RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW102 2258292-1 Spruch, W102 2258292-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz vom 07.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz vom 07.07.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 25.08.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 26.08.2021 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, in seinem Land gebe es Krieg, es gebe keine Sicherheit mehr. Das Militär wolle ihn einberufen. Ihr Haus sein vom Krieg zerstört worden. Sie hätten nichts mehr in Syrien. Er habe Angst, dass er von der Regierung getötet werde, weil er keine Waffe tragen wolle. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.10.2021 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe Syrien 2012 verlassen und sei in den Libanon gegangen. 2021 sei er illegal nach Syrien eingereißt und zwei Monate in Idlib gewesen, dort gebe es keine Behörden. Er sei zu Fuß hinter den Straßenkontrollen vorbeigegangen, er habe sich nicht kontrollieren lassen. Leute von der Regierung und ihrer Volkskommission hätten ihnen gesagt, sie sollten Waffen tragen und Häuser plündern. Er wolle, dass seine Kinder in die Schule gehen und in Frieden leben. Das nächstgelegene sichere Land sei der Libanon gewesen. Dort sei es zuerst sicher und gut gewesen, Später hätten ihn Leute von der syrischen Barth-Partei im Libanon befragt, warum er nicht nach Syrien gehe und dort für die Regierung kämpfe. Er habe gesagt, er wolle gegen niemanden kämpfen und für seine Kinder sorgen. Sie hätten Leute zu seinen Kindern geschickt, sie seien in der Schule geschlagen worden. Das seien die Leute von der Hizbolla und der Barth-Partei gewesen. Sie hätten ihn auch zwei Mal mit dem Auto angefahren und gesagt, wenn er nicht nach Syrien zurückkehre, würden sie ihn jeden Tag verletzen. Das sei 2018 gewesen. Es habe immer wieder Drohungen gegeben, er habe den Wohnort öfter gewechselt. Seine Frau würde im Libanon öfter umziehen. Er habe seinen Grundwehrdienst 2002 bis 2003 in Homs als Verkehrspolizist geleistet. Er sei einfacher Soldat gewesen, habe keine spezielle Ausbildung erhalten und auch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er wolle niemanden töten. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2022, zugestellt am 11.07.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst absolviert, keine Spezialausbildung erhalten und seit 2012 im Libanon gelebt. Es sei nicht zu einem Rekrutierungsversuch seitens der syrischen Behörden gekommen. Aufgrund des nunmehr fortgeschrittenen Alters und seines Tätigkeitsbereichs beim Grundwehrdienst müsse der Beschwerdeführer keine Rekrutierung der regulären syrischen Armee befürchten. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2022, zugestellt am 11.07.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst absolviert, keine Spezialausbildung erhalten und seit 2012 im Libanon gelebt. Es sei nicht zu einem Rekrutierungsversuch seitens der syrischen Behörden gekommen. Aufgrund des nunmehr fortgeschrittenen Alters und seines Tätigkeitsbereichs beim Grundwehrdienst müsse der Beschwerdeführer keine Rekrutierung der regulären syrischen Armee befürchten. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden. 3. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2022 richtet sich die am 04.08.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer befürchte, als Reservist zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Er sei nicht bereit, als Reservist zu kämpfen und daher in den Libanon geflüchtet. Zuvor sei er vom syrischen Regime bedroht und zum Mitkämpfen aufgefordert worden. Zwei Brüder seien vom Reservemilitärdienst desertiert. Der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung, weil seine Brüder desertiert seien und er Syrien illegal verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ein Onkel des Beschwerdeführers sowie Cousins und ein Neffe seien vor acht Jahren vom Regime entführt worden. Der Onkel habe sich geweigert, für das Regime zu werben und Personen zu rekrutieren. Ihr Schicksal sei unklar. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Länderberichte seien mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe Zwangsrekrutierung als Reservist und wegen seiner Familienangehörigeneigenschaft zu seinen Brüdern und seinem Onkel Verfolgung. Rückkehrer würden internationalen Schutz benötigen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2022 richtet sich die am 04.08.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer befürchte, als Reservist zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Er sei nicht bereit, als Reservist zu kämpfen und daher in den Libanon geflüchtet. Zuvor sei er vom syrischen Regime bedroht und zum Mitkämpfen aufgefordert worden. Zwei Brüder seien vom Reservemilitärdienst desertiert. Der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung, weil seine Brüder desertiert seien und er Syrien illegal verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ein Onkel des Beschwerdeführers sowie Cousins und ein Neffe seien vor acht Jahren vom Regime entführt worden. Der Onkel habe sich geweigert, für das Regime zu werben und Personen zu rekrutieren. Ihr Schicksal sei unklar. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Länderberichte seien mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe Zwangsrekrutierung als Reservist und wegen seiner Familienangehörigeneigenschaft zu seinen Brüdern und seinem Onkel Verfolgung. Rückkehrer würden internationalen Schutz benötigen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Mit Ladung vom 27.03.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 8, Stand 09.12.2022 ● EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023 ● UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 ● EUAA, COI Report: Syria. Targeting of Individuals von September 2022 ● EUAA, COI Report: Syria. Security situation von September 2022 ● EASO, COI Report: Syria. Security situation von Juli 2021 ● EASO, COI Report: Syrien. Lage der Rückkehrer aus dem Ausland von Juni 2021 ● EASO, COI Report: Syrie. Militäry service von April 2021 ● Liveuamap LLC: Syria Live Map und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 25.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde wegen des Reservedienstes gesucht und wegen der Desertion von Familienangehörigen verfolgt, im Wesentlichen aufrecht. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Syrischer Personalausweis ● Kopie des Auszugs aus dem Familienregister ● Kopie eines „Haftbefehls“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabische Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Arabische Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde jüngst an der Schulter operiert und nimmt deshalb Schmerzmittel. Ansonsten ist er gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er hat mit seiner Frau drei Söhne und eine Tochter. Diese sind im Libanon aufhälitg. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers lebt ebenso im Libanon, seine Mutter ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und fünf Schwestern. Zwei der Brüder leben im Libanon, zwei in Deutschland. Eine Schwester lebt in Syrien, eine auf Zypern und drei im Libanon. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in XXXX , Provinz Aleppo und lebte dort bist zu seiner Ausreise. Er hat sechs Jahre die Schule besucht und war seither in der Landwirtschaft tätig, zuerst in Syrien und dann im Libanon. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in römisch 40 , Provinz Aleppo und lebte dort bist zu seiner Ausreise. Er hat sechs Jahre die Schule besucht und war seither in der Landwirtschaft tätig, zuerst in Syrien und dann im Libanon. 2012 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Libanon aus, 2021 reiste er über Syrien in die Türkei und von dort aus weiter nach Österreich. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Das Heimatdorf des Beschwerdeführers stand im Zeitpunkt der Ausreise und steht auch aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 legal in den Libanon aus. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Einzelnen Berichten zufolge kann die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Vornehmlich werden Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren eingezogen. Fallweise werden die Altersgrenze dennoch angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 eingezogen, abhängig vom Rang bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Es soll zu Einberufungen von über-42-Jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien gekommen sein. Es gibt jedoch nicht viele Berichte von Rekrutierungen über dem gesetzlichen Alter, die meisten Quellen berichten nicht von solchen Praktiken. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten verlangsamt und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Es werden jedoch weiterhin Reservisten eingezogen. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr wehrpflichtig. Der Beschwerdeführer hat seinen regulären Wehrdienst 2002 bis 2003 als Verkehrspolizist in Homs abgeleistet. Er hat den Rang eines Gefreiten erreicht und wurde für Verkehrsposten ausgebildet und hat außerdem eine Ausbildung für Spezialeinsätze wie Personenschutz und Razzien erhalten. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen des Wehrdienstes von der syrischen Regierung gesucht wurde oder wird. Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr als Reservist eingezogen würde, scheint sehr unwahrscheinlich. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Geheiß der syrischen Regierung oder mit ihr verbundener Akteure im Libanon angegriffen wurde. Es wird nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Übergriffe von Seiten der syrischen Regierung drohen, weil einer oder beide seiner Brüder oder sein Cousin von den syrischen Streitkräften desertiert sind oder sein Onkel mütterlicherseits sich geweigert hat, für die syrische Regierung zu werben und in der Folge entführt wurde. Es wird nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Übergriffe von Seiten der syrischen Regierung drohen, weil er aus dem Ausland zurückkehrt bzw. im Ausland einen Asylantrag gestellt hat. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf seinem syrischen Personalausweis, den bereits die belangte Behörde überprüfen ließ. Hierbei hat sich ergeben, dass es sich um ein unverfälschtes Originaldokument handelt (AS 67). Die Feststellungen zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog. Dass er an der Schulter operiert wurde und deshalb Schmerzmittel nimmt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben (OZ 5, S. 2). Weiteres Vorbringen betreffend seinen Gesundheitszustand hat er nicht erstattet. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Zum Verbleib seiner Kernfamilie hat der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens konsistente Angaben gemacht, eine Kopie seines Familienregisterauszuges vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2023 bestätigt, mit seiner Frau in Kontakt zu stehen (OZ 5, S. 3). Zu seinen weiteren Angehörigen hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde detaillierte Angaben gemacht (AS 44). Seinen Lebenswandel hat der Beschwerdeführer ebenso vor der belangten Behörde plausibel geschildert (AS 45). 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellung über die Gebietskontrolle im Herkunftsdorf beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers, die sich auch mit der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle deckt (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 17.05.2023). Seinen Ausreisezeitpunkt hat der Beschwerdeführer durchgehend gleich abgegeben und auch stets bestätigt, dass seine Ausreise im Jahr 2012 legal erfolgte. Die Feststellung zur Wehrpflicht beruht auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 10.1 Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, die Feststellungen zum Reservedienst auf dem Abschnitt zum Reservedienst, die zu Rekrutierungsbedarf und Einziehungspraxis auf dem Abschnitt Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung. Die EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023 berichtet, dass es nur wenige Berichte betreffend die Rekrutierung über dem gesetzlichen Alter gibt, die meisten Quellen würden nicht von solchen Praktiken berichten (Kapitel 4.2.1. Military service: overview, S. 68). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr wehrpflichtig ist, ergibt sich daraus, dass er sich mit nunmehr 43 Jahren nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet. Dass er seinen regulären Wehrdienst bereits geleistet hat und zwar in Homs als Verkehrspolizist hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 50) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 5, S. 4) gleichbleibend und konsistent angegeben. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zudem zu erreichtem Rang und erhaltenen Ausbildungen befragt. Dazu, dass der Beschwerdeführer jedoch aktuell bzw. kurz vor seiner Ausreise und im Libanon wegen des Reservedienstes von der syrischen Regierung bzw. ihren Verbündeten persönlich gesucht worden sein soll, macht der Beschwerdeführer vage und widersprüchliche Angaben. Der Beschwerdeführer gibt durchgehend gleichbleibend an, er sei im Jahr 2012 legal aus Syrien ausgereist. Hierzu ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die Ausreise Männern im wehrpflichtigen Alter verboten ist und Ausnahmen nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, das bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt würden (Länderinformationsblatt, Kapitel 10.4 Wehrdienstverweigerung / Desertion). Zudem wird berichtet, dass die Regierung Mitgliedern der Opposition durchgängig die Ausreise verbieten würden. Viele Personen würden erst von einem Ausreiseverbot erfahren, wenn ihnen die Ausreise verweigert würde. Das Regime verhänge Ausreiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer (Kapitel 16.2 Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen). Auf dieser Informationsgrundlage kann zunächst ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise für den Reservedienst gesucht oder eingezogen werden soll. Dazu befragt, warum er denn legal ausreisen konnte, obwohl er wegen des Reservedienstes gesucht worden sein will, gab der Beschwerdeführer an, er habe lediglich ausreisen können, weil das Regime gewusst habe, dass Frau und Kinder noch in Syrien seien (OZ 5, S. 5). Hierzu im Widerspruch schilderte der Beschwerdeführer jedoch in der niederschriftlichen Einvernahme, er sei im Jahr 2012 legal zusammen mit seiner Familie in den Libanon ausgereist (AS 47). Zudem verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung konkret befragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe (OZ 5, S. 4), behauptet aber dennoch, zum Reservedienst einberufen worden zu sein. Aus dem EASO COI Report: Syrie. Military service von April 2021 ergibt sich jedoch zur Einberufungspraxis im Wesentlichen, dass Einberufungsbefehle nachhause geschickt und die Namen der einberufenen Männer in einer zentralen Datenbank, auf die auch Checkpoints und Grenzposten zugreifen, erfasst werden (Kapitel 2.4 Methods of recruiting of conscripts and reservists to the SAA, S. 20). Die Angaben des Beschwerdeführers sind damit unplausibel. Überdies hat der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebracht, bereits in Syrien von der Regierung zum Mitkämpfen aufgefordert worden zu sein. Damit im Zuge der mündlichen Verhandlung konfrontiert, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung, er sei bisher im Verfahren nicht danach gefragt worden. Es sei ihm weder die Möglichkeit gegeben worden, seine Gründe darzulegen, noch sei er konkret nach diesen gefragt worden (OZ 5, S. 5). Dies trifft allerdings nicht zu. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme 15.10.2021 aufgefordert, die Gründe zu schildern, warum er sein Heimatland verlassen habe und einen Asylantrag gestellt hat, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern (AS 49). Der Beschwerdeführer macht hierauf keinerlei konkrete Angaben dazu, dass er rekrutiert worden sein soll. Er gibt lediglich lapidar an, Leute von der Regierung und ihrer Volkskommission seien gekommen und hätten ihnen gesagt, sie sollten Waffen tragen und Häuser plündern. Hierin ist jedoch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer selbst konkret und persönlich einberufen worden sein soll und insbesondere konkretisiert der Beschwerdeführer die behauptete Einberufung nicht weiter. Außerdem konnte sich der Beschwerdeführer noch nach seiner Ausreise syrische Dokumente ausstellen lassen (AS 52), während aus den Länderinformationen hervorgeht, dass es Wehrdienstentziehern nicht möglich ist, administrative Handlungen vorzunehmen (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, Buchstabe
- a)Wehrdienstentzieher, S. 129-130).Überdies hat der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebracht, bereits in Syrien von der Regierung zum Mitkämpfen aufgefordert worden zu sein. Damit im Zuge der mündlichen Verhandlung konfrontiert, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung, er sei bisher im Verfahren nicht danach gefragt worden. Es sei ihm weder die Möglichkeit gegeben worden, seine Gründe darzulegen, noch sei er konkret nach diesen gefragt worden (OZ 5, S. 5). Dies trifft allerdings nicht zu. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme 15.10.2021 aufgefordert, die Gründe zu schildern, warum er sein Heimatland verlassen habe und einen Asylantrag gestellt hat, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern (AS 49). Der Beschwerdeführer macht hierauf keinerlei konkrete Angaben dazu, dass er rekrutiert worden sein soll. Er gibt lediglich lapidar an, Leute von der Regierung und ihrer Volkskommission seien gekommen und hätten ihnen gesagt, sie sollten Waffen tragen und Häuser plündern. Hierin ist jedoch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer selbst konkret und persönlich einberufen worden sein soll und insbesondere konkretisiert der Beschwerdeführer die behauptete Einberufung nicht weiter. Außerdem konnte sich der Beschwerdeführer noch nach seiner Ausreise syrische Dokumente ausstellen lassen (AS 52), während aus den Länderinformationen hervorgeht, dass es Wehrdienstentziehern nicht möglich ist, administrative Handlungen vorzunehmen (Abschnitt römisch drei. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, Buchstabe
- a)Wehrdienstentzieher, S. 129-130). Weitere Schilderungen betreffend eine Rekrutierung des Beschwerdeführers beziehen sich auf den Libanon und erweisen sich als vage und unplausibel. Zwar ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass in Syrien zahlreiche regierungstreue Milizen aktiv sind, die sich in den National Defence Forces (NDF) als Dachorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und aus sogenannten Volkskomitees gegründet. Auch erwähnt wird, dass die libanesische Hizbollah eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF spielte (Kapitel 7.3. Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss). Allerdings ist das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen inkonsistent und vage. So gab er hierzu lediglich an, im Libanon hätten ihn Leute von der syrischen Bath-Partei befragt, warum er nicht nach Syrien gehe und dort für die Regierung kämpfe, sowie, dass seine Kinder in der Schule geschlagen worden seien. Die Leute von Hizbollah und Barth-Partei hätten sich aufgeregt, dass er seine Kinder in eine private Schule geschickt habe (AS 49) und behauptet, er sei deshalb zwei Mal mit dem Auto angefahren und immer wieder bedroht worden und habe öfter den Wohnort gewechselt (AS 50). Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu sind jedoch äußert oberflächlich und unkonkret. So gibt der Beschwerdeführer selbst im Zusammenhang damit, warum ihm die libanesische Polizei nicht habe helfen können, an, diese hätten gesagt, die Vorfälle seien nicht eindeutig und die Täter unbekannt (AS 50). Auch konkrete Handlungsabläufe und Zusammenhänge sind in den floskelhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer unter allen syrischen Männern im Libanon verfolgt werden sollte, weil er nicht nach Syrien gehen und für sein Land kämpfen möchte. So wurde bereits erläutert, dass die Angaben, dass der Beschwerdeführer konkret wegen des Reservedienstes vom syrischen Regime gesucht wird, nicht glaubhaft sind. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der seinen Wehrdienst als Verkehrspolizist mit entsprechender Ausbildung abgeleistet und lediglich den Rang eines Gefreiten erreich hat, besonders interessant wäre. Auch macht der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben zu einem allfälligen Zusammenhang der von ihm vage geschilderten Angriffe mit dem syrischen Regime, die im Fall einer Rückkehr Relevanz hätten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang geweigert haben soll, zu kämpfen und zu diesem Zweck zurückzukehren, dennoch immer wieder gefunden und bedroht wurde, dem jedoch keinerlei ernste Konsequenzen folgten, obwohl der Beschwerdeführer der Forderung nicht nachkam. Im Ergebnis sind auch die Schilderungen betreffend eine (weitere) Verfolgung im Libanon nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer befragt, warum er obgleich inzwischen bereits 43 Jahre alt und damit nicht mehr wehrpflichtig, befürchte, eingezogen zu werden, an, dem syrischen Regime sei egal, wie alt man sei, sein älterer Bruder sei vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt und für den Reservedienst rekrutiert worden, nachdem er das wehrpflichtige Alter überschritten habe (OZ 5, S. 4). Gleichzeitig gibt jedoch der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei Panzerfahrer und Fahrer von gepanzerten Fahrzeugen gewesen und habe die Ausbildung für diese Tätigkeit absolviert (OZ 5, S. 5). Hierzu ist anzumerken, dass sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, dass sich die Altersgrenze für Reservisten erhöhe, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen habe, wobei der Panzerfahrer konkret angeführt wird (Kapitel 10.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Reservedienst). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch anders als sein Bruder nicht über eine besondere Qualifikation. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 51). Weiter bestätigen die Quellen, dass Rückkehrer aus dem Libanon und Jordanien eingezogen worden seien, obwohl sie bereits zu alt gewesen seien. Davon, dass dies im Einzelfall vorkommt, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass konkret der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eingezogen werden würde. Insofern scheint es dennoch sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zum Reservedienst eingezogen würde. Zudem bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund der Desertion diverser Familienangehöriger Gefahr von Seiten des syrischen Regimes drohe. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich auch die Kopie eines Dokuments in Vorlage, aus dem hervorgeht, dass sein Bruder wegen einer Strafe wegen behördlicher Anordnungen und illegaler Einreise in das Land und deshalb gesucht werde, weil er vom Militärdienst geflohen sei (Beilage zu OZ 5). Es handelt sich allerdings um eine bloße Kopie, weswegen die Echtheit einer Überprüfung nicht zugänglich ist. Der EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023 ist zu entnehmen, dass Desertion ein Verbrechen ist, das mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft wird (4.2.3. Military deserters and defectors, S. 76). Der Beschwerdeführer behauptet hierzu im Wesentlichen, davon ebenso betroffen zu sein, weil das Regime das Gesetz der Sippenhaftung vollziehe (OZ 5, S. 5), bzw. dass das Regime sie zur Rechenschaft ziehen werde, sollten sie sie erwischen (OZ 5, S. 6). Zwar bestätigt die EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023, dass es Berichte gibt, denen zufolge Angehörige von Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen des Regimes ausgesetzt waren. Es wird allerdings auch eine Quelle zitiert, der zufolge Familienangehörige von Deserteuren von Seiten der Regierung keine Nachwirkungen zu befürchten hätten. Relevant für das Ausmaß der Konsequenzen seien verschiedene Faktoren, so etwa der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der religiöse Background und der diensthabende Offizier des Geheimdienstes im Gebiet (Kapitel 4.2.3. Military deserters and defectors, S. 76-77). Die vom Beschwerdeführer pauschal behauptete Sippenhaftung, die der Beschwerdeführer nicht weiter anhand von konkreten und individuellen Umständen konkretisiert, wird damit in der vom Beschwerdeführer behaupteten Allgemeinheit nicht bestätigt. Zudem bringt der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde zum ersten Mal vor, zwei seiner Brüder seien vom Reservemilitärdienst desertiert, was ihn als Angehörigen ebenso betreffe. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings bis dahin mit keinem Wort im Verfahren erwähnt. Diesbezüglich befragt gibt der Beschwerdeführer an, er sei im Verfahren bisher ausdrücklich dazu aufgefordert worden, sich auf seine persönlichen Gründe zu konzentrieren (OZ5, S. 5). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar und trifft auch nicht zu. So wurde der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme nicht aufgefordert, sich nur auf persönliche Gründe zu beschränken, sondern zunächst, dass er die Gründe schildern solle, aus denen er sein Heimatland verlassen habe und einen Asylantrag gestellt habe (AS 49), später wurde er etwa gefragt, warum er nicht nach Syrien zurückkehren könne (AS 52) und zum Abschluss nochmals, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, das Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe, was er bejahte (AS 53). Offenkundig ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich auch bei einer aus den Handlungen eines Familienangehörigen resultierenden Verfolgungsgefahr um einen persönlichen Fluchtgrund handelt und ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung unerwähnt gelassen haben soll, weil sie ihm bloß aufgrund des Tuns eines Familienangehörigen droht und dass er eine solche Gefährdung tatsächlich nicht als persönlichen Fluchtgrund erachten sollte und ihn deswegen nicht erwähnt hat, obwohl ihm deshalb Folter und Tod drohen soll. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers für die spätere Steigerung seines Fluchtvorbringens ist damit nicht nachvollziehbar. Weiter sind die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. So behauptet er in der Beschwerde noch, seine beiden Brüder seien desertiert, während er in der mündlichen Verhandlung wieder relativierte, nur einer seiner Brüder sei desertiert, der andere sei einfach geflohen (OZ 5, S. 5). Insofern sind die Angaben des Beschwerdeführers neuerlich inkonsistent. Weiter gab der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung plötzlich an, sein Cousin väterlicherseits sei ein Brigadegeneral gewesen und desertiert (OZ 5, S. 4) und sein Onkel mütterlicherseits deshalb später beim Versuch seine Kinder und den Sohn der Schwester des Beschwerdeführers, außer Landes zu bringen, entführt worden und seither verschwunden (OZ 5, S. 5-6). Bis dahin hatte der Beschwerdeführer seinen angeblich als Brigadegeneral desertierten Cousin mit keinem Wort erwähnt und stellt den Kontext der ebenso erstmals in der Beschwerde behaupteten Entführung des Onkels völlig anders dar. In der Beschwerde schildert der Beschwerdeführer noch, der Onkel sei entführt worden, weil er sich geweigert habe, für das Regime zu werben und Personen zu rekrutieren (AS 170). Die Angaben des Beschwerdeführers sind damit völlig inkonsistent, widersprüchlich und im Ergebnis nicht glaubhaft. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zudem im Wesentlichen vor, er werde aufgrund der Asylantragstellung im Ausland bzw. als Rückkehrer verfolgt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung macht der Beschwerdeführer hierzu jedoch keine weiteren Angaben und verweist auch die Beschwerde bloß pauschal auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021, sowie auf einen damit inhaltlich übereinstimmenden Bericht von Amnesty International (AS 176-177). UNHCR berichtet, die Regierung habe öffentliche Drohungen gegen Flüchtlinge ausgesprochen und gewarnt, dass Personen, die der Regierung nicht die Treue gehalten hätten, nicht willkommen seien. Rückkehrer würden zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht, gefoltert und in sonstiger Wiese misshandelt würden und dass ihr Eigentum beschlagnahmen würde, u. a. aufgrund einer vermeintlichen oppositionellen Haltung der Betroffenen. Es gebe keine sichere Grundlage für die Einschätzung, wer im Falle einer Rückkehr vor einer Verhaftung geschützt sei. Zwischen 2017 und August 2019 habe SNHR die Verhaftung von fast 2000 Rückkehrern aus dem Ausland registriert. Weitere Festnahmen von Rückkehrern aus dem Libanon seien zwischen Januar und September 2020 dokumentiert. Die Betroffenen seien entweder sofort bei der Einreise an der Landesgrenze oder erst Tage bzw. Monate nach der Rückkehr festgenommen worden. Auch sei gemeldet worden, dass Personen verhaftet worden seien, obwohl sie vor ihrer Rückkehr ein positives Sicherheitsclearing erhalten hätten. Zudem müssten einige Rückkehrer eventuell Beschränkungen der Freizügigkeit hinnehmen, indem sie etwa eine Genehmigung für die Rückkehr in ihr Heimatgebiet einholen müssten, oder an der Rückkehr dorthin gehindert würden (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Buchstabe
- e)Besondere Bedenken in Bezug auf Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind und aus dem Ausland zurückkehren, S. 120 ff.). Der Beschwerdeführer tut jedoch keine konkreten glaubhaften Anhaltspunkte dar, auf deren Grundlage anzunehmen ist, dass das syrische Regime genau ihn als Gegner betrachtet und er daher den von UNHCR beschriebenen Vorgehensweisen ausgesetzt wäre. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich dazu, dass es kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern gebe, nur Tendenzen seien beobachtbar. Es sei unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer seien (Kapitel 19 Rückkehr, Abschnitt Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern). Gleichzeitig zitiert das Länderinformationsblatt, dass UNHCR zufolge im Zeitraum 2016-2022 346.387 Personen Geflüchtete aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sind, sowie 137 Personen etwa aus Dänemark und über 1.000 aus Deutschland. Insofern betreffen die in den UNHCR-Richtlinien angeführten Festnahmen lediglich einen Bruchteil der Rückkehrer. Im Ergebnis konnte damit auf Grundlage der Rückkehr aus dem bzw. der Asylantragstellung im Ausland ebenso nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Übergriffe von Seiten der syrischen Regierung drohen. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zudem im Wesentlichen vor, er werde aufgrund der Asylantragstellung im Ausland bzw. als Rückkehrer verfolgt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung macht der Beschwerdeführer hierzu jedoch keine weiteren Angaben und verweist auch die Beschwerde bloß pauschal auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021, sowie auf einen damit inhaltlich übereinstimmenden Bericht von Amnesty International (AS 176-177). UNHCR berichtet, die Regierung habe öffentliche Drohungen gegen Flüchtlinge ausgesprochen und gewarnt, dass Personen, die der Regierung nicht die Treue gehalten hätten, nicht willkommen seien. Rückkehrer würden zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht, gefoltert und in sonstiger Wiese misshandelt würden und dass ihr Eigentum beschlagnahmen würde, u. a. aufgrund einer vermeintlichen oppositionellen Haltung der Betroffenen. Es gebe keine sichere Grundlage für die Einschätzung, wer im Falle einer Rückkehr vor einer Verhaftung geschützt sei. Zwischen 2017 und August 2019 habe SNHR die Verhaftung von fast 2000 Rückkehrern aus dem Ausland registriert. Weitere Festnahmen von Rückkehrern aus dem Libanon seien zwischen Januar und September 2020 dokumentiert. Die Betroffenen seien entweder sofort bei der Einreise an der Landesgrenze oder erst Tage bzw. Monate nach der Rückkehr festgenommen worden. Auch sei gemeldet worden, dass Personen verhaftet worden seien, obwohl sie vor ihrer Rückkehr ein positives Sicherheitsclearing erhalten hätten. Zudem müssten einige Rückkehrer eventuell Beschränkungen der Freizügigkeit hinnehmen, indem sie etwa eine Genehmigung für die Rückkehr in ihr Heimatgebiet einholen müssten, oder an der Rückkehr dorthin gehindert würden (Abschnitt römisch drei. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Buchstabe
- e)Besondere Bedenken in Bezug auf Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind und aus dem Ausland zurückkehren, S. 120 ff.). Der Beschwerdeführer tut jedoch keine konkreten glaubhaften Anhaltspunkte dar, auf deren Grundlage anzunehmen ist, dass das syrische Regime genau ihn als Gegner betrachtet und er daher den von UNHCR beschriebenen Vorgehensweisen ausgesetzt wäre. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich dazu, dass es kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern gebe, nur Tendenzen seien beobachtbar. Es sei unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer seien (Kapitel 19 Rückkehr, Abschnitt Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern). Gleichzeitig zitiert das Länderinformationsblatt, dass UNHCR zufolge im Zeitraum 2016-2022 346.387 Personen Geflüchtete aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sind, sowie 137 Personen etwa aus Dänemark und über 1.000 aus Deutschland. Insofern betreffen die in den UNHCR-Richtlinien angeführten Festnahmen lediglich einen Bruchteil der Rückkehrer. Im Ergebnis konnte damit auf Grundlage der Rückkehr aus dem bzw. der Asylantragstellung im Ausland ebenso nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Übergriffe von Seiten der syrischen Regierung drohen. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). 3.1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen des Reservedienstes Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (jüngst etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). Dem EASO Leitfaden: Syrien von November 2021 zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung eine begründete Verfolgung nachgewiesen werden kann und geht von einem möglichen Zusammenhang mit dem Konventions-Fluchtgrund der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung aus (Kapitel 2.2.2. Militärdienstverweigerer, S. 20). UNHCR vertritt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, S. 138).Dem EASO Leitfaden: Syrien von November 2021 zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung eine begründete Verfolgung nachgewiesen werden kann und geht von einem möglichen Zusammenhang mit dem Konventions-Fluchtgrund der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung aus (Kapitel 2.2.2. Militärdienstverweigerer, S. 20). UNHCR vertritt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (Abschnitt römisch drei. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, S. 138). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass er von der syrischen Regierung wegen des Reservedienstes gesucht wird und scheint eine Einziehung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr als sehr unwahrscheinlich. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung droht, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehrt, ist damit nicht glaubhaft. Soweit sich der Beschwerdeführer überdies auf Ereignisse im Libanon bezieht, ist auszuführen, dass der Herkunftsstaat gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Auf Grund der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit das Vorbringen im Hinblick auf den Libanon grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Soweit sich der Beschwerdeführer überdies auf Ereignisse im Libanon bezieht, ist auszuführen, dass der Herkunftsstaat gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 der Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Auf Grund der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit das Vorbringen im Hinblick auf den Libanon grundsätzlich außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). 3.2. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Desertion von Angehörigen Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung den Familienverband als soziale Gruppe an und hat auf dieser Grundlage ausgesprochen, dass Verfolgungshandlungen gegen eine Person, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass ihm wegen der Desertion von Familienangehörigen bzw. wegen einer ihm deshalb unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung durch die syrische Regierung droht. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte er daher nicht glaubhaft machen. 3.3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Rückkehr aus bzw. der Asylantragstellung im Ausland Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entferne Möglichkeit von Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr mit im Sinne der zitierten Judikatur maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weil er aus dem Ausland nach Asylantragstellung zurückkehrt. Insbesondere verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich pauschal auf Länderberichte und erstattet kein konkretes individuelles Vorbringen. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung droht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Gegenständliche waren insbesondere beweiswürdigende Erwägung, ansonsten folgt das Bundesverwaltung der unter 3. Zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Gegenständliche waren insbesondere beweiswürdigende Erwägung, ansonsten folgt das Bundesverwaltung der unter 3. Zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W102.2258292.1.00