GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die in der Rechtssache 19 Cg 44/19h-2-VNR 6 angelaufenen Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 723,00 einzuzahlen, für welche er zahlungspflichtig sei. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am 03.12.2021 das Rechtmittel der Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft trat. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die angelaufenen Kosten in Höhe von EUR 745,00 – darin enthalten Pauschalgebühr gem. TP 3 GGG, BMG 4.221,00 von EUR 715,00, Mehrbetrag gem. § 31 Abs. 1 GGG von EUR 22,00 sowie Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 – binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2021 den Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision und eine damit verbundene ordentliche Revision einbrachte, der aufgrund dessen veranlasste Gebühreneinzug habe nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer sei als Rechtsmittelwerber zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet, der Mehrbetrag ergebe sich aufgrund des fehlgeschlagenen Gebühreneinzugs und die Einhebungsgebühr, weil keine Zahlung der Gebühr erfolgt sei.Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 21.06.2022 eingebrachte Beschwerde, worin vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei Opfer eines Verbrechens und habe gegenständliches Verfahren nur führen müssen, da eine Entscheidung über sämtliche Schadenersatzansprüche der Privatbeteiligten im Strafverfahren unterblieben sei. Aus § 67 StPO ergebe sich eine Gebührenfreiheit für die Geltendmachung von Ansprüchen der Privatbeteiligten, die erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei aus einem gebührenfreien Verfahren erfolgt, weshalb auch gegenständliches Verfahren gebührenbefreit sein müsse.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt und dem Akt des Grundverfahrens am 11.07.2022 vorgelegt. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die angelaufenen Kosten in Höhe von EUR 745,00 – darin enthalten Pauschalgebühr gem. TP 3 GGG, BMG 4.221,00 von EUR 715,00, Mehrbetrag gem. Paragraph 31, Absatz eins, GGG von EUR 22,00 sowie Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 – binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2021 den Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision und eine damit verbundene ordentliche Revision einbrachte, der aufgrund dessen veranlasste Gebühreneinzug habe nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer sei als Rechtsmittelwerber zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet, der Mehrbetrag ergebe sich aufgrund des fehlgeschlagenen Gebühreneinzugs und die Einhebungsgebühr, weil keine Zahlung der Gebühr erfolgt sei., Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 21.06.2022 eingebrachte Beschwerde, worin vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei Opfer eines Verbrechens und habe gegenständliches Verfahren nur führen müssen, da eine Entscheidung über sämtliche Schadenersatzansprüche der Privatbeteiligten im Strafverfahren unterblieben sei. Aus Paragraph 67, StPO ergebe sich eine Gebührenfreiheit für die Geltendmachung von Ansprüchen der Privatbeteiligten, die erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei aus einem gebührenfreien Verfahren erfolgt, weshalb auch gegenständliches Verfahren gebührenbefreit sein müsse., Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt und dem Akt des Grundverfahrens am 11.07.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 06.04.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision und brachte zugleich die ordentliche Revision ein. Den Streitwert bezifferte er mit EUR 4.220,35 samt Anhang. Der am 07.04.2021 veranlasste Einzug der Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 715,00 vom (Kanzlei-)Konto des Beschwerdeführers konnte nicht durchgeführt werden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der im Akt zum Grundverfahren aufliegenden Revision, sowie dem Lastschriftbeleg der Bank Austria vom 21.04.2021 über die Rückbuchung des Betrages von EUR 715,00 und der Mitteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes, dass die Gerichtsgebühr nicht eingezogen werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung:
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist, da die Gerichtsgebühren Bundesabgaben sind und deren Vorschreibung keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051) ist.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist, da die Gerichtsgebühren Bundesabgaben sind und deren Vorschreibung keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051) ist. Zu A)
Z 2 GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.Zu A) ,
Paragraph eins, Ziffer 2, GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen.
1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Nach § 31 Abs. 1 GGG ist bei Gebühren auf die der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, unter anderem dann ein Mehrbetrag zu erheben, wenn eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Dieser Mehrbetrag beträgt in der bis 30.04.2021 geltenden Fassung des § 31 GGG 22 Euro. Nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist bei Gebühren auf die der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, unter anderem dann ein Mehrbetrag zu erheben, wenn eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Dieser Mehrbetrag beträgt in der bis 30.04.2021 geltenden Fassung des Paragraph 31, GGG 22 Euro.
TP 3 lit a GGG in der zum 06.04.2021 geltenden Fassung betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse von über EUR 3.500,00 bis EUR 7.000,00 EUR 715,00.
TP 3 Litera a, GGG in der zum 06.04.2021 geltenden Fassung betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse von über EUR 3.500,00 bis EUR 7.000,00 EUR 715,00.
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Zahlungspflichtig sind
1 GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind
Paragraph 7, Absatz eins, GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Revision müsse gebührenbefreit sein, da ihn das Strafgericht trotz seiner Zuständigkeit und Entscheidungspflicht auf das Zivilgericht verwiesen habe und das weitere Verfahren daher nur entgegen der amtswegigen Pflicht zur Schadensfeststellung erfolgt sei. Eine verfassungskonforme Interpretation müsse ergeben, dass die Gebührenfreiheit
PO bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg für das dortige Verfahren ebenfalls gelte. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Revision müsse gebührenbefreit sein, da ihn das Strafgericht trotz seiner Zuständigkeit und Entscheidungspflicht auf das Zivilgericht verwiesen habe und das weitere Verfahren daher nur entgegen der amtswegigen Pflicht zur Schadensfeststellung erfolgt sei. Eine verfassungskonforme Interpretation müsse ergeben, dass die Gebührenfreiheit
Paragraph 67, StPO bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg für das dortige Verfahren ebenfalls gelte. Sofern der Beschwerdeführer damit vorbringt, dass das positive Rechte eine solche Gebührenbefreiung vorsieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass
Anmerkung 1 zu TP 3 GGG der Pauschalgebühr nach TP 3 alle Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO unterliegen und die behauptete Gebührenfreiheit schon in Hinblick auf § 10 Abs. 1 GGG bzw. § 13 Abs. 1 GGG zu verneinen ist: Denn unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer damit eine persönliche oder aber eine sachliche Gebührenfreiheit geltend macht, wäre eine aus § 67 StPO abzuleitende Befreiung jedenfalls von den in den zuvor genannten Bestimmungen normierten „Regenschirm-Derogationen“ umfasst.Sofern der Beschwerdeführer damit vorbringt, dass das positive Rechte eine solche Gebührenbefreiung vorsieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass
Anmerkung 1 zu TP 3 GGG der Pauschalgebühr nach TP 3 alle Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unterliegen und die behauptete Gebührenfreiheit schon in Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, GGG bzw. Paragraph 13, Absatz eins, GGG zu verneinen ist: Denn unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer damit eine persönliche oder aber eine sachliche Gebührenfreiheit geltend macht, wäre eine aus Paragraph 67, StPO abzuleitende Befreiung jedenfalls von den in den zuvor genannten Bestimmungen normierten „Regenschirm-Derogationen“ umfasst. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers können angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt werden. Danach knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0024). Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 lit. c GGG folgt, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen. Auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, kommt es dabei nicht an (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124).Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG folgt, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen. Auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, kommt es dabei nicht an (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124). In der Entscheidung G14/12 vom 30.06.2012 hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine „Exzessivität“ der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).In der Entscheidung G14/12 vom 30.06.2012 hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine „Exzessivität“ der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Das angeregte Gesetzesprüfungsverfahren hatte daher zu unterbleiben. Soweit der Beschwerdeführer im Grundverfahren bzw. im dem zuvorgehenden Strafverfahren erfolgte EMRK Verletzungen (Überlange Verfahrensdauer, Eigentumsschutz) vorbringt, ist diesem entgegenzuhalten, dass das Einbringungsverfahren nicht der Überprüfung, der dem Verfahren zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidungen dient und diese daher nicht verfahrensgegenständlich sind. Da auch nicht behauptet wurde, dass die Pauschalgebühr bereits bezahlt wurde oder die Einziehung der Gerichtsgebühr nicht erfolglos blieb, wurde dem Beschwerdeführer zurecht die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 715,00 zuzüglich eines Mahnbetrags von EUR 22,00 und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das angeregte Gesetzesprüfungsverfahren hatte daher zu unterbleiben. , Soweit der Beschwerdeführer im Grundverfahren bzw. im dem zuvorgehenden Strafverfahren erfolgte EMRK Verletzungen (Überlange Verfahrensdauer, Eigentumsschutz) vorbringt, ist diesem entgegenzuhalten, dass das Einbringungsverfahren nicht der Überprüfung, der dem Verfahren zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidungen dient und diese daher nicht verfahrensgegenständlich sind. , Da auch nicht behauptet wurde, dass die Pauschalgebühr bereits bezahlt wurde oder die Einziehung der Gerichtsgebühr nicht erfolglos blieb, wurde dem Beschwerdeführer zurecht die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 715,00 zuzüglich eines Mahnbetrags von EUR 22,00 und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Gesetzeswortlaut bat ihm gegenständlichen Fall keinen Raum für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Gesetzeswortlaut bat ihm gegenständlichen Fall keinen Raum für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2256877.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.