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{'item': 'W157 2243880-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 82§ 6§ 212§ 36§ 4§ 81§ 55§ 78f§ 3§ 80a§ 74§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW157 2243880-1 Spruch, W157 2243880-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenem Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , schrieb das Fernmeldebüro (im Folgenden: belangte Behörde)

§ 82Abs 4 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) i

Vm § 1 lit. A Z I 1 lit

  1. a)
  2. aa)Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) die entzogene Gebühr für drei an einem bestimmten Standort ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebene Funkanlagen (Mobilfunk-Repeater) für den Zeitraum XXXX in der Höhe von 261,36 Euro zur Bezahlung vor. 1. Mit dem angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , schrieb das Fernmeldebüro (im Folgenden: belangte Behörde)

Paragraph 82, Absatz 4, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in Verbindung mit Paragraph eins, lit. A Z römisch eins 1 Litera a,) aa) Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) die entzogene Gebühr für drei an einem bestimmten Standort ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebene Funkanlagen (Mobilfunk-Repeater) für den Zeitraum römisch 40 in der Höhe von 261,36 Euro zur Bezahlung vor.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
  3. Mit hg. am XXXX eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Mit hg. am römisch 40 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Am XXXX wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
  6. Am römisch 40 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
  7. Mit Erkenntnis vom XXXX , GZ. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , GZ. XXXX , mit dem eine Geldstrafe wegen des Betriebes einer Funkanlage ohne fernmeldebehördliche Bewilligung gegen den Beschwerdeführer verhängt und die Funkanlage für verfallen erklärt worden war, als unbegründet ab.
  8. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , mit dem eine Geldstrafe wegen des Betriebes einer Funkanlage ohne fernmeldebehördliche Bewilligung gegen den Beschwerdeführer verhängt und die Funkanlage für verfallen erklärt worden war, als unbegründet ab.
  9. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer zum gegenständlich angefochtenen Bescheid vor, dass er noch immer der Meinung sei, keine Funkanlage zu betreiben, da der Mobilfunk-Repeater nur zur Verstärkung der Signale verwendet werde und der Sicherung seines Betriebes diene.
  10. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer zum gegenständlich angefochtenen Bescheid vor, dass er noch immer der Meinung sei, keine Funkanlage zu betreiben, da der Mobilfunk-Repeater nur zur Verstärkung der Signale verwendet werde und der Sicherung seines Betriebes diene. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. FESTSTELLUNGEN: 1.
  12. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid aus wie folgt: „

§ 82

Abs 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBI l 70/2003, i.d.F.BGBI l 90/2020, in Verbindung mit § 1 lit. A Z I 1 lit

  1. a)
  2. aa)der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBI. Il Nr.29/1998 i.d.F.BGBI II Nr. 108/2011, wird die entzogene Gebühr für die am Standort „ XXXX " ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebenen 3 Funkanlagen, nämlich 3 Stück Mobilfunkrepeater des Fabrikats Hukitech, Type T2000, für den Zeitraum vom XXXX in der Höhe von 261,36 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.“ „

Paragraph 82, Absatz 4, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBI l 70 aus 2003,, i.d.F.BGBI l 90 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph eins, lit. A Z römisch eins 1 Litera a,) aa) der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBI. römisch eins l Nr.29 aus 1998, i.d.F.BGBI römisch zwei Nr. 108 aus 2011,, wird die entzogene Gebühr für die am Standort „ römisch 40 " ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebenen 3 Funkanlagen, nämlich 3 Stück Mobilfunkrepeater des Fabrikats Hukitech, Type T2000, für den Zeitraum vom römisch 40 in der Höhe von 261,36 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.“ Dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: „Zwei der im Spruch genannten Funkanlagen wurden im Zeitraum vom XXXX und eine Funkanlage im Zeitraum vom XXXX ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben.„Zwei der im Spruch genannten Funkanlagen wurden im Zeitraum vom römisch 40 und eine Funkanlage im Zeitraum vom römisch 40 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben. […] Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu 25 kHz. Die ggst. Funkanlagen arbeiten im Frequenzbereich 890 MHz bis 915 MHz (Uplink) und 935 MHz bis 960 MHz (Downlink). Die Bandbreite der ggst. Funkanlagen beträgt 200 kHz, woraus sich 8 Kanaleinheiten ergeben. Die Sendeleistung der Funkanlagen beträgt 100 mW […]“ 1.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiters fest: Der Beschwerdeführer hat mittlerweile die verfahrensgegenständlichen Mobilfunk-Repeater entfernt und sein gesamtes Netzwerk auf WLAN umgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig und dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile die verfahrensgegenständlichen Mobilfunk-Repeater entfernt und sein gesamtes Netzwerk auf WLAN umgestellt hat, ergibt sich aus dem (unter I.
  3. erwähnten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ. XXXX , in welches Einsicht genommen wurde. Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig und dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile die verfahrensgegenständlichen Mobilfunk-Repeater entfernt und sein gesamtes Netzwerk auf WLAN umgestellt hat, ergibt sich aus dem (unter römisch eins.
  4. erwähnten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , in welches Einsicht genommen wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 erster und zweiter Satz B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, erster und zweiter Satz B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Das TKG 2003 wurde mit BGBl. I Nr. 190/2021 aufhoben und ist seit dem 1.11.2021 das TKG 2021 in Kraft (Stammfassung: BGBl. I Nr. 190/2021). Im Beschwerdefall ist aus folgenden Überlegungen weiterhin das TKG 2003 anzuwenden:Das TKG 2003 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, aufhoben und ist seit dem 1.11.2021 das TKG 2021 in Kraft (Stammfassung: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,). Im Beschwerdefall ist aus folgenden Überlegungen weiterhin das TKG 2003 anzuwenden: Für die Anwendbarkeit des TKG 2003 spricht zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Funkanlagen innerhalb der Monate XXXX , als noch das TKG 2003 gegolten hat, betrieben hat. Ferner sind die Übergangsregelungen des TKG 2021 zu beachten:Für die Anwendbarkeit des TKG 2003 spricht zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Funkanlagen innerhalb der Monate römisch 40 , als noch das TKG 2003 gegolten hat, betrieben hat. Ferner sind die Übergangsregelungen des TKG 2021 zu beachten:

§ 212Abs.

1 TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 TKG 2021 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, TKG 2021 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

§ 212Abs.

2 TKG 2021 sind Verfahren nach dem 7. Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 212, Absatz 2, TKG 2021 sind Verfahren nach dem 7. Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist – in Hinblick auf die Systematik, die insbesondere § 212 Abs. 1 und 2 TKG 2021 zu entnehmen ist – davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist. Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist – in Hinblick auf die Systematik, die insbesondere Paragraph 212, Absatz eins und 2 TKG 2021 zu entnehmen ist – davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des TKG 2003 im Zuge der Novelle neu durchnummeriert, jedoch inhaltlich nicht geändert wurden. Die belangte Behörde hat insbesondere

§ 36Abs.

8 TKG 2021, welcher wortgleich mit dem im Beschwerdefall anzuwendenden § 82 Abs. 4 TKG 2003 ist, die entzogenen Gebühren ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen vorzuschreiben. Auch insofern ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung des TKG 2003. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des TKG 2003 im Zuge der Novelle neu durchnummeriert, jedoch inhaltlich nicht geändert wurden. Die belangte Behörde hat insbesondere

Paragraph 36, Absatz 8, TKG 2021, welcher wortgleich mit dem im Beschwerdefall anzuwendenden Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 ist, die entzogenen Gebühren ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen vorzuschreiben. Auch insofern ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung des TKG

  1. 3.
  2. Die für dieses Verfahren relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 90/2020, lauten auszugsweise:3.
  3. Die für dieses Verfahren relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2020,, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet […]
  5. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern; […] Errichtung und Betrieb von Funkanlagen § 74.

(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig Paragraph 74,
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig
  1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
  2. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder
  3. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder
  4. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder 2a. im Rahmen einer

Abs. 2, 2a, 2b oder einer

§ 4zu erteilenden Bewilligung oder 2a.

im Rahmen einer

Absatz 2, 2 a, 2 b, oder einer

Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder 3. im Rahmen einer

§ 81zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die Komm

Austria (§ 54 Abs. 3 Z 1), 3. im Rahmen einer

Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,), 4. im Rahmen einer

§ 81

zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 55, 4.

im Rahmen einer

Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 55,, 5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

(1a)Von Abs. 1 ausgenommen sind
(1a)Von Absatz eins, ausgenommen sind 1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung

§ 78fund 1.

der Betrieb im Fall der Mitbenützung

Paragraph 78 f und 2. der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird. […]

(2)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die

§ 3

Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.

(2)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die

Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. […]

(3)In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht

§ 80aunterliegen.

(3)In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht

Paragraph 80 a, unterliegen. […] Anzeigeverfahren § 80a.

(1)Die Inbetriebnahme einer Funkanlage

einer Verordnung nach § 74 Abs. 3 ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben

§ 81Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.Paragraph 80 a,

(1)Die Inbetriebnahme einer Funkanlage

einer Verordnung nach Paragraph 74, Absatz 3, ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.

(2)Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern. Bewilligungsverfahren § 81.
(1)Anträge

§ 74Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 81,

(1)Anträge

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
  3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
  4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde

§ 55.4.

einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde

Paragraph 55, Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2a)Über einen Antrag

Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge

Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

(2a)Über einen Antrag

Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge

Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate. […] Gebühren § 82.

(1)Für Anzeigen

§ 80a

, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.Paragraph 82,

(1)Für Anzeigen

Paragraph 80 a,, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(1a)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen

§ 80aentsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.

(1a)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen

Paragraph 80 a, entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde. […]

(2)Diese

Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form

(2)Diese

Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form

  1. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 80a,
  2. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach Paragraph 80 a,,
  3. einer einmaligen Zuteilungsgebühr für Nutzungsrechte an Frequenzen,
  4. einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,
  5. einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,
  6. einer Einmalgebühr für die Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.

(3)Die Gebühren

Abs. 2 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.,

(3)Die Gebühren

Absatz 2, sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden. […]

(4)Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben. […]“ Die

§ 82Abs. 3 TKG 2003 erlassene Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 id

F BGBl. II Nr. 108/2011, legt insbesondere fest: Die

Paragraph 82, Absatz 3, TKG 2003 erlassene Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2011,, legt insbesondere fest: […] […] 3.4. Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mangels fernmeldebehördlicher Bewilligung für den Betrieb von Funkanlagen unter näherer Bezeichnung des Standortes, des Modells und der Zeiträume der Inbetriebnahme der drei verfahrensgegenständlichen Mobilfunk-Repeater

§ 82Abs. 4 TKG 2003 i

Vm § 1 lit. A Z I 1 lit

  1. a)
  2. aa)TKGV die entzogene Gebühr in Höhe von insgesamt 261,36 EUR vor.Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mangels fernmeldebehördlicher Bewilligung für den Betrieb von Funkanlagen unter näherer Bezeichnung des Standortes, des Modells und der Zeiträume der Inbetriebnahme der drei verfahrensgegenständlichen Mobilfunk-Repeater

Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph eins, lit. A Z römisch eins 1 Litera a,) aa) TKGV die entzogene Gebühr in Höhe von insgesamt 261,36 EUR vor. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass im Frequenzbereich über 29,7 MHz bis 960 MHz als Kanaleinheit ein Frequenzband von bis zu 25 kHz gelte. Die gegenständlichen Funkanlagen würden im Frequenzbereich 890 MHz bis 915 MHz (Uplink) und 935 MHz bis 960 MHz (Downlink) arbeiten. Die Bandbreite der gegenständlichen Funkanlagen betrage 200 kHz, woraus sich acht Kanaleinheiten ergeben würden. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Sendeleistung der Funkanlagen 100 mW betrage. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 3,63 EUR pro Kanaleinheit und insgesamt eine monatliche Gebühr von 29,04 EUR je Funksender. Für die im Spruch angeführten Zeiträume (insgesamt 3 Monate) sei daher eine Gebühr in Höhe von 261,36 EUR vorzuschreiben gewesen. 3.

  1. Zur vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer für die Überwachung seiner Junghennenaufzucht ein System verwenden müsse, welches ihm eine „Notfall-SMS“ auf sein Handy schicke, wenn es im Stall zu einer Störung hinsichtlich Temperatur, CO2-Kontrolle oder Fütterung komme. Da das Gebiet, in dem sich die Ställe befänden, nicht vom Netz eines Mobilfunkanbieters abgedeckt sei, habe er sich Mobilfunk-Repeater gekauft. Er sei beim Kauf nicht darauf hingewiesen worden, dass er für deren Benützung eine fernmeldebehördliche Bewilligung benötige und Gebühren entstünden, sondern sei davon ausgegangen, dass ein Mobilfunk-Repeater „Zubehör“ zu seinem Handy sei, für welches er „Handygebühren“ bezahle. Ein Mobilfunk-Repeater sei keine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003, da es sich dabei nicht um eine Anlage handle, die durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren könne, sondern um ein Gerät, das nur das Handysignal verstärke. Eine Kommunikation erfolge durch den Repeater nicht.Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer für die Überwachung seiner Junghennenaufzucht ein System verwenden müsse, welches ihm eine „Notfall-SMS“ auf sein Handy schicke, wenn es im Stall zu einer Störung hinsichtlich Temperatur, CO2-Kontrolle oder Fütterung komme. Da das Gebiet, in dem sich die Ställe befänden, nicht vom Netz eines Mobilfunkanbieters abgedeckt sei, habe er sich Mobilfunk-Repeater gekauft. Er sei beim Kauf nicht darauf hingewiesen worden, dass er für deren Benützung eine fernmeldebehördliche Bewilligung benötige und Gebühren entstünden, sondern sei davon ausgegangen, dass ein Mobilfunk-Repeater „Zubehör“ zu seinem Handy sei, für welches er „Handygebühren“ bezahle. Ein Mobilfunk-Repeater sei keine Funkanlage im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003, da es sich dabei nicht um eine Anlage handle, die durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren könne, sondern um ein Gerät, das nur das Handysignal verstärke. Eine Kommunikation erfolge durch den Repeater nicht. 3.
  2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als nicht berechtigt: 3.6.
  3. Der Beschwerdeführer betrieb innerhalb der Monate XXXX drei Mobilfunk-Repeater ohne Bewilligung (vgl. die Feststellungen unter II.1.). Die Beschwerde bringt vor, dass ein Mobilfunk-Repeater keine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003 sei, eine Kommunikation erfolge durch die Repeater nicht. 3.6.
  4. Der Beschwerdeführer betrieb innerhalb der Monate römisch 40 drei Mobilfunk-Repeater ohne Bewilligung vergleiche die Feststellungen unter römisch zwei.1.). Die Beschwerde bringt vor, dass ein Mobilfunk-Repeater keine Funkanlage im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 sei, eine Kommunikation erfolge durch die Repeater nicht. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Die Definition des § 3 Z 6 TKG 2003 entspricht wörtlich dem § 2 Z 3 FTEG. Unionsrechtliches Vorbild der gesetzlichen Definitionen ist Art. 2 lit. c FTE-RL 99/5/EG. § 3 Z 6 TKG 2003 erfasst Geräte, die gezielte elektromagnetische Strahlung aussenden und/oder empfangen, um damit die Übertragung von Signalen zu ermöglichen. Typischerweise haben Funkanlagen daher Antennen (vgl. § 3 Z 35 TKG 2003), die sich im Hochfrequenzbereich mit kurzen Wellenlängen und aufgrund fortschreitender digitaler Signalverarbeitung vielfach nur mehr auf den Platinen der jeweiligen Schaltung oder im Gehäuse des Geräts befinden (vgl. Lust in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 6 Anm. 67 und 70). Die Definition des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 entspricht wörtlich dem Paragraph 2, Ziffer 3, FTEG. Unionsrechtliches Vorbild der gesetzlichen Definitionen ist Artikel 2, Litera c, FTE-RL 99/5/EG. Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 erfasst Geräte, die gezielte elektromagnetische Strahlung aussenden und/oder empfangen, um damit die Übertragung von Signalen zu ermöglichen. Typischerweise haben Funkanlagen daher Antennen vergleiche Paragraph 3, Ziffer 35, TKG 2003), die sich im Hochfrequenzbereich mit kurzen Wellenlängen und aufgrund fortschreitender digitaler Signalverarbeitung vielfach nur mehr auf den Platinen der jeweiligen Schaltung oder im Gehäuse des Geräts befinden vergleiche Lust in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] Paragraph 6, Anmerkung 67 und 70). Mobilfunk-Repeater dienen der Verstärkung von Funksignalen. Ein Mobilfunk-Repeater nimmt das Signal der jeweiligen Frequenz bzw. den Frequenzen auf, für die er ausgelegt ist. Dieses Signal wird dann verstärkt und wieder abgegeben, wodurch der Mobilfunkempfang verbessert wird. Ein Repeater besteht aus zwei Sender- und zwei Empfängereinheiten. Diese empfangen und senden auf den jeweiligen Downlink- und Uplink-Frequenzen. Da ein Mobilfunk-Repeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommuniziert, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, warum

dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Begriffsmerkmal „kommunizieren“ der in § 3 Z 6 TKG 2003 enthaltenen Definition einer Funkanlage im Beschwerdefall nicht erfüllt sein sollte. Mobilfunk-Repeater dienen der Verstärkung von Funksignalen. Ein Mobilfunk-Repeater nimmt das Signal der jeweiligen Frequenz bzw. den Frequenzen auf, für die er ausgelegt ist. Dieses Signal wird dann verstärkt und wieder abgegeben, wodurch der Mobilfunkempfang verbessert wird. Ein Repeater besteht aus zwei Sender- und zwei Empfängereinheiten. Diese empfangen und senden auf den jeweiligen Downlink- und Uplink-Frequenzen. Da ein Mobilfunk-Repeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommuniziert, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, warum

dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Begriffsmerkmal „kommunizieren“ der in Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 enthaltenen Definition einer Funkanlage im Beschwerdefall nicht erfüllt sein sollte. Auch

einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln handelt es sich bei einem Mobilfunk-Repeater um eine Funkanlage, weil der Mobilfunk-Repeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren kann (vgl. VwG Köln 17.7.2013, 21 K 2589/12; vgl. in dieser Hinsicht auch Voglmayr, Rechtsgebiet Post- und Fernmeldewesen, ecolex 2013, 967). Auch

einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln handelt es sich bei einem Mobilfunk-Repeater um eine Funkanlage, weil der Mobilfunk-Repeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren kann vergleiche VwG Köln 17.7.2013, 21 K 2589/12; vergleiche in dieser Hinsicht auch Voglmayr, Rechtsgebiet Post- und Fernmeldewesen, ecolex 2013, 967). Die verfahrensgegenständlichen Mobilfunk-Repeater wurden von der belangten Behörde daher zu Recht als Funkanlagen im Sinne des TKG 2003 qualifiziert. 3.6.

  1. § 74 Abs. 1 TKG 2003 knüpft die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Funkanlage an das Vorliegen einer individuellen (Z 3 und Z 4 leg. cit.) oder generellen (Z 1 und Z 2 leg. cit.) Bewilligung und unterscheidet insoweit prinzipiell zwei Formen von Bewilligungen. Während die Zuständigkeit zur Erteilung individueller Bewilligungen der belangten Behörde, der KommAustria bzw. der Telekom-Control-Kommission zukommt, legt die aufgrund des § 74 Abs. 3 TKG 2003 erlassene „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ (BGBl. II Nr. 64/2014 idF BGBl. II Nr. 317/2019) die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen fest und normiert dementsprechend, dass hinsichtlich der in der Anlage zur Verordnung genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wird (vgl. § 1 der Verordnung). 3.6.
  2. Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 knüpft die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Funkanlage an das Vorliegen einer individuellen (Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.) oder generellen (Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit.) Bewilligung und unterscheidet insoweit prinzipiell zwei Formen von Bewilligungen. Während die Zuständigkeit zur Erteilung individueller Bewilligungen der belangten Behörde, der KommAustria bzw. der Telekom-Control-Kommission zukommt, legt die aufgrund des Paragraph 74, Absatz 3, TKG 2003 erlassene „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2019,) die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen fest und normiert dementsprechend, dass hinsichtlich der in der Anlage zur Verordnung genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wird vergleiche Paragraph eins, der Verordnung).

§ 82Abs 1 TKG 2003 sind u.a.

für Bewilligungen Gebühren zu entrichten.

Abs. 1a leg. cit. beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

Abs. 4 leg. cit. hat das Fernmeldebüro jene Gebühren, welche durch widerrechtliche Handlung entzogen wurden, dem Schuldigen – ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe – innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätze vorzuschreiben.

Paragraph 82, Absatz eins, TKG 2003 sind u.a. für Bewilligungen Gebühren zu entrichten.

Absatz eins a, leg. cit. beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

Absatz 4, leg. cit. hat das Fernmeldebüro jene Gebühren, welche durch widerrechtliche Handlung entzogen wurden, dem Schuldigen – ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe – innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätze vorzuschreiben. Da in den in diesem Verfahren relevanten Zeiträumen keine Bewilligung für den Betrieb der Funkanlagen vorlag – dass es eine individuelle Bewilligung

§ 74Abs 1 Z 3 i

Vm § 81 TKG 2003 gegeben hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht; eine mögliche Anwendbarkeit der „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ auf den gegenständlichen Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht ins Treffen geführt –, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht

§ 82Abs.

4 TKG 2003 die entzogenen Gebühren vorgeschrieben. Da in den in diesem Verfahren relevanten Zeiträumen keine Bewilligung für den Betrieb der Funkanlagen vorlag – dass es eine individuelle Bewilligung

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 gegeben hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht; eine mögliche Anwendbarkeit der „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ auf den gegenständlichen Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht ins Treffen geführt –, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht

Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 die entzogenen Gebühren vorgeschrieben. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach § 82 TKG 2003 ist gem. Abs. 3 leg. cit. die TKGV, welche die Gebühren ziffernmäßig genau festgelegt. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach Paragraph 82, TKG 2003 ist gem. Absatz 3, leg. cit. die TKGV, welche die Gebühren ziffernmäßig genau festgelegt. Im Beschwerdefall kamen keine Hinweise hinsichtlich einer fehlerhaften Heranziehung (Rechenfehler o.ä.) der Gebührensätze durch die belangte Behörde hervor, sodass sich auch die durch die belangte Behörde festgesetzte Gebühr in Höhe von 261,36 EUR als rechtmäßig erweist. 3.7. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.8. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG Folgendes (vgl. zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Folgendes vergleiche zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101): „Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“„Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“ Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Überdies haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Überdies haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung beinhaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2243880.1.00

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