Obsah (8)
§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW222 2249885-1 Spruch, W222 2249885-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und XXXX
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2021 gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger und sei in „ XXXX “ geboren. Er sei verheiratet und sei seine Muttersprache Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei der Volksgruppe der „Madiban“ zugehörig. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater sei verstorben. Neben Mutter verfüge er über seine Ehefrau, vier Söhne, zwei Töchter und zwei Schwestern. Alle würden in Somalia leben. In Somalia habe er in „ XXXX “ gelebt. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im August 2020 gefasst und habe er kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei im August 2020 mit dem Flugzeug in die Türkei abgereist. Er sei illegal ausgereist und habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er u.a. an, er habe sich ca. 6 Monate in der Türkei, ca. 6 Wochen in Griechenland, ca. 10 Tage in Nordmazedonien sowie ca. 4 Monate in Serbien aufgehalten. Er habe in keinem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht. Die Reise habe sein Onkel mit Hilfe von Schleppern organisiert. Die Kosten hätten ca. 3.000 USD betragen. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2021 gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger und sei in „ römisch 40 “ geboren. Er sei verheiratet und sei seine Muttersprache Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei der Volksgruppe der „Madiban“ zugehörig. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater sei verstorben. Neben Mutter verfüge er über seine Ehefrau, vier Söhne, zwei Töchter und zwei Schwestern. Alle würden in Somalia leben. In Somalia habe er in „ römisch 40 “ gelebt. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im August 2020 gefasst und habe er kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei im August 2020 mit dem Flugzeug in die Türkei abgereist. Er sei illegal ausgereist und habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er u.a. an, er habe sich ca. 6 Monate in der Türkei, ca. 6 Wochen in Griechenland, ca. 10 Tage in Nordmazedonien sowie ca. 4 Monate in Serbien aufgehalten. Er habe in keinem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht. Die Reise habe sein Onkel mit Hilfe von Schleppern organisiert. Die Kosten hätten ca. 3.000 USD betragen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Die Terrororganisation Al-Shabaab wollte mich rekrutieren. Meine Volksgruppe, die Madiban, wird in Somalia diskriminiert. Deshalb flüchtete ich. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er „Nein.“ an. Das Verfahren wurde am 08.08.2021 zugelassen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am 29.10.2021 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalia im Wesentlichen an: „[ … ] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. Kein Problem. LA: Können Sie sich mit der/dem anwesenden Dolmetscher/in gut verständigen? VP: Ja. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? Falls ja, in welchem Umfang? VP: Nein. LA: Sie leben nach wie vor an der Adresse XXXX ?LA: Sie leben nach wie vor an der Adresse römisch 40 ? VP: Ja. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Vom Staat. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? Zum Beispiel Freunde/Bekannte, oder Verwandte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen? VP: Ja. Ich habe Freunde hier. Nachgefragt, ich habe einen somalischen Freund. Nachgefragt, er lebt in XXXX .Nachgefragt, er lebt in römisch 40 . Nachgefragt, ich kenne ihn seit etwa drei Jahren. Nachgefragt, ich weiß nicht, wie lange er schon in Österreich ist. Nachgefragt, ich kenne ihn schon länger als drei Jahre. LA: Wie haben Sie ihn kennengelernt? VP: Ich wohnte in Griechenland mit seiner Schwester in derselben Unterkunft…. VP unterbricht seine Erzählung. VP: Sagen Sie ihm (VP spricht zu Dolmetscher), ich kenne ihn seit einem Jahr und habe ihn telefonisch kennengelernt. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Laut XXXX haben wir Somalier keinen Anspruch auf einen Deutschkurs. Auch der Unterkunftgeber sagte uns das.VP: Laut römisch 40 haben wir Somalier keinen Anspruch auf einen Deutschkurs. Auch der Unterkunftgeber sagte uns das. LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Einige Wörter. LA: Sind Sie gesund, oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ich habe diese Wunden hier. (VP zeigt Narben am Körper) Ich wurde in Somalia auch einmal auf den Kopf geschlagen und verletzt. Frage wird wiederholt. VP: Ich bin jetzt gesund. Aber, wie Sie sehen, benötige ich einen Arzt…. Ich nehme jetzt Medikamente, die mir ein Arzt verschrieben hat. Nachgefragt, ich bekomme Vitamine und Salben, aber das hat nicht geholfen. Nachgefragt, das nehme ich wegen der Narben. LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: XXXX , geboren XXXX , nein am XXXX in XXXX . Ich bin somalischer Staatsangehöriger.VP: römisch 40 , geboren römisch 40 , nein am römisch 40 in römisch 40 . Ich bin somalischer Staatsangehöriger. LA: Sind Sie im Besitz von Dokumenten, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. LA: Welche sonstigen Dokumente haben Sie in Ihrem Heimatland je besessen? VP: Keine. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Es steht hier zwar, dass ich acht Jahre die Schule besucht habe, aber ich habe keine Schule besucht. LA: Warum steht dann in der Erstbefragung, dass Sie acht Jahre die Schule besucht hätten? VP: Die Dolmetscherin hat mich das zwar gefragt, ich verneinte, aber im Nachhinein sah ich, dass dort acht Jahre steht. LA: Und warum haben Sie das im Rahmen der Rückübersetzung nicht ausgebessert? VP: Es stimmt nicht. Es wurde mir nicht rückübersetzt. Ich wurde einfach zur Unterschrift aufgefordert und danach in meine Zelle zurückgebracht. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre zum Clan Madhibaan und bin Moslem. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Verheiratet. Nachgefragt, meine Gattin heißt XXXX . Sie ist XXXX Jahre alt. Sie stammt aus Somalia.Nachgefragt, meine Gattin heißt römisch 40 . Sie ist römisch 40 Jahre alt. Sie stammt aus Somalia. LA: Haben Sie Kinder? VP: Sechs Kinder. VP gibt größtenteils die in der EB enthaltenen Namen und Alter der Kinder an. Anstatt der in der EB angeführten Tochter XXXX gibt er jedoch einen Sohn namens XXXX an, bessert sich jedoch anschließend aus. Auch das Alter von XXXX wird mit dem von XXXX vertauscht.VP gibt größtenteils die in der EB enthaltenen Namen und Alter der Kinder an. Anstatt der in der EB angeführten Tochter römisch 40 gibt er jedoch einen Sohn namens römisch 40 an, bessert sich jedoch anschließend aus. Auch das Alter von römisch 40 wird mit dem von römisch 40 vertauscht. LA: Wie und wann erfolgte die Eheschließung? (traditionell, standesamtlich; falls traditionell – wurde sie beim Amt registriert?) VP: 2019 in XXXX . Wir haben islamisch geheiratet.VP: 2019 in römisch 40 . Wir haben islamisch geheiratet. Nachgefragt, es war im XXXX 2019.Nachgefragt, es war im römisch 40
- LA: Sind Sie im Besitz einer Heiratsurkunde? VP: Ein Sheikh hat die Ehe geschlossen. Ich habe keine Heiratsurkunde. Außerdem waren Zeugen anwesend. LA: Wie heißen die Zeugen? VP: XXXX .VP: römisch 40 . Nachgefragt, XXXX ist ihre Freundin und XXXX ist mein Freund.Nachgefragt, römisch 40 ist ihre Freundin und römisch 40 ist mein Freund. LA: Wo haben Sie nach der Eheschließung mit Ihrer Gattin gewohnt? Nennen Sie bitte die konkrete Adresse. VP: Im Elternhaus in einer Hütte. Frage wird wiederholt. VP: Im Viertel XXXX . Eine Adresse gibt es nicht.VP: Im Viertel römisch 40 . Eine Adresse gibt es nicht. Nachgefragt, in meinem Elternhaus. LA: Wo und bei wem hält sich Ihre Gattin jetzt auf? VP: Sie lebt. Frage wird wiederholt. VP: In XXXX . Aber derzeit weiß ich es nicht. Denn es passierte etwas und wir sind alle weggegangen.VP: In römisch 40 . Aber derzeit weiß ich es nicht. Denn es passierte etwas und wir sind alle weggegangen. LA: Wo lebt die Familie Ihrer Gattin? VP: Wo sie leben? Meine Mutter ist ihre Tante. Sie ist ja meine Cousine. Meine Frau ist meine Cousine. LA: Wo leben die Eltern Ihrer Gattin? VP: Ihr Vater lebt, ihre Mutter ist verstorben. Nachgefragt, der Vater lebt in XXXX .Nachgefragt, der Vater lebt in römisch 40 . Nachgefragt, in XXXX .Nachgefragt, in römisch 40 . LA: Stehen Sie mit Ihrer Gattin in Kontakt? VP: Ja. Ich habe mit ihr telefoniert. Ich weiß aber jetzt nicht, wo sie sind. Bei meiner Ausreise hatte ich noch Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht, wo sie und meine Kinder jetzt sind. LA: Was erzählte Ihnen Ihre Frau im letzten Telefonat? VP: Wir telefonierten. Frage wird wiederholt. VP: Ich fragte, wie es ihnen geht. Es ging ihr nicht gut. Ich fragte sie, wo sie hingeht. Sie sagte, sie wisse es selbst nicht, aber sie werden weggehen. Das Leben dort war sehr schwer. Sie ist dann mit den Kindern weggegangen. Sie hat mir aber nicht gesagt, wohin. Das war unser letzter Kontakt. LA: Ist Ihre Gattin auch die Mutter Ihrer Kinder? VP: Ja. Sie sind ja meine Kinder. Wir sind beide die Eltern. LA: Wie, wo und wann haben Sie Ihre Gattin kennengelernt? VP: Wir waren ja Nachbarn. Sie war nicht weit weg von unserem Haus. Sie gehört einem Minderheitsclan an, so wie wir alle. Sie findet sonst keinen Mann. LA: Wann sind Sie zusammengekommen? Wann entstand die Beziehung? VP: Das war etwa im Juni
- Aber wir waren schon immer Nachbarn. LA: Wie können Sie mit Ihrer Gattin Kinder haben, die schon XXXX Jahre alt sind, wenn Sie erst im Juni 2018, also vor etwa drei Jahren, mit Ihrer Gattin eine Beziehung begonnen haben?LA: Wie können Sie mit Ihrer Gattin Kinder haben, die schon römisch 40 Jahre alt sind, wenn Sie erst im Juni 2018, also vor etwa drei Jahren, mit Ihrer Gattin eine Beziehung begonnen haben? VP: 2019 war unsere Hochzeit. 2018 haben wir uns kennengelernt. Geheiratet habe ich sie im XXXX
- Dann haben wir schon unser erstes Kind bekommen. Nach zwei Kindern haben wir eine Pause eingelegt und erst zwei Jahre später ein weiteres Kind bekommen. Wir hatten ein schweres Leben.VP: 2019 war unsere Hochzeit. 2018 haben wir uns kennengelernt. Geheiratet habe ich sie im römisch 40
- Dann haben wir schon unser erstes Kind bekommen. Nach zwei Kindern haben wir eine Pause eingelegt und erst zwei Jahre später ein weiteres Kind bekommen. Wir hatten ein schweres Leben. Frage wird nochmals wiederholt und erklärt. VP: Oh, ich meinte 2008, nicht
- Wir haben 2009 geheiratet. LA: An welcher Adresse haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise gelebt? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: Mit wem haben Sie dort zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit meiner Frau und meinen Eltern. Wir lebten in einer Hütte. Nachgefragt, sonst hat niemand dort gelebt. LA: Wo haben dann Ihre Kinder gelebt? VP: In derselben Hütte. Wir hatten ja sonst nichts. LA: Warum sagen Sie das dann nicht? VP: Sie haben ja nicht gefragt. LA: Ich habe gefragt, wer sonst noch dort gewohnt hat. VP: Sie haben falsch gefragt, es hätten ja auch Gäste gemeint sein können. Dort wohnte meine Familie. LA: Also wer von Ihrer Familie lebte noch dort? VP: Zwei kleine Schwestern von mir. LA: Bis wann waren Sie an dieser Adresse aufhältig? VP: Seit meiner Geburt. Ich habe sonst nie wo anders gelebt. Frage wird wiederholt. VP: Sie wollen wissen, wann ich Mogadischu verlassen habe? LA: Ich will wissen, wann Sie Ihre Heimatadresse verlassen haben. VP: Am XXXX .07.2020 verließ ich XXXX .VP: Am römisch 40 .07.2020 verließ ich römisch 40 . LA: Meinen Sie hier 2010, oder tatsächlich 2020? VP: Im siebten Monat 2020 am XXXX Tag.VP: Im siebten Monat 2020 am römisch 40 Tag. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: 2020, am XXXX .
- kam ich in die Türkei.VP: 2020, am römisch 40 .
- kam ich in die Türkei. LA: Wo haben Sie zwischen dem XXXX .07.2020 und dem XXXX .08.2020 gelebt?LA: Wo haben Sie zwischen dem römisch 40 .07.2020 und dem römisch 40 .08.2020 gelebt? VP: In Mogadischu. Ein Schlepper organisierte meine Ausreise. In dieser Zeit lebte ich bei ihm zuhause. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich lebte in einem Schlepperhaus. Dieser bereitete meine Ausreise vor und er gab mir in dieser Zeit zu essen. Nachgefragt, als ich noch ein Kind war, lebte ich von meinem Vater. Später arbeitete ich als Träger, Schmied und Schubkarrenführer und verdiente mein Geld selbst. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Ein Feld. Nachgefragt, das Haus, in dem wir lebten war ein Geschenk. Mein Vater wurde beschenkt. Genauer gesagt meinen Eltern wurde das Haus geschenkt. Nachgefragt, die frühere Regierung hat es ihnen geschenkt. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Wie ich Ihnen gerade sagte, hatten wir ein Feld, das wir mit Getreide und sonstigem angebaut haben. Am XXXX .07.2020, gegen 12 Uhr kamen zwei Männer zu uns aufs Feld. Sie sagten, dass sie der Al Shabaab angehören. Diese beiden Männer sagten, dass sie gekommen waren, um Zakat abzuholen. Zu dieser Zeit gab es aber keine gute Ernte, dass man Zakat bezahlen konnte. Sie sagten zu uns, dass sie die Hälfte der Ernte an Al Shabaab übergeben. Dann sind sie von uns weggegangen. Mein Vater sagte aber, dass die Ernte nicht ausreicht, nicht einmal für uns. Sieben Tage später wurden wir angerufen. Die Anrufer fragten meinen Vater nach einer Begrüßung, ob er die Abgabe für Al Shabaab vorbereitet hat. Es war Nachmittag, Asergebet. Mein Vater sagte zu den Anrufern, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sei, die geforderten Abgaben übergeben zu können und er um eine Fristverlängerung ersucht. Die Anrufer sagten zu meinem Vater, dass er nur zwei Möglichkeiten hat. Zum einen die Hälfte der Ernte an die Al Shabaab mit sofortiger Wirkung zu übergeben. Die zweite Möglichkeit, seinen Sohn zur Al Shabaab zu bringen, wie es in den Regeln der Al Shabaab steht. Natürlich war mein Vater sehr besorgt, schockiert und erschrocken. Er dachte sehr viel nach. Wir kamen zum Entschluss, dass wir die Hälfte der Ernte, wie gefordert, der Al Shabaab übergeben werden. Auch, wenn die Ernte nicht für uns reichte, wollte er mich nicht zu Al Shabaab schicken. Sie sagten mit sofortiger Wirkung, sodass er sofort handeln musste. Um 18 Uhr ging ich zum Markt, um einzukaufen. Um etwa 19:30 kam ich vom Markt zurück. Auf dem Weg nach Hause kamen drei Männer, die in die entgegengesetzte Richtung gingen. Sie forderten mich auf, stehen zu bleiben und begrüßten mich. Sie fragten mich, ob ich XXXX heiße und ich bejahte. Sie fragten mich, ob ich den Zakat vorbereitet habe. Daraufhin sagte ich zu den Männern, dass wir bereit sind, die Hälfte des Feldes der Al Shabaab zu übergeben, um die Forderung zu erfüllen. Die Hälfte des Feldes. Das war ja der Entschluss, den ich zusammen mit meinem Vater gefasst habe. Die Männer sagten mir, dass sie einen Vorschlag hätten. Sie würden die Hälfte des Feldes nicht nehmen, aber sie würden mir eine Aufgabe zuteilen, die ich für die Al Shabaab ausführen werde. Ich antwortete den drei Männern und sagte, dass ich zu keinem Zeitpunkt bereit sei, für die Al Shabaab zu arbeiten, zumal ich sehr arm sei und eine Familie, Frau und Kinder, zu ernähren habe. Einer der Männer nahm seinen Schlagstock und schlug mich auf den Kopf. Er warf mir vor, dass ich gegen die Al Shabaab und die islamische Religion bin. Dann hat er ein Jeydal (Peitsche) genommen und schlug mich weiter. Einer der Männer hatte eine Pistole. Ich habe sehr viel Blut verloren und stürzte zu Boden. Ich hatte Schmerzen, mir war schwindlig. Ich wusste nicht mehr, wo ich bin. Sie sagten mir, wenn ich nicht mache, was sie von mir verlangen, werden sie mich töten. Sie sagten mir, dass das meine letzte Warnung sei. Sie warfen mir vor, nicht bereit zu sein, für die Religion und für die Unterstützung der Al Shabaab. Dann sind die Männer weggegangen. Ich schleppte mich nach Hause, es war schon dunkel. Ich konnte meine Verletzung nicht behandeln, da keine Apotheke offen hatte. Ich ging nach Hause und streute Schwarztee auf meine Wunden. Am nächsten Tag sprach ich mit meinem Vater. Ich war erschrocken und hatte Angst. Ich wusste, dass die Al Shabaab-Männer ihre Drohungen umsetzen werden. Ich war durcheinander und wusste nicht, was ich machen sollte. Deshalb setzte ich mich mit meinem Vater zusammen, um zu beratschlagen. Ich hatte kein Vermögen, mein Vater hatte auch nichts. Deshalb kontaktierten wir den Cousin meines Vaters zweiten Grades, der in Amerika lebt. Mein Vater fragte den Onkel um Hilfe. Er erzählte ihm, dass mein Leben in Gefahr sei und ich von der Al Shabaab mit dem Tod bedroht werde. Mein Onkel sagte, dass er zunächst einen bekannten Schlepper in Mogadischu kontaktieren und er sich bei uns melden wird, sobald er mehr Infos hat. Zwei Tage lang warteten wir. Dann meldete er sich. Er sagte zu uns, dass er mit einem Schlepper in Mogadischu aufgenommen hatte und dieser meine Ausreise aus Somalia organisieren wird. Ich solle nun von XXXX nach Mogadischu reisen, mit dem Schlepper Kontakt aufnehmen. Dann ging ich zu diesem Schlepper, der meine Ausreise aus Mogadischu organisierte.VP: Wie ich Ihnen gerade sagte, hatten wir ein Feld, das wir mit Getreide und sonstigem angebaut haben. Am römisch 40 .07.2020, gegen 12 Uhr kamen zwei Männer zu uns aufs Feld. Sie sagten, dass sie der Al Shabaab angehören. Diese beiden Männer sagten, dass sie gekommen waren, um Zakat abzuholen. Zu dieser Zeit gab es aber keine gute Ernte, dass man Zakat bezahlen konnte. Sie sagten zu uns, dass sie die Hälfte der Ernte an Al Shabaab übergeben. Dann sind sie von uns weggegangen. Mein Vater sagte aber, dass die Ernte nicht ausreicht, nicht einmal für uns. Sieben Tage später wurden wir angerufen. Die Anrufer fragten meinen Vater nach einer Begrüßung, ob er die Abgabe für Al Shabaab vorbereitet hat. Es war Nachmittag, Asergebet. Mein Vater sagte zu den Anrufern, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sei, die geforderten Abgaben übergeben zu können und er um eine Fristverlängerung ersucht. Die Anrufer sagten zu meinem Vater, dass er nur zwei Möglichkeiten hat. Zum einen die Hälfte der Ernte an die Al Shabaab mit sofortiger Wirkung zu übergeben. Die zweite Möglichkeit, seinen Sohn zur Al Shabaab zu bringen, wie es in den Regeln der Al Shabaab steht. Natürlich war mein Vater sehr besorgt, schockiert und erschrocken. Er dachte sehr viel nach. Wir kamen zum Entschluss, dass wir die Hälfte der Ernte, wie gefordert, der Al Shabaab übergeben werden. Auch, wenn die Ernte nicht für uns reichte, wollte er mich nicht zu Al Shabaab schicken. Sie sagten mit sofortiger Wirkung, sodass er sofort handeln musste. Um 18 Uhr ging ich zum Markt, um einzukaufen. Um etwa 19:30 kam ich vom Markt zurück. Auf dem Weg nach Hause kamen drei Männer, die in die entgegengesetzte Richtung gingen. Sie forderten mich auf, stehen zu bleiben und begrüßten mich. Sie fragten mich, ob ich römisch 40 heiße und ich bejahte. Sie fragten mich, ob ich den Zakat vorbereitet habe. Daraufhin sagte ich zu den Männern, dass wir bereit sind, die Hälfte des Feldes der Al Shabaab zu übergeben, um die Forderung zu erfüllen. Die Hälfte des Feldes. Das war ja der Entschluss, den ich zusammen mit meinem Vater gefasst habe. Die Männer sagten mir, dass sie einen Vorschlag hätten. Sie würden die Hälfte des Feldes nicht nehmen, aber sie würden mir eine Aufgabe zuteilen, die ich für die Al Shabaab ausführen werde. Ich antwortete den drei Männern und sagte, dass ich zu keinem Zeitpunkt bereit sei, für die Al Shabaab zu arbeiten, zumal ich sehr arm sei und eine Familie, Frau und Kinder, zu ernähren habe. Einer der Männer nahm seinen Schlagstock und schlug mich auf den Kopf. Er warf mir vor, dass ich gegen die Al Shabaab und die islamische Religion bin. Dann hat er ein Jeydal (Peitsche) genommen und schlug mich weiter. Einer der Männer hatte eine Pistole. Ich habe sehr viel Blut verloren und stürzte zu Boden. Ich hatte Schmerzen, mir war schwindlig. Ich wusste nicht mehr, wo ich bin. Sie sagten mir, wenn ich nicht mache, was sie von mir verlangen, werden sie mich töten. Sie sagten mir, dass das meine letzte Warnung sei. Sie warfen mir vor, nicht bereit zu sein, für die Religion und für die Unterstützung der Al Shabaab. Dann sind die Männer weggegangen. Ich schleppte mich nach Hause, es war schon dunkel. Ich konnte meine Verletzung nicht behandeln, da keine Apotheke offen hatte. Ich ging nach Hause und streute Schwarztee auf meine Wunden. Am nächsten Tag sprach ich mit meinem Vater. Ich war erschrocken und hatte Angst. Ich wusste, dass die Al Shabaab-Männer ihre Drohungen umsetzen werden. Ich war durcheinander und wusste nicht, was ich machen sollte. Deshalb setzte ich mich mit meinem Vater zusammen, um zu beratschlagen. Ich hatte kein Vermögen, mein Vater hatte auch nichts. Deshalb kontaktierten wir den Cousin meines Vaters zweiten Grades, der in Amerika lebt. Mein Vater fragte den Onkel um Hilfe. Er erzählte ihm, dass mein Leben in Gefahr sei und ich von der Al Shabaab mit dem Tod bedroht werde. Mein Onkel sagte, dass er zunächst einen bekannten Schlepper in Mogadischu kontaktieren und er sich bei uns melden wird, sobald er mehr Infos hat. Zwei Tage lang warteten wir. Dann meldete er sich. Er sagte zu uns, dass er mit einem Schlepper in Mogadischu aufgenommen hatte und dieser meine Ausreise aus Somalia organisieren wird. Ich solle nun von römisch 40 nach Mogadischu reisen, mit dem Schlepper Kontakt aufnehmen. Dann ging ich zu diesem Schlepper, der meine Ausreise aus Mogadischu organisierte. LA: Und weiter? VP: Der Schlepper kontaktierte seinen Bekannten aus XXXX und sagte zu ihm, dass er mich nach Mogadischu bringen soll. Ich bin dann zu diesem Mann, der am Markt von XXXX war, gegangen. Er brachte mich von XXXX nach Mogadischu. Ich ging dann zum Schlepper, der meine Ausreise aus Somalia organisierte. Dann flüchtete ich aus Somalia.VP: Der Schlepper kontaktierte seinen Bekannten aus römisch 40 und sagte zu ihm, dass er mich nach Mogadischu bringen soll. Ich bin dann zu diesem Mann, der am Markt von römisch 40 war, gegangen. Er brachte mich von römisch 40 nach Mogadischu. Ich ging dann zum Schlepper, der meine Ausreise aus Somalia organisierte. Dann flüchtete ich aus Somalia. LA: Wie sind Sie aus Somalia geflüchtet? VP: Mit dem Flugzeug, mit einem Reisepass. Er nahm mein Foto und tauschte es gegen das Foto des Reisepassinhabers aus. (10 Minuten Pause) LA: Was können Sie mir über XXXX erzählen?LA: Was können Sie mir über römisch 40 erzählen? VP: XXXX liegt im Süden von Somalia und gehört zur Region Shabella Hoose. Es gibt dort Moscheen. Zum Beispiel die Moschee XXXX und dort fließt der größte Fluss, XXXX . XXXX heißt mit vollem Namen XXXX XXXX . Dort fließt der XXXX .VP: römisch 40 liegt im Süden von Somalia und gehört zur Region Shabella Hoose. Es gibt dort Moscheen. Zum Beispiel die Moschee römisch 40 und dort fließt der größte Fluss, römisch 40 . römisch 40 heißt mit vollem Namen römisch 40 römisch 40 . Dort fließt der römisch 40 . LA: Fließt dort jetzt der „ XXXX “ oder der XXXX ?LA: Fließt dort jetzt der „ römisch 40 “ oder der römisch 40 ? VP: Der Fluss XXXX und der Kanal XXXX . Beide fließen dort. Es gibt dort Schulen. Das XXXX -Hospital. Es gibt zwei Brücken. Die eine heißt XXXX und die andere heißt XXXX . Es gibt den Gemüsemarkt, den Fleischmarkt, den Viehmarkt und den Kleidungsmarkt. Dann gibt dort ein Regierungsgebäude, wo ständig Sitzungen stattfinden. Aber es ist nicht mehr in Betrieb. XXXX ist bekannt für die Landwirtschaft. Es leben dort Tierhalter und Bauern und eine große, asphaltierte Straße führt durch XXXX . Sie ist nicht in gutem Zustand und renovierungsbedürftig. Es gibt dort zwei Flüchtlingscamps am Rand der Stadt XXXX . Sie heißen XXXX . Es gibt dort auch Fußballmannschaften.VP: Der Fluss römisch 40 und der Kanal römisch 40 . Beide fließen dort. Es gibt dort Schulen. Das römisch 40 -Hospital. Es gibt zwei Brücken. Die eine heißt römisch 40 und die andere heißt römisch 40 . Es gibt den Gemüsemarkt, den Fleischmarkt, den Viehmarkt und den Kleidungsmarkt. Dann gibt dort ein Regierungsgebäude, wo ständig Sitzungen stattfinden. Aber es ist nicht mehr in Betrieb. römisch 40 ist bekannt für die Landwirtschaft. Es leben dort Tierhalter und Bauern und eine große, asphaltierte Straße führt durch römisch 40 . Sie ist nicht in gutem Zustand und renovierungsbedürftig. Es gibt dort zwei Flüchtlingscamps am Rand der Stadt römisch 40 . Sie heißen römisch 40 . Es gibt dort auch Fußballmannschaften. LA: Welche Clans siedeln in XXXX ?LA: Welche Clans siedeln in römisch 40 ? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wer hat gegenwärtig die Macht in XXXX ?LA: Wer hat gegenwärtig die Macht in römisch 40 ? VP: Derzeit in Hand der Regierung. Aber die Al Shabaab ist nicht weit entfernt. Sie kassieren Zakat. LA: War XXXX chon immer in der Hand der Regierung?LA: War römisch 40 chon immer in der Hand der Regierung? VP: Nein. Es gab Zeiten, wo die Al Shabaab das Sagen hatte. Da hatten wir die Fahne der Al Shabaab dort. Auch jetzt ist die Al Shabaab dort sehr aktiv. LA: Seit wann hat die Regierung dort die Macht? VP: Seit
- Da haben sie die Al Shabaab verdrängt. Aber die Regierung ist nicht so stark. Nachts regiert die Al Shabaab. Tagsüber sind die Soldaten der Regierung dort präsent. LA: Wann hatte die Al Shabaab die Macht über XXXX übernommen?LA: Wann hatte die Al Shabaab die Macht über römisch 40 übernommen? VP: 2008 bis
- LA: In welchem Stadtteil befindet sich die von Ihnen genannte Moschee XXXX ?LA: In welchem Stadtteil befindet sich die von Ihnen genannte Moschee römisch 40 ? VP: Im Bezirk XXXX .VP: Im Bezirk römisch 40 . LA: Können Sie mir das Spital in XXXX beschreiben?LA: Können Sie mir das Spital in römisch 40 beschreiben? VP: Das Spital ist in XXXX . Es ist in sehr schlechtem Zustand. Es wird nur in einem Raum für Notfallmedizin eingerichtet. Der Rest des Spitals ist nicht in Betrieb.VP: Das Spital ist in römisch 40 . Es ist in sehr schlechtem Zustand. Es wird nur in einem Raum für Notfallmedizin eingerichtet. Der Rest des Spitals ist nicht in Betrieb. LA: Wie sieht das Spital von außen aus, wenn man es ansieht? VP: Die Farbe ist blau. Das Eingangstor ist blau bemalt. Draußen ist die Schrift angebracht, wo steht „ XXXX “.VP: Die Farbe ist blau. Das Eingangstor ist blau bemalt. Draußen ist die Schrift angebracht, wo steht „ römisch 40 “. Nachgefragt, die Mauer ist weiß. Nachgefragt, das Tor ist blau. Die Farbe wird immer neu gestrichen. Jetzt ist die Farbe des Tores blau. Nachgefragt, ich weiß die Farbe des Daches außen nicht mehr. Es ist in schlechtem Zustand. Rot oder Silber. LA: Aber Sie leben doch schon Ihr ganzes Leben dort. Wie war die Farbe früher? VP: Ich habe nicht darauf geachtet. Ich weiß die Farbe derzeit nicht, weil es in kaputtem Zustand ist. LA: Welche Orte liegen in der unmittelbaren Umgebung von XXXX ?LA: Welche Orte liegen in der unmittelbaren Umgebung von römisch 40 ? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wo genau befindet sich XXXX ? Himmelsrichtung und Entfernung.LA: Wo genau befindet sich römisch 40 ? Himmelsrichtung und Entfernung. VP: Wenn man von Mogadischu kommt und in Richtung Westen unterwegs ist. Nachgefragt, Mogadischu liegt, wenn man von XXXX nach XXXX fährt. Bitte überfordern Sie mich nicht mit Himmelsrichtungen.Nachgefragt, Mogadischu liegt, wenn man von römisch 40 nach römisch 40 fährt. Bitte überfordern Sie mich nicht mit Himmelsrichtungen. LA: Das ist kein Problem. Wir können es auch mit Sonnenaufgang und Sonnenuntergang abklären. (Es werden auf einem Blatt XXXX , sowie die aufgehende Sonne im Osten und die untergehende Sonne im Westen aufgezeichnet.)LA: Das ist kein Problem. Wir können es auch mit Sonnenaufgang und Sonnenuntergang abklären. (Es werden auf einem Blatt römisch 40 , sowie die aufgehende Sonne im Osten und die untergehende Sonne im Westen aufgezeichnet.) VP: Ich kann damit nichts anfangen. Auch nicht mit Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Wenn ich vor Ort bin, kann ich es besser erklären. LA: Sie wollen Ihr ganzes Leben dort verbracht haben und können nicht einmal angeben, welche Dörfer in der Richtung sind, wo Sie jeden Tag die Sonne beim Auf- bzw. Untergehen beobachtet haben wollen? VP: Wenn ich dort bin, ja. Vor Ort kann ich das wissen. LA: Wenn ich vor Ort bin, sehe ich das auch, obwohl ich nie dort war. Aber Sie, der sein ganzes Leben dort gelebt haben will, müssen das wissen. VP: Wenn ich vor Ort bin, kann ich sagen, wo die Sonne auf – und untergeht. Von hier aus kann ich das nicht sagen. Außerdem geht die Sonne ja nicht jedes Mal an derselben Stelle auf. Es rotiert. LA: Aber der Unterschied ist, wenn, nur minimal. Das heißt, die ungefähre Richtung bleibt gleich. Wenn Sie tatsächlich dort gelebt haben wollen, müssen Sie die ungefähre Richtung sagen können. VP: Dass die Sonne immer an derselben Stelle auf und untergeht, weiß ich auch. Eine minimale Verstellung nehme ich wahr. LA: Also, stellen Sie sich vor, sie stehen morgens in XXXX auf und sehen sich die aufgehende Sonne an. Welche Dörfer liegen in dieser Richtung?LA: Also, stellen Sie sich vor, sie stehen morgens in römisch 40 auf und sehen sich die aufgehende Sonne an. Welche Dörfer liegen in dieser Richtung? VP: XXXX , XXXX , XXXX . Der Fluss fließt von XXXX aus gesehen im Osten vorbei. Die Dörfer liegen im Norden, Westen und Süden von XXXX aus. Ich habe XXXX ja nie verlassen und kann nicht sagen, was das übernächste Dorf ist.VP: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Der Fluss fließt von römisch 40 aus gesehen im Osten vorbei. Die Dörfer liegen im Norden, Westen und Süden von römisch 40 aus. Ich habe römisch 40 ja nie verlassen und kann nicht sagen, was das übernächste Dorf ist. LA: Was können Sie mir über Ihren Clan erzählen? VP: Eine Minderheit. Wir gehören zu XXXX .VP: Eine Minderheit. Wir gehören zu römisch 40 . LA: Was können Sie mir noch darüber erzählen, außer den Sub-Clans? VP: Madhibaan ist eine Minderheit. Sie leben nicht an bestimmten Orten in Somalia. Sie sind in ganz Somalia verstreut. Sie sind nicht bewaffnet. Überall, wo sie denken, dass sie leben können, leben sie. Die Angehörigen werden an sich diskriminiert. Aufgrund der Namensgebung werden wir auch beschimpft. Wir werden immer beschimpft und nicht ernst genommen. Wir werden als Midgan beschimpft. Gabooye, Madhibaan, Midgan. Wir bekommen keine Arbeit. Mein Clan hat kein Vermögen, keine Waffen. Mein Clan bekommt keine Arbeit, keine Aufträge. Wenn ich mit meinem Auto wo stehen geblieben bin, hat man mich aufgefordert, dass ich wegfahren und mich anderswo hinstellen soll. Ich habe auch wahrgenommen, wie die Teegläser, die ich benutzt hatte, weggeworfen worden sind, anstatt sie zu reinigen, weil sie mich als schmutzig betrachten. Als Kind und Jugendlicher durfte ich nicht zusammen mit den anderen spielen. Ich durfte keine anderen Kinder ansprechen. Als ich als Schubkarrenführer arbeitete, hat mir eines Tages ein Mann Unterwäsche zum Verkaufen gegeben. Er sagte mir, ich solle die Unterwäsche verkaufen und ihm das Geld bringen, damit ich etwas Geld mitverdienen kann. Am Markt kam ein Kunde zu mir, ein Fahrer, und wollte Unterwäsche kaufen. Dann hat er, weil er schmutzige Hände hatte, das weiße T-Shirt verschmutzt. Er probierte es an und hat dann die Verschmutzung wahrgenommen und wollte es nicht haben. Ich sagte, dass er es selbst verschmutzt hatte und es kaufen müsste. Da sagte er, dass ich ihm als Angehöriger der Madhibaan ihm nicht widersprechen dürfe und bekam eine Ohrfeige. Dadurch verlor ich die oberen Zähne durch den heftigen Schlag. LA: Was können Sie mir über den Fahrer erzählen? VP: Er war Kraftfahrer. Ich war als Unterwäscheverkäufer unterwegs. Frage wird wiederholt. VP: Es war ein großer Mann, viel stärker als ich. Ich konnte mich kaum gegen ihn wehren, weil er mir überlegen war. Außerdem habe ich nicht versucht, mich gegen ihn zu wehren, weil ich wusste, dass er einem bestimmten Clan angehört. LA: Wann genau wurde Ihr Vater von Al Shabaab angerufen? VP: Am XXXX 07.2020.VP: Am römisch 40 07.
- LA: Bitte schildern Sie ausführlich alles, was Sie über dieses Gespräch wissen. VP: Es war ein Nachmittag. Der Anrufer fragte meinen Vater, ob er den Zakat der Al Shabaab vorbereitet hat. Mein Vater sagte dem Anrufer, dass er es noch nicht vorbereitet hat. Daraufhin sagte der Anrufer zu meinem Vater, dass er zwei Möglichkeiten hat. Entweder, dass er das Feld in zwei Teile teilt, oder er mich, als seinen Sohn, der Al Shabaab zur Verfügung stellt. Das war es. LA: Wie ging es dann weiter? VP: Dann fuhr ich zum Markt und als ich auf dem Weg nach Hause war, kamen mir drei Männer entgegen. Sie begrüßten mich und fragten mich, ob ich XXXX bin. Als ich das bejahte, fragten sie mich, ob wir den Zakat vorbereitet haben. Weil ich es mit meinem Vater so ausgemacht hatte, sagte ich zu den Männern, dass wir die Hälfte des Feldes der Al Shabaab übergeben werden. Dann sagte mir einer der Männer, dass der Zakat nicht mehr zu erbringen sei, aber dass man von uns wolle, dass ich für sie arbeite. Mit der Al Shabaab zusammenarbeite. Daraufhin sagte ich selbst zum Mann, dass ich das nicht machen kann, aber wir den Zakat an die Al Shabaab übergeben werden. Plötzlich wurde ich zusammengeschlagen. Mir wurde vorgworfen, dass ich nicht für den Islam arbeiten möchte. Ich sei ein Ungläubiger, der gegen die Religion vorgeht. Dann wurde ich auf den Kopf geschlagen. Ich wurde mit einer Peitsche geschlagen. Ich verlor viel Blut. Sie sagten mir, dass das eine Warnung war. Wenn ich nicht gehörig bin, werden sie mich töten. Ich ging nach Hause und habe Tee auf die Wunde gegeben.VP: Dann fuhr ich zum Markt und als ich auf dem Weg nach Hause war, kamen mir drei Männer entgegen. Sie begrüßten mich und fragten mich, ob ich römisch 40 bin. Als ich das bejahte, fragten sie mich, ob wir den Zakat vorbereitet haben. Weil ich es mit meinem Vater so ausgemacht hatte, sagte ich zu den Männern, dass wir die Hälfte des Feldes der Al Shabaab übergeben werden. Dann sagte mir einer der Männer, dass der Zakat nicht mehr zu erbringen sei, aber dass man von uns wolle, dass ich für sie arbeite. Mit der Al Shabaab zusammenarbeite. Daraufhin sagte ich selbst zum Mann, dass ich das nicht machen kann, aber wir den Zakat an die Al Shabaab übergeben werden. Plötzlich wurde ich zusammengeschlagen. Mir wurde vorgworfen, dass ich nicht für den Islam arbeiten möchte. Ich sei ein Ungläubiger, der gegen die Religion vorgeht. Dann wurde ich auf den Kopf geschlagen. Ich wurde mit einer Peitsche geschlagen. Ich verlor viel Blut. Sie sagten mir, dass das eine Warnung war. Wenn ich nicht gehörig bin, werden sie mich töten. Ich ging nach Hause und habe Tee auf die Wunde gegeben. LA: Wann war das? VP: Am XXXX .07.2020.VP: Am römisch 40 .07.
- Nachgefragt, es war etwa 19:30 oder kurz vor 20 Uhr. LA: Können Sie mir die Männer beschreiben? VP: Sie hatten lange Hemden an und sie hatten kurzärmlige Jacken und eine gleich aussehende Hose, also eine Art Uniform. Sie hatten Kopftücher auf und ihre Gesichter maskiert. LA: Was genau hätten Sie für die Al Shabaab machen sollen? VP: Dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Mich gehörig machen, das machen, was sie verlangen, unschuldigen Zivilisten wehtun. Sie wollten, dass ich anderen Probleme bereite. LA: Also hätten Sie als Kämpfer für die Al Shabaab tätig sein sollen? VP: Ich weiß es nicht so genau. Aber das Ziel der Al Shabaab ist es, dass man alles für sie macht, egal was sie verlangen. LA: Wie alt sind Sie eigentlich wirklich? Gab es bei Ihrem angeführten Geburtsjahr, XXXX , ebenfalls ein Missverständnis, genauso wie beim Hochzeitsjahr?LA: Wie alt sind Sie eigentlich wirklich? Gab es bei Ihrem angeführten Geburtsjahr, römisch 40 , ebenfalls ein Missverständnis, genauso wie beim Hochzeitsjahr? VP: Schauen Sie nicht einfach die grauen Haare an. Ich hatte ein schweres Leben. Die grauen Haare kommen vom vielen Denken und dem Stress, den ich immer hatte. Ich hatte nicht das Leben eines anderen. Also, wenn Sie wegen der grauen Haare denken, dass ich älter bin, dann ist es nicht so, sondern wegen dem Stress. LA: Ich gehe nicht davon aus, dass Sie noch in die Zielgruppe der Al Shabaab fallen, die junge Männer und Jugendliche rekrutieren und nicht Familienväter mit sechs Kindern. VP: Ich denke, dass die Al Shabaab wollte, dass ich für sie arbeite und das mache, was sie von mir verlangen. LA: Warum wollten Sie nicht mit Al Shabaab zusammenarbeiten? VP: Ich wollte nicht sterben. LA: Was haben Sie Al Shabaab gesagt, warum Sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen? VP: Dass ich nicht für sie arbeiten will. Die Al Shabaab wollte, dass ich alles mache, was sie von mir verlangen. Sie wollten mich ausnutzen. Sie haben gesehen, dass ich ausgeliefert bin. Die Al Shabaab greift immer die armen an, die nichts haben. Frage wird wiederholt. VP: Ich bin nicht bereit, mit euch zusammenzuarbeiten. Ich sei Vater und muss meine Familie versorgen. Das sagte ich zu Al Shabaab. Deswegen haben sie angefangen, mich zu schlagen. Sie sagten mir, ich sei nicht bereit für die Religion zu sterben und für die Islamisten zu arbeiten. Sie sagten, ich sei nicht bereit, die Religion zu verteidigen. LA: Al Shabaab bezahlt doch gut. Somit hätten Sie Ihre Familie dann doch versorgen können. VP: Ja, das stimmt. Sie versprechen Geld. Aber ich bin nicht bereit. Ich kann nicht Geld nehmen und andere Menschen töten. LA: Bitte schildern Sie ausführlich das letzte Gespräch mit Ihrem Vater vor Ihrer Abreise nach Mogadischu. VP: Nach der Verletzung habe ich ja mit meinen Eltern und auch meiner Frau gesprochen. Ich sagte dort, dass ich nun das Ziel der Al Shabaab bin. Ich sagte zu meinem Vater, dass die Al Shabaab mich töten wird. Mein Vater verstand das und sagte, es geht in Ordnung. Denn wir wussten beide, dass die Al Shabaab ihre Drohungen umsetzen wird. LA: Wurde bei diesem Gespräch sonst noch etwas gesagt? VP: Nein. Nur das. Und wir dann noch mit meinem Onkel gesprochen haben, damit meine ich den Cousin zweiten Grades. Mehr war es nicht. LA: Was haben Sie mit dem Onkel gesprochen? VP: Dass die Al Shabaab mich töten und zur Zusammenarbeit zwingen will. Sie würden mich töten, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite. Dann fragte ich ihn um Hilfe und er hat mit dem Schlepper gesprochen. Der Schlepper nahm Kontakt zu einem auf, der in XXXX auf und sagte mir, dass wir zu diesem Mann gehen sollen. Als ich bei ihm war fragte er, ob ich derjenige sei, was ich bejahte. Dann setzte er mich in ein Auto und brachte mich nach Mogadischu.VP: Dass die Al Shabaab mich töten und zur Zusammenarbeit zwingen will. Sie würden mich töten, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite. Dann fragte ich ihn um Hilfe und er hat mit dem Schlepper gesprochen. Der Schlepper nahm Kontakt zu einem auf, der in römisch 40 auf und sagte mir, dass wir zu diesem Mann gehen sollen. Als ich bei ihm war fragte er, ob ich derjenige sei, was ich bejahte. Dann setzte er mich in ein Auto und brachte mich nach Mogadischu. LA: Wie lange nach diesem Gespräch mit Ihrem Vater haben Sie dann Ihr Haus verlassen? VP: Ich hatte Schmerzen und Verletzungen. Etwa sechs Tage nach dem Vorfall verließ ich unser Haus. Ich war ja nicht lange zuhause. LA: Bitte schildern Sie ausführlich das letzte Gespräch mit Ihrer Gattin vor Ihrer Abreise nach Mogadischu. VP: Ich hatte Blut. Meine Frau wusste ja, dass ich von der Al Shabaab bedroht werde. Sie hat meine blutende Verletzung gesehen. Ich sagte zu meiner Frau, dass mein Leben in Gefahr sei. Sie sagte mir, Gott möge uns helfen. Ich solle XXXX verlassen, wie bereits mit meinem Vater besprochen. Die Hoffnung war, dass ich mein Leben vor der Al Shabaab rette.VP: Ich hatte Blut. Meine Frau wusste ja, dass ich von der Al Shabaab bedroht werde. Sie hat meine blutende Verletzung gesehen. Ich sagte zu meiner Frau, dass mein Leben in Gefahr sei. Sie sagte mir, Gott möge uns helfen. Ich solle römisch 40 verlassen, wie bereits mit meinem Vater besprochen. Die Hoffnung war, dass ich mein Leben vor der Al Shabaab rette. LA: Wie ging es Ihrer Familie nach Ihrer Ausreise? VP: Wissen Sie, im neunten Monat ist mein Vater gestorben. Meine beiden Eltern sind gestorben. (5 Minuten Pause) LA: Also, wie erging es Ihrer Familie nach Ihrer Ausreise? VP: Nicht gut. LA: Können Sie mir sagen, was Sie damit meinen? VP: Wir lebten ja nur vom Feld. Sonst hatten wir nichts. Wir lebten ja nur von der Ernte. Sonst gab es ja nichts. Das war das Leben. LA: Aber was haben Ihre Familienangehörigen gemacht, nachdem Sie weg waren? VP: Meine Eltern sind ja verstorben. Von der Frau weiß ich ja nichts. Das war es. Nachgefragt, mein Vater ist Anfang des neunten Monats verstorben und meine Mutter Ende des neunten Monats. Meine Mutter hatte Diabetesprobleme. Nachgefragt, sie sind 2020 verstorben. LA: Wo war Ihre Gattin zum Zeitpunkt des letzten Kontakts und wann war das? VP: Ich war in der Türkei. Nachgefragt, meine Gattin war in XXXX . Danach habe ich erfahren, dass sie nicht mehr dort ist.Nachgefragt, meine Gattin war in römisch 40 . Danach habe ich erfahren, dass sie nicht mehr dort ist. LA: Warum ist Ihre Gattin von dort weggegangen? VP: Ich habe mit jemandem aus XXXX gesprochen, der mir gesagt hat, dass sie seit dem vierten Monat nicht mehr dort sind.VP: Ich habe mit jemandem aus römisch 40 gesprochen, der mir gesagt hat, dass sie seit dem vierten Monat nicht mehr dort sind. LA: Können Sie mir nochmals genau Schildern, welche Anweisungen Ihnen der Schlepper erteilte, als Sie erstmals mit ihm Kontakt hatten? VP: Er rief mich an und sagte, dass mein Onkel mit ihm über alles gesprochen hatte. Er sagte, dass ich zu ihm kommen soll. Dann bin ich zu ihm gegangen. LA: Wie sind Sie zum Schlepper gekommen? VP: Mein Onkel hat mir die Nummer gegeben. LA: Wie sind Sie physisch zum Schlepper gekommen? VP: Mein Onkel hat Kontakt mit ihm aufgenommen. Er hat mir die Nummer gegeben. Wir haben dann telefoniert. LA: Aber wie sind Sie persönlich zu diesem Schlepper gekommen? VP: Ich bin mit dem Bus gefahren. LA: Was befürchten Sie im Falle einer etwaigen Rückkehr? VP: Ich habe sehr viel Angst, dass die Al Shabaab mich tötet. Sie werden mich nicht am Leben lassen. Mein Leben ist in Gefahr. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Dass ich sehr viel Stress hatte und nie glücklich war. Ich bin Gast in Österreich. Ich kann nicht einmal schlafen wegen der Probleme in Somalia. Ich ersuche den Staat Österreich, mir einen Schutz zu gewähren. LA: Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift sowie den Erhalt einer Kopie. [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Das BFA mute dem BF eine Rückkehr nach Somalia zu. Er könne sich in der Stadt Mogadischu ansiedeln oder an seinem tatsächlichen Herkunftsort zurückkehren. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher
§ 8Asyl
G zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Das BFA mute dem BF eine Rückkehr nach Somalia zu. Er könne sich in der Stadt Mogadischu ansiedeln oder an seinem tatsächlichen Herkunftsort zurückkehren. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher
Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege der im Spruch genannten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Am 23.12.2021 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 05.09.2022 langten Integrationsunterlagen betreffend den BF ein. Am 28.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somali sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Integrationsunterlagen vorgelegt (Beilage 1). In der Folge wurde durch die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF gibt an, dem Clan der Madhibaan anzugehören. Er ist seinen Angaben nach mit seiner Cousine verheiratet und gibt an, sechs Kinder zu haben. Sein Vater ist nach den Angaben des BF verstorben. Nach eigenen Angaben hat der BF zwei Schwestern. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus XXXX , Lower XXXX .Der BF stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 , Lower römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Kernfamilie des BF aktuell aufhält. Der Vater seiner Ehefrau lebt nach Angaben des BF in Somalia, zuletzt in XXXX . Der BF steht nach eigenen Angaben derzeit nicht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen.Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Kernfamilie des BF aktuell aufhält. Der Vater seiner Ehefrau lebt nach Angaben des BF in Somalia, zuletzt in römisch 40 . Der BF steht nach eigenen Angaben derzeit nicht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen. In der Stadt Mogadischu hielt er sich nur kurz vor seiner Ausreise aus Somalia auf. Er hat in Somalia die Schule besucht und in seiner Heimat Berufserfahrungen (nach eigenen Angaben: in der Landwirtschaft, als Träger, Schubkarrenführer, Metallbearbeiter/Schmied sowie als Unterwäscheverkäufer) gesammelt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF ist aus Somalia ausgereist und hat am 07.08.2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Bundesgebiet ist er aufrecht polizeilich gemeldet. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 5, 17.03.2023): COVID-19 Letzte Änderung: 14.03.2023 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020
einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020
einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vergleiche USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Quellen: ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (1.1.2023): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 10.1.2023 AfrN - Africa News (26.2.2021): Ongoing Health Crisis in Somalia, https://www.africanews.com/2021/02/26/somalia-struggles-against-covid-19/, Zugriff 23.6.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070229.html, Zugriff 6.4.2022 AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058478/AFR5246022021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.5.2022 BBC - BBC News (2.2022): How media and communication are supporting Somalis through the pandemic, https://www.bbc.co.uk/mediaaction/publications-and-resources/research/briefings/africa/somalia/covid-learning-2022/, Zugriff 23.6.2022 EC/WHO - European Commission / WHO (20.3.2022): WHO and EU hand over life-saving medical oxygen plant to Somalia: a landmark achievement in bridging gaps in oxygen supply in the country, https://reliefweb.int/report/somalia/who-and-eu-hand-over-life-saving-medical-oxygen-plant-somalia-landmark-achievement, Zugriff 22.6.2022 FTL - Facility for Talo and Leadership (31.8.2022): 2.3 Million People in Somalia are Fully Vaccinated against COVID-19, https://www.ftlsomalia.com/2-3-million-people-in-somalia-are-fully-vaccinated-against-covid-19/, Zugriff 9.9.2022 GW - GardaWorld (19.4.2022): Somalia: Authorities relax COVID-19-related restrictions as of April 19 /update 24, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/04/somalia-authorities-relax-covid-19-related-restrictions-as-of-april-19-update-24, Zugriff 23.6.2022 IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Somalia_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_2021JanJuly_Report.pdf, Zugriff 23.6.2022 ISIR - Institute for Strategic Insights and Research Think Tank (1.3.2022): 2022 Budget Brief Somaliland, https://isirthinktank.com/2022-b-u-d-g-e-t-b-r-i-e-f-s-o-m-a-l-i-l-a-n-d/, Zugriff 20.6.2022 RD - Radio Dalsan (19.12.2022): Somaliland suspends mandatory Covid-19 PCR test requirement certificate, https://www.radiodalsan.com/en/79622/2022/12/somaliland-suspends-mandatory-covid-19-pcr-test-requirement-certificate/, Zugriff 20.12.2022 Reuters (30.9.2021): Somalia opens first public oxygen plant to help treat COVID-19 amid severe shortage, https://www.reuters.com/world/the-great-reboot/somalia-opens-first-public-oxygen-plant-help-treat-covid-19-amid-severe-shortage-2021-09-30/, Zugriff 23.6.2022 Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Originallink auf Somali: http://mogtimes.com/articles/41259/Sawirro-Dahabshiil-Group-oo-ka-jawaabtay-baaqii-DF-kuna-wareejisay-Oxygen Sahan - Sahan / Somali Wire Team (25.2.2021c): Editor’s Pick – COVID-19 has not been prevented, it is used as a political weapon, in: The Somali Wire Issue No. 87, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf Sonna - Somali National News Agency [Somalia] (28.7.2022): The United States Donates an Additional 111,150 Doses of Pfizer COVID-19 Vaccine with Somalia, https://sonna.so/en/2022/07/28/the-united-states-donates-an-additional-111150-doses-of-pfizer-covid-19-vaccine-with-somalia/, Zugriff 2.8.2022 TRO - Taiwan Representative Office in the Republic of Somaliland [Taiwan] (4.4.2022): When Health Meets Technology - Signing Health Information Management Efficiency Enhancement Project in Somaliland, https://www.roc-taiwan.org/smd_en/post/611.html, Zugriff 12.5.2022 UC - University of Cambridge (13.6.2021): Lockdowns, lives and livelihoods: the impact of COVID-19 and public health responses to conflict affected populations - a remote qualitative study in Baidoa and Mogadishu, Somalia, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/s13031-021-00382-5.pdf, Zugriff 23.6.2022 UKGOV - United Kingdom Government [Großbritannien] (23.11.2022): Foreign travel advice – Somalia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/somalia/entry-requirements, Zugriff 10.1.2023 UNFPA - UN Population Fund (5.2022): UNFPA Response in Somalia, Situation Report, Issue #5, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia-situation_report_may2022.pdf, Zugriff 14.6.2022 UNFPA - UN Population Fund (14.4.2022): Overview of Gender Based Violence Situation in Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia_gbv_advocacy_brief_09april22.pdf, Zugriff 10.6.2022 UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.4.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, March 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia_%20Humanitarian%20Bulletin_March_%202022_FINAL%20-%20for%20publication_0.pdf, Zugriff 18.5.2022 UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022 UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 USEMB - US Embassy in Somalia [USA] (11.10.2022): COVID-19 Information, https://so.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 10.1.2023 USEMB - US Embassy in Somalia [USA] (25.5.2022): The United States Donates an Additional 286,650 Doses of Pfizer COVID-19 Vaccine to Somalia, https://so.usembassy.gov/the-united-states-donates-an-additional-286650-doses-of-pfizer-covid-19-vaccine-with-somalia/, Zugriff 2.8.2022 VOA - Voice of America (19.10.2021): Somalia COVID Deaths Vastly Undercounted, Study Finds, https://www.voanews.com/a/somalia-covid-deaths-vastly-undercounted-study-finds/6277195.html, Zugriff 23.6.2022 WB - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth, http://documents1.worldbank.org/curated/en/926051631552941734/pdf/Somalia-Economic-Update-Investing-in-Health-to-Anchor-Growth.pdf, Zugriff 12.5.2022 WHO - World Health Organization (9.1.2023): COVID-19, Somalia Situation, https://covid19.who.int/region/emro/country/so, Zugriff 10.1.2023 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht
Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht
Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vergleiche AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Absatz 10,). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vgl. WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vergleiche WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
- Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i. d. R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Galcad am 20.1.2023 - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Nationale Armee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Nationalen Armee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB 11.2022, S. 9). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB 11.2022, S. 11). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 9.2.2023). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Abs. 22). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Abs. 31).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Absatz 22,). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Absatz 31,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
- Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20 % (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [ … ] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 17 Millionen Einwohnern (IPC 13.12.2022) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:12.117 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA: 2017 waren es 35, 2018 47, 2019 63, 2020 51 (HIPS 2021, S. 21), 2021 11 (HRW 13.1.2022) und 2022 15 (BMLV 9.2.2023). Bei Luftangriffen auf al Shabaab und den ISIS sind zwischen 2017 und 2021 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden (HIPS 2021, S. 21). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); und es kommt auch zu äthiopischen Luftangriffen (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022). Nach Angaben somalischer Armeevertreter sind nunmehr auch türkische Drohnen bei den Operationen gegen al Shabaab in Lower und Middle Shabelle zum Einsatz gekommen (VOA 30.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 17.5.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 AQ12 - Anonyme Quelle 10 (10.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 C4 - Channel 4 / Osman, Jamal (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video), https://www.channel4.com/news/inside-al-shabaab-the-extremist-group-trying-to-seize-somalia, Zugriff 29.6.2022 FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.7.2022 GN - Goobjoog News (5.11.2022): The escalation of the conflict in Somalia threatens to make 2022 one of the deadliest years, https://goobjoog.com/english/the-escalation-of-the-conflict-in-somalia-threatens-to-make-2022-one-of-the-deadliest-years/, Zugriff 16.11.2022 GN - Goobjoog News (22.6.2022): KDF carried out airstrike in Gedo region, south of Somalia, https://shabellemedia.com/kdf-carried-out-airstrike-in-gedo-region-south-of-somalia/, Zugriff 29.6.2022 GO - Garowe Online (24.11.2022): AU forces’ withdrawal from Somalia postponed amid war on Al-Shabaab, https://www.garoweonline.com/en/news/somalia/au-forces-withdrawal-from-somalia-postponed-amid-war-on-al-shabaab, Zugriff 20.12.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/04/Structural-Impediments-to-Security-English-version-April-17-Final-.pdf, Zugriff 15.6.2022 HIPS - The Heritage Institute for Pol