Obsah (14)
§§ 302§ 28§ 35Art. 133Art. 129Art. 130Art. 131§ 6§ 59§ 17§ 31§ 24§ 22§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW177 2267343-1 Spruch, W177 2267343-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volke
§§ 302, 304-311 St
GB“ beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 wegen „Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. infolge eines rechtswidrigen Verhaltens durch das römisch 40 mit seinen Dienststellen u.a. Amtsmissbrauch
Paragraphen 302, 304 -, 311, StGB“ beschlossen: A) I. Die Verhaltensbeschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Verhaltensbeschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. II. Die Maßnahmenbeschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG zurückgewiesen.römisch zwei. Die Maßnahmenbeschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund ( XXXX ) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund ( römisch 40 ) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom 17.02.2023, welcher am 20.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte, erhob der Beschwerdeführer eine als „I. Verhaltensbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG In eventu II. Massnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG“ bezeichnete Beschwerde. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das „ XXXX und seine nachgeordneten Dienststellen“ (im Folgenden: belangte Behörde) seit vielen Jahren vorsätzlich und gesetzwidrig gegen mehrere in der Beschwerde konkret aufgelistete Strafbestimmungen des StGB verstoßen habe und dadurch „in voller Absicht seit Jahren“ das Leben des Beschwerdeführers massiv beeinflussen würden. Weiters verstoße die belangte Behörde widerrechtlich „gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung“, weshalb das „BVwG [die belangte Behörde] zwingen [soll die] für die notwendige Aufklärung erforderlichen Daten [vorzulegen] bzw. Einsicht in Datenanwendungen oder Unterlagen“ zu gewähren.
- Mit Schriftsatz vom 17.02.2023, welcher am 20.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte, erhob der Beschwerdeführer eine als „I. Verhaltensbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG In eventu römisch zwei. Massnahmenbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG“ bezeichnete Beschwerde. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das „ römisch 40 und seine nachgeordneten Dienststellen“ (im Folgenden: belangte Behörde) seit vielen Jahren vorsätzlich und gesetzwidrig gegen mehrere in der Beschwerde konkret aufgelistete Strafbestimmungen des StGB verstoßen habe und dadurch „in voller Absicht seit Jahren“ das Leben des Beschwerdeführers massiv beeinflussen würden. Weiters verstoße die belangte Behörde widerrechtlich „gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung“, weshalb das „BVwG [die belangte Behörde] zwingen [soll die] für die notwendige Aufklärung erforderlichen Daten [vorzulegen] bzw. Einsicht in Datenanwendungen oder Unterlagen“ zu gewähren. Neben dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Rechtswidrigerklärung des beschwerdegegenständlichen Verhaltens der belangten Behörde, beantragt der Beschwerdeführer zudem die Bekanntgabe „aller jemals [seine Person betreffenden] gespeicherten Daten“ durch die belangte Behörde und die Namen jener Personen die an den von ihm monierten vermeintlichen Gesetzesverletzungen jeweils teilgenommen haben. Zudem beantragt der Beschwerdeführer, „dass das Bundesverwaltungsgericht [seinen] gesamten Fall eigenhändig und großräumig, mit Ausdehnung vom XXXX beginnend, über den XXXX und bis zum XXXX , hinsichtlich der Gesetzesverletzungen u.a. gem Amtsmissbrauchsfälle §§ 302, 304-344 StGB überprüft und [ihn] als Zeugen führt.“Neben dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Rechtswidrigerklärung des beschwerdegegenständlichen Verhaltens der belangten Behörde, beantragt der Beschwerdeführer zudem die Bekanntgabe „aller jemals [seine Person betreffenden] gespeicherten Daten“ durch die belangte Behörde und die Namen jener Personen die an den von ihm monierten vermeintlichen Gesetzesverletzungen jeweils teilgenommen haben. Zudem beantragt der Beschwerdeführer, „dass das Bundesverwaltungsgericht [seinen] gesamten Fall eigenhändig und großräumig, mit Ausdehnung vom römisch 40 beginnend, über den römisch 40 und bis zum römisch 40 , hinsichtlich der Gesetzesverletzungen u.a. gem Amtsmissbrauchsfälle Paragraphen 302, 304 -, 344, StGB überprüft und [ihn] als Zeugen führt.“ Weiters beantragt er „vom Rechtsträger der belangten Behörde
§ 35Vw
GVG iVm der VwG-Aufwandsersatzverordnung [...] den Ersatz der [ihm] entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution, zzgl Zinsen und Zinseszinsen“ und stellt „den Antrag auf Ersatz der darüber hinaus aufgrund von Recherchearbeiten entstandenen Kosten, der entstandenen Kosten durch Schäden, sowie Schäden von Dritten, Schmerzensgeld für die letzten Jahre und der folgenden Jahre in noch zu bestimmender Höhe, zzgl. Zinsen und Zinseszinsen bei sonstiger Exekution. zzgl Zinsen und Zinseszinsen zu ersetzen.“Weiters beantragt er „vom Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandsersatzverordnung [...] den Ersatz der [ihm] entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution, zzgl Zinsen und Zinseszinsen“ und stellt „den Antrag auf Ersatz der darüber hinaus aufgrund von Recherchearbeiten entstandenen Kosten, der entstandenen Kosten durch Schäden, sowie Schäden von Dritten, Schmerzensgeld für die letzten Jahre und der folgenden Jahre in noch zu bestimmender Höhe, zzgl. Zinsen und Zinseszinsen bei sonstiger Exekution. zzgl Zinsen und Zinseszinsen zu ersetzen.“ Zusätzlich zum „Antrag auf Anregungen eines Antrages an den VfGH auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer präjudiziellen generellen Norm und Anregung der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gem Art. 267 AEUV“ wird abschließend auch noch beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der Zuerkennung im vorliegenden Fall kein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehen würde.Zusätzlich zum „Antrag auf Anregungen eines Antrages an den VfGH auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer präjudiziellen generellen Norm und Anregung der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gem Artikel 267, AEUV“ wird abschließend auch noch beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der Zuerkennung im vorliegenden Fall kein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehen würde. 2. Mit Schreiben des BVwG vom 21.02.2023, GZ. W177 2267343-1/2Z, wurde der belangten Behörde die Beschwerde mit der Möglichkeit zur (schriftlichen) Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt übermittelt, wobei sie unter einem auch um Vorlage sämtlicher Unterlagen in diesem Zusammenhang ersucht wurde. 3. Nachdem seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.03.2023, GZ. XXXX
(1), um Fristerstreckung hinsichtlich der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 23.03.2023 ersucht wurde, langte in der Folge am 09.03.2023, GZ. XXXX
(1), eine schriftliche Stellungnahme ein.3. Nachdem seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.03.2023, GZ. römisch 40
(1), um Fristerstreckung hinsichtlich der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 23.03.2023 ersucht wurde, langte in der Folge am 09.03.2023, GZ. römisch 40
(1), eine schriftliche Stellungnahme ein. 3.
- Von der belangten Behörde wird einleitend zunächst festgehalten, dass aufgrund des nicht substantiierten Vorbringens sowie mangels Angabe eines Geburtsdatums in der Beschwerde eine eindeutige Identifikation des Beschwerdeführers nicht möglich sei, weshalb die bisherigen ressortinternen Erhebungen keine weiterführenden Informationen zum Beschwerdeführer ergeben hätten. Darüber hinaus wird seitens der belangten Behörde zu den einzelnen Beschwerdepunkten – zusammengefasst – Folgendes angeführt: 3.
- Vor dem Hintergrund, wonach mangels konkretem Vorbringen in der Beschwerde nicht entnommen werden könne, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelegen bzw. welcher Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Folgenden: AuvBZ) gegen ihn genau gesetzt worden sei und diese auch nicht genannt bzw. näher beschrieben worden wären, liege derzeit kein vor dem BVwG bekämpfbarer AuvBZ vor, wobei gleiches – im Wesentlichen – auch für die Verhaltensbeschwerde gelten würde. 3.
- Soweit der Beschwerdeführer die Bekanntgabe seiner von der belangten Behörde vermeintlich gespeicherter Daten begehrt, wird darauf verwiesen, dass es ihm „freisteht, sich mit einem dementsprechenden Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung direkt an [die belangte Behörde] zu wenden“, wobei er hierfür jedoch sein Geburtsdatum bekannt geben müsste. Sofern in der Beschwerde (auch) widerrechtliche Datenverwendungen behauptet werden, „wobei auch diese durch den Beschwerdeführer nur in den Raum gestellt [werden], ohne dies näher auszuführen“, wird insoweit ausgeführt, „dass nach § 24 Abs. 1 DSG jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbeschwerde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2
- Hauptstück verstößt.“3.
- Soweit der Beschwerdeführer die Bekanntgabe seiner von der belangten Behörde vermeintlich gespeicherter Daten begehrt, wird darauf verwiesen, dass es ihm „freisteht, sich mit einem dementsprechenden Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung direkt an [die belangte Behörde] zu wenden“, wobei er hierfür jedoch sein Geburtsdatum bekannt geben müsste. Sofern in der Beschwerde (auch) widerrechtliche Datenverwendungen behauptet werden, „wobei auch diese durch den Beschwerdeführer nur in den Raum gestellt [werden], ohne dies näher auszuführen“, wird insoweit ausgeführt, „dass nach Paragraph 24, Absatz eins, DSG jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbeschwerde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2
- Hauptstück verstößt.“ 3.
- Abschließend wird noch festgehalten, dass nicht das BVwG, sondern die ordentlichen Gerichte zur Durchführung von zivil- und strafrechtlichen Verfahren zuständig sind und dem BVwG auch keine Zuständigkeit zukommt, die Aufgaben einer Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Hinsichtlich der Anregung eines Antrages an den VfGH auf Prüfung der Rechtmäßigkeit genereller Normen und der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH wird angemerkt, dass nicht erkennbar sei, „worauf sich dies überhaupt beziehen solle.“ 3.
- Die belangte Behörde stellt demnach die Anträge, das BVwG wolle, „
- von einer mündlichen Verhandlung absehen,
- die Anträge zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die Durchführung von zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie zur Übernahme von Aufgaben einer Staatsanwaltschaft zurückweisen, in eventu den Beschwerdeführer an die zuständige Stelle verweisen in eventu abweisen.
- die Beschwerde zur behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG abweisen in eventu zurückweisen.
- die Beschwerde zur behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG abweisen in eventu zurückweisen.
- die Verhaltensbeschwerde nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG abweisen in eventu zurückweisen.
- die Verhaltensbeschwerde nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG abweisen in eventu zurückweisen.
- nach §§ 35 Abs 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und § 1 Abs 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandsersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der belangten Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand zusprechen.“
- nach Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandsersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der belangten Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand zusprechen.“
- Mit Schreiben des BVwG vom 04.04.2023, GZ. W177 2267343-1/8Z, wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt, wobei zugleich festgehalten wurde, dass sich im Akt keine weiteren Ordnungszahlen befinden würden, die ihm nicht bekannt seien und zudem ein – wie vom Beschwerdeführer beantragt – persönliches Gespräch mit dem zuständigen Richter aus diesem Grund nicht erforderlich sei.
- In der Folge langten sowohl am 05.04.2023 als auch am 16.05.2023 weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein. Mit seiner Eingabe vom 05.04.2023 wies der Beschwerdeführer auf mehrere im Anbringen näher genannter Verfahren bzw. Akten hin, welche kürzlich „allererst von der XXXX und in der Folge auch vom BVwG abgewiesen [worden seien], inhaltlich jedoch unmittelbar mit [dem gegenständlichen Verfahren] sinngemäß zusammenhängen“ würden. Mit seiner Eingabe vom 16.05.2023 gab der Beschwerdeführer zunächst u.a. sein Geburtsdatum bekannt und monierte darüber hinaus auch das Fehlen von Informationen in Bezug auf sein Anbringen vom 05.04.2023, „welche mit der XXXX zusammenhängen.“ Nähere Angaben bzw. Konkretisierungen hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens enthielten diese Eingaben jedoch nicht.
- In der Folge langten sowohl am 05.04.2023 als auch am 16.05.2023 weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein. Mit seiner Eingabe vom 05.04.2023 wies der Beschwerdeführer auf mehrere im Anbringen näher genannter Verfahren bzw. Akten hin, welche kürzlich „allererst von der römisch 40 und in der Folge auch vom BVwG abgewiesen [worden seien], inhaltlich jedoch unmittelbar mit [dem gegenständlichen Verfahren] sinngemäß zusammenhängen“ würden. Mit seiner Eingabe vom 16.05.2023 gab der Beschwerdeführer zunächst u.a. sein Geburtsdatum bekannt und monierte darüber hinaus auch das Fehlen von Informationen in Bezug auf sein Anbringen vom 05.04.2023, „welche mit der römisch 40 zusammenhängen.“ Nähere Angaben bzw. Konkretisierungen hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens enthielten diese Eingaben jedoch nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: 1.
- Mit Schriftsatz vom 17.02.2023, welcher am 20.02.2023 beim BVwG einlangte, erhob der Beschwerdeführer eine als „I. Verhaltensbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG In eventu II. Massnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG“ bezeichnete Beschwerde, mit welcher er sich im Wesentlichen gegen das Verhalten der belangten Behörde wendet, die seiner Ansicht nach seit vielen Jahren vorsätzlich und gesetzwidrig gegen mehrere in der Beschwerde konkret aufgelistete Strafbestimmungen des StGB verstoßen habe und dadurch „in voller Absicht seit Jahren“ das Leben des Beschwerdeführers massiv beeinflussen würde.1.
- Mit Schriftsatz vom 17.02.2023, welcher am 20.02.2023 beim BVwG einlangte, erhob der Beschwerdeführer eine als „I. Verhaltensbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG In eventu römisch zwei. Massnahmenbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG“ bezeichnete Beschwerde, mit welcher er sich im Wesentlichen gegen das Verhalten der belangten Behörde wendet, die seiner Ansicht nach seit vielen Jahren vorsätzlich und gesetzwidrig gegen mehrere in der Beschwerde konkret aufgelistete Strafbestimmungen des StGB verstoßen habe und dadurch „in voller Absicht seit Jahren“ das Leben des Beschwerdeführers massiv beeinflussen würde. 1.
- Mit Schreiben des BVwG vom 21.02.2023, GZ. W177 2267343-1/2Z, wurde der belangten Behörde die Beschwerde mit der Möglichkeit zur (schriftlichen) Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt übermittelt, wobei sie unter einem auch um Vorlage sämtlicher Unterlagen in diesem Zusammenhang ersucht wurde. 1.
- Nach einer gewährten Fristerstreckung durch das BVwG langte am 09.03.2023 eine schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde ein, wobei hinsichtlich der geforderten Übermittlung aller für das gegenständliche Verfahren notwendigen Unterlagen festgehalten wurde, dass „auf Grund des nicht [substantiierten] Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde sowie des Umstandes, dass der Beschwerde auch kein Geburtsdatum des Beschwerdeführers [...] zu entnehmen [...] und damit auch keine eindeutige Identifikation des Beschwerdeführers möglich ist, die bisherigen ressortinternen Erhebungen keine weiterführenden Informationen zum Beschwerdeführer ergeben haben“, weshalb keine Vorlage entsprechender Unterlagen erfolgen konnte. 1.
- Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde sodann mit Schreiben des BVwG vom 04.04.2023, GZ. W177 2267343-1/8Z, dem Beschwerdeführer zur Information und Kenntnisnahme übermittelt. 1.
- In der Folge langten schließlich am 05.04.2023 und 16.05.2023 weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein, wobei auch darin das Beschwerdevorbringen nicht näher konkretisiert wurde.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren grundsätzlich auf den seitens des Beschwerdeführers selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen (insbesondere seiner Beschwerde vom 17.02.2023) sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.03.
- Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 129
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 129
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts Anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts Anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 6Abs. 1 AVG i
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Zu Spruchpunkt A): 3.
- Zu Spruchpunkt A. I. – Zurückweisung der Verhaltensbeschwerde3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Zurückweisung der Verhaltensbeschwerde Vorweg ist allgemein zunächst festzuhalten, dass dem Inhalt der vom Beschwerdeführer unmittelbar beim BVwG eingebrachten und als „I. Verhaltensbeschwerde gem. Art. 130 Abs 2 Z 1 B-VG In eventu II. Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs 1 Z 3B-VG“ betitelten Eingabe – im Wesentlichen – lediglich entnommen werden kann, dass er sich damit gegen vermeintliche Verstöße bzw. Einflussnahme der belangten Behörde sowie deren „angeschlossene Dienststellen“ im Hinblick auf mehrere im Schriftsatz konkret aufgelisteter strafgerichtlicher Tatbestände wendet, wodurch nach Auffassung des Beschwerdeführers „in voller Absicht seit Jahren massiv [sein] Leben“ beeinflusst werden würde. Nähere Ausführungen oder eine Darlegung konkreter Handlungen der belangten Behörde finden sich darin nicht.Vorweg ist allgemein zunächst festzuhalten, dass dem Inhalt der vom Beschwerdeführer unmittelbar beim BVwG eingebrachten und als „I. Verhaltensbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG In eventu römisch zwei. Maßnahmenbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 B, -, römisch fünf G, betitelten Eingabe – im Wesentlichen – lediglich entnommen werden kann, dass er sich damit gegen vermeintliche Verstöße bzw. Einflussnahme der belangten Behörde sowie deren „angeschlossene Dienststellen“ im Hinblick auf mehrere im Schriftsatz konkret aufgelisteter strafgerichtlicher Tatbestände wendet, wodurch nach Auffassung des Beschwerdeführers „in voller Absicht seit Jahren massiv [sein] Leben“ beeinflusst werden würde. Nähere Ausführungen oder eine Darlegung konkreter Handlungen der belangten Behörde finden sich darin nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm in seiner Eingabe monierten Vorgehensweise der belangten Behörde mit einer Verhaltensbeschwerde zur Wehr setzen möchte, ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Dieses auch als „Verhaltensbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel hat – im Gegensatz zu den in Abs. 1 des Art 130 B-VG geregelten „typengebundenen Verwaltungshandeln“ – ein „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VfGH vom 24.06.2015, G 193/2014). Darüber hinaus sind diese typengebundenen Rechtsmittel auf den Bereich der Hoheitsverwaltung (arg. „in Vollziehung der Gesetze“) beschränkt, sodass Akte der Gerichtsbarkeit ebenso als Beschwerdegegenstand ausscheiden wie Akte der Privatwirtschaftsverwaltung und verwaltungsrechtliche Verträge.Nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Dieses auch als „Verhaltensbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel hat – im Gegensatz zu den in Absatz eins, des Artikel 130, B-VG geregelten „typengebundenen Verwaltungshandeln“ – ein „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand vergleiche VfGH vom 24.06.2015, G 193 aus 2014,). Darüber hinaus sind diese typengebundenen Rechtsmittel auf den Bereich der Hoheitsverwaltung (arg. „in Vollziehung der Gesetze“) beschränkt, sodass Akte der Gerichtsbarkeit ebenso als Beschwerdegegenstand ausscheiden wie Akte der Privatwirtschaftsverwaltung und verwaltungsrechtliche Verträge. Eine Verhaltensbeschwerde ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (EBRV 1255 BlgNR
- GP 4; überholt demnach VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 53 Rz 6 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Eine Verhaltensbeschwerde ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (EBRV 1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4; überholt demnach VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 53, Rz 6 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Weiters gibt Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG keinen Verfassungsbegriff des „Verhaltens“ vor, sondern wird mit dieser Bestimmung vielmehr dem Gesetzgeber ein Rahmen gesetzt, innerhalb dessen er den Beschwerdegegenstand ausgestalten kann, wobei die Frage, welches Verhalten anfechtungsfähig ist, stets anhand der Materiengesetze zu beantworten ist. Daraus folgt aber auch, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zwar ermächtigt, nicht aber auch verpflichtet. (vgl. Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vgl. zusätzlich VfGH vom 24.06.2015, G 193/2014 u.a.).Weiters gibt Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG keinen Verfassungsbegriff des „Verhaltens“ vor, sondern wird mit dieser Bestimmung vielmehr dem Gesetzgeber ein Rahmen gesetzt, innerhalb dessen er den Beschwerdegegenstand ausgestalten kann, wobei die Frage, welches Verhalten anfechtungsfähig ist, stets anhand der Materiengesetze zu beantworten ist. Daraus folgt aber auch, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zwar ermächtigt, nicht aber auch verpflichtet. vergleiche Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vergleiche zusätzlich VfGH vom 24.06.2015, G 193 aus 2014, u.a.). Zwar ist festzuhalten, dass § 53 VwGVG eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde bietet, sich diese (verweisende) Bestimmung aber lediglich darauf beschränkt festzulegen, dass soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Verhaltensbeschwerden die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden sinngemäß anzuwenden sind (wobei sich abweichende Sonderregelungen nicht nur in den einzelnen Materiengesetzen, sondern auch im VwGVG selbst finden). Eine (zusätzliche) einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung, wie sich diese gegenwärtig beispielsweise in § 88 Abs. 2 SPG, § 54 Abs. 2 MBG und § 85e Satz 3 ZollR-DG findet, wurde in der Beschwerde nicht angeführt und ist eine solche zudem auch für das BVwG im konkreten Fall hinsichtlich des vom Beschwerdeführer monierten Verhaltens der belangten Behörde nicht erkennbar, weshalb insofern eine Zurückweisung der (Verhaltens-)Beschwerde geboten ist und demnach spruchgemäß zu entscheiden war (siehe Spruchpunkt A. I.).Zwar ist festzuhalten, dass Paragraph 53, VwGVG eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde bietet, sich diese (verweisende) Bestimmung aber lediglich darauf beschränkt festzulegen, dass soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Verhaltensbeschwerden die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden sinngemäß anzuwenden sind (wobei sich abweichende Sonderregelungen nicht nur in den einzelnen Materiengesetzen, sondern auch im VwGVG selbst finden). Eine (zusätzliche) einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung, wie sich diese gegenwärtig beispielsweise in Paragraph 88, Absatz 2, SPG, Paragraph 54, Absatz 2, MBG und Paragraph 85 e, Satz 3 ZollR-DG findet, wurde in der Beschwerde nicht angeführt und ist eine solche zudem auch für das BVwG im konkreten Fall hinsichtlich des vom Beschwerdeführer monierten Verhaltens der belangten Behörde nicht erkennbar, weshalb insofern eine Zurückweisung der (Verhaltens-)Beschwerde geboten ist und demnach spruchgemäß zu entscheiden war (siehe Spruchpunkt A. römisch eins.). 3.
- Zu Spruchpunkt A. II. – Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer „in eventu“ erhobenen Maßnahmenbeschwerde ist zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, demnach liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH vom 06.08.2018, Ra 2018/17/0100).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer „in eventu“ erhobenen Maßnahmenbeschwerde ist zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, demnach liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH vom 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Demnach kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ist idR immer dann auszugehen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder zumindest für den Fall der Nichtbefolgung eines Befehls die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges droht. Es muss jedenfalls ein Verhalten vorliegen, das entweder als „Zwangsgewalt“, oder zumindest als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (VwGH vom 13.06.2022, Ra 2022/01/0085). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH vom 07.09.2020, Ro 2020/01/0010). Darüber hinaus ist zudem festzuhalten, dass bei einer Maßnahmenbeschwerde dem Begehren eine wesentliche Bedeutung zukommt. Aus dem Begehren muss sich zweifelfrei ergeben, durch welchen Akt und in welchem Umfang die Feststellung einer Rechtsverletzung begehrt wird (VwGH vom 24.3.2014, 2012/01/0078; Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 9 Rz 8 [Stand 31.03.2018, rdb.at]).Darüber hinaus ist zudem festzuhalten, dass bei einer Maßnahmenbeschwerde dem Begehren eine wesentliche Bedeutung zukommt. Aus dem Begehren muss sich zweifelfrei ergeben, durch welchen Akt und in welchem Umfang die Feststellung einer Rechtsverletzung begehrt wird (VwGH vom 24.3.2014, 2012/01/0078; Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 9, Rz 8 [Stand 31.03.2018, rdb.at]). Aufgrund der lediglich pauschal gehaltenen – und auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht näher konkretisierten – Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Maßnahmenbeschwerde in Bezug auf ein vermeintlich rechtswidriges Verhalten der belangten Behörde war nicht nachvollziehbar, welcher Akt und in welchem Umfang dieser für rechtswidrig erklärt werden sollte, weshalb die Maßnahmenbeschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass selbst unter der Prämisse, wonach angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner Maßnahmenbeschwerde vom Vorliegen einer konkret gegen ihn gerichteten Maßnahme mit Befehls- und/oder Zwangscharakter ausgegangen werden würde, ist auf Art. 130 Abs. 5 B-VG zu verweisen ist, wonach die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“).Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass selbst unter der Prämisse, wonach angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner Maßnahmenbeschwerde vom Vorliegen einer konkret gegen ihn gerichteten Maßnahme mit Befehls- und/oder Zwangscharakter ausgegangen werden würde, ist auf Artikel 130, Absatz 5, B-VG zu verweisen ist, wonach die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“). Nachdem sich im vorliegenden Fall das vom Beschwerdeführer monierte Verhalten der belangten Behörde ausschließlich auf vermeintliche Verstöße gegen diverse strafgerichtliche Bestimmungen bezog, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallen, wäre die Maßnahmenbeschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. und IV. – Kostenersatz3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Partei anzusehen (vgl. VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Partei anzusehen vergleiche VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. Als (vollständig) obsiegende Partei hat die belangte Behörde grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz. In ihrer Stellungnahme vom 09.03.2023 beantragte die belangte Behörde u.a. ihr „nach §§ 35 Abs 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und § 1 Abs 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)“ neben dem Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes auch den Ersatz des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Im gegenständlichen Fall konnte jedoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (siehe hierzu sogleich weiter unten unter Pkt. 3.7.). Vor diesem Hintergrund gebührt der belangten Behörde als obsiegender Partei daher
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Als (vollständig) obsiegende Partei hat die belangte Behörde grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz. In ihrer Stellungnahme vom 09.03.2023 beantragte die belangte Behörde u.a. ihr „nach Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)“ neben dem Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes auch den Ersatz des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Im gegenständlichen Fall konnte jedoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (siehe hierzu sogleich weiter unten unter Pkt. 3.7.). Vor diesem Hintergrund gebührt der belangten Behörde als obsiegender Partei daher
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,
- 3.
- In Bezug auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers widerrechtliche Datenverwendung durch die belangte Behörde sowie seine Forderung „das BVwG soll das XXXX zwingen [die] für die notwendige Aufklärung erforderlichen Daten bzw. Einsicht in Datenanwendungen oder Unterlagen vorzulegen“ ist abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist um welche konkrete Daten es sich handeln soll, ein derartiges Vorgehen des BVwG mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Wie dies von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend festgehalten wird, steht
§ 24Abs.
1 DSG jeder Person und somit auch dem Beschwerdeführer das Recht zu sich im Wege einer Beschwerde an die XXXX zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2
- Hauptstück verstößt.3.
- In Bezug auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers widerrechtliche Datenverwendung durch die belangte Behörde sowie seine Forderung „das BVwG soll das römisch 40 zwingen [die] für die notwendige Aufklärung erforderlichen Daten bzw. Einsicht in Datenanwendungen oder Unterlagen vorzulegen“ ist abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist um welche konkrete Daten es sich handeln soll, ein derartiges Vorgehen des BVwG mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Wie dies von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend festgehalten wird, steht
Paragraph 24, Absatz eins, DSG jeder Person und somit auch dem Beschwerdeführer das Recht zu sich im Wege einer Beschwerde an die römisch 40 zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2
- Hauptstück verstößt. Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers „das XXXX samt seiner Dienststellen [solle] alle jemals gespeicherten Daten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bekannt [...] geben“ ist schließlich festzuhalten, dass ein entsprechender Antrag nicht an das BVwG, sondern direkt an die belangte Behörde zu richten gewesen wäre und aus diesem Grund darauf nicht näher einzugehen war, da es dem Beschwerdeführer freisteht einen entsprechenden Antrag bei der hierfür richtigen Stelle einzubringen.Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers „das römisch 40 samt seiner Dienststellen [solle] alle jemals gespeicherten Daten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bekannt [...] geben“ ist schließlich festzuhalten, dass ein entsprechender Antrag nicht an das BVwG, sondern direkt an die belangte Behörde zu richten gewesen wäre und aus diesem Grund darauf nicht näher einzugehen war, da es dem Beschwerdeführer freisteht einen entsprechenden Antrag bei der hierfür richtigen Stelle einzubringen. 3.
- Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt „trotz § 53 iVm § 22 Abs 1 VwGVG dem Verfahren [die] aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ und er dies damit begründet, dass im gegenständlichen Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, ist zunächst festzuhalten, dass mit der in den Spruchpunkten I. und II. erfolgten Zurückweisung bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde. Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zu- und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH vom 07.01.2015, Ro 2015/03/0046, VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; siehe hierzu auch Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 22 Rz. 7 [Stand 31.03.2018, rdb.at]). Vor diesem Hintergrund war auf den Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 22Abs. 1 Vw
GVG nicht mehr näher einzugehen (vgl. VwGH vom 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 sowie Ra 2019/09/0117 oder VwGH vom 05.03.2018, Ro 2017/17/0023).3.6. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt „trotz Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG dem Verfahren [die] aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ und er dies damit begründet, dass im gegenständlichen Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, ist zunächst festzuhalten, dass mit der in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. erfolgten Zurückweisung bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde. Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zu- und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH vom 07.01.2015, Ro 2015/03/0046, VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; siehe hierzu auch Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 22, Rz. 7 [Stand 31.03.2018, rdb.at]). Vor diesem Hintergrund war auf den Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG nicht mehr näher einzugehen vergleiche VwGH vom 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 sowie Ra 2019/09/0117 oder VwGH vom 05.03.2018, Ro 2017/17/0023). Abschließend ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass vom Beschwerdeführer (auch) ein „Antrag auf Anregung eines Antrages an den VfGH auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer präjudiziellen generellen Norm“ gestellt sowie die „Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gem Art 267 AEUV“ erging. Nachdem aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes weder ersichtlich war, welche konkrete generelle Norm nach der Auffassung des Beschwerdeführers vom VfGH einer Überprüfung des VfGH unterzogen werden sollte, noch der konkrete Inhalt bzw. Gegenstand des begehrten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH daraus hervorgegangen wäre, konnte eine nähere (inhaltliche) Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen unterbleiben.Abschließend ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass vom Beschwerdeführer (auch) ein „Antrag auf Anregung eines Antrages an den VfGH auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer präjudiziellen generellen Norm“ gestellt sowie die „Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gem Artikel 267, AEUV“ erging. Nachdem aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes weder ersichtlich war, welche konkrete generelle Norm nach der Auffassung des Beschwerdeführers vom VfGH einer Überprüfung des VfGH unterzogen werden sollte, noch der konkrete Inhalt bzw. Gegenstand des begehrten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH daraus hervorgegangen wäre, konnte eine nähere (inhaltliche) Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen unterbleiben. 3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3 ff). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3 ff). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2267343.1.00