RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2023 GeschäftszahlW289 2267084-1 Spruch, W289 2267084-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 57Abs.
1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei rechtskräftig und er habe sich unkooperativ verhalten, da er nicht ausgereist sei. Begründet wird der Bescheid zudem damit, dass am 16.02.2023 eine Vorführung zur indischen Botschaft stattfinden würde und beim BF Fluchtgefahr vorliege und er die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfülle ( XXXX ).1.1.
- Am 03.02.2023, durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag ( römisch 40 ), wurde mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei rechtskräftig und er habe sich unkooperativ verhalten, da er nicht ausgereist sei. Begründet wird der Bescheid zudem damit, dass am 16.02.2023 eine Vorführung zur indischen Botschaft stattfinden würde und beim BF Fluchtgefahr vorliege und er die Ziffern 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfülle ( römisch 40 ). 1.1.
- Am 06.02.2023 wurde der BF in ein anderes PAZ überstellt ( XXXX ).1.1.
- Am 06.02.2023 wurde der BF in ein anderes PAZ überstellt ( römisch 40 ). 1.1.
- Am 13.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.02.2023, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.02.2023 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr bestehe und er bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren. Er könne im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder in seiner Wohnung in XXXX Unterkunft nehmen. Eine Fluchtgefahr sei jedenfalls zu verneinen, dies aufgrund der Krankheit des BF und der weiterhin notwendigen und essentiellen XXXX , wofür bereits konkrete Eingriffe geplant seien. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig und wäre die Verhängung eines gelinderen Mittels für den Sicherungszweck ausreichend gewesen ( XXXX ). Mit der Beschwerde legte der BF einen Mietvertrag über die Wohnung in XXXX vor, abgeschlossen zwischen ihm und der Vermieterin am 07.10.2021, befristet bis 30.09.
- Zudem wurden Fotos vom BF vor der indischen Botschaft vorgelegt. Außerdem legte der BF folgende Unterlagen vor: eine Vollmacht und die Einzahlungsbestätigung sowie eine Kopie einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung des BF für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 und die Kopie einer XXXX , ausgestellt für den BF am 12.12.2019, gültig bis 12.06.2020 ( XXXX ).1.1.
- Am 13.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.02.2023, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.02.2023 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr bestehe und er bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren. Er könne im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder in seiner Wohnung in römisch 40 Unterkunft nehmen. Eine Fluchtgefahr sei jedenfalls zu verneinen, dies aufgrund der Krankheit des BF und der weiterhin notwendigen und essentiellen römisch 40 , wofür bereits konkrete Eingriffe geplant seien. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig und wäre die Verhängung eines gelinderen Mittels für den Sicherungszweck ausreichend gewesen ( römisch 40 ). Mit der Beschwerde legte der BF einen Mietvertrag über die Wohnung in römisch 40 vor, abgeschlossen zwischen ihm und der Vermieterin am 07.10.2021, befristet bis 30.09.
- Zudem wurden Fotos vom BF vor der indischen Botschaft vorgelegt. Außerdem legte der BF folgende Unterlagen vor: eine Vollmacht und die Einzahlungsbestätigung sowie eine Kopie einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung des BF für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 und die Kopie einer römisch 40 , ausgestellt für den BF am 12.12.2019, gültig bis 12.06.2020 ( römisch 40 ). 1.1.
- Das Bundesamt legte am 15.02.2023 den gegenständlichen Akt vor ( XXXX Mit der Beschwerdevorlage brachte das BFA in seiner Stellungnahme vor, dass der BF nicht innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20.05.2021 ausgereist sei, weshalb die Rückkehrwilligkeit des BF in Frage gestellt werde. Der Aufforderung vom 03.08.2022, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft einzuholen, sei der BF nicht nachgekommen. Dass der BF vor der indischen Botschaft gewesen sei, diese jedoch geschlossen gewesen sei, stelle keine ausreichende Begründung dar zumal dies dem BFA nicht bekannt gegeben worden sei. Der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner Adresse angetroffen worden und habe bei der Einvernahme nicht angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei. Bei der am 06.02.2023 erfolgten Überstellung des BF in ein anderes PAZ sei die Haftfähigkeit überprüft und bestätigt worden. Da der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge, sei für den 16.02.2023 die Vorführung zur indischen Delegation geplant, und werde der BF im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung aus der Schubhaft entlassen. Dass die Schubhaft notwendig sei, habe alleine der BF zu verantworten, da er dem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen sei ( XXXX ).1.1.
- Das Bundesamt legte am 15.02.2023 den gegenständlichen Akt vor ( römisch 40 Mit der Beschwerdevorlage brachte das BFA in seiner Stellungnahme vor, dass der BF nicht innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20.05.2021 ausgereist sei, weshalb die Rückkehrwilligkeit des BF in Frage gestellt werde. Der Aufforderung vom 03.08.2022, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft einzuholen, sei der BF nicht nachgekommen. Dass der BF vor der indischen Botschaft gewesen sei, diese jedoch geschlossen gewesen sei, stelle keine ausreichende Begründung dar zumal dies dem BFA nicht bekannt gegeben worden sei. Der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner Adresse angetroffen worden und habe bei der Einvernahme nicht angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei. Bei der am 06.02.2023 erfolgten Überstellung des BF in ein anderes PAZ sei die Haftfähigkeit überprüft und bestätigt worden. Da der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge, sei für den 16.02.2023 die Vorführung zur indischen Delegation geplant, und werde der BF im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung aus der Schubhaft entlassen. Dass die Schubhaft notwendig sei, habe alleine der BF zu verantworten, da er dem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen sei ( römisch 40 ). 1.1.
- Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 15.02.2023 gewährt ( XXXX ).1.1.
- Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 15.02.2023 gewährt ( römisch 40 ). 1.1.
- Am 15.02.2023 teilte das BFA telefonisch (wie bereits mit Stellungnahme vom selben Tag) mit, dass der BF am 16.02.2023 zu einem Vorführtermin bei der indischen Delegation geführt und sodann aus der Schubhaft entlassen werde ( XXXX ). Das BFA übermittelte weitere Aktenteile den BF betreffend ( XXXX ).1.1.
- Am 15.02.2023 teilte das BFA telefonisch (wie bereits mit Stellungnahme vom selben Tag) mit, dass der BF am 16.02.2023 zu einem Vorführtermin bei der indischen Delegation geführt und sodann aus der Schubhaft entlassen werde ( römisch 40 ). Das BFA übermittelte weitere Aktenteile den BF betreffend ( römisch 40 ). 1.1.
- Mit Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF vor, in seinem Fall sei aufgrund seiner Krankheit eine Fluchtgefahr zu verneinen. Deshalb habe er sich bereits einem ersten Eingriff unterzogen und seien weitere Behandlungen in naher Zukunft konkret geplant. Der BF leide an einer XXXX und bedürfe es einer Behandlung, um schweren Folgen vorzubeugen. Da der BF an einer Fortsetzung seiner Behandlung interessiert sei, liege keine Fluchtgefahr vor. Das BFA würde seine eigene Argumentation damit relativieren, indem es selbst ausführe, dass seine Entlassung aus der Schubhaft im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung geplant sei. Mit dieser Ankündigung widerspräche es der unterstellten Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung. Der Schubhaftzweck des BFA sei somit nicht die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Abschiebung, sondern lediglich die Sicherung der Identitätsprüfung, was jedoch keinen gültigen Schubhaftzweck darstelle ( XXXX ).1.1.
- Mit Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF vor, in seinem Fall sei aufgrund seiner Krankheit eine Fluchtgefahr zu verneinen. Deshalb habe er sich bereits einem ersten Eingriff unterzogen und seien weitere Behandlungen in naher Zukunft konkret geplant. Der BF leide an einer römisch 40 und bedürfe es einer Behandlung, um schweren Folgen vorzubeugen. Da der BF an einer Fortsetzung seiner Behandlung interessiert sei, liege keine Fluchtgefahr vor. Das BFA würde seine eigene Argumentation damit relativieren, indem es selbst ausführe, dass seine Entlassung aus der Schubhaft im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung geplant sei. Mit dieser Ankündigung widerspräche es der unterstellten Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung. Der Schubhaftzweck des BFA sei somit nicht die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Abschiebung, sondern lediglich die Sicherung der Identitätsprüfung, was jedoch keinen gültigen Schubhaftzweck darstelle ( römisch 40 ). 1.1.
- Am 16.02.2023 wurde der BF um 15:10 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, der BF sei nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen. Als Entlassungsgrund wurde vermerkt: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( XXXX 1.1.
- Am 16.02.2023 wurde der BF um 15:10 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, der BF sei nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen. Als Entlassungsgrund wurde vermerkt: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( römisch 40 1.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest. Betreffend den BF ist ein Verfahren über einen Aufenthaltstitel in Portugal anhängig ( XXXX ). Der BF verfügt über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 ( XXXX ).1.2.
- Der BF ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest. Betreffend den BF ist ein Verfahren über einen Aufenthaltstitel in Portugal anhängig ( römisch 40 ). Der BF verfügt über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 ( römisch 40 ). 1.2.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.2.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er war zu diesem Zeitpunkt aber nicht gesund. Er leidet an einer XXXX . Am 16.01.2023 unterzog er sich einem ersten Eingriff und ist die Fortsetzung der Behandlung notwendig. 1.2.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er war zu diesem Zeitpunkt aber nicht gesund. Er leidet an einer römisch 40 . Am 16.01.2023 unterzog er sich einem ersten Eingriff und ist die Fortsetzung der Behandlung notwendig. 1.2.
- Von 01.02.2023 bis 03.02.2023 befand sich der BF in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 03.02.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen. Am 02.02.2023 fügte sich der BF im PAZ eine XXXX zu ( XXXX ).1.2.
- Von 01.02.2023 bis 03.02.2023 befand sich der BF in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 03.02.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen. Am 02.02.2023 fügte sich der BF im PAZ eine römisch 40 zu ( römisch 40 ). 1.2.
- Am 16.02.2023 wurde der BF der indischen Delegation vorgeführt und um 15:10 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, der BF sei nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen. Als Entlassungsgrund wurde vermerkt: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( XXXX ).1.2.
- Am 16.02.2023 wurde der BF der indischen Delegation vorgeführt und um 15:10 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, der BF sei nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen. Als Entlassungsgrund wurde vermerkt: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( römisch 40 ). 1.2.
- Die Festnahme des BF basierte entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 76 Abs.
§ 40BFA-VG.
1.2.
- Die Festnahme des BF basierte entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG. 1.2.
- Der Sicherungszweck und das Ziel der gegenständlich angefochtenen Schubhaft war die Vorführung des BF zur indischen Delegation am 16.02.2023 und nicht die Anhaltung des BF bis zur Abschiebung nach Indien. 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
- Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. 1.3.
- Der BF hielt sich seit spätestens 05.08.2020 im Bundesgebiet auf. 1.3.
- Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021 abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 06.05.2021 in Rechtskraft. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 03.02.2023 bestand gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
- Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung dessen, habe er es dem Bundesamt vorzulegen. 1.3.
- Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung dessen, habe er es dem Bundesamt vorzulegen. Der BF leistete der Aufforderung Folge und ging zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen, befand sich aber vor verschlossener Türe und kam nicht in die Botschaft hinein. Dem BFA war am 13.01.2023 bekannt, dass der BF bereits versucht hatte, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft selbständig zu beschaffen. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen. 1.3.
- Der BF war von 05.08.2020 bis 17.08.2020 in einem Flüchtlingsquartier und von 26.08.2020 bis 07.02.2023 an vier privaten Unterkünften nacheinander durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ( XXXX ). Mit 07.02.2023 wurde der BF von seiner Wohnadresse amtlich abgemeldet, bis dahin war er im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ( XXXX ).1.3.
- Der BF war von 05.08.2020 bis 17.08.2020 in einem Flüchtlingsquartier und von 26.08.2020 bis 07.02.2023 an vier privaten Unterkünften nacheinander durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ( römisch 40 ). Mit 07.02.2023 wurde der BF von seiner Wohnadresse amtlich abgemeldet, bis dahin war er im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ( römisch 40 ). 1.3.
- Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinem bisherigen Verfahren nicht versucht, unterzutauchen. Er versuchte, ein Reisedokument zu erlangen und informierte die Behörde über den missglückten Versuch. 1.3.
- Am 03.02.2023 urgierte das BFA um einen Termin bei der Indischen Botschaft ( XXXX ). Für den BF war ein Vorführungstermin vor die Indische Delegation durch das BFA für den 16.02.2023 geplant ( XXXX ).1.3.
- Am 03.02.2023 urgierte das BFA um einen Termin bei der Indischen Botschaft ( römisch 40 ). Für den BF war ein Vorführungstermin vor die Indische Delegation durch das BFA für den 16.02.2023 geplant ( römisch 40 ). 1.
- Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern leben in Indien ( XXXX 1.4.
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern leben in Indien ( römisch 40 1.4.
- Der BF verfügt in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz. Er kann in seiner Wohnung in XXXX Unterkunft nehmen, in der er bereits zuvor wohnhaft war und an der er zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mit Hauptwohnsitz gemeldet und auch tatsächlich aufhältig war. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ( XXXX . Es besteht ein Mietvertrag zwischen dem BF und der Vermieterin über diese Wohnung, abgeschlossen am 07.10.2021, befristet auf die Dauer von drei Jahren, somit bis 30.09.2024 ( XXXX ). Er kann in seiner Wohnung in römisch 40 Unterkunft nehmen, in der er bereits zuvor wohnhaft war und an der er zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mit Hauptwohnsitz gemeldet und auch tatsächlich aufhältig war. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ( römisch 40 . Es besteht ein Mietvertrag zwischen dem BF und der Vermieterin über diese Wohnung, abgeschlossen am 07.10.2021, befristet auf die Dauer von drei Jahren, somit bis 30.09.2024 ( römisch 40 ). 1.4.
- Der BF ist zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert. Er besuchte einen Sprachkurs und ging einer Erwerbstätigkeit als XXXX nach. Er hält sich seit spätestens 05.08.2020, somit seit beinahe drei Jahren im Bundesgebiet auf ( XXXX ).1.4.
- Der BF ist zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert. Er besuchte einen Sprachkurs und ging einer Erwerbstätigkeit als römisch 40 nach. Er hält sich seit spätestens 05.08.2020, somit seit beinahe drei Jahren im Bundesgebiet auf ( römisch 40 ).
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. Im vom BFA vorgelegten Akt fehlen zwei Seiten der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 02.02.2023 ( XXXX ) weshalb in der Beweiswürdigung auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Kopie der vollständigen Niederschrift der Einvernahme zurückgegriffen wurde ( XXXX ).Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. Im vom BFA vorgelegten Akt fehlen zwei Seiten der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 02.02.2023 ( römisch 40 ) weshalb in der Beweiswürdigung auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Kopie der vollständigen Niederschrift der Einvernahme zurückgegriffen wurde ( römisch 40 ). 2.
- Zum bisherigen Verfahren Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht nicht fest, er hat seinen indischen Reisepass laut eigenen Angaben verloren ( XXXX ). Seine Identitätsdokumente befänden sich laut eigenen Angaben in der Ukraine ( XXXX ). Er ist indischer Staatsbürger. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person des BF ( XXXX ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.2.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht nicht fest, er hat seinen indischen Reisepass laut eigenen Angaben verloren ( römisch 40 ). Seine Identitätsdokumente befänden sich laut eigenen Angaben in der Ukraine ( römisch 40 ). Er ist indischer Staatsbürger. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person des BF ( römisch 40 ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF legte eine Kopie seiner befristeten Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024, vor ( XXXX ). Bei der Einvernahme wurde durch das BFA vermerkt, dass in Portugal ein Verfahren für einen Aufenthaltstitel laufe, welches in sechs Monaten entschieden werden solle ( XXXX ). Am 02.03.2023 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, nicht nach Indien zu wollen und das Land verlassen und nach Portugal gehen zu wollen, wenn er gehen gelassen werde. Der BF bat darum, freiwillig ausreisen zu können ( XXXX ).Der BF legte eine Kopie seiner befristeten Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024, vor ( römisch 40 ). Bei der Einvernahme wurde durch das BFA vermerkt, dass in Portugal ein Verfahren für einen Aufenthaltstitel laufe, welches in sechs Monaten entschieden werden solle ( römisch 40 ). Am 02.03.2023 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, nicht nach Indien zu wollen und das Land verlassen und nach Portugal gehen zu wollen, wenn er gehen gelassen werde. Der BF bat darum, freiwillig ausreisen zu können ( römisch 40 ). 2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( XXXX ).2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( römisch 40 ). 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, ergibt sich daraus, dass seine Haftfähigkeit überprüft wurde und er nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass der BF zu diesem Zeitpunkt aber nicht gesund war, ergibt sich aus seinem glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen über das Verfahren hinweg. Bereits bei der Einvernahme durch das BFA gab der BF an, eine XXXX zu verwenden. Es fand dann während der Einvernahme eine Untersuchung durch die PI statt, wie sich der Niederschrift entnehmen lässt. In dieser wurde vermerkt, der BF habe augenscheinlich XXXX , die Haftfähigkeit sei aber gegeben ( XXXX ).2.2.
- Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, ergibt sich daraus, dass seine Haftfähigkeit überprüft wurde und er nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass der BF zu diesem Zeitpunkt aber nicht gesund war, ergibt sich aus seinem glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen über das Verfahren hinweg. Bereits bei der Einvernahme durch das BFA gab der BF an, eine römisch 40 zu verwenden. Es fand dann während der Einvernahme eine Untersuchung durch die PI statt, wie sich der Niederschrift entnehmen lässt. In dieser wurde vermerkt, der BF habe augenscheinlich römisch 40 , die Haftfähigkeit sei aber gegeben ( römisch 40 ). Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass eine Fluchtgefahr aufgrund der Krankheit des BF jedenfalls zu verneinen sei, da eine essentielle XXXX weiterhin notwendig sei, wofür bereits konkrete Eingriffe geplant seien ( XXXX ). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden, weil er sich am 16.01.2023 aufgrund eines XXXX einem Eingriff in XXXX unterzogen habe ( XXXX ).Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass eine Fluchtgefahr aufgrund der Krankheit des BF jedenfalls zu verneinen sei, da eine essentielle römisch 40 weiterhin notwendig sei, wofür bereits konkrete Eingriffe geplant seien ( römisch 40 ). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden, weil er sich am 16.01.2023 aufgrund eines römisch 40 einem Eingriff in römisch 40 unterzogen habe ( römisch 40 ). Auch in der Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF vor, dass in seinem Fall eine Fluchtgefahr zu verneinen sei. Dies aufgrund seiner Krankheit, weshalb er sich bereits einem ersten Eingriff unterzogen habe und weitere Behandlungen in naher Zukunft konkret geplant seien. Es bedürfe demnach einer Behandlung, um schweren Folgen vorzubeugen. Da der BF an einer Fortsetzung seiner Behandlung interessiert sei, liege keine Fluchtgefahr vor ( XXXX ).Auch in der Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF vor, dass in seinem Fall eine Fluchtgefahr zu verneinen sei. Dies aufgrund seiner Krankheit, weshalb er sich bereits einem ersten Eingriff unterzogen habe und weitere Behandlungen in naher Zukunft konkret geplant seien. Es bedürfe demnach einer Behandlung, um schweren Folgen vorzubeugen. Da der BF an einer Fortsetzung seiner Behandlung interessiert sei, liege keine Fluchtgefahr vor ( römisch 40 ). 2.2.
- Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde und wann er sich die XXXX zufügte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( XXXX ). 2.2.
- Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde und wann er sich die römisch 40 zufügte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( römisch 40 ). 2.2.
- Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt ( XXXX 2.2.
- Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt ( römisch 40 2.2.
- Die Feststellung, dass die Festnahme des BF entsprechend dem angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs.
§ 40
BFA-VG basierte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( XXXX ). 2.2.
- Die Feststellung, dass die Festnahme des BF entsprechend dem angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG basierte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( römisch 40 ). 2.2.
- Dass der Sicherungszweck und das Ziel der gegenständlich angefochtenen Schubhaft die Vorführung des BF zur indischen Delegation am 16.02.2023 und nicht die Anhaltung des BF bis zur Abschiebung nach Indien war, wurde vom BFA im Verfahren selbst mehrmals angegeben. Das BFA begründet bereits den angefochtenen Bescheid unter anderem damit, dass am 16.02.2023 eine Vorführung zur indischen Botschaft stattfinden würde ( XXXX ). In der am 15.02.2023 eingelangten Stellungnahme brachte das BFA vor, es sei für den BF am 16.02.2023 die Vorführung zur indischen Delegation geplant und im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung werde der BF aus der Schubhaft entlassen ( XXXX Das BFA teilte am 15.02.2023 zudem auch telefonisch erneut mit, dass der BF am 16.02.2023 zu einem Vorführtermin bei der indischen Delegation geführt und sodann aus der Schubhaft entlassen werde ( XXXX ). Am 16.02.2023 wurde der BF um 15:10 schließlich aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, dass der BF nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen sei. Als Entlassungsgrund wurde angegeben: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( XXXX ).Das BFA begründet bereits den angefochtenen Bescheid unter anderem damit, dass am 16.02.2023 eine Vorführung zur indischen Botschaft stattfinden würde ( römisch 40 ). In der am 15.02.2023 eingelangten Stellungnahme brachte das BFA vor, es sei für den BF am 16.02.2023 die Vorführung zur indischen Delegation geplant und im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung werde der BF aus der Schubhaft entlassen ( römisch 40 Das BFA teilte am 15.02.2023 zudem auch telefonisch erneut mit, dass der BF am 16.02.2023 zu einem Vorführtermin bei der indischen Delegation geführt und sodann aus der Schubhaft entlassen werde ( römisch 40 ). Am 16.02.2023 wurde der BF um 15:10 schließlich aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, dass der BF nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen sei. Als Entlassungsgrund wurde angegeben: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( römisch 40 ). 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
- Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF ( XXXX ).2.3.
- Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF ( römisch 40 ). 2.3.
- Dass sich der BF seit spätestens 05.08.2020 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seiner ersten Asylantragstellung an diesem Tag und seinen diesbezüglichen Angaben ( XXXX ).2.3.
- Dass sich der BF seit spätestens 05.08.2020 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seiner ersten Asylantragstellung an diesem Tag und seinen diesbezüglichen Angaben ( römisch 40 ). 2.3.
- Die Feststellung zur Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Auszug des zentralen Fremdenregisters. 2.3.
- Die Feststellungen zu den bereits ergangenen Mitwirkungsbescheiden den BF betreffend ergeben sich aus den am 15.02.2023 vorgelegten diesbezüglichen Bescheiden durch das BFA ( XXXX ).2.3.
- Die Feststellungen zu den bereits ergangenen Mitwirkungsbescheiden den BF betreffend ergeben sich aus den am 15.02.2023 vorgelegten diesbezüglichen Bescheiden durch das BFA ( römisch 40 ). Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde dem BF aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen ( XXXX ). Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde dem BF aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen ( römisch 40 ). Dass der BF tatsächlich zur indischen Botschaft ging, um ein Reisedokument einzuholen, er sich aber vor verschlossener Türe befand und nicht in die Botschaft hineinkam, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen des BF. Dieser legte mit der Beschwerde Fotos vor der indischen Botschaft an der Türe und beim Anläuten an der Glocke vor ( XXXX . Auch im Bescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF laut eigenen Angaben von der Botschaft nicht hineingelassen worden sei. Beweiswürdigend wurden die vom BF vorgelegte Fotos eines Besuchs bei der indischen Botschaft von dem BFA berücksichtigt ( XXXX Das BFA stellte fest, dass der BF laut eigenen Angaben zur indischen Botschaft ging, dort aber nicht hineingelassen worden war. Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass der BF bislang keine Maßnahmen gesetzt habe, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet wäre ( XXXX ). Es ergibt sich daraus die Feststellung, dass dem BFA schon am 13.01.2023 bekannt war, dass der BF bereits versucht hatte, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft selbständig zu beschaffen. Das Argument der Behörde im angefochtenen Bescheid, der BF habe das BFA nicht über den misslungenen Versuch bei der indischen Botschaft informiert, geht somit ins Leere.Dass der BF tatsächlich zur indischen Botschaft ging, um ein Reisedokument einzuholen, er sich aber vor verschlossener Türe befand und nicht in die Botschaft hineinkam, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen des BF. Dieser legte mit der Beschwerde Fotos vor der indischen Botschaft an der Türe und beim Anläuten an der Glocke vor ( römisch 40 . Auch im Bescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF laut eigenen Angaben von der Botschaft nicht hineingelassen worden sei. Beweiswürdigend wurden die vom BF vorgelegte Fotos eines Besuchs bei der indischen Botschaft von dem BFA berücksichtigt ( römisch 40 Das BFA stellte fest, dass der BF laut eigenen Angaben zur indischen Botschaft ging, dort aber nicht hineingelassen worden war. Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass der BF bislang keine Maßnahmen gesetzt habe, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet wäre ( römisch 40 ). Es ergibt sich daraus die Feststellung, dass dem BFA schon am 13.01.2023 bekannt war, dass der BF bereits versucht hatte, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft selbständig zu beschaffen. Das Argument der Behörde im angefochtenen Bescheid, der BF habe das BFA nicht über den misslungenen Versuch bei der indischen Botschaft informiert, geht somit ins Leere. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF sodann aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen und an der Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es seien der Bescheid und relevante Dokumente mitzubringen, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Wenn der BF dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde ( XXXX ). Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF sodann aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen und an der Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es seien der Bescheid und relevante Dokumente mitzubringen, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Wenn der BF dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde ( römisch 40 ). 2.3.
- Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Melderegisterauszug ( XXXX ).2.3.
- Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Melderegisterauszug ( römisch 40 ). 2.3.
- Die Feststellungen, dass der BF sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhielt und er in seinem bisherigen Verfahren nicht versucht hat unterzutauchen, ergeben sich aus den folgenden Erwägungen: Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht das Land verlassen habe und untergetaucht sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen ( XXXX ). Er sei aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig ( XXXX ).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht das Land verlassen habe und untergetaucht sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen ( römisch 40 ). Er sei aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig ( römisch 40 ). In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung bis zur Abschiebung nach Indien Folge leisten ( XXXX ). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, der BF sei bereit dazu gewesen, der Aufforderung nachzukommen, ein Reisedokument bei der indischen Botschaft zu beschaffen. Er sei zur Botschaft hingegangen, jedoch sei diese an jenem Tag geschlossen gewesen ( XXXX .In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung bis zur Abschiebung nach Indien Folge leisten ( römisch 40 ). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, der BF sei bereit dazu gewesen, der Aufforderung nachzukommen, ein Reisedokument bei der indischen Botschaft zu beschaffen. Er sei zur Botschaft hingegangen, jedoch sei diese an jenem Tag geschlossen gewesen ( römisch 40 . Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 zudem aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Im Spruch des genannten Bescheides wurde dem BF aufgetragen, die Erfüllung des Auftrags dem Bundesamt nachzuweisen und es werde ihm gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine „Frist von 4“ [sic.] gesetzt ( XXXX ). Aus dem gesamten Bescheid geht somit nicht hervor, ob damit vier Tage oder vier Wochen gemeint waren, wobei davon auszugehen ist, dass mit einer angemessenen Frist zu rechnen war, somit einer Frist von vier Wochen. Dies wurde dem BF jedoch nicht mitgeteilt. Der Mitwirkungsbescheid wurde somit nicht ausreichend konkretisiert. Dennoch leistete der BF der Aufforderung Folge und ging - wie festgestellt - zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen.Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 zudem aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Im Spruch des genannten Bescheides wurde dem BF aufgetragen, die Erfüllung des Auftrags dem Bundesamt nachzuweisen und es werde ihm gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine „Frist von 4“ [sic.] gesetzt ( römisch 40 ). Aus dem gesamten Bescheid geht somit nicht hervor, ob damit vier Tage oder vier Wochen gemeint waren, wobei davon auszugehen ist, dass mit einer angemessenen Frist zu rechnen war, somit einer Frist von vier Wochen. Dies wurde dem BF jedoch nicht mitgeteilt. Der Mitwirkungsbescheid wurde somit nicht ausreichend konkretisiert. Dennoch leistete der BF der Aufforderung Folge und ging - wie festgestellt - zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen. Das BFA argumentiert in der Stellungnahme vom 15.02.2023 jedoch, dass der BF der Aufforderung vom 03.08.2022, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft einzuholen, nicht nachgekommen sei. Zudem habe er dem BFA seinen erfolglosen Besuch nicht bekannt gegeben ( XXXX ). Das BFA stellte jedoch bereits im Bescheid vom 13.01.2023 fest, dass der BF mit Bescheid vom 03.08.2022 dazu aufgefordert worden sei, sich selbständig an die konsularische Vertretung zu wenden, laut eigenen Angaben aber nicht hereingelassen worden sei ( XXXX ). Daraus ergibt sich somit, dass der Behörde bereits bekannt war, dass der BF zur indischen Botschaft ging, dort aber nicht hineingelassen wurde. Ein diesbezüglich unkooperatives Verhalten des BF kann somit nicht festgestellt werden. Er versuchte, ein Reisedokument zu erlangen und informierte die Behörde über den missglückten Versuch.Das BFA argumentiert in der Stellungnahme vom 15.02.2023 jedoch, dass der BF der Aufforderung vom 03.08.2022, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft einzuholen, nicht nachgekommen sei. Zudem habe er dem BFA seinen erfolglosen Besuch nicht bekannt gegeben ( römisch 40 ). Das BFA stellte jedoch bereits im Bescheid vom 13.01.2023 fest, dass der BF mit Bescheid vom 03.08.2022 dazu aufgefordert worden sei, sich selbständig an die konsularische Vertretung zu wenden, laut eigenen Angaben aber nicht hereingelassen worden sei ( römisch 40 ). Daraus ergibt sich somit, dass der Behörde bereits bekannt war, dass der BF zur indischen Botschaft ging, dort aber nicht hineingelassen wurde. Ein diesbezüglich unkooperatives Verhalten des BF kann somit nicht festgestellt werden. Er versuchte, ein Reisedokument zu erlangen und informierte die Behörde über den missglückten Versuch. Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass der BF bislang keine Maßnahmen gesetzt habe, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet wäre ( XXXX ).Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass der BF bislang keine Maßnahmen gesetzt habe, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet wäre ( römisch 40 ). Der BF war jedoch sehr wohl dazu bereit, sich um die Erlangung eines Reisedokumentes zu bemühen. Der BF leistete der Aufforderung wie bereits dargelegt Folge und ging zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen, wenngleich er sich vor verschlossener Türe befand. Der BF war bereit, mit dem BFA zu kooperieren und hat sich im bisherigen Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhalten. Er ist zudem im bisherigen Verfahren nicht untergetaucht, sondern war durchgehend an seiner Wohnadresse gemeldet. So war er von 05.08.2020 bis 17.08.2020 in einem Flüchtlingsquartier und von 26.08.2020 bis 07.02.2023 an vier privaten Unterkünften nacheinander durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ( XXXX ).Er ist zudem im bisherigen Verfahren nicht untergetaucht, sondern war durchgehend an seiner Wohnadresse gemeldet. So war er von 05.08.2020 bis 17.08.2020 in einem Flüchtlingsquartier und von 26.08.2020 bis 07.02.2023 an vier privaten Unterkünften nacheinander durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ( römisch 40 ). Am 17.01.2023 wurde versucht, den Mitwirkungsbescheid an den BF an seiner Wohnadresse in XXXX zuzustellen, dieser wurde dort aber nicht angetroffen. Mit Kurzbrief der LPD wurde mitgeteilt, dass der BF nicht an der angeführten Adresse aufhältig sei. Mit 07.02.2023 wurde der BF daraufhin von seiner Wohnadresse amtlich abgemeldet, war bis dahin jedoch durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ( XXXX ). In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner gemeldeten Wohnadresse anzutreffen gewesen, weil er sich am 16.01.2023 aufgrund eines XXXX einem Eingriff unterzogen habe. Aufgrund des Eingriffes sei er an diesem Tag abwesend gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Polizei den BF an seiner Wohnadresse antreffen können, weshalb nicht klar sei, warum sein dortiger Aufenthalt in Zweifel gezogen worden sei ( XXXX Das BFA brachte diesbezüglich in der Stellungnahme vor, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner Adresse anzutreffen gewesen und habe bei der Einvernahme nicht angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei ( XXXX .Am 17.01.2023 wurde versucht, den Mitwirkungsbescheid an den BF an seiner Wohnadresse in römisch 40 zuzustellen, dieser wurde dort aber nicht angetroffen. Mit Kurzbrief der LPD wurde mitgeteilt, dass der BF nicht an der angeführten Adresse aufhältig sei. Mit 07.02.2023 wurde der BF daraufhin von seiner Wohnadresse amtlich abgemeldet, war bis dahin jedoch durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ( römisch 40 ). In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner gemeldeten Wohnadresse anzutreffen gewesen, weil er sich am 16.01.2023 aufgrund eines römisch 40 einem Eingriff unterzogen habe. Aufgrund des Eingriffes sei er an diesem Tag abwesend gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Polizei den BF an seiner Wohnadresse antreffen können, weshalb nicht klar sei, warum sein dortiger Aufenthalt in Zweifel gezogen worden sei ( römisch 40 Das BFA brachte diesbezüglich in der Stellungnahme vor, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner Adresse anzutreffen gewesen und habe bei der Einvernahme nicht angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei ( römisch 40 . Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus, dass der BF einmalig an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, nicht jedoch, dass er nicht an dieser aufhältig gewesen, unkooperativ, oder untergetaucht sei, insbesondere da er an der genannten Adresse seit 07.10.2021 durchgehend gemeldet und somit für die Behörde durchgehend greifbar war und ein Mietvertrag noch befristet bis 30.09.2024 bestand ( XXXX ).Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus, dass der BF einmalig an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, nicht jedoch, dass er nicht an dieser aufhältig gewesen, unkooperativ, oder untergetaucht sei, insbesondere da er an der genannten Adresse seit 07.10.2021 durchgehend gemeldet und somit für die Behörde durchgehend greifbar war und ein Mietvertrag noch befristet bis 30.09.2024 bestand ( römisch 40 ). 2.3.
- Dass das BFA am 03.02.2023 urgierte, um einen Termin bei der Indischen Botschaft für den BF zu erhalten, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ( XXXX ). Für den BF war ein Vorführungstermin vor die Indische Delegation durch das BFA für den 16.02.2023 geplant, was sich auch aus der Stellungnahme des BFA ergibt ( XXXX .2.3.
- Dass das BFA am 03.02.2023 urgierte, um einen Termin bei der Indischen Botschaft für den BF zu erhalten, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ( römisch 40 ). Für den BF war ein Vorführungstermin vor die Indische Delegation durch das BFA für den 16.02.2023 geplant, was sich auch aus der Stellungnahme des BFA ergibt ( römisch 40 . 2.
- Zur familiären und sozialen Komponente 2.4.
- Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 02.02.
- 2.4.
- Dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, da er in der von ihm gemieteten Wohnung Unterkunft nehmen kann, in der er bereits zuvor gewohnt hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2023 und der Tatsache, dass er bereits zuvor dort gelebt hat und auch zum Zeitpunkt der Festnahme dort wohnhaft war. Bereits bei der Einvernahme gab der BF an, über einen Mietvertrag zu verfügen, der sich zuhause befinde. Er nannte zudem den Namen der Vermieterin seiner Wohnung ( XXXX 2.4.
- Dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, da er in der von ihm gemieteten Wohnung Unterkunft nehmen kann, in der er bereits zuvor gewohnt hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2023 und der Tatsache, dass er bereits zuvor dort gelebt hat und auch zum Zeitpunkt der Festnahme dort wohnhaft war. Bereits bei der Einvernahme gab der BF an, über einen Mietvertrag zu verfügen, der sich zuhause befinde. Er nannte zudem den Namen der Vermieterin seiner Wohnung ( römisch 40 Am 17.01.2023 wurde zwar versucht, dem BF den Mitwirkungsbescheid an seiner Wohnadresse in XXXX zuzustellen und wurde er dort nicht angetroffen ( XXXX Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, aber nicht, dass der BF dort nicht wohnhaft war. In der Beschwerde wurde nachvollziehbar dargelegt, warum der BF am besagten Tag nicht zuhause war. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Polizei den BF an seiner Wohnadresse antreffen können, weshalb nicht klar sei, warum sein dortiger Aufenthalt in Zweifel gezogen worden sei. Es sei nicht verständlich, wieso die Nachbarn seinen Aufenthalt nicht bestätigt hätten. Er sei in einem Fitnessstudio nahe der Wohnadresse angemeldet und könnten seine NachbarInnen im ersten Stock des Wohnhauses bestätigen, dass er an der genannten Adresse anzutreffen sei ( XXXX ). Auch für das erkennende Gericht ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF einmalig an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, nicht, dass er nicht an dieser aufhältig gewesen ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass er seit 07.10.2021 an der genannten Adresse gemeldet war ( XXXX ). Mit der Beschwerde legte der BF zudem seinen Mietvertrag über die Wohnung vor, befristet bis 30.09.2024 ( XXXX ). Insgesamt ergibt sich daraus, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.Am 17.01.2023 wurde zwar versucht, dem BF den Mitwirkungsbescheid an seiner Wohnadresse in römisch 40 zuzustellen und wurde er dort nicht angetroffen ( römisch 40 Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, aber nicht, dass der BF dort nicht wohnhaft war. In der Beschwerde wurde nachvollziehbar dargelegt, warum der BF am besagten Tag nicht zuhause war. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Polizei den BF an seiner Wohnadresse antreffen können, weshalb nicht klar sei, warum sein dortiger Aufenthalt in Zweifel gezogen worden sei. Es sei nicht verständlich, wieso die Nachbarn seinen Aufenthalt nicht bestätigt hätten. Er sei in einem Fitnessstudio nahe der Wohnadresse angemeldet und könnten seine NachbarInnen im ersten Stock des Wohnhauses bestätigen, dass er an der genannten Adresse anzutreffen sei ( römisch 40 ). Auch für das erkennende Gericht ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF einmalig an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, nicht, dass er nicht an dieser aufhältig gewesen ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass er seit 07.10.2021 an der genannten Adresse gemeldet war ( römisch 40 ). Mit der Beschwerde legte der BF zudem seinen Mietvertrag über die Wohnung vor, befristet bis 30.09.2024 ( römisch 40 ). Insgesamt ergibt sich daraus, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. 2.4.
- Dass der BF in Österreich zumindest in einem gewissen Maße sozial verankert ist, ergibt sich aus seinem gesamten Vorbringen. Er hält sich seit spätestens 05.08.2020, somit seit beinahe drei Jahren im Bundesgebiet auf ( XXXX 2.4.
- Dass der BF in Österreich zumindest in einem gewissen Maße sozial verankert ist, ergibt sich aus seinem gesamten Vorbringen. Er hält sich seit spätestens 05.08.2020, somit seit beinahe drei Jahren im Bundesgebiet auf ( römisch 40 2.4.
- Die Feststellung, dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich daraus, dass der BF angab, in Österreich erwerbstätig zu sein. Bei der Einvernahme gab er an, XXXX 2.4.
- Die Feststellung, dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich daraus, dass der BF angab, in Österreich erwerbstätig zu sein. Bei der Einvernahme gab er an, römisch 40 Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Zudem gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und sei in keinster Weise integriert ( XXXX Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF auch bisher seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, er selbständig als XXXX tätig war, er als Mieter in einem Mietverhältnis stand und für die Wohnung Kaution hinterlegt hatte. Der BF verfügt somit zumindest in geringem Maße über finanzielle Mittel ( XXXX Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Zudem gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und sei in keinster Weise integriert ( römisch 40 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF auch bisher seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, er selbständig als römisch 40 tätig war, er als Mieter in einem Mietverhältnis stand und für die Wohnung Kaution hinterlegt hatte. Der BF verfügt somit zumindest in geringem Maße über finanzielle Mittel ( römisch 40
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:„§ 34.Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene Paragraph 34, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:, „§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
- Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
- Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
- wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ Der mit „Festnahme“ überschriebene § 40 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Festnahme“ überschriebene Paragraph 40, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 03.02.2023 lag gegenüber dem BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor – die mit Bescheid vom 05.10.2020 erlassene Rückkehrentscheidung. Die diesbezügliche Entscheidung erwuchs am 06.05.2021 in Rechtskraft. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 03.02.2023 bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.1.
- Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung: Betreffend den BF ist ein Verfahren über einen Aufenthaltstitel in Portugal anhängig. Bei der Einvernahme wurde durch das BFA wurde vermerkt, in Portugal laufe ein Verfahren für einen Aufenthaltstitel, welches in sechs Monaten entschieden werden solle ( XXXX ). Das Verfahren für einen Aufenthaltstitel des BF in Portugal ist aber noch anhängig und nicht abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 03.02.2023 bis zur Entlassung verfügte der BF somit jedenfalls über keinen Aufenthaltstitel eines EU Mitgliedstaates.Betreffend den BF ist ein Verfahren über einen Aufenthaltstitel in Portugal anhängig. Bei der Einvernahme wurde durch das BFA wurde vermerkt, in Portugal laufe ein Verfahren für einen Aufenthaltstitel, welches in sechs Monaten entschieden werden solle ( römisch 40 ). Das Verfahren für einen Aufenthaltstitel des BF in Portugal ist aber noch anhängig und nicht abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 03.02.2023 bis zur Entlassung verfügte der BF somit jedenfalls über keinen Aufenthaltstitel eines EU Mitgliedstaates. § 52 Abs. 6 FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“ Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.“ § 52 Abs. 6 FPG ist in Ermangelung eines gültigen Aufenthaltstitels im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Diese Bestimmung war im Fall des BF somit nicht anzuwenden und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 05.10.2020 rechtskonform.Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist in Ermangelung eines gültigen Aufenthaltstitels im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Diese Bestimmung war im Fall des BF somit nicht anzuwenden und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 05.10.2020 rechtskonform. Der BF verfügt außerdem über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 ( XXXX Der BF legte auch die Kopie einer XXXX ausgestellt für den BF am 12.12.2019, gültig bis 12.06.2020, vor ( XXXX Der BF verfügt außerdem über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 ( römisch 40 Der BF legte auch die Kopie einer römisch 40 ausgestellt für den BF am 12.12.2019, gültig bis 12.06.2020, vor ( römisch 40 Der BF fällt mit seiner Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine nicht in den Tatbestand der Vertriebenen VO gemäß § 1 Z 2 VertriebenenVO. Dieser lautet: Der BF fällt mit seiner Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine nicht in den Tatbestand der Vertriebenen VO gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, VertriebenenVO. Dieser lautet: „§
- Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
- Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden,
- sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden und
- Familienangehörige gemäß § 2,
- Familienangehörige gemäß Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“ Der BF fällt mit seiner Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine nicht in den Tatbestand der Vertriebenen VO gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO, zumal der BF kein Staatsangehöriger der Ukraine ist. Als sonstiger Drittstaatsangehörige fällt er auch nicht in den Tatbestand der Z 2, weil er nicht über einen ihm vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, verfügt, sondern über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020 und gültig bis 30.01.2024 sowie einer XXXX . Der BF wurde zudem nicht aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben, sondern hielt sich bereits seit spätestens 05.08.2020 im österreichischen Bundesgebiet auf und verließ die Ukraine somit bereits im Sommer 2020.Der BF fällt mit seiner Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine nicht in den Tatbestand der Vertriebenen VO gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO, zumal der BF kein Staatsangehöriger der Ukraine ist. Als sonstiger Drittstaatsangehörige fällt er auch nicht in den Tatbestand der Ziffer 2,, weil er nicht über einen ihm vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, verfügt, sondern über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für di