und Widersprüche und Unklarheiten in seiner Aussage aufzuklären; es wurden auch Zeuginnen gehört. Zudem wurde dem BF neuerlich Gelegenheit gegeben, Beweismittel vorzulegen oder Beweisanträge zu stellen. Die vollen Namen der an der Verhandlung teilnehmenden VertreterInnen der Behörde wurden in der mündlichen Verhandlung und der darüber angefertigten Niederschrift aufgrund eines Antrages nicht genannt; auch der Name der Schreibkraft wurde anonymisiert. Dem Antrag des Rechtsvertreters des BF auf Offenlegung der Identitäten in der Verhandlung sowie in einem nachfolgenden Schriftsatz wurde nicht nachgekommen. Dies wurde jeweils begründet. Weitere diesbezügliche Anträge sind dazu nicht mehr eingegangen.
  82. Am 23.01.2023 wurde ein in der mündlichen Verhandlung angekündigtes Beweismittel vorgelegt (ein Foto von YPG-Kämpfern, auf dem der BF zu sehen sein sollte). Dazu wurde der BF mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, nähere Informationen in Bezug auf das Foto preiszugeben. Das Beweismittel sowie die Replik der belangten Behörde samt einer von dieser beigebrachten Auswertung durch eine Dienststelle des Innenministeriums (Auswertung durch ein Gesichtserkennungsprogramm) wurden jeweils dem Parteiengehör unterzogen und wurden von beiden Seiten mehrere Stellungnahmen und Repliken abgegeben. Auch eine Stellungnahme der belangten Behörde, u.a. in Bezug auf die Ausführungen des BF zu den Geschehnissen in Syrien und seinem Wissen in Bezug auf Waffen und seine Ausbildung samt „Expertise aus waffentechnischer Sicht“, wurde dem Parteiengehör unterzogen.
  83. Mit Stellungnahme vom 03.02.2023 wurde insofern neues Vorbringen erstattet, als ausgeführt wurde, der BF sei bei der Strafverhandlung unter Drogen gestanden, was auch durch einen Sachverständigen bestätigt worden wäre. Ferner wurde beantragt, dass das Mobiltelefon des BF ausgewertet werden soll, „da dieses vermutlich einige Informationen zu seinen Aufenthalten“ enthalten würde.
  84. Mit Stellungnahme vom 23.02.2023 wurde eine Behandlungsmitteilung der medizinischen Abteilung der JA XXXX zur Person des BF übermittelt.
  85. Mit Stellungnahme vom 23.02.2023 wurde eine Behandlungsmitteilung der medizinischen Abteilung der JA römisch 40 zur Person des BF übermittelt.
  86. Mit einer weiteren Stellungnahme des BF vom 15.03.2023 wurde mitgeteilt, dass sich wohl keine weiteren Fotos auf dem Mobiltelefon des BF befinden würden; es wurde jedoch beantragt, dass ein Bewegungsprofil des BF erstellt wird. Schließlich wurden weitere Ausführungen zur Aufenthaltsverfestigung, dem Verhalten der Erstbehörde, dem vom BF vorgelegen Foto, der Ballistik und zu einer möglichen Auslieferung getätigt und wurde unter anderem auf die fehlende Dringlichkeit einer Entscheidung vor der Haftentlassung des BF hingewiesen.
  87. Danach langte der vom Gericht angeforderte Akt des Strafgerichtes, Zl. XXXX , ein.
  88. Danach langte der vom Gericht angeforderte Akt des Strafgerichtes, Zl. römisch 40 , ein.
  89. Zuletzt wurde aufgrund einer Nachfrage am 28.04.2023 von Seiten des Justizministeriums bestätigt, dass bislang keine Auslieferungsbegehren zur Person den BF dort eingegangen ist, worüber ein Aktenvermerk angefertigt wurde.
  90. Weitere Eingänge wurden nicht mehr verzeichnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  91. Feststellungen: 1.
  92. Zur Person des BF und seiner fremdenrechtlichen Historie: Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest (Ausführungen und Dokumentation in den fremdenrechtlichen Verfahren, gleichlautendes Vorbringen im Asylverfahren). Der BF ist Kurde und gehört keiner Religionsgemeinschaft an (Erstbefragung im Asylverfahren am 07.01.2019, Einvernahme bei der Behörde am 17.01.2019, AS 907 f).Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest (Ausführungen und Dokumentation in den fremdenrechtlichen Verfahren, gleichlautendes Vorbringen im Asylverfahren). Der BF ist Kurde und gehört keiner Religionsgemeinschaft an (Erstbefragung im Asylverfahren am 07.01.2019, Einvernahme bei der Behörde am 17.01.2019, AS 907 f). Der in Österreich geborene BF ist nicht verheiratet und hat vier Kinder; drei davon leben in Österreich, ein weiteres Kind stammt von einer ehemaligen Lebensgefährtin des BF aus der Türkei und wurde dort geboren. Der BF hat zu keinem seiner Kinder oder deren Müttern Kontakt. Er spricht die deutsche Sprache und ging hier zur Schule. Seine Familie und die Verwandten leben schon lange im Inland. Es leben noch acht Geschwister und die Mutter des BF in Österreich. Der BF steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Österreich. Nach seiner Entlassung würde er wieder im Familienverband aufgenommen werden (Einvernahme bei der Behörde am 17.01.2019, AS 906, Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023, Niederschrift S. 7, Einvernahme der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung, Niederschrift S. 26 ff). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2008, Zl. XXXX , wurde ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 63, 66 und §§ 64, 67 Abs. 2 Absatz 1 FPG 2005 erlassen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2008, Zl. römisch 40 , wurde ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß Paragraphen 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 63, 66 und Paragraphen 64, 67, Absatz 2, Absatz 1 FPG 2005 erlassen. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX 2009, Zl. XXXX , wurde nach mündlicher Verhandlung die Berufung gegen den Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom römisch 40 2009, Zl. römisch 40 , wurde nach mündlicher Verhandlung die Berufung gegen den Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 .2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Im Jahr 2009 wurde der BF in die Türkei abgeschoben (Fremdenrechtsakt, Ordner 1, S.813 ff). Das oben genannte Aufenthaltsverbot gehört infolge Zeitablaufes nun nicht mehr dem Rechtsbestand an. Anfang des Jahres 2009 reiste der BF illegal wieder in Österreich ein und hielt sich trotz des damals aufrechten Aufenthaltsverbotes hier auf. Im August des Jahres 2009 stellte der BF einen Asylantrag (Fremdenrechtsakt, Ordner 2, Ordner 3, AS 1947). Mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2009, XXXX wurde gegen den BF gemäß § 62 Abs. 1 iVm 60 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z 1, Z 7, Z 11 sowie § 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Zudem wurde eine Gebietsbeschränkung verhängt, eine Meldeverpflichtung aufgetragen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen (Fremdenrechtsakt, Ordner 2, S. 1667 ff). Mit Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 .2009, römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit 60 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 11, sowie Paragraph 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Zudem wurde eine Gebietsbeschränkung verhängt, eine Meldeverpflichtung aufgetragen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen (Fremdenrechtsakt, Ordner 2, S. 1667 ff). Mit Bescheid vom XXXX .2010 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des Subsidiär Schutzberechtigten des BF abgewiesen. Es wurde eine Ausweisung in die Türkei ausgesprochen und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am XXXX .2010 (Fremdenrechtsakt, Ordner 2, Ordner 3, AS 1947). Mit Bescheid vom römisch 40 .2010 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des Subsidiär Schutzberechtigten des BF abgewiesen. Es wurde eine Ausweisung in die Türkei ausgesprochen und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am römisch 40 .2010 (Fremdenrechtsakt, Ordner 2, Ordner 3, AS 1947). Im April des Jahres 2010 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus (Fremdenrechtsakt, Ordner 2, Ordner 3, AS 2001 und 2025 ff). Wann genau er wiederum in Österreich einreiste, ist nicht feststellbar. Im Jahr 2019 stellte er hier den zweiten Asylantrag. Die oben genannten fremdenrechtlichen Maßnahmen gelten Übergangsbestimmungen zufolge als Aufenthaltsverbot. Zur Person des BF besteht ein daher ein aufrechtes, unbefristetes Aufenthaltsverbot. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX wurde der BF im Jänner 2020 wegen Mordes gemäß § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF ein Amtsorgan am 06.02.2019 dadurch vorsätzlich tötete, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm einen wuchtigen Stich in den Brustbereich versetzte, sodass die Klinge das Brustbein durchstieß, die Aorta verletzte und sodann an der Wirbelsäule abrutschte und in weiterer Folge mehrfach mit dem Messer auf dessen Oberkörper einstach bzw. ihn im Kinnbereich schnitt, sodass das Opfer aufgrund des hohen Blutverlustes starb. Bei der Strafbemessung wurde eine „etwas eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit“ des Angeklagten mildern bewertet, erschwerend war hingegen das Vorliegen von mehreren Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sowie das heimtückische, äußerst brutale rachsüchtige und niederträchtige Handeln des Angeklagten unter Verwendung eines 32 cm langen Küchenmessers (Klingenlänge 20 cm) zu berücksichtigen (Gerichtsakt, OZ 18).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF im Jänner 2020 wegen Mordes gemäß Paragraph 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF ein Amtsorgan am 06.02.2019 dadurch vorsätzlich tötete, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm einen wuchtigen Stich in den Brustbereich versetzte, sodass die Klinge das Brustbein durchstieß, die Aorta verletzte und sodann an der Wirbelsäule abrutschte und in weiterer Folge mehrfach mit dem Messer auf dessen Oberkörper einstach bzw. ihn im Kinnbereich schnitt, sodass das Opfer aufgrund des hohen Blutverlustes starb. Bei der Strafbemessung wurde eine „etwas eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit“ des Angeklagten mildern bewertet, erschwerend war hingegen das Vorliegen von mehreren Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sowie das heimtückische, äußerst brutale rachsüchtige und niederträchtige Handeln des Angeklagten unter Verwendung eines 32 cm langen Küchenmessers (Klingenlänge 20 cm) zu berücksichtigen (Gerichtsakt, OZ 18). Mit Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck, Zl. XXXX , wurde der Berufung des BF gegen das Strafurteil nicht Folge gegeben (Gerichtsakt, OZ 25).Mit Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des BF gegen das Strafurteil nicht Folge gegeben (Gerichtsakt, OZ 25). Der BF weist insgesamt 15 Einträge im Strafregister der Republik Österreich auf (Strafregisterauszug, OZ2, zuletzt eingesehen am 21.04.2023). Zu seiner Person sind dort u.a. folgende Verurteilungen registriert: 01) XXXX 01) römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/2 129/1 U 2 15 PAR 136/1 StGB PAR 27/1 SMG PAR 135/1 PAR 15 297/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat 02) XXXX 02) römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/2 U 4 129/1 U 2 PAR 15 StGB PAR 107/2 PAR 15 269/1 StGB PAR 27/1 SMG Freiheitsstrafe 2 Monate Jugendstraftat 03) XXXX 03) römisch 40 PAR 136/1 U 2 127 StGB Geldstrafe von 100 Tags zu je 30,00 ATS (3.000,00 ATS) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat 04) XXXX 04) römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/2 U 4 129/1 U 2 15 PAR 229/1 StGB PAR 27/1 SMG Freiheitsstrafe 3 Monate 05) XXXX 05) römisch 40 PAR 15 127 128 ABS 1/2 PAR 83/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate Jugendstraftat 06) XXXX 06) römisch 40 PAR 83/1 84 ABS 2/2 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate Jugendstraftat 07) XXXX 07) römisch 40 PAR 127 129/1 U 2 15 12 StGB Freiheitsstrafe 1 Jahr 08) XXXX PAR 83/1 StGB08) römisch 40 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 240 Tags zu je 2,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat 09) XXXX 09) römisch 40 PAR 127 129/1 15 135/1 StGB Freiheitsstrafe 8 Monate Junge(r) Erwachsene(r) 10) XXXX 10) römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (1.
  93. FALL) 15 12 (
  94. FALL) StGB Freiheitsstrafe 30 Monate 11) XXXX 11) römisch 40 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 120 Tags zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) 12) XXXX 12) römisch 40 PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat 30.03.2006 Freiheitsstrafe 1 Monat 13) XXXX PAR 27/1 (1.2.
  95. FALL) SMG13) römisch 40 PAR 27/1 (1.2.
  96. FALL) SMG PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 StGB Datum der (letzten) Tat 20.07.2007 Freiheitsstrafe 1 Jahr 14) XXXX 14) römisch 40 PAR 127 135/1 StGB Datum der (letzten) Tat 04.05.2007 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG FELDKIRCH 23 HV 210/2007A RKKeine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG FELDKIRCH 23 HV 210/2007A RK 15) XXXX 15) römisch 40 § 75 StGBParagraph 75, StGB Datum der (letzten) Tat 06.02.2019 Freiheitsstrafe lebenslang Die Strafverfolgung in Bezug auf den Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX auf Antrag des BF eingestellt (Beschluss über die Einstellung des von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu XXXX geführten Verfahrens wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2, Anhang zur Mitteilung vom 26.04.2022)Die Strafverfolgung in Bezug auf den Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 auf Antrag des BF eingestellt (Beschluss über die Einstellung des von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu römisch 40 geführten Verfahrens wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2,, Anhang zur Mitteilung vom 26.04.2022) Der BF befindet sich in Haft. 1.
  97. Zum Gesundheitszustand des BF Der BF leidet an einer gemischten Hyperlipidämie, einer chronischen ischämischen Herzkrankheit, einer akuten Appendizitis, einer chronischen Virushepatitis C-Erkrankung, Rückenschmerzen im Thorakolumbalbereich, Zahnkaries, multiplen offenen Wunden des Handgelenkes und der Hand, und einer instabilen Persönlichkeitsstörung (Diagnose vom 15.02.2023, OZ 71). Er nimmt verschiedene Medikamente (Auflistung in einer „Behandlungsmitteilung“ der Justizanstalt XXXX vom 15.02.2023, OZ 71).Der BF leidet an einer gemischten Hyperlipidämie, einer chronischen ischämischen Herzkrankheit, einer akuten Appendizitis, einer chronischen Virushepatitis C-Erkrankung, Rückenschmerzen im Thorakolumbalbereich, Zahnkaries, multiplen offenen Wunden des Handgelenkes und der Hand, und einer instabilen Persönlichkeitsstörung (Diagnose vom 15.02.2023, OZ 71). Er nimmt verschiedene Medikamente (Auflistung in einer „Behandlungsmitteilung“ der Justizanstalt römisch 40 vom 15.02.2023, OZ 71). Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre (Diagnose und Behandlungsmitteilung vom 15.02.2023, Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2023, S. 5f). Der BF hat als türkischer Staatsbürger Zugang zum türkischen Gesundheitssystem (Länderinformationsblatt Türkei). Alle Krankheiten sind im Herkunftsland behandelbar (Länderinformationsblatt Türkei, Country Policy and Information Note Turkey des British Home Office: Medical and healthcare provision, OZ 73). Die verordneten Medikamente sind entweder direkt über Apotheken in der Türkei beziehbar oder es sind Äquivalente, die auf den selben Wirkstoffen wie die verordneten Medikamente basieren, in den dortigen Apotheken beziehbar (Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen, wie z.B.: https://pillintrip.com, Vorhalt O 73). In Bezug auf die Substitutionsbehandlung des BF ist festzustellen, dass eine Therapie mit Methadon in der Türkei nicht erfolgt, Suchterkrankungen dort aber mit anderen Mitteln bekämpft werden können (Länderinformationsblatt Türkei). Es kann nicht festgestellt werden, dass eine zeitgerechte Umstellung der Medikation vor einer (vorzeitigen) Entlassung des BF aus der lebenslangen Strafhaft auf eine in der Türkei allenfalls noch fortzusetzenden Substitutionstherapie nicht erfolgen könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem besonderen Risiko aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt sein wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist. Allfällige in Österreich erworbene Pensionsansprüche können auch in der Türkei bezogen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Befragung durch das Bundesamt oder das Gericht dispositionsunfähig war (Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2023, S. 5f). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Strafverhandlung zur Mordsache dispositionsunfähig war (Akt des Strafgerichtes, insbesondere das Protokoll zur Strafverhandlung am XXXX 2020 und die dortigen Aussagen des Gutachters für Psychiatrie und Neurologie sowie das in Rechtskraft erwachsene Urteile)Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Befragung durch das Bundesamt oder das Gericht dispositionsunfähig war (Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2023, S. 5f). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Strafverhandlung zur Mordsache dispositionsunfähig war (Akt des Strafgerichtes, insbesondere das Protokoll zur Strafverhandlung am römisch 40 2020 und die dortigen Aussagen des Gutachters für Psychiatrie und Neurologie sowie das in Rechtskraft erwachsene Urteile)
  98. Zur Rückkehrsituation: Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF noch Verwandte in der Türkei hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine Existenzgrundlage vorfinden würde. Der BF hat nach seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich im Jahr 2010 bereits in der Türkei gelebt und dort bei einem Onkel gearbeitet (Aussagen des BF im Verfahren, Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung). Der BF hat im Jahr 2019 noch über eine gemeldete Wohnadresse in der Türkei verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass er dort zumindest noch über einen Bekannten- oder Freundeskreis verfügt. Der BF hat auch Zugang zum Sozialsystem des Herkunftsstaates und es steht ihm frei, dies für sich in Anspruch zu nehmen (Länderfeststellungen). Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder auf finanzielle und sonstige Unterstützungen seiner Familie aus Österreich zurückzugreifen. 1.
  99. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat und Rückkehrbefürchtungen Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund eines Religionsbekenntnisses oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen. Der BF entfaltete während seines Aufenthaltes in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an. Der BF gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den behaupteten Gefährdungen im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der behaupteten Gefährdung ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF für die YPG in Syrien tätig war und er wegen der Mitgliedschaft bei der YPG oder der Tötung von türkischen Soldaten im Kampf einer von den türkischen Behörden oder sonstigen Akteuren ausgehenden individuellen Gefährdung ausgesetzt war oder ihm aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine solche Gefährdung drohen würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seiner kurdischen Herkunft einer individuellen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetz sein würde. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Gegen den BF wurde von den türkischen Behörden wegen einer Verleumdung, eines Eigentums- und eines Körperverletzungsdeliktes infolge eines Raufhandels in den Jahren 2014 bzw. 2017 ermittelt und Anklage erhoben und wurden die zuständigen Behörden in Österreich um eine Befragung im Rechtshilfeweg ersucht, was auch erfolgt ist. Weitere Anbringen der türkischen Regierung, etwa ein Auslieferungsgesuch, sind bis dato nicht bekannt geworden. Der BF hat Ermittlungen im Herkunftsland nicht zugestimmt. Zum Entscheidungszeitpunkt kann weder festgestellt werden, ob der BF wegen der ihm zur Last gelegten Taten angeklagt, ganz oder teilweise schuldig erkannt wurde bzw. wird oder ein gänzlicher oder teilweiser Freispruch erging bzw. ergeht oder zu welcher Strafe er im Fall eines Schuldspruches verurteilt wurde bzw. werden würde. Ausgehend davon kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Haftstrafe in einem türkischen Gefängnis verurteilt wurde bzw. würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr kein auf rechtsstaatlichen Prinzipien basierendes Verfahren zuteilwerden würde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die wider den BF erhobenen Vorwürfe aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben wurden oder dass die strafrechtliche Verfolgung des BF auf anderen unsachlichen Motiven beruht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gründe für die Strafverfolgung konstruiert wurden und das Verfahren lediglich dem Zweck dient, den BF wegen seiner politischen Gesinnung oder der behaupteten Mitgliedschaft bei der YPG und der behaupteten Tötung von türkischen Soldaten im Kampf in die Türkei zu holen und zu bestrafen. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Anhaltung in Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefoltert würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr kein auf rechtsstaatlichen Prinzipien basierendes Verfahren zuteilwerden würde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die wider den BF erhobenen Vorwürfe aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben wurden oder dass die strafrechtliche Verfolgung des BF auf anderen unsachlichen Motiven beruht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gründe für die Strafverfolgung konstruiert wurden und das Verfahren lediglich dem Zweck dient, den BF wegen seiner politischen Gesinnung oder der behaupteten Mitgliedschaft bei der YPG und der behaupteten Tötung von türkischen Soldaten im Kampf in die Türkei zu holen und zu bestrafen. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Anhaltung in Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefoltert würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Herkunftsstaat drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge oder organisierte kriminelle Handlungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat von einer existentiellen Notlage betroffen war oder er einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sein würde. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr völlig auf sich gestellt wäre. 1.
  100. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  101. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  102. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen (basierend auf Version 6 des Länderinformationsblattes) COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 19.09.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022  Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022  Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022  DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 28.2.2022  JHU - Johns Hopkins University & Medicine (31.8.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 31.8.2022  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 31.8.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 19.09.2022 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021). Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklag

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