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{'item': 'W189 1409246-2'}

Obsah (15)§ 9§§ 54Art 133§ 3§ 7§ 57§ 53§ 22§ 280Art. 1§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW189 1409246-2 Spruch, W189 1409246-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 9

BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte V. – VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern am 12.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.11.2011 stattgegeben wurde. Dem BF wurde

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern am 12.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.11.2011 stattgegeben wurde. Dem BF wurde

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

  1. Mit Aktenvermerk vom 02.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) infolge strafrechtlicher Ermittlungen gegen den BF ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein.
  2. Am 26.03.2021 wurde der BF als Jugendlicher von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 StGB, des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  3. Am 26.03.2021 wurde der BF als Jugendlicher von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  4. Das BFA nahm am 27.05.2021 eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des BF sowie am 14.07.2021 eine solche des BF im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin vor.
  5. Am 14.12.2021 wurde der BF als Jugendlicher von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
  6. Am 14.12.2021 wurde der BF als Jugendlicher von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
  7. Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 11.02.2022 gewährte das BFA dem BF schriftliches Parteiengehör zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 04.11.2011 zuerkannt Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und schließlich

§ 53Abs.

3 Z „0“ FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 04.11.2011 zuerkannt Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich

Paragraph 53, Absatz 3, Z „0“ FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei (lediglich) zu den Spruchpunkten II., IV. und VI. des Bescheides begründende Ausführungen gemacht wurden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei (lediglich) zu den Spruchpunkten römisch zwei., römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides begründende Ausführungen gemacht wurden.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.01.2023 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und seine Mutter als Zeugin teilnahmen.
  4. Mit Stellungnahme vom 19.01.2023 machte der BF Ausführungen zu einer befürchteten Einziehung in den Krieg in der Ukraine.
  5. Am 20.04.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
  6. Am 20.04.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  8. Zur Person des BF 1.1.
  9. Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Der BF wurde in der russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren. Die Muttersprache des BF ist Tschetschenisch, zudem spricht er fließend Deutsch und beherrscht auch die russische Sprache. Er ist gesund. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im April 2008 im Alter von drei Jahren illegal in Österreich ein. Seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2008 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.11.2011 stattgegeben und ihm

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Asylgerichtshof legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Vater des BF hat sich aktiv am ersten Tschetschenienkrieg, jedoch nicht mehr am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt. Dennoch wurde er im Mai 2001 von russischen Soldaten aus seinem Haus mitgenommen und nach Kämpfern und Waffen befragt sowie körperlich schwer misshandelt, wobei er noch am selben Tag wieder freigelassen wurde. Im Herbst 2004 wurde der Vater des BF wiederum von Mitarbeitern von Kadyrows antiterroristischen Truppen von seinem Haus mitgenommen, eingesperrt und neuerlich zu Kämpfern verhört. Am dritten Tag seiner Gefangennahme konnte er für eine Lösegeldzahlung von 2.000,- US-Dollar freigekauft werden. Der Vater des BF versteckte sich sodann in einem anderen Dorf, wurde aber im März 2007 ein drittes Mal von Soldaten mitgenommen und verhört, wobei er noch in derselben Nacht für 500,- US-Dollar freigekauft wurde. Der Vater des BF versteckte sich daraufhin in einem anderen Rayon. Im April 2007 wurde der Onkel väterlicherseits des BF von Militärangehörigen mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Vaters des BF befragt, woraufhin dieser zunächst ohne seine Familie im Mai 2007 nach Europa floh. Im Juni 2007 wurde – nachdem ein Cousin in der Nacht das Haus verlassen hatte – das Haus neuerlich von Militärangehörigen gestürmt und es wurde der Onkel väterlicherseits des BF mitgenommen sowie die Mutter des BF eingehend befragt und aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekanntzugeben. Da sie keine Antworten geben konnte, wurde sie immer wieder an den Armen mit einem heißen Gegenstand verbrannt. Dem Onkel väterlicherseits des BF wurde unterstellt, eine Handgranate besessen zu haben, weswegen er von einem Gericht zu einer – später herabgesetzten – zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Aufgrund einer Lösegeldzahlung konnte der Onkel väterlicherseits des BF das Gefängnis im Oktober 2007 verlassen. Nachdem sich die Mutter des BF mit ihren Kindern versteckt gehalten hatte, reisten diese im November 2007 ebenfalls nach Österreich aus.Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im April 2008 im Alter von drei Jahren illegal in Österreich ein. Seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2008 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.11.2011 stattgegeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Asylgerichtshof legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Vater des BF hat sich aktiv am ersten Tschetschenienkrieg, jedoch nicht mehr am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt. Dennoch wurde er im Mai 2001 von russischen Soldaten aus seinem Haus mitgenommen und nach Kämpfern und Waffen befragt sowie körperlich schwer misshandelt, wobei er noch am selben Tag wieder freigelassen wurde. Im Herbst 2004 wurde der Vater des BF wiederum von Mitarbeitern von Kadyrows antiterroristischen Truppen von seinem Haus mitgenommen, eingesperrt und neuerlich zu Kämpfern verhört. Am dritten Tag seiner Gefangennahme konnte er für eine Lösegeldzahlung von 2.000,- US-Dollar freigekauft werden. Der Vater des BF versteckte sich sodann in einem anderen Dorf, wurde aber im März 2007 ein drittes Mal von Soldaten mitgenommen und verhört, wobei er noch in derselben Nacht für 500,- US-Dollar freigekauft wurde. Der Vater des BF versteckte sich daraufhin in einem anderen Rayon. Im April 2007 wurde der Onkel väterlicherseits des BF von Militärangehörigen mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Vaters des BF befragt, woraufhin dieser zunächst ohne seine Familie im Mai 2007 nach Europa floh. Im Juni 2007 wurde – nachdem ein Cousin in der Nacht das Haus verlassen hatte – das Haus neuerlich von Militärangehörigen gestürmt und es wurde der Onkel väterlicherseits des BF mitgenommen sowie die Mutter des BF eingehend befragt und aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekanntzugeben. Da sie keine Antworten geben konnte, wurde sie immer wieder an den Armen mit einem heißen Gegenstand verbrannt. Dem Onkel väterlicherseits des BF wurde unterstellt, eine Handgranate besessen zu haben, weswegen er von einem Gericht zu einer – später herabgesetzten – zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Aufgrund einer Lösegeldzahlung konnte der Onkel väterlicherseits des BF das Gefängnis im Oktober 2007 verlassen. Nachdem sich die Mutter des BF mit ihren Kindern versteckt gehalten hatte, reisten diese im November 2007 ebenfalls nach Österreich aus. Der BF hat in Österreich nach dem Besuch der Volksschule, Hauptschule und der polytechnischen Schule im Juli 2020 die Schulpflicht abgeschlossen. Er war für eine Woche im Juni 2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet, besuchte sodann einen Berufsorientierungskurs und versuchte daran anschließend erfolglos, ohne institutionelle Beschäftigung eine Lehrstelle zu suchen. Er bezog von September 2020 bis November 2020 sowie im August 2021 Arbeitslosengeld. Von Anfang September 2022 bis Mitte Dezember 2022 besuchte er in Haft eine Berufsschule im Lehrberuf KFZ-Techniker. Die Eltern, die drei volljährigen und die vierte, minderjährige Schwester des BF leben in Österreich. Seine Eltern sind seit dem Jahr 2020 geschieden, wobei der BF zunächst bei seiner Mutter und seinen Geschwistern blieb, vor seiner letzten Inhaftierung aber bei seinem schwerkranken Vater wohnte. Die Angehörigen des BF verfügen über Aufenthaltstitel in Österreich. Seinen Eltern wurde 2022 nach Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ rechtskräftig der Status der Asylberechtigten aberkannt. In Tschetschenien hat der BF zumindest einen Onkel und eine Großmutter väterlicherseits sowie eine Tante und die Großeltern mütterlicherseits, mit denen er in Kontakt steht. 1.1.

  1. Am 26.03.2021 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 StGB, des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF hat am 06.12.2020 gemeinsam mit zwei Mittätern mit Bereicherungsvorsatz anderen durch Einschlagen zweier Fensterscheiben einer sozialpädagogischen Wohneinrichtung sowie durch Aufbrechen dreier Möbeltresore in dieser zumindest ein Küchenmesser, zehn Flaschen Desinfektionsmittel sowie zumindest eine Kamera in nicht feststellbarem Wert weggenommen. Im Anschluss daran haben sie eine Feuersbrunst durch Einbringen einer externen Zündquelle zu verursachen versucht, indem sie in der Wohneinrichtung aus der Betriebsküche weggenommenes Desinfektionsmittel großflächig ausbrachten und in Brand setzten, wodurch ein Teil des Wohnbereichs in Brand geriet und lediglich mangels weiterer Sauerstoffzufuhr eine Ausbreitung unterblieb. Der BF hat am 17.12.2020 gemeinsam mit zwei Mittätern einem anderen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit Bereicherungsvorsatz fremde Sachen weggenommen, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde, indem der BF das Opfer packte, in einen Zug drängte, ihn dort aufforderte, Handy, Geldbörse und Airpods auszuhändigen, äußerte, dass sie zu fünft seien, ihm nichts passieren werde und er in Ruhe schlafen gehe, wenn er seine Wertsachen übergebe, nach anfänglicher Weigerung ein Mittäter das Opfer am Kragen erfasste und äußerte „Gib jetzt her“, der BF einen Schlagring überstreifte, am Gesicht des Opfers anhielt und äußerte, „Ich mach keinen Spaß“, letztlich infolge weiterer Weigerung dem Opfer einen Schlag mit einem Schlagring versetzte, wodurch dieses benommen zu Boden ging, während ein Mittäter noch versuchte, in die Hosentasche des Opfers zu greifen, das jedoch flüchten könnte, weshalb es beim Versuch blieb. Der BF hat am 17.12.2020, wenn auch nur fahrlässig, im Zuge dieser Tathandlung einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das überwiegende Geständnis; erschwerend war hingegen das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen.1.1.
  2. Am 26.03.2021 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF hat am 06.12.2020 gemeinsam mit zwei Mittätern mit Bereicherungsvorsatz anderen durch Einschlagen zweier Fensterscheiben einer sozialpädagogischen Wohneinrichtung sowie durch Aufbrechen dreier Möbeltresore in dieser zumindest ein Küchenmesser, zehn Flaschen Desinfektionsmittel sowie zumindest eine Kamera in nicht feststellbarem Wert weggenommen. Im Anschluss daran haben sie eine Feuersbrunst durch Einbringen einer externen Zündquelle zu verursachen versucht, indem sie in der Wohneinrichtung aus der Betriebsküche weggenommenes Desinfektionsmittel großflächig ausbrachten und in Brand setzten, wodurch ein Teil des Wohnbereichs in Brand geriet und lediglich mangels weiterer Sauerstoffzufuhr eine Ausbreitung unterblieb. Der BF hat am 17.12.2020 gemeinsam mit zwei Mittätern einem anderen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit Bereicherungsvorsatz fremde Sachen weggenommen, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde, indem der BF das Opfer packte, in einen Zug drängte, ihn dort aufforderte, Handy, Geldbörse und Airpods auszuhändigen, äußerte, dass sie zu fünft seien, ihm nichts passieren werde und er in Ruhe schlafen gehe, wenn er seine Wertsachen übergebe, nach anfänglicher Weigerung ein Mittäter das Opfer am Kragen erfasste und äußerte „Gib jetzt her“, der BF einen Schlagring überstreifte, am Gesicht des Opfers anhielt und äußerte, „Ich mach keinen Spaß“, letztlich infolge weiterer Weigerung dem Opfer einen Schlag mit einem Schlagring versetzte, wodurch dieses benommen zu Boden ging, während ein Mittäter noch versuchte, in die Hosentasche des Opfers zu greifen, das jedoch flüchten könnte, weshalb es beim Versuch blieb. Der BF hat am 17.12.2020, wenn auch nur fahrlässig, im Zuge dieser Tathandlung einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das überwiegende Geständnis; erschwerend war hingegen das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe vom 21.12.2020 bis zum 31.05.2021, als er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen wurde. Der BF kam bis Anfang August 2021 einer angeordneten Bewährungshilfe nach und war sodann für seinen Bewährungshelfer nicht mehr erreichbar. Er nahm Ende August 2021 ein Erstgespräch zu einer angeordneten Psychotherapie wahr, erschien aber nicht mehr zu den Folgeterminen am 03.09.2021 und am 06.09.
  3. Am 14.12.2021 wurde der BF als Jugendlicher von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF hat am 27.08.2021 einen anderen mit Gewalt, nämlich indem er ihn am Genick packte und zudrückte und ihm in der Folge mehrere Faustschläge unter anderen gegen dessen Gesicht versetzte, wobei dieser zu Boden stürzte, zu einer Unterlassung, nämlich zur Unterbindung der Flucht, genötigt. Er hat dadurch den anderen, der eine Kopfprellung sowie einen Bluterguss am Hals erlitt, am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das volle Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb; erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatbegehung in offener Probezeit.Am 14.12.2021 wurde der BF als Jugendlicher von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF hat am 27.08.2021 einen anderen mit Gewalt, nämlich indem er ihn am Genick packte und zudrückte und ihm in der Folge mehrere Faustschläge unter anderen gegen dessen Gesicht versetzte, wobei dieser zu Boden stürzte, zu einer Unterlassung, nämlich zur Unterbindung der Flucht, genötigt. Er hat dadurch den anderen, der eine Kopfprellung sowie einen Bluterguss am Hals erlitt, am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das volle Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb; erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatbegehung in offener Probezeit. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe vom 15.09.2021 bis zu seiner Entlassung am 15.12.
  4. Am 20.04.2023 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die Probezeit der bedingten Entlassung vom 31.05.2021 wurde auf fünf Jahre verlängert. Der BF hat am 29.12.2022 gemeinsam mit drei Mittätern einer Handelskette diverse Getränke im Gesamtwert von 115,52 Euro mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er und zwei weitere Täter die ca. 1,7 Meter hohe Umzäunung überkletterten, sich über eine unversperrte Tür Zugang zum Lagerraum der Handelsfiliale verschafften, die Waren an sich nahmen und mithilfe aufgestapelter Holzpaletten das Diebesgut über den Zaun an den vierten Täter übergaben, die Umzäunung erneut überkletterten und das Firmengelände verließen. Am selben Tag hat der BF gemeinsam mit einem Mittäter einem anderen CBD-Produkte in nicht mehr festzustellendem Wert mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem sie die Verglasung von dessen Selbstbedienungs-CBD-Automaten eintraten und einschlugen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren; erschwerend waren hingegen die mehreren Angriffe, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall nach Entlassung aus der Strafhaft und die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit.Am 20.04.2023 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die Probezeit der bedingten Entlassung vom 31.05.2021 wurde auf fünf Jahre verlängert. Der BF hat am 29.12.2022 gemeinsam mit drei Mittätern einer Handelskette diverse Getränke im Gesamtwert von 115,52 Euro mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er und zwei weitere Täter die ca. 1,7 Meter hohe Umzäunung überkletterten, sich über eine unversperrte Tür Zugang zum Lagerraum der Handelsfiliale verschafften, die Waren an sich nahmen und mithilfe aufgestapelter Holzpaletten das Diebesgut über den Zaun an den vierten Täter übergaben, die Umzäunung erneut überkletterten und das Firmengelände verließen. Am selben Tag hat der BF gemeinsam mit einem Mittäter einem anderen CBD-Produkte in nicht mehr festzustellendem Wert mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem sie die Verglasung von dessen Selbstbedienungs-CBD-Automaten eintraten und einschlugen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren; erschwerend waren hingegen die mehreren Angriffe, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall nach Entlassung aus der Strafhaft und die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit. Der BF verbüßt seit dem 23.02.2023 diese Freiheitsstrafe. 1.1.
  5. Aufgrund der seit Zuerkennung des Asylstatus veränderten Umstände im Herkunftsstaat sind die Eltern des BF dort heute nicht mehr aus ihren Fluchtgründen, aufgrund derer ihnen Asyl gewährt wurde, bedroht. Der BF unterliegt ebenso keiner – auch davon unabhängigen – individuellen Bedrohung in der Russischen Föderation. Dem BF droht nach einer Rückkehr auch nicht, in den russischen Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden. Der BF kann in seiner Herkunftsregion Tschetschenien aus eigener Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt sichern. Er kann darüber hinaus Unterstützung seiner Angehörigen und Verwandten sowie russische sozialstaatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Er würde dadurch in Tschetschenien in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  7. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). 1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen

§ 22

des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB 30.6.2021). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022).

Paragraph 22, des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB 30.6.2021). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar. Für 2020 wurde deren Anzahl mit 400.000 angegeben. Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen fallengelassen (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022).Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar. Für 2020 wurde deren Anzahl mit 400.000 angegeben. Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen fallengelassen (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022).

gesetzlichen Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (ISW 5.3.2022). Jedoch im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts oder einer Generalmobilmachung könnten Neueinberufene oder mobilisierte Reservisten sofort zum Einsatz kommen (ISW 5.3.2022; vgl. EUAA 5.4.2022).

gesetzlichen Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (ISW 5.3.2022). Jedoch im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts oder einer Generalmobilmachung könnten Neueinberufene oder mobilisierte Reservisten sofort zum Einsatz kommen (ISW 5.3.2022; vergleiche EUAA 5.4.2022). Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Nach Angaben von Verteidigungsminister Schojgu werden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Reservisten dürfen ihren Wohnort nicht mehr verlassen (Standard 22.9.2022; vgl. Kremlin.ru 14.7.2022).

dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einberufenen Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem ’Dienstgebrauch’ dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind

dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022), und für Studierende (Kremlin.ru 24.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: Pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumt Fehler bei der bisherigen Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke und Studierende (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung. Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung zehntausende Männer Russland verlassen haben (WP 28.9.2022).Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Nach Angaben von Verteidigungsminister Schojgu werden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Reservisten dürfen ihren Wohnort nicht mehr verlassen (Standard 22.9.2022; vergleiche Kremlin.ru 14.7.2022).

dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einberufenen Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem ’Dienstgebrauch’ dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind

dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022), und für Studierende (Kremlin.ru 24.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: Pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumt Fehler bei der bisherigen Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke und Studierende (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung. Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung zehntausende Männer Russland verlassen haben (WP 28.9.2022). Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vgl. CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022).

Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der ’Hölle’ (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe ’Wagner’ (Deutschlandfunk 27.7.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022). Der Kriegs- und Ausnahmezustand wird durch präsidentiellen Erlass (Ukas) verhängt, was vom Föderationsrat bestätigt werden muss (RI 4.7.2020). Das Kriegsrecht wurde bislang nicht verhängt (Tass 21.9.2022).Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vergleiche CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022).

Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der ’Hölle’ (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe ’Wagner’ (Deutschlandfunk 27.7.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022). Der Kriegs- und Ausnahmezustand wird durch präsidentiellen Erlass (Ukas) verhängt, was vom Föderationsrat bestätigt werden muss (RI 4.7.2020). Das Kriegsrecht wurde bislang nicht verhängt (Tass 21.9.2022). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina (’Herrschaft der Großväter’) – ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen sich ausgeliefert fühlender Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, ist die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich gesunken. Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB 30.6.2021).

einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als ’ausländische Agenten’ eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist

§ 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RI 25.3.2022).

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina (’Herrschaft der Großväter’) – ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen sich ausgeliefert fühlender Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, ist die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich gesunken. Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB 30.6.2021).

einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als ’ausländische Agenten’ eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist

Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RI 25.3.2022). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022). Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB 30.6.2021). 1.2.

  1. Wehrersatzdienst Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (RI 4.7.2020). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz ’Über den alternativen Zivildienst’ dar (RI 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert (RI 4.7.2020). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz ’Über den alternativen Zivildienst’ dar (RI 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens 6 Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RI 31.7.2020). NGOs können die Gesamtanzahl von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildiensts nicht einschätzen (EBCO 21.3.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts werden regelmäßig abgelehnt (EUAA 5.4.2022; vgl. EBCO o.D.). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’) (RI 31.7.2020). Mit Stand Februar 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung 1.138 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens 6 Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (Paragraph 11, des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’). Die Anträge werden laut Paragraph 10, von der Einberufungskommission geprüft (RI 31.7.2020). NGOs können die Gesamtanzahl von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildiensts nicht einschätzen (EBCO 21.3.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts werden regelmäßig abgelehnt (EUAA 5.4.2022; vergleiche EBCO o.D.). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’) (RI 31.7.2020). Mit Stand Februar 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung 1.138 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2022). 1.2.
  2. Anfragebeantwortung zu „Ukraine-Krieg – Rekrutierungen – Wehrpflichtige“ Derzeit sind mit Masse Berufssoldaten in der Ukraine im Einsatz, es sind jedoch bereits die ersten mobilgemachten „Spezialisten“ an der Front eingetroffen und in Belarus befinden sich derzeit ca. 2.000 RUS Soldaten (mit Masse Reservisten). Es gibt derzeit keine Hinweise, dass Wehrpflichtige in der Ukraine eingesetzt werden. Es gibt Hinweise, dass auf Wehrpflichtige Druck ausgeübt wird, dass diese sich zu einem Einsatz in der Ukraine verpflichten, gesicherte Informationen dazu liegen aber nicht vor. Es ist möglich, dass Wehrdienstleistende direkt im Anschluss an die Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten einberufe werden, um diese in der Ukraine einzusetzen, doch kommt dies derzeit nur in Einzelfällen vor. Der Einsatz von Grundwehrdienern in der Ukraine aufgrund der Teilmobilisierung ist nicht zulässig. Die Teilmobilmachung, aber auch der verhängte Ausnahmezustand in den annektierten Gebieten rechtfertigen rechtlich nicht den Einsatz von Grundwehrdienern im Krieg. Das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramzan Kadyrow, ist besonders bemüht, die Rekrutierung von Soldaten für den Ukraine-Krieg sicherzustellen. Eine Teilmobilmachung erfolgte in Tschetschenien nicht, weil die Rekrutierungsquote bereits erfüllt war. Nach wie vor werden Freiwillige aus Tschetschenien in den Ukraine-Krieg geschickt. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle diese Freiwilligen tatsächlich freiwillig in den Krieg ziehen. 1.2.
  3. Anfragebeantwortung zu „Teilmobilmachung – Wehrersatzdienst – Repressalien“ Das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 wurde bislang nicht abgeschlossen, es finden aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen statt. Es wurden zu keiner Zeit Personen zwangsweise einberufen. Die russischen Behörden führen weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland durch. Die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes ist weiterhin aufrecht und wird nicht eingeschränkt. Es gibt keine Repressalien gegen männliche Personen, die aus Europa in die Russische Föderation zurückkehren, solange sie keine Straftaten begangen haben. 1.2.
  4. Wehrdienst und militärische Rekrutierung in Tschetschenien (EUAA) Military service was reinstated in Chechnya in 2014, after an agreement between the head of the Chechen Republic, Ramzan Kadyrov, and Russian Ministry of Defense (MoD) was reached for drafting 500 conscripts per year. Chechnya has a large security force of about 30 000 men, mainly attached to the Russian National Guard (Rosgvardia) and the Ministry of Internal Affairs. In practice, some units answer directly to Ramzan Kadyrov, and are usually referred to as Kadyrovites (kadyrovtsy). The Kadyrovites, who are accused of numerous abuses committed with complete impunity, such as arbitrary detentions, torture or extrajudicial executions, were the first units deployed from Chechnya to Ukraine, especially within the troops of the National Guard. In April 2022, Ramzan Kadyrov announced his plan to recruit and train 200 volunteers per week. The latter, from Chechnya, other Russian regions or CIS countries, reportedly receive a few days' training in the Russian Special Forces University in Gudermes (Chechnya), established in April 2022, before being deployed to Ukraine. On 26 June 2022, Ramzan Kadyrov announced the establishment of four exclusively Chechen volunteers’ battalions attached to the MoD: South-Akhmat, North-Akhmat, West-Akhmat and East Akhmat. However, facing the lack of recruits, men of these regiments come mainly from the Chechen police forces and the National Guard and, according to Ramzan Kadyrov, they all already had received combat experience in the Donbass. At the same time, Kadyrov launched a wave of recruitment among the republic's security forces. The first servicemen from these battalions were deployed to Ukraine in September
  5. In mid-September, Ramzan Kadyrov signed a conscription order for men aged 18 to 27, which triggered demonstrations in Grozny. On 23 September, Kadyrov stated that a ‘partial mobilisation,’ ordered by President Putin, would not be applied in Chechnya, as the republic had already exceeded the quota for personnel to be drafted. According to the Chechen authorities, Chechnya has already deployed more than 20 000 troops since the beginning of the hostilities and around 9 030 Chechens were reportedly fighting in Ukraine as of 15 November
  6. According to Huseyn Aliyev, the numbers of Chechen fighters deployed to Ukraine, which are officially communicated by Chechen authorities, ‘are likely to be inflated’. In October 2022, the Chechen authorities announced that 500 volunteer medical workers would be sent to Ukraine. Poorly equipped for artillery combat, the Kadyrovites were mainly employed for urban combat, securing Russian occupied territories, guarding prisoners of war, and preventing the desertion of Russian soldiers. The Kadyrovites suffered heavy losses in northern Ukraine in February and early March 2022, and, according to Ukrainian intelligence, withdrew from the region in mid-March. In March 2022, according to the Chechen authorities, the Kadyrovites were also present in the Donetsk region, notably in Mariupol, as well as in the Zaporizhzhia, Kharkiv, Luhansk and Kherson regions. Between March and June, they participated in urban battles for the capture of Rubizhne, Sieverodonetsk and Lysychansk in the Luhansk region. In September 2022, according to the Ukrainian army and the Warsaw institute, up to 1 300 or 1 500 troops from Chechnya were sent to Kherson region. According to both researcher Huseyn Aliyev, and human rights lawyer interviewed by EUAA in November 2022, no NGOs working to help drafted persons were present in Chechnya. Moreover, as noted by the human rights lawyer, there were ‘no signs of anyone talking [about military drafting and deployment] and complaining’. In Chechnya, recruitment of fighters for warfare against Ukraine was reported to have been organised in a general atmosphere of coercion and in violation of human rights standards. Ramzan Kadyrov has regularly reported on deployments of volunteers to Ukraine. Similarly, the president of Chechen Parliament Magomet Daudov also reported the same. In June 2022, upon inquiry by RFR/RL’s service Kavkaz.Realii, employees of Chechen enlistment offices stated that only volunteers were accepted for deployment to Ukraine. In July, as reported by Caucasian Knot, the Chechen leader said on air of the state TV Grozny that anyone who would refuse to go to Ukraine ‘will get into the hell’. At the end of August 2022, Kadyrov reportedly ‘called the refuseniks [people who refused deployment] parasites’ and stated that low-income families whose young members would refuse the enrolment in the Chechen military units should be denied social benefits. During the reference period, media sources, human rights activists and bloggers — referring to the statements of Chechen men and their relatives — have reported on numerous instances of forced recruitment. The methods used for forced recruitment included inducement, threats, and kidnapping. The Europe-based human rights NGO Vaifond, reported in May 2022 that, among the people who were forced to volunteer, were people with disabilities as well as people who had no previous connection to the state- or law enforcement-bodies. According to the source, some civil servants were also forced to apply to join the volunteer battalions. During the same month, Kavkaz.Realii reported that, based on the information of the opposition movement 1ADAT, around 130 people were kidnapped and detained to force them to volunteer for the units. On 15 June, an independent media outlet The Insider, reported that a brother of a Chechen opposition blogger Khasan Khalitov was abducted by the Chechen security forces and taken to Ukraine. In some instances, men were reported to have had to pay a high ransom to avoid recruitment or to choose between signing a contract to be deployed to Ukraine and facing made-up criminal proceedings. As noted by the chairman of the Civil Assistance Committee (Grazhsanskoe sodeystvie) Svetlana Gannushkina, persons refusing to take part in the hostilities in Ukraine, as well as their family members, could face persecution by the authorities. Based on information from human rights NGOs, The Insider noted on the use of family members for recruitment purposes. The source reported on instances involving threats to abduct and detain relatives, threats to abduct a young man who refused to go to Ukraine addressed to his parents, and threats with molestation of female relatives. According to the Insider, state actors use kidnappings for extortion. Persons persecuted by law enforcement and convicted prisoners were also reported to be among the involuntary recruits. Human rights activists reported that interned men who refused their deployment to Ukraine were threatened with contrived criminal proceedings. Among recruited personal there were also alleged criminals and prison inmates who preferred deployment to Ukraine to criminal proceedings and prison detention. Persuasive methods were also reportedly used: these methods did not use coercion directly but attempted to gain persons’ consent to the deployment, for instance, by ‘reminding’ people about their past criminal records and threatening with imprisonment. In September 2022, there were reports on recruitment of male relatives of women who protested against the ‘partial mobilisation’ order. For example, male relatives of women who wanted to hold a protest rally against mobilisation measures were reportedly taken to the Russian Special Troops University in Gudermes for the training prior to their deployment to Ukraine. After the case attracted public attention, law enforcement authorities reportedly demanded that a family of a man deployed to Ukraine would deny that his deployment was forced on camera. On 10 October 2022, Kadyrov announced an additional deployment of medical personnel, comprising more than 500 volunteers with medical training, to Donbass. The deployment was preceded by an apology by a nurse who was publicly reprimanded by the Minister of Health in Chechnya for an audio recording in which she spoke about a mobilisation of medical personal in Chechnya and expressed to go to Ukraine voluntarily. 1.2.
  7. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021). 1.2.
  8. Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 6.2021). 1.2.
  9. Grundversorgung im Nordkaukasus Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). 1.2.
  10. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ 1.2021c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). 1.2.
  11. Rückkehr

der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vgl. RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt (AA 21.5.2021). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021).

der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vergleiche RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt (AA 21.5.2021). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021). Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zur Person des BF 2.1.
  3. Die Identität des BF steht aufgrund seiner im Zuerkennungsverfahren vorgelegten russischen Geburtsurkunde fest. Die Feststellungen zu seiner Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Sprachkenntnisse und seinem Gesundheitszustand folgen im Übrigen den stets gleichbleibenden und plausiblen Angaben des BF bzw. seiner Mutter. Die Feststellungen zur Einreise des BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz sowie zum Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.11.2011, insbesondere auch den Gründen für die Zuerkennung des Schutzstatus, ergeben sich unstrittig aus dem Zuerkennungsakt. Die Feststellungen zur Bildung des BF in Österreich folgen aus seinem gleichbleibenden Vorbringen in Zusammenschau dem vorgelegten Zeugnis der polytechnischen Schule (AS 465 im ersten Aktenteil). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit bzw. zum Arbeitslosengeldbezug des BF beruhen wiederum auf einem eingeholten AJ-WEB-Auszug. Der Besuch eines Berufsorientierungskurses und die anschließend erfolglose Suche nach einer Lehrstelle ist einem Bericht über die Haftentscheidungshilfe zu entnehmen (AS 113 im als „Beilage 1“ betitelten Aktenteil). Der BF behauptete zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er von Jänner bis Dezember 2022 in Haft die Berufsschule besucht habe (Verhandlungsprotokoll S. 6), die auf Aufforderung mit Stellungnahme vom 19.01.2023 kommentarlos vorgelegte Bestätigung wies hier jedoch nur den Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022 aus (OZ 8), weshalb letzterem gefolgt werden musste. Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF in Österreich stützen sich auf die glaubhaften Angaben des BF und seiner Mutter sowie eingeholten Melde- und Fremdenregisterauszügen. Der BF gab in seiner Einvernahme durch das BFA an, dass er in Tschetschenien eine Tante und seine Großmutter mütterlicherseits habe, wobei Kontakt bestehe, sowie zudem Verwandte väterlicherseits, mit denen er aber nichts zu tun haben wolle (AS 455 im ersten Aktenteil). Seine Mutter ergänzte in ihrer Einvernahme, dass auch der Großvater (mütterlicherseits) des BF dort lebe (AS 411 im ersten Aktenteil). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum erklärte der BF, dass er in Tschetschenien einen Onkel sowie seine Großmutter väterlicherseits habe, wobei wiederum Kontakt bestehe. Die Verneinung eines Kontaktes bzw. eines Wissens über seine Verwandtschaft mütterlicherseits in dieser Verhandlung war angesichts seiner gegenteiligen Angaben in der Einvernahme durch das BFA als unglaubhaft zu werten, zumal er dies auch in der Verhandlung letztlich relativieren musste (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). 2.1.
  4. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF und seinen Haftzeiten stützen sich auf die im Akt einliegenden Strafurteile (AS 471 ff im ersten Aktenteil, AS 169 ff im dritten Aktenteil, OZ 14), sowie eingeholten Straf- und Melderegisterauszügen. Die Feststellungen zur angeordneten Bewährungshilfe und Psychotherapie nach seiner ersten Verurteilung bzw. zum Umstand, dass er diesen ab Ende August 2021 nicht mehr nachkam, folgen aus dem mit „Beilage 1“ betitelten Aktenteil, insbesondere dem dort einliegenden Erstbericht der Bewährungshilfe vom 10.09.2021 (AS 117) sowie dem Bericht des Psychotherapeuten vom 09.09.2021 (AS 123). Die Verantwortung des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er aufgrund seiner neuerlichen Verhaftung der Psychotherapie nicht weiter nachkommen habe können (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), lässt sich mit diesen Berichten nicht in Einklang bringen, da diese Inhaftierung – wie festgestellt – erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. 2.1.
  5. Die Gründe, aus denen der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern – bzw. zuvor schon sein Vater – aus Tschetschenien ausgereist waren, liegen inzwischen mehr als fünfzehn Jahre zurück. Sein Vater hatte am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen, nicht aber mehr am zweiten Tschetschenienkrieg, während welchem er jedoch dreimal von russischen bzw. russlandfreundlichen tschetschenischen Militärangehörigen verhaftet wurde, um ihn zu Verbindungen zu Kämpfern zu befragen. Nach den Länderberichten haben jedoch selbst aktive Teilnehmer an den Tschetschenienkriegen heute im Allgemeinen mit keiner Verfolgung mehr zu rechnen. Im Verfahren sind keine Gründe hervorgekommen und wurde nicht substantiiert dargetan, weshalb die russischen bzw. tschetschenischen Behörden heute noch ein Interesse an den Eltern des BF hätten, zumal ihnen keine herausragende Stellung in den Tschetschenienkriegen zukam. Es wurde auch nicht behauptet, dass der Onkel väterlicherseits des BF heute noch in Tschetschenien Schwierigkeiten aufgrund der damaligen Ereignisse hätte. Dementsprechend wurde den Eltern des BF bereits im Jahr 2022 rechtskräftig der Status der Asylberechtigten behördlich aberkannt. Eine individuelle Bedrohung des BF aus sonstigen Gründen ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF brachte vor zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in den Krieg in der Ukraine eingezogen wird. Tatsächlich befindet sich der 18-jährige BF im wehrpflichtigen Alter der Russischen Föderation, wodurch die Möglichkeit zur Einberufung zum Wehrdienst besteht, da jährlich etwa ein Drittel der ins wehrpflichtige Alter kommenden Männer einberufen wird. Nach den Länderberichten bleibt die Zahl der aus Tschetschenien einberufenen Personen aber weiterhin gering. Es gibt zudem keine konkreten Hinweise darauf, dass Wehrpflichtige an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen. Ebenso kommt es nur in Einzelfällen vor, dass Personen nach abgeschlossener Wehrpflicht direkt mobilisiert werden. Letztlich handelt es sich bei der Masse der im Kriegseinsatz befindlichen Personen weiterhin um Berufssoldaten. Zumal auch die Teilmobilmachung abgeschlossen wurde und keine Generalmobilmachung in Aussicht steht, ist damit schon insoweit zu konstatieren, dass zwar die entfernte Möglichkeit besteht, dass der BF in den Krieg eingezogen werden könnte, es aber nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Selbst wenn der BF seinen Grundwehrdienst in den Grenzregionen um die Ukraine, inklusive der völkerrechtswidrig annektierten Krim, ableisten sollte, bedeutet das mangels eines tatsächlichen Kriegseinsatzes keine maßgebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des BF. Im Übrigen besteht nach den Länderberichten weiterhin die Option des Wehrersatzdienstes, sodass es dem BF auch offensteht, schon gar keinen Wehrdienst zu leisten. In Bezug auf Tschetschenien geht auch aus der vom BF in seiner Stellungnahme vom 19.01.2023 zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 29.09.2022 (OZ 8) hervor, dass nur durch einen entsprechenden Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation, nicht aber durch Kadyrow selbst, eine Mobilisierung vorgenommen werden kann. Auch sonst kann diese Anfragebeantwortung die obigen Berichte nicht erschüttern, da die in dieser wiedergegebenen Ansichten im Wesentlichen spekulativen Charakter über mögliche (damals) zukünftige Ereignisse aufweisen – nämlich einer im Herbst 2022 bevorstehenden massiven Mobilisierung in Tschetschenien – welche notorisch nicht eingetreten ist. Auch der vom BF zitierte schweizerische Zeitungsbericht vom Mai 2022 (!) ist nicht geeignet, die aktuelleren Länderberichte über die derzeitige Lage in Tschetschenien in Frage zu stellen. Der vom BF ebenfalls in seiner Stellungnahme zitierte Bericht der EUAA geht zwar darauf ein, dass in Tschetschenien Freiwilligenverbände gebildet werden und es bei der Rekrutierung in diese auch zur Ausübung von Druck kommen kann, allerdings richtet sich diese Rekrutierung – und damit auch die Ausübung von Druck – vor allen Dingen gegen die Sicherheitskräfte Tschetscheniens (Kadyrowzy), da diese den Hauptteil der tschetschenischen Freiwilligenverbände stemmen. Von Druckausübung betroffen sein können nach diesen Berichten bzw. den dort zitierten Quellen auch Personen aus der tschetschenischen Zivilverwaltung, Oppositionelle und (russische) Sträflinge. Der BF gehört aber keiner dieser Gruppen an, weshalb es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass er für einen derartigen Freiwilligenverband rekrutiert werden könnte. Dies, zumal er keinerlei Kampferfahrung hat. Gesamtbetrachtend droht dem BF daher nicht, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation im Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden. Soweit der BF im Übrigen behauptete, in Tschetschenien einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, weil er nicht religiös sei und Tätowierungen habe (AS 451 im ersten Aktenteil; Verhandlungsprotokoll S. 11), so ist dem entgegenzuhalten, dass aus den Länderberichten nicht hervorgeht, dass Tätowierungen oder eine mangelnde Religiosität in Tschetschenien zu einer Bedrohung führen würden. Dies, zumal darauf hinzuweisen ist, dass der BF in Kontakt mit seiner als stark religiös beschriebenen (Verhandlungsprotokoll S. 14) väterlichen Familienseite steht und der BF auch nie vorbrachte, nicht gewillt zu sein, in Tschetschenien etwa eine Moschee zu besuchen. Sonstige Gründe, aus denen ihm eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in der Russischen Föderation drohen, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Dass der BF in seiner Herkunftsregion aus eigener Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt verdienen kann, ergibt sich aus den Feststellungen. Der BF ist ein junger, gesunder Mann, der über eine Schulbildung verfügt. Seine Muttersprache ist die Verkehrssprache Tschetscheniens und mit Russisch beherrscht er auch die Amtssprache der Russischen Föderation, wobei es ihm durchaus möglich und zumutbar ist, seine Russischkenntnisse nötigenfalls weiter zu verbessern. Zudem spricht er fließend Deutsch und beherrscht somit perfekt eine Fremdsprache. Der BF weist zwar de facto keine Arbeitserfahrung auf, doch ist dies in Anbetracht seines jungen Alters kein maßgebliches Hindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Zudem ist der BF zwar in Österreich aufgewachsen, doch hat er durch die Erziehung seiner Eltern eine tschetschenische Sozialisierung erfahren, sodass er dem tschetschenischen Kulturkreis entstammt und davon auszugehen ist, dass er mit den grundlegenden Sitten und Gebräuchen der Region vertraut ist, zumal nichts Gegenteiliges behauptet wurde. Der BF hat zudem Anknüpfungspunkte in Tschetschenien in Form von Verwandtschaft auf mütterlicher wie auf väterlicher Seite, zu der Kontakt besteht und die ihm behilflich sein können wird, um sich in Tschetschenien zurechtzufinden und die ihm eine Unterkunft bieten können. Dem BF wird es vor diesem Hintergrund möglich sein, eine wenn vielleicht zu Beginn auch nur einfache Arbeit aufzunehmen, wobei er bei der Arbeitssuche neben der Hilfe seiner Verwandtschaft auch die Unterstützung der staatlichen russischen Arbeitsagentur in Anspruch nehmen kann. Dass seine Verwandtschaft in Tschetschenien ihn nicht aufnehmen oder unterstützen würde, hat der BF nie behauptet. Es spricht zudem nichts Grundsätzliches dagegen, dass der BF nötigenfalls eine (finanzielle) Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Angehörigen erfahren kann, da die Lebenserhaltungskosten in Tschetschenien wesentlich unter jenen in Österreich liegen, wodurch bereits geringe Beträge in Tschetschenien eine erhebliche Hilfe darstellen können. Es war somit festzustellen, dass der BF in Tschetschenien seinen Unterhalt sichern kann und nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. 2.
  6. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 10.10.2022 (Version 9), sowie den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 18.11.2022 zum Thema „Ukraine-Krieg – Rekrutierungen – Wehrpflichtige“ und vom 13.12.2022 zum Thema „Teilmobilmachung – Wehrersatzdienst – Repressalien“, und dem Bericht der EUAA zu „The Russian Federation – Military service“ vom Dezember 2022, welche sich auf den dort jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen gründen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Ein Vergleich mit dem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.02.2023 (Version 11) hat keine für das gegenständliche Verfahren relevante Änderung der Lagebeschreibung – insbesondere auch nicht zur Frage des Wehrdienstes und des Wehrersatzdienstes – ergeben.
  7. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

§ 7Abs. 4 erster Satz Asyl

G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Art. 1

Abschnitt C Z 5 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Bei den „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings können auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen. Auch eine für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der persönlichen Umstände eines Asylberechtigten bewirkt eine grundlegende Änderung der Lage in seinem Herkunftsland in Bezug auf seine dortige Verfolgungsgefahr. Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).Bei den „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings können auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen. Auch eine für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der persönlichen Umstände eines Asylberechtigten bewirkt eine grundlegende Änderung der Lage in seinem Herkunftsland in Bezug auf seine dortige Verfolgungsgefahr. Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten vom damaligen Asylgerichtshof nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 von seinen Eltern abgeleitet zugesprochen, zumal der BF zum Zeitpunkt der Flucht noch ein Kind war.Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten vom damaligen Asylgerichtshof nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 von seinen Eltern abgeleitet zugesprochen, zumal der BF zum Zeitpunkt der Flucht noch ein Kind war. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Umstände, aufgrund derer den Eltern des BF der Asylstatus zuerkannt wurde, aufgrund einer nachhaltigen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat nicht mehr vor. Den Eltern des BF wurde bereits 2022 vom BFA der Asylstatus rechtskräftig aberkannt. Dies schlägt im Sinne der obigen Ausführungen im Familienverfahren auch auf den BF selbst durch, der sich somit nicht mehr auf diese Gründe berufen kann. Andere individuelle Gründe, die zu einer Zuerkennung bzw. Beibehaltung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen, wobei auch hier auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere besteht auch nicht die Gefahr einer Einziehung in den Ukrainekrieg. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Niederlassungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden konnte.Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Niederlassungsbehörde im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 aberkannt werden konnte. Die belangte Behörde nahm daher zurecht eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK vor.Die belangte Behörde nahm daher zurecht eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, unterliegt der BF in der Russischen Föderation keiner individuellen Bedrohungslage. Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer Schulbildung, der die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und mit deren Kultur vertraut ist. Der BF kann – wie beweiswürdigend dargestellt – nach Tschetschenien zurückkehren und dort durch eine eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz sichern. Er kann darüber hinaus sozialstaatliche Leistungen ebenso in Anspruch nehmen wie Unterstützung seiner Angehörigen und Verwandten in Tschetschenien wie auch in Österreich.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, unterliegt der BF in der Russischen Föderation keiner individuellen Bedrohungslage. Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer Schulbildung, der die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und mit deren Kultur vertraut ist. Der BF kann – wie beweiswürdigend dargestellt – nach Tschetschenien zurückkehren und dort durch eine eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz sichern. Er kann darüber hinaus sozialstaatliche Leistungen ebenso in Anspruch nehmen wie Unterstützung seiner Angehörigen und Verwandten in Tschetschenien wie auch in Österreich. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Da der Aufenthalt des BF weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da der Aufenthalt des BF weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen kann, die es dann nicht mehr erlaubt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Miteinzubeziehen ist die Entwicklung des Fremden während einer langen Strafhaft (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 f). Der BF zog in seinem dritten Lebensjahr nach Österreich und ist seither hier aufhältig. Er verfügte immer über ein Aufenthaltsrecht, nämlich zunächst als Asylwerber und in den letzten rund zwölfeinhalb Jahren als Asylberechtigter. Der BF ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen, wodurch der frühere – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG in seiner Wertung zu beachten ist. Eine Rückkehrentscheidung darf gegen den BF somit nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 13 ff). Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Bezug von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ (RV 189 BlgNR

  1. GP 27). Orientierung hierfür bieten die im aufgehobenen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit – wie beispielsweise bereits in der Rechtsprechung bejahend beurteilt: Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel – in Frage kommen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20).Der BF zog in seinem dritten Lebensjahr nach Österreich und ist seither hier aufhältig. Er verfügte immer über ein Aufenthaltsrecht, nämlich zunächst als Asylwerber und in den letzten rund zwölfeinhalb Jahren als Asylberechtigter. Der BF ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen, wodurch der frühere – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in seiner Wertung zu beachten ist. Eine Rückkehrentscheidung darf gegen den BF somit nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 13 ff). Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Bezug von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ Regierungsvorlage 189 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 27). Orientierung hierfür bieten die im aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit – wie beispielsweise bereits in der Rechtsprechung bejahend beurteilt: Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel – in Frage kommen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20). Blickt man vergleichend auf den Asylausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, so erscheint die dortige Begrifflichkeit des „besonders schweren Verbrechens“ ihrem Inhalt nach auf die vom Gesetzgeber oben zitierte Wortwahl der „gravierenden“ bzw. „schweren Straffälligkeit“ übertragbar. Als typischerweise „schwere Verbrechen“ werden hier etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen genannt (vgl. etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 29, und ebenso in RV 952 BlgNR XXII. GP, 36). Blickt man vergleichend auf den Asylausschlusstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, so erscheint die dortige Begrifflichkeit des „besonders schweren Verbrechens“ ihrem Inhalt nach auf die vom Gesetzgeber oben zitierte Wortwahl der „gravierenden“ bzw. „schweren Straffälligkeit“ übertragbar. Als typischerweise „schwere Verbrechen“ werden hier etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen genannt vergleiche etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 29, und ebenso in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 36). Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Konnex desweiteren in seiner Entscheidung vom 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11, auf die zu beachtende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (in der Folge: der EGMR). In der Entscheidung des EGMR Maslov gg. Österreich, 1638/03, vom 23.06.2008, legte dieser als relevante Kriterien für die Aufenthaltsbeendigung junger Erwachsener, die noch keine eigene Familie gegründet haben fest:
  3. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten,
  4. die bisherige Aufenthaltsdauer des Fremden im Aufnahmestaat,
  5. die seit der letzten Tatbegehung vergangene Zeit und das Wohlverhalten des Fremden seither, und
  6. die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat sowie zum Herkunftsstaat. Der EGMR stellte klar, dass das Alter des Fremden bei der Anwendung dieser Kriterien eine Rolle spielen kann. Beispielsweise muss bei der Erwägung der Art und Schwere der begangenen Straftaten miteinbezogen werden, ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurden. In Bezug auf das zweite Kriterium wiederum macht es einen Unterschied, ob der Fremde bereits während seiner Kindheit oder Jugend in den Aufnahmestaat eingewandert ist, oder sogar dort geboren wurde, oder ob er erst im Erwachsenenalter eingereist ist. Es muss auf die besondere Situation von Fremden Rücksicht genommen werden, die den Großteil oder gar die Gesamtheit ihrer Kindheit im Aufnahmestaat verbracht haben und dort erzogen wurden und ihre Bildung erfahren haben. Das bedeutet, dass für einen Fremden, der seine gesamte oder einen Großteil seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmestaat gelebt hat, nur sehr gewichtige Gründe („very serious reasons“) eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen können. Das gilt umso mehr, wenn der Fremde die relevanten Straftaten als Jugendlicher begangen hat (Rn. 71-75). Den Staat trifft in Bezug auf Minderjährige auch eine Verpflichtung, ihre Reintegration zu erleichtern (Rn. 83). Der EGMR sprach aus, dass es in derartigen Fällen wenig Spielraum für die Aufenthaltsbeendigung wegen als Minderjähriger begangener, hauptsächlich gewaltfreier Delikte gibt (Rn. 84), welche noch als Jugendstraftaten angesehen werden können (Rn. 81). Umgekehrt können sehr schwere, gewalttätige Delikte („very serious violent offences“) auch dann eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen, wenn sie von einem Minderjährigen begangen wurden (Rn. 85). Im konkreten Fall sah der EGMR eine Verletzung des Art. 8 EMRK in der Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gegen einen im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereisten Fremden, welcher im Alter zwischen 14 und 15 Jahren in zwei Urteilen wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls, Bandenbildung, Erpressung, Körperverletzung und unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges, sowie wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und welcher erhebliche Bindungen zu Österreich einerseits, aber faktisch keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat andererseits, dessen Sprache er nicht beherrschte, aufwies. Maßgeblich für den EGMR war dabei insbesondere, dass – bis auf einen Fall – nur gewaltfreie Delikte als Jugendlicher begangen wurden, die als Jugenddelinquenz angesehen werden können.In der Entscheidung des EGMR Maslov gg. Österreich, 1638/03, vom 23.06.2008, legte dieser als relevante Kriterien für die Aufenthaltsbeendigung junger Erwachsener, die noch keine eigene Familie gegründet haben fest:
  7. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten,
  8. die bisherige Aufenthaltsdauer des Fremden im Aufnahmestaat,
  9. die seit der letzten Tatbegehung vergangene Zeit und das Wohlverhalten des Fremden seither, und
  10. die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat sowie zum Herkunftsstaat. Der EGMR stellte klar, dass das Alter des Fremden bei der Anwendung dieser Kriterien eine Rolle spielen kann. Beispielsweise muss bei der Erwägung der Art und Schwere der begangenen Straftaten miteinbezogen werden, ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurden. In Bezug auf das zweite Kriterium wiederum macht es einen Unterschied, ob der Fremde bereits während seiner Kindheit oder Jugend in den Aufnahmestaat eingewandert ist, oder sogar dort geboren wurde, oder ob er erst im Erwachsenenalter eingereist ist. Es muss auf die besondere Situation von Fremden Rücksicht genommen werden, die den Großteil oder gar die Gesamtheit ihrer Kindheit im Aufnahmestaat verbracht haben und dort erzogen wurden und ihre Bildung erfahren haben. Das bedeutet, dass für einen Fremden, der seine gesamte oder einen Großteil seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmestaat gelebt hat, nur sehr gewichtige Gründe („very serious reasons“) eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen können. Das gilt umso mehr, wenn der Fremde die relevanten Straftaten als Jugendlicher begangen hat (Rn. 71-75). Den Staat trifft in Bezug auf Minderjährige auch eine Verpflichtung, ihre Reintegration zu erleichtern (Rn. 83). Der EGMR sprach aus, dass es in derartigen Fällen wenig Spielraum für die Aufenthaltsbeendigung wegen als Minderjährige

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