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{'item': 'W235 2271174-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 5Art. 18§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 31§ 9§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW235 2271174-1 Spruch, W235 2271174-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab

§ 28Abs. 1 i

Vm § 9 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2022 in Polen einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2022 in Polen einen Asylantrag stellte.
  2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist. 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben (vgl. hierzu die vom Bundesamt eingeholte deutsche Übersetzung):
  2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben vergleiche hierzu die vom Bundesamt eingeholte deutsche Übersetzung): „An Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl Von XXXX , Vatername XXXX Von römisch 40 , Vatername römisch 40 Österreich akzeptiert die Menschenrechte nicht. Die Genfer Menschenrechtskonvention funktioniert de facto nicht und hat einen verdächtigten Status. Norwegen, Schweden, Dänemark, Deutschland, Polen, Österreich sind (unleserlich) die Staaten mit Doppelmoral. Die Werte, die ihr offiziell über Freiheit und Rechte deklariert entsprechen der Realität nicht. Ihr seid Betrüger und Schwindler. Euer System ist nichts wert, genauso wie eure Papiere und Gesetze. Ihr spuckt auf die Menschenrechte und ich hoffe sehr, dass ihr als Antwort auch die Spucke bekommt und darin ertrinkt! Seid ihr verflucht, stürzt ihr in die Hölle! 13 April 2023 Unterschrift“
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.05.2023, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wurde dieser aufgefordert binnen einer Frist von sieben Tagen dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wogegen sich dieses Schreiben richtet sowie für den Fall, dass es sich gegen den oben angeführten Bescheid richtet, die Beschwerdegründe abschließend darzulegen und bekanntzugeben, wann dieses Schreiben abgegeben bzw. einem Mitarbeiter im Anhaltezentrum übergeben worden ist (vgl. OZ 4).
  4. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.05.2023, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wurde dieser aufgefordert binnen einer Frist von sieben Tagen dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wogegen sich dieses Schreiben richtet sowie für den Fall, dass es sich gegen den oben angeführten Bescheid richtet, die Beschwerdegründe abschließend darzulegen und bekanntzugeben, wann dieses Schreiben abgegeben bzw. einem Mitarbeiter im Anhaltezentrum übergeben worden ist vergleiche OZ 4).
  5. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Mängelbehebung ungenützt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss. 1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Zu A) 2.1.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.2.1.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen

§ 13Abs.

3 AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 2.

  1. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. 2.
  2. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hierzu VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153 und vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153 und vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075). 2.
  3. Der Beschwerdeführer wurde über die Mängel in seinem Anbringen mit Verfahrensanordnung betreffend Verbesserungsauftrag vom 04.05.2023 in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig unter Setzung einer angemessenen Frist von sieben Tagen aufgefordert, diese Mängel zu beheben. Trotz Zuwartens des Bundesverwaltungsgerichtes über die gesetzte Frist hinaus langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein bzw. hat dieser dem Verbesserungsauftrag unter Androhung der Zurückweisung seiner Beschwerde nicht entsprochen. Daher ist die vorliegende Beschwerde

§ 28Abs. 1 i

Vm § 9 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Trotz Zuwartens des Bundesverwaltungsgerichtes über die gesetzte Frist hinaus langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein bzw. hat dieser dem Verbesserungsauftrag unter Androhung der Zurückweisung seiner Beschwerde nicht entsprochen. Daher ist die vorliegende Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. 2.4. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen. 2.4. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund mehrerer Mängel, die auch nach Verbesserungsauftrag nicht behoben wurden, was im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund mehrerer Mängel, die auch nach Verbesserungsauftrag nicht behoben wurden, was im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2271174.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.