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{'item': 'L504 2228497-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlL504 2228497-1 Spruch, , L504 2228497-1/30E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.05.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 1 u. Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins, u. Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2 AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2 AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der Parteien nach der Verkündung ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der Parteien nach der Verkündung ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2228497.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.