RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW156 2259786-1 Spruch, W156 2259786-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX geb. am XXXX StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.08.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 geb. am römisch 40 StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.08.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
- Am 04.04.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid vom 02.08.2022, Zl. XXXX zugestellt am 05.08.2022, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemeint wohl in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien) zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 02.08.2022, Zl. römisch 40 zugestellt am 05.08.2022, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemeint wohl in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien) zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Der Beschwerdeführer brachte gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides mit Schreiben seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde beim BVwG wegen mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ein.
- Der Beschwerdeführer brachte gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides mit Schreiben seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde beim BVwG wegen mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ein.
- In der Folge legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.09.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte aufgrund des Beschwerdevorbringens eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend Entführungen von Kindern in der Provinz Al-Hasakah sowie den Stamm XXXX .
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte aufgrund des Beschwerdevorbringens eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend Entführungen von Kindern in der Provinz Al-Hasakah sowie den Stamm römisch 40 . Die Anfragebeantwortungen langten am 13.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehör zur Stellungnahme übermittelt.
- Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer am 13.04.2023 einen Kartenausschnitt vor, aus welchem sein Herkunftsort in Syrien ersichtlich ist.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte über die eingebrachte Beschwerde am 01.12.2022 und am 21.04.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers der Sprache Arabisch durch. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde als Zeuge einvernommen. Beigeschafft wurden folgende Berichte zur Situation in Syrien: - COI-CMS Country of Origin Information – Content Managament System, Version 8 vom 29.12.2022, - EASO Leitfaden Syrien von November 2021, - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung vom März 2021,
- Am 08.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rekrutierung von Minderjährigen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: XXXX ist ein zum Antragszeitpunkt minderjähriger, am XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Er ist Angehöriger des Stammes XXXX . Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. römisch 40 ist ein zum Antragszeitpunkt minderjähriger, am römisch 40 geborener syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Er ist Angehöriger des Stammes römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Gouvernement al-Hassakah, geboren und wechselte aufgrund des Bürgerkriegs mehrmals mit seiner Familie den Wohnort. Zuletzt wohnte er im Dorf XXXX . Im Jahr XXXX reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Türkei aus, wo seine Mutter, vier Schwestern und drei Brüder weiterhin leben. Drei Schwestern leben in Syrien. Zwei Brüder, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , leben ebenso in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , Gouvernement al-Hassakah, geboren und wechselte aufgrund des Bürgerkriegs mehrmals mit seiner Familie den Wohnort. Zuletzt wohnte er im Dorf römisch 40 . Im Jahr römisch 40 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Türkei aus, wo seine Mutter, vier Schwestern und drei Brüder weiterhin leben. Drei Schwestern leben in Syrien. Zwei Brüder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , leben ebenso in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei ein Jahr lang die Schule. Das Dorf XXXX in der Provinz al-Hassakah befindet sich derzeit und wohl auf Dauer unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte (Syrische Demokratischen Kräfte, SDF).Das Dorf römisch 40 in der Provinz al-Hassakah befindet sich derzeit und wohl auf Dauer unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte (Syrische Demokratischen Kräfte, SDF). Der Beschwerdeführer ist 29.10.2021 nach Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Obsorge über den Beschwerdeführer kommt dem Jugendwohlfahrtsträger XXXX zu. Er ist in Österreich unbescholten.Die Obsorge über den Beschwerdeführer kommt dem Jugendwohlfahrtsträger römisch 40 zu. Er ist in Österreich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gilt die Wehrpflicht für Männer zwischen dem Alter 18 und 24 und somit nicht für den im Entscheidungszeitpunkt XXXX Beschwerdeführer. Ihm droht daher keine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst der YPG oder Bestrafung im Falle der Weigerung.1.2.
- Im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gilt die Wehrpflicht für Männer zwischen dem Alter 18 und 24 und somit nicht für den im Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Beschwerdeführer. Ihm droht daher keine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst der YPG oder Bestrafung im Falle der Weigerung. Es droht dem Beschwerdeführer auch keine Rekrutierung als Minderjähriger durch die YPG unter dem Schirm der SDF. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer droht in Syrien keine Verfolgung aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit und einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist im Fall der Rückkehr nach Syrien nicht Gefahr ausgesetzt, zur Erpressung von Lösegeld oder aus einem sonstigen Grund entführt zu werden. 1.2.
- Der Beschwerdeführer fällt als XXXX nicht in die Wehrpflicht des syrischen Regimes und kann dieses in XXXX auch nicht auf ihn zugreifen.1.2.
- Der Beschwerdeführer fällt als römisch 40 nicht in die Wehrpflicht des syrischen Regimes und kann dieses in römisch 40 auch nicht auf ihn zugreifen. Dem Beschwerdeführer droht in XXXX keine Verfolgung wegen seiner rechtswidrigen Ausreise aus Syrien.Dem Beschwerdeführer droht in römisch 40 keine Verfolgung wegen seiner rechtswidrigen Ausreise aus Syrien. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 29.12.2022, Version 8 (LIB), - ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zum Stamm XXXX (in welcher Region ansässig, politische Haltung des Stammes (Regierung, IS), Diskriminierung von Angehörigen); generelle Informationen zu Stammeskonflikten in der Provinz Al-Hasakah [a- 12042-1] vom
- Jänner 2023 (ACCORD a- 12042-1),- ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zum Stamm römisch 40 (in welcher Region ansässig, politische Haltung des Stammes (Regierung, IS), Diskriminierung von Angehörigen); generelle Informationen zu Stammeskonflikten in der Provinz Al-Hasakah [a- 12042-1] vom
- Jänner 2023 (ACCORD a- 12042-1), - ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Provinz Al-Hasakah: Entführungen von Kindern, insbesondere mit dem Ziel, Lösegeld zu erpressen, im Jahr 2017 [a- 12042-2] vom
- Jänner 2023 (ACCORD a- 12042-2). 1.3.
- Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB S. 12 f.). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB S. 15). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als „Operation Claw-Sword“ bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat . Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB S. 15). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (LIB S. 16). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB S. 16 f.). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines „Memorandum of Understanding“ zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (LIB S. 17). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig. SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (LIB S. 18). 1.3.1.
- Nordost-Syrien Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (LIB S. 43). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt. Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB S. 44 f.). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Die „Deeskalationszone“, die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (LIB S. 45). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der „Syrian National Army“ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an. Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa'at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat. Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit
- Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“. Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch (LIB S. 45). 1.3.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.2.
- Die syrischen Streitkräfte Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB S. 99).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB S. 99). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (LIB S. 99 f.). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (LIB S. 100). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB S. 100). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB S. 100). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB S. 100). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB S. 100 f.). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (LIB S. 101). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB S. 101). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (LIB S. 101 f.). Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (LIB S. 102). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (LIB S. 102). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB S. 103). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit. nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Zwei Erlässe beendeten mit 7.4.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (LIB S. 103 f.). Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Agency for Asylum (EUAA) umbenannt] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] (LIB S. 104). 1.3.2.
- Nordost-Syrien Wehrpflichtsgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (LIB S. 123). Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des „Wehrdiensts“ dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (LIB S. 123). Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen. Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces) (LIB S. 123). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt, während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffendne zu finden. Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EASO [Anm.: inzwischen EUAA] auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: zur nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (LIB S. 123 f.). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem „Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (LIB S. 124). Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (LIB S. 124). Ursprünglich betrug die Länge des „Wehrdiensts“ sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z.B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage In Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab es auch Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde (LIB S. 124). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa (LIB S. 124). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (LIB S. 125). Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (LIB S. 125). Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (LIB S. 124 f.). Militärdienst von Frauen von Minderjährigen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] oder in den Selbstverteidigungseinheiten leisten. Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen und minderjährigen Mädchen. Zu Anfang 2022 gab es noch einige Minderjährige in den SDF, trotz früherer Entlassungen von Minderjährigen und Bemühungen deren Aufnahme zu unterbinden. Wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen, von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen (LIB S. 125). 1.3.2.
- Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen Das Gesetz N. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelte Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Sie hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (LIB S. 119).Das Gesetz N. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelte Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Sie hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (LIB S. 119). Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen 1.7.2018 und 30.6.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73 % der Fälle wurden im Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26 % im Nordosten (Raqqa, Hassakah und Der az-Zour). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18 %) unter 15 Jahre alt (UNSC 23.4.2021). In ihrem 2021 Bericht über Kinder und bewaffneten Konflikt verifizierten die UN die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis Dezember 2020 durch: - Hay’at Tahrir ash-Sham
(390); syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen (früher als Freie Syrische Armee - FSA) bekannt)
(170); - die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); - regierungstreue Milizen
(42); - Ahrar ash-Sham
(31), Nur ad-Din az-Zanki
(3)und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), alle dem Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA) operierend; - die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); - die Internen Sicherheitskräfte
(13); - Hurras ad-Din
(6); - IS (sog. Islamischer Staat)
(4); - syrische Regierungskräfte
(2). Die Fälle wurden vor allem in Idlib
(477)und Aleppo
(119)verifiziert. Von 813 Kindern wurden 99%
(805)in Kampfhandlungen eingesetzt. In Idlib werden von HTS Kinder für Kampfhandlungen eingesetzt, ebenso durch den sog. Islamischen Staat (IS), die Opposition und in geringerer Anzahl von regierungsnahen Milizen (LIB S. 119 f.). Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien (LIB S. 120). Jabhat an-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (LIB S. 120). 2014 haben die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) – Kernbestandteile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - die Geneva Call Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder, die Rekrutierung von Kindern zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben. Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und für Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF sorgt. Zudem kündigte die sog. Selbstverwaltung am 30.8.2020 an, ein Büro für den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten einzurichten. Das Büro und seine Außenstellen sollen seit Oktober 2020 operativ sein und Berichte und Beschwerden über die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die SDF entgegennehmen. Laut den VN und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (LIB S. 120). 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder vom Dienst bei den SDF entlassen. Mit Stand Juni 2020 wurde die Entlassung von 51 Mädchen berichtet. Trotz dieser Schritte gab es Berichte von breiten Rekrutierungskampagnen durch die SDF und die Inhaftierung und zwangsweise Einziehung von Jugendlichen, sowie die Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren vom al-Hol Camp, darunter viele Waisen. Obwohl die Auflistung von Kindersoldaten in Nordost-Syrien im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen ist, beinhalten bewaffnete Einheiten weiterhin Minderjährige, die gerade mal 16 Jahre alt sind. Die Praxis der Rekrutierung Minderjähriger scheint nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein. Zu Anfang 2022 gab es noch einige Minderjährige in den SDF trotz früherer Entlassungen von Minderjährigen und Bemühungen deren Aufnahme zu unterbinden. Wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen, von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen (LIB S. 120 f.). Die syrische Nachrichtenwebseite Al-Khabour, die auf Nachrichten aus Nordost-Syrien (Al-Hasakah, Deir ez-Zor und Raqqa) spezialisiert ist, beschreibt in einem Artikel vom Juli 2017, dass Kinder aus der Gegend um Qamischli entführt worden seien, um als Kämpfer·innen eingesetzt zu werden. Siraj beschreibt den Fall eines 12-jährigen Mädchens, Avin Saroukhan, das laut seiner Familie im November 2017 vor ihrer Schule in der Stadt Ad-Darbasiyah (Provinz Al-Hasakah) entführt worden sei, um als Kämpferin eingesetzt zu werden. Syria Stories fügt in einem Artikel über den Fall von Avin hinzu, dass es in Ad-Darbasiyah mehrere Entführungen minderjähriger Mädchen im Alter von 13 bis 14 Jahren gegeben habe, um sie für den Kampf gegen den IS zu rekrutieren (ACCORD a-12042-2). 1.3.2.
- Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an. Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren, indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt. Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden. Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand. Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (LIB S. 121 f.). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (LIB S. 122). 1.3.
- Relevante Bevölkerungsgruppen 1.3.3.
- Kinder Auch im Berichtszeitraum [Anm.: 2021 bis inkl. November] kam es in Syrien zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Allein im ersten Halbjahr 2021 wurden nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) 145 Kinder bei Kampfhandlungen getötet. Der im April 2021 veröffentlichte dritte Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage von Kindern im bewaffneten Konflikt in Syrien konstatiert zum wiederholten Male zahlreiche Verstöße gegen die Rechte von Kindern und verurteilt diese aufs Schärfste. Hierzu zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser in Syrien sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen als schwere Verstöße (LIB S. 167). Nordost-Syrien Die SDF halten seit mindestens 2019 weiterhin mehr als 10.000 mutmaßliche ehemalige IS-Kämpfer in Gefängnissen in ganz Ostsyrien fest. Darunter sind rund 750 männliche Jugendliche, die in mindestens zehn Gefängnissen inhaftiert sind. Auch Jahre nach der territorialen Niederlage des IS sind noch immer Tausende von Frauen und Kindern in Lagern im Nordosten Syriens in dem Gebiet unrechtmäßig interniert, welches von der kurdisch geführten SDF-Koalition kontrolliert wird. In al-Hol und anderen Lagern nahe der irakischen Grenze im Nordosten Syriens werden schätzungsweise 40.000 Kinder festgehalten. Fast die Hälfte davon sind Iraker; 7.800 kommen aus fast 60 anderen Ländern. Seit Mitte 2019 wurden fast 5.000 syrische Kinder im Rahmen sogenannter „Stammespatenschaften“ aus den Lagern in Gemeinden im Nordosten entlassen. Etwa 1.000 ausländische Kinder wurden ebenfalls freigelassen und nach Hause gebracht. Die meisten ausländischen Kinder sind jedoch weiterhin ihrer Freiheit beraubt, weil sich ihre Heimatländer weigern, sie zurückzunehmen. Die meisten sind unter zwölf Jahre alt. Niemand beschuldigt sie eines Verbrechens, doch werden sie seit über drei Jahren unter entsetzlichen Bedingungen festgehalten und ihres Rechts auf Bildung, Spiel und angemessene medizinische Versorgung beraubt (LIB S. 169 f.). Allgemeine Informationen zu Entführungen von Kindern im Jahr 2017 Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children’s Fund; UNICEF) schreibt in seinem Jahresbericht 2017, dass Kinder in Syrien das ganze Jahr über Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung, Rekrutierung, Tötung, Verstümmelung, Entführung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt gewesen seien (ACCORD a-12042-2). Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UN Security Council) berichtet im Oktober 2018, dass die Vereinten Nationen zwischen Mitte November 2013 und Ende Juni 2018 die Entführungen von 693 Kindern (580 Jungen und 77 Mädchen) verifiziert hätten. Im Jahr 2017 seien 89 Fälle von Entführungen von Kindern verifiziert worden. Die Mehrheit der nachgewiesenen Entführungen (450 Fälle oder 65 Prozent) seien dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben worden. Weitere 155 Fälle seien Regierungstruppen, 30 Fälle den YPG und YPJ (der kurdischen „People’s Protection Unit“ und „Women’s Protection Unit“), 18 Fälle regierungstreuen Milizen, 10 der Freien Syrischen Armee und der Rest anderen bewaffneten Gruppierungen zuzuschreiben. Die meisten Entführungen hätten in den Provinzen Aleppo
(261), Raqqa
(133), Rif Dimashq
(61), Deir ez-Zor
(51)und Homs
(43)stattgefunden (UN Security Council,
- Oktober 2018, S. 11). Die Provinz Al-Hasakah, die an die Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor angrenzt, wird im Bericht nicht speziell genannt. Es werden in dem Bericht außerdem nur Entführungen durch Parteien, die am syrischen Konflikt beteiligt sind, erwähnt (ACCORD a-12042-2). Die Protection Monitoring Task Force veröffentlicht 2018 einen Vierteljährlichen Bericht mit Informationen bezüglich Schutz von Zivilist·innen, basierend auf 3.117 Interviews, die zwischen Oktober und Dezember 2017 in Nord- und Südwestsyrien durchgeführt wurden (134 davon in der Provinz Al-Hasakah). Entführungen seien die von den Interviewpartner·innen am häufigsten genannten Sicherheitsvorfälle. Entführungen würden aus finanziellen und politischen Gründen, sowie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe stattfinden. Interviewpartner·innen hätten auch von Fällen von entführten Frauen und Kindern berichtet (ACCORD a-12042-2). Die REACH Initiative veröffentlicht im November 2018 einen Bericht über Rückkehr und Reintegration in Nordost-Syrien. Laut einem Rückkehrer aus der Provinz Al-Hasakah hätten Rückkehrer·innen Angst vor Entführungen, Schießereien und Belästigungen durch Drogenabhängige und betrunkene Männer, wobei Frauen und Kinder als von diesen Vorfällen am stärksten gefährdet wahrgenommen werden würden. Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UN Population Fund, UNFPA) schreibt im November über Fälle von Entführungen von Jugendlichen in Al-Hasakah. Männliche Jugendliche hätten berichtet, dass es Jugendliche an Checkpoints gebe, die anderen Jugendliche anweisen würden, ihre Ausweise vorzulegen. Sollten sie dieser Anweisung nicht nachkommen, würden sie entführt (ACCORD a-12042-2). Entführungen zum Zweck des Organhandels UNFPA berichtet, dass ein Jugendlicher aus Areesheh (Provinz Al-Hasakah) als Teil einer Fokusgruppendiskussion erwähnt habe, dass Jugendliche zum Zweck des Organhandels von Banden entführt würden. Die syrische Nachrichtenwebseite Al-Khabour, die auf Nachrichten aus Nordost-Syrien (Al-Hasakah, Deir ez-Zor und Raqqa) spezialisiert ist, beschreibt in einem Artikel vom Juli 2017, dass sich das Phänomen von Entführungen von Kindern oder ihr Verschwinden unter mysteriösen Umständen in der Provinz Al-Hasakah innerhalb der sieben Monate vor Veröffentlichung des Artikels ausgebreitet habe. Allein in der Stadt Al-Shaddadi habe es mehr als drei Entführungsfälle gegeben. Ein Junge sei auf einem Schafmarkt in Al-Haddadiyah, in der Nähe von Al-Shaddadi, entführt worden. Er sei später tot aufgefunden worden und seien Organe seien entfernt worden (ACCORD a- 2042-2). Entführungen mit dem Ziel Lösegeld zu erpressen Es konnten keine Fälle gefunden werden, die dezidiert beschreiben, dass eine Entführung von Kindern im Jahr 2017 aufgrund einer Lösegeldforderung durchgeführt worden sei. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass solche Entführungen nicht stattgefunden haben. ARK News schreibt im März 2022, dass sich laut lokalen Quellen in der Stadt Al-Hasakah das Phänomen verbreitet habe, dass Kinder und junge Menschen aus wohlhabenden Familien entführt würden, um von deren Familien Lösegeld zu erpressen. Als Beispiel wird die Entführung des vierjährigen Haider Firas Al-Ahmed genannt, der im Viertel Gweran entführt worden sei (ACCORD a-12042-2). 1.3.3.
- Zugehörigkeit zum Stamm XXXX 1.3.3.
- Zugehörigkeit zum Stamm römisch 40 Marefa, ein nutzergeneriertes Portal ähnlich Wikipedia, mit arabischsprachigen Inhalten, enthält einen Eintrag zum Stamm XXXX , der zuletzt im August 2022 aktualisiert wurde. Weitere Informationen zum Stamm konnten in einem Facebook-Post einer Facebookgruppe mit dem Namen „Forum der Beduinenstämme in Syrien“ gefunden werden. Beide Beiträge beschreiben, dass Mitglieder des XXXX Stammes in unterschiedlichen Ländern zu finden seien. Der Stamm sei in mehreren Provinzen Zentraliraks ansässig, sowie in Saudi-Arabien, Katar, Bahrain und Kuwait. Auch in Syrien würden Mitglieder des Stammes ein großes Gebiet besiedeln. Vom Stamm bewohnte Gegenden würden von der Provinz Al-Hasakah über Deir ez-Zor, Raqqa, Aleppo, Idlib, Hama und Homs bis nach Damaskus reichen. Innerhalb der Provinz Al-Hasakah werden im Speziellen die Städte Ras Al-Ain und Markada als Siedlungsgebiete genannt. Laut Hawar News Agency (ANHA) gebe es in der Stadt Markada, im Süden der Provinz Al-Hasakah, einen Scheich des XXXX Stammes namens Ali Al-Khudur. Auch North Press Agency (NPA) berichtet 2020 über ein wichtiges Mitglied des XXXX Stammes aus Markada namens Ukla Al-Hussein (ACCORD a- 12042-1).Marefa, ein nutzergeneriertes Portal ähnlich Wikipedia, mit arabischsprachigen Inhalten, enthält einen Eintrag zum Stamm römisch 40 , der zuletzt im August 2022 aktualisiert wurde. Weitere Informationen zum Stamm konnten in einem Facebook-Post einer Facebookgruppe mit dem Namen „Forum der Beduinenstämme in Syrien“ gefunden werden. Beide Beiträge beschreiben, dass Mitglieder des römisch 40 Stammes in unterschiedlichen Ländern zu finden seien. Der Stamm sei in mehreren Provinzen Zentraliraks ansässig, sowie in Saudi-Arabien, Katar, Bahrain und Kuwait. Auch in Syrien würden Mitglieder des Stammes ein großes Gebiet besiedeln. Vom Stamm bewohnte Gegenden würden von der Provinz Al-Hasakah über Deir ez-Zor, Raqqa, Aleppo, Idlib, Hama und Homs bis nach Damaskus reichen. Innerhalb der Provinz Al-Hasakah werden im Speziellen die Städte Ras Al-Ain und Markada als Siedlungsgebiete genannt. Laut Hawar News Agency (ANHA) gebe es in der Stadt Markada, im Süden der Provinz Al-Hasakah, einen Scheich des römisch 40 Stammes namens Ali Al-Khudur. Auch North Press Agency (NPA) berichtet 2020 über ein wichtiges Mitglied des römisch 40 Stammes aus Markada namens Ukla Al-Hussein (ACCORD a- 12042-1). Politische Ausrichtung (im Speziellen gegenüber der syrischen Regierung und dem IS) Die Jamestown Foundation schreibt im Dezember 2015, dass der XXXX Stamm mit der Freien Syrischen Armee (FSA, die den Sturz der Regierung Assads zum Ziel hat, Anmerkung ACCORD) verbunden gewesen sei und sich gegen die Herrschaft des Islamischen Staates (IS) gestellt habe. Das Center for a New American Security (CNAS) beschreibt im Oktober 2017, dass zwischen 2012 und 2014 in der Provinz Deir ez-Zor mehrere Stämme, darunter der XXXX Stamm, versucht hätten, ihre eigene bewaffnete oppositionelle Dachorganisation zu gründen, die auf einer gemeinsamen Ideologie der Stammesidentität aufgebaut hätte werden sollen. Der Versuch sei jedoch gescheitert. Während sich einige der stammesbasierten Milizorganisationen daraufhin dem IS untergeordnet hätten, habe der XXXX Stamm gegen den IS mobilisiert. In weiterer Folge seien einige Stammesmitglieder der Neuen Syrischen Armee (heute Syrian Free Army oder Maghawir al-Thawra, Anmerkung ACCORD) beigetreten, die eng mit der US-Koalition zusammengearbeitet habe. Mit Stand Oktober 2017 seien ungefähr 100 Kämpfer der Revolutionären Kommandoarmee Mitglieder des XXXX Stammes aus der Gegend um die Stadt Albu Kamal (Provinz Deir ez-Zor) gewesen (ACCORD a- 12042-1).Die Jamestown Foundation schreibt im Dezember 2015, dass der römisch 40 Stamm mit der Freien Syrischen Armee (FSA, die den Sturz der Regierung Assads zum Ziel hat, Anmerkung ACCORD) verbunden gewesen sei und sich gegen die Herrschaft des Islamischen Staates (IS) gestellt habe. Das Center for a New American Security (CNAS) beschreibt im Oktober 2017, dass zwischen 2012 und 2014 in der Provinz Deir ez-Zor mehrere Stämme, darunter der römisch 40 Stamm, versucht hätten, ihre eigene bewaffnete oppositionelle Dachorganisation zu gründen, die auf einer gemeinsamen Ideologie der Stammesidentität aufgebaut hätte werden sollen. Der Versuch sei jedoch gescheitert. Während sich einige der stammesbasierten Milizorganisationen daraufhin dem IS untergeordnet hätten, habe der römisch 40 Stamm gegen den IS mobilisiert. In weiterer Folge seien einige Stammesmitglieder der Neuen Syrischen Armee (heute Syrian Free Army oder Maghawir al-Thawra, Anmerkung ACCORD) beigetreten, die eng mit der US-Koalition zusammengearbeitet habe. Mit Stand Oktober 2017 seien ungefähr 100 Kämpfer der Revolutionären Kommandoarmee Mitglieder des römisch 40 Stammes aus der Gegend um die Stadt Albu Kamal (Provinz Deir ez-Zor) gewesen (ACCORD a- 12042-1). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights, SOHR) schreibt im Juni 2018, dass der XXXX Stamm einer der unterzeichnenden Parteien einer öffentlichen Erklärung gewesen seien, in dem unter anderem die syrische Regierung bezichtigt werde, kriminell und terroristisch gegen die syrische Bevölkerung vorzugehen. Die Unterzeichner würden uneingeschränkt die syrische Revolution unterstützen und ihre Mitglieder würden als Teil der revolutionären Fraktionen gegen die syrische Regierung kämpfen (ACCORD a- 12042-1).Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights, SOHR) schreibt im Juni 2018, dass der römisch 40 Stamm einer der unterzeichnenden Parteien einer öffentlichen Erklärung gewesen seien, in dem unter anderem die syrische Regierung bezichtigt werde, kriminell und terroristisch gegen die syrische Bevölkerung vorzugehen. Die Unterzeichner würden uneingeschränkt die syrische Revolution unterstützen und ihre Mitglieder würden als Teil der revolutionären Fraktionen gegen die syrische Regierung kämpfen (ACCORD a- 12042-1). Im Februar 2021 berichtet Orient News, ein in Besitz eines syrischen Oppositionellen befindlicher Sender, der in Dubai ansässig ist, dass Scheichs von fünf großen Stämmen, unter anderem Haider Al-Hammadi vom XXXX Stamm, ihre Mitglieder dazu aufgefordert hätten, die SDF zu verlassen und der syrischen Armee beizutreten um gegen die SDF zu kämpfen, speziell in Al-Hasakah. Orient News schreibt weiters, dass es bekannt sei, dass einige der wichtigen Stammesmitglieder der fünf Stämme eine gute Beziehung zur Assad-Regierung hätten (ACCORD a- 12042-1).Im Februar 2021 berichtet Orient News, ein in Besitz eines syrischen Oppositionellen befindlicher Sender, der in Dubai ansässig ist, dass Scheichs von fünf großen Stämmen, unter anderem Haider Al-Hammadi vom römisch 40 Stamm, ihre Mitglieder dazu aufgefordert hätten, die SDF zu verlassen und der syrischen Armee beizutreten um gegen die SDF zu kämpfen, speziell in Al-Hasakah. Orient News schreibt weiters, dass es bekannt sei, dass einige der wichtigen Stammesmitglieder der fünf Stämme eine gute Beziehung zur Assad-Regierung hätten (ACCORD a- 12042-1). Diskriminierung von Angehörigen Es konnten keine Informationen über Diskriminierung gegenüber Angehörigen des XXXX Stammes gefunden werden (ACCORD a- 12042-1).Es konnten keine Informationen über Diskriminierung gegenüber Angehörigen des römisch 40 Stammes gefunden werden (ACCORD a- 12042-1). Stammeskonflikte in Al-Hasakah Syria TV, ein Fernsehsender, der die syrische Revolution unterstützt und derzeit aus der Türkei gesendet wird, berichtet Ende April 2022, dass Syria TV zwischen Anfang 2022 und dem
- April 2022 in den Provinzen Deir ez-Zor, Raqqa und Al-Hasakah 20 Stammeskonflikte registriert habe. Bei den Konflikten seien 20 Personen getötet worden, davon 12 in Al-Hasakah. Auseinandersetzungen habe es unter anderem in den Städten Qamischli, Amuda, Markada und Al-Hasakah gegeben. Al-Monitor zitiert die Informationen von Syria TV in einem Artikel vom Mai
- Laut Ibrahim Al-Hussein, einem Journalisten aus Abu Hamam, komme es zu den Tötungen aufgrund des Einsatzes von Waffen bei Disputen oder in Folge von Racheakten innerhalb der Stammesgemeinschaft. Er führt aus, dass die unkontrollierte Verbreitung von Waffen und Drogen in der Region zu einer höheren Kriminalitäts- und Mordrate führe und ein weiterer Grund für Stammeskonflikte sei. Die Situation führe auch zur Tötung von Menschen, die nichts mit den Streitigkeiten zu tun hätten, oder zur Sperrung öffentlicher Straßen und Plünderungen. Stammeskonflikte könnten mehrere Tage andauern und würden zu Ausgangssperren in vom Gewalt betroffenen Gebiet führen, ohne dass Dritte eingreifen würden, um das Problem zu lösen. Auseinandersetzungen dieser Art würden auch Stammesmitglieder betreffen, die mit dem ursprünglichen Problem nichts zu tun hätten (ACCORD a- 12042-1). NPA berichtet im März 2022 von einem Stammeskonflikt mit Todesfolge in Shaddadi, im Süden der Provinz Al-Hasakah. Laut einem Einwohner des Ortes habe es in den vergangenen Jahren nur wenige Stammeskonflikte gegeben, jedoch habe die Anzahl in letzter Zeit in bestimmten Gegenden zugenommen. Einwohner·innen aus Shaddadi würden daher eine weitere Zunahme der Stammeskämpfe befürchten. Stammeskonflikte würden in der Regel zu Toten auf beiden Seiten des Konflikts führen, da Konflikte häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen würden, in denen beide Parteien versuchen würden, Rache zu nehmen. Im März seien bei Stammeskämpfen im Dorf Sarab, nördlich von Shaddadi, vier Menschen verletzt worden. Im Jahr 2021 habe es einen Verletzten bei Stammeskämpfen im Dorf Al-Haddadiyah im Süden von Al-Hasakah gegeben, sowie sieben Tote und vier verletzte im Dorf Al-Amo östlich der Stadt Shaddadi (ACCORD a- 12042-1). 1.3.
- Rückkehr Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld - nicht einfache Leute (LIB S. 198). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB S. 198). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB S. 199). Die katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021). Mangel an Wohnraum und Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren. Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen. Viele Menschen haben ihre Häuser zurückgelassen, die mittlerweile von jemandem besetzt wurden. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst (mukhabarat) auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (LIB S. 199). Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davon gelaufen sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich „sauber“ sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (LIB S. 199). Neben den fehlenden sozio-ökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr. Die Meinungen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern sind uneinheitlich. Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, da es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat auf Social Media), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen nicht sehr ernst oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein „erweitertes Syrien“, und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon Korruptionsnetzwerke zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als „Krankheitserreger“ sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht zurückkommen, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für politische Flüchtlinge. Auch besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Laut Khaddour sind Entführungen, um Geld zu erpressen, nur individuelle Akte (LIB S. 199 f.). Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang UNHCRs und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (LIB S. 201). Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten oder auch nur mit Angehörigen sprechen. Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (LIB S. 201 f.). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB S. 202). Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert. Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr. Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des „Terrorismus“, da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (LIB S. 202 f.).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorliegenden syrischen Dokumenten, die Feststellungen zur Einreise aus der unstrittigen Aktenlage und die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft. Die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und den Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder ergeben sich aus den unstrittigen und – nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes – glaubhaften, nicht widersprochenen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass das Dorf XXXX in der Hand der kurdischen Kräfte ist, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (siehe die entsprechende Karte S. 14 ff.) und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/.Dass das Dorf römisch 40 in der Hand der kurdischen Kräfte ist, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (siehe die entsprechende Karte S. 14 ff.) und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.12.2022, XXXX , liegt im Akt ein.Der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.12.2022, römisch 40 , liegt im Akt ein. 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers: Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er im Jahr XXXX – und somit im Alter von acht Jahren – Syrien mit seiner Familie verlassen hat. Er hat somit die fluchtauslösenden Ereignisse als Kind erlebt und war etwa bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.04.2022 erst XXXX Jahre alt. Es ist somit plausibel, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Ausreise aus Syrien zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst wahrgenommen und verstanden hat und er sich auch zum Entscheidungszeitpunkt als XXXX nicht auf demselben Informationsstand befindet wie ein Erwachsener. Der Beschwerdeführer ist daher bezüglich seiner Fluchtvorbringens auf die Erzählungen seiner Familie angewiesen und kann diese im Wesentlichen nur aus dritter Hand wiedergeben. Aus diesem Grund wurde sein älterer Bruder XXXX , der im Ausreisezeitpunkt bereits 22 Jahre alt gewesen ist, im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge zu dem Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit sowie der drohenden Entführungen befragt (vgl. BVwG VH 28.04.2023 S. 5 ff.).Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er im Jahr römisch 40 – und somit im Alter von acht Jahren – Syrien mit seiner Familie verlassen hat. Er hat somit die fluchtauslösenden Ereignisse als Kind erlebt und war etwa bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.04.2022 erst römisch 40 Jahre alt. Es ist somit plausibel, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Ausreise aus Syrien zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst wahrgenommen und verstanden hat und er sich auch zum Entscheidungszeitpunkt als römisch 40 nicht auf demselben Informationsstand befindet wie ein Erwachsener. Der Beschwerdeführer ist daher bezüglich seiner Fluchtvorbringens auf die Erzählungen seiner Familie angewiesen und kann diese im Wesentlichen nur aus dritter Hand wiedergeben. Aus diesem Grund wurde sein älterer Bruder römisch 40 , der im Ausreisezeitpunkt bereits 22 Jahre alt gewesen ist, im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge zu dem Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit sowie der drohenden Entführungen befragt vergleiche BVwG VH 28.04.2023 S. 5 ff.). 2.2.
- Der minderjährige Beschwerdeführer ist im Jahr XXXX geboren und fällt damit noch nicht unter die Wehrpflicht der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien, da diese erst im Alter von 18 Jahren beginnt. Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen ergibt sich, dass der Aufruf für die „Selbstverteidigungspflicht“ über die Medien erfolgt und zunächst keine individuelle Einberufung erfolgt. In den Länderinformationen sind keine Vorbereitungsmaßnahmen ähnlich jener des syrischen Regimes angeführt, doch steht selbst unter Annahme, dass etwa im Alter von 17 Jahren bereits medizinische Untersuchungen im Hinblick auf den Wehrdienst durchgeführt werden, dies beim Beschwerdeführer nicht unmittelbar bevor, da er erst in etwa XXXX Jahren das
- Lebensjahr vollenden wird.2.2.
- Der minderjährige Beschwerdeführer ist im Jahr römisch 40 geboren und fällt damit noch nicht unter die Wehrpflicht der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien, da diese erst im Alter von 18 Jahren beginnt. Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen ergibt sich, dass der Aufruf für die „Selbstverteidigungspflicht“ über die Medien erfolgt und zunächst keine individuelle Einberufung erfolgt. In den Länderinformationen sind keine Vorbereitungsmaßnahmen ähnlich jener des syrischen Regimes angeführt, doch steht selbst unter Annahme, dass etwa im Alter von 17 Jahren bereits medizinische Untersuchungen im Hinblick auf den Wehrdienst durchgeführt werden, dies beim Beschwerdeführer nicht unmittelbar bevor, da er erst in etwa römisch 40 Jahren das
- Lebensjahr vollenden wird. Hinsichtlich der Rekrutierung von Minderjährigen durch die SDF ergibt sich aus den Länderinformationen, dass Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen, inklusive der Freien Syrischen Armee (FSA) und mit dieser verbündete Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen in Syrien Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren und gibt es Berichten zufolge weiterhin Rekrutierungen Minderjähriger durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten bzw. Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ). Im September 2018 erließen die großteils kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) aber einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und vorsieht, das Alter der aktuellen Mitglieder der SDF zu überprüfen. Im Dezember 2018 wurden Berichten zufolge 56 minderjährige Jungen ihren Familien übergeben. Die Praxis der Rekrutierung Minderjähriger scheint nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein. Zu Anfang 2022 gab es noch einige Minderjährige in den SDF trotz früherer Entlassungen von Minderjährigen und Bemühungen deren Aufnahme zu unterbinden. Im Ergebnis ist zum Entscheidungszeitpunkt von Zwangsrekrutierungen nur hinsichtlich einzelner Frauen bzw. Mädchen sowie hinsichtlich politisch auffälliger Personen berichtet worden. Zwar kann das Bundesverwaltungsgericht nicht generell ausschließen, dass Minderjährige bei den kurdischen Kräften rekrutiert werden, für die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers besteht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine politisch auffällige Person handelt – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erst acht Jahre alt gewesen ist. Sein als Zeuge befragter Bruder, der bei der Ausreise bereits volljährig gewesen ist, erstattete dazu ebenso kein substantiiertes Vorbringen. Insgesamt erscheint es daher nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer in XXXX eine Zwangsrekrutierung durch die YPG droht, weder zum regulären Wehrdienst noch eine Rekrutierung als Minderjähriger.Insgesamt erscheint es daher nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer in römisch 40 eine Zwangsrekrutierung durch die YPG droht, weder zum regulären Wehrdienst noch eine Rekrutierung als Minderjähriger. 2.2.
- Wie bereits festgehalten, wurde hinsichtlich des Vorbringens, aufgrund der Stammeszugehörigkeit verfolgt zu werden, zunächst eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Stamm XXXX , der politischen Haltung und der Diskriminierung von Angehörigen sowie zu generellen Informationen zu Stammeskonflikten in der Provinz Al-Hasakah gestellt und wurde die Anfragebeantwortung vom 13.01.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Überdies wurde der volljährige Bruder des Beschwerdeführers XXXX geboren XXXX , in der Beschwerdeverhandlung vom 28.04.2023 als Zeuge befragt.2.2.
- Wie bereits festgehalten, wurde hinsichtlich des Vorbringens, aufgrund der Stammeszugehörigkeit verfolgt zu werden, zunächst eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Stamm römisch 40 , der politischen Haltung und der Diskriminierung von Angehörigen sowie zu generellen Informationen zu Stammeskonflikten in der Provinz Al-Hasakah gestellt und wurde die Anfragebeantwortung vom 13.01.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Überdies wurde der volljährige Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 geboren römisch 40 , in der Beschwerdeverhandlung vom 28.04.2023 als Zeuge befragt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals eine mögliche Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit vorbringt und dabei auf Schilderungen seines Bruders verweist (vgl. Beschwerde S. 3). Dies ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Syrien sowie bei der Einvernahme durch die belangte Behörde noch sehr jung gewesen ist und daher auch ein umfassendes Vorbringen nach der Lebenserfahrung nicht erwartet werden kann. Nach den Schilderungen in der Beschwerde lehnte sich der Stamm sowohl gegen das Assad-Regime, als auch später gegen den „Islamischen Staat“ auf. Dies deckt sich mit den Informationen aus der betreffenden ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.01.2023, nach welcher der XXXX Stamm die syrische Revolution unterstützt und sich auch gegen Herrschaft des IS gestellt hat. Soweit der Bruder des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorbringt, der IS habe Häuser des Stammes als Stellungen benutzt und könne ihnen deshalb von kurdischer Seite die Zusammenarbeit mit dem IS unterstellt werden (vgl. BVwG VH 28.04.2023 S. 8), deckt sich dies nicht mit den vorliegenden Länderinformationen und widerspricht diesen sogar. Überdies bringt er dazu weiter nichts vor und bleiben diese Angaben daher lediglich vage.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals eine mögliche Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit vorbringt und dabei auf Schilderungen seines Bruders verweist vergleiche Beschwerde S. 3). Dies ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Syrien sowie bei der Einvernahme durch die belangte Behörde noch sehr jung gewesen ist und daher auch ein umfassendes Vorbringen nach der Lebenserfahrung nicht erwartet werden kann. Nach den Schilderungen in der Beschwerde lehnte sich der Stamm sowohl gegen das Assad-Regime, als auch später gegen den „Islamischen Staat“ auf. Dies deckt sich mit den Informationen aus der betreffenden ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.01.2023, nach welcher der römisch 40 Stamm die syrische Revolution unterstützt und sich auch gegen Herrschaft des IS gestellt hat. Soweit der Bruder des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorbringt, der IS habe Häuser des Stammes als Stellungen benutzt und könne ihnen deshalb von kurdischer Seite die Zusammenarbeit mit dem IS unterstellt werden vergleiche BVwG VH 28.04.2023 S. 8), deckt sich dies nicht mit den vorliegenden Länderinformationen und widerspricht diesen sogar. Überdies bringt er dazu weiter nichts vor und bleiben diese Angaben daher lediglich vage. Auch die Angaben des Bruders hinsichtlich der konkreten Gefahren, die den Angehörigen aufgrund der Stammeszugehörigkeit drohen, waren in der Beschwerdeverhandlung sehr oberflächlich und beantwortete er Nachfragen ausweichend (vgl. BVwG VH 28.04.2023 S. 6 f.). So werden vom Zeugen lediglich allgemein Probleme aufgrund der Stammeszugehörigkeit mit anderen Stämmen und den Kurden angeführt und bleiben diese Schilderungen im Wesentlichen nur spekulativ (BVwG VH 28.04.2023 S. 6: „R: Wie Sie in Syrien gelebt haben, hat Ihre Familie Probleme aufgrund dieser Stammesangehörigkeit gehabt? Z: In unserem Gebiet herrscht immer Konflikt zwischen den Familienstämmen und den Kurden. Wir haben natürlich Probleme gehabt, dass wir von diesem Familienstamm kommen. Hätte ich auch diesen Nachnamen irgendwo gesagt, hätte es dazu führen können, dass ich angehalten werden würde. Anhand der Rache gab es immer Probleme zwischen den Familienstämmen miteinander. R: Sind Sie persönlich bedroht worden oder Ihr Bruder aufgrund der Stammeszugehörigkeit? Z: In Syrien habe ich ja mein Leben in Flucht verbracht. D. h. ich habe mich vor den Kurden und anderen Seiten versteckt und es könnte sein, dass ich von den Familienstämmen auch verfolgt werde, aber das weiß ich nicht, weil ich mein Leben in Flucht verbracht habe.“). Von den angeführten Problemen kann allerdings nicht auf eine wahrscheinlich drohende physische und/oder physische Gewalt geschlossen werden.Auch die Angaben des Bruders hinsichtlich der konkreten Gefahren, die den Angehörigen aufgrund der Stammeszugehörigkeit drohen, waren in der Beschwerdeverhandlung sehr oberflächlich und beantwortete er Nachfragen ausweichend vergleiche BVwG VH 28.04.2023 S. 6 f.). So werden vom Zeugen lediglich allgemein Probleme aufgrund der Stammeszugehörigkeit mit anderen Stämmen und den Kurden angeführt und bleiben diese Schilderungen im Wesentlichen nur spekulativ (BVwG VH 28.04.2023 S. 6: „R: Wie Sie in Syrien gelebt haben, hat Ihre Familie Probleme aufgrund dieser Stammesangehörigkeit gehabt? Z: In unserem Gebiet herrscht immer Konflikt zwischen den Familienstämmen und den Kurden. Wir haben natürlich Probleme gehabt, dass wir von diesem Familienstamm kommen. Hätte ich auch diesen Nachnamen irgendwo gesagt, hätte es dazu führen können, dass ich angehalten werden würde. Anhand der Rache gab es immer Probleme zwischen den Familienstämmen miteinander. R: Sind Sie persönlich bedroht worden oder Ihr Bruder aufgrund der Stammeszugehörigkeit? Z: In Syrien habe ich ja mein Leben in Flucht verbracht. D. h. ich habe mich vor den Kurden und anderen Seiten versteckt und es könnte sein, dass ich von den Familienstämmen auch verfolgt werde, aber das weiß ich nicht, weil ich mein Leben in Flucht verbracht habe.“). Von den angeführten Problemen kann allerdings nicht auf eine wahrscheinlich drohende physische und/oder physische Gewalt geschlossen werden. Überdies wurde der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zur Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit konkret befragt und dies von ihm verneint (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2023, XXXX vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 S. 13: „R: Sind Sie in Syrien jemals verfolgt worden wegen Ihrer Familien- oder Stammeszugehörigkeit? […]BF: Ich habe verstanden, Sie meinen damit, dass wir sehr viele Stämme dort sind und dass es immer wieder Auseinandersetzungen gibt. R: Das heißt, das ist nicht das Problem. BF: Nein, ich persönlich bin wegen der Auseinandersetzungen zwischen den Stämmen nicht verfolgt.“). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers keiner Verfolgung ausgesetzt sein soll, der Beschwerdeführer jedoch schon.Überdies wurde der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zur Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit konkret befragt und dies von ihm verneint vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2023, römisch 40 vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 S. 13: „R: Sind Sie in Syrien jemals verfolgt worden wegen Ihrer Familien- oder Stammeszugehörigkeit? […]BF: Ich habe verstanden, Sie meinen damit, dass wir sehr viele Stämme dort sind und dass es immer wieder Auseinandersetzungen gibt. R: Das heißt, das ist nicht das Problem. BF: Nein, ich persönlich bin wegen der Auseinandersetzungen zwischen den Stämmen nicht verfolgt.“). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers keiner Verfolgung ausgesetzt sein soll, der Beschwerdeführer jedoch schon. Schließlich ergibt sich aus der ACCORD Anfragebeantwortung, dass keine Informationen über Diskriminierung gegenüber Angehörigen des XXXX Stammes gefunden werden konnten. Dies bedeutet zwar nicht, dass diese nicht existieren, es bleibt jedoch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in XXXX Diskriminierungen in einem erheblichen Ausmaß jedenfalls ausgesetzt wäre.Schließlich ergibt sich aus der ACCORD Anfragebeantwortung, dass keine Informationen über Diskriminierung gegenüber Angehörigen des römisch 40 Stammes gefunden werden konnten. Dies bedeutet zwar nicht, dass diese nicht existieren, es bleibt jedoch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 Diskriminierungen in einem erheblichen Ausmaß jedenfalls ausgesetzt wäre. Aus den eingeführten Länderinformationen ergibt sich überdies zwar, dass es sehr wohl zu Stammeskonflikten, auch in der Provinz Al-Hasakah, kommt, im Rahmen derer auch Waffen eingesetzt und Menschen getötet werden. Soweit in der Stellungnahme vom 13.02.2023 ausgeführt wird, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des Stammes der XXXX im Stammeskonflikte hineingezogen werde und dem mangels familiärem Netzwerk schutzlos ausgeliefert wäre, ist dem Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderinformationen zwar beizupflichten. Jedoch ist weder den Länderinformationen noch dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu entnehmen, dass die Stammeskonflikte in einer Häufigkeit und einem Ausmaß auftreten würden, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon betroffen wäre.Aus den eingeführten Länderinformationen ergibt sich überdies zwar, dass es sehr wohl zu Stammeskonflikten, auch in der Provinz Al-Hasakah, kommt, im Rahmen derer auch Waffen eingesetzt und Menschen getötet werden. Soweit in der Stellungnahme vom 13.02.2023 ausgeführt wird, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des Stammes der römisch 40 im Stammeskonflikte hineingezogen werde und dem mangels familiärem Netzwerk schutzlos ausgeliefert wäre, ist dem Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderinformationen zwar beizupflichten. Jedoch ist weder den Länderinformationen noch dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu entnehmen, dass die Stammeskonflikte in einer Häufigkeit und einem Ausmaß auftreten würden, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon betroffen wäre. 2.2.
- Hinsichtlich der vorgebrachten Gefahr einer Entführung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht schildert, dass drei Freunde von ihm wegen Lösegeldforderungen entführt worden seien und lediglich einer davon zurückgekommen sei. Dass es einen Entführungsversuch betreffend den Beschwerdeführer gegeben habe, wird von ihm explizit verneint und angegeben, dass seine Eltern daraufhin um ihn und seine Geschwister Angst gehabt hätten (vgl. BVwG VH 01.12.2022 S. 9). Weder der Beschwerdeführer noch sein als Zeuge einvernommener Bruder können jedoch angeben, wer die Entführungen durchgeführt hat (vgl. BVwG VH 28.04.2023 S. 4 und S. 7 f.), und ist demnach auch nicht ersichtlich, von wem die vorgebrachte Gefahr ausgeht. Auch anhand der Länderinformationen ergibt sich zwar, dass Entführungen aus unterschiedlichen Gründen zwar vorkommen, diese jedoch nicht so weit verbreitet sind, dass damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer in XXXX entführt werden würde.2.2.
- Hinsichtlich der vorgebrachten Gefahr einer Entführung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht schildert, dass drei Freunde von ihm wegen Lösegeldforderungen entführt worden seien und lediglich einer davon zurückgekommen sei. Dass es einen Entführungsversuch betreffend den Beschwerdeführer gegeben habe, wird von ihm explizit verneint und angegeben, dass seine Eltern daraufhin um ihn und seine Geschwister Angst gehabt hätten vergleiche BVwG VH 01.12.2022 S. 9). Weder der Beschwerdeführer noch sein als Zeuge einvernommener Bruder können jedoch angeben, wer die Entführungen durchgeführt hat vergleiche BVwG VH 28.04.2023 S. 4 und S. 7 f.), und ist demnach auch nicht ersichtlich, von wem die vorgebrachte Gefahr ausgeht. Auch anhand der Länderinformationen ergibt sich zwar, dass Entführungen aus unterschiedlichen Gründen zwar vorkommen, diese jedoch nicht so weit verbreitet sind, dass damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 entführt werden würde. 2.2.
- Da der Beschwerdeführer erst XXXX alt ist, unterliegt er auch nicht der Wehrpflicht der syrischen Armee.2.2.
- Da der Beschwerdeführer erst römisch 40 alt ist, unterliegt er auch nicht der Wehrpflicht der syrischen Armee. Die syrische Regierung bzw. deren Militär können in XXXX auch nicht auf den Beschwerdeführer greifen, da die Gegend unter der kurdischen Kontrolle steht. Die im Gouvernement Al-Hassakah bestehenden „Sicherheitsquadrate“ des syrischen Regimes befinden sich, wie eine Nachschau in der Syria Livemap ergibt, nicht in der Nähe des Heimatdorfes des Beschwerdeführers, weshalb auch von diesen Gebieten keine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht.Die syrische Regierung bzw. deren Militär können in römisch 40 auch nicht auf den Beschwerdeführer greifen, da die Gegend unter der kurdischen Kontrolle steht. Die im Gouvernement Al-Hassakah bestehenden „Sicherheitsquadrate“ des syrischen Regimes befinden sich, wie eine Nachschau in der Syria Livemap ergibt, nicht in der Nähe des Heimatdorfes des Beschwerdeführers, weshalb auch von diesen Gebieten keine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht. Daher droht dem Beschwerdeführer in XXXX auch keine Verfolgung wegen seiner rechtswidrigen Ausreise aus Syrien. Zwar könnte die syrische Regierung von der Rückkehr des Beschwerdeführers erfahren, weil diese über die Ein- und Ausreise von syrischen Staatsangehörigen über die genannten Grenzübergänge informiert wird, trotzdem könnte das Regime zum Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht auf diesen greifen.Daher droht dem Beschwerdeführer in römisch 40 auch keine Verfolgung wegen seiner rechtswidrigen Ausreise aus Syrien. Zwar könnte die syrische Regierung von der Rückkehr des Beschwerdeführers erfahren, weil diese über die Ein- und Ausreise von syrischen Staatsangehörigen über die genannten Grenzübergänge informiert wird, trotzdem könnte das Regime zum Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht auf diesen greifen. Daher und da andere Gründe nicht zu sehen sind, ist auch festzustellen, dass Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung sowie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe droht. 2.
- Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: - Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 29.12.2022, Version 8 - ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zum Stamm XXXX (in welcher Region ansässig, politische Haltung des Stammes (Regierung, IS), Diskriminierung von Angehörigen); generelle Informationen zu Stammeskonflikten in der Provinz Al-Hasakah [a- 12042-1] vom
- Jänner 2023 (ACCORD a- 12042-1),- ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zum Stamm römisch 40 (in welcher Region ansässig, politische Haltung des Stammes (Regierung, IS), Diskriminierung von Angehörigen); generelle Informationen zu Stammeskonflikten in der Provinz Al-Hasakah [a- 12042-1] vom
- Jänner 2023 (ACCORD a- 12042-1), - ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Provinz Al-Hasakah: Entführungen von Kindern, insbesondere mit dem Ziel, Lösegeld zu erpressen, im Jahr 2017 [a- 12042-2] vom
- Jänner 2023 (ACCORD a- 12042-2). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Ko