4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenem Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , schrieb das Fernmeldebüro (im Folgenden: belangte Behörde)
Vm § 1 lit. A Z I 1 lit
Paragraph 82, Absatz 4, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in Verbindung mit Paragraph eins, lit. A Z römisch eins 1 Litera a,) aa) Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) die entzogene Gebühr für drei an einem bestimmten Standort ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebene Funkanlagen (Mobilfunk-Repeater) für den Zeitraum römisch 40 in der Höhe von 261,36 Euro zur Bezahlung vor.
Abs 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBI l 70/2003, i.d.F.BGBI l 90/2020, in Verbindung mit § 1 lit. A Z I 1 lit
Paragraph 82, Absatz 4, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBI l 70 aus 2003,, i.d.F.BGBI l 90 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph eins, lit. A Z römisch eins 1 Litera a,) aa) der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBI. römisch eins l Nr.29 aus 1998, i.d.F.BGBI römisch zwei Nr. 108 aus 2011,, wird die entzogene Gebühr für die am Standort „ römisch 40 " ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betriebenen 3 Funkanlagen, nämlich 3 Stück Mobilfunkrepeater des Fabrikats Hukitech, Type T2000, für den Zeitraum vom römisch 40 in der Höhe von 261,36 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.“ Dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: „Zwei der im Spruch genannten Funkanlagen wurden im Zeitraum vom XXXX und eine Funkanlage im Zeitraum vom XXXX ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben.„Zwei der im Spruch genannten Funkanlagen wurden im Zeitraum vom römisch 40 und eine Funkanlage im Zeitraum vom römisch 40 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben. […] Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu 25 kHz. Die ggst. Funkanlagen arbeiten im Frequenzbereich 890 MHz bis 915 MHz (Uplink) und 935 MHz bis 960 MHz (Downlink). Die Bandbreite der ggst. Funkanlagen beträgt 200 kHz, woraus sich 8 Kanaleinheiten ergeben. Die Sendeleistung der Funkanlagen beträgt 100 mW […]“ 1.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 erster und zweiter Satz B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, erster und zweiter Satz B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Das TKG 2003 wurde mit BGBl. I Nr. 190/2021 aufhoben und ist seit dem 1.11.2021 das TKG 2021 in Kraft (Stammfassung: BGBl. I Nr. 190/2021). Im Beschwerdefall ist aus folgenden Überlegungen weiterhin das TKG 2003 anzuwenden:Das TKG 2003 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, aufhoben und ist seit dem 1.11.2021 das TKG 2021 in Kraft (Stammfassung: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,). Im Beschwerdefall ist aus folgenden Überlegungen weiterhin das TKG 2003 anzuwenden: Für die Anwendbarkeit des TKG 2003 spricht zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Funkanlagen innerhalb der Monate XXXX , als noch das TKG 2003 gegolten hat, betrieben hat. Ferner sind die Übergangsregelungen des TKG 2021 zu beachten:Für die Anwendbarkeit des TKG 2003 spricht zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Funkanlagen innerhalb der Monate römisch 40 , als noch das TKG 2003 gegolten hat, betrieben hat. Ferner sind die Übergangsregelungen des TKG 2021 zu beachten:
1 TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 TKG 2021 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, TKG 2021 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
2 TKG 2021 sind Verfahren nach dem 7. Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 212, Absatz 2, TKG 2021 sind Verfahren nach dem 7. Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist – in Hinblick auf die Systematik, die insbesondere § 212 Abs. 1 und 2 TKG 2021 zu entnehmen ist – davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist. Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist – in Hinblick auf die Systematik, die insbesondere Paragraph 212, Absatz eins und 2 TKG 2021 zu entnehmen ist – davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des TKG 2003 im Zuge der Novelle neu durchnummeriert, jedoch inhaltlich nicht geändert wurden. Die belangte Behörde hat insbesondere
8 TKG 2021, welcher wortgleich mit dem im Beschwerdefall anzuwendenden § 82 Abs. 4 TKG 2003 ist, die entzogenen Gebühren ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen vorzuschreiben. Auch insofern ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung des TKG 2003. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des TKG 2003 im Zuge der Novelle neu durchnummeriert, jedoch inhaltlich nicht geändert wurden. Die belangte Behörde hat insbesondere
Paragraph 36, Absatz 8, TKG 2021, welcher wortgleich mit dem im Beschwerdefall anzuwendenden Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 ist, die entzogenen Gebühren ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen vorzuschreiben. Auch insofern ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung des TKG
Abs. 2, 2a, 2b oder einer
im Rahmen einer
Absatz 2, 2 a, 2 b, oder einer
Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder 3. im Rahmen einer
Austria (§ 54 Abs. 3 Z 1), 3. im Rahmen einer
Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,), 4. im Rahmen einer
zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
im Rahmen einer
Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
Paragraph 55,, 5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
der Betrieb im Fall der Mitbenützung
Paragraph 78 f und 2. der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird. […]
Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. […]
Paragraph 80 a, unterliegen. […] Anzeigeverfahren § 80a.
einer Verordnung nach § 74 Abs. 3 ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben
einer Verordnung nach Paragraph 74, Absatz 3, ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde
Paragraph 55, Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.
Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge
Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.
Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge
Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate. […] Gebühren § 82.
, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.Paragraph 82,
Paragraph 80 a,, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
Paragraph 80 a, entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde. […]
Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form
Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form
Abs. 2 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.,
Absatz 2, sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden. […]
F BGBl. II Nr. 108/2011, legt insbesondere fest: Die
Paragraph 82, Absatz 3, TKG 2003 erlassene Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2011,, legt insbesondere fest: […] […] 3.4. Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mangels fernmeldebehördlicher Bewilligung für den Betrieb von Funkanlagen unter näherer Bezeichnung des Standortes, des Modells und der Zeiträume der Inbetriebnahme der drei verfahrensgegenständlichen Mobilfunk-Repeater
Vm § 1 lit. A Z I 1 lit
Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph eins, lit. A Z römisch eins 1 Litera a,) aa) TKGV die entzogene Gebühr in Höhe von insgesamt 261,36 EUR vor. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass im Frequenzbereich über 29,7 MHz bis 960 MHz als Kanaleinheit ein Frequenzband von bis zu 25 kHz gelte. Die gegenständlichen Funkanlagen würden im Frequenzbereich 890 MHz bis 915 MHz (Uplink) und 935 MHz bis 960 MHz (Downlink) arbeiten. Die Bandbreite der gegenständlichen Funkanlagen betrage 200 kHz, woraus sich acht Kanaleinheiten ergeben würden. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Sendeleistung der Funkanlagen 100 mW betrage. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 3,63 EUR pro Kanaleinheit und insgesamt eine monatliche Gebühr von 29,04 EUR je Funksender. Für die im Spruch angeführten Zeiträume (insgesamt 3 Monate) sei daher eine Gebühr in Höhe von 261,36 EUR vorzuschreiben gewesen. 3.
dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Begriffsmerkmal „kommunizieren“ der in § 3 Z 6 TKG 2003 enthaltenen Definition einer Funkanlage im Beschwerdefall nicht erfüllt sein sollte. Mobilfunk-Repeater dienen der Verstärkung von Funksignalen. Ein Mobilfunk-Repeater nimmt das Signal der jeweiligen Frequenz bzw. den Frequenzen auf, für die er ausgelegt ist. Dieses Signal wird dann verstärkt und wieder abgegeben, wodurch der Mobilfunkempfang verbessert wird. Ein Repeater besteht aus zwei Sender- und zwei Empfängereinheiten. Diese empfangen und senden auf den jeweiligen Downlink- und Uplink-Frequenzen. Da ein Mobilfunk-Repeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommuniziert, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, warum
dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Begriffsmerkmal „kommunizieren“ der in Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 enthaltenen Definition einer Funkanlage im Beschwerdefall nicht erfüllt sein sollte. Auch
einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln handelt es sich bei einem Mobilfunk-Repeater um eine Funkanlage, weil der Mobilfunk-Repeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren kann (vgl. VwG Köln 17.7.2013, 21 K 2589/12; vgl. in dieser Hinsicht auch Voglmayr, Rechtsgebiet Post- und Fernmeldewesen, ecolex 2013, 967). Auch
einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln handelt es sich bei einem Mobilfunk-Repeater um eine Funkanlage, weil der Mobilfunk-Repeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren kann vergleiche VwG Köln 17.7.2013, 21 K 2589/12; vergleiche in dieser Hinsicht auch Voglmayr, Rechtsgebiet Post- und Fernmeldewesen, ecolex 2013, 967). Die verfahrensgegenständlichen Mobilfunk-Repeater wurden von der belangten Behörde daher zu Recht als Funkanlagen im Sinne des TKG 2003 qualifiziert. 3.6.
für Bewilligungen Gebühren zu entrichten.
Abs. 1a leg. cit. beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
Abs. 4 leg. cit. hat das Fernmeldebüro jene Gebühren, welche durch widerrechtliche Handlung entzogen wurden, dem Schuldigen – ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe – innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätze vorzuschreiben.
Paragraph 82, Absatz eins, TKG 2003 sind u.a. für Bewilligungen Gebühren zu entrichten.
Absatz eins a, leg. cit. beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
Absatz 4, leg. cit. hat das Fernmeldebüro jene Gebühren, welche durch widerrechtliche Handlung entzogen wurden, dem Schuldigen – ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe – innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätze vorzuschreiben. Da in den in diesem Verfahren relevanten Zeiträumen keine Bewilligung für den Betrieb der Funkanlagen vorlag – dass es eine individuelle Bewilligung
Vm § 81 TKG 2003 gegeben hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht; eine mögliche Anwendbarkeit der „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ auf den gegenständlichen Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht ins Treffen geführt –, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht
4 TKG 2003 die entzogenen Gebühren vorgeschrieben. Da in den in diesem Verfahren relevanten Zeiträumen keine Bewilligung für den Betrieb der Funkanlagen vorlag – dass es eine individuelle Bewilligung
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 gegeben hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht; eine mögliche Anwendbarkeit der „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ auf den gegenständlichen Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht ins Treffen geführt –, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht
Paragraph 82, Absatz 4, TKG 2003 die entzogenen Gebühren vorgeschrieben. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach § 82 TKG 2003 ist gem. Abs. 3 leg. cit. die TKGV, welche die Gebühren ziffernmäßig genau festgelegt. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach Paragraph 82, TKG 2003 ist gem. Absatz 3, leg. cit. die TKGV, welche die Gebühren ziffernmäßig genau festgelegt. Im Beschwerdefall kamen keine Hinweise hinsichtlich einer fehlerhaften Heranziehung (Rechenfehler o.ä.) der Gebührensätze durch die belangte Behörde hervor, sodass sich auch die durch die belangte Behörde festgesetzte Gebühr in Höhe von 261,36 EUR als rechtmäßig erweist. 3.7. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.8. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG Folgendes (vgl. zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Folgendes vergleiche zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101): „Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“„Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“ Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Überdies haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Überdies haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung beinhaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2243880.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.