4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 30.01.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 24.01.2013 wies das (ehemalige) Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und sprach
G 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 30.01.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 24.01.2013 wies das (ehemalige) Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und sprach
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 125 und 83 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer
GB, §§ 287, 15 und 269 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG sowie § 15 StGB, § 287 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall sowie Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 287 und 83 Absatz eins, StGB, Paragraphen 287, 15 und 269 Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG sowie Paragraph 15, StGB, Paragraph 287, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall sowie Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die gegen den Bescheid vom 24.01.2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.06.2016 hinsichtlich § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 statt und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2017. Die gegen den Bescheid vom 24.01.2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.06.2016 hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 statt und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2017. Nach einem Sturz aus dem Fenster des dritten Stockes wurde bei dem Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Psychosyndrom mit deutlichen kognitiven Einschränkungen nach einem Schädelhirntrauma diagnostiziert, weshalb mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX die (damalige) rechtsfreundliche Vertreterin XXXX zur Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt wurde. Nach einem Sturz aus dem Fenster des dritten Stockes wurde bei dem Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Psychosyndrom mit deutlichen kognitiven Einschränkungen nach einem Schädelhirntrauma diagnostiziert, weshalb mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 die (damalige) rechtsfreundliche Vertreterin römisch 40 zur Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt wurde. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer
1 Z 1 achter Fall und Abs. 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde auf Antrag der Sachwalterin in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 29.08.2019 bis zum 22.06.2021. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer
GB, § 83 Abs. 1 StGB sowie § 125 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 15, 127 und 131 erster Fall StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 125, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 02.07.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2016 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen ab. Gleichzeitig wurde die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Somalia zulässig sei und gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 02.07.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2016 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins und 3 AsylG 2005 von Amts wegen ab. Gleichzeitig wurde die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde der Sachwalterin des Beschwerdeführers am 07.07.2020 zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde XXXX als gerichtliche Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde römisch 40 als gerichtliche Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bestellt. Am 04.06.2021 stellte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021 abgewiesen wurde. Die Erwachsenenvertreterin erhob gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021 Beschwerde mit der Begründung, dass sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers nachhaltig geändert habe, da seit dem Jahr 2016 wegen einer schweren psychischen Erkrankung nach einem Schädelhirntrauma bei bekannter Schizophrenie ein ausgeprägtes Selbstfürsorgedefizit vorliegen würde und aus diesem Grund auch ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Mit Erkenntnis vom 12.01.2021 (gemeint wohl: 12.01.2022) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Gegenständliches Verfahren: Am 13.08.2021 stellte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers einen erneuten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In der diesbezüglichen Erstbefragung des Beschwerdeführers am selben Tag führte dieser aus, dass er betreuungsbedürftig und psychisch krank sei. Er nehme Medikamente, stehe in ärztlicher Betreuung und sitze im Rollstuhl, weshalb sich die Umstände gegenüber dem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren verändert hätten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die bisherige Erwachsenenvertreterin XXXX auf eigenen Antrag hin enthoben und XXXX zur neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die bisherige Erwachsenenvertreterin römisch 40 auf eigenen Antrag hin enthoben und römisch 40 zur neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bestellt. Am 12.08.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner (nunmehrigen) Erwachsenenvertreterin erschien. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer beendet. Dieser Beschluss wurde am XXXX an die betroffene Erwachsenenvertreterin und am XXXX an den Beschwerdeführer zugestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer beendet. Dieser Beschluss wurde am römisch 40 an die betroffene Erwachsenenvertreterin und am römisch 40 an den Beschwerdeführer zugestellt. Mit Bescheid vom 24.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteile keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 (Spruchpunkt III.) und sprach gleichzeitig
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG aus (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde
Vm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 24.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteile keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach gleichzeitig
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG aus (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde der – mit Beschluss vom XXXX enthobenen – ehemaligen Erwachsenenvertreterin XXXX am 31.03.2023 zugestellt. Dieser Bescheid wurde der – mit Beschluss vom römisch 40 enthobenen – ehemaligen Erwachsenenvertreterin römisch 40 am 31.03.2023 zugestellt. Am 04.04.2023 gab XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass das Erwachsenenschutzverfahren beendet worden sei und sämtliche Zustellungen daher direkt an den Beschwerdeführer zu erfolgen hätten.Am 04.04.2023 gab römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass das Erwachsenenschutzverfahren beendet worden sei und sämtliche Zustellungen daher direkt an den Beschwerdeführer zu erfolgen hätten. Mit Schreiben vom 28.04.2023 erhob die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
G) bedeutet der Begriff „Empfänger“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person.
Paragraph 2, Ziffer eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) bedeutet der Begriff „Empfänger“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person.
G ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung
G als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung
Paragraph 7, ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen (vgl. dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 197).Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG) zu erfolgen vergleiche dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 197). Bei der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger im materiellen Sinn ist die Person, für welche die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge – nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt – das Schriftstück zu richten ist. § 7 ZustG vermag die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken. Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022).Bei der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger im materiellen Sinn ist die Person, für welche die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge – nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt – das Schriftstück zu richten ist. Paragraph 7, ZustG vermag die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken. Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022). War bereits eine unzutreffende Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 ZustG vor (vgl. VwGH 07.09.2005, 2004/12/0212; 18.06.2008, 2005/11/0171; 26.02.2014, 2013/04/0015; 23.11.2016, Ra 2015/05/0092; 20.03.2018, Ro 2017/05/0015). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinn dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 mwN).War bereits eine unzutreffende Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des Paragraph 7, ZustG vor vergleiche VwGH 07.09.2005, 2004/12/0212; 18.06.2008, 2005/11/0171; 26.02.2014, 2013/04/0015; 23.11.2016, Ra 2015/05/0092; 20.03.2018, Ro 2017/05/0015). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinn dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 mwN). Die Zustellung – entsprechend der Zustellverfügung – an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei. Auch bewirkt weder die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bzw. die Übermittlung einer Telekopie durch eine von der Behörde verständigte andere Person, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 7 ZustG eingetreten ist (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0013).Die Zustellung – entsprechend der Zustellverfügung – an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei. Auch bewirkt weder die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bzw. die Übermittlung einer Telekopie durch eine von der Behörde verständigte andere Person, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des Paragraph 7, ZustG eingetreten ist vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0013). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Vorgängerin der ehemaligen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers in der angefochtenen Erledigung als Empfängerin bezeichnet; eine (weitere) Zustellverfügung findet sich in dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht. Demgemäß wurde die Erledigung auch (ausschließlich) an der Kanzleiadresse der Vorgängerin der ehemaligen Erwachsenenvertreterin zugestellt. Da diese Person im Zeitpunkt der Zustellung jedoch unbestritten nicht für den Beschwerdeführer vertretungsbefugt war, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber nicht rechtswirksam erlassen. Da der angefochtene Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen wurde, liegt auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht vor (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Da der angefochtene Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen wurde, liegt auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht vor vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu auch VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254 unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH u.a. in 27.04.2011, 2008/23/1027). Angesichts des unstrittig feststehenden Sachverhaltes war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht erforderlich (vgl. dazu VwGH 25.09.2019, Ra 2018/09/0192).Angesichts des unstrittig feststehenden Sachverhaltes war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht erforderlich vergleiche dazu VwGH 25.09.2019, Ra 2018/09/0192). 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W275.1432808.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.