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{'item': 'W132 2266476-1'}

Obsah (13)§ 40§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 8§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW132 2266476-1 Spruch, W132 2266476-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursu

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 03.12.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.02.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.römisch eins. Verfahrensgang:,
  3. Die Beschwerdeführerin hat am 03.12.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt., 1.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.02.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Zusammengefasst wurde Folgendes festgestellt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Dorsalgie, Lumbalgie bei Bandscheibenschäden L3/4, L4/5, Adipositas (BMI über 49), übergroße Brust Unterer Rahmensatz, da reduzierte statische und dynamische Belastbarkeit, einfache Schmerzmitteleinnahme ausreichend, keine neurologische Ausfallsymptomatik, keine durchgehende Behandlung dokumentiert. 02.01.02 30 vH 02 Sprunggelenksbeschwerden rechts seit einem Distorsionstrauma am 17.10.2007, Läsion der Peronealsehnen ED 02/22 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schmerzhaft reduzierte Belastbarkeit des Fußes mit Behandlungsbedarf; eine operative Sanierungsmöglichkeit liegt vor, auch das Ausschöpfen konservativer Behandlungsmöglichkeiten bleibt abzuwarten. 02.05.32 20 vH 03 Harnblasenentleerungsstörung, Mischinkontinenz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da häufiger Harndrang, Einlagenversorgung notwendig, aber keine relevanten Komplikationen dokumentiert. 08.01.06 20 vH 04 Agitierte-depressive Anpassungsstörung, Schlafstörungen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine kombinierte Dauermedikation etabliert wurde. 03.06.01 20 vH 05 Asthma bronchiale ED 2015 Oberer Rahmensatz, da keine Komplikationen dokumentiert, aber langjähriges Leiden. 06.05.01 20 vH 06 Hypertonie 05.01.01 10 vH 07 Postmenopausale Blutungen 03/2021, Cervixdysplasie 02/2022Postmenopausale Blutungen 03 aus 2021,, Cervixdysplasie 02/2022 Unterer Rahmensatz, da jeweils chirurgische Sanierung ausreichend. 08.03.03 10 vH 08 Zwerchfellbruch, Refluxleiden Unterer Rahmensatz, da unter Dauertherapie keine Komplikationen dokumentiert. Körpergewicht über dem Normbereich. 07.03.05 10 vH 09 Diabetes mellitus levis ED 2019 Unterer Rahmensatz, da Kostanpassungserfordernis. 09.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das ungünstige Zusammenwirken von Leiden 2 mit dem Hauptleiden ist nicht derart (um eine Erhöhung des Hauptleidens zu bewirken) maßgeblich, da ein Anhalten der Beschwerden über weitere sechs Monate zwar möglich ist, aber auch der Erfolg des erst kürzlich (02/2022) angepassten Therapieregimes abzuwarten bleibt. Keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch die Leiden 3 – 9.Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das ungünstige Zusammenwirken von Leiden 2 mit dem Hauptleiden ist nicht derart (um eine Erhöhung des Hauptleidens zu bewirken) maßgeblich, da ein Anhalten der Beschwerden über weitere sechs Monate zwar möglich ist, aber auch der Erfolg des erst kürzlich (02 aus 2022,) angepassten Therapieregimes abzuwarten bleibt. Keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch die Leiden 3 –
  5. Folgende beantragten, bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Übergroße Brust mit Operationsindikation (der resultierende Rückenschmerz fließt in die Beurteilung des Hauptleidens mit ein), Vorliegen beidseitiger Schilddrüsenknoten ohne Behandlungserfordernis.“1.
  6. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 29.03.2022 erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , ein auf der Aktenlage basierendes, mit 23.06.2023 datiertes Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:Folgende beantragten, bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Übergroße Brust mit Operationsindikation (der resultierende Rückenschmerz fließt in die Beurteilung des Hauptleidens mit ein), Vorliegen beidseitiger Schilddrüsenknoten ohne Behandlungserfordernis.“, 1.
  2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 29.03.2022 erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben., 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , ein auf der Aktenlage basierendes, mit 23.06.2023 datiertes Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: , „Lfd. Nr., „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Dorsalgie, Lumbalgie bei Bandscheibenschäden L3/4, L4/5, Adipositas (BMI über 49), übergroße Brust Unterer Rahmensatz, da reduzierte statische und dynamische Belastbarkeit, einfache Schmerzmitteleinnahme, Infusionsbehandlungen ausreichend, keine neurologische Ausfallsymptomatik dokumentiert. Der durch Fehlbelastung der Beine aufgrund von Leiden 2 fortgeleitete Kreuzschmerz wirkt überschneidend und ist inkludiert. 02.01.02 30 vH 02 Sprunggelenksbeschwerden rechts seit einem Distorsionstrauma am 17.10.2007, Läsion der Peronealsehnen ED 02/22 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schmerzhaft reduzierte Belastbarkeit des Fußes mit Behandlungsbedarf; eine operative Sanierungsmöglichkeit liegt vor, auch das Ausschöpfen konservativer Behandlungsmöglichkeiten bleibt abzuwarten. 02.05.32 20 vH 03 Harnblasenentleerungsstörung, Mischinkontinenz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da häufiger Harndrang, Einlagenversorgung notwendig, keine relevanten Komplikationen dokumentiert, mehrere urodynamische Untersuchungen blieben bislang unauffällig. Konservative Therapiemöglichkeiten (Beckenbodentraining, Botoxbehandlung) wurden bisher nicht ausgeschöpft, die empfohlene Gewichtsreduktion noch laufend. 08.01.06 20 vH 04 Agitierte-depressive Anpassungsstörung, Schlafstörungen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine kombinierte Dauermedikation etabliert wurde. 03.06.01 20 vH 05 Asthma bronchiale ED 2015 Oberer Rahmensatz, da keine Komplikationen dokumentiert, aber langjähriges Leiden. 06.05.01 20 vH 06 Zwerchfellbruch, Refluxleiden, Gastritis Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Dauertherapie und Kostanpassung chronifiziert, keine Komplikationen dokumentiert. Körpergewicht über dem Normbereich. Inkludiert die erhöhte Schleimproduktion mit Neigung zu Husten und Erbrechen. 07.03.05 20 vH 07 Hypertonie 05.01.01 10 vH 08 Postmenopausale Blutungen 03/2021, Cervixdysplasie 02/2022 (PAP II-III), 04/2022 (PAP IIId mit geplanter Konisation (09.06.2022)Postmenopausale Blutungen 03 aus 2021,, Cervixdysplasie 02 aus 2022, (PAP II-III), 04 aus 2022, (PAP römisch drei d mit geplanter Konisation (09.06.2022) Unterer Rahmensatz, da jeweils chirurgische Sanierung ausreichend. 08.03.03 10 vH 09 Diabetes mellitus levis ED 2019 Unterer Rahmensatz, da zur Behandlung seit Jahren ein Kostanpassungserfordernis (Ernährungsberatung 11/2021) ausreicht.Unterer Rahmensatz, da zur Behandlung seit Jahren ein Kostanpassungserfordernis (Ernährungsberatung 11 aus 2021,) ausreicht. 09.02.01 10 vH 10 Röschenflechte 01.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 wirkt sich unverändert in nicht maßgeblichem, für eine Erhöhung ausreichenden Ausmaß ungünstig auf das Hauptleiden aus. Keine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung auch durch die übrigen Leiden (3-10). Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach COVID 19 Infektion und Zustand nach stationärer Behandlung im KH Hietzing bei Campylobakter-Infektion des Darmes 02/2019 sind nicht beurteilungsrelevant, da keine Folgekomplikationen dokumentiert. Virusinfektion (ED 16.6.2022, Herpes zoster), da ein Anhalten von Beschwerden mit Therapiebedarf über die Dauer von sechs Monaten hinaus nicht zu erwarten ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach COVID 19 Infektion und Zustand nach stationärer Behandlung im KH Hietzing bei Campylobakter-Infektion des Darmes 02 aus 2019, sind nicht beurteilungsrelevant, da keine Folgekomplikationen dokumentiert. Virusinfektion (ED 16.6.2022, Herpes zoster), da ein Anhalten von Beschwerden mit Therapiebedarf über die Dauer von sechs Monaten hinaus nicht zu erwarten ist. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Bei einer subjektiven Belastungsinkontinenz mit erhöhter Harnentleerungsfrequenz bleibt weiterhin bei unauffälliger Urodynamik die Diagnose unbestätigt, eine Operationsindikation liegt laut behandelndem Arzt nicht vor (ambulante Kontrolle St. Josef KH 23.2.2022, Absage der TVT-Operation). Der Grad der Behinderung dieses Leidens (beurteilt unter Pos. 3) bleibt unverändert. Die im März abgesagte gynäkologische Operation LLETZ/Konisation bei PAP llld wurde für 9.6.2022 terminisiert, dadurch ergibt sich ebenfalls keine Änderung der im Vorgutachten getroffenen Leidensbeurteilung (Cervixdysplasie, Pos. 7). Auch bei den langjährig bestehenden Rückenschmerzen aufgrund degenerativer Veränderungen (Bandscheibenschäden) beurteilt unter Pos. 1 ist bei unverändertem Therapieregime eine Änderung des Grades der Behinderung nicht möglich. Das Übergewicht und die ungünstige Leidensbeeinflussung durch eine übergroße Brust wurden bei der Beurteilung des Wirbelsäulenleidens bereits mitberücksichtigt. Das Leiden Sprunggelenksbeschwerden rechts nach Unfall 10/2007 (Pos. 2) mit ebenfalls seit der Vorbegutachtung nicht maßgeblich veränderter Behandlung (der fachärztlich bei einer Kontrolluntersuchung im Unfallspital 02/2022 neuerlich geäußerte Vorschlag einer operativen Sanierung im Peronäalsehnenbereich wird weiterhin überlegt) wird unverändert beurteilt. Auch das Asthmaleiden, das unverändert behandelt wird (keine neuen Befunde vorgelegt), bleibt unverändert unter Pos. 5 beurteilt. Das Prädiabetesleiden wurde unter Pos. 9 bereits im Vorgutachten in die Leidensbeurteilung aufgenommen und ausreichend hoch beurteilt. Das Refluxleiden wird um den hinzugekommenen Husten bei verstärkter Schleimbildung und die Magenschmerzen ergänzt und jetzt um eine Stufe höher beurteilt (VGA 8, jetzt Pos. 6). Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Bei einer subjektiven Belastungsinkontinenz mit erhöhter Harnentleerungsfrequenz bleibt weiterhin bei unauffälliger Urodynamik die Diagnose unbestätigt, eine Operationsindikation liegt laut behandelndem Arzt nicht vor (ambulante Kontrolle St. Josef KH 23.2.2022, Absage der TVT-Operation). Der Grad der Behinderung dieses Leidens (beurteilt unter Pos. 3) bleibt unverändert. Die im März abgesagte gynäkologische Operation LLETZ/Konisation bei PAP llld wurde für 9.6.2022 terminisiert, dadurch ergibt sich ebenfalls keine Änderung der im Vorgutachten getroffenen Leidensbeurteilung (Cervixdysplasie, Pos. 7). Auch bei den langjährig bestehenden Rückenschmerzen aufgrund degenerativer Veränderungen (Bandscheibenschäden) beurteilt unter Pos. 1 ist bei unverändertem Therapieregime eine Änderung des Grades der Behinderung nicht möglich. Das Übergewicht und die ungünstige Leidensbeeinflussung durch eine übergroße Brust wurden bei der Beurteilung des Wirbelsäulenleidens bereits mitberücksichtigt. Das Leiden Sprunggelenksbeschwerden rechts nach Unfall 10 aus 2007, (Pos. 2) mit ebenfalls seit der Vorbegutachtung nicht maßgeblich veränderter Behandlung (der fachärztlich bei einer Kontrolluntersuchung im Unfallspital 02 aus 2022, neuerlich geäußerte Vorschlag einer operativen Sanierung im Peronäalsehnenbereich wird weiterhin überlegt) wird unverändert beurteilt. Auch das Asthmaleiden, das unverändert behandelt wird (keine neuen Befunde vorgelegt), bleibt unverändert unter Pos. 5 beurteilt. Das Prädiabetesleiden wurde unter Pos. 9 bereits im Vorgutachten in die Leidensbeurteilung aufgenommen und ausreichend hoch beurteilt. Das Refluxleiden wird um den hinzugekommenen Husten bei verstärkter Schleimbildung und die Magenschmerzen ergänzt und jetzt um eine Stufe höher beurteilt (VGA 8, jetzt Pos. 6). Neuaufnahme des Hautleidens unter Pos. 10.“1.
  2. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 27.06.2022 erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer – großteils bereits im Akt befindlicher - medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 05.09.2022 und 22.09.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.Neuaufnahme des Hautleidens unter Pos. 10.“, 1.
  2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 27.06.2022 erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer – großteils bereits im Akt befindlicher - medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben., 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 05.09.2022 und 22.09.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde. Zusammengefasst wurde Folgendes festgestellt: „Lfd. Nr., „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Lumbalgie Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 02 Harninkontinenz gemischt Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine erhebliche Restharnbildung dokumentiert 08.01.06 20 03 Agitiert depressive Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensiert, Schlafstörungen sind hier mitberücksichtigt. 03.06.01 20 04 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da pulmologisch unauffälliger Befund. 06.05.01 20 05 Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 06 Refluxösophagitis bei Zwerchfellbruch Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand 07.03.03 10 07 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig Unterer Rahmensatz bei Kostbeschränkung ohne Medikation 09.02.01 10 08 Arthralgie rechtes Sprunggelenk Unterer Rahmensatz, da Schmerzen im Verlauf der Peronealsehnen, kein Hinweis für Ruptur, funktionell unauffällig. 02.05.32 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-8 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Cholezystektomie bei gutem Ernährungszustand begründet keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die vormaligen Leiden 7 und 11 (gemeint 10) entfallen, da saniert und ohne weiterführende Therapie, Besserung von Leiden 1 des Vorgutachtens, aktuell konnte eine geringgradige funktionelle Einschränkung festgestellt werden. Ein BMI von 49 ist nicht mehr objektivierbar, aktuell liegt ein BMI von 39,7 vor. Übergroße Mammae konnten aktuell nicht festgestellt werden. Besserung von Leiden 2 des Vorgutachtens bei Zustand nach Distorsion, es liegt aktuell keine funktionelle Einschränkung vor, kein Hinweis für Ruptur der Peronealsehnen, kein Funktionsdefizit der Peronealsehnen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, der GdB wird um eine Stufe niedriger eingestuft.“1.
  2. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 21.10.2022 erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer – teils bereits im Akt befindlicher - medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine auf der Aktenlage basierende, mit 02.12.2022 datierte medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgens festgehalten wird:Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, der GdB wird um eine Stufe niedriger eingestuft.“, 1.
  2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 21.10.2022 erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer – teils bereits im Akt befindlicher - medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben., 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine auf der Aktenlage basierende, mit 02.12.2022 datierte medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgens festgehalten wird: „Die AW erklärt sich mit dem Gutachten vom 20.10.2022 (internistisch und orthopädisches Gutachten) nicht einverstanden und gibt in den Stellungnahmen vom 3.11.2022 und 17.11.2022 an unter Beinschmerzen zu leiden außerdem ist das Essen auf Grund der Hiatushernie/Zwerchfellbruch erschwert. Folgende Befunde werden nachgereicht: Diätologische Beratung aus
  2. Befund 12.11.2020: Streßinkontinenz. MRT beide Füße: Fersenspornbildung. Befund Rheuma Zentrum 15.11.2022: Massage. Befund Dr. Giray Pulmologie 14.9.2022: altersentsprechender Normalbefund. Sono li. Fuß 24.10.2022: geringer Reizerguss. Nuklearmedizin 14.9.2022: keine Schilddrüsenspezifische Therapie. HNO Befund 4.8.2022: Tinnitus, Nasentropfen. Die weiteren Befunde wurden bereits im Gutachten berücksichtigt. Eine maßgebliche Leidensverschlechterung oder neue, bisher noch nicht berücksichtigte, behinderungsrelevante Leiden sind aus den Befunden nicht zu entnehmen. Die Befunde stehen nicht im Widerspruch zu der getroffenen Entscheidung, sodass das Gutachten weiter vertreten wird.“1.
  3. Durch die medizinische Fachabteilung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgte eine Überprüfung der Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.12.2022 mitgeteilt, dass der Beurteilung Dris. XXXX und Dris. XXXX zugestimmt wird.1.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v

H festgestellt. Eine maßgebliche Leidensverschlechterung oder neue, bisher noch nicht berücksichtigte, behinderungsrelevante Leiden sind aus den Befunden nicht zu entnehmen. Die Befunde stehen nicht im Widerspruch zu der getroffenen Entscheidung, sodass das Gutachten weiter vertreten wird.“, 1.

  1. Durch die medizinische Fachabteilung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgte eine Überprüfung der Gutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.12.2022 mitgeteilt, dass der Beurteilung Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 zugestimmt wird., 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt. In der Beilage wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit der Beurteilung nicht einverstanden sei. Sie lege medizinische Beweismittel vor. Sie leide auch an chronischer Gastritis, Glutenunverträglichkeit, Laktoseintoleranz und Tinnitus.2.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2023 eingelangten – Schreiben vom 01.02.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.2.2 Mit Schreiben vom 03.02.2023 und 06.03.2023, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2023 und 08.03.2023, hat die Beschwerdeführerin weitere – zum Teil bereits im Akt aufliegende - medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.In der Beilage wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis übermittelt.,
  3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit der Beurteilung nicht einverstanden sei. Sie lege medizinische Beweismittel vor. Sie leide auch an chronischer Gastritis, Glutenunverträglichkeit, Laktoseintoleranz und Tinnitus., 2.
  4. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2023 eingelangten – Schreiben vom 01.02.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 2.2 Mit Schreiben vom 03.02.2023 und 06.03.2023, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2023 und 08.03.2023, hat die Beschwerdeführerin weitere – zum Teil bereits im Akt aufliegende - medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung durch Vorlage dokumentierender Befunde bekannt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem auch an Erkrankungen des neurologischen Formenkreises leidet und Erkrankungen des Hörapparates vorliegen. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwar ein allgemeinmedizinisches, ein internistisches und ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt, aber aufgrund der vorgebrachten Gesundheitsschädigungen, welche auch durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, liegen relevante Anhaltspunkte vor, dass auch die Einholung von Gutachten der Fachrichtungen Neurologie und HNO-Heilkunde unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung von Gutachten der Fachrichtungen Neurologie und HNO-Heilkunde jedenfalls erforderlich ist. Zudem wird im vorgelegten Befund der Orthopädie Innere Stadt vom 25.07.2018 angeführt, dass die Beschwerdeführerin an „Fasziitis Plantaris“ und „Fersensporn“ leidet. Eine Beurteilung dieser Leiden findet sich in den eingeholten Gutachten nicht. Auch werden im Befund des Rheuma-Zentrums vom 15.11.2022 angeführt, dass die Beschwerdeführerin an „Snapping shoulder“ und „Muskelinsuffizienz“ leidet. Auch hierzu findet sich in den Gutachten keine Beurteilung. Zudem werden die vorgelegten Beweismittel zwar unter auszugweise Zitierung des Inhaltes in den eingeholten Gutachten aufgelistet, es wird jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden, bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form diese in der Beurteilung berücksichtig worden sind. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und HNO-Heilkunde einzuholen und die weiteren – siehe oben – in den vorgelegten Befunden dokumentierten Gesundheitsschädigungen einer Beurteilung zu unterziehen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und aller vorliegenden Beweismittel, unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, ärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und HNO-Heilkunde, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, einzuholen haben. Die Zusammenfassung der Gutachten wird durch eine/n Sachverständige/n der Fachrichtung Allgemeinmedizin zu erfolgen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46

BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W132.2266476.1.00

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