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{'item': 'W261 2268518-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 3§ 8Artikel 15Art. 101Art. 102Art. 105

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW261 2268518-1 Spruch, W261 2268518-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 19.11.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Deir ez-Zor stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach studiert. Zuletzt habe er als Lehrer gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Neben seiner Ehefrau würden noch seine drei Söhne und eine Schwester in der Türkei leben. Seine restlichen Geschwister würden in Syrien, Kuwait, Bahrain und Deutschland leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil Krieg herrsche und aufgrund der unsicheren Lage. Er sei aus Angst vor den IS-Terroristen mit seiner Familie Ende 2017 von Deir ez-Zor in die Stadt Idlib geflüchtet. Dort habe dann der Krieg der IS-Terroristen gegen das syrische Regime begonnen. Daraufhin sei er mit seiner Familie in die Türkei und anschließend mit seinem Neffen nach Griechenland geflüchtet. Bei der Rückkehr fürchte er sich vor der unsicheren Lage in Syrien.
  3. Am 15.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Region Deir ez-Zor geboren und habe dort bis 2017 gelebt, danach habe er zweieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise im Flüchtlingslager XXXX in Idlib gewohnt. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht. Danach habe er vier Jahre an der Universität in Deir ez-Zor studiert und als Schuldirektor gearbeitet. Er sei traditionell verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei Söhne. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
  4. Am 15.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Region Deir ez-Zor geboren und habe dort bis 2017 gelebt, danach habe er zweieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise im Flüchtlingslager römisch 40 in Idlib gewohnt. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht. Danach habe er vier Jahre an der Universität in Deir ez-Zor studiert und als Schuldirektor gearbeitet. Er sei traditionell verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei Söhne. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er von Juli 2011 bis Juni 2012 Demonstrationen organisiert habe. Er sei jeden Freitag dort gewesen und habe auch Flyer ausgeteilt, sie seien für die Freiheit des Volkes und die Demokratie gewesen. Die syrische Armee habe sie bombardiert und die Demonstrationen seien daraufhin zu Ende gegangen. Es gebe auch Videos von diesen Demonstrationen, er sei aber darauf nicht zu sehen. Es seien alle Namen notiert worden, er gelte als Oppositioneller. Er sei im Internet auf Facebook bis 2015 aktiv gewesen, er habe jedoch leider keine Unterlagen. 2012 bis 2016 habe er in der Verwaltung in seiner Heimatprovinz mitgeholfen, er habe für den medizinischen Bedarf gesorgt und Flüchtlinge in seiner Provinz betreut. Er habe seinen Militärdienst von Februar 2000 bis August 2002 in Homs als Gruppenführer (Korporal) im Radarbereich absolviert. Sein ältester und sein jüngster Bruder hätten auch bereits den syrischen Wehrdienst abgeleistet.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hätte und nicht mehr wehrpflichtig sei, es habe auch keine Rekrutierungsversuche gegeben. Sein Vorbringen bezüglich der Organisation von Demonstrationen sei unglaubhaft, er gelte nicht als politisch Oppositioneller. Auch vom IS gehe keine Gefahr mehr aus, da dieser fast vollständig aus Syrien vertrieben sei. Auch eine Einziehung zum Reservedienst sei nicht wahrscheinlich, da er dies nicht vorgebracht habe und zudem das wehrpflichtige Alter bereits überschritten habe. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

  1. Mit Eingabe vom 10.03.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er von Mitte 2011 bis Mitte 2012 Demonstrationen organisiert habe und als Beweis seinen Facebook Account vorlegen könne. Er werde deswegen von der Abteilung für Politische Sicherheit verfolgt. Weiters fürchte er bei seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime für den Reservedienst zwangsrekrutiert zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde befasse sich zudem nicht mit dem Umstand, dass ihm Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland drohe. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Rückkehrern asylrelevante Verfolgung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Das syrische Regime suche Männer egal welchen Alters für den Wehr- und Reservedienst. Das syrische Regime sei ganz in der Nähe von seinem Herkunftsgebiet. Der IS agiere noch immer aktiv als „schlafende Zelle“.
  2. Mit Eingabe vom 10.03.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er von Mitte 2011 bis Mitte 2012 Demonstrationen organisiert habe und als Beweis seinen Facebook Account vorlegen könne. Er werde deswegen von der Abteilung für Politische Sicherheit verfolgt. Weiters fürchte er bei seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime für den Reservedienst zwangsrekrutiert zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde befasse sich zudem nicht mit dem Umstand, dass ihm Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland drohe. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Rückkehrern asylrelevante Verfolgung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Das syrische Regime suche Männer egal welchen Alters für den Wehr- und Reservedienst. Das syrische Regime sei ganz in der Nähe von seinem Herkunftsgebiet. Der IS agiere noch immer aktiv als „schlafende Zelle“. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

  1. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 10.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 14.03.2023 einlangte.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.05.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Kleinstadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Kleinstadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist seit dem 19.11.2016 traditionell mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Söhne, XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist seit dem 19.11.2016 traditionell mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Söhne, römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder, XXXX (geb. 1966, lebt in Kuwait), XXXX (geb. 1967, lebt in Bahrain) und XXXX (geb. 1983, lebt in Deutschland), sowie fünf Schwestern, XXXX (geb. 1965, lebt in der Türkei), XXXX (geb. 1970, lebt in Syrien), XXXX (geb. 1972, lebt in Kuwait), XXXX (geb. 1975, lebt in Syrien) und XXXX (geb. 1977, lebt in Deutschland). Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder, römisch 40 (geb. 1966, lebt in Kuwait), römisch 40 (geb. 1967, lebt in Bahrain) und römisch 40 (geb. 1983, lebt in Deutschland), sowie fünf Schwestern, römisch 40 (geb. 1965, lebt in der Türkei), römisch 40 (geb. 1970, lebt in Syrien), römisch 40 (geb. 1972, lebt in Kuwait), römisch 40 (geb. 1975, lebt in Syrien) und römisch 40 (geb. 1977, lebt in Deutschland). Der Beschwerdeführer lebte bis 2017 in seinem Geburtsort. Danach flohen er und seine Familie in nahegelegene Dörfer. Von ca. Anfang 2019 bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte er mit seiner Familie im Flüchtlingslager XXXX in Idlib. Der Beschwerdeführer lebte bis 2017 in seinem Geburtsort. Danach flohen er und seine Familie in nahegelegene Dörfer. Von ca. Anfang 2019 bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte er mit seiner Familie im Flüchtlingslager römisch 40 in Idlib. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Hauptschule, drei Jahre lang das Gymnasium und studierte vier Jahre lang an der Universität im Gouvernement Deir ez-Zor. Von 1999 bis 2015 arbeitete der Beschwerdeführer als Schuldirektor der Volksschule im Dorf XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor. Danach arbeitete er in der Landwirtschaft als Viehzüchter in seinem Heimatdorf. Zuletzt arbeitete er bis zu seiner Ausreise im Textil- und Gemüsehandel in nahegelegenen Dörfern.Von 1999 bis 2015 arbeitete der Beschwerdeführer als Schuldirektor der Volksschule im Dorf römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor. Danach arbeitete er in der Landwirtschaft als Viehzüchter in seinem Heimatdorf. Zuletzt arbeitete er bis zu seiner Ausreise im Textil- und Gemüsehandel in nahegelegenen Dörfern. Der Beschwerdeführer leistete seinen Militärdienst von 05.02.2000 bis 05.08.2002 in Homs als Gruppenführer (Korporal, erster Unteroffizier) in der Flugabwehr ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Kleinstadt XXXX , östlich des Euphrat, im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Kleinstadt römisch 40 , östlich des Euphrat, im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Der Beschwerdeführer verließ Syrien im August 2021 zu Fuß in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 18.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  6. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er von 2011 bis 2012 Demonstrationen in Syrien organisierte und an ihnen teilnahm. Er hat weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in Österreich eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung zu befürchten hat. Nach ihm wird nicht aus diesem Grund gefahndet. 1.2.
  7. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst von 05.02.2000 bis 05.08.2002 in der syrischen Armee in Homs in der Flugabwehr ab. Der 43-jährige-Beschwerdeführer wurde in Syrien von der syrischen Regierung niemals konkret aufgefordert, einen Reservedienst abzuleisten. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. 1.2.
  8. Der 43-jährige-Beschwerdeführer wurde in Syrien von kurdischen Milizen niemals konkret aufgefordert, einen Wehrdienst abzuleisten. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der kurdischen Streitkräfte eingezogen zu werden. 1.2.
  9. Der IS und die HTS haben keine Zugriffsmöglichkeiten auf den kurdisch kontrollierten Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist keiner Bedrohung seitens des IS oder der HTS ausgesetzt. 1.2.
  10. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
  11. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  12. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB); - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  13. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR); - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1); - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2). 1.3.
  14. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). 1.3.
  15. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). 1.3.2.
  16. Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet – letzte Änderung: 29.12.2022 Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze. Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen. Mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet sind in dem von Kurden kontrollierten Lager al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (LIB). Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (LIB). Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum. Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen. Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu iranisch-russischer Konkurrenz um Ressourcen und Land geführt hat (LIB). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban. Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Deir ez-Zor. Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien, die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen. Die IS-Präsenz zwischen Deir ez-Zor und Badia ist besonders hartnäckig. Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben. In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat. Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (LIB). Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet. Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und heftigen Kämpfen mit diesen beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften. Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den Stammesprotesten in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir ez-Zor und infolge der mit Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements. Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden. Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten. Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor. Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (LIB). Die meisten (dokumentierten) IS-Angriffe in Syrien fanden im Gouvernement Deir ez-Zor statt (Stand Februar 2023). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten. Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird. Dass der IS nach wie vor eine widerstandsfähige Bedrohung ist, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in den Koordinierungsbemühungen im Zusammenhang mit dem Sina’a-Anschlag vom Januar 2022 (LIB, EUAA 2). 1.3.
  17. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (LIB). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (LIB). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (LIB). Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (LIB). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (LIB). 1.3.3.
  18. Streitkräfte – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). 1.3.
  19. Wehrdienst und Rekrutierungen 1.3.4.
  20. Syrische Streitkräfte – Wehrdienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
  21. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  22. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB). Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. (LIB). 1.3.4.2. Wehrdienstverweigerung/Desertion – Letzte Änderung: 29.12.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).

Art. 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Art. 102

bei Überlaufen zum Feind und

Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB).

Artikel 101

, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Artikel 102

, bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (LIB). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (LIB). 1.3.4.

  1. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Wehrpflichtsgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (LIB). Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des „Wehrdiensts“ dokumentiert wird - z.B.die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (LIB). Nach Protesten gab es auch ein temporäres Aussetzen der Wehrpflicht wie z.B.in Manbij im Juni
  2. Ob jemand aus Afrin, das sich nun nicht mehr unter Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet, wehrpflichtig wäre, ist aktuell unklar. Die „Wehrpflicht“ gilt nicht für Personen außerhalb des „Selbstverwaltungsgebiets“, außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im „Selbstverwaltungsgebiet“ gewohnt (LIB). Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen. Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces) (LIB). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt, während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffendne zu finden. Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Asylum Agency, EUAA umbenannt] auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (LIB). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem „Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (LIB). Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (LIB). Ursprünglich betrug die Länge des „Wehrdiensts“ sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z.B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage In Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab es auch Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde (LIB). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa (LIB). Nach dem abgeleisteten „Wehrdienst“ gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (LIB). Proteste gegen die „Wehrpflicht“ Das Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen. Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am
  3. Juni einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (LIB). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des „Wehrdiensts“

der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishliund al-Hassakahtragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (LIB). Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba’a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Laut EUAA ist das syrische Regime jedoch grundsätzlich nicht im Stande in SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren (LIB, EUAA 1). 1.3.5. Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schul-und Universitätsbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Kleinstadt XXXX , östlich des Euphrat im Gouvernement Deir ez-Zor, von der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 5).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Kleinstadt römisch 40 , östlich des Euphrat im Gouvernement Deir ez-Zor, von der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 5). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.

  1. Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, er werde aufgrund der Organisation und Teilnahme an Demonstrationen von der syrischen Regierung bedroht, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere steigerte und veränderte er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich. In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass er wegen des Krieges, der unsicheren Lage und der IS-Terroristen in die Stadt Idlib geflohen sei. Dort habe dann der Krieg der IS-Terroristen gegen das syrische Regime begonnen, woraufhin er in die Türkei geflüchtet sei (vgl. AS 13).In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass er wegen des Krieges, der unsicheren Lage und der IS-Terroristen in die Stadt Idlib geflohen sei. Dort habe dann der Krieg der IS-Terroristen gegen das syrische Regime begonnen, woraufhin er in die Türkei geflüchtet sei vergleiche AS 13). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er dahingegen an, dass er von Juli 2011 bis Juni 2012 jeden Freitag Demonstrationen organisiert und Flyer ausgeteilt habe und aufgrund dessen vom syrischen Regime bedroht werde. Sie seien für die Freiheit des Volkes und für die Demokratie gewesen (vgl. AS 75).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er dahingegen an, dass er von Juli 2011 bis Juni 2012 jeden Freitag Demonstrationen organisiert und Flyer ausgeteilt habe und aufgrund dessen vom syrischen Regime bedroht werde. Sie seien für die Freiheit des Volkes und für die Demokratie gewesen vergleiche AS 75). In der schriftlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer lediglich pauschal vor, dass er Demonstration von Mitte 2011 bis Mitte 2012 organisiert habe und auch auf Facebook aktiv gewesen sei, weswegen er von der Abteilung für Politische Sicherheit verfolgt werde (vgl. AS 321).In der schriftlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer lediglich pauschal vor, dass er Demonstration von Mitte 2011 bis Mitte 2012 organisiert habe und auch auf Facebook aktiv gewesen sei, weswegen er von der Abteilung für Politische Sicherheit verfolgt werde vergleiche AS 321). Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer in völliger Abkehr von seinen bisherigen Angaben zum ersten Mal vor, dass er nicht nur an Demonstration teilgenommen und diese organisiert habe, sondern auch gemeinsam mit anderen eine „führende Kraft“ gegründet habe, welche in seinem Gebiet „für Sicherheit, Menschenrechte und Gesundheitswesen“ bis ca. Juni 2014 zuständig gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 7). Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer in völliger Abkehr von seinen bisherigen Angaben zum ersten Mal vor, dass er nicht nur an Demonstration teilgenommen und diese organisiert habe, sondern auch gemeinsam mit anderen eine „führende Kraft“ gegründet habe, welche in seinem Gebiet „für Sicherheit, Menschenrechte und Gesundheitswesen“ bis ca. Juni 2014 zuständig gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 7). 2.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, von dem syrischen Regime bedroht zu werden, aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Beweismittel, die seine Organisation von, sowie Teilnahme an, Demonstrationen bestätigen würden, vorlegen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er zwar an, dass es ein Video von einer Demonstration gebe, er aber nicht darauf zu sehen sei. Er habe zwar keine Botschaften medial verbreitet, sei aber bis 2015 auf Facebook aktiv gewesen. Davon habe er jedoch keine Unterlagen (vgl. AS 77). In seiner schriftlichen Beschwerde gab er diametral dazu an, dass er auf Facebook aktiv gewesen sei und er seinen Account auch als Beweismittel vorlegen könne (vgl. AS 321). Der schriftlichen Beschwerde legte er jedoch keinen Auszug aus seinem Facebook-Profil bei, auch in der mündlichen Verhandlung erwähnte er eine etwaige mediale Präsenz auf Facebook oder auf anderen sozialen Medien nicht.Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Beweismittel, die seine Organisation von, sowie Teilnahme an, Demonstrationen bestätigen würden, vorlegen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er zwar an, dass es ein Video von einer Demonstration gebe, er aber nicht darauf zu sehen sei. Er habe zwar keine Botschaften medial verbreitet, sei aber bis 2015 auf Facebook aktiv gewesen. Davon habe er jedoch keine Unterlagen vergleiche AS 77). In seiner schriftlichen Beschwerde gab er diametral dazu an, dass er auf Facebook aktiv gewesen sei und er seinen Account auch als Beweismittel vorlegen könne vergleiche AS 321). Der schriftlichen Beschwerde legte er jedoch keinen Auszug aus seinem Facebook-Profil bei, auch in der mündlichen Verhandlung erwähnte er eine etwaige mediale Präsenz auf Facebook oder auf anderen sozialen Medien nicht. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zudem an, dass sie die Demonstrationen „live medial übertragen“ hätten (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 9). Wenig später gab er an, dass sie niemals öffentlich an den Demonstrationen teilgenommen hätten, sie hätten diese geplant und organisiert, aber keiner von ihnen habe je tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen, sie seien im Hintergrund gewesen. Es sei alles geheim organisiert worden, nicht einmal seine Familie habe gewusst, dass er Demonstrationen organisiert habe, zumal auch die Liveübertragungen geheim passiert seien (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 11). Der Beschwerdeführer widersprach sich allein in diesem Punkt mehrmals, aus seinem Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, ob er nun an den Demonstrationen teilgenommen haben will oder nicht, zudem legte er, wie oben bereits thematisiert, weder ein Social-Media-Profil noch Videos oder Fotos von etwaigen Demonstrationsteilnahmen vor.In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zudem an, dass sie die Demonstrationen „live medial übertragen“ hätten vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 9). Wenig später gab er an, dass sie niemals öffentlich an den Demonstrationen teilgenommen hätten, sie hätten diese geplant und organisiert, aber keiner von ihnen habe je tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen, sie seien im Hintergrund gewesen. Es sei alles geheim organisiert worden, nicht einmal seine Familie habe gewusst, dass er Demonstrationen organisiert habe, zumal auch die Liveübertragungen geheim passiert seien vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 11). Der Beschwerdeführer widersprach sich allein in diesem Punkt mehrmals, aus seinem Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, ob er nun an den Demonstrationen teilgenommen haben will oder nicht, zudem legte er, wie oben bereits thematisiert, weder ein Social-Media-Profil noch Videos oder Fotos von etwaigen Demonstrationsteilnahmen vor. Bezugnehmend auf seine Bekanntheit und der daraus folgenden Öffentlichkeit seiner Person, gab er an, dass die syrische Polizei ihn nicht gekannt habe. Gleich darauf gab er jedoch zu Protokoll, dass „die Polizisten in der Polizeiwache Einwohner des Gebietes [gewesen seien], sie [hätten] Mitleid mit den Demonstranten [gehabt]“ (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 10). Auf den Vorhalt der erkennenden Richterin, dass die Polizisten ihn also doch gekannt hätten, meinte er, dass die Demonstrationen im ganzen Gouvernement stattgefunden hätten und die Polizei nicht die ganze Strecke im Blick haben konnte. Er sei jedoch Schuldirektor und aufgrund dessen eine bekannte Person gewesen (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 11). Wieso genau der Beschwerdeführer gefährdet bzw. bedroht sein sollte, wenn er bis 2017 weiterhin in seinem Herkunftsgebiet leben konnte (wobei das syrische Regime zumindest während seiner angeblichen Demonstrationstätigkeiten von 2011 bis 2012 die Kontrolle über sein Herkunftsgebiet innehatte), während er aktiv Demonstrationen organisierte, diese jedoch so geheim gewesen sein sollen, dass nicht einmal seine Familie von seinen Tätigkeiten wusste, während die Polizisten die Demonstranten jedoch kannten und „Mitleid“ mit ihnen hatten, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären. Somit stellt sich der Beschwerdeführer einerseits als bekannte und federführende Person und Aktivist dar und andererseits sollen seine oppositionellen Tätigkeiten derart geheim gewesen sein, dass die Frage aufkommt, wie die syrischen Behörden überhaupt von seiner Person und seinen Tätigkeiten wissen hätten sollen.Bezugnehmend auf seine Bekanntheit und der daraus folgenden Öffentlichkeit seiner Person, gab er an, dass die syrische Polizei ihn nicht gekannt habe. Gleich darauf gab er jedoch zu Protokoll, dass „die Polizisten in der Polizeiwache Einwohner des Gebietes [gewesen seien], sie [hätten] Mitleid mit den Demonstranten [gehabt]“ vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 10). Auf den Vorhalt der erkennenden Richterin, dass die Polizisten ihn also doch gekannt hätten, meinte er, dass die Demonstrationen im ganzen Gouvernement stattgefunden hätten und die Polizei nicht die ganze Strecke im Blick haben konnte. Er sei jedoch Schuldirektor und aufgrund dessen eine bekannte Person gewesen vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 11). Wieso genau der Beschwerdeführer gefährdet bzw. bedroht sein sollte, wenn er bis 2017 weiterhin in seinem Herkunftsgebiet leben konnte (wobei das syrische Regime zumindest während seiner angeblichen Demonstrationstätigkeiten von 2011 bis 2012 die Kontrolle über sein Herkunftsgebiet innehatte), während er aktiv Demonstrationen organisierte, diese jedoch so geheim gewesen sein sollen, dass nicht einmal seine Familie von seinen Tätigkeiten wusste, während die Polizisten die Demonstranten jedoch kannten und „Mitleid“ mit ihnen hatten, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären. Somit stellt sich der Beschwerdeführer einerseits als bekannte und federführende Person und Aktivist dar und andererseits sollen seine oppositionellen Tätigkeiten derart geheim gewesen sein, dass die Frage aufkommt, wie die syrischen Behörden überhaupt von seiner Person und seinen Tätigkeiten wissen hätten sollen. Zudem gab der Beschwerdeführer auf das mehrmalige Nachfragen der erkennenden Richterin, wie groß sein Ort gewesen sei, keine Antworten. Laut Wikipedia umfasste seine Kleinstadt XXXX mit Stand 2004 ca. 37.935 Einwohner (vgl. Wikipedia „ XXXX “, https://en.wikipedia.org/wiki/ XXXX , zuletzt aufgerufen am 17.05.2023). Der Ort seiner Schule, XXXX , soll laut eigenen Angaben ein Teil von XXXX sein. Dass er in einem so kleinen Gebiet nicht bekannt sein sollte, wenn er wirklich derart politisch aktiv war (zumindest jeden Freitag für ca. ein Jahr Demonstrationen organisiert haben will), Direktor der lokalen Volksschule war und weiterhin ca. ein Jahr in einem Gebiet, welches unter syrischer Kontrolle stand, leben konnte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Zumal er auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass er nie mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen Probleme gehabt habe (vgl. AS 75).Zudem gab der Beschwerdeführer auf das mehrmalige Nachfragen der erkennenden Richterin, wie groß sein Ort gewesen sei, keine Antworten. Laut Wikipedia umfasste seine Kleinstadt römisch 40 mit Stand 2004 ca. 37.935 Einwohner vergleiche Wikipedia „ römisch 40 “, https://en.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 , zuletzt aufgerufen am 17.05.2023). Der Ort seiner Schule, römisch 40 , soll laut eigenen Angaben ein Teil von römisch 40 sein. Dass er in einem so kleinen Gebiet nicht bekannt sein sollte, wenn er wirklich derart politisch aktiv war (zumindest jeden Freitag für ca. ein Jahr Demonstrationen organisiert haben will), Direktor der lokalen Volksschule war und weiterhin ca. ein Jahr in einem Gebiet, welches unter syrischer Kontrolle stand, leben konnte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Zumal er auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass er nie mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen Probleme gehabt habe vergleiche AS 75). Dass das Protokoll insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt, und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe (vgl. AS 83). Auch noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es zu den bisherigen Befragungen nichts richtigzustellen gebe, er habe immer die Wahrheit gesagt (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 4). Seine Angabe diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung, dass er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bei dieser konkreten Frage, sowie der Rückübersetzung nicht aufmerksam gewesen sei, ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft und wird als Schutzbehauptung gewertet.Dass das Protokoll insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt, und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe vergleiche AS 83). Auch noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es zu den bisherigen Befragungen nichts richtigzustellen gebe, er habe immer die Wahrheit gesagt vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 4). Seine Angabe diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung, dass er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bei dieser konkreten Frage, sowie der Rückübersetzung nicht aufmerksam gewesen sei, ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft und wird als Schutzbehauptung gewertet. Auch bezugnehmend auf den Ort der Demonstrationen waren die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig. Während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass die Demonstrationen in XXXX stattgefunden hätten (vgl. AS 75), gab er am Anfang der mündlichen Verhandlung an, dass diese entweder in XXXX oder in XXXX stattgefunden hätten (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 9). Einige Fragen später steigerte er sein Vorbringen und gab dahingegen zu Protokoll, dass die Demonstrationen im gesamten Gouvernement „Deir ez-Zor, sowohl im westlichen als auch im östlichen Teil bis entlang zu den irakischen Grenzen“, stattgefunden hätten (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 11).Auch bezugnehmend auf den Ort der Demonstrationen waren die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig. Während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass die Demonstrationen in römisch 40 stattgefunden hätten vergleiche AS 75), gab er am Anfang der mündlichen Verhandlung an, dass diese entweder in römisch 40 oder in römisch 40 stattgefunden hätten vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 9). Einige Fragen später steigerte er sein Vorbringen und gab dahingegen zu Protokoll, dass die Demonstrationen im gesamten Gouvernement „Deir ez-Zor, sowohl im westlichen als auch im östlichen Teil bis entlang zu den irakischen Grenzen“, stattgefunden hätten vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 11). Weiters steigerte er sein Vorbringen bezugnehmend auf seine Teilnahme an (bewaffneten) Gruppierungen. Während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 75) und am Anfang der mündlichen Verhandlung noch angab, keiner politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung angehört zu haben und auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 6), gab er später an, dass er einer Gruppierung namens „Tansikyat Hajin“ angehöre, diese seien die „Revolutionsbevorzuger“ (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 9). Einige Fragen später gab er an, dass er „ebenso Teil des Magles Mahaly“ gewesen sei. Wenn man für diese Gruppierung tätig gewesen sei, reiche dies allein schon für eine Verfolgung durch die syrische Regierung (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 10). In der mündlichen Verhandlung gab er weiters an, dass er zum Schutz der Zivilisten ein „Militär“ gegründet habe, sie seien in seinem „Gebiet für Sicherheit, Menschenrechte und Gesundheitswesen“ zuständig gewesen (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 7, 12). Warum der Beschwerdeführer am Anfang der mündlichen Verhandlung noch angab, dass er keiner Gruppierung angehört habe und im Zuge dessen wenig später gleich zwei Gruppierungen nennt, und zudem eine Gruppe gestartet haben will, die „Militärarbeiten“ verrichtet haben soll, erschloss sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal er auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch angab, dass er sich in seiner Heimatprovinz nie einer Gruppierung angeschlossen habe, da er sich um seine Familie gekümmert habe (vgl. AS 75). Weiters steigerte er sein Vorbringen bezugnehmend auf seine Teilnahme an (bewaffneten) Gruppierungen. Während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 75) und am Anfang der mündlichen Verhandlung noch angab, keiner politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung angehört zu haben und auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 6), gab er später an, dass er einer Gruppierung namens „Tansikyat Hajin“ angehöre, diese seien die „Revolutionsbevorzuger“ vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 9). Einige Fragen später gab er an, dass er „ebenso Teil des Magles Mahaly“ gewesen sei. Wenn man für diese Gruppierung tätig gewesen sei, reiche dies allein schon für eine Verfolgung durch die syrische Regierung vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 10). In der mündlichen Verhandlung gab er weiters an, dass er zum Schutz der Zivilisten ein „Militär“ gegründet habe, sie seien in seinem „Gebiet für Sicherheit, Menschenrechte und Gesundheitswesen“ zuständig gewesen vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 7, 12). Warum der Beschwerdeführer am Anfang der mündlichen Verhandlung noch angab, dass er keiner Gruppierung angehört habe und im Zuge dessen wenig später gleich zwei Gruppierungen nennt, und zudem eine Gruppe gestartet haben will, die „Militärarbeiten“ verrichtet haben soll, erschloss sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal er auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch angab, dass er sich in seiner Heimatprovinz nie einer Gruppierung angeschlossen habe, da er sich um seine Familie gekümmert habe vergleiche AS 75). Dem Beschwerdeführer wurde die Steigerung seiner Angaben vorgehalten und gefragt, warum er von den angeblichen Gruppierungen heute zum ersten Mal erzähle. Darauf antwortete er, dass er dachte, dass sich die Frage in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde auf die Zeit vor 2011 bezogen habe. Zu dieser Ausführung ist anzumerken, dass in der gesamten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde keine Frage explizit zu seiner Zeit bzw. seinen Aktivitäten in der Zeit vor 2011 gestellt wurde. Warum der Beschwerdeführer nunmehr angibt, dass er nicht wusste, auf welchen Zeitraum sich die Frage bezog, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal die Fragen vor der belangten Behörde im Allgemeinen sehr offen gehalten wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und sie organisiert zu haben, bzw. Mitglied einer Militärgruppe oder der „Tansikyat Hajin“ oder der „Magles Mahaly“ gewesen zu sein und deswegen vom syrischen Regime gesucht zu werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und sie organisiert zu haben, bzw. Mitglied einer Militärgruppe oder der „Tansikyat Hajin“ oder der „Magles Mahaly“ gewesen zu sein und deswegen vom syrischen Regime gesucht zu werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Zudem ist anzumerken, dass die angebliche Teilnahme des Beschwerdeführers an den friedlichen Demonstrationen, sowie deren Organisation, bereits über 10 Jahre zurückliegen. Warum die syrischen Behörden genau den Beschwerdeführer, der weder medial noch sonst auf irgendeiner Art und Weise besonders in Erscheinung getreten ist, in seiner körperlichen Integrität bedrohen sollten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. UNHCR führt zwar aus, dass Personen, welche an Demonstrationen gegen die Regierung teilnahmen, als Gegner der Syrischen Regierung wahrgenommen und auch inhaftiert wurden. Es findet sich auch ein Hinweis darauf, dass sich Berichten zufolge viele Teilnehmer der regierungskritischen Proteste von 2011 noch immer in Haft befinden, und es besteht weiterhin die Gefahr, dass Teilnehmer der damaligen Proteste willkürlich festgenommen werden (vgl. UNHCR S103, RZ 464). Im Lichte dieser Ausführungen ist es jedoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ein Jahr lang jeden Freitag Demonstrationen organisiert und auch daran teilgenommen haben will, ohne dass die syrische Regierung, die noch bis 2012 die Kontrolle über sein Herkunftsgebiet hatte, auf ihn aufmerksam wurde, zumal er als Direktor der örtlichen Volksschule eine bekannte Persönlichkeit war. Aus diesem Grund wird die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen und deren Organisation bedroht werde.UNHCR führt zwar aus, dass Personen, welche an Demonstrationen gegen die Regierung teilnahmen, als Gegner der Syrischen Regierung wahrgenommen und auch inhaftiert wurden. Es findet sich auch ein Hinweis darauf, dass sich Berichten zufolge viele Teilnehmer der regierungskritischen Proteste von 2011 noch immer in Haft befinden, und es besteht weiterhin die Gefahr, dass Teilnehmer der damaligen Proteste willkürlich festgenommen werden vergleiche UNHCR S103, RZ 464). Im Lichte dieser Ausführungen ist es jedoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ein Jahr lang jeden Freitag Demonstrationen organisiert und auch daran teilgenommen haben will, ohne dass die syrische Regierung, die noch bis 2012 die Kontrolle über sein Herkunftsgebiet hatte, auf ihn aufmerksam wurde, zumal er als Direktor der örtlichen Volksschule eine bekannte Persönlichkeit war. Aus diesem Grund wird die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen und deren Organisation bedroht werde. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch einmal anzumerken, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF steht und die syrische Regierung keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer hat. Auch der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass die syrische Regierung seit Sommer 2012 nicht mehr in seiner Heimatregion präsent sei (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 12).Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch einmal anzumerken, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF steht und die syrische Regierung keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer hat. Auch der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass die syrische Regierung seit Sommer 2012 nicht mehr in seiner Heimatregion präsent sei vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 12). Er ist damit jedenfalls keine politisch exponierte Person. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.2.
  3. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass er im Falle der Rückkehr der Gefahr ausgesetzt wäre, zum Reservedienst einberufen zu werden. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 43 Jahre alt ist und damit die aus den Länderfeststellungen abzuleitende gesetzliche Altersgrenze für die Einberufung zum Militärdienst von 42 Jahren überschreitet. Das Gericht verkennt nicht, dass fallweise auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen werden. Allerdings trifft dies laut Länderberichten vorwiegend Personen mit besonderen Qualifikationen (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) und ist abhängig vom Rang. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er „im Radarbereich aktiv“ gewesen sei. Er habe den Rang eines „Gruppenführer Korporal“ bekleidet (vgl. AS 77). In der mündlichen Verhandlung gab er dahingegen an, dass er in der „Raketenflugabwehrabteilung“ als „erster Unteroffizier“ tätig gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 12). Weiters gab er jedoch an, nicht an Kampfhandlungen oder Militäroperationen teilgenommen zu haben, da es „zu dieser Zeit […] weder Kriegsereignisse noch Kriegshandlungen“ gegeben habe. Er wisse nicht, ob er dem Stand der Reservisten angehöre, da die syrische Regierung seit Sommer 2012 keine Rekrutierungsstelle mehr in seinem Herkunftsgebiet habe (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 12).Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er „im Radarbereich aktiv“ gewesen sei. Er habe den Rang eines „Gruppenführer Korporal“ bekleidet vergleiche AS 77). In der mündlichen Verhandlung gab er dahingegen an, dass er in der „Raketenflugabwehrabteilung“ als „erster Unteroffizier“ tätig gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 12). Weiters gab er jedoch an, nicht an Kampfhandlungen oder Militäroperationen teilgenommen zu haben, da es „zu dieser Zeit […] weder Kriegsereignisse noch Kriegshandlungen“ gegeben habe. Er wisse nicht, ob er dem Stand der Reservisten angehöre, da die syrische Regierung seit Sommer 2012 keine Rekrutierungsstelle mehr in seinem Herkunftsgebiet habe vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 12). Damit war der Beschwerdeführer in einem der niedrigsten Ränge tätig und weist auch keine besondere Qualifikation, welche die Gefahr der Einberufung nach Erreichen der Altersgrenze von 42 Jahren erhöht, auf. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht abgeleitet werden, dass er selbst bspw. Luftwaffen bedient hätte oder Raketen abgefeuert hätte. Er konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er eine Spezialausbildung erhalten hat, welche ihn für eine Einziehung zum Reservedienst besonders gefährden würde. Auch in der schriftlichen Beschwerde spezifizierte er seinen Rang bzw. seine Tätigkeiten im syrischen Militär nicht und brachte lediglich pauschal vor, dass er in der Flugabwehr tätig gewesen sei und Gefahr laufe, als Reservist eingezogen zu werden und diese eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Wieso genau der 43-jährige-Beschwerdeführer gefährdet sein sollte, wurde weder in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, der schriftlichen Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht näher ausgeführt. Vor diesem Hintergrund ist ein besonderes Interesse der syrischen Armee an seiner Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Abschließend ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Gouvernement Deir ez-Zor nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern der kurdisch geführten SDF steht. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2022 betreffend „Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB)“ zusammengefasst, dass die syrische Regierung die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen (mit Ausnahme von einigen Gebieten in Nordostsyrien), nicht umsetzen kann. Es ist daher umso weniger davon auszugehen, dass die syrische Regierung ihre dort eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten gerade dafür verwenden würde, den nicht politisch exponierten Beschwerdeführer, welcher zudem das Reservedienstalter bereits überschritten hat, ausfindig zu machen und für den Reservedienst zu rekrutieren. Eine dem Beschwerdeführer drohende Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. 2.2.
  4. Betreffend eine Einziehung zum Wehrdienst der kurdischen Kräfte ist darauf hinzuweisen, dass die Wehrpflicht in der kurdisch kontrollierten Selbstverwaltungsregion

Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 nur Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren (1998 oder später geboren) betrifft. Vor diesem Dekret konnte das Alterslimit je nach Gebiet bis zu 40 Jahre betragen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile 43 Jahre alt, zudem besitzt er auch keine sonstigen speziellen Kenntnisse, die für die kurdischen Streitkräfte von besonderem Interesse sein könnten. Da der Beschwerdeführer somit das Rekrutierungshöchstalter von 24 Jahren bereits um 19 Jahre überschreitet, ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer die Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien droht. 2.2.

  1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort weder vom IS noch von der HTS bedroht wird, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zuerst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzumerken, dass der IS mit Juli 2014 fast die gesamte Provinz Deir ez-Zor eingenommen hat (vgl. 1.3.2.1.). Insofern sind die Angaben, betreffend der jeweiligen Machtverhältnisse in seinem Herkunftsgebiet, des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung allesamt korrekt und decken sich mit den vorliegenden Länderberichten (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 7, 12).Zuerst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzumerken, dass der IS mit Juli 2014 fast die gesamte Provinz Deir ez-Zor eingenommen hat vergleiche 1.3.2.1.). Insofern sind die Angaben, betreffend der jeweiligen Machtverhältnisse in seinem Herkunftsgebiet, des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung allesamt korrekt und decken sich mit den vorliegenden Länderberichten vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 7, 12). Seit März 2019 befindet sich jedoch das gesamte Gouvernement Deir ez-Zor nicht mehr unter Kontrolle des IS. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich seit März 2019, wie bereits ausgeführt (vgl. 2.1), unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die IS-Bewegung wieder stetig zunimmt (vgl. 1.3.2.1.). Dennoch verfügt der IS nach den vorliegenden Länderberichten nicht über ausreichend Kapazitäten, dass ihm eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers möglich wäre. Zudem lebte der Beschwerdeführer ca. drei Jahre in einem vom IS kontrollierten Gebiet, dabei gab er lediglich an, dass er „von den Verwaltungsdirektoren der Daesh wegen der Schule bedroht [worden sei], weil sie die Schule umgestalten [haben] wollen“ (vgl. AS 75). In der mündlichen Verhandlung gab er bezugnehmend auf eine Bedrohung durch den IS an, dass er als Volksschuldirektor einen Bildungsplan der IS abgelehnt habe und aufgrund dessen seine Arbeit nicht mehr verrichten habe dürfen. Sie hätten ihm gedroht ihn zu inhaftieren. Er sei nicht früher geflüchtet, da seine Mutter bereits eine ältere Dame gewesen sei und die Flucht sehr teuer gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 7, 8). Seit März 2019 befindet sich jedoch das gesamte Gouvernement Deir ez-Zor nicht mehr unter Kontrolle des IS. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich seit März 2019, wie bereits ausgeführt vergleiche 2.1), unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die IS-Bewegung wieder stetig zunimmt vergleiche 1.3.2.1.). Dennoch verfügt der IS nach den vorliegenden Länderberichten nicht über ausreichend Kapazitäten, dass ihm eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers möglich wäre. Zudem lebte der Beschwerdeführer ca. drei Jahre in einem vom IS kontrollierten Gebiet, dabei gab er lediglich an, dass er „von den Verwaltungsdirektoren der Daesh wegen der Schule bedroht [worden sei], weil sie die Schule umgestalten [haben] wollen“ vergleiche AS 75). In der mündlichen Verhandlung gab er bezugnehmend auf eine Bedrohung durch den IS an, dass er als Volksschuldirektor einen Bildungsplan der IS abgelehnt habe und aufgrund dessen seine Arbeit nicht mehr verrichten habe dürfen. Sie hätten ihm gedroht ihn zu inhaftieren. Er sei nicht früher geflüchtet, da seine Mutter bereits eine ältere Dame gewesen sei und die Flucht sehr teuer gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 7, 8). Der IS richtet nach den vorliegenden Länderberichten seine Angriffe primär gegen Anführer und Mitglieder der Regierungstruppen und der SDF, sowie Zivilpersonen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung oder die SDF/AANES unterstützen, einschließlich Stammesführern, örtlichen Bürgermeistern, Mitgliedern lokaler Räte, Kommunalbeamten und Kollaborateuren. Nach einigen Berichten seien auch bereits Geschäftsleute, Fachkräfte, Ladenbesitzer und Ölarbeiter, die sich geweigert hätten, die Gruppe zu unterstützen, bedroht, angegriffen und ermordet worden. Auf den Beschwerdeführer trifft keines dieser Risikoprofile zu. Nach eigenen Angaben hat er „gegen die syrische Regierung“ protestiert (vgl. Niederschrift vom 04.05.2023, S. 9). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass er jemals für eine andere Gruppierung oder Partei demonstriert hätte, zumal er auch selbst vorbrachte, dass er, abgesehen von den Demonstrationsteilnahmen und Demonstrationsorganisationen gegen die syrische Regierung, niemals politisch aktiv gewesen sei und auch keiner Partei angehört habe (vgl. AS 75; Niederschrift vom 04.05.2023, S. 12). Zudem arbeitet der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr als Direktor einer Volksschule, zudem hat der IS auch keine Kontrollmöglichkeiten über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, da die kurdisch geführte SDF das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers seit März 2019 kontrolliert. Selbst unter Wahrunterstellung der Bedrohung des Beschwerdeführers durch den IS aufgrund seiner Tätigkeit als Volksschuldirektor, wäre diese zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegenwärtig.Auf den Beschwerdeführer trifft keines dieser Risikoprofile zu. Nach eigenen Angaben hat er „gegen die syrische Regierung“ protestiert vergleiche Niederschrift vom 04.05.2023, S. 9). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass er jemals für eine andere Gruppierung oder Partei demonstriert hätte, zumal er auch selbst vorbrachte, dass er, abgesehen von den Demonstrationsteilnahmen und Demonstrationsorganisationen gegen die syrische Regierung, niemals politisch aktiv gewesen sei und auch keiner Partei angehört habe vergleiche AS 75; Niederschrift vom 04.05.2023, S. 12). Zudem arbeitet der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr als Direktor einer Volksschule, zudem hat der IS auch keine Kontrollmöglichkeiten über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, da die kurdisch geführte SDF das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers seit März 2019 kontrolliert. Selbst unter Wahrunterstellung der Bedrohung des Beschwerdeführers durch den IS aufgrund seiner Tätigkeit als Volksschuldirektor, wäre diese zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegenwärtig. Bezugnehmend auf eine ebenso vorgebrachte Bedrohung durch die HTS, ist anzumerken, dass die HTS lediglich Gebiete im Nordwesten Syriens kontrolliert und somit keine Zugriffsmöglichkeiten auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, welches sich im Osten Syriens, nahe der Grenze zum Irak, befindet, hat. Ausgehend von den festgestellten Machtverhältnissen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, wonach dort die kurdisch geführte SDF die Macht ausübt, ist nicht zu erwarten, dass nichtstaatliche bzw. nichtmachthabende Akteure wie der IS oder HTS auf den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet greifen und ihn bedrohen können. Dem Beschwerdeführer droht daher aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den IS oder HTS. 2.2.
  2. Als weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren Reservedienstverweigerung, illegale Ausreise und Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich jedenfalls davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würde und ihm somit Verfolgung im Sinne der GFK drohe (vgl. AS 321).2.2.
  3. Als weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren Reservedienstverweigerung, illegale Ausreise und Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich jedenfalls davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würde und ihm somit Verfolgung im Sinne der GFK drohe vergleiche AS 321). Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme konnte der Beschwerdeführer eine ihm aus diesen Gründen – von der bereits behandelten Reservedienstverweigerung abgesehen – drohende Verfolgung aber durch Verweis auf entsprechende Länderberichte belegen. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind (siehe Punkt 1.3.5.). Er entspricht auch sonst keinem Risikoprofil (beispielsweise Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mediziner, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt ist. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise oder seiner Abstammung aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung drohen. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, sodass umso weniger davon auszugehen ist, dass diese ihre dort eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten gerade dafür verwenden würde, den nicht politisch exponierten Beschwerdeführer ausfindig zu machen und zu verfolgen. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.
  4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anl

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