RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW217 2269983-1 Spruch, W217 2269983-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (in weiterer Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 12.01.2023, GZ XXXX , fest, dass die in den Kalenderjahren 2010 und 2012 von Dipl. Ing. XXXX in der Folge: BF) bezogenen Beitragszuschüsse in Höhe von insgesamt EUR 1.438,71 gemäß § 23 Abs. 1 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) zurückzuzahlen seien.
- Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (in weiterer Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 12.01.2023, GZ römisch 40 , fest, dass die in den Kalenderjahren 2010 und 2012 von Dipl. Ing. römisch 40 in der Folge: BF) bezogenen Beitragszuschüsse in Höhe von insgesamt EUR 1.438,71 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) zurückzuzahlen seien. Die Rückzahlung habe gemäß § 23 K-SVFG binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides auf das im Bescheid genannte Bankkonto der belangten Behörde zu erfolgen. Die Rückzahlung habe gemäß Paragraph 23, K-SVFG binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides auf das im Bescheid genannte Bankkonto der belangten Behörde zu erfolgen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die BF habe folgende Zuschüsse erhalten Jahr Zuschuss 2012 EUR 724,35 2011 EUR 785,40 2010 EUR 714,36 2009 EUR 686,88 2008 EUR 712,36 2007 EUR 1.026,00 2006 EUR 984,12 2005 EUR 968,04 2004 EUR 872,04 2003 EUR 872,04 2002 EUR 872,04 2001 EUR 872,04 Summe EUR 10.089,67 Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens betreffend die Klärung der Einkommensgrenzen habe die belangte Behörde festgestellt, dass die BF die zulässige Höchstgrenze in den Kalenderjahren 2010 und 2012 Überschritten habe. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens seien der belangten Behörde für die Kalenderjahre 2010 und 2012 folgende Daten bezüglich des Gesamtbetrages der Einkünfte vorgelegen: Jahr Bescheid Einkünfte aus selbständiger Arbeit Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte Aktuelle Höchstgrenze 2012 02.07.2014 EUR 5.000,00 EUR 44.226,91 EUR 22.575,60 2010 02.07.2014 EUR 4.497, 41 EUR 39.465,86 EUR 21.979,80 Mit Schreiben vom 06.07.2015 sei der BF die Sach- und Rechtslage erklärt und sie aufgefordert worden, die für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2012 bezogenen Zuschüsse in Höhe von insgesamt EUR 2.602,09 zurückzuzahlen. Am 28.07.2015 habe die BF telefonisch mitgeteilt, dass sie gegen die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 beim Finanzamt Berufung erhoben habe, weshalb die aktuellen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Sie werde die belangte Behörde umgehend kontaktieren, sobald neue Steuerbescheide vorhanden seien. Nach neuerlicher Überprüfung habe die belangte Behörde festgestellt, dass für die Kalenderjahre 2010 und 2012 folgende Daten bezüglich des Gesamtbetrages der Einkünfte vorliegen würden: Jahr Bescheid Einkünfte aus selbständiger Arbeit Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte Aktuelle Höchstgrenze 2012 21.08.2018 EUR 0,00 EUR 36.571,89 EUR 22.575,60 2010 21.08.2018 EUR 0,00 EUR 32.452,32 EUR 21.979,80 Auf Rückfrage seitens der belangte Behörde habe die BF am 11.03.2019 telefonisch mitgeteilt, dass das Verfahren beim Finanzamt nach wie vor offen sei. Nach neuerlicher Kontrolle der Finanzamtsdaten habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Einkommensteuerbescheide vom 21.08.2018 unverändert geblieben seien, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, weitere Schritte zu setzen. Mit Schreiben vom 29.12.2021 habe die belangte Behörde der BF mitgeteilt, dass das Verfahren nach wie vor offen sei und der BF letztmalig die Möglichkeit gegeben, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen Antrag auf Zahlungserleichterung bzw. Verzicht zu stellen, eine Stellungnahme abzugeben bzw. Beweismittel vorzulegen oder den offenen Rückforderungsbetrag auf das Konto der belangten Behörde zu überweisen. Am 20.05.2022 habe die belangte Behörde der BF mitgeteilt, dass sich die Rückforderungssumme auf insgesamt EUR 1.438,71 reduziere, da sie die Obergrenze im Kalenderjahr 2009 nicht überschritten habe. Die belangte Behörde habe nochmals mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend die Kalenderjahre 2010 und 2012 nunmehr abgeschlossen werden müsse und nochmals die Möglichkeit geboten, Beweismittel zu übermitteln, die bestätigen würden, dass die Einkommensteuerbescheide tatsächlich noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Der offene Betrag in Höhe von insgesamt EUR 1.438,71 sei in der Folge nicht auf dem Konto der belangten Behörde eingelangt. Die BF habe weder einen Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung noch ein Ersuchen gestellt, auf die Rückforderung ganz oder teilweise zu verzichten. Es seien keine weiteren Beweismittel vorgelegt worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Die Bescheide 2009 – 2012 könnten nicht rechtskräftig sein, da die Entscheidung beim Bundesfinanzgericht liege. Tatsächlich habe das selbst. Einkommen der BF gemäß richtiger Erklärungen im Jahr 2010 EUR 5.169,13 und im Jahr 2012 EUR 5.000 betragen. Die Zuschüsse 2010 und 2012 seien gesetzeskonform erfolgt.
- Die Beschwerdesache wurde am 12.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme hierzu brachte die belangte Behörde vor, laut Aktenlage gebe es mittlerweile Einkommensteuerbescheide vom 21.08.2018, diesbezüglich sei seitens der BF keine Meldung erfolgt. Die belangte Behörde habe im Telefonat vom 20.05.2022 die BF und ihren Ehemann aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die belegen würden, dass die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2010 und 2012 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien und es noch keine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über den Vorlageantrag gebe. Es seien jedoch keine Unterlagen übermittelt worden. Die Einkommensteuerbescheide seien mehrmals abgeändert und die zulässige Höchstgrenze jedes Mal bei Weitem überschritten worden.
- Eine telefonische Rücksprache des BVwG am 24.04.2023 mit dem FA XXXX für den XXXX Bezirk ergab, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 nicht rechtskräftig sind und diese sich beim Bundesfinanzgericht zur Entscheidung befinden.
- Eine telefonische Rücksprache des BVwG am 24.04.2023 mit dem FA römisch 40 für den römisch 40 Bezirk ergab, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 nicht rechtskräftig sind und diese sich beim Bundesfinanzgericht zur Entscheidung befinden. Am 15.05.2023 übermittelte das FA XXXX dem BVwG ein an die BF gerichtetes Schreiben vom 20.12.2022 betreffend erfolgter Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Am 15.05.2023 übermittelte das FA römisch 40 dem BVwG ein an die BF gerichtetes Schreiben vom 20.12.2022 betreffend erfolgter Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- Zur Aussetzung des Verfahrens [Spruchpunkt A)] 1.
- § 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:1.
- Paragraph 38, AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl. 2007/09/011).Eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl. 2007/09/011). 1.
- Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde im Verfahren W217 2269983-1 anhängig, mit der der Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 12.01.2023, GZ XXXX , betreffend Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt EUR 1.438,71 gemäß § 23 Abs. 1 K-SVFG bekämpft wird. 1.
- Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde im Verfahren W217 2269983-1 anhängig, mit der der Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 12.01.2023, GZ römisch 40 , betreffend Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt EUR 1.438,71 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, K-SVFG bekämpft wird. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die BF gemäß § 23 Abs. 1 K-SVFG zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Bescheidzustellung auf das Bankkonto der belangten Behörde, da laut Einkommensteuerbescheid vom 21.08.2018 für die Jahre 2010 und 2012 folgende Daten bezüglich des Gesamtbetrages der Einkünfte vorliegen würden:Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die BF gemäß Paragraph 23, Absatz eins, K-SVFG zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Bescheidzustellung auf das Bankkonto der belangten Behörde, da laut Einkommensteuerbescheid vom 21.08.2018 für die Jahre 2010 und 2012 folgende Daten bezüglich des Gesamtbetrages der Einkünfte vorliegen würden: Jahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte 2012 EUR 0,00 EUR 36.571,89 2010 EUR 0,00 EUR 32.452,32 Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2012 sind noch nicht rechtskräftig entschieden. Im gegenständlichen Verfahren bilden die anhängigen Verfahren bezüglich der Einkommensverhältnisse der BF in den Jahren 2010 und 2012 die Vorfrage. Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens beim Bundesfinanzgericht. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die bekämpften Einkommensbescheide für die Jahre 2010 und 2012 wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. 1.
- Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 1.
- Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2269983.1.00