RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW176 2259738-1 Spruch, W176 2259738-1/11E (SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.04.2023 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES) IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der Stadtgemeinde XXXX sowie (2.) des Bürgermeisters der Stadtgemeinde XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Michael KOTH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.07.2022, Zl. 2022-0.382.989, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der Stadtgemeinde römisch 40 sowie (2.) des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch 40 , beide vertreten durch RA Dr. Michael KOTH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.07.2022, Zl. 2022-0.382.989, zu Recht: A1) Die Beschwerde wird, soweit sie vom BF2 erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen. A2) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit (Mandats-)Bescheid vom 28.06.2018, Zl. BDA-62614.obj/0003-DMF/2018, stellte das Bundesdenkmalamtes (BDA, belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in XXXX , gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass eine allfällige Vorstellung gegen den Bescheid gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung habe.
- Mit (Mandats-)Bescheid vom 28.06.2018, Zl. BDA-62614.obj/0003-DMF/2018, stellte das Bundesdenkmalamtes (BDA, belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass eine allfällige Vorstellung gegen den Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung habe. Begründend verwies das BDA auf ein mit 27.06.2018 datiertes, von XXXX (ASV) erstelltes Amtssachverständigengutachten. Begründend verwies das BDA auf ein mit 27.06.2018 datiertes, von römisch 40 (ASV) erstelltes Amtssachverständigengutachten. Darin kommt der ASV zum Ergebnis, dass das Objekt zum einen geschichtliche Bedeutung habe, die sich in der erhaltenen Grundsubstanz manifestiere. Es hätten sich in Österreich nur sehr wenige Synagogen oder ehemalige Synagogen erhalten und in den seltensten Fällen hätten sich Kombinationen aus Synagogen und Rabbinerhäusern erhalten. Zum andere habe es insofern kulturelle Bedeutung, als es die Gedenkpolitik des Jahres 2018 gebiete, die spärlich vorhandenen, letzten materiellen bzw. baulichen Relikte des jüdischen Lebens in Österreich mit allen Mitteln zu schützen, auch wenn sie baulich noch so fragmentiert seien. Es sei Aufgabe, dieses Erbe weiteren Generationen als anschauliches kulturelles Denkmal einer zerstörten Kultur zu hinterlassen. Die Überformungen und Veränderungen seien dabei Zeugnisse des Umganges der österreichischen Nachkriegszeit mit diesem Erbe, ein gesellschaftlicher Umgang der sich vor allem seit dem Bewusstwerden der Mitschuld der österreichischen Bevölkerung an den Verbrechen der NS-Zeit seit den 1980er und 1990er Jahren grundlegend gewandelt habe. Aus den Ausführungen des ASV ergebe sich ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objektes. Um nachteilige Veränderungen der Denkmale bzw. die Zerstörung der Gebäude durch beabsichtigte und offenbar unmittelbar bevorstehende Abbruchmaßnahmen verhindern zu können, sei das Wirksamwerden der Beschränkungen des DMSG dringend geboten und die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Gefahr in Verzug gerechtfertigt.
- Gegen diesen (Mandats)Bescheid erhob die Stadtgemeinde XXXX (BF1) fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass in gegenständlicher Angelegenheit mangels Gefahr in Verzug die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen seien und sich der Bescheid – da auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung bestehe – als unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend darstelle. Auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte liege auch ein rechtskräftiger Abbruchbescheid aus dem Jahr 2016 vor, wobei auch eine schriftliche Zustimmung der Israelitischen Kultusgemeinde XXXX zum Abbruch der Gebäude eingeholt worden sei. Zudem befänden sich die Objekte auch nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand, da es in den letzten Jahrzehnten zu massiven Veränderungen an der Gebäudesubstanz gekommen sei.
- Gegen diesen (Mandats)Bescheid erhob die Stadtgemeinde römisch 40 (BF1) fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass in gegenständlicher Angelegenheit mangels Gefahr in Verzug die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen seien und sich der Bescheid – da auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte gemäß Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung bestehe – als unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend darstelle. Auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte liege auch ein rechtskräftiger Abbruchbescheid aus dem Jahr 2016 vor, wobei auch eine schriftliche Zustimmung der Israelitischen Kultusgemeinde römisch 40 zum Abbruch der Gebäude eingeholt worden sei. Zudem befänden sich die Objekte auch nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand, da es in den letzten Jahrzehnten zu massiven Veränderungen an der Gebäudesubstanz gekommen sei.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde XXXX (BF2) vom 01.08.2018, Zl. XXXX , wurde auf Grundlage der Ergebnisse einer am 23.07.2018 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung die Nutzung des südlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , […], XXXX untersagt.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch 40 (BF2) vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde auf Grundlage der Ergebnisse einer am 23.07.2018 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung die Nutzung des südlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , […], römisch 40 untersagt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden, im Rahmen der baubehördlichen Überprüfung erstelltes bautechnisches Amtssachverständigengutachten (das auch im Verfahrensakt des BDA aufscheint) kam der bautechnische Sachverständige auf Grundlage der festgestellten Mängel zum Schluss, dass bei dem südlichen Gebäudebestand auf dem genannten Grundstück ein möglicher Tragkraftverlust der Kellerdecke nicht auszuschließen sei und durch die beginnende Schimmelbildung eine Gesundheitsgefährdung bestehe, weswegen das Gebäude gegen unbefugten Zutritt zu sichern sei. Die im nördlichen Gebäudebestand auf dem Grundstück festgestellten Mängel stellten hingegen derzeit keine akuten Gefährdungen dar, die ein Betretungsverbot zur Folge hätte; im Falle einer weiteren Nutzung seien jedoch Sanierungsmaßnahmen für die Erzielung der Nutzungssicherheit von Nöten. Mit E-Mail vom 25.10.2018 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BDA das Ergebnis einer von Amts wegen in einem Verfahren gemäß § 31 DMSG durchgeführten baubehördlichen Überprüfung. Diesem Schreiben war ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes XXXX angeschlossen, in welchem festgestellte Mängel sowie über die letzten Jahrzehnte vorgenommene Veränderungen an der Bausubstanz durch Umbaumaßnahmen aufgelistet und in einem Gutachten im engeren Sinn im Hinblick auf die vorliegenden Mängel konkret zu setzenden Maßnahmen sowohl hinsichtlich des Rabbinerhauses als auch hinsichtlich des Bethauses (Synagoge) festgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl die Decke im Bereich des Rabbinerhauses als auch möglicherweise ein Teil der Dippelbaumdecke im Bereich des Bethauses akut einsturzgefährdet sei.Mit E-Mail vom 25.10.2018 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem BDA das Ergebnis einer von Amts wegen in einem Verfahren gemäß Paragraph 31, DMSG durchgeführten baubehördlichen Überprüfung. Diesem Schreiben war ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes römisch 40 angeschlossen, in welchem festgestellte Mängel sowie über die letzten Jahrzehnte vorgenommene Veränderungen an der Bausubstanz durch Umbaumaßnahmen aufgelistet und in einem Gutachten im engeren Sinn im Hinblick auf die vorliegenden Mängel konkret zu setzenden Maßnahmen sowohl hinsichtlich des Rabbinerhauses als auch hinsichtlich des Bethauses (Synagoge) festgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl die Decke im Bereich des Rabbinerhauses als auch möglicherweise ein Teil der Dippelbaumdecke im Bereich des Bethauses akut einsturzgefährdet sei.
- Mit Bescheid vom 25.10.2018, Zl. BDA-62614.obj/0020-RECHT/2018, gab das BDA der Vorstellung der BF1 insofern Folge, als festgestellt wurde, dass der Bescheid vom 28.06.2018, mit dem festgellt worden sei, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in XXXX gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, hinsichtlich des nördlichen Anbaus an das Rabbinerhaus behoben werde. Im Übrigen wurde der (Mandats)Bescheid vom 28.06.2018 bestätigt.
- Mit Bescheid vom 25.10.2018, Zl. BDA-62614.obj/0020-RECHT/2018, gab das BDA der Vorstellung der BF1 insofern Folge, als festgestellt wurde, dass der Bescheid vom 28.06.2018, mit dem festgellt worden sei, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in römisch 40 gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, hinsichtlich des nördlichen Anbaus an das Rabbinerhaus behoben werde. Im Übrigen wurde der (Mandats)Bescheid vom 28.06.2018 bestätigt. Begründend verwies das BDA im Wesentlichen auf ein Amtssachverständigengutachten, das der ASV ua. nach der Einschätzung eines Bauforschers und Einsichtnahme in relevante Literatur sowie in den Bauakt am 21.08.2018 erstattete und in dem er sein Gutachten vom 27.06.2018 präzisierte. Diese Präzisierungen betreffen im Wesentlichen die Feststellung, dass dem nördlichen Anbau an das Rabbinerhaus „keine Denkmalbedeutung“ zukomme. Die Bauteile, welchen Denkmalbedeutung zukomme, befänden sich in einem Zustand, der bei einer Sanierung („Mängelbehebung“) mit keinem groben Substanzverlust des Denkmals zu rechnen sei. Weiters wird auf eine Inschrift auf dem Dachboden verwiesen, die offensichtlich von einem Dachdecker, der 1941 Sanierungsmaßahmen getroffen habe, stamme. Im Rahmen der Ausführungen zur geschichtlichen Bedeutung festgehalten, dass es in Österreich keine Fälle gebe, wo sich Kombinationen aus Synagogen und Rabbinerhäusern erhalten hätten. Zur kulturellen Bedeutung wurde das Gutachten im Wesentlichen um (allgemeine) Zitate von Elie Rosen, Präsident der jüdischen Gemeinde Baden bei Wien und Graz, aus seinem Werk „Die Badener Synagoge“ sowie um ein Gedicht von Elfriede Haslehner-Gätz „Das jüdische Bethaus“ ergänzt.
- In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.01.2019, Zl. W195 2211187-1/4E, den genannten Bescheid sowie dem diesem zu Grunde liegenden (Mandats)Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurück.
- In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.01.2019, Zl. W195 2211187-1/4E, den genannten Bescheid sowie dem diesem zu Grunde liegenden (Mandats)Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BDA das ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelte Gutachten vom 23.10.2018 insbesondere in Hinblick auf den Erhaltungszustand der Objekte und die Bestimmung des § 1 Abs. 10 DMSG berücksichtigen hätte müssen .Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BDA das ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelte Gutachten vom 23.10.2018 insbesondere in Hinblick auf den Erhaltungszustand der Objekte und die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG berücksichtigen hätte müssen . Im fortgesetzten Verfahren habe die Behörde unter Berücksichtigung der Ausführungen im vorliegenden Amtssachverständigengutachten vom 23.10.2018 sowie nach eingehender Auseinandersetzung mit dem substanziell erstatteten Vorbringen der BF den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und dabei insbesondere ausführliche Feststellungen zum aktuellen (baulichen) Zustand der Gebäude(-teile) zu treffen – wobei in diesem Zusammenhang konkret auf den Erhaltungszustand der Objekte XXXX ; unterteilt in einen nördlichen und südlichen Teil) einzugehen ist –, um in weiterer Folge insbesondere beurteilen zu können, ob aktuell Schäden an den Gebäuden bzw. an Teilen von diesen bestehen. Im fortgesetzten Verfahren habe die Behörde unter Berücksichtigung der Ausführungen im vorliegenden Amtssachverständigengutachten vom 23.10.2018 sowie nach eingehender Auseinandersetzung mit dem substanziell erstatteten Vorbringen der BF den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und dabei insbesondere ausführliche Feststellungen zum aktuellen (baulichen) Zustand der Gebäude(-teile) zu treffen – wobei in diesem Zusammenhang konkret auf den Erhaltungszustand der Objekte römisch 40 ; unterteilt in einen nördlichen und südlichen Teil) einzugehen ist –, um in weiterer Folge insbesondere beurteilen zu können, ob aktuell Schäden an den Gebäuden bzw. an Teilen von diesen bestehen. Das BDA werde seiner Entscheidung zudem ein Amtssachverständigengutachten zu Grunde zu legen haben, in welchem nicht nur in der Frage des Erhaltungszustandes – unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Beweismittel – konkret und umfassend (je Gebäude[-teil]) auf die tatsächlich vorliegende Bausubstanz bzw. die unstrittig vorliegenden Mängel Bezug genommen wird, sondern in welchem auch schlüssig dargelegt wird, ob und aus welchen Gründen den betroffenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen welche Denkmaleigenschaften zukommen bzw. nicht zukommen, um in weiterer Folge rechtlich beurteilen zu können, ob bzw. in welchem Umfang ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Objekte wegen allfällig festgestellter Bedeutungen gegeben ist. Nachvollziehbare Schlussfolgerungen hinsichtlich einer denkmalrelevanten Bedeutung der gegenständlichen Objekte seien dem Amtssachverständigengutachten vom 21.06.2018 nicht zu entnehmen gewesen. Insbesondere erwiesen sich die bereits im Befund des Gutachtens getätigten Ausführungen, dass dem nördlichen Anbau an das Rabbinerhaus keine Denkmalbedeutung zukomme, den anderen Gebäude(-teilen) – laut den weiteren Ausführungen im Gutachten im engeren Sinn – eine derartige Bedeutung jedoch beizumessen sei, mangels diesbezüglich näherer Ausführungen, als nicht schlüssig bzw. schlicht nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der getätigten Ausführungen betreffend eine denkmalrelevante Bedeutung der Objekte sei zudem festzuhalten, dass diese sich zum Teil lediglich auf Teilwiedergaben aus einer Abhandlung hinsichtlich einer Synagoge in Baden und der Zitierung eines Gedichtes über das jüdische Bethaus in XXXX sowie einem allgemeinen Hinweis auf das Gedenkjahr 2018 (welches der Entstehung der Republik Österreich und den Ereignissen in diesem Jahrhundert gewidmet war), mit dem jedenfalls kein direkter und konkreter Zusammenhang mit der Unterschutzstellung der gegenständlichen Objekte aufgezeigt werden könne, erschöpften und mit diesen im Ergebnis eine denkmalrelevante Bedeutung nicht schlüssig (bzw. auf die betroffenen Objekte konkret bezogen) dargelegt wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch anzumerken, dass Ausführungen, denen zu Folge Gebäude prinzipiell unter Denkmalschutz zu stellen sind, um nachfolgenden Generationen zu dokumentieren, wie Menschen mit kulturellem Erbe umgegangen sind, für sich allein genommen nicht ausreichend sind, eine denkmalrelevante Bedeutung schlüssig darzulegen, da dies konsequent durchgedacht zur Folge hätte, dass jedes Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen wäre, selbst wenn kein substanzieller Altbestand mehr vorhanden wäre, allein um zu „Dokumentationszwecken“ den verwerflichen Umgang von Menschen mit kulturellem Erbe darzutun. Ein derartiger (denkmalschutzrechtlicher) Ansatz sei dem DMSG nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die dargelegte geschichtliche Bedeutung der Gebäude sei auch nicht auf die von der Israelitischen Kultusgemeinde erteilte Zustimmung zum Abbruch der Gebäude sowie auf den bereits im Jahr 1953 ausgesprochenen Verzicht der Kultusgemeinde gegen eine erfolgte Einmalzahlung eingegangen worden. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne zwar nicht, dass diese Umstände (an sich) keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine mögliche Unterschutzstellung eines Objektes haben, es werde auf den konkreten Einzelfall bezogen diesbezüglich aber dennoch eine historische Würdigung dieser Umstände zu erfolgen haben.Das BDA werde seiner Entscheidung zudem ein Amtssachverständigengutachten zu Grunde zu legen haben, in welchem nicht nur in der Frage des Erhaltungszustandes – unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Beweismittel – konkret und umfassend (je Gebäude[-teil]) auf die tatsächlich vorliegende Bausubstanz bzw. die unstrittig vorliegenden Mängel Bezug genommen wird, sondern in welchem auch schlüssig dargelegt wird, ob und aus welchen Gründen den betroffenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen welche Denkmaleigenschaften zukommen bzw. nicht zukommen, um in weiterer Folge rechtlich beurteilen zu können, ob bzw. in welchem Umfang ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Objekte wegen allfällig festgestellter Bedeutungen gegeben ist. Nachvollziehbare Schlussfolgerungen hinsichtlich einer denkmalrelevanten Bedeutung der gegenständlichen Objekte seien dem Amtssachverständigengutachten vom 21.06.2018 nicht zu entnehmen gewesen. Insbesondere erwiesen sich die bereits im Befund des Gutachtens getätigten Ausführungen, dass dem nördlichen Anbau an das Rabbinerhaus keine Denkmalbedeutung zukomme, den anderen Gebäude(-teilen) – laut den weiteren Ausführungen im Gutachten im engeren Sinn – eine derartige Bedeutung jedoch beizumessen sei, mangels diesbezüglich näherer Ausführungen, als nicht schlüssig bzw. schlicht nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der getätigten Ausführungen betreffend eine denkmalrelevante Bedeutung der Objekte sei zudem festzuhalten, dass diese sich zum Teil lediglich auf Teilwiedergaben aus einer Abhandlung hinsichtlich einer Synagoge in Baden und der Zitierung eines Gedichtes über das jüdische Bethaus in römisch 40 sowie einem allgemeinen Hinweis auf das Gedenkjahr 2018 (welches der Entstehung der Republik Österreich und den Ereignissen in diesem Jahrhundert gewidmet war), mit dem jedenfalls kein direkter und konkreter Zusammenhang mit der Unterschutzstellung der gegenständlichen Objekte aufgezeigt werden könne, erschöpften und mit diesen im Ergebnis eine denkmalrelevante Bedeutung nicht schlüssig (bzw. auf die betroffenen Objekte konkret bezogen) dargelegt wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch anzumerken, dass Ausführungen, denen zu Folge Gebäude prinzipiell unter Denkmalschutz zu stellen sind, um nachfolgenden Generationen zu dokumentieren, wie Menschen mit kulturellem Erbe umgegangen sind, für sich allein genommen nicht ausreichend sind, eine denkmalrelevante Bedeutung schlüssig darzulegen, da dies konsequent durchgedacht zur Folge hätte, dass jedes Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen wäre, selbst wenn kein substanzieller Altbestand mehr vorhanden wäre, allein um zu „Dokumentationszwecken“ den verwerflichen Umgang von Menschen mit kulturellem Erbe darzutun. Ein derartiger (denkmalschutzrechtlicher) Ansatz sei dem DMSG nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die dargelegte geschichtliche Bedeutung der Gebäude sei auch nicht auf die von der Israelitischen Kultusgemeinde erteilte Zustimmung zum Abbruch der Gebäude sowie auf den bereits im Jahr 1953 ausgesprochenen Verzicht der Kultusgemeinde gegen eine erfolgte Einmalzahlung eingegangen worden. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne zwar nicht, dass diese Umstände (an sich) keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine mögliche Unterschutzstellung eines Objektes haben, es werde auf den konkreten Einzelfall bezogen diesbezüglich aber dennoch eine historische Würdigung dieser Umstände zu erfolgen haben.
- Daraufhin stellte das BDA mit (Mandats)Bescheid vom 28.01.2019 fest, dass die Erhaltung der ehem. Synagoge und des Rabbinerhauses (an der genannten Adresse in XXXX ) im Umfang eines beiliegenden und integralen Bestandteil des Bescheides bildenden Katasterplanes grün umrandeten Bereiches gemäß §§ 1 und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
- Daraufhin stellte das BDA mit (Mandats)Bescheid vom 28.01.2019 fest, dass die Erhaltung der ehem. Synagoge und des Rabbinerhauses (an der genannten Adresse in römisch 40 ) im Umfang eines beiliegenden und integralen Bestandteil des Bescheides bildenden Katasterplanes grün umrandeten Bereiches gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Begründend verwies das BDA auf das Amtssachverständigengutachten des ASV vom 21.08.
- Dagegen erhob die BF1 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen darauf hinwies, dass aufgrund des Bauzustandes die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 DMSG erfüllt seien.
- Dagegen erhob die BF1 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen darauf hinwies, dass aufgrund des Bauzustandes die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG erfüllt seien.
- Im daraufhin (fristgerecht) eingeleiteten Ermittlungsverfahren beauftragte das BDA zunächst XXXX mit einer bauhistorischen Untersuchung des Objektes.
- Im daraufhin (fristgerecht) eingeleiteten Ermittlungsverfahren beauftragte das BDA zunächst römisch 40 mit einer bauhistorischen Untersuchung des Objektes.
- In seiner vom September 2019 datierenden Untersuchung kommt XXXX zum Ergebnis, dass die ehemalige Synagoge – trotz aller Schäden – erhalten sei, nicht nur als Baukörper, sondern auch in ihrer dreiteiligen Raumdisposition. Im Betsaal seien primäre Farbschichten großflächig erhalten, sodass das Farbschema rekonstruiert werden könne. Darüber hinaus seien sowohl die Negativspuren des Thoraschreins als auch seine Nische erhalten. Die ursprüngliche Unterteilung des Betsaals in einen Männerbereich (einschließlich Thoraschrein) und einen Frauenbereich lasse sich plausibel rekonstruieren. Die Synagoge sei eine der wenigen erhaltenen neuzeitlichen Synagogen Niederösterreichs. Sie lasse sich zwar nicht großen, gut erhaltenen und exzellent sanierten Synagogen von St. Pölten und Baden vergleichbar, sei möglicherweise aber einer der letzten Vertreter bescheidener Bethäuser kleinerer jüdischer Gemeinden.
- In seiner vom September 2019 datierenden Untersuchung kommt römisch 40 zum Ergebnis, dass die ehemalige Synagoge – trotz aller Schäden – erhalten sei, nicht nur als Baukörper, sondern auch in ihrer dreiteiligen Raumdisposition. Im Betsaal seien primäre Farbschichten großflächig erhalten, sodass das Farbschema rekonstruiert werden könne. Darüber hinaus seien sowohl die Negativspuren des Thoraschreins als auch seine Nische erhalten. Die ursprüngliche Unterteilung des Betsaals in einen Männerbereich (einschließlich Thoraschrein) und einen Frauenbereich lasse sich plausibel rekonstruieren. Die Synagoge sei eine der wenigen erhaltenen neuzeitlichen Synagogen Niederösterreichs. Sie lasse sich zwar nicht großen, gut erhaltenen und exzellent sanierten Synagogen von St. Pölten und Baden vergleichbar, sei möglicherweise aber einer der letzten Vertreter bescheidener Bethäuser kleinerer jüdischer Gemeinden. Beim Rabbinerhaus sei die Lage anders. Primäre Fassungsschichten seien kaum vorhanden. Zwar sei der Mauerbestand von 1908/1909 grundsätzlich erhalten, „jüdisch" sei am Bestand jedoch nichts. Das Haus sei nicht schlechter, aber auch nicht interessanter als andere Häuser jener Epoche im Weinviertel. Die eigentliche Bedeutung des Rabbinerhauses liege darin, dass es Teil des „Synagogen-Ensembles“ sei. Bemerkenswert sei die in XXXX heute noch gegebene ursprüngliche Disposition, d.h. das unmittelbare Nebeneinander von Synagoge und Rabbinerhaus auf der noch in der Größe unveränderten Parzelle XXXX . Soweit bisher zu ermitteln gewesen sei, sei nur ein weiterer Fall in Niederösterreich für das 19./
- Jahrhundert bekannt, und zwar in ist St. Pölten. Beim Rabbinerhaus sei die Lage anders. Primäre Fassungsschichten seien kaum vorhanden. Zwar sei der Mauerbestand von 1908 aus 1909, grundsätzlich erhalten, „jüdisch" sei am Bestand jedoch nichts. Das Haus sei nicht schlechter, aber auch nicht interessanter als andere Häuser jener Epoche im Weinviertel. Die eigentliche Bedeutung des Rabbinerhauses liege darin, dass es Teil des „Synagogen-Ensembles“ sei. Bemerkenswert sei die in römisch 40 heute noch gegebene ursprüngliche Disposition, d.h. das unmittelbare Nebeneinander von Synagoge und Rabbinerhaus auf der noch in der Größe unveränderten Parzelle römisch 40 . Soweit bisher zu ermitteln gewesen sei, sei nur ein weiterer Fall in Niederösterreich für das 19./
- Jahrhundert bekannt, und zwar in ist St. Pölten. Der Hof einer Synagoge sei nicht bloß eine Freifläche, sondern auch ein Ort, an dem religiöse Feierlichkeiten stattfinden konnten (z. B. Laubhüttenfest). Der Lageplan von 1954 zeige eine „alte Sickergrube" und zwei Strukturen, die an Schuppen erinnern und heute nicht mehr erkennbar seien. Etwaige Arbeiten im Hof sollten archäologisch begleitet werden, da Überreste von „kultischen" Einbauten zwar unwahrscheinlich, aber auch nicht völlig auszuschließen seien und ab 1938 die Inneneinrichtung der Synagoge vielleicht im Hof entsorgt worden sei.
- In ihrer Stellungnahme vom 23.01.2020 hielt die BF1 zu den Ausführungen von XXXX im Wesentlichen fest, dass vom ursprünglichen Zustand der 1889 errichteten Synagoge bzw. des 1908 errichteten Rabbinerhauses durch die spätere Nutzung nichts Entsprechendes mehr übrig sei. Die Disposition, nämlich das unmittelbare Nebeneinander von Synagoge und Rabbinerhaus, vermöge keinesfalls eine Unterschutzstellung zu begründen. Auch sei die Synagoge im Wesentlichen lediglich als Baukörper erhalten. Die Möglichkeit der Rekonstruierung des Farbschemas bzw. sonstiger allenfalls möglicher Rekonstruktionen seien nicht entscheidungswesentlich.
- In ihrer Stellungnahme vom 23.01.2020 hielt die BF1 zu den Ausführungen von römisch 40 im Wesentlichen fest, dass vom ursprünglichen Zustand der 1889 errichteten Synagoge bzw. des 1908 errichteten Rabbinerhauses durch die spätere Nutzung nichts Entsprechendes mehr übrig sei. Die Disposition, nämlich das unmittelbare Nebeneinander von Synagoge und Rabbinerhaus, vermöge keinesfalls eine Unterschutzstellung zu begründen. Auch sei die Synagoge im Wesentlichen lediglich als Baukörper erhalten. Die Möglichkeit der Rekonstruierung des Farbschemas bzw. sonstiger allenfalls möglicher Rekonstruktionen seien nicht entscheidungswesentlich.
- In der Folge erstattete XXXX ein als „Statisch-konstruktive Bewertung (Ehemalige Synagoge und (ehemaliges) Rabbinerhaus XXXX “ bezeichnetes Gutachten, in dem er zum Ergebnis kommt, dass die konstruktiven Schäden an den beiden Gebäuden abgegrenzte Bereiche betreffen, wobei vor allem die Schäden an der Dippelbaumdecke der ehemaligen Synagoge und die Korrosionsschäden an der Decke über dem Kellerraum des ehemaligen Rabbinerhauses festzustellen seien. Alle diese konstruktiven Schäden könnten saniert werden, ohne den Bestand der Gesamtanlage zu gefährden, bzw. den im Unterschutzstellungsbescheid (für die Einstufung der beiden Gebäude als denkmalwürdig wesentlichen) angeführten Dokumentationswert maßgebend zu verändern.
- In der Folge erstattete römisch 40 ein als „Statisch-konstruktive Bewertung (Ehemalige Synagoge und (ehemaliges) Rabbinerhaus römisch 40 “ bezeichnetes Gutachten, in dem er zum Ergebnis kommt, dass die konstruktiven Schäden an den beiden Gebäuden abgegrenzte Bereiche betreffen, wobei vor allem die Schäden an der Dippelbaumdecke der ehemaligen Synagoge und die Korrosionsschäden an der Decke über dem Kellerraum des ehemaligen Rabbinerhauses festzustellen seien. Alle diese konstruktiven Schäden könnten saniert werden, ohne den Bestand der Gesamtanlage zu gefährden, bzw. den im Unterschutzstellungsbescheid (für die Einstufung der beiden Gebäude als denkmalwürdig wesentlichen) angeführten Dokumentationswert maßgebend zu verändern.
- Zu diesem Gutachten nahm die BF1 mit Schriftsatz vom 26.02.2021 in Wesentlichen dahingehend Stellung, dass das Gutachten in Hinblick auf die fehlende Untersuchung der Fundamente, bezüglich bei haustechnischen und sonstigen Maßnahmen bei Festlegung einer entsprechenden Nachnutzung sowie in Hinblick auf die erforderliche stichprobenartige Untersuchung und Sanierung der Dippelbaumdecken nach Festlegung einer genau definierten weiteren Nutzung unvollständig sei. Des Weiteren wird auf den vorliegenden rechtskräftigen Abbruchbescheid sowie auf die baubehördlichen Überprüfungen verwiesen, wonach die Baubehörde auf Grund erheblicher Baugebrechen mit Bescheid vom 01.08.2018 ein Nutzungsverbot erlassen habe.
- Mit Bescheid vom 08.06.2021, Zl. 2021-0.241.354, gab das BDA der Vorstellung der BF1 keine Folge und stellte vielmehr fest, dass die Erhaltung der „gegenständlichen Anlage, bestehend aus der ehem. Synagoge, dem ehemaligen Rabbinerhaus - diesem unter Ausnahme des nördlichen Anbaus (späteren Zubau) - und der Freifläche zwischen den Bauten, gemäß Darstellung im beiliegenden Katasterplan“ an der genannten Adresse in XXXX gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
- Mit Bescheid vom 08.06.2021, Zl. 2021-0.241.354, gab das BDA der Vorstellung der BF1 keine Folge und stellte vielmehr fest, dass die Erhaltung der „gegenständlichen Anlage, bestehend aus der ehem. Synagoge, dem ehemaligen Rabbinerhaus - diesem unter Ausnahme des nördlichen Anbaus (späteren Zubau) - und der Freifläche zwischen den Bauten, gemäß Darstellung im beiliegenden Katasterplan“ an der genannten Adresse in römisch 40 gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. In der Begründung verwies das BDA im Wesentlichen auf ein vom ASV unter Berücksichtigung der Ausführungen von XXXX und XXXX am 12.04.2021 aktualisiertes Amtssachverständigengutachten, in dem dieser nun aus einer zusätzlich zur Synagoge und dem Rabbinerhof (mit Ausnahme des nördlichen Anbaus) auch aus der Freifläche zwischen den Bauten bestehenden Anlage ausgeht, der historische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zukomme.In der Begründung verwies das BDA im Wesentlichen auf ein vom ASV unter Berücksichtigung der Ausführungen von römisch 40 und römisch 40 am 12.04.2021 aktualisiertes Amtssachverständigengutachten, in dem dieser nun aus einer zusätzlich zur Synagoge und dem Rabbinerhof (mit Ausnahme des nördlichen Anbaus) auch aus der Freifläche zwischen den Bauten bestehenden Anlage ausgeht, der historische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zukomme.
- Dagegen erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde. Darin verwies sie im Wesentlichen zum einen wiederum darauf, dass in Hinblick auf den Bauzustand die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 DMSG vorlägen, wobei sie auf die Ausführungen von Ing. BAUER, DI ERTL und DI KRIZ hinwies.
- Dagegen erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde. Darin verwies sie im Wesentlichen zum einen wiederum darauf, dass in Hinblick auf den Bauzustand die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG vorlägen, wobei sie auf die Ausführungen von Ing. BAUER, DI ERTL und DI KRIZ hinwies. Zum anderen hält sie fest, dass in Hinblick auf die massive Änderung der Gebäudesubstanz vom ursprünglichen Zustand von Synagoge und Rabbinerhaus nichts Erhaltungswürdiges mehr übrig sei.
- Mit – im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung vom 29.04.2022 verkündetem – Erkenntnis Zl. 2244267-1/7E, gekürzt schriftlich ausgefertigt am 18.05.2022, gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde statt und hob den Bescheid unter Punkt
- dargestellten Bescheid auf. Zwar sei der Einschätzung des ASV zu folgen, dessen schlüssigen sachverständigen Ausführungen, wonach gegenständlich aus der ehem. Synagoge, dem ehem. sogenannten Rabbinerhaus (mit Ausnahme des nördlichen Anbaus) und der Freifläche zwischen den Bauten gebildete Anlage vorliege, der Denkmaleigenschaft zukomme, nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten worden sei. Jedoch habe die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 28.01.2019 festgestellt, dass die Erhaltung der ehem. Synagoge und des Rabbinerhauses im Umfang des im beiliegenden Katasterplan grün umrandeten Bereiches gemäß §§ 1 und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Abgesehen vom nördlichen Anbau an das ehem. Rabbinerhaus sei daher auch die Freifläche von der Unterschutzstellung – letztere anders als Bescheid vom 08.06.2021– nicht umfasst.Jedoch habe die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 28.01.2019 festgestellt, dass die Erhaltung der ehem. Synagoge und des Rabbinerhauses im Umfang des im beiliegenden Katasterplan grün umrandeten Bereiches gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Abgesehen vom nördlichen Anbau an das ehem. Rabbinerhaus sei daher auch die Freifläche von der Unterschutzstellung – letztere anders als Bescheid vom 08.06.2021– nicht umfasst. Daher sei die Behörde in diesem Bescheid über die „Sache“ des Vorstellungsverfahrens hinausgegangen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den genannten Bescheid aufzuheben habe, damit das Verfahren auf die Sache des Mandatsbescheides zurückgeführt wird. Überdies stehe einer inhaltlichen Entscheidung der Umstand entgegen, dass die Denkmalbedeutung wie zuvor ausgeführt der dargestellten Anlage, welche die Freifläche mitumfasst, und nicht bloß den Objekten „ehem. Synagoge“ und „ehem. (sogenannten) Rabbinerhaus (mit Ausnahme des nördlichen Anbaus)“ zukommt.
- Daraufhin teilte die belangte Behörde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 03.05.2022 mit, dass es beabsichtige, den Mandatsbescheid vom 08.06.2021 in Stattgabe der Beschwerde zu beheben und die Anlage bestehend aus ehem. Synagoge, ehem. sogenannten Rabbinerhaus (mit Ausnahme des nördlichen Anbaus) und Freifläche zwischen den Bauten gemäß §§ 1 und § DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß §1 Abs. 8 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen. Dabei hielt es fest, es sei zwar von allen Gutachtern festgestellt worden, dass Teile der Bausubstanz Schäden aufwiesen und ein grundsätzlicher Sanierungsbedarf bestehe. Keiner der Gutachter habe jedoch festgestellt, dass sich die Objekte in einem derartigen Zustand befänden, dass sie nach der Instandsetzung keine Dokumentationsfunktion als Denkmal mehr aufweisen würden. § 1 Abs. 10 DMSG stehe der beabsichtigen Unterschutzstellung somit nicht entgegen.
- Daraufhin teilte die belangte Behörde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 03.05.2022 mit, dass es beabsichtige, den Mandatsbescheid vom 08.06.2021 in Stattgabe der Beschwerde zu beheben und die Anlage bestehend aus ehem. Synagoge, ehem. sogenannten Rabbinerhaus (mit Ausnahme des nördlichen Anbaus) und Freifläche zwischen den Bauten gemäß Paragraphen eins und Paragraph DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß §1 Absatz 8, DMSG unter Denkmalschutz zu stellen. Dabei hielt es fest, es sei zwar von allen Gutachtern festgestellt worden, dass Teile der Bausubstanz Schäden aufwiesen und ein grundsätzlicher Sanierungsbedarf bestehe. Keiner der Gutachter habe jedoch festgestellt, dass sich die Objekte in einem derartigen Zustand befänden, dass sie nach der Instandsetzung keine Dokumentationsfunktion als Denkmal mehr aufweisen würden. Paragraph eins, Absatz 10, DMSG stehe der beabsichtigen Unterschutzstellung somit nicht entgegen. Dazu nahmen die nunmehrigen Beschwerdeführer (BF), die BF1 und der BF2, mit Schriftsatz vom 20.05.2020 zusammengefasst dahingehend Stellung, dass eine entsprechende Erhaltungswürdigkeit und ein betreffendes öffentliches Interesse auch für die nunmehr angenommene Anlage fehlten. Weiters wurde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019 verwiesen und das zum Gutachten von XXXX bereits im Schriftsatz der BF1 vom 26.02.2021 Ausgeführte wiederholt.Dazu nahmen die nunmehrigen Beschwerdeführer (BF), die BF1 und der BF2, mit Schriftsatz vom 20.05.2020 zusammengefasst dahingehend Stellung, dass eine entsprechende Erhaltungswürdigkeit und ein betreffendes öffentliches Interesse auch für die nunmehr angenommene Anlage fehlten. Weiters wurde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019 verwiesen und das zum Gutachten von römisch 40 bereits im Schriftsatz der BF1 vom 26.02.2021 Ausgeführte wiederholt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2022 gab die belangte Behörde der Vorstellung der BF1 gegen den Mandatsbescheid vom 28.01.2019 statt und hob diesen auf (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Erhaltung der „Anlage ehem. Synagoge, ehemaliges Rabbinerhaus - diesem unter Ausnahme des nördlichen Anbaus (späteren Zubau) - und der Freifläche zwischen den Bauten, gemäß Darstellung im beiliegenden Katasterplan“ an der genannten Adresse in XXXX gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen Spruchpunkt II. gemäß § 13 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkennt (Spruchpunkt III.)
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2022 gab die belangte Behörde der Vorstellung der BF1 gegen den Mandatsbescheid vom 28.01.2019 statt und hob diesen auf (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Erhaltung der „Anlage ehem. Synagoge, ehemaliges Rabbinerhaus - diesem unter Ausnahme des nördlichen Anbaus (späteren Zubau) - und der Freifläche zwischen den Bauten, gemäß Darstellung im beiliegenden Katasterplan“ an der genannten Adresse in römisch 40 gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkennt (Spruchpunkt römisch drei.) In der Begründung führte die Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts folgend der Vorstellung stattzugeben und der Mandatsbescheid vom 28.01.2019 zu beheben gewesen sei. In der Begründung führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts folgend der Vorstellung stattzugeben und der Mandatsbescheid vom 28.01.2019 zu beheben gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. hält die Behörde fest, dass den schlüssigen sachverständigen Äußerungen von den BF nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten worden sei, wobei auch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlich erteilten Begründung seines Erkenntnisses vom 29.04.2022 verwiesen wurde. Auch befinde sich die Anlage im unterschutzgestellten Umfang nicht in einem derart desolaten Zustand befinde, der eine Sanierung unter Erhalt der Dokumentationsfunktion des Denkmals ausschließe. Die in den Gutachten angesprochenen Feuchteschäden und die Schimmelbildung seien im Wesentlichen im nördlichen Teil des Rabbinerhauses, also dessen später hinzugefügten Räumen anzutreffen, denen ohnehin keine Denkmalbedeutung zukomme.Zu Spruchpunkt römisch zwei. hält die Behörde fest, dass den schlüssigen sachverständigen Äußerungen von den BF nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten worden sei, wobei auch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlich erteilten Begründung seines Erkenntnisses vom 29.04.2022 verwiesen wurde. Auch befinde sich die Anlage im unterschutzgestellten Umfang nicht in einem derart desolaten Zustand befinde, der eine Sanierung unter Erhalt der Dokumentationsfunktion des Denkmals ausschließe. Die in den Gutachten angesprochenen Feuchteschäden und die Schimmelbildung seien im Wesentlichen im nördlichen Teil des Rabbinerhauses, also dessen später hinzugefügten Räumen anzutreffen, denen ohnehin keine Denkmalbedeutung zukomme. Wie sich aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten des ASV ergebe, komme der gegenständlichen Anlage in mehrerlei Hinsicht Denkmalbedeutung zu. Neben dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden besonders hohen Stellenwert für eine geschichtliche Dokumentation komme den Objekten aufgrund ihrer bis heute noch erhaltenen vorhandenen ursprünglichen Bausubstanz zusätzliche Bedeutung zu. Die Anlage sei als zeitunabhängiger Typus für Niederösterreich singulär und für Österreich für die Zeitstellung des
- Jahrhunderts bzw. um 1900 als ländlicher Typus einer Synagoge. Auch sei sie die einzige in Österreich erhaltene Synagoge von Jakob Modern. Die besondere Wertigkeit der gegenständlichen Anlage für den österreichischen Kulturgutbestand ist vor allem im Zusammentreffen der oben angeführten Denkmaleigenschaften sowie in dem ihnen zukommenden Seltenheitswert und Dokumentationscharakter zu sehen. Abschließend begründete die Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
- Gegen die Spruchpunkte II. und III. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:
- Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführten: Zunächst könne dem Rabbinerhaus käme keine Bedeutung zukommen, da dort ein Rabbiner nie wohnhaft gewesen sei. Auch sei die Annahme der Denkmalbedeutung der Freifläche völlig unsubstantiiert, da XXXX selbst ausführe, dass dort Überreste von kultischen Einbauten unwahrscheinlich seien, und er im Wesentlichen bloße Vermutungen anstelle, dass dort etwas aufgefunden werden könnte. Auch ergebe sich aus der Beschreibung der Objekte, dass infolge der zahlreichen Zu- und Umbauten wesentliche Veränderungen im Vergleich zum historischen Zustand erfolgt seien. Daher sei von diesem nicht Erhaltungswürdiges mehr übrig. Weiters wird abermals auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019 verwiesen und das zum Gutachten von XXXX bereits im Schriftsatz der BF1 vom 26.02.2021 Ausgeführte wiederholt. Entgegen den Annahmen im angefochtenen Bescheid liege keineswegs eine allumfassende Sanierbarkeit der unstrittig vorhandenen zahlreichen Schäden vor. Jedenfalls sei der rechtskräftige Abbruchbescheid im Verfahren zu würdigen.Zunächst könne dem Rabbinerhaus käme keine Bedeutung zukommen, da dort ein Rabbiner nie wohnhaft gewesen sei. Auch sei die Annahme der Denkmalbedeutung der Freifläche völlig unsubstantiiert, da römisch 40 selbst ausführe, dass dort Überreste von kultischen Einbauten unwahrscheinlich seien, und er im Wesentlichen bloße Vermutungen anstelle, dass dort etwas aufgefunden werden könnte. Auch ergebe sich aus der Beschreibung der Objekte, dass infolge der zahlreichen Zu- und Umbauten wesentliche Veränderungen im Vergleich zum historischen Zustand erfolgt seien. Daher sei von diesem nicht Erhaltungswürdiges mehr übrig. Weiters wird abermals auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019 verwiesen und das zum Gutachten von römisch 40 bereits im Schriftsatz der BF1 vom 26.02.2021 Ausgeführte wiederholt. Entgegen den Annahmen im angefochtenen Bescheid liege keineswegs eine allumfassende Sanierbarkeit der unstrittig vorhandenen zahlreichen Schäden vor. Jedenfalls sei der rechtskräftige Abbruchbescheid im Verfahren zu würdigen.
- In der Folge legte die Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Erkenntnis vom 26.09.2022, Zl. W176 2259738-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ab. Begründend führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorlagen.
- Mit Erkenntnis vom 26.09.2022, Zl. W176 2259738-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ab. Begründend führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorlagen.
- Am 22.03.2023 schrieb das Bundesverwaltungsgericht für 17.04.2023 eine öffentliche Beschwerdeverhandlung aus, wobei den BF und der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass alle verfügbaren Beweismittel einschließlich Sachverständiger, auf deren Aussage man sich stützen wolle, zur Verhandlung mitzubringen bzw. stellig zu machen sind.
- In der Beschwerdeverhandlung am 17.04.2023 wurde der ASV sowie XXXX , die von der belangten Behörde zur Verhandlung stellig gemacht wurden, zu ihren Gutachten befragt und den Parteienvertretern Gelegenheit gegeben, ihnen Fragen zu stellen. Die BF machten keine Sachverständigen zur Verhandlung stellig.
- In der Beschwerdeverhandlung am 17.04.2023 wurde der ASV sowie römisch 40 , die von der belangten Behörde zur Verhandlung stellig gemacht wurden, zu ihren Gutachten befragt und den Parteienvertretern Gelegenheit gegeben, ihnen Fragen zu stellen. Die BF machten keine Sachverständigen zur Verhandlung stellig.
- Im Anschluss an die Verhandlung wurde der gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
- Mit einem fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz stellten die BF den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um die Anlage bestehend aus der ehem. Synagoge, dem ehem. Rabbinerhaus - dieses unter Ausnahme des nördlichen Anbaus (späterer Zubau) - und der Freifläche zwischen den Bauten, in XXXX (ehem. Rabbinerhaus), Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX . Grundbücherliche Eigentümerin des Objekts ist die BF1.1.
- Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um die Anlage bestehend aus der ehem. Synagoge, dem ehem. Rabbinerhaus - dieses unter Ausnahme des nördlichen Anbaus (späterer Zubau) - und der Freifläche zwischen den Bauten, in römisch 40 (ehem. Rabbinerhaus), Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Grundbücherliche Eigentümerin des Objekts ist die BF
- 1.2.
- Das Objekt hat geschichtliche Bedeutung, da es eine der letzten jüdischen Sakralanlagen auf dem Land ist, das aus einer einfachen Synagoge und einem Rabbinerhaus samt konstruktiver Freifläche zwischen diesen Gebäuden besteht. 1.2.
- Das Objekt hat (sonstige) kulturelle Bedeutung, da es den Umgang mit dem jüdischen Erbe in der Zeit nach 1945 anschaulich nachvollziehen lässt. 1.
- Das Objekt ist als zeitunabhängiger Typus in Niederösterreich und in Österreich für die Zeitstellung des
- Jahrhunderts einschließlich der Zeit um 1900 als ländliche Synagoge mit Rabbinerhaus singulär. Ihm kommt somit auch vor dem Hintergrund des überregionalen Denkmalbestandes ein hoher Stellenwert zu. 1.
- Der nördliche Anbau an das ehem. Rabbinerhaus weist keine Denkmaleigenschaft auf. Das (mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellte) eigentliche ehem. Rabbinerhaus ist hingegen wie die Freifläche notwendiger Teil der Denkmalanlage. 1.
- Das Objekt weist keine besonders schweren Schäden auf, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen. Vielmehr bliebe es auch nach Instandsetzung als Denkmal lesbar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- stützen sich auf den vorgelegten Verfahrensakt sowie einen aktuellen Auszug aus dem Grundbuch. 2.
- Die Feststellungen zur Denkmalbedeutung des Objekts unter Punkt 1.
- sowie zu dessen Stellenwert unter Punkt 1.
- stützen sich auf die sachverständigen Aussagen des ASV, der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Amtssachverständiger bei der belangten Behörde durchaus befähigt ist, Denkmalbedeutung und Stellenwert von Objekten zu beurteilen, in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.04.2021 sowie in den Beschwerdeverhandlungen am 29.04.2022 (im hg. Verfahren Zl. 2244267-1) sowie am 17.04.
- Dabei legte der ASV – nachvollziehbar und ohne dass ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten wurde – unter Bezugnahme auf die Ausführungen von XXXX hinsichtlich der geschichtlichen Bedeutung des Objektes dar, dass in Österreich nur noch sehr wenige Synagogen erhalten sind, die Kombination aus Synagoge und Rabbinerhaus noch seltener ist, und das gegenständliche Objekt als einfache Synagoge auf dem Land mit Rabbinerhaus und konstruktiver Freifläche dazwischen ein dreidimensionales Dokument ist, dem geschichtliche Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass sowohl die Synagoge als auch das Rabbinerhaus in ihrer Grundstruktur erhalten sind.Dabei legte der ASV – nachvollziehbar und ohne dass ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten wurde – unter Bezugnahme auf die Ausführungen von römisch 40 hinsichtlich der geschichtlichen Bedeutung des Objektes dar, dass in Österreich nur noch sehr wenige Synagogen erhalten sind, die Kombination aus Synagoge und Rabbinerhaus noch seltener ist, und das gegenständliche Objekt als einfache Synagoge auf dem Land mit Rabbinerhaus und konstruktiver Freifläche dazwischen ein dreidimensionales Dokument ist, dem geschichtliche Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass sowohl die Synagoge als auch das Rabbinerhaus in ihrer Grundstruktur erhalten sind. Dass das Rabbinerhaus (wie von XXXX ausgeführt) nichts spezifisch Jüdisches an sich hat, steht dieser Einschätzung insofern nicht entgegen, als nach den schlüssigen Ausführungen des ASV in der Beschwerdeverhandlung am 29.04.2022 (denen ebenfalls nicht auch gleicher fachlicher Ebene entgegnet wurde) das Rabbinerhaus ein Profanbau ist, der Teil einer sakralen Anlage ist, und es in Österreich überdies auch nur mehr sehr wenige ländliche Beispiele jüdischen profanen Wohnens gibt. Gleiches gilt für die Frage, ob im Rabbinerhaus tatsächlich ein Rabbiner oder aber (bloß) ein Ritualfunktionär (Assistent des Rabbiners) gewohnt hat, zumal sich nach den nachvollziehbaren Aussagen des ASV in der Beschwerdeverhandlung am 29.04.2022 an dieser Frage zeigt, dass anhand des Objektes die Kultur- und Alltagsgeschichte des jüdischen Lebens einer Landgemeinde erforscht werden kann.Dass das Rabbinerhaus (wie von römisch 40 ausgeführt) nichts spezifisch Jüdisches an sich hat, steht dieser Einschätzung insofern nicht entgegen, als nach den schlüssigen Ausführungen des ASV in der Beschwerdeverhandlung am 29.04.2022 (denen ebenfalls nicht auch gleicher fachlicher Ebene entgegnet wurde) das Rabbinerhaus ein Profanbau ist, der Teil einer sakralen Anlage ist, und es in Österreich überdies auch nur mehr sehr wenige ländliche Beispiele jüdischen profanen Wohnens gibt. Gleiches gilt für die Frage, ob im Rabbinerhaus tatsächlich ein Rabbiner oder aber (bloß) ein Ritualfunktionär (Assistent des Rabbiners) gewohnt hat, zumal sich nach den nachvollziehbaren Aussagen des ASV in der Beschwerdeverhandlung am 29.04.2022 an dieser Frage zeigt, dass anhand des Objektes die Kultur- und Alltagsgeschichte des jüdischen Lebens einer Landgemeinde erforscht werden kann. Die Feststellung zur (sonstigen) kulturellen Bedeutung des Objekts basiert gleichfalls auf den plausiblen und nicht auf gleicher fachlicher Ebene nicht in Abrede gestellten Ausführungen des ASV, wonach sich durch die Veränderungen, etwa die Vereinfachung der Fassade, der Umgang mit einem solchen Objekt in der Nachkriegszeit anschaulich nachvollziehen lässt und es als Sinnbild für die Verdrängung, aber auch die Wiederentdeckung des jüdischen Erbes herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist nach den ebenso nachvollziehbaren Aussagen des ASV auch der – im unter Punkt I.
- dargestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts thematisierte – 1953 ausgesprochene Verzicht der Israelitischen Kultusgemeinde (die in Hinblick darauf, dass jüdische Friedhöfe nicht aufgelassen werden dürfen, vor der großen Herausforderung stand, diese zu erhalten) sowie deren von der BF1 ins Treffen geführte Zustimmung zum Abriss der Gebäude zu sehen.Die Feststellung zur (sonstigen) kulturellen Bedeutung des Objekts basiert gleichfalls auf den plausiblen und nicht auf gleicher fachlicher Ebene nicht in Abrede gestellten Ausführungen des ASV, wonach sich durch die Veränderungen, etwa die Vereinfachung der Fassade, der Umgang mit einem solchen Objekt in der Nachkriegszeit anschaulich nachvollziehen lässt und es als Sinnbild für die Verdrängung, aber auch die Wiederentdeckung des jüdischen Erbes herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist nach den ebenso nachvollziehbaren Aussagen des ASV auch der – im unter Punkt römisch eins.
- dargestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts thematisierte – 1953 ausgesprochene Verzicht der Israelitischen Kultusgemeinde (die in Hinblick darauf, dass jüdische Friedhöfe nicht aufgelassen werden dürfen, vor der großen Herausforderung stand, diese zu erhalten) sowie deren von der BF1 ins Treffen geführte Zustimmung zum Abriss der Gebäude zu sehen. Soweit nach diesem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Ausführungen, denen zu Folge Gebäude prinzipiell unter Denkmalschutz zu stellen sind, um nachfolgenden Generationen zu dokumentieren, wie Menschen mit kulturellem Erbe umgegangen sind, für sich allein genommen nicht ausreichend sind, eine denkmalrelevante Bedeutung schlüssig darzulegen (da dies zur Folge hätte, dass jedes Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen wäre, selbst wenn kein substanzieller Altbestand mehr vorhanden ist), ist festzuhalten, dass es – wie der ASV schlüssig und unwidersprochen ausführte – hier um Relikte des religiösen jüdischen Lebens in Österreich geht, denen aufgrund ihrer Seltenheit eine höhere Bedeutung zukommt. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- stützen sich die schlüssigen und auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Aussagen des ASV, wonach der Anbau an das ehem. Rabbinerhaus jüngerem Datums und kein Dokument der jüdischen Kultur ist, das – in seiner Grundstruktur im Wesentlichen erhaltene – ehem. Rabbinerhaus als solches hingegen als Dokument der Kultur- und Alltagsgeschichte des jüdischen Lebens einer Landgemeinde einen notwendigen Teil der gegenständlichen Denkmalanlage darstellt und die Freifläche (unabhängig davon, dass sie zusätzlich wohl Ort ritueller Feste war) für die – den Wandel im Selbstverständnis der jüdischen Gemeinde zeigenden – Typologie der Anlage (Positionierung der Synagoge an der prominenteren Stelle im Gegensatz zum älteren Typus der „Hinterhofsynagogen“) wesentlich ist. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- stützen sich auf die Aussagen von XXXX in seinem schriftlichen Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung vom 17.04.2023 zu den Maßnahmen, die zur Sanierung der Schäden in der ehem. Synagoge sowie im (eigentlichen) ehem. Rabbinerhauses zu treffen wären, sowie die Ausführungen, die die der ASV in dieser Verhandlung zur Frage, welche Auswirkungen die von XXXX angeführten Maßnahmen für die Denkmalbedeutung des Objekts hätten:2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- stützen sich auf die Aussagen von römisch 40 in seinem schriftlichen Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung vom 17.04.2023 zu den Maßnahmen, die zur Sanierung der Schäden in der ehem. Synagoge sowie im (eigentlichen) ehem. Rabbinerhauses zu treffen wären, sowie die Ausführungen, die die der ASV in dieser Verhandlung zur Frage, welche Auswirkungen die von römisch 40 angeführten Maßnahmen für die Denkmalbedeutung des Objekts hätten: XXXX , der aufgrund seiner Tätigkeit etwa als Ordinarius für Hochbau an der Technischen Universität Wien, Fakultät für Bauingenieurwesen, oder als Mitglied des Denkmalbeirats ebenfalls befähigt ist, die ihm gestellten Fragen fachlich zu beurteilen, kam schlüssig und unwiderlegt zum Ergebnis, dass bezüglich der Dippelbaumdecke zum Dachraum der ehem. Synagoge ein Austausch der betroffenen Balken und die Wiederherstellung des Deckenaufbaus und bezüglich des Daches der ehem. Synagoge die Sanierung kleiner Schadenbereiche, die Instandsetzung der Verblechungen sowie eine Verstärkung der Sparren zu erfolgen hätte; mit Blick auf das ehem. Rabbinerhaus wäre ein Austausch der Decke über dem Kellerraum oder aber die Verfüllung des Kellers erforderlich. römisch 40 , der aufgrund seiner Tätigkeit etwa als Ordinarius für Hochbau an der Technischen Universität Wien, Fakultät für Bauingenieurwesen, oder als Mitglied des Denkmalbeirats ebenfalls befähigt ist, die ihm gestellten Fragen fachlich zu beurteilen, kam schlüssig und unwiderlegt zum Ergebnis, dass bezüglich der Dippelbaumdecke zum Dachraum der ehem. Synagoge ein Austausch der betroffenen Balken und die Wiederherstellung des Deckenaufbaus und bezüglich des Daches der ehem. Synagoge die Sanierung kleiner Schadenbereiche, die Instandsetzung der Verblechungen sowie eine Verstärkung der Sparren zu erfolgen hätte; mit Blick auf das ehem. Rabbinerhaus wäre ein Austausch der Decke über dem Kellerraum oder aber die Verfüllung des Kellers erforderlich. Der ASV hielt – plausibel und ohne dass ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten wurde – bezüglich der von XXXX angeführten Maßnahmen in der ehem. Synagoge fest, dass deren Auswirkung vernachlässigbar sei, da der Prozentsatz eines potenziellen Substanzverlusts gemessen an der gesamten Anlage äußerst gering sei und die Maßnahmen einer durchschnittlichen Sanierungsmaßnahme an historischen Bauten entsprächen. Was die schadhafte Decke des ehem. Rabbinerhauses angeht, führte der ASV gleichermaßen schlüssig und unwidersprochen aus, dass eine Sanierung iS einer Rekonstruktion der Decke mit gleichen Materialien und ohne Veränderung des Erscheinungsbildes vertretbar sei.Der ASV hielt – plausibel und ohne dass ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten wurde – bezüglich der von römisch 40 angeführten Maßnahmen in der ehem. Synagoge fest, dass deren Auswirkung vernachlässigbar sei, da der Prozentsatz eines potenziellen Substanzverlusts gemessen an der gesamten Anlage äußerst gering sei und die Maßnahmen einer durchschnittlichen Sanierungsmaßnahme an historischen Bauten entsprächen. Was die schadhafte Decke des ehem. Rabbinerhauses angeht, führte der ASV gleichermaßen schlüssig und unwidersprochen aus, dass eine Sanierung iS einer Rekonstruktion der Decke mit gleichen Materialien und ohne Veränderung des Erscheinungsbildes vertretbar sei. Soweit von der BF1 gerügt wurde, das Gutachten von XXXX sei insofern unvollständig sei, als darin eine gesonderte grundlegende Bestandsaufnahme der haustechnischen Einbauten unterblieben sei, trotz festgestellten Rissen in der Fassade keine Fundamentfreilegungen erfolgt seien und die nach Festlegung einer genau definierten weiteren Nutzung erforderliche stichprobenartige Untersuchung der restlichen (nicht freigelegten) Bereiche der Dippelbaumdecke sowie im Zusammenhang mit dem Tragsicherheitsnachweis der Decke erforderliche weitere Untersuchungen und Berechnungen nicht angestellt worden seien, ist auf die schlüssigen und nicht auf gleicher fachlichen Ebene in Abrede gestellten Aussagen von XXXX in der Beschwerdeverhandlung am 17.04.2023 zu verweisen, aus denen abzuleiten ist, dass diese Fragestellungen eine mögliche Änderungen der Nutzung von Teilen des Objekts in der Zukunft betreffen, für die Frage des Vorliegens einer Situation gemäß § 1 Abs. 10 DMSG aber nicht von Bedeutung sind.Soweit von der BF1 gerügt wurde, das Gutachten von römisch 40 sei insofern unvollständig sei, als darin eine gesonderte grundlegende Bestandsaufnahme der haustechnischen Einbauten unterblieben sei, trotz festgestellten Rissen in der Fassade keine Fundamentfreilegungen erfolgt seien und die nach Festlegung einer genau definierten weiteren Nutzung erforderliche stichprobenartige Untersuchung der restlichen (nicht freigelegten) Bereiche der Dippelbaumdecke sowie im Zusammenhang mit dem Tragsicherheitsnachweis der Decke erforderliche weitere Untersuchungen und Berechnungen nicht angestellt worden seien, ist auf die schlüssigen und nicht auf gleicher fachlichen Ebene in Abrede gestellten Aussagen von römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung am 17.04.2023 zu verweisen, aus denen abzuleiten ist, dass diese Fragestellungen eine mögliche Änderungen der Nutzung von Teilen des Objekts in der Zukunft betreffen, für die Frage des Vorliegens einer Situation gemäß Paragraph eins, Absatz 10, DMSG aber nicht von Bedeutung sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). 3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.2.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde des BF2: 3.2.1.
- Bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 26 Z 1 DMSG sowie aus der insoweit nach wie vor aktuellen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Formalparteien nach dem DMSG 1923 (vgl. VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065; 15.09.2004, 2003/09/0010) ergibt sich, dass die in § 26 Z 1 DMSG genannten Formalparteien allein aus dieser Stellung ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht oder ein Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof nicht ableiten können. Solche Rechte wurden den in § 26 Z 1 DMSG 1923 genannten Legalparteien in Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz auch nicht iSd Art. 132 Abs. 5 B-VG bzw. des Art. 133 Abs. 8 B-VG ausdrücklich eingeräumt (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016).3.2.1.
- Bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG sowie aus der insoweit nach wie vor aktuellen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Formalparteien nach dem DMSG 1923 vergleiche VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065; 15.09.2004, 2003/09/0010) ergibt sich, dass die in Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG genannten Formalparteien allein aus dieser Stellung ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht oder ein Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof nicht ableiten können. Solche Rechte wurden den in Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG 1923 genannten Legalparteien in Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz auch nicht iSd Artikel 132, Absatz 5, B-VG bzw. des Artikel 133, Absatz 8, B-VG ausdrücklich eingeräumt vergleiche VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016). 3.2.1.
- Da der BF2 als Bürgermeister der Gemeinde, in dem das gegenständliche Objekt gelegen ist, (ausschließlich) Legalpartei im zuvor genannten Sinn ist, war die Beschwerde, soweit sie von ihm erhoben wurde, als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde der BF1: Soweit die Beschwerde von der BF1, die grundbücherliche Eigentümerin des Objekts und nicht nur Legalpartei des Unterschutzstellungsverfahrens ist, erhoben wurde, ist sie zwar zulässig. Sie erweist sich insoweit jedoch als unbegründet: 3.2.2.
- Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.2.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG
- Satz gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DMSG
- Satz gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
- Aufl., § 1 Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
- Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist entscheidend, ob ihm Dokumentationscharakter zukommt (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN). Wie oben unter Punkt 1.
- festgestellt, kommt dem Objekt sowohl geschichtliche als auch (sonstige) kulturelle Bedeutung und somit auf zwei Bedeutungsebenen Denkmalbedeutung zu. Dabei würde es für die Annahme einer Denkmalbedeutung ausreichen, wenn eine solche bloß auf einer der drei Bedeutungsebenen besteht (vgl. etwa VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Wie oben unter Punkt 1.
- festgestellt, kommt dem Objekt sowohl geschichtliche als auch (sonstige) kulturelle Bedeutung und somit auf zwei Bedeutungsebenen Denkmalbedeutung zu. Dabei würde es für die Annahme einer Denkmalbedeutung ausreichen, wenn eine solche bloß auf einer der drei Bedeutungsebenen besteht vergleiche etwa VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). 3.2.2.
- Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.3.2.2.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. § 1 Abs. 10 DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 09.11.2009, 2008/09/0204; 22.03.2012, 2009/09/0248).Paragraph eins, Absatz 10, DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 09.11.2009, 2008/09/0204; 22.03.2012, 2009/09/0248). In Hinblick auf die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zum Erhaltungszustand des Objektes kann nicht gesagt werden, dass es sich in einem derart schlechten Zustand befinden würde, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. 3.2.2.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.2.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Art. 5 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 10.10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Artikel 5, StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 10.10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230). Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.
- steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf seine Position auch vor dem Hintergrund des überregionalen Denkmalbestandes muss angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.
- steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf seine Position auch vor dem Hintergrund des überregionalen Denkmalbestandes muss angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. 3.2.2.
- Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz gemäß § 1 Abs. 8 DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist. 3.2.2.
- Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist. Eine Teilunterschutzstellung ist zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten (vgl. etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).Eine Teilunterschutzstellung ist zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten vergleiche etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Wie sich aus den Feststellungen unter Punkt 1.
- ergibt, weist das Objekt keine klar abgrenzbaren Teile iS der zuvor zitierten Rechtsprechung auf, die wie der Zubau zum ehem. Rabbinerhaus aus der Unterschutzstellung auszunehmen wären. 3.2.2.
- Somit kann nicht gesagt werden, dass die Unterschutzstellung des gegenständlichen Objekts im dargestellten Umfang durch den angefochtenen Bescheid rechtswidrig wäre. 3.2.2.
- Der Beschwerde war daher, soweit sie von der BF1 erhoben wurde, als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter den Punkt 3.
- und 3.
- zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter den Punkt 3.
- und 3.
- zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2259738.1.00