Obsah (6)
§§ 229§ 241e§ 164§ 83§§ 27§ 115RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW247 1257172-5 Spruch, W247 1257172-5/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. 12.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - sehr wohl bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH jeweils am 15.06.2022 und am 27.02.2023 ein Rückkehrberatungsgespräch in telefonischer Form in Anspruch genommen. Das BFA habe zudem schlichtweg übergangen, dass es dem BF aufgrund des Ukrainekrieges und seiner mangelnden Verwurzelung nicht zumutbar bzw. es nicht zulässig sei, ihn in die Russische Föderation abzuschieben oder dass er freiwillig dorthin ausreise. Die belangte Behörde habe daher das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt und das Überraschungsverbot nicht berücksichtigt, da der BF auch die Befürchtung geäußert habe, bei einer Einreise in die Russische Föderation zum Wehrdienst eingezogen und in Folge zu Kampfmaßnahmen in der Ukraine eingesetzt zu werden. Zudem drohe dem zweifellos westlich geprägten BF in Ermangelung der Identifizierung mit dem dort vorherrschenden Regime die Verfolgung. 12.
- Die belangte Behörde sei auch ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, da sie dem Vorbringen des BF, im Falle der Rückkehr zum Wehrdienst einberufen zu werden, keinerlei Gewicht beigemessen habe, obwohl dies für den BF „zweifelsohne den sicheren Tod bedeuten würde“. Auch die allgemeinen Feststellungen zur derzeitigen Situation in der Russischen Föderation habe das BFA aufgrund nicht aktueller Länderberichte getroffen. 12.
- Die Abschiebung des BF sei zudem gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG nicht zulässig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den faktischen und rechtlichen Abschiebungshindernissen auseinandergesetzt. Begründet wurde dies erneut mit der Einziehung zum Wehrdienst und dem Kampfeinsatz in der Ukraine, sowie damit, dass der BF über keinerlei Anknüpfungspunkt in der Russischen Föderation verfüge.12.
- Die Abschiebung des BF sei zudem gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG nicht zulässig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den faktischen und rechtlichen Abschiebungshindernissen auseinandergesetzt. Begründet wurde dies erneut mit der Einziehung zum Wehrdienst und dem Kampfeinsatz in der Ukraine, sowie damit, dass der BF über keinerlei Anknüpfungspunkt in der Russischen Föderation verfüge. 12.
- Zum Vorwurf, der BF habe bislang zum Zweck der Erlangung eines Reisedokumentes keinen Kontakt zur russischen Botschaft in XXXX aufgenommen, wurde auf die ständige Judikatur verwiesen, wonach den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukomme, wann von einer selbst zu vertretenden „Nicht-Abschiebbarkeit“ auszugehen sei, der jedoch nicht überspannt werden dürfe. Entsprechend der Rechtsprechung dürfe es einem Drittstaatsangehörigen nicht angelastet werden, dass er sich nicht selbst mit der Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt habe, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen.12.
- Zum Vorwurf, der BF habe bislang zum Zweck der Erlangung eines Reisedokumentes keinen Kontakt zur russischen Botschaft in römisch 40 aufgenommen, wurde auf die ständige Judikatur verwiesen, wonach den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukomme, wann von einer selbst zu vertretenden „Nicht-Abschiebbarkeit“ auszugehen sei, der jedoch nicht überspannt werden dürfe. Entsprechend der Rechtsprechung dürfe es einem Drittstaatsangehörigen nicht angelastet werden, dass er sich nicht selbst mit der Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt habe, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. 12.
- Beantragt wurde, dem Antrag des BF stattzugeben und festzustellen, dass eine Abschiebung unzulässig und der Aufenthalt des BF zu dulden sei, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.12.
- Beantragt wurde, dem Antrag des BF stattzugeben und festzustellen, dass eine Abschiebung unzulässig und der Aufenthalt des BF zu dulden sei, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Mit Schreiben vom 21.04.2023, hg. eingelangt am 25.04.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde diese der Geschäftsabteilung W247 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht er fließend Deutsch. Seine Identität steht fest.1.
- Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht er fließend Deutsch. Seine Identität steht fest. 1.
- Der BF stellte am 21.12.2004 (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden dem BF mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006, Zl. XXXX , dem BF durch Erstreckung Asyl.1.
- Der BF stellte am 21.12.2004 (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden dem BF mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006, Zl. römisch 40 , dem BF durch Erstreckung Asyl. 1.
- Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig und weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Eintragungen im Strafregister auf: ● LG für Strafsachen XXXX , vom XXXX ,
§§ 229(1), 223 (2) St
GB (Urkundenunterdrückung, Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde) und §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB (Diebstahl durch Einbruch); Jugendstraftat, Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe LG für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 ,
Paragraphen 229,
(1), 223
(2)StGB (Urkundenunterdrückung, Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde) und Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB (Diebstahl durch Einbruch); Jugendstraftat, Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe o Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ● LG für Strafsachen XXXX vom XXXX ,
§ 241eStGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 2, 130
(1)1. Fall, 130
(2)2. Fall StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch), §§ 146, 147
(1)Z 1 StGB, § 12 3. Fall StGB (schwerer Betrug als Beitragstäter) und § 142
(1)StGB (Raub); Jugendstraftat, Straffestsetzung zum Schuldspruch von Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX , Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ,
Paragraph 241 e, StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer 2, 130,
(1)1. Fall, 130
(2)2. Fall StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch), Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, StGB, Paragraph 12, 3. Fall StGB (schwerer Betrug als Beitragstäter) und Paragraph 142,
(1)StGB (Raub); Jugendstraftat, Straffestsetzung zum Schuldspruch von Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 , Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe o Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX (Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX ), Anordnung der Bewährungshilfeo Entlassung aus der Freiheitsstrafe am römisch 40 (Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ), Anordnung der Bewährungshilfe o Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt für 5 Jahre (Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX )o Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt für 5 Jahre (Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ) o Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre o Aufhebung der Bewährungshilfe (Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX )o Aufhebung der Bewährungshilfe (Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ) ● BG XXXX vom XXXX ,
§ 164(1) St
GB (Hehlerei); Jugendstraftat, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe BG römisch 40 vom römisch 40 ,
Paragraph 164,
(1)StGB (Hehlerei); Jugendstraftat, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe o Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt für 5 Jahre (Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX )o Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt für 5 Jahre (Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ) o Aufhebung der Bewährungshilfe (Bezirksgericht XXXX zu XXXX vom XXXX )o Aufhebung der Bewährungshilfe (Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ) ● BG XXXX XXXX vom XXXX ,
§ 83(1) St
GB (Körperverletzung); Junger Erwachsener, Freiheitsstrafe 3 Monate; Vollzugsdatum XXXX BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 ,
Paragraph 83,
(1)StGB (Körperverletzung); Junger Erwachsener, Freiheitsstrafe 3 Monate; Vollzugsdatum römisch 40 o zu Bezirksgericht XXXX und Landesgericht für Strafsachen XXXX : Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX (Landesgericht XXXX vom XXXX ), bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfeo zu Bezirksgericht römisch 40 und Landesgericht für Strafsachen römisch 40 : Entlassung aus der Freiheitsstrafe am römisch 40 (Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 ), bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe o zu Bezirksgericht XXXX und Landesgericht für Strafsachen XXXX : Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 StVG übernommen (Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX )o zu Bezirksgericht römisch 40 und Landesgericht für Strafsachen römisch 40 : Zuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, StVG übernommen (Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ) ● BG XXXX vom XXXX ,
§ 229(1) St
GB (Urkundenunterdrückung Kfz-Kennzeichen); Junger Erwachsener, keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf Bezirksgericht XXXX ; Vollzugsdatum XXXX BG römisch 40 vom römisch 40 ,
Paragraph 229,
(1)StGB (Urkundenunterdrückung Kfz-Kennzeichen); Junger Erwachsener, keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf Bezirksgericht römisch 40 ; Vollzugsdatum römisch 40 ● BG XXXX , vom XXXX ,
§§ 27(1) Z 1 2.
Fall, 27
(2)SMG (Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch); Junger Erwachsener, keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf Bezirksgericht XXXX ; Vollzugsdatum XXXX BG römisch 40 , vom römisch 40 ,
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG (Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch); Junger Erwachsener, keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf Bezirksgericht römisch 40 ; Vollzugsdatum römisch 40 ● BG XXXX vom XXXX ,
§ 115(1) i
Vm § 117
(2)StGB (Beleidigung Justizwachebeamtin); Junger Erwachsener, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre BG römisch 40 vom römisch 40 ,
Paragraph 115,
(1)in Verbindung mit Paragraph 117,
(2)StGB (Beleidigung Justizwachebeamtin); Junger Erwachsener, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem BF mit Bescheid vom 29.05.2019 den ihm mit Entscheidung vom 23.06.2006 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Weiters erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest. Außerdem erließ das BFA ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.04.2021, XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes von zehn auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.04.2021, römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes von zehn auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. 1.
- Am 28.09.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005.1.
- Am 28.09.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 22.03.2023, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 29.09.2022 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG 2005 ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 22.03.2023, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 29.09.2022 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.
- Der russische Reisepass des BF (ausgestellt am XXXX , Nr. XXXX ) hat am XXXX seine Gültigkeit verloren. Der BF war im Besitz eines Konventionsreisepasses (ausgestellt am XXXX , Nr. XXXX ), welcher ihm am 19.06.2021 entzogen wurde. 1.
- Der russische Reisepass des BF (ausgestellt am römisch 40 , Nr. römisch 40 ) hat am römisch 40 seine Gültigkeit verloren. Der BF war im Besitz eines Konventionsreisepasses (ausgestellt am römisch 40 , Nr. römisch 40 ), welcher ihm am 19.06.2021 entzogen wurde. 1.
- Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und er hält sich weiterhin illegal in Österreich auf. 1.
- Die russischen Behörden stimmten zuletzt einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF mit einer Zustimmungsgültigkeit bis XXXX zu, seit 02.03.2023 läuft ein neues Heimreisezertifikat-Verfahren (HRZ-Verfahren) zur Verfahrenszahl XXXX . 1.
- Die russischen Behörden stimmten zuletzt einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF mit einer Zustimmungsgültigkeit bis römisch 40 zu, seit 02.03.2023 läuft ein neues Heimreisezertifikat-Verfahren (HRZ-Verfahren) zur Verfahrenszahl römisch 40 . 1.
- Flüge mit Zwischenstopps in die Russische Föderation sind trotz der europäischen Sanktionen aufgrund des Ukraine-Krieges, sowohl möglich als auch buchbar, und steht einer Einzelrückführung oder zwangsweisen und/oder begleitenden Rückführung allgemein nichts entgegen. Rückführungsabkommen mit der Russischen Föderation sind weiterhin in Kraft.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnisse, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit), sowie der festgestellte Verfahrensgang (Asylzuerkennung und Asylaberkennung) ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2021, XXXX mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA über die Aberkennung des Asylstatus, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung als unbegründet abgewiesen wurde und das Einreiseverbot gegen den BF von zehn auf zwei Jahre herabgesenkt wurde. Die Identität des BF steht zweifelsfrei fest und wurde seine Identität auch bereits im Vorverfahren von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnisse, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit), sowie der festgestellte Verfahrensgang (Asylzuerkennung und Asylaberkennung) ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2021, römisch 40 mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA über die Aberkennung des Asylstatus, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung als unbegründet abgewiesen wurde und das Einreiseverbot gegen den BF von zehn auf zwei Jahre herabgesenkt wurde. Die Identität des BF steht zweifelsfrei fest und wurde seine Identität auch bereits im Vorverfahren von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt. 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang hinsichtlich der Asylantragstellung und Asylaberkennung, sowie zu den Identitätsdokumenten (abgelaufener Reisepass der Russischen Föderation, entzogener Konventionspass) ergeben sich auch aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Der weitere Verfahrensgang im Statusaberkennungsverfahren ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Die Stellung des gegenständlichen Antrages des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, sowie der weitere Verfahrensgang basieren ebenfalls auf dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF begründete seinen Antrag damit, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, weil es derzeit keinen Flugverkehr mit Russland gebe. Worauf der BF diese Behauptung stützt, vermochte er auch in der Beschwerde nicht näher darzulegen. Dieser Behauptung ist entgegen zu halten, dass eine kurze Onlinerecherche ergeben hat, dass zwar keine Direktflüge, aber Flüge mit Zwischenstopps (z. B. in Istanbul und Ankara oder Antalya, Kairo, Dubai, Belgrad), und somit sehr wohl Flugverbindungen in die Russische Föderation nach Moskau oder Sankt Petersburg angeboten werden XXXX . Zudem ist notorisch, dass die für den BF zuständige Behörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Anzeichen vor, wonach das bestehende Rückübernahmeabkommen mit der Russischen Föderation ausgesetzt oder widerrufen worden wäre. Hierzu brachte der BF auch keinerlei Bedenken vor. Der BF war im Besitz eines russischen Reisepasses und eines Konventionsreisepasses (vgl. IZR-Auszug). Darüber hinaus lag laut Akteninhalt die Zustimmung Russlands bereits vor, ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen (AS 85, 87, 89). Sohin sind – abgesehen von eingeschränkten Flugverbindungen, wobei vereinzelt Flüge vorhanden sind und Rückübernahmeabkommen mit der Russischen Föderation unverändert bestehen – weder in der Beschwerde des BF, noch amtswegig tatsächliche Gründe hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass Heimreisezertifikate nicht mehr ausgestellt werden würden, was eine Abschiebung oder Rückkehr des BF in die Russische Föderation aufgrund des Ukraine-Krieges faktisch unmöglich machen würde. Dieser Behauptung ist entgegen zu halten, dass eine kurze Onlinerecherche ergeben hat, dass zwar keine Direktflüge, aber Flüge mit Zwischenstopps (z. B. in Istanbul und Ankara oder Antalya, Kairo, Dubai, Belgrad), und somit sehr wohl Flugverbindungen in die Russische Föderation nach Moskau oder Sankt Petersburg angeboten werden römisch 40 . Zudem ist notorisch, dass die für den BF zuständige Behörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Anzeichen vor, wonach das bestehende Rückübernahmeabkommen mit der Russischen Föderation ausgesetzt oder widerrufen worden wäre. Hierzu brachte der BF auch keinerlei Bedenken vor. Der BF war im Besitz eines russischen Reisepasses und eines Konventionsreisepasses vergleiche IZR-Auszug). Darüber hinaus lag laut Akteninhalt die Zustimmung Russlands bereits vor, ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen (AS 85, 87, 89). Sohin sind – abgesehen von eingeschränkten Flugverbindungen, wobei vereinzelt Flüge vorhanden sind und Rückübernahmeabkommen mit der Russischen Föderation unverändert bestehen – weder in der Beschwerde des BF, noch amtswegig tatsächliche Gründe hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass Heimreisezertifikate nicht mehr ausgestellt werden würden, was eine Abschiebung oder Rückkehr des BF in die Russische Föderation aufgrund des Ukraine-Krieges faktisch unmöglich machen würde. 2.
- Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2021 ergibt sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist und er weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch der Todesstrafe bedroht ist. Der BF liefe dort auch nicht Gefahr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens in Hinblick auf eine behauptete drohende Verfolgung des BF bzw. die geänderte Situation in der Russischen Föderation seit Beginn des Ukrainekrieges im Februar 2022 oder die behauptete Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.
- verwiesen.2.
- Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2021 ergibt sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist und er weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch der Todesstrafe bedroht ist. Der BF liefe dort auch nicht Gefahr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens in Hinblick auf eine behauptete drohende Verfolgung des BF bzw. die geänderte Situation in der Russischen Föderation seit Beginn des Ukrainekrieges im Februar 2022 oder die behauptete Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.
- verwiesen. 2.
- Die Feststellung, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich illegal in Österreich aufhält, beruht auf der Tatsache, dass aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF besteht, der BF über keinen anderen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt und durchgehend in Österreich wohnsitzrechtlich gemeldet war (vgl. ZMR-Auszug).2.
- Die Feststellung, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich illegal in Österreich aufhält, beruht auf der Tatsache, dass aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF besteht, der BF über keinen anderen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt und durchgehend in Österreich wohnsitzrechtlich gemeldet war vergleiche ZMR-Auszug).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lauten auszugsweise: "Duldung § 46aParagraph 46 a
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts
oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts
oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Abschiebung § 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)bis
(7)[…]“ 3.1.
- Die Rückkehrentscheidung gegen den BF unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.04.2021 erlassen; zumal der BF kein Rechtsmittel eingebracht hat, wurde die Rückkehrentscheidung rechtskräftig und auch vollstreckbar. Der BF unterließ es in weitere Folge aus dem Bundesgebiet freiwillig auszureisen. Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf die Bestimmung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (Unmöglichkeit aufgrund von tatsächlichen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen). Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf die Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Unmöglichkeit aufgrund von tatsächlichen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen). Gemäß § 46a Abs. 3 Z3 gilt als ein vom Fremden zu vertretender Grund, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat oder diese vereitelt hat. Hier wird an die Verpflichtung des Fremden gemäß § 45 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Z3 gilt als ein vom Fremden zu vertretender Grund, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat oder diese vereitelt hat. Hier wird an die Verpflichtung des Fremden gemäß Paragraph 45, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Nach der Judikatur des VwGH ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 iVm Rn. 19).Nach der Judikatur des VwGH ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht vergleiche dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 19). 3.1.
- Gemäß § 46 Abs. 2 FPG wird als Regelfall angenommen, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA – bzw. in dessen Auftrag der Landespolizeidirektion (§ 5 BFA-VG) – nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56 FPG) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71 bzw. § 59 FPG). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z. B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.3.1.
- Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG wird als Regelfall angenommen, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA – bzw. in dessen Auftrag der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BFA-VG) – nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56, FPG) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71 bzw. Paragraph 59, FPG). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z. B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Für Handlungen iSd § 46 Abs. 2 FPG bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd § 46 Abs. 2 FPG machen zu können, dass die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung auf von ihm zu vertretenden Gründen beruhe (vgl. VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 mwN).Für Handlungen iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG machen zu können, dass die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung auf von ihm zu vertretenden Gründen beruhe vergleiche VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 mwN). Aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ist nicht zu entnehmen, dass ein entsprechend hinreichend konkreter Auftrag iSd. oben angeführten VwGH-Judikatur an den BF ergangen wäre. Im Zuge eines am 10.10.2022 übermittelten Parteiengehörs wurde dem BF durch die belangte Behörde lediglich die Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf die Rechtsansicht des BFA eingeräumt. Es wurde jedoch kein hinreichend konkreter Auftrag erteilt (vgl. AS 67-69), bei dessen Nichtbefolgung dem BF eine Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd. § 46 Abs. 2 FPG entsprechend der angeführten Judikatur vorgeworfen werden kann.Aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ist nicht zu entnehmen, dass ein entsprechend hinreichend konkreter Auftrag iSd. oben angeführten VwGH-Judikatur an den BF ergangen wäre. Im Zuge eines am 10.10.2022 übermittelten Parteiengehörs wurde dem BF durch die belangte Behörde lediglich die Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf die Rechtsansicht des BFA eingeräumt. Es wurde jedoch kein hinreichend konkreter Auftrag erteilt vergleiche AS 67-69), bei dessen Nichtbefolgung dem BF eine Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FPG entsprechend der angeführten Judikatur vorgeworfen werden kann. 3.1.
- Aufgrund der Tatsache, dass der russische Reisepass des BF seit XXXX nicht mehr gültig ist, wurde vom BFA ein HRZ-Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments eingeleitet und wurde einer Heimreisezertifikats-Ausstellung seitens der Russischen Föderation bereits 2022 zugestimmt.3.1.
- Aufgrund der Tatsache, dass der russische Reisepass des BF seit römisch 40 nicht mehr gültig ist, wurde vom BFA ein HRZ-Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments eingeleitet und wurde einer Heimreisezertifikats-Ausstellung seitens der Russischen Föderation bereits 2022 zugestimmt. Die Einleitung des HRZ-Verfahrens durch die Behörde hat jedoch zur Folge, dass der BF keine parallelen Mitwirkungspflichten hat (vgl. VwGH vom 02.03.2023, Ra 2020/21/0042 mwN). Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25.GP 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46a Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung iSd § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden, darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 mit Verweis auf den Stammrechtssatz VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; vgl. auch Hofrat Dr. Hans Peter Lehofer in Jus-Extra VwGH-A 2021, 35 Heft 411 v. 02.09.2021 „Mitwirkungspflicht bei Heimreisezertifikat oder Auftrag zur Besorgung eines Reisepasses“).Die Einleitung des HRZ-Verfahrens durch die Behörde hat jedoch zur Folge, dass der BF keine parallelen Mitwirkungspflichten hat vergleiche VwGH vom 02.03.2023, Ra 2020/21/0042 mwN). Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 vergleiche Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25.Gesetzgebungsperiode 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46 a, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden, darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 mit Verweis auf den Stammrechtssatz VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; vergleiche auch Hofrat Dr. Hans Peter Lehofer in Jus-Extra VwGH-A 2021, 35 Heft 411 v. 02.09.2021 „Mitwirkungspflicht bei Heimreisezertifikat oder Auftrag zur Besorgung eines Reisepasses“). Dass der BF seine Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG verletzt hätte, wurde von der belangten Behörde nicht hinreichend substantiiert behauptet und ist auch derzeit ein HRZ-Verfahren anhängig (Anm.: seit 02.03.2023; vgl. IZR-Auszug vom 25.04.2023). Aus dem Akt geht hervorgeht, dass das russische Innenministerium bereits 2022 im Rahmen eines HRZ-Verfahrens die Identität des BF als russischer Staatsbürger feststellen konnte und somit dem Antrag auf Rückübernahme auch zugestimmt hat. Diese Zustimmung war bis XXXX gültig. Auch derzeit läuft ein HRZ-Verfahren und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF von russischer Seite erneut als russischer Staatsbürger festgestellt und dem Antrag auf Rückübernahme ebenso wieder zugestimmt wird. Eine grundsätzliche Unmöglichkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat liegt in casu also nicht vor.Dass der BF seine Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG verletzt hätte, wurde von der belangten Behörde nicht hinreichend substantiiert behauptet und ist auch derzeit ein HRZ-Verfahren anhängig Anmerkung, seit 02.03.2023; vergleiche IZR-Auszug vom 25.04.2023). Aus dem Akt geht hervorgeht, dass das russische Innenministerium bereits 2022 im Rahmen eines HRZ-Verfahrens die Identität des BF als russischer Staatsbürger feststellen konnte und somit dem Antrag auf Rückübernahme auch zugestimmt hat. Diese Zustimmung war bis römisch 40 gültig. Auch derzeit läuft ein HRZ-Verfahren und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF von russischer Seite erneut als russischer Staatsbürger festgestellt und dem Antrag auf Rückübernahme ebenso wieder zugestimmt wird. Eine grundsätzliche Unmöglichkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat liegt in casu also nicht vor. 3.1.
- Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es im gegenständlichen Fall nicht das Verschulden des BF sei, dass Außerlandesbringungen in die Russische Föderation aktuell mangels aufrechter Flugverbindungen von Österreich in die Russische Föderation
des Ukraine-Krieges schlicht nicht möglich seien, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
- dargelegt – festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass es im Rahmen der Sanktionen zu einer gegenseitigen Sperre des europäischen bzw. russischen Luftraums gekommen ist, jedoch weiterhin Flugverbindungen mit Zwischenstopps in einem Drittstaat (z. B. über Istanbul) in die Russische Föderation bestehen. Abschiebungen in die Russische Föderation sind daher grundsätzlich trotz des Ukrainekrieges möglich. Der BF hat weder in der Begründung zum gegenständlichen Antrag, noch in der Beschwerde hinreichend substantiiert dargelegt, worauf er seine aufgestellte Behauptung, es sei schlicht unmöglich in die Russische Föderation zu reisen, stützt. Auch amtswegig ergaben sich keine Hinweise, dass eine Außerlandesbringung in die Russische Föderation faktisch unmöglich wäre. Darüber hinaus besteht unverändert ein Rückübernahmeabkommen mit der Russischen Föderation und werden von den russischen Behörden auch Heimreisezertifikate ausgestellt. 3.1.
- Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2021, Zl. XXXX wurde im Zuge des Statusaberkennungsverfahrens
wiederholter Straffälligkeit des (bereits damals volljährigen) BF ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist, er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist und er weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch mit der Todesstrafe bedroht ist. Der BF ist auch nicht gefährdet, in der Russischen Föderation in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 FPG, dass die Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegen daher ebenso nicht vor.3.1.6. Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2021, Zl. römisch 40 wurde im Zuge des Statusaberkennungsverfahrens
wiederholter Straffälligkeit des (bereits damals volljährigen) BF ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist, er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist und er weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch mit der Todesstrafe bedroht ist. Der BF ist auch nicht gefährdet, in der Russischen Föderation in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, FPG, dass die Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, liegen daher ebenso nicht vor. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Verletzung des Art. 3 EMRK nicht Gegenstand des Verfahrens zur Ausstellung einer Karte für Geduldete ist, sondern in einem Verfahren aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz zu klären ist (siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 46a FPG, E2: “Die Frage, ob die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte, ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären.“). In Bezug auf den BF wurde diese Frage – wie zuvor dargelegt – bereits im Verfahren des BVwG zu XXXX abschließend geklärt. Damit gehen auch die vom BF angedeuteten Zweifel, ob aufgrund der geänderten Lage, eine Außerlandesbringung überhaupt rechtlich zulässig wäre, ins Leere, weil eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im gegenständlichen Verfahren zur Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylberechtigten ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Statusaberkennungsverfahren wieder aufzurollen. Soweit im Rahmen der Beschwerdeschrift auf den Seiten 3f auf den im Februar 2022 begonnenen Ukrainekrieg als Rückkehrhindernis Bezug genommen wird und konkrete Befürchtungen des BF hinsichtlich eines allfällig drohenden Wehrdiensteinzuges im Herkunftsstaat seiner Person bis hin zu einem (zumindest) befürchteten Kriegseinsatz in der Ukraine vorgebracht werden, steht es dem BF natürlich offen – vor dem Hintergrund der im Februar 2022 neu entstandenen Kriegssituation in der Ukraine - einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen um den in der Beschwerdeschrift geäußerten beschwerdeseitigen Rückkehrbefürchtungen entsprechend Rechnung zu tragen. Da bislang jedoch nicht vorgebracht wurde, dass der BF einen solchen Folgeantrag bereits gestellt hätte und dies auch nicht von Amts
hervorgekommen ist, waren die diesbezüglichen Ausführungen des BF jedenfalls im gegenständlichen Verfahren nicht zielführend.Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht Gegenstand des Verfahrens zur Ausstellung einer Karte für Geduldete ist, sondern in einem Verfahren aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz zu klären ist (siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 46 a, FPG, E2: “Die Frage, ob die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen könnte, ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären.“). In Bezug auf den BF wurde diese Frage – wie zuvor dargelegt – bereits im Verfahren des BVwG zu römisch 40 abschließend geklärt. Damit gehen auch die vom BF angedeuteten Zweifel, ob aufgrund der geänderten Lage, eine Außerlandesbringung überhaupt rechtlich zulässig wäre, ins Leere, weil eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im gegenständlichen Verfahren zur Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylberechtigten ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Statusaberkennungsverfahren wieder aufzurollen. Soweit im Rahmen der Beschwerdeschrift auf den Seiten 3f auf den im Februar 2022 begonnenen Ukrainekrieg als Rückkehrhindernis Bezug genommen wird und konkrete Befürchtungen des BF hinsichtlich eines allfällig drohenden Wehrdiensteinzuges im Herkunftsstaat seiner Person bis hin zu einem (zumindest) befürchteten Kriegseinsatz in der Ukraine vorgebracht werden, steht es dem BF natürlich offen – vor dem Hintergrund der im Februar 2022 neu entstandenen Kriegssituation in der Ukraine - einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen um den in der Beschwerdeschrift geäußerten beschwerdeseitigen Rückkehrbefürchtungen entsprechend Rechnung zu tragen. Da bislang jedoch nicht vorgebracht wurde, dass der BF einen solchen Folgeantrag bereits gestellt hätte und dies auch nicht von Amts
hervorgekommen ist, waren die diesbezüglichen Ausführungen des BF jedenfalls im gegenständlichen Verfahren nicht zielführend. 3.1.
- Im Ergebnis liegen daher die Voraussetzungen für eine Duldung des BF im Bundesgebiet nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor und wurde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 FPG bereits im Asylaberkennungsverfahren geprüft und festgestellt. Aus diesen Gründen war die Beschwerde des BF spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Im Ergebnis liegen daher die Voraussetzungen für eine Duldung des BF im Bundesgebiet nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor und wurde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG bereits im Asylaberkennungsverfahren geprüft und festgestellt. Aus diesen Gründen war die Beschwerde des BF spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes oder Substantiiertes vorgebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes oder Substantiiertes vorgebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W247.1257172.5.00