← Österreich

{'item': 'W101 2251851-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 6a§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 57§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW101 2251851-2 Spruch, W101 2251851-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing (im Folgenden: BG) vom 18.10.2018, Zl. 13 E 1438/14d-52, wurde auf Antrag der betreibenden Partei gegen die Beschwerdeführerin u.a. eine Geldstrafe iHv € 800,00 verhängt.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.03.2019, Zl. 13E 1438/14d, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerdeführerin auf, die im Verfahren zur Zahl 13E 1438/14d-52 verhängte Geldstrafe iHv € 800,00 sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 808,00, einzuzahlen; ansonsten der Betrag zwangsweise eingetrieben werde. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.03.2019, Zl. 13E 1438/14d, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerdeführerin auf, die im Verfahren zur Zahl 13E 1438/14d-52 verhängte Geldstrafe iHv € 800,00 sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 808,00, einzuzahlen; ansonsten der Betrag zwangsweise eingetrieben werde. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) konnte am 15.07.2020 nicht ordnungsgemäß zugestellt werden, weil die Beschwerdeführerin am 09.06.2020 bei der Post eine Abwesenheitsmitteilung für den Zeitraum vom 07.07.2020 bis 11.10.2020 in Auftrag gegeben hatte.

  1. Mit ERV-Eingabe vom 27.07.2021 (eingelangt am selben Tag) erhob die Beschwerdeführerin gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) das Rechtsmittel der Vorstellung.
  2. Mit Bescheid vom 12.10.2021, Zl. 100 Jv 4089/21x-33a (003 Rev 10753/21a), wies die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)

§ 7Abs.

2 GEG wegen Verspätung zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:4. Mit Bescheid vom 12.10.2021, Zl. 100 Jv 4089/21x-33a (003 Rev 10753/21a), wies die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)

Paragraph 7, Absatz 2, GEG wegen Verspätung zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der Zahlungsauftrag sei der Beschwerdeführerin an die immer noch aufrechte Wohnadresse XXXX zugestellt. Die letzte Hinterlegung des Zahlungsauftrages (es seien 8 Zustellversuche unternommen worden – 7 x habe es ein Zustellhindernis gegeben – Empfänger ortsabwesend) sei zwar beim zuständigen Wohnsitzpostamt am 15.07.2020 erfolgt, die Beschwerdeführerin habe jedoch das Schriftstück nicht behoben und dieses sei am 04.08.2020 wieder retour gekommen. Die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag sei allerdings erst am 27.07.2021 beim BG eingebracht worden und daher sei diese als verspätet zurückzuweisen.Der Zahlungsauftrag sei der Beschwerdeführerin an die immer noch aufrechte Wohnadresse römisch 40 zugestellt. Die letzte Hinterlegung des Zahlungsauftrages (es seien 8 Zustellversuche unternommen worden – 7 x habe es ein Zustellhindernis gegeben – Empfänger ortsabwesend) sei zwar beim zuständigen Wohnsitzpostamt am 15.07.2020 erfolgt, die Beschwerdeführerin habe jedoch das Schriftstück nicht behoben und dieses sei am 04.08.2020 wieder retour gekommen. Die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag sei allerdings erst am 27.07.2021 beim BG eingebracht worden und daher sei diese als verspätet zurückzuweisen.

  1. Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Im Bescheid vom 12.10.2021 stehe, dass ihr der Zahlungsauftrag am 15.07.2020 zugestellt worden sei, allerdings sei die Zustellung aufgrund ihrer Ortsabwesenheit nicht erfolgt. Eine diesbezügliche Bestätigung sei beigelegt worden.
  2. Mit Schreiben vom 15.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) konnte am 15.07.2020 nicht ordnungsgemäß zugestellt werden, weil die Beschwerdeführerin am 09.06.2020 bei der Post eine Abwesenheitsmitteilung für den Zeitraum vom 07.07.2020 bis 11.10.2020 in Auftrag gegeben hatte. Am 27.07.2021 erhob die Beschwerdeführerin eine Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Aus dem Rückschein der Post AG ergibt sich zwar, dass der Zahlungsauftrag am 15.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde, worauf die belangte Behörde ihre Feststellungen gestützt hat. Aber es ist dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen, sie sei zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen, zu folgen, weil sie nach Aufforderung durch die belangte Behörde diesbezüglich ein geeignetes Bescheinigungsmittel vorlegen konnte, nämlich die festgestellte Abwesenheitsmitteilung der Beschwerdeführerin bei der Post (Auftrag Nr. 2693924). Damit ist die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin im Juli 2020 glaubhaft gemacht. Aus der ERV-Eingabe der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Vorstellung am 27.07.2021 erhoben wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt.

Abs. 2 leg.cit. kann binnen zwei Wochen Vorstellung gegen einen nach Abs. 1 leg.cit. erlassenen Bescheid erhoben werden.3.2.2.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt.

Absatz 2, leg.cit. kann binnen zwei Wochen Vorstellung gegen einen nach Absatz eins, leg.cit. erlassenen Bescheid erhoben werden.

§ 7Abs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.

§ 7Abs.

2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.

Paragraph 7, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. 3.2.3. Gegenständlich ist Sache der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, demnach darf nur über die Frage entschieden werden, ob die Zurückweisung der Vorstellung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) konnte am 15.07.2020 aufgrund einer Abwesenheitsmitteilung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 07.07.2020 bis 11.10.2020 nicht ordnungsgemäß zugestellt werden, sodass dieser überhaupt nicht erlassen wurde. Daher wurde die Vorstellung im angefochtenen Bescheid zu Unrecht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Vorstellung durch die belangte Behörde war trotzdem rechtens, jedoch wegen Unzulässigkeit der Vorstellung. Gegen einen nicht erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) kann nämlich keine Vorstellung erhoben werden. Da dem angefochtenen Bescheid – die Zurückweisung betreffend – eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 1 und 2 GEG spruchgemäß mit der Maßgabenabänderung abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid – die Zurückweisung betreffend – eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 GEG spruchgemäß mit der Maßgabenabänderung abzuweisen. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin –

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin –

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2251851.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.