4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Hv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 708,00, einzuzahlen; ansonsten der Betrag zwangsweise eingetrieben werde. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.03.2019, Zl. 13E 1438/14d, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerdeführerin auf, die im Verfahren zur Zahl 13E 1438/14d-44 verhängte Geldstrafe iHv € 700,00 sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 708,00, einzuzahlen; ansonsten der Betrag zwangsweise eingetrieben werde. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) konnte am 15.07.2020 nicht ordnungsgemäß zugestellt werden, weil die Beschwerdeführerin am 09.06.2020 bei der Post eine Abwesenheitsmitteilung für den Zeitraum vom 07.07.2020 bis 11.10.2020 in Auftrag gegeben hatte.
2 GEG wegen Verspätung zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:4. Mit Bescheid vom 31.09.2021, Zl. 100 Jv 4089/21x-33a (003 Rev 10752/21d), wies die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)
Paragraph 7, Absatz 2, GEG wegen Verspätung zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der Zahlungsauftrag sei der Beschwerdeführerin an die immer noch aufrechte Wohnadresse XXXX zugestellt. Die letzte Hinterlegung des Zahlungsauftrages (es seien 8 Zustellversuche unternommen worden – 7 x habe es ein Zustellhindernis gegeben – Empfänger ortsabwesend) sei zwar beim zuständigen Wohnsitzpostamt am 15.07.2020 erfolgt, die Beschwerdeführerin habe jedoch das Schriftstück nicht behoben und dieses sei am 04.08.2020 wieder retour gekommen. Die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag sei allerdings erst am 27.07.2021 beim BG eingebracht worden und daher sei diese als verspätet zurückzuweisen.Der Zahlungsauftrag sei der Beschwerdeführerin an die immer noch aufrechte Wohnadresse römisch 40 zugestellt. Die letzte Hinterlegung des Zahlungsauftrages (es seien 8 Zustellversuche unternommen worden – 7 x habe es ein Zustellhindernis gegeben – Empfänger ortsabwesend) sei zwar beim zuständigen Wohnsitzpostamt am 15.07.2020 erfolgt, die Beschwerdeführerin habe jedoch das Schriftstück nicht behoben und dieses sei am 04.08.2020 wieder retour gekommen. Die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag sei allerdings erst am 27.07.2021 beim BG eingebracht worden und daher sei diese als verspätet zurückzuweisen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt.
Abs. 2 leg.cit. kann binnen zwei Wochen Vorstellung gegen einen nach Abs. 1 leg.cit. erlassenen Bescheid erhoben werden.3.2.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt.
Absatz 2, leg.cit. kann binnen zwei Wochen Vorstellung gegen einen nach Absatz eins, leg.cit. erlassenen Bescheid erhoben werden.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.
2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.
Paragraph 7, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. 3.2.3. Gegenständlich ist Sache der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, demnach darf nur über die Frage entschieden werden, ob die Zurückweisung der Vorstellung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) konnte am 15.07.2020 aufgrund einer Abwesenheitsmitteilung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 07.07.2020 bis 11.10.2020 nicht ordnungsgemäß zugestellt werden, sodass dieser überhaupt nicht erlassen wurde. Daher wurde die Vorstellung im angefochtenen Bescheid zu Unrecht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Vorstellung durch die belangte Behörde war trotzdem rechtens, jedoch wegen Unzulässigkeit der Vorstellung. Gegen einen nicht erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) kann nämlich keine Vorstellung erhoben werden. Da dem angefochtenen Bescheid – die Zurückweisung betreffend – eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
GVG iVm § 7 Abs. 1 und 2 GEG spruchgemäß mit der Maßgabenabänderung abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid – die Zurückweisung betreffend – eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 GEG spruchgemäß mit der Maßgabenabänderung abzuweisen. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin –
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin –
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2251851.1.00
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