Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlL517 2261001-1 Spruch, L517 2261001-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 20.05.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Verkäufer-Showroom-Leiter für den Dienstgeber XXXX 20.05.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Verkäufer-Showroom-Leiter für den Dienstgeber römisch 40 30.05.2022 – Bewerbung bP per E-Mail 31.05.2022 – Anrufversuch potentieller Dienstgeber bei bP, bP nicht erreichbar 01.06.2022 – bP telefonisch nicht erreichbar, E-Mail potentieller Dienstgeber an bP 02.06.2022 –
- Anrufversuch des potentiellen Dienstgebers bei bP 03.06.2022 – Rückruf bP 14.06.2022 – Bewerbungsgespräch im Showroom XXXX 14.06.2022 – Bewerbungsgespräch im Showroom römisch 40 15.06.2022 – SfU-Meldung des potentiellen Dienstgebers 23.06.2022 – Niederschrift 11.07.2022 – Bescheid der bB, Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 15.06.2022 – 26.07.2022 04.08.2022 – Beschwerde der bP 25.08.2022 – ergänzende Ermittlungen der bB 25.08.2022 – Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers 26.08.2022 – Parteiengehör 08.09.2022 – Stellungnahme der bP 27.09.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 14.10.2022 – Vorlageantrag der bP 17.10.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG 12.12.2022 – ergänzendes Vorbringen der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezieht seit dem 01.04.2021 beim Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld und seit dem 30.12.2021 Notstandshilfe. Das AMS hatte der bP am 20.05.2022 einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. XXXX , als Verkäufer – Showroom-Leiter für den Betrieb XXXX im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden und einer mindestens kollektivvertraglichen Entlohnung von EURO XXXX brutto zuzüglich Provisionen und Prämien auf Basis Vollzeitbeschäftigung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme verbindlich zugewiesen. Das AMS hatte der bP am 20.05.2022 einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. römisch 40 , als Verkäufer – Showroom-Leiter für den Betrieb römisch 40 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden und einer mindestens kollektivvertraglichen Entlohnung von EURO römisch 40 brutto zuzüglich Provisionen und Prämien auf Basis Vollzeitbeschäftigung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme verbindlich zugewiesen. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbung per E-Mail an Herrn XXXX unter der im Vermittlungsvorschlag angegeben Mailadresse oder telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer zu erfolgen hat. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbung per E-Mail an Herrn römisch 40 unter der im Vermittlungsvorschlag angegeben Mailadresse oder telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer zu erfolgen hat. Die bP bewarb sich am 30.05.2022 per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber. Der Dienstgeber versuchte am 31.05.2022, am 01.06.2022 und am 02.06.2022 erfolglos die bP telefonisch zu erreichen. Am 01.06.2022 wurde die bP außerdem per E-Mail vom potentiellen Dienstgeber um einen Rückruf ersucht, da diese telefonisch trotz mehrmaliger Versuche nicht erreichbar gewesen sei. In dieser E-Mail findet sich auch die Telefonnummer des potentiellen Dienstgebers. Am 03.06.2022 meldete sich die bP telefonisch beim Dienstgeber, über Nachfrage, warum sie sich nicht gemeldet habe, gab sie an, dass sie nicht abhebe, wenn sie eine Nummer nicht kenne. Am 14.06.2022 kam es zu einem Bewerbungsgespräch im Showroom des potentiellen Dienstgebers in der XXXX . Die bP zeigte bei diesem Gespräch kein Interesse an der angebotenen Stelle und legte ein Verhalten an den Tag, das den Inhaber der Firma, der das Bewerbungsgespräch führte, dazu bewog, das Gespräch zu beenden.Am 14.06.2022 kam es zu einem Bewerbungsgespräch im Showroom des potentiellen Dienstgebers in der römisch 40 . Die bP zeigte bei diesem Gespräch kein Interesse an der angebotenen Stelle und legte ein Verhalten an den Tag, das den Inhaber der Firma, der das Bewerbungsgespräch führte, dazu bewog, das Gespräch zu beenden. Per SfU-Meldung vom 15.06.2022 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass sich die bP am 30.05.2022 beworben habe danach jedoch weder schriftlich noch telefonisch erreichbar gewesen sei. Am 03.06.2022 sei es zu einem Telefonat mit der bP gekommen, es sei ein persönliches Bewerbungsgespräch für den 14.06.2022 vereinbart worden. Zu diesem Termin sei die bP erschienen, jedoch habe diese kein Interesse an dem Job gezeigt, sodass das Gespräch seitens des Dienstgebers nach gut einer viertel Stunde vorzeitig beendet worden sei. Die bP habe dem Inhaber des Unternehmens Fragen gestellt, anstatt sich von diesem dazu befragen zu lassen, warum sie sich beworben habe. Im Zuge der Niederschrift vom 23.06.2022, wurde die bP darüber informiert, dass sie aufgrund ihres Auftretens beim Bewerbungsgespräch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die bP gab dazu eine Stellungnahme ab. Dabei gab sie an, dass sie beim Bewerbungsgespräch Fragen an das Unternehmen gestellt habe (wie zum Beispiel aktuelle Mitarbeitersuche; Corona-Situation; Aufstiegsmöglichkeiten und nach der genauen Ware). Nach circa zehn Minuten sei der potentielle Dienstgeber von der Fragenstellung genervt gewesen und habe daraufhin das Gespräch abgebrochen. Zusätzliche führte die bP aus, dass sie aus dem früheren Geschäftsleben gewohnt gewesen sei, Termine schriftlich zu erhalten bzw. im Falle eines erfolglosen Telefonkontaktversuches, eine Nachricht auf den Anrufbeantworter, mit Hinweis auf einen Rückruf, zu hinterlassen. Mit Bescheid vom 11.07.2022 sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 15.06.2022 bis 26.07.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte diese aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX . vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Mit Bescheid vom 11.07.2022 sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 15.06.2022 bis 26.07.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte diese aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 . vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 04.08.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, den Anspruchsverlust der Notstandshilfe im Zeitraum 15.06.2022 bis 26.07.2022 aufzuheben. Begründend führte sie aus: „Ich habe mich
der Stellenzuweisung beim Dienstgeber beworben. Ich erhielt daraufhin eine E-Mail des Dienstgebers. man hätte mich versucht mehrmals zu erreichen und mit der Bitte um Kontaktaufnahme. Vom Dienstgeber hatte ich jedoch bloß einen verpassten Anruf und keine Nachricht auf meiner Mailbox. Es kam kann letztendlich zu einem Vorstellungsgespräch. In diesem Gespräch wurde mein beruflicher Hintergrund erörtert und ich stellte ebenso Fragen rund um das Dienstverhältnis. Im Laufe des Gespräches meinte der Dienstgeber, es gäbe genug qualifizierte Bewerber und aus diesem Grund möchte er nicht weiter seine Zeit mit mir verschwenden. Daraufhin wurde das Gespräch nach ca. 10 Minuten vom Dienstgeber abgebrochen.“ Das Beschwerdevorbringen der bP wurde vom AMS am 25.08.2022 dem potentiellen Dienstgeber zur Kenntnis gebracht. Außerdem wurde dieser vom AMS aufgefordert zum Verlauf des Bewerbungsgespräches eine Stellungnahme abzugeben. Noch am selben Tag (25.08.2022) erging die Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers. Dabei gab dieser unter anderem Folgendes an: „Herr XXXX kam zum vereinbarten Termin ein paar Minuten zu spät und entschuldigte sich hierfür nicht. Als wir Platz nahmen erklärte er mich gleich vorweg, daß er „wenig begeistert“ von dem Geschäft ist, da er mehr der „Italiener“ sei. Ich erklärte ihm, daß es bei einer Marke für Maßkleidung möglich ist auf Kundenwünsche individuell einzugehen und mein an dem Tag getragener Anzug „italienisch“ geschnitten sei. […] Worauf hin er nur spöttisch grinste. Dennoch fuhr ich mit dem Gespräch fort, jedoch unterbrach er mich und stellt seine eigenen Fragen, die ich kurz erläuterte worauf er meinte sowas funktioniert in XXXX sowieso nicht und was ich überhaupt mit der Aufstiegsmöglichkeit vom „Country Manager“ meine. Zugegeben viel es mir zunehmend schwierig ruhig zu bleiben dennoch beantwortete ihm seine spöttisch gestellten Fragen und befragte ich ihn zu seinen letzten Stellen und der aktuellen Situation. […] Das Gespräch wurde von mir beendet, nachdem ich ihn aufgrund meines persönlichen Eindrucks offen und direkt fragte ob er die Stelle überhaupt will. Darauf antwortete er „Naja das AMS schickt ihn halt…“ oä. An den genauen Wortlaut erinnere ich mich nicht mehr aber er gab mir klar zu verstehen, daß er sich hier definitiv nicht sieht und eher was im Marketing will.“Noch am selben Tag (25.08.2022) erging die Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers. Dabei gab dieser unter anderem Folgendes an: „Herr römisch 40 kam zum vereinbarten Termin ein paar Minuten zu spät und entschuldigte sich hierfür nicht. Als wir Platz nahmen erklärte er mich gleich vorweg, daß er „wenig begeistert“ von dem Geschäft ist, da er mehr der „Italiener“ sei. Ich erklärte ihm, daß es bei einer Marke für Maßkleidung möglich ist auf Kundenwünsche individuell einzugehen und mein an dem Tag getragener Anzug „italienisch“ geschnitten sei. […] Worauf hin er nur spöttisch grinste. Dennoch fuhr ich mit dem Gespräch fort, jedoch unterbrach er mich und stellt seine eigenen Fragen, die ich kurz erläuterte worauf er meinte sowas funktioniert in römisch 40 sowieso nicht und was ich überhaupt mit der Aufstiegsmöglichkeit vom „Country Manager“ meine. Zugegeben viel es mir zunehmend schwierig ruhig zu bleiben dennoch beantwortete ihm seine spöttisch gestellten Fragen und befragte ich ihn zu seinen letzten Stellen und der aktuellen Situation. […] Das Gespräch wurde von mir beendet, nachdem ich ihn aufgrund meines persönlichen Eindrucks offen und direkt fragte ob er die Stelle überhaupt will. Darauf antwortete er „Naja das AMS schickt ihn halt…“ oä. An den genauen Wortlaut erinnere ich mich nicht mehr aber er gab mir klar zu verstehen, daß er sich hier definitiv nicht sieht und eher was im Marketing will.“ Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 26.08.2022 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Es wurde ihr die Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers zur Kenntnis gebracht. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 08.09.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP erstattete fristgerecht am 08.09.2022 eine Stellungnahme, in welcher sie angab, dass sie die Angaben des Dienstgebers ausdrücklich bestreite. Wie sie bereits vorgebrachte habe, sei sie nicht mehrmals kontaktiert worden. Auf die E-Mail des Dienstgebers habe sie rasch reagiert. Zu dem Vorstellungsgespräch sei sie nicht zu spät erschienen, sie sei sogar zu früh dort gewesen. Sie habe den Dienstgeber nicht unterbrochen, ein Gespräch zeichnet sich für sie dadurch aus, dass beide Teilnehmer sprechen. Sie habe aber keine spöttischen Fragen gestellt. An die Frage des Dienstgebers, ob sie die Stelle haben möchte, könne sie sich nicht erinnern. Nach Abbruch des Vorstellungsgespräches durch den potentiellen Dienstgeber habe sie zu verstehen gegeben, dass das AMS sie schickte und sie gerne eine Bestätigung über das Bewerbungsgespräch haben möchte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 11.07.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung durch das Verhalten der bP im persönlichen Vorstellungsgespräch vereitelt worden sei. Das Bewerbungsgespräch sei sicherlich nicht friktionsfrei verlaufen, wobei die bB aufgrund der Aktenlage davon ausginge, dass die Provokationen von der bP ausgingen und auch wäre sie für das gereizte Gesprächsklima verantwortlich gewesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die bP am 14.10.2022 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Ansonsten beinhaltete der Vorlageantrag kein weiteres substantiiertes Vorbringen. Am 17.10.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. Die bP brachte am 12.12.2022 eine Stellungnahme beim BVwG ein, darin brachte sie vor dass die Beweiswürdigung des AMS deutlich tendenziell zugunsten des potentiellen Dienstgebers sei. Es würden einander zwei konträre Darstellungen eines Sachverhaltes gegenüberstehen. So habe sie angegeben, dass sie nur einen verpassten Anruf gehabt habe, der potentielle Dienstgeber habe aber von mehreren Kontaktversuchen gesprochen. Diesbezüglich habe das AMS kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Das BVwG führte daraufhin zur Klärung der Frage der Kontaktversuche des potentiellen Dienstgebers ergänzende Ermittlungen durch, welche ergaben, dass es wie oben beschrieben 3 Anrufversuche bei der bP und eine E-Mail mit dem Ersuchen um Rückruf an die bP gegeben hatte. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Die Anrufversuche des potentiellen Dienstgebers bei der bP ergeben sich aus der Zusammenfassung der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers im Einklang mit den vorgelegten Screenshots und der E-Mail an die bP vom 01.06.2022, in welcher auf mehrmalige Anrufversuche hingewiesen wurde und die bP um Rückmeldung ersucht wurde. Eine Feststellung dahingehend, ob die bP rechtzeitig oder verspätet zum Vorstellungsgespräch erschienen war, erübrigt sich, zumal dies für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unerheblich ist. Bezüglich des Ablaufs des Bewerbungsgespräches stimmen die Angaben der bP mit jenen des potentiellen Dienstgebers dahingehend überein, dass dieses vom Dienstgeber beendet worden war. Wenn die bP vermeint, der Dienstgeber sei verärgert gewesen, da sie sich nicht gemeldet hätte, so ist eine solche Annahme lebensfremd, weil in diesem Fall die bP gar nicht zu einem Gespräch eingeladen worden wäre. Die Verärgerung des Dienstgebers, die ja auch die bP zugesteht konnte daher nur aus dem Verhalten der bP beim Gespräch resultieren. Die bP gibt dazu selbst in der Niederschrift vom 23.06.2022 an, dass der potentielle Dienstgeber nach circa zehn Minuten von der Fragenstellung genervt gewesen sei und daraufhin das Gespräch abgebrochen habe. Dies deckt sich mit der SfU-Meldung vom 15.06.2022, wonach die bP dem Inhaber des Unternehmens Fragen stellen wollte, anstelle sich vom Inhaber dazu befragen zu lassen, warum sie sich beworben habe. Der Dienstgeber schildert dazu ausführlich und nachvollziehbar, dass dies ein Verhalten war, das nicht gerade von einem Interesse der bP an der angebotenen Stelle zeugte. Der Dienstgeber legt auch in nachvollziehbarer Weise dar, dass er gewillt gewesen wäre, die bP anzustellen, da er für seinen Betrieb dringend einen Mitarbeiter suchte, es aber eindeutig an der bP lag, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Die Aussagen der bP während des Gesprächs, gingen deutlich in die Richtung, die Stelle nicht annehmen zu wollen, dies begann bereits zu Beginn des Gesprächs, wo die bP angab, sie sei „weniger begeistert“ von dem Geschäft und setzte sich damit fort, dass sie meinte, so etwas würde in XXXX sowieso nicht funktionieren. An der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des potentiellen Dienstgebers besteht keinerlei Zweifel, da nicht erklärt werden könnte, weshalb jemand, der dringend eine Arbeitskraft sucht, derartiges erfinden sollte. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass von einer Arbeitswilligkeit der bP hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung im Hinblick auf das Auftreten und die Aussagen der bP beim Vorstellungsgespräch keine Rede sein kann.Bezüglich des Ablaufs des Bewerbungsgespräches stimmen die Angaben der bP mit jenen des potentiellen Dienstgebers dahingehend überein, dass dieses vom Dienstgeber beendet worden war. Wenn die bP vermeint, der Dienstgeber sei verärgert gewesen, da sie sich nicht gemeldet hätte, so ist eine solche Annahme lebensfremd, weil in diesem Fall die bP gar nicht zu einem Gespräch eingeladen worden wäre. Die Verärgerung des Dienstgebers, die ja auch die bP zugesteht konnte daher nur aus dem Verhalten der bP beim Gespräch resultieren. Die bP gibt dazu selbst in der Niederschrift vom 23.06.2022 an, dass der potentielle Dienstgeber nach circa zehn Minuten von der Fragenstellung genervt gewesen sei und daraufhin das Gespräch abgebrochen habe. Dies deckt sich mit der SfU-Meldung vom 15.06.2022, wonach die bP dem Inhaber des Unternehmens Fragen stellen wollte, anstelle sich vom Inhaber dazu befragen zu lassen, warum sie sich beworben habe. Der Dienstgeber schildert dazu ausführlich und nachvollziehbar, dass dies ein Verhalten war, das nicht gerade von einem Interesse der bP an der angebotenen Stelle zeugte. Der Dienstgeber legt auch in nachvollziehbarer Weise dar, dass er gewillt gewesen wäre, die bP anzustellen, da er für seinen Betrieb dringend einen Mitarbeiter suchte, es aber eindeutig an der bP lag, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Die Aussagen der bP während des Gesprächs, gingen deutlich in die Richtung, die Stelle nicht annehmen zu wollen, dies begann bereits zu Beginn des Gesprächs, wo die bP angab, sie sei „weniger begeistert“ von dem Geschäft und setzte sich damit fort, dass sie meinte, so etwas würde in römisch 40 sowieso nicht funktionieren. An der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des potentiellen Dienstgebers besteht keinerlei Zweifel, da nicht erklärt werden könnte, weshalb jemand, der dringend eine Arbeitskraft sucht, derartiges erfinden sollte. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass von einer Arbeitswilligkeit der bP hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung im Hinblick auf das Auftreten und die Aussagen der bP beim Vorstellungsgespräch keine Rede sein kann. Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Im gegenständlichen Fall liegen auch keine widersprechenden Beweisergebnisse vor, sodass die vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen ausreichend sind, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Im gegenständlichen Fall liegen auch keine widersprechenden Beweisergebnisse vor, sodass die vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen ausreichend sind, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht nötig, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der bP oder dem potentiellen Dienstgeber verschafft, da die umfangreichen schriftlichen Darstellungen bereits ein eindeutiges Bild vom Ablauf des Vorstellungsgesprächs und vom Verhalten der bP bei diesem Gespräch zeichnen. Befremdlich erscheint hier, dass die Rechtsvertreterin der bP im Schriftsatz vom 12.12.2022 vermeint, die bP könnte bei ihrer Einvernahme „glaubhaft darlegen, dass die Missstimmung nicht an ihr lag“. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). , Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Die bP hat sich zunächst ordnungsgemäß auf die angebotene Stelle beworben. In der Folge versuchte der potentielle Dienstgeber zwischen 31.05.2022 und 02.06.2022 mehrfach die bP telefonisch bzw. per E-Mail zu erreichen. Bezeichnend ist hier, dass die bP auch den Anruf des Dienstgebers am 02.06.2022 nicht entgegennahm, obwohl sie einen Tag zuvor, am 01.06.2022 eine E-Mail des Dienstgebers samt darin enthaltener Telefonnummer der Firma mit der Bitte um Rückruf erhalten hatte. Erst am 03.06.2022 meldete sich die bP beim potentiellen Dienstgeber. Bereits in diesem Verhalten der bP ist eine Vereitelung gem. § 10 AlVG zu sehen. Ein maßgerechter Arbeitsloser hätte gerade dann, wenn er einen Tag vorher eine Bewerbung an eine Firma geschickt hat, auch bei ihm unbekannten Telefonnummern abgehoben, da es naheliegend ist, dass sich Firmen telefonisch bei Bewerbern melden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es zu Zeiten, wo es noch keine Handys gab gar nicht möglich war, bei einem Festnetzanschluss festzustellen, von welcher Nummer man angerufen wurde. Das Verhalten der bP und die von ihr getätigte Angabe, sie hebe bei unbekannten Telefonnummern nicht ab, stellen eine grobe Verletzung der ihr als arbeitssuchende Person zukommenden Sorgfaltspflichten dar. Bereits in diesem Verhalten der bP ist eine Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG zu sehen. Ein maßgerechter Arbeitsloser hätte gerade dann, wenn er einen Tag vorher eine Bewerbung an eine Firma geschickt hat, auch bei ihm unbekannten Telefonnummern abgehoben, da es naheliegend ist, dass sich Firmen telefonisch bei Bewerbern melden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es zu Zeiten, wo es noch keine Handys gab gar nicht möglich war, bei einem Festnetzanschluss festzustellen, von welcher Nummer man angerufen wurde. Das Verhalten der bP und die von ihr getätigte Angabe, sie hebe bei unbekannten Telefonnummern nicht ab, stellen eine grobe Verletzung der ihr als arbeitssuchende Person zukommenden Sorgfaltspflichten dar. Eine arbeitswillige Person hat sich nicht damit zu begnügen, durch die Übermittlung einer Bewerbung den Bewerbungsprozess in Gang zu setzen, sie hat diesen Prozess auch aufrechtzuerhalten. Dazu gehört, dass sie für einen potentiellen Dienstgeber auch erreichbar ist. Würde es sich hier um einen Fall handeln, wo ein einmaliger Kontaktversuch übersehen wurde, wäre dies noch zu entschuldigen, bei 4 Versuchen des Dienstgebers, die bP zu erreichen kann davon aber keine Rede mehr sein. Es lag hier vielmehr offensichtlich in der Absicht der bP, nicht auf die Kontaktversuche zu reagieren und dem AMS gegenüber argumentieren zu können, sie habe sich ordnungsgemäß beworben. Auch wurde von der bP in diesem Zusammenhang nicht der Wahrheit entsprechend vorgebracht, dass es nur einen einzigen Kontaktversuch von Seiten des potentiellen Dienstgebers gegeben hätte, zumal aus den vorgelegten Screenshots des Arbeitgebers bereits 2 Anrufversuche ersichtlich sind und es ja auch einen weiteren Kontaktversuch über E-Mail gegeben hatte. Das subjektive Interesse der bP war nicht auf die Erlangung der Stelle gerichtet, die bP wusste, dass sie sich beworben hatte und reagierte dennoch nicht auf die unmittelbar danach erfolgten Kontaktversuche des Unternehmens. Ein derartig sorgfaltswidriges Verhalten darf nicht sanktionslos bleiben, sonst könnte auf diese Weise jederzeit von arbeitssuchenden Personen eine Kontaktaufnahme durch einen potentiellen Arbeitgeber verhindert werden, ohne dass dies mit Konsequenzen verbunden wäre. Auch beim Bewerbungsgespräch zeigte sich sehr deutlich, dass der Wille der bP, die angebotene Beschäftigung tatsächlich aufzunehmen nicht vorhanden war. Das an den Tag gelegte Desinteresse der bP bzw. die Art und Weise ihres Auftretens (die bP gibt dazu selbst an, dass „nach circa zehn Minuten der potentielle Dienstgeber von der Fragenstellung genervt gewesen sei“) bewog den potentiellen Dienstgeber dazu, das Gespräch zu beenden und von einer Beschäftigung der bP abzusehen. Hier liegt eine weitere Vereitlungshandlung der bP. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus ihren mangelnden Bemühungen, vollständige Bewerbungsschritte zu setzen. Die Tatsache, dass die bP auf die Kontaktversuche des potentiellen Dienstgebers nicht reagierte bzw. das Verhalten der bP beim Vorstellungsgespräch war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, der Nichtreaktion auf die Kontaktversuche des potentiellen Dienstgebers bzw. das Verhalten der bP beim Vorstellungsgespräch, jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, der Nichtreaktion auf die Kontaktversuche des potentiellen Dienstgebers bzw. das Verhalten der bP beim Vorstellungsgespräch, jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhaltung den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z i AlVG verwirklicht hat. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhaltung den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z i AlVG verwirklicht hat. 3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde
§ 28Abs 2 Vw
GVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin, bis zumindest 29.03.2023 Notstandshilfe.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin, bis zumindest 29.03.2023 Notstandshilfe. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist daher eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dass es 3 telefonische Kontaktversuche und einen Kontaktversuch des potentiellen Dienstgebers per E-Mail gegeben hat, ist eine Tatsache, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, auch die Tatsache, dass das Bewerbungsgespräch von Seiten des potentiellen Dienstgebers beendet wurde und es zu keiner Anstellung der bP kam, bedarf keiner weiteren Abklärung. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dass es 3 telefonische Kontaktversuche und einen Kontaktversuch des potentiellen Dienstgebers per E-Mail gegeben hat, ist eine Tatsache, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, auch die Tatsache, dass das Bewerbungsgespräch von Seiten des potentiellen Dienstgebers beendet wurde und es zu keiner Anstellung der bP kam, bedarf keiner weiteren Abklärung. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2261001.1.00