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{'item': 'W237 2256804-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW237 2256804-1 Spruch, W237 2256804-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marti

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 14.04.2022 (im Folgenden auch: Bescheid) sprach das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 25.03.2022 bis 05.05.2022 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe mit näherer Begründung aus. Der Bescheid wurde elektronisch erstellt. Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheids weist auf der zweiten und letzten Seite die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin XXXX “ römisch 40 “ Sonstige Hinweise bzw. Vermerke enthält die Urschrift nicht. Weder das im Akt befindliche Urschrift-Exemplar der Erledigung noch die für den Versand an den Beschwerdeführer abgefertigte Ausfertigung sind mit einer Amtssignatur versehen, ebenso wenig weisen diese Schriftstücke eine handschriftliche Abzeichnung eines genehmigenden Organs oder einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei der Behörde auf. Das AMS adressierte diese Erledigung an den Beschwerdeführer persönlich, der dagegen Beschwerde erhob. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2022 wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Das AMS legte die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2022 zur Entscheidung vor; seither ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 1.
  3. Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295/2022 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft trete (Spruchpunkt II.), frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten (Spruchpunkt III.), die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt IV.) und der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet sei (Spruchpunkt V.).1.
  4. Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua., hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft trete (Spruchpunkt römisch zwei.), frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten (Spruchpunkt römisch drei.), die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt römisch vier.) und der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids, dem vom Beschwerdeführer angeforderten und am 23.12.2022 vorgelegten Exemplar der ihm zugegangenen Erledigung sowie der Stellungnahme des AMS vom 18.01.
  6. ,
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  8. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
  9. Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Folglich haben sogenannte sonstige Ausfertigungen – d.h. konventionelle Papierausfertigungen – entweder die eigenhändige Unterschrift des bzw. der Genehmigenden zu enthalten oder die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt wurde. Ein Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (vgl. VwSlg. 6856 A/1966;
  10. 1994, 93/09/0302; VfSlg. 12.139/1989; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 23 ff).Folglich haben sogenannte sonstige Ausfertigungen – d.h. konventionelle Papierausfertigungen – entweder die eigenhändige Unterschrift des bzw. der Genehmigenden zu enthalten oder die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und die Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt wurde. Ein Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung vergleiche VwSlg. 6856 A/1966;
  11. 1994, 93/09/0302; VfSlg. 12.139 aus 1989,; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 23 ff).
  12. Gemäß § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Dies stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen abweichende Regelung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen.
  13. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Dies stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen abweichende Regelung im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz leg. cit. als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht zwar eine Materie sei, in der verhältnismäßig viele Entscheidungen zu ergehen hätten, wodurch die eigenhändige Unterfertigung durch den Genehmigenden oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei schwierig zu bewerkstelligen sein könnte. Gerade in solchen Konstellationen könne jedoch mit dem im Jahr 2004 eingeführten Instrument der Amtssignatur sichergestellt werden, dass ein ausreichendes Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit von automationsunterstützt erstellten Erledigungen erreicht werde. Dass ein solches im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht notwendig wäre, sei nicht erkennbar, zumal das AMS die Amtssignatur auch selbst zum Teil bereits bei seinen Erledigungen einsetze.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz leg. cit. als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht zwar eine Materie sei, in der verhältnismäßig viele Entscheidungen zu ergehen hätten, wodurch die eigenhändige Unterfertigung durch den Genehmigenden oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei schwierig zu bewerkstelligen sein könnte. Gerade in solchen Konstellationen könne jedoch mit dem im Jahr 2004 eingeführten Instrument der Amtssignatur sichergestellt werden, dass ein ausreichendes Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit von automationsunterstützt erstellten Erledigungen erreicht werde. Dass ein solches im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht notwendig wäre, sei nicht erkennbar, zumal das AMS die Amtssignatur auch selbst zum Teil bereits bei seinen Erledigungen einsetze. Der Verfassungsgerichtshof sprach zwar aus, dass die Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmung erst mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft trete, doch verfügte er unter einem, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden sei. Damit sind im vorliegenden Verfahren, welches bereits seit 08.07.2022 am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, die allgemeinen Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG heranzuziehen.Der Verfassungsgerichtshof sprach zwar aus, dass die Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmung erst mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft trete, doch verfügte er unter einem, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden sei. Damit sind im vorliegenden Verfahren, welches bereits seit 08.07.2022 am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, die allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG heranzuziehen.
  14. Die (als Bescheid bezeichnete) Erledigung des AMS vom 14.04.2022 wurde elektronisch erstellt und weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organs noch eine Beglaubigung der Kanzlei oder eine Amtssignatur auf. Sohin fehlt es der vorliegenden Erledigung an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ist stattdessen nach wie vor vor dem AMS anhängig. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
  15. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
  16. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsprechung zu den Bescheidanforderungen nach § 18 AVG ist umfassend vorhanden und im Lichte des vorliegenden – nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022 ua., eindeutig zu beurteilenden – Falles klar und kohärent.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsprechung zu den Bescheidanforderungen nach Paragraph 18, AVG ist umfassend vorhanden und im Lichte des vorliegenden – nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua., eindeutig zu beurteilenden – Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W237.2256804.1.00

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