RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW238 2266227-1 Spruch, , W238 2266227-1/8E W238 2266230-1/7E W238 2266229-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 24.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von
- XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien,
- XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien,
- mj. XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, Zahlen XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien,
- mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2023 zu Recht: A) I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Spruchpunkte II. und III. der Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 24.04.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 24.04.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2266227.1.00