4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Hv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 1.008,00, einzuzahlen; ansonsten der Betrag zwangsweise eingetrieben werde. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.11.2020, Zl. 13E 1438/14d, (zugestellt am 28.04.2021 durch Hinterlegung) forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerdeführerin auf, die im Verfahren zur Zahl 13E 1438/14d verhängte Geldstrafe iHv € 1.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 1.008,00, einzuzahlen; ansonsten der Betrag zwangsweise eingetrieben werde.
2 GEG wegen Verspätung zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:4. Mit Bescheid vom 31.12.2021, Zl. 100 Jv 4089/21x-33a (003 Rev 10544/21s), wies die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)
Paragraph 7, Absatz 2, GEG wegen Verspätung zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der Zahlungsauftrag sei der Beschwerdeführerin am 28.04.2021 durch Hinterlegung zugestellt worden, den sie am 29.04.2021 persönlich von ihrem Wohnsitzpostamt abgeholt habe. Die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag sei allerdings erst am 26.07.2021, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, beim BG eingebracht worden und daher sei diese als verspätet zurückzuweisen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt.
Abs. 2 leg.cit. kann binnen zwei Wochen Vorstellung gegen einen nach Abs. 1 leg.cit. erlassenen Bescheid erhoben werden.3.2.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt.
Absatz 2, leg.cit. kann binnen zwei Wochen Vorstellung gegen einen nach Absatz eins, leg.cit. erlassenen Bescheid erhoben werden.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.
2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.
Paragraph 7, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. 3.2.3. Im vorliegenden Fall wendet die Beschwerdeführerin ein, dass ihre gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.11.2020 erhobene Vorstellung als nicht verspätet anzusehen sei. Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Der gegenständliche Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde nachweislich am 28.04.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Nach § 7 Abs. 1 GEG beträgt die Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag zwei Wochen. Ausgehend von der rechtwirksamen Zustellung des Zahlungsauftrages an die Beschwerdeführerin endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels am 12.05.2021, sodass sich die erst am 26.07.2021 mittels ERV-Eingabe eingebrachte Vorstellung jedenfalls als verspätet erweist. Daher wurde die Vorstellung zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Der gegenständliche Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde nachweislich am 28.04.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Nach Paragraph 7, Absatz eins, GEG beträgt die Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag zwei Wochen. Ausgehend von der rechtwirksamen Zustellung des Zahlungsauftrages an die Beschwerdeführerin endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels am 12.05.2021, sodass sich die erst am 26.07.2021 mittels ERV-Eingabe eingebrachte Vorstellung jedenfalls als verspätet erweist. Daher wurde die Vorstellung zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
GVG iVm § 7 Abs. 1 und 2 GEG abzuweisen.Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 GEG abzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin –
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin –
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2252671.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.