Obsah (10)
Art. 133§ 1Art. 2Art. 6Art. 47§ 137§ 138§ 162§ 107§ 321RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW274 2246093-1 Spruch, W274 2246093-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1.1. Mit E-Mail vom 09.06.2021 übersandte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) unter Verwendung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligte, 1.MB) und XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligte, 2.MB) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG unter Vorlage mehrerer Screenshots zu Chatverläufen mit der 1.MB und führte aus, die 1.MB habe ihre Post geöffnet, abfotografiert und der 2.MB als Bild-SMS zukommen lassen. Die 2.MB habe diese SMS kopiert und den Brief samt der Information im Verfahren zur Pflegschaftssache mj. XXXX vorgelegt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Die BF habe aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland einen Post-Nachsendeauftrag an die 1.MB veranlasst. Diese sollte die BF über erhaltene Post informieren. Die BF habe der 1.MB zu keinem Zeitpunkt erlaubt, ihre Korrespondenz zu öffnen, ein Foto zu machen und an die 2.MB weiterzuleiten. Es sei abgesprochen worden, die BF lediglich zu informieren. Die 2.MB habe niemals Zugang zu dem Dokument haben dürfen und auch nicht Kopien machen dürfen, um sie dann im Verfahren vorzulegen. 1.1. Mit E-Mail vom 09.06.2021 übersandte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) unter Verwendung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (in der Folge: Erstmitbeteiligte, 1.MB) und römisch 40 (in der Folge: Zweitmitbeteiligte, 2.MB) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG unter Vorlage mehrerer Screenshots zu Chatverläufen mit der 1.MB und führte aus, die 1.MB habe ihre Post geöffnet, abfotografiert und der 2.MB als Bild-SMS zukommen lassen. Die 2.MB habe diese SMS kopiert und den Brief samt der Information im Verfahren zur Pflegschaftssache mj. römisch 40 vorgelegt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Die BF habe aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland einen Post-Nachsendeauftrag an die 1.MB veranlasst. Diese sollte die BF über erhaltene Post informieren. Die BF habe der 1.MB zu keinem Zeitpunkt erlaubt, ihre Korrespondenz zu öffnen, ein Foto zu machen und an die 2.MB weiterzuleiten. Es sei abgesprochen worden, die BF lediglich zu informieren. Die 2.MB habe niemals Zugang zu dem Dokument haben dürfen und auch nicht Kopien machen dürfen, um sie dann im Verfahren vorzulegen. Über Aufforderung der belangten Behörde legten die MB in einem gemeinsamen Schriftsatz einen Chatverlauf der 1.MB mit der BF vor und führten zusammengefasst im Wesentlichen aus, die 1.MB habe in einen Post-Nachsendeauftrag an ihre Adresse eingewilligt, nachdem sie von der BF am 25.03.2020 darum geben worden sei. Die BF und die 1.MB hätten mündlich vereinbart, dass die 1.MB die Post für die BF entgegennehme, bis zur Rückkehr der BF verwahre und diese über deren Inhalt informiere. Der Nachsendeauftrag habe am
- Juni 2020 geendet. Aus dem vorgelegten Chatverlauf sei ersichtlich, dass die 1.MB bereits zwei Mal an die BF adressierte Briefe geöffnet, abfotografiert und via Telegram an sie weitergeleitet habe. Dies sei von der BF nicht beanstandet worden. Erst mit dem Eintreffen des Briefes vom XXXX Kindergarten habe sie das Öffnen der Post als Affront empfunden. In einem Telefonat habe die 1.MB der BF sodann gesagt, dass das Öffnen der Post sehr wohl vereinbart gewesen sei und es bisher auch nie ein Problem gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe 1.MB die Post der BF nicht mehr geöffnet, sondern lediglich Kuverts fotografiert und der BF übermittelt. Die Weitergabe des Briefes über den Kindergartenplatz in XXXX an die 2.MB sei notwendig gewesen, um diese in die Lage zu versetzen, allfällige erneute Bestrebungen der BF, das Kind rechtswidrig ins Ausland zu versetzen, verhindern zu können. Die Weitergabe der Information und des Briefes sei zur Beweissicherung dringend geboten gewesen. Über Aufforderung der belangten Behörde legten die MB in einem gemeinsamen Schriftsatz einen Chatverlauf der 1.MB mit der BF vor und führten zusammengefasst im Wesentlichen aus, die 1.MB habe in einen Post-Nachsendeauftrag an ihre Adresse eingewilligt, nachdem sie von der BF am 25.03.2020 darum geben worden sei. Die BF und die 1.MB hätten mündlich vereinbart, dass die 1.MB die Post für die BF entgegennehme, bis zur Rückkehr der BF verwahre und diese über deren Inhalt informiere. Der Nachsendeauftrag habe am
- Juni 2020 geendet. Aus dem vorgelegten Chatverlauf sei ersichtlich, dass die 1.MB bereits zwei Mal an die BF adressierte Briefe geöffnet, abfotografiert und via Telegram an sie weitergeleitet habe. Dies sei von der BF nicht beanstandet worden. Erst mit dem Eintreffen des Briefes vom römisch 40 Kindergarten habe sie das Öffnen der Post als Affront empfunden. In einem Telefonat habe die 1.MB der BF sodann gesagt, dass das Öffnen der Post sehr wohl vereinbart gewesen sei und es bisher auch nie ein Problem gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe 1.MB die Post der BF nicht mehr geöffnet, sondern lediglich Kuverts fotografiert und der BF übermittelt. Die Weitergabe des Briefes über den Kindergartenplatz in römisch 40 an die 2.MB sei notwendig gewesen, um diese in die Lage zu versetzen, allfällige erneute Bestrebungen der BF, das Kind rechtswidrig ins Ausland zu versetzen, verhindern zu können. Die Weitergabe der Information und des Briefes sei zur Beweissicherung dringend geboten gewesen. Die 2.MB gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie und die BF Eltern eines Sohnes seien, für den sie das gemeinsame Sorgerecht hätten. Nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft im Dezember 2019 habe die BF im Frühjahr 2020 für drei Monate Österreich verlassen. Die BF habe den gemeinsamen Sohn in ihrer ehemaligen Heimatstadt XXXX in einem Kindergarten angemeldet, ohne das Wissen und Einverständnis der 2.MB. Ein Pflegschaftsverfahren sei nach wie vor anhängig. Im Dezember 2020 habe die BF erneut einen mehrwöchigen Aufenthalt in Deutschland angekündigt, ohne sich vorher mit der 2.MB ins Einvernehmen zu setzen. Die 2.MB sei besorgt gewesen, dass die BF die Covid-Maßnahmen erneut für einen wochen- oder monatelangen Aufenthalt in Deutschland nutze. Sie habe ihre Befürchtungen gegenüber der 1.MB geäußert, woraufhin diese ihr vom Brief des XXXX Kindergartens erzählt und ihr diesen schließlich übermittelt habe. Die BF sei in Entsprechung des Einvernehmlichkeitsgebots verpflichtet gewesen, die 2.MB über die Kindergartenmeldung und somit die geplante Wohnsitzverlegung ins Ausland zu informieren.Die 2.MB gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie und die BF Eltern eines Sohnes seien, für den sie das gemeinsame Sorgerecht hätten. Nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft im Dezember 2019 habe die BF im Frühjahr 2020 für drei Monate Österreich verlassen. Die BF habe den gemeinsamen Sohn in ihrer ehemaligen Heimatstadt römisch 40 in einem Kindergarten angemeldet, ohne das Wissen und Einverständnis der 2.MB. Ein Pflegschaftsverfahren sei nach wie vor anhängig. Im Dezember 2020 habe die BF erneut einen mehrwöchigen Aufenthalt in Deutschland angekündigt, ohne sich vorher mit der 2.MB ins Einvernehmen zu setzen. Die 2.MB sei besorgt gewesen, dass die BF die Covid-Maßnahmen erneut für einen wochen- oder monatelangen Aufenthalt in Deutschland nutze. Sie habe ihre Befürchtungen gegenüber der 1.MB geäußert, woraufhin diese ihr vom Brief des römisch 40 Kindergartens erzählt und ihr diesen schließlich übermittelt habe. Die BF sei in Entsprechung des Einvernehmlichkeitsgebots verpflichtet gewesen, die 2.MB über die Kindergartenmeldung und somit die geplante Wohnsitzverlegung ins Ausland zu informieren. Hiezu bezog die BF am 09.06.2021 wie folgt Stellung: Sie habe die 1.MB vorübergehend, für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 15.06.2020, beauftragt, ihre Post entgegenzunehmen und diese erst nach Rücksprache mit ihr zu öffnen. Das zeigten auch die Telefonate jeweils nach Übermittlung eines Fotos des Kuverts. Auf Seite 6 des Nachrichtenverlaufs mit der 1.MB stehe in der SMS vom
- Mai explizit, dass diese die BF frage, ob sie den Brief öffnen dürfe. Der verfahrensgegenständliche Brief vom Kindergarten sei erst danach, am
- Mai, in ihrer Post gewesen. Ferner sei eine Weitergabe ihrer Poststücke an die 2.MB niemals gedeckt gewesen, vor allem nicht nach der Diskussion mit der 1.MB zum Thema Datenschutz und nachdem die „Postvollmacht“ bereits am 15.06.2020 aufgehoben worden sei. Die Weitergabe des Schriftstücks an 2.MB sei nach dem Vorbringen der 1.MB erst viel später, nämlich im Dezember 2020, erfolgt. Im Hinblick auf den behaupteten Beweisnotstand sei auszuführen, dass die Rechtsanwältin der Gegenseite nicht gefragt habe, ob eine Kindergartenanmeldung in XXXX /Deutschland erfolgt sei, andernfalls hätte sie die Frage wahrheitsgemäß beantwortet. Die Kindergartenanmeldung sei bereits vor Kenntnis der Gegenseite widerrufen worden und daher nicht geeignet gewesen, einen Nachweis über einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu erbringen. Es gebe daher keinen Beweisnotstand und keine sachliche Rechtfertigung für die Informationsweitergabe, schon gar nicht auf elektronischem Weg. Sie habe die 1.MB vorübergehend, für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 15.06.2020, beauftragt, ihre Post entgegenzunehmen und diese erst nach Rücksprache mit ihr zu öffnen. Das zeigten auch die Telefonate jeweils nach Übermittlung eines Fotos des Kuverts. Auf Seite 6 des Nachrichtenverlaufs mit der 1.MB stehe in der SMS vom
- Mai explizit, dass diese die BF frage, ob sie den Brief öffnen dürfe. Der verfahrensgegenständliche Brief vom Kindergarten sei erst danach, am
- Mai, in ihrer Post gewesen. Ferner sei eine Weitergabe ihrer Poststücke an die 2.MB niemals gedeckt gewesen, vor allem nicht nach der Diskussion mit der 1.MB zum Thema Datenschutz und nachdem die „Postvollmacht“ bereits am 15.06.2020 aufgehoben worden sei. Die Weitergabe des Schriftstücks an 2.MB sei nach dem Vorbringen der 1.MB erst viel später, nämlich im Dezember 2020, erfolgt. Im Hinblick auf den behaupteten Beweisnotstand sei auszuführen, dass die Rechtsanwältin der Gegenseite nicht gefragt habe, ob eine Kindergartenanmeldung in römisch 40 /Deutschland erfolgt sei, andernfalls hätte sie die Frage wahrheitsgemäß beantwortet. Die Kindergartenanmeldung sei bereits vor Kenntnis der Gegenseite widerrufen worden und daher nicht geeignet gewesen, einen Nachweis über einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu erbringen. Es gebe daher keinen Beweisnotstand und keine sachliche Rechtfertigung für die Informationsweitergabe, schon gar nicht auf elektronischem Weg. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest: „Die BF, die 1.MB 1 sowie die 2.MB verband eine langjährige Freundschaft. Die BF und die
- MB lebten bis Dezember 2019 in einer Lebensgemeinschaft und sind Eltern ihres Sohnes XXXX , für den beide zur Obsorge berechtigt sind. Zwischen der BF und der
- MB ist vor dem Bezirksgericht XXXX unter Zl: XXXX ein Verfahren betreffend Obsorge für ihren minderjährigen Sohn anhängig.„Die BF, die 1.MB 1 sowie die 2.MB verband eine langjährige Freundschaft. Die BF und die
- MB lebten bis Dezember 2019 in einer Lebensgemeinschaft und sind Eltern ihres Sohnes römisch 40 , für den beide zur Obsorge berechtigt sind. Zwischen der BF und der
- MB ist vor dem Bezirksgericht römisch 40 unter Zl: römisch 40 ein Verfahren betreffend Obsorge für ihren minderjährigen Sohn anhängig. Die BF hat aufgrund eines längeren Aufenthalts in Deutschland mit dem gemeinsamen Sohn XXXX im Zeitraum Mitte März bis Mitte Juni 2020, über den sie die 2.MB zunächst nicht informiert hat, hinsichtlich ihrer Postsendungen einen Nachsendeauftrag an die 1.MB eingerichtet. Es wurde vereinbart worden, dass die 1.MB die BF über einlangende Postsendungen informiert. In der Praxis geschah dies derart, dass die 1.MB die jeweiligen Umschläge bzw. Kuverts der Postsendungen abfotografierte und mittels eines Messenger-Dienstes an die BF übermittelte. Ab und zu wurden die Postsendungen von der 1.MB auch gleich geöffnet und Fotos des Inhalts der Schreiben an die BF geschickt, was von dieser erstmalig am
- Mai 2020 beanstandet wurde. Die BF hat aufgrund eines längeren Aufenthalts in Deutschland mit dem gemeinsamen Sohn römisch 40 im Zeitraum Mitte März bis Mitte Juni 2020, über den sie die 2.MB zunächst nicht informiert hat, hinsichtlich ihrer Postsendungen einen Nachsendeauftrag an die 1.MB eingerichtet. Es wurde vereinbart worden, dass die 1.MB die BF über einlangende Postsendungen informiert. In der Praxis geschah dies derart, dass die 1.MB die jeweiligen Umschläge bzw. Kuverts der Postsendungen abfotografierte und mittels eines Messenger-Dienstes an die BF übermittelte. Ab und zu wurden die Postsendungen von der 1.MB auch gleich geöffnet und Fotos des Inhalts der Schreiben an die BF geschickt, was von dieser erstmalig am
- Mai 2020 beanstandet wurde. Am
- Mai 2020 wurde in der oben beschriebenen Weise folgendes, an die BF adressierte Schreiben des Amtes für Kindertagesbetreuung der Landeshauptstadt XXXX von der 1.MB geöffnet und an die BF geschickt. Am
- Mai 2020 wurde in der oben beschriebenen Weise folgendes, an die BF adressierte Schreiben des Amtes für Kindertagesbetreuung der Landeshauptstadt römisch 40 von der 1.MB geöffnet und an die BF geschickt. Die 2.MB ist von der BF über die Anmeldung ihres gemeinsamen Sohnes XXXX in eine Kindertageseinrichtung in XXXX zunächst nicht informiert worden. Die 2.MB ist von der BF über die Anmeldung ihres gemeinsamen Sohnes römisch 40 in eine Kindertageseinrichtung in römisch 40 zunächst nicht informiert worden. Eine Kopie des gegenständlichen Schreibens des Amtes für Kindertagesbetreuung der Landeshauptstadt XXXX wurde im Dezember 2020 von der 1.MB an die 2.MB weitergegeben. Die 2.MB hat dieses Schreiben am
- Jänner 2021 im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der – beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX anhängigen – Pflegschaftssache betreffend den mj. XXXX vorgelegt.“Eine Kopie des gegenständlichen Schreibens des Amtes für Kindertagesbetreuung der Landeshauptstadt römisch 40 wurde im Dezember 2020 von der 1.MB an die 2.MB weitergegeben. Die 2.MB hat dieses Schreiben am
- Jänner 2021 im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der – beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 anhängigen – Pflegschaftssache betreffend den mj. römisch 40 vorgelegt.“ Nach Anführung der relevanten Bestimmungen führte die belangte Behörde rechtlich aus wie folgt: Bei dem Schreiben des Amtes für Kindertagesbetreuung der Landeshauptstadt XXXX handle es sich um ein (auch) die BF betreffendes personenbezogenes Datum iSd Art. 4 Z 1 DSGVO. Es lägen nämlich insofern (auch) Informationen „über“ die BF vor, als anhand dieser Informationen, verknüpft mit der Angabe ihres Namens, auf den Umstand geschlossen werden könne, dass sie den gemeinsamen Sohn XXXX für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung in XXXX angemeldet habe. Bei dem Schreiben des Amtes für Kindertagesbetreuung der Landeshauptstadt römisch 40 handle es sich um ein (auch) die BF betreffendes personenbezogenes Datum iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Es lägen nämlich insofern (auch) Informationen „über“ die BF vor, als anhand dieser Informationen, verknüpft mit der Angabe ihres Namens, auf den Umstand geschlossen werden könne, dass sie den gemeinsamen Sohn römisch 40 für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung in römisch 40 angemeldet habe. Die BF moniere im Wesentlichen einerseits das Öffnen und Abfotografieren samt Weiterleiten des gegenständlichen Schreibens an die BF sowie die anschließende Weitergabe einer Kopie dieses Schreibens an die 2.MB durch die 1.MB und andererseits die Vorlage jenes Schreibens im zwischen der BF und der 2.MB anhängigen Obsorgeverfahren betreffend XXXX durch die 2.MB. Die BF moniere im Wesentlichen einerseits das Öffnen und Abfotografieren samt Weiterleiten des gegenständlichen Schreibens an die BF sowie die anschließende Weitergabe einer Kopie dieses Schreibens an die 2.MB durch die 1.MB und andererseits die Vorlage jenes Schreibens im zwischen der BF und der 2.MB anhängigen Obsorgeverfahren betreffend römisch 40 durch die 2.MB. Zunächst sei der BF hinsichtlich der im – an sie adressierten – Schreiben des Amtes für Kindertagesbetreuung der Landeshauptstadt XXXX enthaltenen Informationen grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zuzusprechen.Zunächst sei der BF hinsichtlich der im – an sie adressierten – Schreiben des Amtes für Kindertagesbetreuung der Landeshauptstadt römisch 40 enthaltenen Informationen grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zuzusprechen. Hinsichtlich des Öffnens und Abfotografieren des Schreibens an die BF bejahte die belangte Behörde zunächst mit ausführlicher Begründung eine Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme: Beim Abfotografieren (mittels Mobiltelefon) der an die BF adressierten Postsendungen und dem anschließenden Weiterleiten jener Bildaufnahmen durch die 1.MB an die BF mittels Messenger-Dienst handle es sich auch zweifelsfrei um eine „Verarbeitung“ personenbezogener Daten iSd Art. 4 Z 2 DSGVO.Beim Abfotografieren (mittels Mobiltelefon) der an die BF adressierten Postsendungen und dem anschließenden Weiterleiten jener Bildaufnahmen durch die 1.MB an die BF mittels Messenger-Dienst handle es sich auch zweifelsfrei um eine „Verarbeitung“ personenbezogener Daten iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO.
Art. 2Abs.
2 lit. c DSGVO finde die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Auf den Sachverhalt des Öffnens und Abfotografierens der gegenständlichen Postsendungen samt anschließender Weiterleitung mittels Messenger-Dienst an die BF durch die 1.MB sei die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit c DSGVO anwendbar, da die von der 1.MB vorgenommene Übermittlung des Schreibens an eine individuell bestimmte Empfängerin (und nicht an einen unbestimmten bzw. unbegrenzt öffentlichen Adressatenkreis) anlässlich eines im persönlichen Rahmen geführten Schriftverkehrs zwischen der 1.MB und der BF erfolgt sei. Der „persönliche“ Charakter jener Verarbeitungstätigkeiten der 1.MB erschließe sich aus der (zumindest im Zeitpunkt der Verarbeitung noch vorliegenden) Freundschaft zwischen der BF und der 1.MB, im Rahmen derer sich die 1.MB damit einverstanden erklärt habe, auf Ersuchen der BF hin deren Postsendungen zu übernehmen und die BF über eingehende Postsendungen sowie fallweise über deren Inhalt zu benachrichtigen.
Artikel 2
, Absatz 2, Litera c, DSGVO finde die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Auf den Sachverhalt des Öffnens und Abfotografierens der gegenständlichen Postsendungen samt anschließender Weiterleitung mittels Messenger-Dienst an die BF durch die 1.MB sei die Ausnahmebestimmung des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO anwendbar, da die von der 1.MB vorgenommene Übermittlung des Schreibens an eine individuell bestimmte Empfängerin (und nicht an einen unbestimmten bzw. unbegrenzt öffentlichen Adressatenkreis) anlässlich eines im persönlichen Rahmen geführten Schriftverkehrs zwischen der 1.MB und der BF erfolgt sei. Der „persönliche“ Charakter jener Verarbeitungstätigkeiten der 1.MB erschließe sich aus der (zumindest im Zeitpunkt der Verarbeitung noch vorliegenden) Freundschaft zwischen der BF und der 1.MB, im Rahmen derer sich die 1.MB damit einverstanden erklärt habe, auf Ersuchen der BF hin deren Postsendungen zu übernehmen und die BF über eingehende Postsendungen sowie fallweise über deren Inhalt zu benachrichtigen. Verarbeitungsvorgänge, die aufgrund Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen seien, seien auch vom DSG nicht erfasst. Nach Art. 16 Abs. 2 AEUV bestehe eine Unionskompetenz zur Erlassung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Soweit daher ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 8 EU-GRC falle, hätten allfällige verfassungsgesetzliche Bestimmungen, die dieselbe Garantie böten, im Umfang dieser Übereinstimmung „ruhend in Kraft“ zu bleiben und richte sich die Beurteilung ausschließlich nach der unionsrechtlichen Bestimmung. Verwiesen werde dazu auf den Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom
- November 2019, GZ 1 BvR 276/17, Rz 47 ff und VfSlg. 19.632/2012, in dem der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen habe, dass er im Falle der Übereinstimmung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten mit der EU-GRC letztere als Kontrollmaßstab heranziehe. In diesem Zusammenhang werde Art. 8 EU-GRC kein über die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG hinausgehender Schutzgehalt zugesprochen. Der Schutzbereich von § 1 DSG gehe über jenen von Art. 8 EU-GRC nicht hinaus, sodass § 1 DSG gar nicht zur Anwendung gelange. Die (einfachgesetzliche) Bestimmung des § 4 Abs. 1 DSG erkläre neben dem DSG die DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden, für anwendbar, ohne konkret auf die Ausnahmetatbestände in Art. 2 Abs. 2 DSGVO Bezug zu nehmen. Diesbezüglich werde jedoch den Bestimmungen der DSGVO auf nationaler Ebene ein grundsätzlich unbeschränkter sachlicher Anwendungsbereich eröffnet, sodass aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommene Verarbeitungsvorgänge auch vom DSG nicht erfasst würden. Im Ergebnis sei Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO auch im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung von § 1 Abs. 1 DSG anzuwenden. Hinsichtlich der Vorgänge des Öffnens, Abfotografierens und der Weitergabe des beschwerdegegenständlichen Schreibens durch die 1.MB sei der Anwendungsbereich der DSGVO bzw. des DSG nicht eröffnet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei. Verarbeitungsvorgänge, die aufgrund Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen seien, seien auch vom DSG nicht erfasst. Nach Artikel 16, Absatz 2, AEUV bestehe eine Unionskompetenz zur Erlassung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Soweit daher ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Artikel 8, EU-GRC falle, hätten allfällige verfassungsgesetzliche Bestimmungen, die dieselbe Garantie böten, im Umfang dieser Übereinstimmung „ruhend in Kraft“ zu bleiben und richte sich die Beurteilung ausschließlich nach der unionsrechtlichen Bestimmung. Verwiesen werde dazu auf den Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom
- November 2019, GZ 1 BvR 276/17, Rz 47 ff und VfSlg. 19.632 aus 2012,, in dem der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen habe, dass er im Falle der Übereinstimmung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten mit der EU-GRC letztere als Kontrollmaßstab heranziehe. In diesem Zusammenhang werde Artikel 8, EU-GRC kein über die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG hinausgehender Schutzgehalt zugesprochen. Der Schutzbereich von Paragraph eins, DSG gehe über jenen von Artikel 8, EU-GRC nicht hinaus, sodass Paragraph eins, DSG gar nicht zur Anwendung gelange. Die (einfachgesetzliche) Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, DSG erkläre neben dem DSG die DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden, für anwendbar, ohne konkret auf die Ausnahmetatbestände in Artikel 2, Absatz 2, DSGVO Bezug zu nehmen. Diesbezüglich werde jedoch den Bestimmungen der DSGVO auf nationaler Ebene ein grundsätzlich unbeschränkter sachlicher Anwendungsbereich eröffnet, sodass aufgrund von Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommene Verarbeitungsvorgänge auch vom DSG nicht erfasst würden. Im Ergebnis sei Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO auch im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung von Paragraph eins, Absatz eins, DSG anzuwenden. Hinsichtlich der Vorgänge des Öffnens, Abfotografierens und der Weitergabe des beschwerdegegenständlichen Schreibens durch die 1.MB sei der Anwendungsbereich der DSGVO bzw. des DSG nicht eröffnet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei. Selbst im Fall einer Verneinung der Anwendung der „Haushaltsausnahme“ auf den vorliegenden Fall und Bejahung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 DSG wäre der Beschwerde in diesem Punkt kein Erfolg beschieden, weil aufgrund der Feststellungen zumindest bis zum 19.05.2020 von einer – schlüssigen - Zustimmung iSe Einwilligung nach Art 6 Abs 1 lit a DSGVO auszugehen sei. Selbst im Fall einer Verneinung der Anwendung der „Haushaltsausnahme“ auf den vorliegenden Fall und Bejahung des Anwendungsbereichs des Paragraph eins, Absatz eins, DSG wäre der Beschwerde in diesem Punkt kein Erfolg beschieden, weil aufgrund der Feststellungen zumindest bis zum 19.05.2020 von einer – schlüssigen - Zustimmung iSe Einwilligung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO auszugehen sei. Hiezu ist anzumerken, dass die diesbezüglich zu Grunde liegenden Feststellungen zumindest teilweise im Rahmen der Beschwerde als bekämpft anzusehen sind. Daher stützt sich dieses Erkenntnis nicht (auch) auf eine Einwilligung als Rechtfertigungsgrund für das Öffnen und Abfotografieren, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen im Bescheid hier nicht wiedergegeben werden. Zur Weitergabe einer Kopie des gegenständlichen Schreibens des Amtes für Kindertagesbetreuung durch die 1.MB an die 2.MB führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die sog. „Haushaltsausnahme“ iSd Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO komme nicht zur Anwendung. Auch wenn zwischen der 1.MB und der 2.MB ein freundschaftliches Verhältnis mit „persönlichem“ Charakter bestehe, sei die Weitergabe des gegenständlichen Schreibens nicht ausschließlich im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit erfolgt, da die 1.MB selbst vorbringe, dass die Weitergabe des Schreibens an die 2.MB zu Beweissicherungszwecken (d.h. für eine potenzielle Verwendung jener Daten zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen der 2.MB im laufenden Obsorgeverfahren) erfolgt sei. Folglich könne dies schon per definitionem nicht von der „Haushaltsausnahme“ erfasst sein. Zur Weitergabe einer Kopie des gegenständlichen Schreibens des Amtes für Kindertagesbetreuung durch die 1.MB an die 2.MB führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die sog. „Haushaltsausnahme“ iSd Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO komme nicht zur Anwendung. Auch wenn zwischen der 1.MB und der 2.MB ein freundschaftliches Verhältnis mit „persönlichem“ Charakter bestehe, sei die Weitergabe des gegenständlichen Schreibens nicht ausschließlich im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit erfolgt, da die 1.MB selbst vorbringe, dass die Weitergabe des Schreibens an die 2.MB zu Beweissicherungszwecken (d.h. für eine potenzielle Verwendung jener Daten zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen der 2.MB im laufenden Obsorgeverfahren) erfolgt sei. Folglich könne dies schon per definitionem nicht von der „Haushaltsausnahme“ erfasst sein. Es hätten keine lebenswichtigen Interessen der BF vorgelegen und die Weitergabe sei nicht durch eine entsprechende Zustimmung gedeckt gewesen. Es lägen auch keine überwiegenden berechtigten Interessen der 1.MB vor. Darunter seien dem grundrechtlichen Anspruch auf Geheimhaltung gleichrangige Schutzgüter zu verstehen, die die im jeweiligen Einzelfall überwiegen, worunter unter anderem auch lebenswichtige Interessen Dritter fielen. Im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO seien auch berechtigte, d.h. gleichrangige Interessen Dritter zulässig, was insbesondere wirtschaftliche Interessen einschließe. Es hätten keine lebenswichtigen Interessen der BF vorgelegen und die Weitergabe sei nicht durch eine entsprechende Zustimmung gedeckt gewesen. Es lägen auch keine überwiegenden berechtigten Interessen der 1.MB vor. Darunter seien dem grundrechtlichen Anspruch auf Geheimhaltung gleichrangige Schutzgüter zu verstehen, die die im jeweiligen Einzelfall überwiegen, worunter unter anderem auch lebenswichtige Interessen Dritter fielen. Im Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO seien auch berechtigte, d.h. gleichrangige Interessen Dritter zulässig, was insbesondere wirtschaftliche Interessen einschließe. Das berechtigte Interesse der 2.MB – als (Mit-)Obsorgeberechtigte des mj. XXXX – über eine allfällige Anmeldung des gemeinsamen Sohnes in einer Kindertageseinrichtung in Deutschland informiert zu werden, überwiege das berechtigte Interesse der BF auf Geheimhaltung des an sie adressierten Schreibens des Amtes für Kindertagesbetreuung. Soweit die 2.MB ausführe, dass die BF im Hinblick auf die Ausübung der (gemeinsamen) Obsorge hinsichtlich des XXXX das Einvernehmlichkeitsgebot (vgl. § 137 ABGB) sowie das Wohlverhaltensgebot (vgl. § 159 ABGB) zu beachten habe, sei dem im Grundsatz nicht entgegenzutreten. Zwar müssten Eltern nicht jede Maßnahme gemeinsam vornehmen und könnten ihre Aufgabe untereinander aufteilen, doch resultiere aus dem Gebot des Zusammenwirkens beider Elternteile eine gegenseitige Informationspflicht. Der Schutzbereich des Wohlverhaltensgebotes erstrecke sich dagegen beispielsweise auf das Interesse des Kindes am Aufrechtbleiben der Eltern-Kind-Beziehung. Die Frage, ob im vorliegenden Fall das Einvernehmlichkeitsgebot, das Wohlverhaltensgebot oder andere obsorgerechtliche Pflichten verletzt worden seien, falle nicht in den Wirkungsbereich der DSB. Darüber sprächen allein die zuständigen Zivilgerichte ab. Gleichwohl erkenne die Datenschutzbehörde an, dass die 2.MB – als Obsorgeberechtigte des mj. XXXX – ein grundsätzliches Interesse habe, über eine allfällige Anmeldung des gemeinsamen Sohnes in eine Kindertageseinrichtung in Deutschland informiert zu werden. Ebenso sei dem gemeinsamen Sohn ein Interesse an einer aufrechten Beziehung zu beiden Elternteilen zuzugestehen. Da die 2.MB von der BF zunächst weder über deren Ausreise mit XXXX nach Deutschland im Frühjahr 2020 noch über dessen Anmeldung in eine Kindertageseinrichtung in XXXX informiert worden sei, überwiege das Interesse der 2.MB (als (Mit-)Obsorgeberechtigte) über jene Umstände Kenntnis zu haben gegenüber dem Interesse der BF auf Geheimhaltung des gegenständlichen Schreibens. Das berechtigte Interesse der 2.MB – als (Mit-)Obsorgeberechtigte des mj. römisch 40 – über eine allfällige Anmeldung des gemeinsamen Sohnes in einer Kindertageseinrichtung in Deutschland informiert zu werden, überwiege das berechtigte Interesse der BF auf Geheimhaltung des an sie adressierten Schreibens des Amtes für Kindertagesbetreuung. Soweit die 2.MB ausführe, dass die BF im Hinblick auf die Ausübung der (gemeinsamen) Obsorge hinsichtlich des römisch 40 das Einvernehmlichkeitsgebot vergleiche Paragraph 137, ABGB) sowie das Wohlverhaltensgebot vergleiche Paragraph 159, ABGB) zu beachten habe, sei dem im Grundsatz nicht entgegenzutreten. Zwar müssten Eltern nicht jede Maßnahme gemeinsam vornehmen und könnten ihre Aufgabe untereinander aufteilen, doch resultiere aus dem Gebot des Zusammenwirkens beider Elternteile eine gegenseitige Informationspflicht. Der Schutzbereich des Wohlverhaltensgebotes erstrecke sich dagegen beispielsweise auf das Interesse des Kindes am Aufrechtbleiben der Eltern-Kind-Beziehung. Die Frage, ob im vorliegenden Fall das Einvernehmlichkeitsgebot, das Wohlverhaltensgebot oder andere obsorgerechtliche Pflichten verletzt worden seien, falle nicht in den Wirkungsbereich der DSB. Darüber sprächen allein die zuständigen Zivilgerichte ab. Gleichwohl erkenne die Datenschutzbehörde an, dass die 2.MB – als Obsorgeberechtigte des mj. römisch 40 – ein grundsätzliches Interesse habe, über eine allfällige Anmeldung des gemeinsamen Sohnes in eine Kindertageseinrichtung in Deutschland informiert zu werden. Ebenso sei dem gemeinsamen Sohn ein Interesse an einer aufrechten Beziehung zu beiden Elternteilen zuzugestehen. Da die 2.MB von der BF zunächst weder über deren Ausreise mit römisch 40 nach Deutschland im Frühjahr 2020 noch über dessen Anmeldung in eine Kindertageseinrichtung in römisch 40 informiert worden sei, überwiege das Interesse der 2.MB (als (Mit-)Obsorgeberechtigte) über jene Umstände Kenntnis zu haben gegenüber dem Interesse der BF auf Geheimhaltung des gegenständlichen Schreibens. Entscheidungswesentlich sei auch die Berücksichtigung der vernünftigen Erwartungen der BF, die auf ihrer Beziehung zur 1.MB und zur 2.MB beruhten. Die Gewichtung habe hierbei aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen. Folglich seien individuelle Befindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Die 1.MB sei eine gemeinsame Freundin der BF und der 2.MB, sodass der BF bewusst gewesen sei, dass die 1.MB auch zur 2.MB einen persönlichen Kontakt habe. Obwohl die BF gewusst habe, dass die 1.MB auch mit der 2.MB befreundet ist und womöglich deren Ansichten betreffend die Obsorge teile, habe sie sich dazu entschlossen, einen Nachsendeauftrag für ihre Postsendungen an die 1.MB einzurichten und diese zu bitten, sie über einlangende Postsendungen sowie deren Inhalt zu benachrichtigen. Es erscheine auch nicht völlig lebensfremd, dass eine Person, die freundschaftliche Beziehungen zu einem anderen pflegt, diesen über allfällige Vorkommnisse, von denen sie Kenntnis erlangt, informiert, insbesondere, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Umstände für den anderen von großer Bedeutung sind. In der Gesamtschau erweise sich daher der Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung der BF durch Weitergabe des gegenständlichen Schreibens durch die 1.MB an die 2.MB als zulässig, da der Eingriff zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der 2.MB erfolgt und hierfür erforderlich gewesen sei. Zur Vorlage des gegenständlichen Schreibens durch die 2.MB im zwischen der BF und der 2.MB anhängigen Pflegschaftsverfahren betreffend XXXX führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, Fragen zur Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern seien dem außerstreitigen Verfahren zugeordnet (vgl. § 109 JN, §§ 104 bis 111a AußStrG). Zur Vorlage des gegenständlichen Schreibens durch die 2.MB im zwischen der BF und der 2.MB anhängigen Pflegschaftsverfahren betreffend römisch 40 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, Fragen zur Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern seien dem außerstreitigen Verfahren zugeordnet vergleiche Paragraph 109, JN, Paragraphen 104 bis 111 a AußStrG). Nach den Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren oblägen die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten – auch im außerstreitigen Verfahren – grundsätzlich den Verfahrensparteien. Die Verfahrensparteien hätten vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichts maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen bzw. anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichts zu beantworten. Sie hätten folglich auch gewisse Mitwirkungspflichten bei der Stoffsammlung, was insbesondere dann gelte, wenn es um vornehmlich den Parteien bekannte Details zu ihren Ansprüchen gehe. Ebenso habe jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Im Bezug auf behördliche Ermittlungsverfahren sei eine Datenermittlung zu Verfahrensführungszwecken nur anhand des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgeleiteten, sogenannten „Übermaßverbotes“ zu beurteilen. Diesbezüglich sei von der ehemaligen Datenschutzkommission folgendes ausgeführt worden: „Wenn es denkmöglich sei, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellungen des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien, in exakter und eindeutiger Weise verstößt.“ Nichts Anderes könne im Ergebnis für das zivilgerichtliche Ermittlungsverfahren gelten, welches im Wesentlichen von den Verfahrensparteien zu tragen sei. Die Frage der Weitergabe des in Rede stehenden Schreibens durch die 2.MB zur Untermauerung ihrer zivilrechtlichen Anliegen sei daher nur anhand des Übermaßverbotes zu beurteilen und der Überprüfungsbefugnis der Datenschutzbehörde insofern Grenzen gesetzt. Dies bedeute u.a., dass auch die Beurteilung der Frage, ob allenfalls ein Beweisnotstand vorgelegen bzw. das in Rede stehende Schreiben als Beweismittel heranzuziehen sei, nicht der Datenschutzbehörde (sondern dem zuständigen Zivilgericht) obliege. Im Sinne der Rechtsprechung der Datenschutzkommission sei es im gegenständlichen Fall jedenfalls denkmöglich, dass das von der 2.MB an das Bezirksgericht XXXX weitergegebene Schreiben für die Feststellung des – im zwischen der BF und der 2.MB anhängigen Obsorgeverfahrens betreffend XXXX – maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sei. Denn wie aus dem Vorbringen der 2.MB hervorgehe, habe diese den Verdacht gehabt, dass die BF mit dem gemeinsamen Sohn länger bzw. dauerhaft in Deutschland habe bleiben wollen und bereits entsprechende Schritte in diese Richtung unternommen habe. Die Frage der Weitergabe des in Rede stehenden Schreibens durch die 2.MB zur Untermauerung ihrer zivilrechtlichen Anliegen sei daher nur anhand des Übermaßverbotes zu beurteilen und der Überprüfungsbefugnis der Datenschutzbehörde insofern Grenzen gesetzt. Dies bedeute u.a., dass auch die Beurteilung der Frage, ob allenfalls ein Beweisnotstand vorgelegen bzw. das in Rede stehende Schreiben als Beweismittel heranzuziehen sei, nicht der Datenschutzbehörde (sondern dem zuständigen Zivilgericht) obliege. Im Sinne der Rechtsprechung der Datenschutzkommission sei es im gegenständlichen Fall jedenfalls denkmöglich, dass das von der 2.MB an das Bezirksgericht römisch 40 weitergegebene Schreiben für die Feststellung des – im zwischen der BF und der 2.MB anhängigen Obsorgeverfahrens betreffend römisch 40 – maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sei. Denn wie aus dem Vorbringen der 2.MB hervorgehe, habe diese den Verdacht gehabt, dass die BF mit dem gemeinsamen Sohn länger bzw. dauerhaft in Deutschland habe bleiben wollen und bereits entsprechende Schritte in diese Richtung unternommen habe. Es liege somit keine unrechtmäßige Verarbeitung der Daten der BF und im Ergebnis keine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die 2.MB vor, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde ohne ausdrückliche Anträge, erkennbar gerichtet auf Abänderung des Bescheides im Sinn einer Stattgabe der Beschwerde. 1.
- Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde – einlangend – am 07.09.2023 dem Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Bescheid vor. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt:
- Das Verwaltungsgericht legt die bereits von der belangten Behörde getroffenen - oben zu 1.
- wiedergegebenen – Feststellungen (ausgenommen den Halbsatz „was von dieser erstmalig am
- Mai 2020 beanstandet wurde.“ dem Erkenntnis zu Grunde und ergänzt diese wie folgt: Im Rahmen des Obsorge- und Besuchsrechtsverfahrens zu XXXX des BG XXXX fand am 20.01.2021 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der 2.MB als dortiger Antragstellerin (ASt) und der BF als dortiger Antragsgegnerin (AG) statt. Im Rahmen des Obsorge- und Besuchsrechtsverfahrens zu römisch 40 des BG römisch 40 fand am 20.01.2021 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der 2.MB als dortiger Antragstellerin (ASt) und der BF als dortiger Antragsgegnerin (AG) statt. Die BF gab damals im Rahmen ihrer Vernehmung unter anderem an: „Über Frage, warum sie die Antragstellerin nicht vor ihrer Abreise nach Deutschland vor dem ersten Lockdown verständigt habe: Meine Familie hat mich in Panik angerufen, weil es eben dem Großvater schlecht ging. Es war nicht klar, was weiter passieren würde. Über Frage, ob nicht die Mutter bei ihr gewesen wäre, also die Großmutter: Ja, die war bei mir und mein Vater rief eben an. Wir sind mit dem Bus nach Deutschland gefahren. Auf nochmalige Frage, warum sie die ASt nicht verständigt habe: Es ging alles so schnell und ich musste schnell reagieren. Ich habe mich dann am Weg nach Deutschland bei ihr gemeldet … Also es stimmt, dass wir uns Anfang Dezember getrennt haben und die ASt ist dann auch ganz rasch ausgezogen. Ich blieb mit XXXX in der Wohnung … Im März, als ich nach Deutschland fuhr, habe ich eine SMS-Nachricht geschickt, dass ich am Weg nach Deutschland sei und mich melden würde, wenn ich da bin. Es ging alles so schnell und ich musste schnell reagieren. Ich habe mich dann am Weg nach Deutschland bei ihr gemeldet … Also es stimmt, dass wir uns Anfang Dezember getrennt haben und die ASt ist dann auch ganz rasch ausgezogen. Ich blieb mit römisch 40 in der Wohnung … Im März, als ich nach Deutschland fuhr, habe ich eine SMS-Nachricht geschickt, dass ich am Weg nach Deutschland sei und mich melden würde, wenn ich da bin. Auf Vorhalt der vorgelegten Nachrichten in ON 3 AS 19, Nachrichten vom
- März: Ich dachte, dass ich Sie schon vorher informiert habe. Wenn Sie mir das jetzt vorhalten, habe ich Sie anscheinend doch nicht informiert. Ich wusste ja am Sonntag erst, dass ich nicht mehr zurückkommen kann. Ich hatte natürlich geplant, am Montag zurückzufahren. Ich hatte vor, am Montag zurückzukommen. Ich wollte nicht weiter in XXXX bleiben. Ich dachte, dass ich Sie schon vorher informiert habe. Wenn Sie mir das jetzt vorhalten, habe ich Sie anscheinend doch nicht informiert. Ich wusste ja am Sonntag erst, dass ich nicht mehr zurückkommen kann. Ich hatte natürlich geplant, am Montag zurückzufahren. Ich hatte vor, am Montag zurückzukommen. Ich wollte nicht weiter in römisch 40 bleiben. Auf Frage, warum sie dann XXXX in XXXX in einem Kindergarten angemeldet habe: Auf Frage, warum sie dann römisch 40 in römisch 40 in einem Kindergarten angemeldet habe: Die ASt legt dazu vor ein Schreiben mit dem Betreff „Anmeldung für einen Platz in einer Kindertagseinrichtung“, datiert mit 13.05.2020, des Amtes für Kindertagesbetreuung in XXXX , welches zum Protokoll genommen wird. Die ASt legt dazu vor ein Schreiben mit dem Betreff „Anmeldung für einen Platz in einer Kindertagseinrichtung“, datiert mit 13.05.2020, des Amtes für Kindertagesbetreuung in römisch 40 , welches zum Protokoll genommen wird. Zunächst ist es ein Schreiben, das an mich gegangen ist. Ich weiß nicht, wie die ASt das erfahren hat und ich habe das relativ schnell wieder ad acta gelegt und meine Eltern haben mich da auch ein bisschen auf die Idee gebracht. Sie meinten, dass XXXX vielleicht da grundsätzlich besser aufgehoben sei in Deutschland. Deswegen habe ich den Antrag gestellt, weil alles so verfahren war. Die ASt hat die Anträge bei Gericht gestellt, das hat mich sehr verunsichert, sodass ich mich dazu hinreißen habe lassen. Ich habe hier in XXXX mein Umfeld, meine Arbeit und meinen Lebensmittelpunkt. Zunächst ist es ein Schreiben, das an mich gegangen ist. Ich weiß nicht, wie die ASt das erfahren hat und ich habe das relativ schnell wieder ad acta gelegt und meine Eltern haben mich da auch ein bisschen auf die Idee gebracht. Sie meinten, dass römisch 40 vielleicht da grundsätzlich besser aufgehoben sei in Deutschland. Deswegen habe ich den Antrag gestellt, weil alles so verfahren war. Die ASt hat die Anträge bei Gericht gestellt, das hat mich sehr verunsichert, sodass ich mich dazu hinreißen habe lassen. Ich habe hier in römisch 40 mein Umfeld, meine Arbeit und meinen Lebensmittelpunkt. Auf Frage, wann die Anmeldung genau erfolgte, ob das aus XXXX oder aus XXXX war: Auf Frage, wann die Anmeldung genau erfolgte, ob das aus römisch 40 oder aus römisch 40 war: Das kann ich Ihnen nicht mehr sagen, es war auf jeden Fall, nachdem ich die Anträge des Gerichtsverfahrens hier zugestellt bekommen habe. Auf Vorhalt der AStVertreterin, dass der verfahrenseinleitende Antrag am 19.03.2020 eingebracht wurde, muss das wohl aus XXXX gewesen sein, ob das so stimme. Auf Vorhalt der AStVertreterin, dass der verfahrenseinleitende Antrag am 19.03.2020 eingebracht wurde, muss das wohl aus römisch 40 gewesen sein, ob das so stimme. Das ist durchaus möglich, weil ich mich sehr unter Druck gesetzt gefühlt habe, das war aber nicht mein Plan. Dieses Schreiben ist dann an eine damals gemeinsame Freundin zugestellt worden, die hat wohl das Postgeheimnis nicht gewahrt. … „ Die ASt XXXX (
- MB) führte unter anderem in ihrer Vernehmung aus: Die ASt römisch 40 (
- MB) führte unter anderem in ihrer Vernehmung aus: „Auf Frage, ob sie davor keine Kenntnis von dieser Kindergartenanmeldung hatte: Doch, ich würde sagen, es war irgendwann im Dezember, vielleicht Ende Dezember im Jahr
- Da hat die Freundin mir das eben erzählt. XXXX durfte eben damals nicht bei mir schlafen und ich habe damals gesagt, dass ich es nicht verwenden würde, wenn es nicht unbedingt notwendig wird. Der Name der Freundin ist XXXX .“ Doch, ich würde sagen, es war irgendwann im Dezember, vielleicht Ende Dezember im Jahr
- Da hat die Freundin mir das eben erzählt. römisch 40 durfte eben damals nicht bei mir schlafen und ich habe damals gesagt, dass ich es nicht verwenden würde, wenn es nicht unbedingt notwendig wird. Der Name der Freundin ist römisch 40 .“ Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf dem von der BF selbst vorgelegten Protokoll zu XXXX des BG XXXX vom 20.01.
- Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf dem von der BF selbst vorgelegten Protokoll zu römisch 40 des BG römisch 40 vom 20.01.
- Die übernommenen Feststellungen der belangten Behörde sind unstrittig.
- Daraus folgt rechtlich: 3.
- Art. 2 DSGVO: Artikel 2, DSGVO:
(1)Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, … c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, …
Art. 6Abs.
1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Artikel 6
, Absatz eins, DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: … f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Art. 6 Abs. 1 lit. f ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten „in Gleichordnungsverhältnissen“ und unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung da, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihre Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen, ansonsten würde man unzulässigerweise vom Sein auf das Sollen schließen; es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen und diese Erwartung objektiv legitim ist (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO, Rz 49, Stand 07.05.2020, rdb.at). Artikel 6, Absatz eins, Litera f, ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten „in Gleichordnungsverhältnissen“ und unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung da, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihre Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen, ansonsten würde man unzulässigerweise vom Sein auf das Sollen schließen; es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen und diese Erwartung objektiv legitim ist (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, Rz 49, Stand 07.05.2020, rdb.at). Art. 6 Abs. 1 lit. f ist damit der am weitesten formulierte („reichlich unscharfe“) Erlaubnistatbestand. Diesem wird eine besondere Praxisrelevanz zuerkannt (wie oben Rz 50). Artikel 6, Absatz eins, Litera f, ist damit der am weitesten formulierte („reichlich unscharfe“) Erlaubnistatbestand. Diesem wird eine besondere Praxisrelevanz zuerkannt (wie oben Rz 50). Der EUGH hat inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des Art. 7 lit. f DS-RL ein Prüfschema vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist. Der EUGH hat inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des Artikel 7, Litera f, DS-RL ein Prüfschema vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist.
- Vorliegen eines berechtigten Interesses,
- Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
- keine überwiegenden Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen, wobei auch zu prüfen ist, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, und denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird (Rz 51). Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. … Auch Art. 9 Abs. 2 enthält in einigen Tatbeständen berechtigte Interessen, die als Zulässigkeitstatbestand für die Verarbeitung sensibler Daten in Frage kommen. Im Sinne eines Größenschlusses folgt daraus, dass diese Interessen die Verarbeitung „normaler“ Daten erst recht rechtfertigen können. Anzuführen ist hier insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. f (die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder Handlungen bei Gericht im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich, Rz 54). Auch Artikel 9, Absatz 2, enthält in einigen Tatbeständen berechtigte Interessen, die als Zulässigkeitstatbestand für die Verarbeitung sensibler Daten in Frage kommen. Im Sinne eines Größenschlusses folgt daraus, dass diese Interessen die Verarbeitung „normaler“ Daten erst recht rechtfertigen können. Anzuführen ist hier insbesondere Artikel 9, Absatz 2, Litera f, (die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder Handlungen bei Gericht im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich, Rz 54). Art. 9 Abs. 2 lit. f ermöglicht die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen bei Gericht im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Art. 9 Abs. 2 lit. f ist somit für sensible Daten ein Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestandes des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f und dient der Gewährleistung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Art. 47GRC (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, Dat
Komm Art. 9 DSGVO, Rz 44, wie oben). Artikel 9, Absatz 2, Litera f, ermöglicht die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen bei Gericht im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Artikel 9, Absatz 2, Litera f, ist somit für sensible Daten ein Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestandes des berechtigten Interesses im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f und dient der Gewährleistung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Artikel 47, GRC (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, Dat
Komm Artikel 9, DSGVO, Rz 44, wie oben). Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht werden kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist) oder die Verteidigungsposition geschwächt wird, weil dies ohne die Verarbeitung (insbesondere der Offenlegung im Verfahren) sensibler Daten einer anderen Person nicht möglich ist. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zu beachten, auch, wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. Insofern sind dann keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, es bedarf jedoch einer plausiblen Begründung der Beweiserheblichkeit, um zu verhindern, dass irrelevante, aber höchstpersönliche Daten in das Verfahren verstrickt werden. Der Tatbestand der Ausnahmeklausel ist erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten (etwa im Fall von Prozessvorbringen), die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben (Rz 45). Der Begriff „Rechtsanspruch“ ist weit auszulegen. Erfasst sind öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Rechtspositionen (Rz 46). Art. 6 lit. f DSGVO stellt eine Art Auffangtatbestand für Fälle dar, in denen die Verarbeitung nicht auf die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit.
- b)bis
- e)gestützt werden kann. Bei diesem Tatbestand ist zu prüfen, welche Interessen der Verantwortliche an der Verarbeitung verfolgt und welche Auswirkungen diese Verarbeitung auf die betroffenen Personen hat. Es ist eine Abwägung vorzunehmen und festzustellen, welche Interessen schwerer wiegen. Schlägt die Abwägung zu Gunsten des Verantwortlichen aus, so kann die Verarbeitung auf diesen Rechtfertigungstatbestand gestützt werden, ebenso bei einem Gleichstand der Interessen (Jahnel, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung Art. 6 DSGVO, Rz 67, Stand 01.12.2020, rdb.at). Artikel 6, Litera f, DSGVO stellt eine Art Auffangtatbestand für Fälle dar, in denen die Verarbeitung nicht auf die Erlaubnistatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera b,) bis
- e)gestützt werden kann. Bei diesem Tatbestand ist zu prüfen, welche Interessen der Verantwortliche an der Verarbeitung verfolgt und welche Auswirkungen diese Verarbeitung auf die betroffenen Personen hat. Es ist eine Abwägung vorzunehmen und festzustellen, welche Interessen schwerer wiegen. Schlägt die Abwägung zu Gunsten des Verantwortlichen aus, so kann die Verarbeitung auf diesen Rechtfertigungstatbestand gestützt werden, ebenso bei einem Gleichstand der Interessen (Jahnel, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung Artikel 6, DSGVO, Rz 67, Stand 01.12.2020, rdb.at). Die Abwägung, ob berechtigte Interessen vorliegen und in Folge, ob entgegenstehende überwiegende Interessen der betroffenen Person bestehen, hat der Verantwortliche selbst vorzunehmen (Rz 68). Zu den berechtigten Interessen, die bei der Interessensabwägung ins Treffen geführt werden können, zählen neben rechtlichen Interessen auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch Interessen eines Dritten, die Verarbeitung durch den Verantwortlichen rechtfertigen können (Rz 73). Der Datenverarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen misst der Unionsgesetzgeber einen sehr hohen Stellenwert zu. Dies zeigt sich in neben Art. 9 Abs. 2 lit. f, Art. 17 Abs. 3 lit. e und Art. 18 Abs. 2 besonders deutlich in Art. 21 Abs. 1 Satz 2. Danach ist gegen die Verarbeitung zu diesem Zweck kein Widerspruch mehr möglich; sogar eine Abwägung findet – anders als bei anderen zwingenden schutzwürdigen Gründen der Verarbeitung – nicht statt. Dies ist nachvollziehbar, denn die betroffene Person hat durch ihr rechtswidriges Verhalten Anlass zu der Datenverarbeitung gegeben (Scholz in Simitis/Hornung/Spiecker [Herausgeber], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Artikel 6 Abs. 1 DSGVO, Rz 123).Der Datenverarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen misst der Unionsgesetzgeber einen sehr hohen Stellenwert zu. Dies zeigt sich in neben Artikel 9, Absatz 2, Litera f,, Artikel 17, Absatz 3, Litera e und Artikel 18, Absatz 2, besonders deutlich in Artikel 21, Absatz eins, Satz 2. Danach ist gegen die Verarbeitung zu diesem Zweck kein Widerspruch mehr möglich; sogar eine Abwägung findet – anders als bei anderen zwingenden schutzwürdigen Gründen der Verarbeitung – nicht statt. Dies ist nachvollziehbar, denn die betroffene Person hat durch ihr rechtswidriges Verhalten Anlass zu der Datenverarbeitung gegeben (Scholz in Simitis/Hornung/Spiecker [Herausgeber], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Artikel 6 Absatz eins, DSGVO, Rz 123). Entscheidend ist, welche Maßnahmen hierzu im Einzelfall erforderlich sind. Zweifellos gerechtfertigt sind Maßnahmen des Verantwortlichen, um selbst Ansprüche geltend zu machen, hierzu Rechtsanwälte über den Sachverhalt zu informieren oder von Gutachtern Expertisen anfertigen zu lassen. Gedeckt ist zudem die Verarbeitung von Daten zu Zwecken der Beweissicherung, sobald ein greifbarer Anlass besteht, dass es zu einem Rechtstreit kommen könnte. Wenig eindeutig ist Rechtsmäßigkeit zu beurteilen, sobald der Verantwortliche weitere Dritte einschaltet, z.B. ein Inkasso-Unternehmen, soweit es nicht als Auftragsverarbeiter tätig wird. … Nicht ausgeschlossen ist auch die Verarbeitung zu Zwecken der Rechtsverfolgung Dritter. Hierauf können sich Verantwortliche stützen, die einem Dritten personenbezogene Daten über die betroffene Person übermitteln, damit er diese Informationen zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen die betroffene Person nutzen kann (Beispiel: Auskunft des Websitebetreibers an Dritten zu den Bestandsdaten der betroffenen Person, damit der Dritte äußerungsrechtliche Ansprüche gegen die betroffene Person durchsetzen kann, Rz 124 und 125).
§ 137Abs.
2 ABGB haben Eltern das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern … Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
Paragraph 137, Absatz 2, ABGB haben Eltern das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern … Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen. Das Kindeswohl ist Leitgedanke zahlreicher Bestimmungen des ABGB (z.B. § 137, 138, 149, 159). Das Kindeswohl ist Leitgedanke zahlreicher Bestimmungen des ABGB (z.B. Paragraph 137, 138, 149, 159,).
§ 138
ABGB ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten.
Paragraph 138, ABGB ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten.
§ 162Abs.
1 ABGB hat, soweit die Pflege und die Erziehung es erfordern, der berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
Paragraph 162, Absatz eins, ABGB hat, soweit die Pflege und die Erziehung es erfordern, der berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Abs 3: Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts in das Ausland verlegt werden. Absatz 3 :, Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts in das Ausland verlegt werden. Dem Absatz 3 ist zu entnehmen, dass die Wohnortverlegung innerhalb von Österreich keiner besonderen Zustimmungs-/oder Genehmigungserfordernisse unterworfen ist. Kommt es zu einem Umzug in das Ausland, so setzt sich der mit dem Kind umziehende Elternteil der Gefahr aus, dass ihm der andere, in den Fällen des Abs. 3 definitionsgemäß ebenfalls mit der Obsorge betreute Elternteil vorwirft, den Tatbestand des unrechtmäßigen Verbringens eines Kindes im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens verwirklicht zu haben (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK) 27 § 162 ABGB, Stand 01.07.2022, rdb.). Dem Absatz 3 ist zu entnehmen, dass die Wohnortverlegung innerhalb von Österreich keiner besonderen Zustimmungs-/oder Genehmigungserfordernisse unterworfen ist. Kommt es zu einem Umzug in das Ausland, so setzt sich der mit dem Kind umziehende Elternteil der Gefahr aus, dass ihm der andere, in den Fällen des Absatz 3, definitionsgemäß ebenfalls mit der Obsorge betreute Elternteil vorwirft, den Tatbestand des unrechtmäßigen Verbringens eines Kindes im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens verwirklicht zu haben (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK) 27 Paragraph 162, ABGB, Stand 01.07.2022, rdb.).
§ 107Abs. 2 AußStr
G hat das Geld die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls … einzuräumen oder zu entziehen.
Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG hat das Geld die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls … einzuräumen oder zu entziehen. § 13 Abs. 2 AußStrG postuliert den Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Nach diesen Bestimmungen sind Verfahren, die schutzberechtigte Personen betreffen, so zu führen, dass deren Wohl bestmöglich beachtet wird. Das Kindeswohl als zentrales Leitziel im Kindschaftsrecht ist nicht nur das wichtigste Entscheidungskriterium bei der inhaltlichen Gestaltung der Verfügungen des Pflegschaftsgerichts, sondern auch bei der Verfahrensführung und allen prozessualen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen (Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I.2 § 107 Rz 2, Stand 01.06.2019, rdb.at). Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG postuliert den Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Nach diesen Bestimmungen sind Verfahren, die schutzberechtigte Personen betreffen, so zu führen, dass deren Wohl bestmöglich beachtet wird. Das Kindeswohl als zentrales Leitziel im Kindschaftsrecht ist nicht nur das wichtigste Entscheidungskriterium bei der inhaltlichen Gestaltung der Verfügungen des Pflegschaftsgerichts, sondern auch bei der Verfahrensführung und allen prozessualen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen (Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG römisch eins.2 Paragraph 107, Rz 2, Stand 01.06.2019, rdb.at). Die grundlegende Bedeutung des Kindeswohls als verfahrensrechtliche Leitlinie im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte verdeutlicht etwa die Entscheidung 1 Ob 310/97p. In ihrem Mittelpunkt stand die Beurteilung, ob das Aussageverweigerungsrecht als Folge der beruflichen Verschwiegenheitspflicht des behandelnden Arztes eines Elternteils
§ 321Abs.
1 Z3 ZPO in einem Obsorgeverfahren in Anbetracht des vorrangigen Kindeswohls uneingeschränkt gelte oder ob auch dieser Anspruch eines Beteiligten dem Kindesinteresse unterzuordnen sei. Im Anlassfall hatte der Vater die Vernehmung des Vertrauensarztes der Mutter als Zeuge im Obsorgestreit zur Frage, ob die Mutter übermäßig Alkohol konsumiere und Medikamentenmissbrauch betreibe, beantragt. Der OGH gelangte zum Ergebnis, dass eine Anwendung dieser ZPO-Bestimmung in Obsorgeangelegenheiten nicht in Betracht komme. Das öffentliche Interesse, das Ziel eines solchen Rechtsführsorgeverfahrens, - in dem das Wohl eines Kindes in einer für sein zukünftiges Lebens die Entwicklungsphase im Mittelpunkt steht – nicht zu verfehlen, verbiete eine Abwägung zwischen den Interessen eines Elternteils, seine allfällige Unfähigkeit zur Kindesobsorge mit Hilfe der beruflichen Verschwiegenheitspflicht seines behandelnden Arztes zu verbergen, und jenen des Minderjährigen an einer bestmöglichen Gestaltung seiner seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung. Es sei kein Einzelfall vorstellbar, der einen Interessenvergleich zu Lasten der Entwicklung minderjähriger Kinder zuließe. … Der Anspruch des Minderjährigen, von einer Gefährdung seines Wohls verschont zu werden, ist nach dieser Entscheidung somit jedenfalls das höherwertige Gut gegenüber der Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Einzelfall (wie oben, Rz 3). Die grundlegende Bedeutung des Kindeswohls als verfahrensrechtliche Leitlinie im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte verdeutlicht etwa die Entscheidung 1 Ob 310/97p. In ihrem Mittelpunkt stand die Beurteilung, ob das Aussageverweigerungsrecht als Folge der beruflichen Verschwiegenheitspflicht des behandelnden Arztes eines Elternteils
Paragraph 321, Absatz eins, Z3 ZPO in einem Obsorgeverfahren in Anbetracht des vorrangigen Kindeswohls uneingeschränkt gelte oder ob auch dieser Anspruch eines Beteiligten dem Kindesinteresse unterzuordnen sei. Im Anlassfall hatte der Vater die Vernehmung des Vertrauensarztes der Mutter als Zeuge im Obsorgestreit zur Frage, ob die Mutter übermäßig Alkohol konsumiere und Medikamentenmissbrauch betreibe, beantragt. Der OGH gelangte zum Ergebnis, dass eine Anwendung dieser ZPO-Bestimmung in Obsorgeangelegenheiten nicht in Betracht komme. Das öffentliche Interesse, das Ziel eines solchen Rechtsführsorgeverfahrens, - in dem das Wohl eines Kindes in einer für sein zukünftiges Lebens die Entwicklungsphase im Mittelpunkt steht – nicht zu verfehlen, verbiete eine Abwägung zwischen den Interessen eines Elternteils, seine allfällige Unfähigkeit zur Kindesobsorge mit Hilfe der beruflichen Verschwiegenheitspflicht seines behandelnden Arztes zu verbergen, und jenen des Minderjährigen an einer bestmöglichen Gestaltung seiner seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung. Es sei kein Einzelfall vorstellbar, der einen Interessenvergleich zu Lasten der Entwicklung minderjähriger Kinder zuließe. … Der Anspruch des Minderjährigen, von einer Gefährdung seines Wohls verschont zu werden, ist nach dieser Entscheidung somit jedenfalls das höherwertige Gut gegenüber der Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Einzelfall (wie oben, Rz 3). Erwägungsgrund 47: Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. … 3.
- Die BF führte in der Beschwerde aus, sie habe der 1.MB für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 15.06.2020 den Auftrag erteilt, ihre Post entgegenzunehmen und erst nach Rücksprache mit ihr zu öffnen. Sie habe der 1.MB zu keinem Zeitpunkt erlaubt, ihre an sie adressierte Post, vor allem wichtige Briefe, ohne ihr Einverständnis und ohne vorherige Absprache zu öffnen und ein Foto davon zu machen. Die „Postvollmacht“ sei am 15.06.2020 aufgehoben worden. Sie habe mit der 1.MB bereits in der Vergangenheit schriftlich eine Diskussion über das Thema Datenschutz geführt. Zudem sei die Weitergabe des verfahrensgegenständlichen Schriftstücks erst im Dezember 2020 erfolgt, also viel später. Die Weitergabe sei weder für das Kindeswohl noch für eine Beweissicherung notwendig gewesen. Im Zeitpunkt der Weitergabe des Schriftstückes durch die 1.MB an 2.MB habe bereits ein gerichtlich festgelegtes Kontaktrecht bestanden und ihr Sohn in Österreich den Kindergarten besucht. 1.MB sei zum Zeitpunkt der Weitergabe des verfahrensgegenständlichen Schriftstückes bekannt gewesen, dass ein strittiges Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren anhängig gewesen sei. Daher sei eine Informationsweitergabe unzulässig gewesen. 1.MB habe jedenfalls gewusst, dass die BF einer Weiterverbreitung nicht zustimmen würde. Darüber hinaus sei die Anmeldung ihres Sohnes im Kindergarten in XXXX im Zeitpunkt der Weitergabe, im Dezember 2020, bereits widerrufen worden und sei daher nicht geeignet gewesen, einen Nachweis über einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu erbringen. Für die Informationsweitergabe habe es weder einen Beweisnotstand noch eine sachliche Rechtfertigung gegeben. 3.
- Die BF führte in der Beschwerde aus, sie habe der 1.MB für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 15.06.2020 den Auftrag erteilt, ihre Post entgegenzunehmen und erst nach Rücksprache mit ihr zu öffnen. Sie habe der 1.MB zu keinem Zeitpunkt erlaubt, ihre an sie adressierte Post, vor allem wichtige Briefe, ohne ihr Einverständnis und ohne vorherige Absprache zu öffnen und ein Foto davon zu machen. Die „Postvollmacht“ sei am 15.06.2020 aufgehoben worden. Sie habe mit der 1.MB bereits in der Vergangenheit schriftlich eine Diskussion über das Thema Datenschutz geführt. Zudem sei die Weitergabe des verfahrensgegenständlichen Schriftstücks erst im Dezember 2020 erfolgt, also viel später. Die Weitergabe sei weder für das Kindeswohl noch für eine Beweissicherung notwendig gewesen. Im Zeitpunkt der Weitergabe des Schriftstückes durch die 1.MB an 2.MB habe bereits ein gerichtlich festgelegtes Kontaktrecht bestanden und ihr Sohn in Österreich den Kindergarten besucht. 1.MB sei zum Zeitpunkt der Weitergabe des verfahrensgegenständlichen Schriftstückes bekannt gewesen, dass ein strittiges Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren anhängig gewesen sei. Daher sei eine Informationsweitergabe unzulässig gewesen. 1.MB habe jedenfalls gewusst, dass die BF einer Weiterverbreitung nicht zustimmen würde. Darüber hinaus sei die Anmeldung ihres Sohnes im Kindergarten in römisch 40 im Zeitpunkt der Weitergabe, im Dezember 2020, bereits widerrufen worden und sei daher nicht geeignet gewesen, einen Nachweis über einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu erbringen. Für die Informationsweitergabe habe es weder einen Beweisnotstand noch eine sachliche Rechtfertigung gegeben. 3.
- Dazu ist auszuführen: Das Öffnen, Abfotografieren und Weiterleiten des verfahrensgegenständlichen Schreibens durch die 1.MB an die BF, sodann die Weiterleitung dieses Schreibens durch die 1.MB an die 2.MB sowie die Vorlage dieses Schreibens durch die 2.MB im Pflegschaftsverfahren stellen je verschiedene Datenverarbeitungsmaßnahmen dar, die je für sich zu beurteilen sind. 3.3.
- Zum Öffnen, Abfotografieren und Weiterleiten des verfahrensgegenständlichen Schreibens durch die 1.MB an die BF: Die BF nimmt in der Beschwerde zur Begründung der belangten Behörde, auf den Sachverhalt des Öffnens und Abfotografierens der Poststendungen samt anschließender Weiterleitung mittels Messenger-Dienstes an die BF sei die Ausnahmebestimmung des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO („Haushaltsausnahme“) anwendbar und in diesem Zusammenhang sei daher weder der Anwendungsbereich der DSGVO noch des DSG eröffnet nicht Bezug und lässt diese Begründung daher unbekämpft. Die BF nimmt in der Beschwerde zur Begründung der belangten Behörde, auf den Sachverhalt des Öffnens und Abfotografierens der Poststendungen samt anschließender Weiterleitung mittels Messenger-Dienstes an die BF sei die Ausnahmebestimmung des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO („Haushaltsausnahme“) anwendbar und in diesem Zusammenhang sei daher weder der Anwendungsbereich der DSGVO noch des DSG eröffnet nicht Bezug und lässt diese Begründung daher unbekämpft. Zunächst wird auf die diesbezüglich ausführliche und durch die BF nicht in Zweifel gezogene Begründung der belangen Behörde verwiesen und diesbezüglich ergänzt: Der erkennende Senat hatte sich bereits zu W 274 2243175 am 06.12.2021 mit der Frage der Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme zu beschäftigen und gab dort den damaligen Stand der Lehre und Rechtsprechung wieder, konnte im Hinblick auf offene Sachverhaltsfragen aber von einer abschließenden rechtlichen Beurteilung Abstand nehmen. Soweit ersichtlich befasste sich das BVwG zuletzt zu W 287 2252896 vom 19.04.2023 mit der „Haushaltsausnahme“, bejahte deren Anwendbarkeit im Bezug auf die Übergabe von Unterlagen im Zusammenhang mit einem Familienstreit an ein Familienmitglied und führte – wenn auch unter diesbezüglicher Zulassung der Revision – aus, die „Haushaltsausnahme“ des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO sei auch auf § 1 Abs 1 DSG anzuwenden.Soweit ersichtlich befasste sich das BVwG zuletzt zu W 287 2252896 vom 19.04.2023 mit der „Haushaltsausnahme“, bejahte deren Anwendbarkeit im Bezug auf die Übergabe von Unterlagen im Zusammenhang mit einem Familienstreit an ein Familienmitglied und führte – wenn auch unter diesbezüglicher Zulassung der Revision – aus, die „Haushaltsausnahme“ des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO sei auch auf Paragraph eins, Absatz eins, DSG anzuwenden. Zu beurteilen ist hier, dass die mit der BF langjährig befreundete 1.MB im Rahmen einer als Gefälligkeitsdienst übernommenen Postumleitung an diese ein Poststück (Schreiben eines deutschen Amtes für Kinderbetreuung) öffnete, den Inhalt fotografierte und das Foto per Messenger-Dienst an die BF als Adressatin des Poststückes übersandte. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde diesen Teil der Begründung nicht aufgreift, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die belangte Behörde zu Unrecht vom Anwendungsbereich von Art 2 Abs 2 lit c DSGVO ausgegangen wäre. Der Senat schließt sich auch der Begründung an, wonach diesbezüglich auch der Anwendungsbereich des § 1 DSG nicht eröffnet ist.Zu beurteilen ist hier, dass die mit der BF langjährig befreundete 1.MB im Rahmen einer als Gefälligkeitsdienst übernommenen Postumleitung an diese ein Poststück (Schreiben eines deutschen Amtes für Kinderbetreuung) öffnete, den Inhalt fotografierte und das Foto per Messenger-Dienst an die BF als Adressatin des Poststückes übersandte. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde diesen Teil der Begründung nicht aufgreift, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die belangte Behörde zu Unrecht vom Anwendungsbereich von Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO ausgegangen wäre. Der Senat schließt sich auch der Begründung an, wonach diesbezüglich auch der Anwendungsbereich des Paragraph eins, DSG nicht eröffnet ist. 3.3.
- Zum Weiterleiten des verfahrensgegenständlichen Schriftstückes an die 2.MB durch die 1.MB: Die Sachverhaltsgrundlage für diesen Punkt bildet im Wesentlichen der Satz: „Eine Kopie des gegenständlichen Schreibens … wurde im Dezember 2020 von der
- MB an die
- MB weitergegeben.“ Zusätzlich ist hier relevant, dass zum Zeitpunkt der Weiterleitung des Schreibens zwischen der BF und der 2.MB ein Verfahren betreffend Obsorge betreffend XXXX anhängig war und die 1.MB mit der BF und der 2.MB befreundet war.Die Sachverhaltsgrundlage für diesen Punkt bildet im Wesentlichen der Satz: „Eine Kopie des gegenständlichen Schreibens … wurde im Dezember 2020 von der
- MB an die
- MB weitergegeben.“ Zusätzlich ist hier relevant, dass zum Zeitpunkt der Weiterleitung des Schreibens zwischen der BF und der 2.MB ein Verfahren betreffend Obsorge betreffend römisch 40 anhängig war und die 1.MB mit der BF und der 2.MB befreundet war. Das geäußerte Motiv der 1.MB zur Weitergabe war nach deren Stellungnahme, die 2.MB in die Lage zu versetzen, allfällige Bestrebungen der BF, das Kind rechtswidrig ins Ausland zu verbringen, verhindern zu können, insofern zur Beweissicherung. Kurz vor der Übergabe des Briefes habe die BF der 2.MB kurzfristig bekannt gegeben, erneut nach Deutschland zu reisen. Die Übergabe sei auch erfolgt, um die 2.MB als obsorgeberechtigen Elternteil über alle Umstände zu informieren, die für das Wohl des gemeinsamen Kindes, für das Kontaktrecht und die Obsorgeregelung von Bedeutung sein könnten. Diese von der 1.MB im Verfahren geäußerten Motive fanden zwar nicht Eingang in die Feststellungen, wurden aber durch die BF in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Die BF beschränkt sich in der Beschwerde darauf auszuführen, die Weitergabe sei weder zum Wohl des Kindes noch zur Beweissicherung notwendig gewesen. Der 1.MB sei zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass ein strittiges Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren anhängig gewesen sei, weshalb eine Informationsweitergabe unzulässig gewesen sei. Weiters sei im Zeitpunkt der Weitergabe die Anmeldung (des mj. XXXX im deutschen Kindergarten, Anm.) bereits widerrufen und daher nicht geeignet gewesen, einen Nachweis über einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu erbringen.Diese von der 1.MB im Verfahren geäußerten Motive fanden zwar nicht Eingang in die Feststellungen, wurden aber durch die BF in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Die BF beschränkt sich in der Beschwerde darauf auszuführen, die Weitergabe sei weder zum Wohl des Kindes noch zur Beweissicherung notwendig gewesen. Der 1.MB sei zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass ein strittiges Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren anhängig gewesen sei, weshalb eine Informationsweitergabe unzulässig gewesen sei. Weiters sei im Zeitpunkt der Weitergabe die Anmeldung (des mj. römisch 40 im deutschen Kindergarten, Anmerkung bereits widerrufen und daher nicht geeignet gewesen, einen Nachweis über einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu erbringen. Nach den Feststellungen, dem insofern unstrittigen Vorbringen sowie vorliegenden Urkunden lagen jedenfalls ab Beginn des Jahres 2020 Unstimmigkeiten zwischen der BF sowie der
- MB, die jedenfalls damals beide obsorgeberechtigt für den mj. XXXX waren, vor. Ende März 2020 begab sich die BF kurzfristig mit ihrem Sohn, ohne zuvor die
- MB darüber zu informieren, nach Deutschland. Im Zuge dieses Aufenthalts richtete sie eine Anmeldung betreffend XXXX für einen Platz in einer Kindestageseinrichtung an das Amt für Kindertagesbetreuung XXXX . Dieser Umstand gelangte der
- MB, an deren Adresse die BF einen Nachsendeauftrag eingerichtet hatte, durch ein Schreiben des Amtes für Kindertagesbetreuung XXXX dadurch zur Kenntnis, dass sie dieses am 19.05.2020 öffnete. Dieses in den Feststellungen wiedergegebene Schreiben vom 13.05.2020 übergab die 1.MB, nachdem sie es offenbar nach dem Weiterleiten über einen Messenger-Dienst an die BF weiterhin gespeichert hatte, im Dezember 2020 im Wissen um das zu diesem Zeitpunkt anhängige Obsorge- bzw. Besuchsrechtsverfahren betreffend XXXX an die
- MB, um diese über „alle Umstände zu informieren, die für das Wohl des gemeinsamen Kindes (der BF und der 2.MB), für das Kontaktrecht und die Obsorgeregelung von Bedeutung sein könnten“. Nach den Feststellungen, dem insofern unstrittigen Vorbringen sowie vorliegenden Urkunden lagen jedenfalls ab Beginn des Jahres 2020 Unstimmigkeiten zwischen der BF sowie der
- MB, die jedenfalls damals beide obsorgeberechtigt für den mj. römisch 40 waren, vor. Ende März 2020 begab sich die BF kurzfristig mit ihrem Sohn, ohne zuvor die
- MB darüber zu informieren, nach Deutschland. Im Zuge dieses Aufenthalts richtete sie eine Anmeldung betreffend römisch 40 für einen Platz in einer Kindestageseinrichtung an das Amt für Kindertagesbetreuung römisch 40 . Dieser Umstand gelangte der
- MB, an deren Adresse die BF einen Nachsendeauftrag eingerichtet hatte, durch ein Schreiben des Amtes für Kindertagesbetreuung römisch 40 dadurch zur Kenntnis, dass sie dieses am 19.05.2020 öffnete. Dieses in den Feststellungen wiedergegebene Schreiben vom 13.05.2020 übergab die 1.MB, nachdem sie es offenbar nach dem Weiterleiten über einen Messenger-Dienst an die BF weiterhin gespeichert hatte, im Dezember 2020 im Wissen um das zu diesem Zeitpunkt anhängige Obsorge- bzw. Besuchsrechtsverfahren betreffend römisch 40 an die
- MB, um diese über „alle Umstände zu informieren, die für das Wohl des gemeinsamen Kindes (der BF und der 2.MB), für das Kontaktrecht und die Obsorgeregelung von Bedeutung sein könnten“. Die belangte Behörde nahm diesbezüglich grundsätzlich zu Recht eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vor und identifizierte als Interessen das der BF auf Geheimhaltung des an sie adressierten Schreibens, andererseits jenes der
- MB als weiterer Obsorgeberechtigter am Wissen über die Absichten der BF betreffend den Aufenthalt ihres gemeinsamen Sohnes bzw. um dessen Anmeldung in eine Kindertageseinrichtung in XXXX . Auch in Ansehung der Berücksichtigung der vernünftigen Erwartungen der BF ging die belangte Behörde sodann von einem Überwiegen der Interessen der 2.MB aus. Die belangte Behörde nahm diesbezüglich grundsätzlich zu Recht eine Prüfung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO vor und identifizierte als Interessen das der BF auf Geheimhaltung des an sie adressierten Schreibens, andererseits jenes der
- MB als weiterer Obsorgeberechtigter am Wissen über die Absichten der BF betreffend den Aufenthalt ihres gemeinsamen Sohnes bzw. um dessen Anmeldung in eine Kindertageseinrichtung in römisch 40 . Auch in Ansehung der Berücksichtigung der vernünftigen Erwartungen der BF ging die belangte Behörde sodann von einem Überwiegen der Interessen der 2.MB aus. Dazu ist auszuführen: Tatsächlich kommen keine anderen Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 als lit. f DSGVO in Betracht. Wie dargestellt, wäre im wegen eines Größenschlusses auch an eine direkte Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO zu denken, der insofern neutral formuliert ist, als ein Rechtfertigungsgrund „zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ besteht. Obzwar nach dem verfügbaren Schrifttum nicht abschließend geklärt ist, ob sich diese Bestimmung auch an Verantwortliche richtet, die nicht selbst ihre Rechtsansprüche vor Gerichten etc. geltend machen, sondern die Daten Dritten gegenüber zur Geltendmachung vor Gerichten durch diese offenlegen, ist hier eher naheliegend, dass sich diese Bestimmung an jene richtet, die personenbezogene Daten verarbeiten, um diese zur Geltendmachung von eigenen Rechtsansprüchen zu verwenden. Insofern geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die belangte Behörde hier zu Recht (primär) die Norm des Art. 6 Abs. 1 lit. f angewandt hat. Tatsächlich kommen keine anderen Rechtfertigungsgründe des Artikel 6, Absatz eins, als Litera f, DSGVO in Betracht. Wie dargestellt, wäre im wegen eines Größenschlusses auch an eine direkte Anwendbarkeit des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO zu denken, der insofern neutral formuliert ist, als ein Rechtfertigungsgrund „zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ besteht. Obzwar nach dem verfügbaren Schrifttum nicht abschließend geklärt ist, ob sich diese Bestimmung auch an Verantwortliche richtet, die nicht selbst ihre Rechtsansprüche vor Gerichten etc. geltend machen, sondern die Daten Dritten gegenüber zur Geltendmachung vor Gerichten durch diese offenlegen, ist hier eher naheliegend, dass sich diese Bestimmung an jene richtet, die personenbezogene Daten verarbeiten, um diese zur Geltendmachung von eigenen Rechtsansprüchen zu verwenden. Insofern geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die belangte Behörde hier zu Recht (primär) die Norm des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, angewandt hat. Wie dargestellt, ist das Kindeswohl die zentrale Maxime sowohl der inhaltlichen Entscheidungen betreffend Obsorge bzw. Kontaktrecht als auch betreffend das anzuwendende Verfahrensrecht. Der im Zeitpunkt der Übergabe des Schreibens etwa zweieinhalbjährige XXXX konnte seine Rechte im Verfahren im Bezug auf Obsorge und Besuchsrecht aufgrund seines Alters nicht selbst wahren. Angesichts des Umstandes, dass im März 2020 sowohl die BF als auch die 2.MB obsorgeberechtigt betreffend XXXX waren und die 2.MB jedenfalls nicht in Kenntnis war, dass die BF XXXX in einem deutschen Kindergarten angemeldet hatte, lag jedenfalls im damaligen Zeitpunkt ein im Sinne des § 62 ABGB strittiger Umstand (nicht einvernehmliches und allenfalls unrechtmäßiges Verbringen eines Kindes ins Ausland) vor, der auch in einem Obsorgestreit Ende 2020 einen potenziell relevanten Umstand darstellen konnte. Das Pflegschaftsgericht kann das Wohl eines mj. Kindes nur in dem Ausmaß wahren, als ihm relevante Umstände bekannt sind. Wie dargestellt, ist das Kindeswohl die zentrale Maxime sowohl der inhaltlichen Entscheidungen betreffend Obsorge bzw. Kontaktrecht als auch betreffend das anzuwendende Verfahrensrecht. Der im Zeitpunkt der Übergabe des Schreibens etwa zweieinhalbjährige römisch 40 konnte seine Rechte im Verfahren im Bezug auf Obsorge und Besuchsrecht aufgrund seines Alters nicht selbst wahren. Angesichts des Umstandes, dass im März 2020 sowohl die BF als auch die 2.MB obsorgeberechtigt betreffend römisch 40 waren und die 2.MB jedenfalls nicht in Kenntnis war, dass die BF römisch 40 in einem deutschen Kindergarten angemeldet hatte, lag jedenfalls im damaligen Zeitpunkt ein im Sinne des Paragraph 62, ABGB strittiger Umstand (nicht einvernehmliches und allenfalls unrechtmäßiges Verbringen eines Kindes ins Ausland) vor, der auch in einem Obsorgestreit Ende 2020 einen potenziell relevanten Umstand darstellen konnte. Das Pflegschaftsgericht kann das Wohl eines mj. Kindes nur in dem Ausmaß wahren, als ihm relevante Umstände bekannt sind. Insofern geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Person des Dritten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hier primär der mj. XXXX ist, weil der Umstand seiner Anmeldung in eine Kindertagesbetreuungseinrichtung in Deutschland jedenfalls zumindest abstrakt einen relevanten Umstand für die Wahrung von dessen Kindeswohl im Obsorgeverfahren darstellt. Insofern geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Person des Dritten im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO hier primär der mj. römisch 40 ist, weil der Umstand seiner Anmeldung in eine Kindertagesbetreuungseinrichtung in Deutschland jedenfalls zumindest abstrakt einen relevanten Umstand für die Wahrung von dessen Kindeswohl im Obsorgeverfahren darstellt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 310/97p, wonach der Anspruch des Minderjährigen, von einer Gefährdung seines Wohles verschont zu bleiben, jedenfalls das höhewertige Gut gegenüber der Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Einzelfall darstellt, ist das Interesse eines Dritten, hier des mj. XXXX daran, dass die näheren Umstände betreffend seine Anmeldung in einem deutschen Kindergarten im Obsorge- und Kontaktrechtsstreit bekannt sind, daher als sehr hoch zu gewichten. Unter Berücksichtigung der dargestellten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 310/97p, wonach der Anspruch des Minderjährigen, von einer Gefährdung seines Wohles verschont zu bleiben, jedenfalls das höhewertige Gut gegenüber der Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Einzelfall darstellt, ist das Interesse eines Dritten, hier des mj. römisch 40 daran, dass die näheren Umstände betreffend seine Anmeldung in einem deutschen Kindergarten im Obsorge- und Kontaktrechtsstreit bekannt sind, daher als sehr hoch zu gewichten. Zwar stehen allfällige Rechtspositionen der 2.MB als Streitteil im Obsorge- bzw. Kontaktrechtsverfahren unter der Prämisse des Kindeswohls als primärer Maxime dieses Verfahrens. Auch der 2.MB selbst kommen aber in diesem Verfahren Rechte zu. Da die Anhängigkeit eines Obsorgerechtsstreits bereits impliziert, dass beide Streitteile jeweils die eigene Eignung zur Obsorge über jene des anderen stellen, ist der Umstand, dass die BF XXXX im Frühjahr 2020 ohne Verständigung in eine Kindertageseinrichtung in einem anderen Land angemeldet hat, im Bezug auf die Rechtsposition der 2.MB (betreffend eine Vorlage des Schreibens im Pflegschaftsverfahren) als relevant anzusehen. Zwar stehen allfällige Rechtspositionen der 2.MB als Streitteil im Obsorge- bzw. Kontaktrechtsverfahren unter der Prämisse des Kindeswohls als primärer Maxime dieses Verfahrens. Auch der 2.MB selbst kommen aber in diesem Verfahren Rechte zu. Da die Anhängigkeit eines Obsorgerechtsstreits bereits impliziert, dass beide Streitteile jeweils die eigene Eignung zur Obsorge über jene des anderen stellen, ist der Umstand, dass die BF römisch 40 im Frühjahr 2020 ohne Verständigung in eine Kindertageseinrichtung in einem anderen Land angemeldet hat, im Bezug auf die Rechtsposition der 2.MB (betreffend eine Vorlage des Schreibens im Pflegschaftsverfahren) als relevant anzusehen. Die belangte Behörde bezog sich darüber hinaus auch auf die Berücksichtigung der vernünftigen Erwartungen der BF im Bezug darauf, dass sie der 1.MB gegenüber einen Nachsendeauftrag eingerichtet hatte. Zwar ist es richtig, dass es aus diesem Gesichtspunkt für die BF nicht gänzlich unerwartet sein konnte, dass der Inhalt von Poststücken auch an Dritte gelangt. Unabhängig von der hier nicht abschließend zu lösenden Frage, ob bis zu einem gewissen Zeitpunkt Gegenstand der Abmachung auch das Öffnen und Abfotografieren von Schriftstücken war, ist die 1.MB niemals auf dem Standpunkt gestanden, dass die BF ihr gegenüber auch zur Weiterleitung von Schriftstücken an Dritte eingewilligt hätte. Das Verwaltungsgericht misst daher der aus den Erwägungsgründen 47 und 50 ableitbaren „Berücksichtigung vernünftiger Erwartungen“ in concreto keine wesentliche Bedeutung bei. Die BF beschäftigt sich im Rahmen ihrer Beschwerde nicht konkret mit der von der Behörde vorgenommenen Gewichtung im Rahmen der Interessensabwägung und beschränkt sich diesbezüglich auf die Ausführungen, die Weitergabe des Schreibens sei weder zum Wohl des Kindes noch zur Beweissicherung notwendig und es sei der 1.MB zum Zeitpunkt der Weitergabe bekannt gewesen, dass ein strittiges Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren anhängig sei. Es ist richtig, dass aus letzterem Umstand wohl gerade für die 1.MB ableitbar war, dass keinesfalls ein Einverständnis zur Weitergabe des Schreibens der BF vorlag. Wie dargestellt, ist aber das Wissen um die genannte Vorgehensweise der BF betreffend die Anmeldung des mj. XXXX im Frühjahr 2020 sehr wohl für eine dem Kindeswohl gerecht werdende Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit der BF durch das Pflegschaftsgericht mit Blick auf deren Obsorgekapazitäten erforderlich, ohne dass es auf detaillierte Überlegungen ankäme, welche Rolle der Umstand der Anmeldung in einer deutschen Kindestagesbetreuungseinrichtung im Verhältnis zu anderen im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren zu erläuterten Umständen zukommt. Es ist richtig, dass aus letzterem Umstand wohl gerade für die 1.MB ableitbar war, dass keinesfalls ein Einverständnis zur Weitergabe des Schreibens der BF vorlag. Wie dargestellt, ist aber das Wissen um die genannte Vorgehensweise der BF betreffend die Anmeldung des mj. römisch 40 im Frühjahr 2020 sehr wohl für eine dem Kindeswohl gerecht werdende Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit der BF durch das Pflegschaftsgericht mit Blick auf deren Obsorgekapazitäten erforderlich, ohne dass es auf detaillierte Überlegungen ankäme, welche Rolle der Umstand der Anmeldung in einer deutschen Kindestagesbetreuungseinrichtung im Verhältnis zu anderen im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren zu erläuterten Umständen zukommt. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die Anmeldung zum damaligen Zeitpunkt bereits widerrufen war, weil – wie dargestellt – auch in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen der Streitteile relevant für eine Prognose für das Verhalten in Zukunft sein können. Bereits aus den Aussagen der BF im Pflegschaftsverfahren geht hervor, dass sie relevante Umstände im Bezug auf ihr Verhalten im Rahmen der Deutschlandreise im März 2020 erst über Vorhalt von Unterlagen zugab, bspw. die Tatsache, dass sie die 2.MB nicht über die Reise informiert hatte (Protokoll S 9: „Im März als ich nach Deutschland fuhr, habe ich eine SMS-Nachricht geschickt, dass ich am Weg nach Deutschland sei und mich melde würde, wenn ich da bin. Auf Vorhalt der vorgelegten Nachrichten in ON 3 AS 19, Nachrichten vom 13.März: Ich dachte, dass ich schon vorher informiert habe. Wenn sie mir das jetzt vorhalten, habe ich sie anscheinend doch nicht informiert“). Im Hinblick auf die Interessenabwägung zu Gunsten Dritter (mj. XXXX und der 2.MB) kann es daher in concreto nicht darauf ankommen, ob ein „Beweisnotstand“ im eigentlichen Sinne vorlag, nämlich, ob der Umstand des zeitweilig geplanten längeren Aufenthaltes in Deutschland und einer Kindergartenanmeldung ohne Vorlage des entsprechenden Schreibens im Verfahren gar nicht beweisbar gewesen wäre. Im Hinblick auf die Interessenabwägung zu Gunsten Dritter (mj. römisch 40 und der 2.MB) kann es daher in concreto nicht darauf ankommen, ob ein „Beweisnotstand“ im eigentlichen Sinne vorlag, nämlich, ob der Umstand des zeitweilig geplanten längeren Aufenthaltes in Deutschland und einer Kindergartenanmeldung ohne Vorlage des entsprechenden Schreibens im Verfahren gar nicht beweisbar gewesen wäre. Insgesamt zeigt die BF daher im Rahmen ihrer Beschwerde keine Umstände auf, nach denen die Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 lit. f im Ergebnis nicht zu Gunsten Dritter hätte vorgenommen werden dürfen, sodass auch für die Weitergabe des Schreibens an die 2.MB im Dezember im 2020 ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.Insgesamt zeigt die BF daher im Rahmen ihrer Beschwerde keine Umstände auf, nach denen die Interessenabwägung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, im Ergebnis nicht zu Gunsten Dritter hätte vorgenommen werden dürfen, sodass auch für die Weitergabe des Schreibens an die 2.MB im Dezember im 2020 ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. 3.3.
- Zur Vorlage des verfahrensgegenständlichen Schriftstückes durch die 2.MB im anhängigen Obsorge- bzw Kontaktrechtsverfahren: Die belangte Behörde bezog sich hier im Wesentlichen auf eine Entscheidung der Datenschutzkommission vom 29.11.2005 zu K121.46/0016-DSK/2005 lange vor Einführung der DSGVO. Danach sei die Frage der Weitergabe des Schreibens durch die 2.MB anhand des Übermaßverbotes zu beurteilen. Das Verhältnis der Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 DSGVO und Art 9 Abs 2 DSGVO ist abschließend nicht geklärt. Während Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl (Knyrim, DatKomm Art. 9 DSGVO, Rz 54) Art 9 DSGVO offenbar als eigene Rechtsgrundlage der Verarbeitung ansehen, vertritt der OGH die Ansicht, dass die Ausnahmetatbestände des Art 9 Abs 2 eine Verarbeitung nur unter Einhaltung („zusätzlich“) der sonstigen Vorgaben der DSGVO (somit Art 6 Abs 1) gestatten (zum Meinungsstand hiezu siehe Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl, wie oben, Anm. 249). Das Verhältnis der Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO und Artikel 9, Absatz 2, DSGVO ist abschließend nicht geklärt. Während Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl (Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO, Rz 54) Artikel 9, DSGVO offenbar als eigene Rechtsgrundlage der Verarbeitung ansehen, vertritt der OGH die Ansicht, dass die Ausnahmetatbestände des Artikel 9, Absatz 2, eine Verarbeitung nur unter Einhaltung („zusätzlich“) der sonstigen Vorgaben der DSGVO (somit Artikel 6, Absatz eins,) gestatten (zum Meinungsstand hiezu siehe Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl, wie oben, Anmerkung 249). Im Rahmen der nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO geforderten Interessenabwägung steht hier das Interesse der BF, dass personenbezogene Daten aus einem an sie adressierten Schriftstück geheimgehalten werden, den Interessen des mj. XXXX sowie der 2.MB als (mit-) obsorgeberechtigten Elternteils an der Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Umstände im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren gegenüber. Im Rahmen der nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO geforderten Interessenabwägung steht hier das Interesse der BF, dass personenbezogene Daten aus einem an sie adressierten Schriftstück geheimgehalten werden, den Interessen des mj. römisch 40 sowie der 2.MB als (mit-) obsorgeberechtigten Elternteils an der Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Umstände im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren gegenüber. Wie dargestellt, ist im Rahmen eines Obsorgeverfahrens im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls durch den Zivilrichter zu beurteilen, welcher Elternteil die aus der Obsorge erfließenden Pflichten bestmöglich wahrnehmen kann. Dazu ist jedenfalls die Kenntnis aller relevanten Umstände zweckmäßig und erforderlich, aus denen sich eine Prognose der besseren Eignung ableiten lässt. Das Verbringen eines Kindes bei aufrechter Obsorge beider Elternteile ins Ausland verbunden mit der Absicht, das Kind länger im Ausland zu belassen, ohne den anderen Elternteil hievon in Kenntnis zu setzen, stellt jedenfalls einen abstrakt für ein Obsorgeverfahren und die Beurteilung des Kindeswohls relevanten Umstand dar. Hier ist neuerlich auf das oben dargestellte Judikat des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach der Anspruch des Minderjährigen, von einer Gefährdung seines Wohls verschont zu bleiben, jedenfalls das höherwertige Gut gegenüber der Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Einzelfall darstellt. Dabei ist davon auszugehen, dass der in dieser Entscheidung gegenständlichen ärztlichen Verschwiegenheit dabei grundsätzlich ein höherer Grad der Geheimhaltung zukommt als der allgemeinen Geheimhaltungsverpflichtung nach der DSGVO. Die BF führt diesbezüglich explizit keinerlei Umstände ins Treff und verweist wiederum lediglich allgemein darauf, es habe „keinen Beweisnotstand“ und daher keine sachliche Rechtfertigung für die Informationsweitergabe gegeben. Dem steht gegenüber, dass die konsenslose Verbringung des Minderjährigen ins Ausland in der Vergangenheit im Zusammenhalt mit einer dortigen Kindergartenanmeldung einen hinreichend relevanten Umstand für ein Obsorge- bzw. Kontaktrechtsverfahren darstellt, ohne dass es weiterer Überlegungen bedarf, ob diesbezüglich ein „Beweisnotstand“ bestand. Selbst unter Außerachtlassung des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO als eigener Anspruchsgrundlage zeigt die BF daher in ihrer Beschwerde keine Umstände auf, wonach eine Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der BF und dem Interesse des mj. XXXX und der 2.MB, einen objektiven Beweis dafür im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren vorzulegen, dass die BF im Frühjahr 2020 ohne diesbezüglicher Information der 2.MB mit dem Sohn nach Deutschland fuhr und beabsichtigte, diesen dort in einer Kindertagesbetreuungseinrichtung anzumelden, nicht zu Gunsten des Dritten XXXX und der 2.MB ausginge. Selbst unter Außerachtlassung des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO als eigener Anspruchsgrundlage zeigt die BF daher in ihrer Beschwerde keine Umstände auf, wonach eine Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der BF und dem Interesse des mj. römisch 40 und der 2.MB, einen objektiven Beweis dafür im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren vorzulegen, dass die BF im Frühjahr 2020 ohne diesbezüglicher Information der 2.MB mit dem Sohn nach Deutschland fuhr und beabsichtigte, diesen dort in einer Kindertagesbetreuungseinrichtung anzumelden, nicht zu Gunsten des Dritten römisch 40 und der 2.MB ausginge. Die Vorlage des Schreibens durch die 2.MB erfolgte insoferne nicht rechtsgrundlos. Im Ergebnis kommt der Beschwerde daher keine Berechtigung zu. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Jene Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes bezieht, waren unstrittig bzw. urkundlich gedeckt. Aufgrund der Zugrundelegung der „Haushaltsausnahme“ bedurfte es auch keiner abschließenden Klärung der expliziten Vereinbarung zwischen der BF und der
- MB betreffend die Gestion bei der
- MB einlangenden Poststücke. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der BF einerseits und jenen des mj. XXXX und der 2.MB andererseits nicht revisible Einzelfallumstände darstellen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der BF einerseits und jenen des mj. römisch 40 und der 2.MB andererseits nicht revisible Einzelfallumstände darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2246093.1.00