4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt, dass […].“„2. […] In den Videos mit den Titeln […] wurde am 30.04.2020 die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz dadurch verletzt, […]. Ferner wurde am 30.04.2020 die Bestimmung
Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 3, AMD-G dadurch verletzt, dass […].“ B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F BGBl. I Nr. 150/2020, fest, dass XXXX als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚ XXXX ‘ im Rahmen der Sendungen ‚ XXXX ‘ (https://www.youtube.com/ XXXX ), ‚ XXXX ‘ (https://www.youtube.com/ XXXX ) sowie ‚ XXXX ‘ (https://www.youtube.com/ XXXX ),„1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter
Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins und , Paragraph 66, Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,, fest, dass römisch 40 als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚ römisch 40 ‘ im Rahmen der Sendungen ‚ römisch 40 ‘ (https://www.youtube.com/ römisch 40 ), ‚ römisch 40 ‘ (https://www.youtube.com/ römisch 40 ) sowie ‚ römisch 40 ‘ (https://www.youtube.com/ römisch 40 ), a. die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 dadurch verletzt hat, dass sie die in den Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendungen gekennzeichnet hat.a. die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, dadurch verletzt hat, dass sie die in den Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendungen gekennzeichnet hat. b. die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 dadurch verletzt hat, indem die in der Sendung ‚ XXXX ‘ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Süßwaren-Marke, sowie in der Sendung ‚ XXXX ‘ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Staubsaugermarke, zu stark herausgestellt wurden.b. die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 3, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, dadurch verletzt hat, indem die in der Sendung ‚ römisch 40 ‘ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Süßwaren-Marke, sowie in der Sendung ‚ römisch 40 ‘ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Staubsaugermarke, zu stark herausgestellt wurden. 2. XXXX wird
3 AMD-G aufgetragen, nachfolgenden Text innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides in einem mindestens 20 Sekunden lang dauernden Vorspann zu jenem Video, das unter der Internetadresse ihres Abrufdienstes https://www.youtube.com/ XXXX ‘ als Erstes bereitgestellt wird, für die Dauer von 72 Stunden einzublenden:2. römisch 40 wird
Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G aufgetragen, nachfolgenden Text innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides in einem mindestens , 20 Sekunden lang dauernden Vorspann zu jenem Video, das unter der Internetadresse ihres Abrufdienstes https://www.youtube.com/ römisch 40 ‘ als Erstes bereitgestellt wird, für die Dauer von 72 Stunden einzublenden: ‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter Folgendes festgestellt: In den Videos mit den Titeln ‚ XXXX ‘, ‚ XXXX ‘ sowie ‚ XXXX ‘ wurde[…] die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz dadurch verletzt, indem die darin enthaltenen Produktplatzierungen nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendung gekennzeichnet wurden.In den Videos mit den Titeln ‚ römisch 40 ‘, ‚ römisch 40 ‘ sowie ‚ römisch 40 ‘ wurde[…] die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz dadurch verletzt, indem die darin enthaltenen Produktplatzierungen nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendung gekennzeichnet wurden. Ferner wurde die Bestimmung
4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt, dass die in der Sendung ‚ XXXX ‘ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Süßwaren-Marke, sowie in der Sendung ‚ XXXX ‘ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Staubsaugermarke zu stark herausgestellt wurden.‘Ferner wurde die Bestimmung
Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 3, AMD-G dadurch verletzt, dass die in der Sendung ‚ römisch 40 ‘ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Süßwaren-Marke, sowie in der Sendung ‚ römisch 40 ‘ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Staubsaugermarke zu stark herausgestellt wurden.‘ 3. Der Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚ XXXX ‘ wird
Austria zum Nachweis der Erfüllung dieses Auftrags Aufzeichnungen zu übermitteln.“3. Der Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚ römisch 40 ‘ wird
Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria zum Nachweis der Erfüllung dieses Auftrags Aufzeichnungen zu übermitteln.“
Z 3 zweiter Satz AMD-G fallen unter den Begriff des audiovisuellen Mediendienstes Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf.
Z 4 AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst).
Z 30 erster Halbsatz AMD-G ist eine Sendung ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf.
Paragraph 2, Ziffer 3, zweiter Satz AMD-G fallen unter den Begriff des audiovisuellen Mediendienstes Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf.
Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst).
Paragraph 2, Ziffer 30, erster Halbsatz AMD-G ist eine Sendung ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf.
Z 27 AMD-G ist unter Produktplatzierung jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu verstehen, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind.
Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G ist unter Produktplatzierung jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu verstehen, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind. Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen (soweit im Beschwerdefall relevant)
4 AMD-G folgenden Anforderungen genügen: Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen (Z 3). Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern (Z 4).Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen (soweit im Beschwerdefall relevant)
Paragraph 38, Absatz 4, AMD-G folgenden Anforderungen genügen: Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen (Ziffer 3,). Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern (Ziffer 4,). Im Beschwerdefall ist es weder strittig, dass der YouTube-Kanal „ XXXX “ als Abrufdienst im Sinne des § 2 Z 4 AMD-G zu qualifizieren ist (und damit zugleich unter den Oberbegriff „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G fällt), noch, dass die vorliegend in Rede stehenden im Rahmen dieses Abrufdienstes angebotenen drei Videos jeweils eine Sendung
Dass der im 7. Abschnitt des AMD-G („Anforderungen an alle audiovisuellen Mediendienste“) enthaltene § 38 AMD-G die Anforderungen für Produktplatzierungen in (Fernsehprogrammen und) Abrufdiensten festlegt, ist ebenfalls unstrittig.Im Beschwerdefall ist es weder strittig, dass der YouTube-Kanal „ römisch 40 “ als Abrufdienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G zu qualifizieren ist (und damit zugleich unter den Oberbegriff „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G fällt), noch, dass die vorliegend in Rede stehenden im Rahmen dieses Abrufdienstes angebotenen drei Videos jeweils eine Sendung
Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G darstellen. Dass der im 7. Abschnitt des AMD-G („Anforderungen an alle audiovisuellen Mediendienste“) enthaltene Paragraph 38, AMD-G die Anforderungen für Produktplatzierungen in (Fernsehprogrammen und) Abrufdiensten festlegt, ist ebenfalls unstrittig. Hingegen besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit zu der dem letzten Aspekt vorgelagerten Frage, ob die drei beschwerdegegenständlichen Sendungen überhaupt Produktplatzierungen
Z 27 AMD-G enthalten würden (wie es die belangte Behörde vertritt), oder ob dies mangels Vorliegens des Merkmals der Entgeltlichkeit unzutreffend sei (wie es die Beschwerdeführerin argumentiert: vgl. dazu neuerlich Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung: XXXX “).Hingegen besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit zu der dem letzten Aspekt vorgelagerten Frage, ob die drei beschwerdegegenständlichen Sendungen überhaupt Produktplatzierungen
Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G enthalten würden (wie es die belangte Behörde vertritt), oder ob dies mangels Vorliegens des Merkmals der Entgeltlichkeit unzutreffend sei (wie es die Beschwerdeführerin argumentiert: vergleiche dazu neuerlich Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung: römisch 40 “). 3.4.2. Judikatur zur Produktplatzierung: Zur Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.06.2021, Ra 2020/03/0109, in einem Revisionsverfahren betreffend den ORF zusammenfassend fest: „Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur (VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114) wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen (vgl. VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, 21.10.2011, 2009/03/0173, 22.5.2013, 2010/03/0008, 26.2.2016, Ra 2016/03/0021).“„Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur (VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114) wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen vergleiche VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, 21.10.2011, 2009/03/0173, 22.5.2013, 2010/03/0008, 26.2.2016, Ra 2016/03/0021).“ Zur Frage des Vorliegens einer Produktplatzierung ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes zu entnehmen (VwGH 06.03.2019, Ra 2018/03/0138): „[…] 11 ‚Produktplatzierung‘ ist nach § 1a Z 10 ORF-G jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind. Die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen (vgl. VwGH 18.9.2013, 2012/03/0162, VwSlg. 18.696 A, mwH auch auf die einschlägige Rechtslage nach dem Unionsrecht).„[…] 11 ‚Produktplatzierung‘ ist nach Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind. Die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen vergleiche VwGH 18.9.2013, 2012/03/0162, VwSlg. 18.696 A, mwH auch auf die einschlägige Rechtslage nach dem Unionsrecht). 12 Im vorliegenden Fall wurde schon das vom Interviewpartner G zur Schau gestellte Logo eines Unternehmens bzw. seiner Bier-Produkte in den Ablauf der in Rede stehenden Sportsendung im Rahmen eines Interviews werbewirksam einbezogen bzw. (visuell) darauf Bezug genommen, womit der für eine Produktplatzierung erforderliche Konnex mit der Handlung der betreffenden Sendung hergestellt wurde (vgl. VwGH 5.5.2014, 2013/03/0122, VwSlg. 18.844 A, und ErwG 91 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste).12 Im vorliegenden Fall wurde schon das vom Interviewpartner G zur Schau gestellte Logo eines Unternehmens bzw. seiner Bier-Produkte in den Ablauf der in Rede stehenden Sportsendung im Rahmen eines Interviews werbewirksam einbezogen bzw. (visuell) darauf Bezug genommen, womit der für eine Produktplatzierung erforderliche Konnex mit der Handlung der betreffenden Sendung hergestellt wurde vergleiche VwGH 5.5.2014, 2013/03/0122, VwSlg. 18.844 A, und ErwG 91 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste). 13 Zu der in der Revision angesprochenen Frage, dass Produktplatzierung iSd § 1a Z 10 ORF-G nur dann vorliegen könne, wenn eine solche kommerzielle Kommunikation gegen Entgelt erfolgt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung ‚gegen Entgelt‘ vorliegt, auf dem Boden der Rechtsprechung anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087). In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass durch eine Produktplatzierung letztlich der Name, die Marke, die Leistungen, die Waren usw. eines Unternehmens – iS eines Werbeeffektes – gefördert werden (vgl. nochmals VwSlg. 18.844 A, mwH auch auf die einschlägige Rechtslage nach dem Unionsrecht). Maßgebend ist dabei ferner nicht, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder – wie hier – einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung iSd § 1a Z 10 ORF-G ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt. Andersfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit eines derartigen In-Erscheinung-Tretens nach Gutdünken zu disponieren; ein solcher Standpunkt liegt der maßgebenden Rechtslage aber nicht zugrunde (VwGH 28.2.2014, 2012/03/0019, VwSlg 18.794 A; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173; VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172; VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114, VwSlg. 16.817 A). Für die Beurteilung des Merkmales der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung iSd ORF-G, auf Basis des gegenständlich festgestellten Sachverhaltes einer Marke, ist damit grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007; VwSlg. 18.794 A; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173). Damit ist es entgegen der Revision für die Beurteilung, ob eine Produktplatzierung vorliegt, nicht maßgeblich, ob der ORF vorliegend (überhaupt) ein Entgelt erhalten hat oder ob (allenfalls) ein Entgelt einem Dritten zukam (vgl. idZ VwSlg. 18.794 A; Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, 19f). Ob bezüglich der Produktplatzierung eine Vertragsbeziehung mit dem ORF bestand, ist somit für die Frage der Entgeltlichkeit einer Produktplatzierung
G, wonach die vorliegende Produktplatzierung der Verkehrsauffassung nach üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt, angesichts der damit verbundenen Absicht der Absatzförderung überzeugend. Die Absatzförderung repräsentiert nämlich einen ökonomischen Wert, weshalb die Bewerkstelligung einer Produktplatzierung prinzipiell nicht ohne entsprechende Gegenleistung erfolgen wird, weshalb ohne die beschriebene Bezugnahme auf das in Rede stehende Logo in der gegenständlichen Sendung ein Interview mit dem Weltmeister G nicht in der durchgeführten Weise hätte erfolgen können. […]“13 Zu der in der Revision angesprochenen Frage, dass Produktplatzierung iSd Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G nur dann vorliegen könne, wenn eine solche kommerzielle Kommunikation gegen Entgelt erfolgt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung ‚gegen Entgelt‘ vorliegt, auf dem Boden der Rechtsprechung anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen ist vergleiche VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087). In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass durch eine Produktplatzierung letztlich der Name, die Marke, die Leistungen, die Waren usw. eines Unternehmens – iS eines Werbeeffektes – gefördert werden vergleiche nochmals VwSlg. 18.844 A, mwH auch auf die einschlägige Rechtslage nach dem Unionsrecht). Maßgebend ist dabei ferner nicht, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder – wie hier – einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung iSd Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt. Andersfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit eines derartigen In-Erscheinung-Tretens nach Gutdünken zu disponieren; ein solcher Standpunkt liegt der maßgebenden Rechtslage aber nicht zugrunde (VwGH 28.2.2014, 2012/03/0019, VwSlg 18.794 A; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173; VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172; VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114, VwSlg. 16.817 A). Für die Beurteilung des Merkmales der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung iSd ORF-G, auf Basis des gegenständlich festgestellten Sachverhaltes einer Marke, ist damit grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007; VwSlg. 18.794 A; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173). Damit ist es entgegen der Revision für die Beurteilung, ob eine Produktplatzierung vorliegt, nicht maßgeblich, ob der ORF vorliegend (überhaupt) ein Entgelt erhalten hat oder ob (allenfalls) ein Entgelt einem Dritten zukam vergleiche idZ VwSlg. 18.794 A; Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, 19f). Ob bezüglich der Produktplatzierung eine Vertragsbeziehung mit dem ORF bestand, ist somit für die Frage der Entgeltlichkeit einer Produktplatzierung
Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G ebenfalls nicht entscheidungswesentlich. Vielmehr ist die Auffassung des VwG, wonach die vorliegende Produktplatzierung der Verkehrsauffassung nach üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt, angesichts der damit verbundenen Absicht der Absatzförderung überzeugend. Die Absatzförderung repräsentiert nämlich einen ökonomischen Wert, weshalb die Bewerkstelligung einer Produktplatzierung prinzipiell nicht ohne entsprechende Gegenleistung erfolgen wird, weshalb ohne die beschriebene Bezugnahme auf das in Rede stehende Logo in der gegenständlichen Sendung ein Interview mit dem Weltmeister G nicht in der durchgeführten Weise hätte erfolgen können. […]“ Ebenfalls zur Produktplatzierung hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen (VwGH 28.02.2014, 2012/03/0019): „[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass bei der Produktplatzierung letztlich der Name, die Marke, die Leistung, die Waren usw eines Unternehmens gefördert werden, wobei es um deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung geht; ein Zurschaustellen erfolgt erst dann werbewirksam, wenn dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist (vgl nochmals VwSlg 17.247 A/2007). Die Einordnung der Produktplatzierung in § 1a Z 10 ORF-G als eine Form der kommerziellen Kommunikation iSd § 1a Z 6 leg cit zeigt, dass der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom
Produktplatzierung
Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G:
Z 27 erster Satz AMD-G ist unter Produktplatzierung jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu verstehen, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen.
Paragraph 2, Ziffer 27, erster Satz AMD-G ist unter Produktplatzierung jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu verstehen, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass alle drei gegenständlichen Sendungen Produktplatzierungen im Sinne von § 2 Z 27 AMD-G beinhalten:Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass alle drei gegenständlichen Sendungen Produktplatzierungen im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G beinhalten: Zum Tatbestandsmerkmal „ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen“: Der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dazu zusammengefasst zu entnehmen, dass die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Bei der Produktplatzierung werden letztlich der Name, die Marke, die Leistung, die Waren usw. eines Unternehmens gefördert, wobei es um deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung geht; ein Zurschaustellen erfolgt erst dann werbewirksam, wenn dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist. Der Unterschied zwischen der Produktplatzierung und Werbung (bzw. Schleichwerbung) liegt dabei in der Art der Präsentation des Produkts im Medium, hinsichtlich dessen in jedem Fall eine Absatzförderung beabsichtigt ist. Bei der Produktplatzierung findet eine bloße Zurschaustellung des Produkts durch Einbeziehung oder Bezugnahme darauf in der Sendung statt. Vorweggestellt wird, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass diese zu § 1a Abs. 10 ORF-G getroffenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes auch für die hier gegenständliche Regelung des § 2 Z 27 AMD-G, die wortgleich formuliert ist, herangezogen werden können.Vorweggestellt wird, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass diese zu Paragraph eins a, Absatz 10, ORF-G getroffenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes auch für die hier gegenständliche Regelung des Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G, die wortgleich formuliert ist, herangezogen werden können. Ebenso muss angenommen werden, dass die Aussagen nicht nur für Fernsehprogramme, sondern auch für Abrufdienste gültig sind, da der Begriff der Sendung in § 2 Z 30 AMD-G („[…] ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf [...]“) sowie in § 1a Z 5 lit. a ORF-G idF BGBl. Nr. 50/2010 („[…] in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, […]“) in den wesentlichen Aspekten gleich definiert wird und sich weder im Wortlaut des § 1a Abs. 10 ORF-G, noch in jenem des § 2 Z 27 AMD-G Anhaltspunkte dafür finden, dass die Produktplatzierung in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten nach unterschiedlichen Merkmalen zu beurteilen ist.Ebenso muss angenommen werden, dass die Aussagen nicht nur für Fernsehprogramme, sondern auch für Abrufdienste gültig sind, da der Begriff der Sendung in Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G („[…] ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf [...]“) sowie in Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera a, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 2010, („[…] in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, […]“) in den wesentlichen Aspekten gleich definiert wird und sich weder im Wortlaut des Paragraph eins a, Absatz 10, ORF-G, noch in jenem des Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G Anhaltspunkte dafür finden, dass die Produktplatzierung in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten nach unterschiedlichen Merkmalen zu beurteilen ist. Im Beschwerdefall wird bei allen drei Sendungen der für eine Produktplatzierung erforderliche Konnex mit der Handlung der jeweils betreffenden Sendung eindeutig dadurch hergestellt, dass verschiedene Markenprodukte werbewirksam in den Sendungsverlauf einbezogen werden bzw. auf diese Bezug genommen wird. In der Sendung „ XXXX “ sind dies insbesondere Kleidungsstücke (zur Kostümierung als XXXX ), die – wie in der Sendung ausdrücklich angesprochen wird – bei „ XXXX “ gekauft werden können und die eine der Protagonistinnen der Sendung trägt. So gekleidet, erwirbt sie im weiteren Verlauf der Sendung diverse Zutaten, ua. Produkte der Marken „ XXXX “ und „ XXXX “, in einem Lebensmittelgeschäft, um damit eine Süßspeise herzustellen, was ebenfalls Teil der Sendung ist. Die Zurschaustellung der Marken „ XXXX “ ist dabei zweifellos als werbewirksam einzustufen, da ohne weiteres angenommen werden kann, dass alle drei Marken umfassend bekannt sind (und zwar auch der durchschnittlich informierten und aufmerksamen Person, die einen bzw. diesen Abrufdienst nutzt).In der Sendung „ römisch 40 “ sind dies insbesondere Kleidungsstücke (zur Kostümierung als römisch 40 ), die – wie in der Sendung ausdrücklich angesprochen wird – bei „ römisch 40 “ gekauft werden können und die eine der Protagonistinnen der Sendung trägt. So gekleidet, erwirbt sie im weiteren Verlauf der Sendung diverse Zutaten, ua. Produkte der Marken „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “, in einem Lebensmittelgeschäft, um damit eine Süßspeise herzustellen, was ebenfalls Teil der Sendung ist. Die Zurschaustellung der Marken „ römisch 40 “ ist dabei zweifellos als werbewirksam einzustufen, da ohne weiteres angenommen werden kann, dass alle drei Marken umfassend bekannt sind (und zwar auch der durchschnittlich informierten und aufmerksamen Person, die einen bzw. diesen Abrufdienst nutzt). Dieselben Überlegungen gelten für die weiteren beiden Sendungen „ XXXX “ (hinsichtlich der Produkte „ XXXX “ und „ XXXX “, des Sprachsteuerungsgerätes „ XXXX “ und des Staubsaugers von „ XXXX “ und der Bekanntheit dieser Marken) und „ XXXX “ (hinsichtlich des Sprachsteuerungsgerätes „ XXXX “).Dieselben Überlegungen gelten für die weiteren beiden Sendungen „ römisch 40 “ (hinsichtlich der Produkte „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “, des Sprachsteuerungsgerätes „ römisch 40 “ und des Staubsaugers von „ römisch 40 “ und der Bekanntheit dieser Marken) und „ römisch 40 “ (hinsichtlich des Sprachsteuerungsgerätes „ römisch 40 “). Das Merkmal der werbewirksamen Platzierung der genannten Produkte bzw. Leistungen in den jeweiligen Sendungen ist gegenständlich damit erfüllt (und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten). Zum Tatbestandsmerkmal „gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung“: Die Frage wird vom Verwaltungsgerichtshof – wie zuvor dargestellt – jedenfalls für das ORF-G anhand eines objektiven Maßstabs beurteilt. Dabei ist es nicht maßgebend, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder – wie etwa im gegenständlichen Beschwerdefall – einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, welches nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt.Die Frage wird vom Verwaltungsgerichtshof – wie zuvor dargestellt – jedenfalls für das , ORF-G anhand eines objektiven Maßstabs beurteilt. Dabei ist es nicht maßgebend, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder – wie etwa im gegenständlichen Beschwerdefall – einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, welches nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt. Wiederum ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu bezweifeln, dass diese zu § 1a Abs. 10 ORF-G getroffenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes auch für die hier gegenständliche wortgleich formulierte Regelung des § 2 Z 27 AMD-G, herangezogen werden können.Wiederum ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu bezweifeln, dass diese zu Paragraph eins a, Absatz 10, ORF-G getroffenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes auch für die hier gegenständliche wortgleich formulierte Regelung des Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G, herangezogen werden können. Dies bestreitet die Beschwerde im Grundsatz auch nicht. Sie macht jedoch geltend, dass der im Zusammenhang mit dem objektiven Maßstab relevante übliche Verkehrsgebrauch bei einem an ein junges Publikum gerichteten Abrufdienst anders zu beurteilen sei, als in einem „herkömmlichen“ Fernsehprogramm. So schließe die hier gegenständliche Zielgruppe der 10- bis 16-Jährigen aus dem Vorkommen von Markenprodukten in den vorliegenden Sendungen nicht automatisch auf eine Entgeltlichkeit, da Markenprodukte in Abrufdiensten dieser Art regelmäßig und häufig vorkommen würden. Die Zielgruppe sei bestens über aktuelle Social-Media-Trends informiert, im Umgang mit sozialen Medien sehr geübt und würde vor diesem Hintergrund nicht annehmen, dass die Einbeziehung der Markenprodukte in die gegenständlichen Sendungen gegen Entgelt erfolge. Diese Auffassung vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen. Wie schon zum Tatbestandsmerkmal der werbewirksamen Platzierung ausgeführt, enthält das AMD-G (wie im Übrigen auch das ORF-G) keine Anhaltspunkte dafür, dass Produktplatzierung in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten unterschiedlichen Anforderungen genügen müsste. Dass es beim Merkmal der Entgeltlichkeit nicht auf die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung zwischen den Beteiligten ankommt, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb es im Beschwerdefall auch nicht darauf ankommt, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Produkte (mit Ausnahme des Sprachsteuerungsgerätes) selbst erworben hat. Es ist vorliegend im Sinne der zitierten Judikatur also allein die Frage zu klären, ob für die konkret zu beurteilende Erwähnung bzw. Darstellung der Marken „ XXXX “ in den drei verfahrensgegenständlichen Sendungen nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre.Es ist vorliegend im Sinne der zitierten Judikatur also allein die Frage zu klären, ob für die konkret zu beurteilende Erwähnung bzw. Darstellung der Marken „ römisch 40 “ in den drei verfahrensgegenständlichen Sendungen nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Abrufdienst marktwirtschaftlich tätig. Der Abrufdienst ist auf die Erwirtschaftung von Gewinn ausgerichtet, gehört zu den größten österreichischen YouTube-Angeboten und nutzt zB „Affiliate-Marketing“. Der jährliche Umsatz betrug in den Jahren 2020 und 2021 XXXX . Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin (durchaus wie ein „herkömmlicher“ Fernsehveranstalter) andere Unternehmen bzw. deren Marken nur dann konkret in eine Sendung einbezieht, wenn sie hierfür eine Gegenleistung erwarten kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zB die Marken „ XXXX “ und „ XXXX “ in jeweils zwei der gegenständlichen Sendungen vorkommen, was zudem eine gewisse Exklusivität in der Auswahl der herangezogenen Produkte nahelegt.Nach den getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Abrufdienst marktwirtschaftlich tätig. Der Abrufdienst ist auf die Erwirtschaftung von Gewinn ausgerichtet, gehört zu den größten österreichischen YouTube-Angeboten und nutzt zB „Affiliate-Marketing“. Der jährliche Umsatz betrug in den Jahren 2020 und 2021 römisch 40 . Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin (durchaus wie ein „herkömmlicher“ Fernsehveranstalter) andere Unternehmen bzw. deren Marken nur dann konkret in eine Sendung einbezieht, wenn sie hierfür eine Gegenleistung erwarten kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zB die Marken „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ in jeweils zwei der gegenständlichen Sendungen vorkommen, was zudem eine gewisse Exklusivität in der Auswahl der herangezogenen Produkte nahelegt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt es daher gar nicht auf den (in der Beschwerde hervorgehobenen) Blickwinkel der intendierten Zielgruppe des Abrufdienstes an, sondern auf den üblichen Verkehrsgebrauch im Verhältnis zwischen dem Anbieter oder der Anbieterin eines Abrufdienstes und dem Unternehmen, dessen Produkte oder Leistungen in die Sendung einbezogen werden. Dass dieser Verkehrsgebrauch im konkreten Fall eine Entgeltlichkeit eindeutig indiziert, kann neben dem zuvor Gesagten auch in Anbetracht der Reichweite des gegenständlichen (auf Gewinn ausgerichteten) Abrufdienstes nicht in Frage stehen. Ausdrücklich erwähnte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass zB „ XXXX “ durch die unter den Sendungen angeführten „Affiliate-Links“ von der Reichweite der Sendungen der Beschwerdeführerin profitiere. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch sonst nicht, dass eine solche Verkehrsauffassung nicht bestehen würde.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt es daher gar nicht auf den (in der Beschwerde hervorgehobenen) Blickwinkel der intendierten Zielgruppe des Abrufdienstes an, sondern auf den üblichen Verkehrsgebrauch im Verhältnis zwischen dem Anbieter oder der Anbieterin eines Abrufdienstes und dem Unternehmen, dessen Produkte oder Leistungen in die Sendung einbezogen werden. Dass dieser Verkehrsgebrauch im konkreten Fall eine Entgeltlichkeit eindeutig indiziert, kann neben dem zuvor Gesagten auch in Anbetracht der Reichweite des gegenständlichen (auf Gewinn ausgerichteten) Abrufdienstes nicht in Frage stehen. Ausdrücklich erwähnte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass zB „ römisch 40 “ durch die unter den Sendungen angeführten „Affiliate-Links“ von der Reichweite der Sendungen der Beschwerdeführerin profitiere. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch sonst nicht, dass eine solche Verkehrsauffassung nicht bestehen würde. Die Wahrnehmungen und Einschätzungen der Zielgruppe des Abrufdienstes bzw. der Zuseherinnen und Zuseher zur Entgeltlichkeit sind im Rahmen des § 2 Z 27 AMD-G daher nicht zu berücksichtigen, weshalb der Argumentation der Beschwerde, die belangte Behörde hätte zur Definition des durchschnittlichen angesprochenen Adressatenkreises einen Sachverständigen für Marktkommunikation mit dem Spezialgebiet Marktverhalten Jugendlicher in sozialen Medien damit beauftragen müssen, das konkrete Nutzungsverhalten und die konkreten Erwartungen der angesprochenen Zielgruppe an die verfahrensgegenständlichen Sendungen festzustellen, nicht beizutreten ist.Die Wahrnehmungen und Einschätzungen der Zielgruppe des Abrufdienstes bzw. der Zuseherinnen und Zuseher zur Entgeltlichkeit sind im Rahmen des Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G daher nicht zu berücksichtigen, weshalb der Argumentation der Beschwerde, die belangte Behörde hätte zur Definition des durchschnittlichen angesprochenen Adressatenkreises einen Sachverständigen für Marktkommunikation mit dem Spezialgebiet Marktverhalten Jugendlicher in sozialen Medien damit beauftragen müssen, das konkrete Nutzungsverhalten und die konkreten Erwartungen der angesprochenen Zielgruppe an die verfahrensgegenständlichen Sendungen festzustellen, nicht beizutreten ist. Im Übrigen hat die belangte Behörde in dieser Hinsicht völlig zurecht den (hinter allen Regelungen zur kommerziellen Kommunikation stehenden) Gesetzeszweck des Jugend- und Konsumentenschutzes beachtet. Diese in der Werberegulierung zentralen Zielsetzungen sind gerade bei einem audiovisuellen Mediendienst, der sich an eine ausschließlich jugendliche bzw. minderjährige Zielgruppe richtet, von besonderer Bedeutung. Schon insoweit kann eine Argumentation, die dazu führen würde, den Schutzzweck der Bestimmungen in gewisser Weise aufzuweichen, der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen. Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist daher im Beschwerdefall hinsichtlich der erwähnten Produkte bzw. Leistungen ebenfalls als erfüllt anzusehen. 3.4.4. Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides:
4 Z 4 AMD-G sind Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.
Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4, AMD-G sind Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern. Da, wie gezeigt, alle drei vorliegenden Sendungen Produktplatzierungen im Sinne des § 2 Z 27 AMD-G beinhalten und diesbezüglich jeweils unstrittiger Weise weder zu Beginn der Sendung noch zum Sendungsende eine Kennzeichnung vorgenommen wurde, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin des gegenständlichen Abrufdienstes im Rahmen der Sendungen „ XXXX “, „ XXXX “ sowie „ XXXX “ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die in den Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendungen gekennzeichnet hat.Da, wie gezeigt, alle drei vorliegenden Sendungen Produktplatzierungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G beinhalten und diesbezüglich jeweils unstrittiger Weise weder zu Beginn der Sendung noch zum Sendungsende eine Kennzeichnung vorgenommen wurde, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin des gegenständlichen Abrufdienstes im Rahmen der Sendungen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 “ die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4, AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die in den Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendungen gekennzeichnet hat. 3.4.5. Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Bescheides:
4 Z 3 AMD-G dürfen Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 3, AMD-G dürfen Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Bestimmung durch die Beschwerdeführerin dadurch verletzt worden sei, dass im Rahmen von Produktplatzierungen einerseits in der Sendung „ XXXX “ ein Süßwaren-Produkt der Marke „ XXXX “ und andererseits in der Sendung „ XXXX “ ein Staubsauger der Marke „ XXXX “ zu stark herausgestellt worden seien.Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Bestimmung durch die Beschwerdeführerin dadurch verletzt worden sei, dass im Rahmen von Produktplatzierungen einerseits in der Sendung „ römisch 40 “ ein Süßwaren-Produkt der Marke „ römisch 40 “ und andererseits in der Sendung „ römisch 40 “ ein Staubsauger der Marke „ römisch 40 “ zu stark herausgestellt worden seien. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt (und in der Beschwerde nicht konkret bestritten). So wird das Süßwaren-Produkt der Marke „ XXXX “, bei dem es sich wie erörtert um eine Produktplatzierung
Z 27 AMD-G handelt, in der in der Abbildung 5 gezeigten Weise dadurch, dass eine der Protagonistinnen dieses direkt in die Kamera hält, zentral und nahezu bildschirmfüllend für einen Zeitraum von fünf Sekunden eingeblendet. Eine dramaturgische Rechtfertigung für diese Hervorhebung (im Sinne eines Erfordernisses für die Zubereitung der Süßspeise in der Sendung) ist – wie es die belangte Behörde richtig anführt – nicht zu erkennen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.So wird das Süßwaren-Produkt der Marke „ römisch 40 “, bei dem es sich wie erörtert um eine Produktplatzierung
Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G handelt, in der in der Abbildung 5 gezeigten Weise dadurch, dass eine der Protagonistinnen dieses direkt in die Kamera hält, zentral und nahezu bildschirmfüllend für einen Zeitraum von fünf Sekunden eingeblendet. Eine dramaturgische Rechtfertigung für diese Hervorhebung (im Sinne eines Erfordernisses für die Zubereitung der Süßspeise in der Sendung) ist – wie es die belangte Behörde richtig anführt – nicht zu erkennen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Vergleichbares gilt für das Produkt des Staubsaugers der Marke „ XXXX “. Der Staubsauger wird entsprechend den Abbildungen 6 und 7 großflächig und in einer Deutlichkeit eingeblendet, die redaktionell nicht nachvollziehbar ist (vgl. speziell das Heranzoomen an das Logo von „ XXXX “ auf dem Rücken des Staubsaugers in der Abbildung 7). Die belangte Behörde würdigte in dieser Hinsicht zutreffend, dass die Sendungssequenz zu diesem Produkt etwa 25 Sekunden dauert und damit innerhalb der ungefähr zehn Minuten dauernden Sendung sehr ausgedehnt ist. Wiederum ist daher ein zu starkes Herausstellen des (produktplatzierten) Produktes anzunehmen.Vergleichbares gilt für das Produkt des Staubsaugers der Marke „ römisch 40 “. Der Staubsauger wird entsprechend den Abbildungen 6 und 7 großflächig und in einer Deutlichkeit eingeblendet, die redaktionell nicht nachvollziehbar ist vergleiche speziell das Heranzoomen an das Logo von „ römisch 40 “ auf dem Rücken des Staubsaugers in der Abbildung 7). Die belangte Behörde würdigte in dieser Hinsicht zutreffend, dass die Sendungssequenz zu diesem Produkt etwa 25 Sekunden dauert und damit innerhalb der ungefähr zehn Minuten dauernden Sendung sehr ausgedehnt ist. Wiederum ist daher ein zu starkes Herausstellen des (produktplatzierten) Produktes anzunehmen. 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Beschwerdefall konkret relevanten (und vom Bundesverwaltungsgericht bejahten) Rechtsfrage, ob der für lineare audiovisuelle Mediendienste gültige objektive Maßstab zur Beurteilung des Merkmals der Entgeltlichkeit bei Produktplatzierungen in vergleichbarer Weise für nichtlineare (an eine abgegrenzte – konkret jugendliche bzw. minderjährige – Zielgruppe gerichtete) audiovisuelle Mediendienste heranzuziehen ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2241962.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.